Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen. 1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. 1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen. 1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. 1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlageelektrische Anlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine EigentumsgrenzeEigentums- grenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und bzw. Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag Netz- anschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers Netzbetrei- bers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum Ei- gentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses Netzan- schlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere insbe- sondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer An- schlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassenlas- sen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich un- verzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche schrift- liche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung Auf- rechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse Eigentumsverhält- nisse an der angeschlossenen Gas- anlage elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich un- verzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom), Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom), Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Netzanschluss. 1.1(1) Die Kosten für die Herstellung eines neuen Netzanschlusses sowie die Änderungen am bestehenden Netzanschluss sind vom Anschlussnehmer zu tragen. Die Anlage Berechnung der Netzanschlusskosten erfolgt für Anschlüsse bis 4 x 70 mm² bis zu einer Länge auf dem Privatgrund von 20 Meter oder 40 Meter nach einem Pauschalansatz. Die Höhe der Pauschalen ergeben sich aus dem Preisblatt. Für längere Anschlüsse und Anschlüsse mit einem größeren Querschnitt werden die Kosten individuell berechnet. Dies gilt auch, sofern der Netzanschluss nur unter außergewöhnlichen Erschwernissen erstellt werden kann. Außergewöhnliche Erschwernisse sind aufwendige Tiefbauarbeiten in Art (mehr als 10 Meter befestigte Oberfläche im privaten Grund) und Länge (mehr als10 Meter im öffentlichen Grund).
(2) Die Kosten für eine Trennung eines Netzanschlusses sind vom Anschlussnehmer nach dem im Preisblatt angegebenen Pauschalansatz zu zahlen.
(3) Die Kosten für die Herstellung eines zeitlich begrenzen Anschlusses (Baustromanschluss) sind vom Anschlussnehmer nach den im Preisblatt angegebenen Pauschalansätzen zu zahlen. Hierbei wird zwischen dem Anschluss an einem Baustromanschlussschrank (BAS) und dem Anschluss an einem Kabelverteilerschrank oder einem Hausanschlusskasten unterschieden. Der Anschluss an einem Baustromanschlussschrank (BAS) wird im Zusammenhang mit einem neuen Netzanschluss oder mit einer Trennung des Anschlusses beauftragt.
(4) Erbrachte Eigenleistungen des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzwsowie bereits verrechnete Aufwendungen werden entsprechend dem Preisblatt in Abzug gebracht. Bei der Anwendung von Pauschalen kann die Eigenleistung für Erdarbeiten nur vergütet werden, wenn sie vollständig erbracht wurde. Eine bereits verrechnete Aufwendung ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss z.B. ein bestehender und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschriebenverwendbarer Anschlussteil nach einer Trennung. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen Eigenleistungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik durch sowie nach den Netzbetreiber bestimmt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen ergänzenden Vorgaben des Netzbetreibers und steht durchzuführen. Bei einer Verlegung von mehreren Sparten in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlasseneinem Graben muss das Verfüllen der Baugrube unverzüglich nach der Verlegung des untersten Netzanschlusses erfolgen. Schäden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6durch eine nicht fristgerechte oder unsachgemäße Eigenleistung entstehen, sind vom Anschlussnehmer zu tragen. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich Sofern der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteileninkl. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag Grabarbeiten mit dem einem weiteren Anschluss einer anderen Sparte (z.B. Gas) beim Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen beauftragt wird (Mehrspartenausführung) und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestelltGraben gemeinsam genutzt werden kann, wird eine Preisreduzierung gewährt.
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Samples: Netzanschlussvertrag, Ergänzende Bedingungen Zur Niederspannungsanschlussverordnung (Nav) Und Widerrufsbelehrung, Netzanschlussvertrag
Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den 1 genannten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Planungs- und/oder Errichtungsvereinbarung, eine Biogasgasaufbereitungsanlage durch einen Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossensein Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Netz- anschluss zu betreiben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Anschlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussicht- liche Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtabschließenden gemeinsamen Planung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in Anlage 2 festgelegt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenNetzbetreibers. Er wird kein wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet 95 Bürgerliches Gesetzbuch (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB).
1. Die Betriebsanlagen Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu.
1.42. Der Anschlussnehmer hat In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die baulichen Voraussetzungen in Anlage 1 genannte Einspeiseka- pazität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von den Vertragspartnern gemeinsam zu bestätigen und in der gesondert abzuschließenden Planungsvereinbarung zu benen- nen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die sichere in Anlage 1 genannte Ein- speisekapazität bestätigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers redu- ziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprüfungen im Rahmen eines neuen Netzan- schlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Errichtung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen.
1.51. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Bio- gasaufbereitungsanlage ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Be- trieb der Biogasaufbereitungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 entsprechen- den Gases) verursacht werden.
2. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarter Parameter, insbeson- dere eine Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung erforderlich ist oder mit Netz- auswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers.
1. Der Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber unentgeltlich die für den Netzanschluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück/seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitungen, Telekommunikations-, Strom- und Abwasseranschlüssen, die Aufstel- lung von Verdichter-, Gasdruckregel- und -messanlagen, von Konditionierungs- und Flüssiggaslagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstückes/seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetreiber zur Errichtung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf die- sem Grundstück/diesen Grundstücken gegen eine einmalige allgemein übliche Ent- schädigung die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beabsichtig- ten Inanspruchnahme des Grundstücks/der Grundstücke haben sich der Anschluss- nehmer/-nutzer und der Netzbetreiber rechtzeitig zu verständigen. Ist der Anschluss- nehmer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, wird der Anschlussnehmer/ -nutzer den Netzbetreiber unterstützen, ein Grundstückmitbenutzungsrecht, z.B. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, vom jeweiligen Eigentümer zu erhalten. Für andere Grund- stücke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet werden, beschafft der Netzbe- treiber ein Grundstücksmitbenutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn dieser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage dienen, trägt der An- schlussnehmer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussneh- mer/-nutzer die auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken befindlichen Einrichtun- gen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbetreiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklärung abgibt.
5. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Eigentumsverhältnisse an seinem Grundstück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der Anschlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nut- zungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Ei- gentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Netzbetreiber die Änderun- gen an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, muss frei für den Netzbe- treiber und deren Beauftragte jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ihrem Verantwortungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen zu schützen; die Vertragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen Einwir- kungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der Anschlussneh- mer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung, die bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter des Netzbetrei- bers oder einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6ein- schließlich der Messeinrichtungen, insbesondere für die Prüfung der technischen Ein- richtungen oder wenn dies zur Unterbrechung erforderlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer Anschlussneh- mer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er da- bei mitzuwirken, dass dem Netzbetreiber das in Satz 3 beschriebene Zutrittsrecht ein- geräumt wird.
7. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, soweit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die schriftliche Zustimmung den Be- stand der Leitungen auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken gefährden, zu ver- hindern. Die Mittellinie des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Schutzstreifens wird gemäß Regelwerk der Deutschen Ver- einigung des Gas- und Aufrechterhaltung Wasserfachs e.V. (DVGW) durch die Lage der Rohrleitung be- stimmt (Anlage 2).
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer und Netzbetreiber gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses unter Anerkennung (§ 13) trägt der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenNetz- betreiber.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag, Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag, Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag
Netzanschluss. 1.1. 1.1 Die Anlage des Anschlussnehmers Anschlussnehmers, an die eine oder mehrere Erzeugungs-/Batteriespeicheran- lage/n angeschlossen ist bzw. sind (Gasanlage) elektrische Anlage), wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine EigentumsgrenzeEigentums- grenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und bzw. Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag Netz- anschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers Netzbetrei- bers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. 1.2 Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt, soweit gesetzliche Regelungen nicht ent- gegenstehen. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall notwendi- gen technischen Anforderungen und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. 1.3 Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum Ei- gentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen und nicht im Einzelfall Einzelfall, insbesondere aufgrund der Kostentragungsrege- lungen für den Netzanschluss nach dem EEG oder dem KWKG, etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. 1.4 Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses Netzan- schlusses zu schaffen.
1.5. 1.5 Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere insbe- sondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer An- schlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassenlas- sen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich un- verzüglich mitzuteilen.
1.6. 1.6 Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche schrift- liche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung Auf- rechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. 1.7 Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse Eigentumsverhält- nisse an der angeschlossenen Gas- anlage elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich un- verzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom), Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Energie- übergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage Gasanlage umfasst alle Anlagenteile hinter hin- ter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers Netzbe- treibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers Anschluss- nehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen notwendigen techni- schen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellthergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung Zu- stimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage Gasanlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter Erbbau- berechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag Gas, Netzanschlussvertrag Gas
Netzanschluss. 1.1. 1.1 Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlageelektrische Anlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und bzw. Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile elektrische Anlage um- fasst die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. 1.2 Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. 1.3 Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung wirtschaftlichen Nut- zung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend vorüberge- hend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. 1.4 Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. 1.5 Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. 1.6 Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers Grund- stückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. 1.7 Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag Strom, Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag Strom
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) elektrische Anlage), an die eine oder mehrere Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n angeschlossen sein kann bzw. können, wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz Verteilnetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls gegebenen- falls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und bzw. Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät Messeinrichtungen und MesseinrichtungenZusatzgeräte.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Die Betriebsanlagen des Netz- betreibers werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen und nicht im Einzelfall Einzelfall, insbesondere aufgrund der Kostentragungsregelungen für den Netzanschluss nach dem EEG oder dem KWKG, etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss jederzeit frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, verpflichtet dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse Eigentums- verhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage geschlossenen elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und GrundstückenGrund- stücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag, Netzanschlussvertrag
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlageelektrische Anlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine EigentumsgrenzeEigentums- grenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und bzw. Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten de- finierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers An- schlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließ- lich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart verein- bart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses Netzan- schlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung Beschädi- gung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich nach Kennt- nis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden zu- grundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Netzanschlussvertrag Strom, Anschlussnutzungsvertrag Strom
Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den 1 genannten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Planungs- und/oder Errichtungsvereinbarung, eine Biogasgasaufbereitungsanlage durch einen Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossensein Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Netz- anschluss zu betreiben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Anschlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussichtli- che Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtabschließenden gemeinsamen Planung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in Anlage 2 festgelegt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenNetzbetreibers. Er wird kein we- sentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet 95 Bür- gerliches Gesetzbuch (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB).
1. Die Betriebsanlagen Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu.
1.42. Der Anschlussnehmer hat In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die baulichen Voraussetzungen in Anlage 1 genannte Einspeiseka- pazität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von den Vertragspartnern gemeinsam zu bestätigen und in der gesondert abzuschließenden Planungsvereinbarung zu benen- nen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die sichere Errichtung in Anlage 1 genannte Ein- speisekapazität bestätigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers redu- ziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprüfungen im Rahmen eines neuen Netzanschlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Er- richtung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen.
1.51. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Bio- gasaufbereitungsanlage ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Be- trieb der Biogasaufbereitungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 entsprechen- den Gases) verursacht werden.
2. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarter Parameter, insbeson- dere eine Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung erforderlich ist oder mit Netz- auswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers.
1. Der Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber unentgeltlich die für den Netzanschluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück/seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitungen, Telekommunikations-, Strom- und Abwasseranschlüssen, die Aufstel- lung von Verdichter-, Gasdruckregel- und -messanlagen, von Konditionierungs- und Flüssiggaslagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstückes/seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetreiber zur Errichtung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf die- sem Grundstück/diesen Grundstücken gegen eine einmalige allgemein übliche Ent- schädigung die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beabsichtig- ten Inanspruchnahme des Grundstücks/der Grundstücke haben sich der Anschlussneh- mer/-nutzer und der Netzbetreiber rechtzeitig zu verständigen. Ist der Anschlussneh- mer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, wird der Anschlussnehmer/ -nutzer den Netz- betreiber unterstützen, ein Grundstückmitbenutzungsrecht, z.B. eine beschränkte per- sönliche Dienstbarkeit, vom jeweiligen Eigentümer zu erhalten. Für andere Grundstü- cke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet werden, beschafft der Netzbetreiber ein Grundstücksmitbenutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn dieser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage dienen, trägt der An- schlussnehmer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussneh- mer/-nutzer die auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken befindlichen Einrichtun- gen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbetreiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklärung abgibt.
5. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Ei- gentumsverhältnisse an seinem Grundstück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der Anschlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nut- zungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Ei- gentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Netzbetreiber die Änderun- gen an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, muss frei für den Netzbetrei- ber und deren Beauftragte jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ihrem Verantwortungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen zu schützen; die Vertragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen Einwir- kungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der Anschlussneh- mer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung, die bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter des Netzbetrei- bers oder einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6ein- schließlich der Messeinrichtungen, insbesondere für die Prüfung der technischen Ein- richtungen oder wenn dies zur Unterbrechung erforderlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer Anschlussneh- mer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er da- bei mitzuwirken, dass dem Netzbetreiber das in Satz 3 beschriebene Zutrittsrecht ein- geräumt wird.
7. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, so- weit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die schriftliche Zustimmung den Be- stand der Leitungen auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken gefährden, zu verhin- dern. Die Mittellinie des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Schutzstreifens wird gemäß DVGW-Regelwerk durch die Lage der Rohrleitung bestimmt (Anlage 2).
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer und Aufrechterhaltung Netzbetreiber gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses unter Anerkennung (§ 13) trägt der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenNetz- betreiber.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag, Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag
Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den 1 genannten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Planungs- und/oder Errichtungsvereinbarung, eine Biogasgasaufbereitungsanlage durch einen Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossensein Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Netz- anschluss zu betreiben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Anschlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussicht- liche Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtabschließenden gemeinsamen Planung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in Anlage 2 festgelegt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenNetzbetreibers. Er wird kein wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet 95 Bürgerliches Gesetzbuch (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen § 5 Einspeisekapazität
1. Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu.
1.42. Der Anschlussnehmer hat In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die baulichen Voraussetzungen in Anlage 1 genannte Einspeiseka- pazität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von den Vertragspartnern gemeinsam zu bestätigen und in der gesondert abzuschließenden Planungsvereinbarung zu benen- nen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die sichere in Anlage 1 genannte Ein- speisekapazität bestätigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers redu- ziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprüfungen im Rahmen eines neuen Netzan- schlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Errichtung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen. § 6 Biogasaufbereitungsanlage
1. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Bio- gasaufbereitungsanlage ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Be- trieb der Biogasaufbereitungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 entsprechen- den Gases) verursacht werden.
1.52. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarter Parameter, insbeson- dere eine Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung erforderlich ist oder mit Netz- auswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers. § 7 Grundstücksnutzungs- und Zutrittsrechte
1. Der Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber unentgeltlich die für den Netzanschluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück/seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitungen, Telekommunikations-, Strom- und Abwasseranschlüssen, die Aufstel- lung von Verdichter-, Gasdruckregel- und -messanlagen, von Konditionierungs- und Flüssiggaslagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstückes/seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetreiber zur Errichtung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf die- sem Grundstück/diesen Grundstücken gegen eine einmalige allgemein übliche Ent- schädigung die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beabsichtig- ten Inanspruchnahme des Grundstücks/der Grundstücke haben sich der Anschluss- nehmer/-nutzer und der Netzbetreiber rechtzeitig zu verständigen. Ist der Anschluss- nehmer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, wird der Anschlussnehmer/ -nutzer den Netzbetreiber unterstützen, ein Grundstückmitbenutzungsrecht, z.B. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, vom jeweiligen Eigentümer zu erhalten. Für andere Grund- stücke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet werden, beschafft der Netzbe- treiber ein Grundstücksmitbenutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn dieser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage dienen, trägt der An- schlussnehmer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussneh- mer/-nutzer die auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken befindlichen Einrichtun- gen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbetreiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklärung abgibt.
5. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Eigentumsverhältnisse an seinem Grundstück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der Anschlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nut- zungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Ei- gentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Netzbetreiber die Änderun- gen an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, muss frei für den Netzbe- treiber und deren Beauftragte jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ihrem Verantwortungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen zu schützen; die Vertragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen Einwir- kungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der Anschlussneh- mer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung, die bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter des Netzbetrei- bers oder einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6ein- schließlich der Messeinrichtungen, insbesondere für die Prüfung der technischen Ein- richtungen oder wenn dies zur Unterbrechung erforderlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer Anschlussneh- mer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er da- bei mitzuwirken, dass dem Netzbetreiber das in Satz 3 beschriebene Zutrittsrecht ein- geräumt wird.
7. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, soweit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die schriftliche Zustimmung den Be- stand der Leitungen auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken gefährden, zu ver- hindern. Die Mittellinie des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Schutzstreifens wird gemäß Regelwerk der Deutschen Ver- einigung des Gas- und Aufrechterhaltung Wasserfachs e.V. (DVGW) durch die Lage der Rohrleitung be- stimmt (Anlage 2). § 8 Kosten für den Netzanschluss
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer und Netzbetreiber gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses unter Anerkennung (§ 13) trägt der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenNetz- betreiber.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
Appears in 2 contracts
Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag, Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag
Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den 1 genannten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Planungs- und/oder Errichtungsvereinbarung, eine Biogasgasaufbereitungsanlage durch einen Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossensein Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Netz- anschluss zu betreiben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Anschlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussicht- liche Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtabschließenden gemeinsamen Planung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in Anlage 2 festgelegt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassendes- sen Eigentum. Er wird kein wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet 95 Bürgerliches Gesetzbuch (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB).
1. Die Betriebsanlagen Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu.
1.42. Der Anschlussnehmer hat In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die baulichen Voraussetzungen in Anlage 1 genannte Einspeiseka- pazität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von den Vertragspartnern gemeinsam zu bestätigen und in der gesondert abzuschließenden Planungsvereinbarung zu benen- nen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die sichere in Anlage 1 genannte Ein- speisekapazität bestätigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers redu- ziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprüfungen im Rahmen eines neuen Netzan- schlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Errichtung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen.
1.51. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Bio- gasaufbereitungsanlage ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Be- trieb der Biogasaufbereitungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 entsprechen- den Gases) verursacht werden.
2. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarte Parameter, insbeson- dere eine Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung erforderlich ist oder mit Netz- auswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers.
1. Der Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber unentgeltlich die für den Netzanschluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück/seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitungen, Telekommunikations-, Strom- und Abwasseranschlüssen, die Aufstel- lung von Verdichter-, Gasdruckregel- und -messanlagen, von Konditionierungs- und Flüssiggaslagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstückes/seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetreiber zur Errichtung des Netzanschlusses auf diesem Grundstück/diesen Grundstücken ge- gen eine einmalige allgemein übliche Entschädigung die Einräumung einer beschränk- ten persönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang ver- langen. Über die Einzelheiten der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grund- stücks/der Grundstücke haben sich der Anschlussnehmer/-nutzer und der Netzbetreiber rechtzeitig zu verständigen. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage be- findet, wird der Anschlussnehmer den Netzbetreiber unterstützen, ein Grundstückmit- benutzungsrecht, z.B. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, vom jeweiligen Ei- gentümer zu erhalten. Für andere Grundstücke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet werden, beschafft der Netzbetreiber ein Grundstücksmitbenutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn dieser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Bio- gasaufbereitungsanlage dienen, trägt der Anschlussnehmer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussneh- mer/-nutzer die auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken befindlichen Einrichtun- gen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbetreiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklärung abgibt.
5. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Eigentumsverhältnisse an seinem Grundstück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der Anschlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nut- zungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Ei- gentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Netzbetreiber die Änderun- gen an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss muss frei zugänglich für den Netzbetreiber und vor Beschädigungen geschützt deren Beauftragte jederzeit zugäng- lich sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ihrem Verantwor- tungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen zu schützen; die Vertragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der Anschlussnehmer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrich- tigung, die bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Aus- weis versehenen Mitarbeiter des Netzbetreibers oder einem Beauftragten des Netzbe- treibers Zutritt zu seinem Grundstück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6einschließlich der Messeinrichtungen, insbesondere für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder wenn dies zur Unterbrechung erfor- derlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer Anschlussnehmer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass dem Netzbetreiber das in Satz 3 beschriebene Zutrittsrecht eingeräumt wird.
7. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, soweit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die schriftliche Zustimmung den Be- stand der Leitungen auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken gefährden, zu ver- hindern. Die Mittellinie des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Schutzstreifens wird gemäß Regelwerk der Deutschen Ver- einigung des Gas- und Aufrechterhaltung Wasserfachs e.V. (DVGW) durch die Lage der Rohrleitung be- stimmt (Anlage 2).
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer und Netzbetreiber gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses unter Anerkennung (§ 13) trägt der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenNetz- betreiber.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag, Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlageelektrische Anlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und bzw. Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom), Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Netzanschluss. 1.1. (§§ 5-9 NAV)
2.1 Die Anlage Herstellung sowie Veränderung des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der von der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH zur Verfügung gestellten Vordrucke
2.2 Für vergleichbare Netzanschlüsse innerhalb des Versorgungsbereiches werden pauschal die durch- schnittlichen Kosten je Netzanschluss gemäß dem Preisblatt der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind veröffentlicht im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter Internet auf der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme Homepage der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und MesseinrichtungenNetzgesellschaft Düsseldorf mbH) berechnet.
1.2. 2.3 Bei Netzanschlüssen, die nach Art, Zahl Dimension und Lage des Netzanschlusses von üblichen Netzanschlüssen wesentlich abweichen, werden die Kosten gesondert ermittelt und berechnet.
2.4 Über eine Netzanschlussleitung dürfen in einem Streifen von 1 m links und rechts dieser Leitung keine Bäume oder Sträucher gepflanzt, sowie deren Änderung Oberflächenbefestigungen gleich welcher Art vorgenommen werden. Werden dennoch Bäume oder Sträucher innerhalb der vorgenannten Grenzen gepflanzt oder Oberflächenbefestigungen vorgenommen, werden nach Beteiligung diese auf Kosten des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln entfernt. Hierbei entstehende Schäden werden von der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3Netzgesellschaft Düsseldorf mbH nicht ersetzt. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wirdGem. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 8 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei Satz 4 NAV müssen Netzanschlüsse zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls 2.5 Wird auf der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer istNetzanschlussleitung z.B. die Errichtung einer Treppe oder einer Terrasse geplant, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließtso stellt dies grundsätzlich eine Überbauung dar. Im Sinne dieser Bedingungen Vorfeld ist hier die Art der Ausgestaltung mit der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH abzustimmen..
2.6 Bei Beendigung des Netzanschlussverhältnisses ist die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH berechtigt, den Netzanschluss von der Verteilungsanlage abzutrennen und ganz oder zum Teil zu entfernen. Die dadurch entstehenden Kosten werden von der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestelltNetzgesellschaft Düsseldorf mbH übernommen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine vorübergehende Trennung des Netzanschlusses auf Wunsch des Kunden handelt.
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Samples: Netzanschlussvertrag, Netzanschlussvertrag
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag Anschlussnut- zungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage Gasanlage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag Netz- anschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung Beteili- gung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen des- sen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall Ein- zelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden netzbetreiber- fremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen notwendigen techni- schen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich aus- schließlich von diesem herge- stellthergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigtbe- seitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werdenwer- den. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Än- derung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen ver- bundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse Eigentums- verhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage Gasanlage sowie Teilen hiervon und GrundstückenGrundstü- cken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber Netzbe- treiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Netzanschluss /Anschlussnutzungsvertrag Gas, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Netzanschluss. 1.15 Netzanschluss § 6 Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Die Anlage Herstellung des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers an- geschlossenist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Bezeich- nung Herstellung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und MesseinrichtungenNetzanschlusses mitzuteilen.
1.2. (2) Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen (3) Auf Wunsch des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung Anschlussnehmers hat der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne von des § 95 Abs3 Nr. 1 BGB)26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Die Betriebsanlagen Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für den Hausanschlusskasten oder die Hauptverteiler ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird insbesondere vermutet, wenn die Anforderungen der DIN 18012 (Ausgabe: November 2000)*) eingehalten sind. ----- *) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin. Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 oder 230 Volt und bei Wechselstrom etwa 230 Volt. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. Welche Stromart und Spannung für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich daraus, an welche Stromart und Spannung die Anlage des Anschlussnehmers angeschlossen ist oder angeschlossen werden soll. Bei der Xxxx der Stromart sind die Belange des Anschlussnehmers im Rahmen der jeweiligen technischen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen.
1.5(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Der Netzanschluss muss frei Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. .
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses Netzanschlusses, insbesondere ein Schaden an der Hausanschlusssicherung oder das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt.
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. Falls die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.
(2) Wird der Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
(3) Ein Baukostenzuschuss darf nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der eine Leistungsanforderung von 30 Kilowatt übersteigt.
(4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1 und 2 zu bemessen.
(5) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(6) 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie besteht nicht, hat er wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die schriftliche Zustimmung Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des jeweiligen Grundstückseigentümers zur HerstellungGrundstücks dienen.
(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Aufrechterhaltung Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Netzanschlusses unter Anerkennung Anschlussnehmers stehen. Hat der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenAnschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
1.7(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können vom Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer ist verpflichtetzu veranlassen.
(4) In den Leitungen zwischen dem Ende des Hausanschlusses und dem Zähler darf der Spannungsfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert betragen.
(1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat die Anlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz anzuschließen und den Netzanschluss in Betrieb zu nehmen. Die Anlage hinter dem Netzanschluss bis zu der in den Technischen Anschlussbedingungen definierten Trennvorrichtung für die Inbetriebsetzung der nachfolgenden Anlage, anderenfalls bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungen, darf nur durch den Netzbetreiber oder mit seiner Zustimmung durch das Installationsunternehmen (§ 13 Abs. 2 Satz 2) in Betrieb genommen werden. Die Anlage hinter dieser Trennvorrichtung darf nur durch das Installationsunternehmen in Betrieb gesetzt werden.
(2) Jede Inbetriebsetzung, die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 und 2 von dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse vorgenommen werden soll, ist bei ihm von dem Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 die Arbeiten an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und GrundstückenAnlage ausgeführt hat, in Auftrag zu geben. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden.
(3) Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilenGrundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür SorgeDie Kosten sind so darzustellen, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann.
(1) Der Netzbetreiber schließtist berechtigt, die Anlage vor und, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, auch nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Im Sinne dieser Bedingungen Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der zugrundeliegenden Verträge Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellter hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilernetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
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Samples: Netzanschlussvertrag, Netzanschlussvertrag
Netzanschluss. 1.1. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag bzw. Anschlussnut- zungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektri- schen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen BetriebsmittelBetriebsmit- tel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung Betei- ligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Die Betriebs- anlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen An- forderungen und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf und Anschlussnutzer dürfen keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beein- trächtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht gleichzeitig der Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung Anerken- nung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss Netz- anschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter Erbbauberechtig- ter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
1.7. Der Netzbetreiber kann die vereinbarte Anschlussspannung ändern, falls dies aus wirt- schaftlichen oder technischen Gründen erforderlich ist, beispielsweise im Zusammen- hang mit einer Spannungsumstellung im Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers. Die Kosten für eine dadurch notwendige Umstellung der Anlagen des Anschlussneh- mers trägt der Anschlussnehmer.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung Strom, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung Strom
Netzanschluss. 1.15 Netzanschluss § 6 Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Die Anlage Herstellung des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer in Textform in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers an- geschlossenist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Bezeich- nung Herstellung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und MesseinrichtungenNetzanschlusses mitzuteilen.
1.2. (2) Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen (3) Auf Wunsch des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung Anschlussnehmers hat der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne von des § 95 Abs3 Nr. 1 BGB)26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Die Betriebsanlagen Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für den Hausanschlusskasten oder die Hauptverteiler ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird insbesondere vermutet, wenn die Anforderungen der DIN 18012 (Ausgabe: November 2000)*) eingehalten sind. ----- *) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin. Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 oder 230 Volt und bei Wechselstrom etwa 230 Volt. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. Welche Stromart und Spannung für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich daraus, an welche Stromart und Spannung die Anlage des Anschlussnehmers angeschlossen ist oder angeschlossen werden soll. Bei der Xxxx der Stromart sind die Belange des Anschlussnehmers im Rahmen der jeweiligen technischen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen.
1.5(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Der Netzanschluss muss frei Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. .
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses Netzanschlusses, insbesondere ein Schaden an der Hausanschlusssicherung oder das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt.
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. Falls die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.
(2) Wird der Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
(3) Ein Baukostenzuschuss darf nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der eine Leistungsanforderung von 30 Kilowatt übersteigt.
(4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1 und 2 zu bemessen.
(5) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(6) 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie besteht nicht, hat er wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die schriftliche Zustimmung Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des jeweiligen Grundstückseigentümers zur HerstellungGrundstücks dienen.
(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Aufrechterhaltung Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Netzanschlusses unter Anerkennung Anschlussnehmers stehen. Hat der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenAnschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
1.7(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können vom Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer ist verpflichtetzu veranlassen.
(4) In den Leitungen zwischen dem Ende des Hausanschlusses und dem Zähler darf der Spannungsfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert betragen.
(1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat die Anlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz anzuschließen und den Netzanschluss in Betrieb zu nehmen. Die Anlage hinter dem Netzanschluss bis zu der in den Technischen Anschlussbedingungen definierten Trennvorrichtung für die Inbetriebsetzung der nachfolgenden Anlage, anderenfalls bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungen, darf nur durch den Netzbetreiber oder mit seiner Zustimmung durch das Installationsunternehmen (§ 13 Abs. 2 Satz 2) in Betrieb genommen werden. Die Anlage hinter dieser Trennvorrichtung darf nur durch das Installationsunternehmen in Betrieb gesetzt werden.
(2) Jede Inbetriebsetzung, die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 und 2 von dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse vorgenommen werden soll, ist bei ihm von dem Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 die Arbeiten an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und GrundstückenAnlage ausgeführt hat, in Auftrag zu geben. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden.
(3) Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilenGrundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür SorgeDie Kosten sind so darzustellen, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann.
(1) Der Netzbetreiber schließtist berechtigt, die Anlage vor und, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, auch nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Im Sinne dieser Bedingungen Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der zugrundeliegenden Verträge Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellter hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilernetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
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Samples: Netzanschlussvertrag, Netzanschlussvertrag
Netzanschluss. 1.1. 1.1 Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine EigentumsgrenzeEigentums- grenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag einschließ- lich Anlagen beschrieben. Die Gasan- lage Gasanlage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag Netzan- schlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers Netzbetrei- bers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und MesseinrichtungenMesseinrichtun- gen.
1.2. 1.2 Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3. 1.3 Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas et- was anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend vorüberge- hend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken Grundstü- cken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellthergestellt, unterhaltenun- terhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. 1.4 Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. 1.5 Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere ins- besondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen vorneh- men lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilenmit- zuteilen.
1.6. 1.6 Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. 1.7 Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse Eigentumsver- hältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage Gasanlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen de- nen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich un- verzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer An- schlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer Grund- stückseigentümer gleichgestellt.
1.8 Muss zum Netzanschluss ein besonderes Druckregelgerät oder eine besondere Einrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich zur Verfügung stellt.
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Samples: Netzanschlussvertrag, Anschlussnutzungsvertrag
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz Verteiler- netz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage Gasanlage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers Anschluss- nehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen notwendigen techni- schen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellthergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung Zu- stimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage Gasanlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss Netzan- schluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Netzanschluss. 1.13.1 Der Netzanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt. Dieser verbin- det die Hausstation mit dem Breitbandnetz der Stadtwerke.
3.2 Die Stadtwerke installieren für einen von ihr bestimmten Versorgungs- bereich (z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausüber- gabepunkt (HÜP) als Abschluss ihres Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versorgungsbereich eines anderen Hausüberga- bepunktes liegt. Die Anlage Stadtwerke bestimmen die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück/innerhalb des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über Wohngebäudes, an der der Netzanschluss/Hausübergabepunkt installiert wird.
3.3 Die Stadtwerke überlassen den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und seine Eigentumsgrenzemit zukünftigen Interessenten, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter Versor- gungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung der Stadtwerke in Anspruch nehmen können.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme Versorgungs- bereich des Hausübergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von den Stadtwerken den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und MesseinrichtungenHausverteilanlage angemessen auszugleichen sind.
1.2. Art, Zahl 3.5 Art und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten berech- tigten Interessen nach entweder von den anerkannten Regeln der Technik Stadtwerken oder durch den Netzbetreiber deren Beauftragte bestimmt.
1.3. Der Netzanschluss gehört 3.6 Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers der Stadtwerke und steht stehen in dessen deren Eigentum oder ist ihm werden über die Stadtwerke von Dritten dem Kunden zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der Stadtwerke. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 AbsKunden erlangen dadurch kein Eigentum am Netzan- schluss. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers Netzanschlüsse werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stelltdurch die Stadtwerke oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt oder beseitigt. Die Netzanschlüsse müssen zugänglich und beseitigt.
1.4vor Beschä- digungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer Netzanschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen.
3.7 Die Stadtwerke sind berechtigt, von Netzanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Netzanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen der Stadtwerke. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Netzanschlussnehmer in Rechnung gestellt werden.
3.8 Jede Beschädigung des Netzanschlusses Netzanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber den Stadtwerken unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls 3.9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z.B. Signalverstärker- anlage) erforderlich, so stellt der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber Kunde für die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenVerfügung.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Telecommunications
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlageelektrische Anlage) wird bzw. ist durch den Netzbetreiber über den Netzanschluss einen oder mehrere Netzanschlüsse an das Verteilernetz Netz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum verbindet das Netz des Netzbetreibers mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Netzes und endet mit der Eingangsklemme der elektrischen Anlage des Kunden (Kundenverteilung), es sei denn, dass gesondert eine abweichende Vereinbarung (z. B. Abgangsklemme der Hauptverteilung oder Dritter befindlichen Betriebsmitteldes Übergabefeldes) in Textform getroffen wird. Zum jeweiligen Netzanschluss gehören die in die elektrische Anlage (x. Xxxxxx 5) führenden Leitungen, wie z.B. Druckregelgerät sofern sie deren Versorgung und Messeinrichtungenderen Sicherstellung dienen. Als Netzanschluss gilt auch eine Einschleifung.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses der Netzanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Der Anschlussnehmer hat gegebenenfalls die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.3. Der Netzanschluss gehört Welche Stromart und Spannung maßgebend sind, ergibt sich daraus, an welche Stromart und Spannung die Anlage des Anschlussnehmers angeschlossen werden soll bzw. ist. Bei der Xxxx der Stromart sind die Belange des Anschlussnehmers im Rahmen der jeweiligen technischen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen.
1.4. Netzanschlüsse gehören grundsätzlich zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht stehen in dessen Eigentum oder ist sind ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellthergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss Netzanschlüsse müssen frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf Sie dürfen insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses Netzanschlusses, insbesondere ein Schaden an der Hausanschlusssicherung oder das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenRegelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon Art und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür SorgeWeise, dass der neue Netzanschluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Umverlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Umverlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert.
1.8. Überlässt der Anschlussnehmer sein Grundstück oder Gebäude bzw. seine Räumlichkeiten einem Dritten zur Nutzung (z. B. im Wege der Miete oder Pacht), hat er den Dritten auf die Einhaltung der sich aus diesen AGB hinsichtlich der Anschlussnutzung ergebenden Rechte und Pflichten zu verpflichten. Über die beabsichtigte Überlassung an einen Netzanschlussvertrag mit dem Dritten hat der Anschlussnehmer den Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen unverzüglich unter Angabe von Namen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestelltAdresse des Dritten in Textform zu informieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlageelektrische Anlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und bzw. Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, verpflichtet dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss
Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den 1 genannten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Planungs- und/oder Errichtungsvereinbarung, eine Biogasgasaufbereitungsanlage durch einen Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossensein Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Netz- anschluss zu betreiben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Anschlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussichtli- che Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtabschließenden gemeinsamen Planung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in Anlage 2 festgelegt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenNetzbetreibers. Er wird kein we- sentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet 95 Bür- gerliches Gesetzbuch (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB).
1. Die Betriebsanlagen Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu.
1.42. Der Anschlussnehmer hat In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die baulichen Voraussetzungen in Anlage 1 genannte Einspeiseka- pazität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von den Vertragspartnern gemeinsam zu bestätigen und in der gesondert abzuschließenden Planungsvereinbarung zu benen- nen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die sichere Errichtung in Anlage 1 genannte Ein- speisekapazität bestätigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers redu- ziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprüfungen im Rahmen eines neuen Netzanschlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Er- richtung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen.
1.51. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Bio- gasaufbereitungsanlage ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Be- trieb der Biogasaufbereitungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 entsprechen- den Gases) verursacht werden.
2. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarter Parameter, insbeson- dere eine Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung erforderlich ist oder mit Netz- auswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers.
1. Der Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber unentgeltlich die für den Netzanschluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück/seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitungen, Telekommunikations-, Strom- und Abwasseranschlüssen, die Aufstel- lung von Verdichter-, Gasdruckregel- und -messanlagen, von Konditionierungs- und Flüssiggaslagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstückes/seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetreiber zur Errichtung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf die- sem Grundstück/diesen Grundstücken gegen eine einmalige allgemein übliche Ent- schädigung die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beabsichtig- ten Inanspruchnahme des Grundstücks/der Grundstücke haben sich der Anschlussneh- mer/-nutzer und der Netzbetreiber rechtzeitig zu verständigen. Ist der Anschlussneh- mer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, wird der Anschlussnehmer/ -nutzer den Netz- betreiber unterstützen, ein Grundstückmitbenutzungsrecht, z.B. eine beschränkte per- sönliche Dienstbarkeit, vom jeweiligen Eigentümer zu erhalten. Für andere Grundstü- cke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet werden, beschafft der Netzbetreiber ein Grundstücksmitbenutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn dieser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage dienen, trägt der An- schlussnehmer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussneh- mer/-nutzer die auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken befindlichen Einrichtun- gen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbetreiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklärung abgibt.
5. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Ei- gentumsverhältnisse an seinem Grundstück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der Anschlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nut- zungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Ei- gentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Netzbetreiber die Änderun- gen an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, muss frei für den Netzbetrei- ber und deren Beauftragte jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ihrem Verantwortungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen zu schützen; die Vertragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen Einwir- kungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der Anschlussneh- mer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung, die bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter des Netzbetrei- bers oder einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6ein- schließlich der Messeinrichtungen, insbesondere für die Prüfung der technischen Ein- richtungen oder wenn dies zur Unterbrechung erforderlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer Anschlussneh- mer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er da- bei mitzuwirken, dass dem Netzbetreiber das in Satz 3 beschriebene Zutrittsrecht ein- geräumt wird.
7. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, soweit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die schriftliche Zustimmung den Be- stand der Leitungen auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken gefährden, zu verhin- dern. Die Mittellinie des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Schutzstreifens wird gemäß DVGW-Regelwerk durch die Lage der Rohrleitung bestimmt (Anlage 2).
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer und Aufrechterhaltung Netzbetreiber gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses unter Anerkennung (§ 13) trägt der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenNetz- betreiber.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Netzanschluss. 1.1(1) Die Kosten für die Herstellung eines neuen Netzanschlusses sowie die Änderungen am bestehenden Netzanschluss sind vom Anschlussnehmer zu tragen. Die Anlage Berechnung der Netzanschlusskosten erfolgt für Neuanschlüsse (bis d 63) bis zu einer Länge auf dem Privatgrund von 20 Meter oder 40 Meter sowie für Anschlussänderungen (bis d63) bis zu einer Länge auf dem Privatgrund von 20 Meter nach einem Pauschalansatz. Die Höhe der Pauschale ergibt sich aus dem Preisblatt. Für längere Anschlüsse und Anschlüsse mit einer größeren Dimension werden die Kosten individuell berechnet. Dies gilt auch, sofern der Netzanschluss nur unter außergewöhnlichen Erschwernissen erstellt werden kann. Außergewöhnliche Erschwernisse sind aufwendige Tiefbauarbeiten in Art (mehr als 10 Meter befestigte Oberfläche im privaten Grund) und Länge (mehr als10 Meter im öffentlichen Grund).
(2) Kosten für die Trennung eines Netzanschlusses sind vom Anschlussnehmer nach dem im Preisblatt gegebenen Pauschalansatz zu zahlen.
(3) Erbrachte Eigenleistungen des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzwwerden entsprechend dem Preisblatt in Abzug gebracht. Bei der Anwendung von Pauschalen kann die Eigenleistung nur vergütet werden, wenn sie vollständig erbracht wurde. Eine bereits verrechnete Aufwendung ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls z.B. die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschriebenrestliche Anschlussleitung nach einer Trennung. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen Eigenleistungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik sowie nach den ergänzenden Vorgaben des Netzbetreibers durchzuführen. Bei einer Verlegung von mehreren Sparten in einem Graben muss das Verfüllen der Baugrube unverzüglich nach der Verlegung des untersten Netzanschlusses erfolgen. Schäden, die dem Netzbetreiber durch den eine nicht fristgerechte oder unsachgemäße Eigenleistung entstehen, sind vom Anschlussnehmer zu tragen. Sofern der Netzanschluss inkl. Grabarbeiten mit einem weiteren Anschluss einer anderen Sparte (z.B. Strom) beim Netzbetreiber bestimmtbeauftragt wird (Mehrspartenausführung) und der Graben gemeinsam genutzt werden kann, wird eine Preisreduzierung gewährt.
1.3. (4) Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wirdDruck beträgt 23 mbar. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigtErdgas-Art ist E-Gas.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über 1 genann- ten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Planungs- und/oder Errichtungsvereinbarung, ei- ne Biogasgasaufbereitungsanlage durch einen Netzanschluss an sein Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenzu betreiben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Anschlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussichtliche Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtabschließenden gemein-samen Planung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in An- lage 2 festgelegt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenNetzbetreibers. Er wird kein wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet 95 Bürgerliches Gesetzbuch (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB).
1. Die Betriebsanlagen Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu.
1.42. Der Anschlussnehmer hat In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die baulichen Voraussetzungen in Anlage 1 genannte Einspeisekapazität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von den Vertragspartnern gemeinsam zu bestätigen und in der gesondert abzuschließen- den Planungsvereinbarung zu benennen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die sichere in Anlage 1 genannte Einspeisekapazität bestä- tigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers reduziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprü- fungen im Rahmen eines neuen Netzanschlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Errichtung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen.
1.51. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Biogasaufbereitungsanla- ge ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Betrieb der Biogasaufbereitungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 entsprechenden Gases) verursacht werden.
2. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind dem Netzbetrei- ber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarter Parameter, insbesondere eine Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung erfor- derlich ist oder mit Netzauswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers.
1. Der Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber unentgeltlich die für den Netzanschluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück/seine Grundstü- cke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitungen, Telekommunikations-, Strom- und Abwasseranschlüs- sen, die Aufstellung von Verdichter-, Gasdruckregel- und -messanlagen, von Konditionierungs- und Flüssig- gaslagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstückes/seiner Grund- stücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetreiber zur Errichtung des Netzanschlusses, ein- schließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf diesem Grundstück/diesen Grundstücken gegen ei-ne einmalige allgemein übliche Entschädigung die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks/der Grundstücke haben sich der Anschlussnehmer/-nutzer und der Netzbetreiber rechtzeitig zu verständigen. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, wird der Anschlussnehmer den Netzbetreiber unter- stützen, ein Grundstückmitbenutzungsrecht, z.B. ei-ne beschränkte persönliche Dienstbarkeit, vom jeweiligen Eigentümer zu erhalten. Für andere Grundstücke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet werden, be- schafft der Netzbetreiber ein Grundstücksmitbenutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeise- anlage, auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn dieser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage dienen, trägt der Anschluss- nehmer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussnehmer/-nutzer die auf sei- nem Grundstück/seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbe- treiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklärung abgibt.
5. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Eigentumsverhältnisse an seinem Grundstück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der Anschlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der Anschlussnehmer/- nutzer nicht Eigentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Netzbetreiber die Änderungen an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, muss frei für den Netzbetreiber und deren Beauf- tragte jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ihrem Verantwor- tungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen zu schützen; die Vertragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der Anschlussneh- mer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung, die bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter des Netzbetreibers oder einem Beauftragten des Netzbe- treibers Zutritt zu seinem Grundstück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6einschließlich der Messeinrichtungen, insbesondere für die Prüfung der technischen Einrich- tungen oder wenn dies zur Unterbrechung erforderlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer Anschlussnehmer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass dem Netzbetreiber das in Satz 3 beschriebene Zutrittsrecht eingeräumt wird.
7. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, soweit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die schriftliche Zustimmung den Bestand der Leitungen auf seinem Grund- stück/seinen Grundstücken gefährden, zu verhindern. Die Mittellinie des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Schutzstreifens wird gemäß Regel- werk der Deutschen Vereinigung des Gas- und Aufrechterhaltung Wasserfachs e.V. (DVGW) durch die Lage der Rohrleitung bestimmt (Anlage 2).
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer und Netzbetreiber gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses unter Anerkennung (§ 13) trägt der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenNetzbetreiber.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den 1 genannten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Planungs- und/oder Errichtungsvereinbarung, eine Biogasgasaufbereitungsanlage durch einen Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossensein Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Netz- anschluss zu betreiben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Anschlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussichtli- che Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtabschließenden gemeinsamen Planung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in Anlage 2 festgelegt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenNetzbetreibers. Er wird kein we- sentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet 95 Bür- gerliches Gesetzbuch (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB).
1. Die Betriebsanlagen Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu.
1.42. Der Anschlussnehmer hat In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die baulichen Voraussetzungen in Anlage 1 genannte Einspeiseka- pazität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von den Vertragspartnern gemeinsam zu bestätigen und in der gesondert abzuschließenden Planungsvereinbarung zu benen- nen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die sichere Errichtung in Anlage 1 genannte Ein- speisekapazität bestätigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers redu- ziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprüfungen im Rahmen eines neuen Netzanschlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Er- richtung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen.
1.51. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Bio- gasaufbereitungsanlage ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Be- trieb der Biogasaufbereitungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 entsprechen- den Gases) verursacht werden.
2. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarter Parameter, insbeson- dere eine Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung erforderlich ist oder mit Netz- auswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers.
1. Der Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber unentgeltlich die für den Netzanschluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück/seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitungen, Telekommunikations-, Strom- und Abwasseranschlüssen, die Aufstel- lung von Verdichter-, Gasdruckregel- und -messanlagen, von Konditionierungs- und Flüssiggaslagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstückes/seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetreiber zur Errichtung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf die- sem Grundstück/diesen Grundstücken gegen eine einmalige allgemein übliche Ent- schädigung die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beabsichtig- ten Inanspruchnahme des Grundstücks/der Grundstücke haben sich der Anschlussneh- mer/-nutzer und der Netzbetreiber rechtzeitig zu verständigen. Ist der Anschlussneh- mer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, wird der Anschlussnehmer/ -nutzer den Netz- betreiber unterstützen, ein Grundstückmitbenutzungsrecht, z.B. eine beschränkte per- sönliche Dienstbarkeit, vom jeweiligen Eigentümer zu erhalten. Für andere Grundstü- cke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet werden, beschafft der Netzbetreiber ein Grundstücksmitbenutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn dieser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage dienen, trägt der An- schlussnehmer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussneh- mer/-nutzer die auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken befindlichen Einrichtun- gen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbetreiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklärung abgibt.
5. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Ei- gentumsverhältnisse an seinem Grundstück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der Anschlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nut- zungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Ei- gentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Netzbetreiber die Änderun- gen an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, muss frei für den Netzbetrei- ber und deren Beauftragte jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ihrem Verantwortungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen zu schützen; die Vertragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen Einwir- kungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der Anschlussneh- mer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung, die bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter des Netzbetrei- bers oder einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6ein- schließlich der Messeinrichtungen, insbesondere für die Prüfung der technischen Ein- richtungen oder wenn dies zur Unterbrechung erforderlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer Anschlussneh- mer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er da- bei mitzuwirken, dass dem Netzbetreiber das in Satz 3 beschriebene Zutrittsrecht ein- geräumt wird.
7. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, so- weit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die schriftliche Zustimmung den Be- stand der Leitungen auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken gefährden, zu verhin- dern. Die Mittellinie des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Schutzstreifens wird gemäß Regelwerk der Deutschen Vereini- gung des Gas- und Aufrechterhaltung Wasserfachs e.V. (DVGW) durch die Lage der Rohrleitung be- stimmt (Anlage 2).
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer und Netzbetreiber gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses unter Anerkennung (§ 13) trägt der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenNetz- betreiber.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Netzanschluss. 1.15 Netzanschluss § 6 Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Die Anlage Herstellung des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers an- geschlossenist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Bezeich- nung Herstellung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und MesseinrichtungenNetzanschlusses mitzuteilen.
1.2. (2) Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner Wahrungseiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen (3) Auf Wunsch des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung Anschlussnehmers hat der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen so wieder Telekommunikationslinien im Sinne von des § 95 Abs3 Nr. 1 BGB)26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Die Betriebsanlagen Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für den Hausanschlusskasten oder die Hauptverteiler ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird insbesondere vermutet, wenn die Anforderungen der DIN 18012 (Ausgabe: November 2000)*) eingehalten sind. ----- *) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin. Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 oder 230 Volt und bei Wechselstrom etwa 230 Volt. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. Welche Stromart und Spannung für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich daraus, an welche Stromart und Spannung die Anlage des Anschlussnehmers angeschlossen ist oder angeschlossen werden soll. Bei der Xxxx der Stromart sind die Belange des Anschlussnehmers im Rahmen der jeweiligen technischen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen.
1.5(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Der Netzanschluss muss frei Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. .
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses Netzanschlusses, insbesondere ein Schaden an der Hausanschlusssicherung oder das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt.
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. Falls die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.
(2) Wird der Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nachdem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Stand: 06_2019 Seite 4 von 11 Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
(3) Ein Baukostenzuschuss darf nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der eine Leistungsanforderung von 30 Kilowatt übersteigt.
(4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1 und 2 zu bemessen.
(5) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(6) 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie besteht nicht, hat er wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die schriftliche Zustimmung Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des jeweiligen Grundstückseigentümers zur HerstellungGrundstücks dienen.
(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Aufrechterhaltung Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Netzanschlusses unter Anerkennung Anschlussnehmers stehen. Hat der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenAnschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
1.7(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können vom Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer ist verpflichtetzu veranlassen.
(4) In den Leitungen zwischen dem Ende des Hausanschlusses und dem Zähler darf der Spannungsfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert betragen.
(1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat die Anlage über den Netzanschluss an das Verteilernetzanzuschließen und den Netzanschluss in Betrieb zu nehmen. Die Anlage hinter dem Netzanschluss bis zu der in den Technischen Anschlussbedingungen definierten Trennvorrichtung für die Inbetriebsetzung der nachfolgenden Anlage, anderenfalls bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungen, darf nur durch den Netzbetreiber oder mit seiner Zustimmung durch das Installationsunternehmen (§ 13 Abs. 2 Satz 2) in Betrieb genommen werden. Die Anlage hinter dieser Trennvorrichtung darf nur durch das Installationsunternehmen in Betrieb gesetzt werden.
(2) Jede Inbetriebsetzung, die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 und 2 von dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse vorgenommen werden soll, ist bei ihm von dem Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 die Arbeiten an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und GrundstückenAnlage ausgeführt hat, in Auftrag zu geben. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden.
(3) Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilenGrundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür SorgeDie Kosten sind so darzustellen, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann.
(1) Der Netzbetreiber schließtist berechtigt, die Anlage vor und, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, auch nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Im Sinne dieser Bedingungen Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der zugrundeliegenden Verträge Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellter hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilernetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss mit einem Durchmesser von DN 25 beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und seine Eigentumsgrenze, endet mit der Ort Hauptabsperreinrichtung des Netz- anschlusses (nach Möglichkeit die kurze gradlinige Verbindung) innerhalb der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungenbebauten Ortslage.
1.2. Art, Zahl und Lage Die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung Netzanschlus- ses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind bei SR schriftlich zu beantragen. Dem Antrag beizufügen sind: - Grundstückslageplan mit dem geplanten Gebäude im Maßstab 1:1000, - Kellergrundriss oder Erdgeschossgrundriss mit Angabe des Anschlussraumes und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach des vorgesehenen Zählerplatzes, - Anschrift und Name des Auftraggebers sowie die Anschrift des Grundstückseigentümers. Der Anschlussnehmer erhält von SR ein Angebot für den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtNetzanschluss. Die Erteilung des Auftrages muss vom Anschlussnehmer schriftlich erfolgen.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht Die im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung jeweils gültigen Preisblatt der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stelltSR aufgeführ- ten pauschalierten Netzanschlusskosten enthalten als wesentliche Berechnungsbestandteile Kosten für Tief- bau, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigtMontage sowie Materialien.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffenJedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeordnet ist, ist über einen eigenen Netzanschluss an das Verteilungsnetz anzuschließen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich Anschlussnehmer ist berechtigt, auf dem Privat- grundstück Erdarbeiten unter Einhaltung der techni- schen Vorgaben der SR in Eigenleistung und vor Beschädigungen geschützt seinin eigener Verantwortung zu erbringen. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist Bei der Ausführung sind die Vorgaben von SR zu befolgen Die Vergütung für diese Eigenleistung richtet sich nach dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilenPreisblatt in der Anlage.
1.6. Falls Für Netzanschlüsse, die in Art, Dimension und Lage von üblichen Netzanschlüssen wesentlich abweichen, wird der Anschlussnehmer gesondert ermittelte Aufwand in Rechnung gestellt. An die Stelle gemäß Ziffer 1.3 pauschalierten Netzan- schlusskosten treten u. a. in folgenden Fällen gesondert ermittelte Kosten: - Erstellung eines Netzanschlusses außerhalb bebau- ter Ortslagen - Erstellung eines Netzanschlusses > DN 50 - Erstellung eines Netzanschlusses mit Erschwernissen (wie hoher Grundwasserstand, steiniger Untergrund, Mauerreste, Oberflächenbefestigung im Grund- stücksbereich), deren Kosten in den Pauschalbeträ- gen nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenenthalten sind.
1.7. Der Ferner werden dem Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Netzanschlusses berechnet, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veran- lasst werden.
1.8. Das Errichten von Gebäuden über der Netzanschlusslei- tung oder jedes andersartige, den Zugang zur Leitung beeinträchtigende Überbauen oder Bepflanzen der Trasse ist verpflichtetnicht zulässig.
1.9. Wird ein Netzanschluss wegen Abbruch des Hauses ent- fernt, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon so werden für den Anschluss eines auf demselben Grundstück neu errichteten Hauses Netzanschlusskosten gemäß Ziffer 1.3 und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen1.6 berechnet.
1.10. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen Die Lage und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestelltZeitpunkt der Herstellung bzw. Ände- rung des Netzanschlusses sind mit SR abzustimmen. Der Zeitbedarf zur Herstellung des Netzanschlusses beträgt in Standardfällen ca. zwei Wochen. Dieser Zeitraum kann auf Grund von Faktoren, die nicht durch SR beeinflussbar sind (z. B. Witterung, Möglichkeit zu Bauausführung, Auflagen sowie Genehmigungen durch den Straßenbaulastträger) unter- bzw. überschritten werden.
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Samples: Gas Supply Agreement
Netzanschluss. 1.15 Netzanschluss § 6 Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Die Anlage Herstellung des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. Netzanschlus- ses soll vom Anschlussnehmer in Textform in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netz- betreibers ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Bezeich- nung Herstellung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und MesseinrichtungenNetzan- schlusses mitzuteilen.
1.2. (2) Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung un- ter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
1.3(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitun- gen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 64 des Telekommunikationsgeset- zes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nach- unternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Netzanschluss gehört Anschlussneh- mer ist berechtigt, die für die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf sei- nem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetrei- bers durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraus- setzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für den Hausanschlusskas- ten oder die Hauptverteiler ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird insbesondere ver- mutet, wenn die Anforderungen der DIN 18012 (Ausgabe: November 2000)*) eingehalten sind. *) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin. Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 oder 230 Volt und bei Wechselstrom etwa 230 Volt. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. Welche Stromart und Spannung für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich daraus, an welche Stromart und Spannung die Anlage des Anschlussnehmers angeschlossen ist oder angeschlossen werden soll. Bei der Xxxx der Stromart sind die Belange des Anschlussnehmers im Rahmen der jeweiligen technischen Möglichkei- ten angemessen zu berücksichtigen.
(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in dessen seinem Eigentum stehen oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassenüberlassen werden; soweit erforderlich, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wirdist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers Netzanschlüsse wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, dem Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4be- seitigt. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. .
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses Netzanschlusses, insbesondere ein Schaden an der Hausanschlusssiche- rung oder das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt.
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effi- zienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. Falls die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kunden- anlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberech- nung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzan- schlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalier- ten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vo- rauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.
(2) Wird der Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle ver- langen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage aus- schließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes ein- schließlich Transformatorenstationen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteiler- anlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmi- schung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pau- schal berechnet werden.
(3) Ein Baukostenzuschuss darf nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der eine Leistungsanforderung von 30 Kilowatt übersteigt.
(4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1 und 2 zu bemessen.
(5) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt zu errech- nen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(6) 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlos- senen Grundstück genutzt werden oder
3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie besteht nicht, hat er wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als not- wendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschluss- nehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die schriftliche Zustimmung Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetrei- ber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des jeweiligen Grundstückseigentümers zur HerstellungGrund- stücks dienen.
(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken be- findlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Ver- kehrsflächen bestimmt sind.
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Aufrechterhaltung Instandhaltung der elektri- schen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigen- tum des Netzanschlusses unter Anerkennung Anschlussnehmers stehen. Hat der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenAnschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise ei- nem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
1.7(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvor- schriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entspre- chend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurver- zeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurver- zeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchfüh- rung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausan- schlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für In- standhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entspre- chend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht wor- den sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 8 nicht ent- sprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Ar- beiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können vom Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer ist verpflichtetzu veranlassen.
(4) In den Leitungen zwischen dem Ende des Hausanschlusses und dem Zähler darf der Spannungs- fall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert betragen.
(1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat die Anlage über den Netzanschluss an das Ver- teilernetz anzuschließen und den Netzanschluss in Betrieb zu nehmen. Die Anlage hinter dem Netzanschluss bis zu der in den Technischen Anschlussbedingungen definierten Trennvorrich- tung für die Inbetriebsetzung der nachfolgenden Anlage, anderenfalls bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungen, darf nur durch den Netzbetreiber oder mit seiner Zustimmung durch das Installationsunternehmen (§ 13 Abs. 2 Satz 2) in Betrieb genommen werden. Die Anlage hin- ter dieser Trennvorrichtung darf nur durch das Installationsunternehmen in Betrieb gesetzt wer- den.
(2) Jede Inbetriebsetzung, die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 und 2 von dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse vorgenommen werden soll, ist bei ihm von dem Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 die Arbeiten an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und GrundstückenAnlage ausgeführt hat, in Auftrag zu geben. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden.
(3) Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlan- gen; die Kosten können auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilenGrundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehen- den Kosten pauschal berechnet werden. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür SorgeDie Kosten sind so darzustellen, dass der neue Anschlussneh- mer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann.
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor und, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrich- tungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, auch nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu ma- chen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwar- ten lassen, so ist der Netzbetreiber schließtberechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschluss- nutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilernetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der An- lage. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestelltDies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
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Netzanschluss. 1.11. Bereitstellung des Netzanschlusses für die Belieferung mit Strom
1.1 Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss SWM ermöglicht dem Kunden, sich mit seinen Verbrauchseinrichtungen an einen vom Netzbetreiber SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG für SWM errichteten vorübergehenden Anschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenVersorgungsnetz (Speise- punkt) einschließlich Zähler anzuschließen. Der Netzanschluss Es obliegt den SWM den dafür notwendigen Netzanschlussvertrag mit der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG zu schließen. Es wird je nach Verfügbarkeit ein Kleinverteiler mit integrier- ter Messeinrichtung und seine EigentumsgrenzeAbgangssteckdosen (z. B. CEE 32 A, CEE 63 A oder CEE 125 A) zur Verfügung gestellt. Leitungen, Speisepunkt sowie der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID Zähler sind im Netzanschluss- Eigentum der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG. Einrichtung und Anschlussnutzungsvertrag beschriebenZähler dürfen nicht entfernt werden. Änderungen dürfen nur von der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG vorgenommen werden.
1.2 Sollte der geplante Speisepunkt aus technischen Gründen einer Stromversorgung nicht genügen, behalten sich die SWM vor, einen anderen geeigneten Speisepunkt zu verwenden. Der Kunde wird in diesem Fall rechtzeitig über die Änderung informiert.
1.3 Der Anschluss wird zu dem im Vertrag genannten Anschlussdatum realisiert. Auf Ziffer 2 und 3.2 des Teil B wird hingewiesen.
1.4 Der Kunde verpflichtet sich, die Installation der eigenen in der elektrischen Anlage nach den Regeln der Technik, insbesondere den Vorgaben nach den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) 2007 der SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG, erstellen zu lassen und entsprechend zu betreuen. Bei Nichtbeachtung dieser Bedingungen sowie bei Auftreten unzulässiger Netzrückwirkungen wird die Stromanschlussvorrichtung ohne vorherige Information auf Kosten des Kunden entfernt.
1.5 Die Verbindung von dem Netzanschluss mit der elektrischen Anlage des Kunden ist nicht Gegenstand des Vertrags. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und MesseinrichtungenVerbindung ist vom Kunden fachmännisch auszuführen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen 1.6 Der Kunde ist nach den anerkannten Regeln „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ für die ordnungsgemäße Absicherung der Technik verlegten Leitung verantwortlich. Versorgungseinrichtung und Zähleranlage sind durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3Kunden ordnungsgemäß zu sichern. Der Netzanschluss gehört zu Schäden, die an den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum Messeinrichtungen durch äußere Einwirkungen (z. X. Xxxxx-, Schlag- bzw. Lasteinwirkungen) oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassendurch Verlust entstehen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung trägt der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigtKunde.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Vertrag M Ökostrom Kurzzeit
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlageelektrische Anlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und bzw. Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, verpflichtet dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage geschlossenen elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Netzanschluss. 1.1(§§ 5 – 9 NDAV)
1. Die Anlage Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird sind unter Verwendung der vom Netzbetreiber – im Folgenden „Stadtwerke“ genannt – zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen.
2. Jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über den Netzanschluss einen eigenen Netanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschriebenNiederdrucknetz anzuschließen. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung berechtigten Interessen des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtStadtwerke sind angemessen zu berücksichtigen.
1.33. Der Netzanschluss gehört zu Anschlussnehmer erstattet den Betriebsanlagen Stadtwerken die Kosten für die Herstellung des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden Netzanschlusses nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigtPreisblatt veröffentlichten Pauschalsätzen.
1.44. Der Anschlussnehmer hat erstattet den Stadtwerken die baulichen Voraussetzungen Kosten für Veränderungen des Netzanschlusses, die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffendurch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, nach den im Preisblatt veröffentlichten Pauschalsätzen.
1.55. Der Netzanschluss muss frei zugänglich Für Anschlüsse, die durch Lage, Art und vor Beschädigungen geschützt seinDimensionierung (> DN 50) vom Standardnetzanschluss abweichen und durch die Pauschalen nicht abgedeckt werden, können die Kosten nach Aufwand berechnet werden.
6. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf Die Stadtwerke sind berechtigt, den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilenabzutrennen, wenn das Netzanschlussverhältnis beendet wird.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Ergänzende Bedingungen
Netzanschluss. 1.12.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss Netzan- schluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss Netzan- schluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls gege- benenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage Gasanlage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze Ei- gentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter Drit- ter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und MesseinrichtungenMesseinrichtun- gen.
1.22.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen In- teressen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.32.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassenüberlas- sen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen Betriebsan- lagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen notwendigen technischen Anforderungen Anfor- derungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich ausschließ- lich von diesem herge- stellthergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.42.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung Er- richtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.52.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen Ge- wächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung Beschädi- gung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.62.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber Netz- betreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.72.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage Gasanlage sowie Teilen hiervon hier- von und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung Nen- nung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Anschluss-nehmer ei- nen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen Be- dingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem ei- nem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers Anschlussnehmers, an die eine oder mehrere Erzeugungs- /Batteriespeicheranlage/n angeschlossen ist bzw. sind (Gasanlage) elektrische Anlage), wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag bzw. An- schlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungenx. X. Xxxxxxxxxxxxxxxxx.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum Ei- gentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen und nicht im Einzelfall Einzelfall, insbesondere aufgrund der Kostentragungsrege- lungen für den Netzanschluss nach dem EEG oder dem KWKG, etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses Netz- anschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere ins- besondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen Verpflich- tungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, verpflichtet dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse Eigentumsverhält- nisse an der angeschlossenen Gas- anlage elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich un- verzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem ei- nem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) §§ 5 bis 8 NAV)
2.1 Jedes Grundstück, das eine eigene wirtschaftliche Einheit bildet, was insbesondere dann der Fall ist, wenn diesem Grundstück eine eigene Hausnummer zugeordnet ist, wird bzw. ist über den einen eigenen Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine EigentumsgrenzeAusnahmen gelten nur bei be- rechtigtem Interesse des Anschlussnehmers, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber in Textform nachzuweisen hat.
2.2 Erfolgt die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung Verlegung des Netzanschlusses über Grundstücke Dritter, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, zugunsten des Netzbetreibers eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenVerwendung des vom Netzbetreiber zur Verfügung ge- stellten Vordrucks, beim Notar zu beantragen und im Grund- buch eintragen zu lassen.
1.72.3 Der Netzanschluss ist möglichst geradlinig, rechtwinklig und auf kürzestem Wege von der Versorgungsleitung zum Gebäu- de zu führen. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung die Trasse des Netzanschlusses auf seinem Grundstück dauerhaft zu- gänglich zu halten. Insbesondere sind Überbauungen und - pflanzungen der Eigentumsverhältnisse an Trasse unzulässig, wenn hierdurch der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Zu- gang zum Netzanschluss befindet, unter Nennung oder die Betriebssicherheit des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilenNetzanschlusses beeinträchtigt werden könnte. Er trägt Die Leitung darf später im Rahmen Regelfall 1,5m beiderseits der Leitungsachse nicht überbaut werden.
2.4 Die maximale Länge zwischen Gebäudeeinführung und Hausanschlusskasten darf 2,0 m nicht überschreiten.
2.5 Der Zugang zum Netzanschluss darf nicht durch Boden- oder Wandverkleidungen beeinträchtigt werden. Bei Nichtbeach- tung kann der Anschlussnehmer im Falle von Reparatur- und Erneuerungsarbeiten zu den hierdurch bedingten Kosten her- angezogen werden.
2.6 Baugerüste, Kräne, Xxxxxx oder Baumaterial dürfen die Erd- und Leitungsverlegearbeiten nicht behindern. Die Leitungs- trasse muss von der Straße her gut zugänglich sein.
2.7 Die Wiederherstellung des ihm Möglichen dafür Sorge„alten Zustands“ auf dem Grund- stück (befestigte oder bepflanzte Oberflächen) bzw. im Haus des Anschlussnehmers obliegt nach Beendigung der Arbeiten dem Anschlussnehmer. Dies gilt auch für öffentlich gewidmete oder private Eigentümerwege.
2.8 Als Änderung eines Netzanschlusses gilt insbesondere der Austausch des Hausanschlusskastens gegen einen stärkeren sowie die Verstärkung des Leitungsquerschnitts sowie der Hausanschlusssicherung.
2.9 Wird der Netzanschlussvertrag beendet, dass ist der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestelltberechtigt, den Netzanschluss von seinem Verteilernetz zu trennen.
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Samples: Ergänzende Bedingungen
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlageelektrische Anlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der die Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und bzw. Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, verpflichtet dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage geschlossenen elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine EigentumsgrenzeEigentumsgren- ze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage Gasanlage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze Eigentums- grenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen BetriebsmittelBetriebsmit- tel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum Ei- gentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet er- richtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers Netzbetrei- bers werden nach den im Einzelfall not- wendigen notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellthergestellt, unterhalten, erneuerterneu- ert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses Netz- anschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere insbe- sondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer An- schlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilenmitzutei- len.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen Verpflich- tungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse Eigentumsverhält- nisse an der angeschlossenen Gas- anlage Gasanlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich unverzüg- lich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter Erb- bauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Netzanschlussvertrag Gas
Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer ver- pflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über 1 genannten techni- schenParameterundderin§3Ziffer3genanntenPlanungs-und/ oder Errichtungsvereinbarung, eine Biogasgasaufbereitungs- anlage durch einen Netzanschluss an sein Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenzu betreiben. Der Netzanschluss Über- gabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Anschlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussichtliche Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtabschließenden gemeinsamen Planung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in Anlage 2 festgelegt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenNetzbe- treibers. Er wird kein wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet 95 Bürgerliches Ge- setzbuch (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB).
1. Die Betriebsanlagen Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu.
1.42. Der Anschlussnehmer hat In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die baulichen Voraussetzungen in Anlage 1 genannte Einspeisekapazität für den Zeitpunkt der Inbetrieb- nahme von den Vertragspartnern gemeinsam zu bestätigen und in der gesondert abzuschließenden Planungsvereinba- rung zu benennen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die sichere in Anlage 1 genannte Einspeisekapazität bestätigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers reduziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprüfungen im Rahmen eines neuen Netzanschlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Errichtung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen.
1.51. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Biogasaufbereitungsanlage ist der An- schlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Betrieb der BiogasaufbereitungsanlagedürfenkeineunzulässigenNetzaus- wirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 entsprechenden Gases) verursacht werden.
2. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Bio- gasaufbereitungsanlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht ver- bunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarter Pa- rameter, insbesondere eine Anpassung der vereinbarten An- schlussleistung erforderlich ist oder mit Netzauswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers.
1. Der Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber un- entgeltlich die für den Netzanschluss und die Einspeisung erfor- derliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück/seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitungen, Telekommunikations-, Strom- und Abwas- seranschlüssen, die Aufstellung von Verdichter-, Gasdruckre- gel- und -messanlagen, von Konditionierungs- und Flüssiggas- lagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstückes/seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grund- stücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogas- aufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetreiber zur Er- richtung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogasein- speiseanlage, auf diesem Grundstück/diesen Grundstücken gegen eine einmalige allgemein übliche Entschädigung die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks/der Grundstücke haben sich der Anschluss- nehmer/- nutzer und der Netzbetreiber rechtzeitig zu verstän- digen. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke, aufdem/denensichdie Biogas- aufbereitungsanlage befindet, wird der Anschlussnehmer/ -nutzer den Netzbetreiber unterstützen, ein Grundstückmit- benutzungsrecht, z.B. eine beschränkte persönliche Dienst- barkeit, vom jeweiligen Eigentümer zu erhalten. Für andere Grundstücke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet werden, beschafft der Netzbetreiber ein Grundstücksmit- benutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzan- schlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf sei- nem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn die- ser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kos- ten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage dienen, trägt der Anschlussnehmer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussnehmer/-nutzer die auf seinem Grundstück/ seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zu- gemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbetreiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklä- rung abgibt.
5. DerAnschlussnehmer/-nutzerteiltdemNetzbetreiberunverzüg- lich Änderungen der Eigentumsverhältnisse an seinem Grund- stück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der Anschlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der An- schlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Netzbetreiber die Änderungen- an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, muss frei für den Netzbetreiber und deren Beauftragte jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ihrem Verantwortungsbereich vor unbefugten Zugrif- fen Drittersowie Beschädigungenzuschützen; die Vertragspart- ner dürfen insoweit keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der Anschlussnehmer/- nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung, die bei Vor- liegen einer unmittelbaren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter des Netzbetreibers oder einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6einschließlich der Messein- richtungen, insbesondere für die Prüfung der technischen Ein- richtungen oder wenn dies zur Unterbrechung erforderlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer Anschlussnehmer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwir- ken, dass dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringendas in Satz 3 beschriebene Zu- trittsrecht eingeräumt wird.
1.77. Der Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nut- zer dafür verantwortlich, soweit es ihm in seinem Verantwor- tungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die den Bestand der Leitungen auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken ge- fährden, zu verhindern. Die Mittellinie des Schutzstreifens wird gemäß Regelwerk der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW) durch die Lage der Rohrleitung be- stimmt (Anlage 2).
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem und Netzbetreiber jede Änderung gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlus- ses (§ 13) trägt der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestelltNetzbetreiber.
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Samples: Biogas Supply Agreement
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage Herstellung sowie Veränderungen des Netz- anschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über sind unter Verwendung der von den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und MesseinrichtungenStadtwerken Haiger zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen.
1.2. ArtDie nachfolgend aufgeführten Netzanschlusskosten enthalten als wesentliche Berechnungsbestandteile wie Montage, Zahl und Lage Löhne, Materialien sowie die Kosten für die Erstinbetriebnahme. Die Kosten enthalten keine Erdarbeiten. Die Erdarbeiten sind – von der Abzweigung der Gas-Niederdruckleitung bis zur Grundstückgrenze des Netzanschlusses sowie Abnehmers – grundsätzlich durch die Stadtwerke Haiger oder durch deren Änderung werden nach Beteiligung Vertragsunternehmen auf Kosten des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die Auftragserteilung hierfür muss durch den Netzbetreiber bestimmtAnschlussnehmer erfolgen. Im Zuge einer Neuerschließung von Baugebieten sind grundsätzlich die Erdarbeiten – von der Abzweigstelle der Gas- Niederdruckleitung bis zur Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers – von den Stadtwerken Haiger oder in deren Auftrag auszuführen. Hierfür zahlt der Anschluss-nehmer an die Stadtwerke für die Erdarbeiten einen Pauschalbetrag nach Anlage 1, Ziffer 2.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen Anschlussnehmer zahlt für die Herstellung des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenStandardnetzanschlusses an einem Neubau (Ausführung bis HD-PE-DN50) die Beträge nach Anlage 1, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigtZiffer 1.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses ist berechtigt, auf dem Privatgrundstück Erdarbeiten unter Einhaltung der von den Stadtwerken Haiger mitgeteilten technischen Vorgaben in Eigenleistung und auf eigene Verantwortung zu schaffenerbringen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich Für Netzanschlüsse, die nach Art, Ausführung, Dimension oder Lage vom Standardnetzanschluss abweichen, treten an die Stelle der vorstehenden Beträge die nach Material- und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilenZeitaufwand (kostenecht) ermittelten Kosten.
1.6. Falls Ferner trägt der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung Kosten für Veränderungen des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringennach Material- und Zeitaufwand, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen Die Lage und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestelltZeitpunkt der Herstellung bzw. Änderung des Netzanschlusses sind mit den Stadtwerken Haiger abzustimmen.
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Samples: Ergänzende Bedingungen Zur Ndav
Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den 1 genannten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Planungs- und/oder Errichtungsvereinbarung, eine Biogasgasaufbereitungsanlage durch einen Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossensein Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Netz- anschluss zu betreiben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Anschlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussichtli- che Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtabschließenden gemeinsamen Planung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in Anlage 2 festgelegt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenNetzbetreibers. Er wird kein we- sentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet 95 Bür- gerliches Gesetzbuch (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB).
1. Die Betriebsanlagen Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu.
1.42. Der Anschlussnehmer hat In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die baulichen Voraussetzungen in Anlage 1 genannte Einspeiseka- pazität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von den Vertragspartnern gemeinsam zu bestätigen und in der gesondert abzuschließenden Planungsvereinbarung zu benen- nen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die sichere in Anlage 1 genannte Ein- speisekapazität bestätigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers redu- ziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprüfungen im Rahmen eines neuen Netzan- schlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Errichtung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen.
1.51. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Bio- gasaufbereitungsanlage ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Be- trieb der Biogasaufbereitungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 entsprechen- den Gases) verursacht werden.
2. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarter Parameter, insbeson- dere eine Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung erforderlich ist oder mit Netz- auswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers.
1. Der Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber unentgeltlich die für den Netzanschluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück/seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitungen, Telekommunikations-, Strom- und Abwasseranschlüssen, die Aufstel- lung von Verdichter-, Gasdruckregel- und -messanlagen, von Konditionierungs- und Flüssiggaslagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstückes/seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetreiber zur Errichtung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf die- sem Grundstück/diesen Grundstücken gegen eine einmalige allgemein übliche Ent- schädigung die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beabsichtig- ten Inanspruchnahme des Grundstücks/der Grundstücke haben sich der Anschlussneh- mer/-nutzer und der Netzbetreiber rechtzeitig zu verständigen. Ist der Anschlussneh- mer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, wird der Anschlussnehmer/ -nutzer den Netz- betreiber unterstützen, ein Grundstückmitbenutzungsrecht, z.B. eine beschränkte per- sönliche Dienstbarkeit, vom jeweiligen Eigentümer zu erhalten. Für andere Grundstü- cke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet werden, beschafft der Netzbetreiber ein Grundstücksmitbenutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn dieser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage dienen, trägt der An- schlussnehmer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussneh- mer/-nutzer die auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken befindlichen Einrichtun- gen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbetreiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklärung abgibt.
5. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Ei- gentumsverhältnisse an seinem Grundstück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der Anschlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nut- zungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Ei- gentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Netzbetreiber die Änderun- gen an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, muss frei für den Netzbetrei- ber und deren Beauftragte jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ihrem Verantwortungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen zu schützen; die Vertragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen Einwir- kungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der Anschlussneh- mer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung, die bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter des Netzbetrei- bers oder einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6ein- schließlich der Messeinrichtungen, insbesondere für die Prüfung der technischen Ein- richtungen oder wenn dies zur Unterbrechung erforderlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer Anschlussneh- mer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er da- bei mitzuwirken, dass dem Netzbetreiber das in Satz 3 beschriebene Zutrittsrecht ein- geräumt wird.
7. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, so- weit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die schriftliche Zustimmung den Be- stand der Leitungen auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken gefährden, zu verhin- dern. Die Mittellinie des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Schutzstreifens wird gemäß Regelwerk der Deutschen Vereini- gung des Gas- und Aufrechterhaltung Wasserfachs e.V. (DVGW) durch die Lage der Rohrleitung be- stimmt (Anlage 2).
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer und Netzbetreiber gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses unter Anerkennung (§ 13) trägt der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenNetz- betreiber.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Netzanschluss. 1.15 Netzanschluss § 6 Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Die Anlage Herstellung des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer in Textform in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers an- geschlossenist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Bezeich- nung Herstellung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und MesseinrichtungenNetzanschlusses mitzuteilen.
1.2. (2) Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen (3) Auf Wunsch des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung Anschlussnehmers hat der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne von des § 95 Abs3 Nr. 1 BGB)26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Die Betriebsanlagen Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für den Hausanschlusskasten oder die Hauptverteiler ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird insbesondere vermutet, wenn die Anforderungen der DIN 18012 (Ausgabe: November 2000)*) eingehalten sind. ----- *) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin. Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 oder 230 Volt und bei Wechselstrom etwa 230 Volt. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. Welche Stromart und Spannung für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich daraus, an welche Stromart und Spannung die Anlage des Anschlussnehmers angeschlossen ist oder angeschlossen werden soll. Bei der Xxxx der Stromart sind die Belange des Anschlussnehmers im Rahmen der jeweiligen technischen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen.
1.5(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Der Netzanschluss muss frei Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. .
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses Netzanschlusses, insbesondere ein Schaden an der Hausanschlusssicherung oder das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt.
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. Falls die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.
(2) Wird der Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
(3) Ein Baukostenzuschuss darf nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der eine Leistungsanforderung von 30 Kilowatt übersteigt.
(4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1 und 2 zu bemessen.
(5) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(6) 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie besteht nicht, hat er wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die schriftliche Zustimmung Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des jeweiligen Grundstückseigentümers zur HerstellungGrundstücks dienen.
(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Aufrechterhaltung Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Netzanschlusses unter Anerkennung Anschlussnehmers stehen. Hat der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenAnschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
1.7(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können vom Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer ist verpflichtetzu veranlassen.
(4) In den Leitungen zwischen dem Ende des Hausanschlusses und dem Zähler darf der Spannungsfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert betragen.
(1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat die Anlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz anzuschließen und den Netzanschluss in Betrieb zu nehmen. Die Anlage hinter dem Netzanschluss bis zu der in den Technischen Anschlussbedingungen definierten Trennvorrichtung für die Inbetriebsetzung der nachfolgenden Anlage, anderenfalls bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungen, darf nur durch den Netzbetreiber oder mit seiner Zustimmung durch das Installationsunternehmen (§ 13 Abs. 2 Satz 2) in Betrieb genommen werden. Die Anlage hinter dieser Trennvorrichtung darf nur durch das Installationsunternehmen in Betrieb gesetzt werden.
(2) Jede Inbetriebsetzung, die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 und 2 von dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse vorgenommen werden soll, ist bei ihm von dem Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 die Arbeiten an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und GrundstückenAnlage ausgeführt hat, in Auftrag zu geben. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden.
(3) Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilenGrundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür SorgeDie Kosten sind so darzustellen, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann.
(1) Der Netzbetreiber schließtist berechtigt, die Anlage vor und, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, auch nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Im Sinne dieser Bedingungen Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der zugrundeliegenden Verträge Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellter hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilernetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag Strom
Netzanschluss. 1.1. Die Versorgungseinrichtungen/die elektrische Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) werden/wird bzw. sind/ist über den Netzanschluss Netzan- schluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag /Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage Versorgungseinrichtungen/die elektrischen Anlagen des Anschlussnehmers um- fassen/umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit gesetzliche Regelungen nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB)entgegenstehen. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen notwen- digen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. Handelt es sich bei dem Anschlussnehmer um einen nachgelagerten Netzbetreiber und wünscht dieser mehr Netzanschlüsse, als seitens des Netzbetreibers zur (n-1) sicheren Versorgung erforderlich sind, macht dies den Abschluss einer vom Netzbe- treiber vorgegebenen zusätzlichen Vereinbarung zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber erforderlich.
1.4. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaft- lichen Nutzung überlassen, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen und nicht im Einzelfall etwas anderes verein- bart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Ver- trag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB).
1.5. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.51.6. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.61.7. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen jewei- ligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, verpflichtet dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an den angeschlossenen Versorgungseinrichtungen/an der angeschlossenen Gas- anlage geschlossenen elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform Text- form unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer Anschluss- nehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Netzanschluss. 1.1(§§ 5 – 9 NAV)
1. Die Anlage Herstellung sowie Veränderungen des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird Netzanschlusses auf Veranlassung des An- schlussnehmers sind unter Verwendung der von den SWO zur Verfügung gestellten Vordru- cke zu beantragen.
2. Jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Ge- bäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über den einen eigenen Netzanschluss an das Verteilernetz Stromverteilnetz anzuschließen, soweit keine berechtigten Interessen des Netzbetreibers an- geschlossenAnschluss- nehmers entgegenstehen.
3. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls Anschlussnehmer erstattet den SWO die Bezeich- nung Kosten für die Herstellung des Zählpunktes bzwNetzanschlus- ses. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung Diese werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach gemäß den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigtPreisblatt (Anlage) veröffentlichten Pauschalsätzen be- rechnet.
1.44. Der Anschlussnehmer hat erstattet den SWO die baulichen Voraussetzungen Kosten für Veränderungen des Netzanschlus- ses, die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffendurch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus an- deren Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, nach tatsächlichem Aufwand.
1.55. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf Die SWO sind berechtigt, den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilenabzutrennen, wenn das Netzanschlussverhält- nis beendet wird.
1.66. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber Verändern sich die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück nachträglich in der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon Art und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür SorgeWeise, dass der neue Hausanschluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der über diesen Haus- anschluss an das öffentliche Verteilernetz angeschlossene Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und verpflichtet, die Kosten einer deswegen erforderlichen Verlegung des Hausanschlusses zu tragen, ins- besondere auch dann, wenn der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestelltDritte berechtigt die Verlegung der Hausanschlussleitung auf Kosten der SWO fordert.
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Samples: Ergänzende Bedingungen Zur Niederspannungsanschlussverordnung
Netzanschluss. 1.11. Beauftragung des Netzanschlusses (§ 2 und § 4 NAV)
1.1 Die Anlage Herstellung oder Änderung des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss Netzanschlusses sind vom Anschlussnehmer unter Ver- wendung des vom Netzbetreiber hierzu zur Verfügung gestellten Formulars „Anmeldung zum Anschluss an das Verteilernetz Niederspannungsnetz“ schriftlich beim Netzbetreiber zu beantragen.
1.2 Die „Anmeldung zum Anschluss an das Niederspannungsnetz“ ist vom Anschlussnehmer aus- zufüllen, zu unterschreiben und zusammen mit einer maßstabsgerechten Grundrisszeichnung sowie einem amtlichen Lageplan mit dem für die Größe des Netzbetreibers an- geschlossenAnschlussobjektes geeigneten Maßstab an den Netzbetreiber zurückzusenden. Ebenso ist die Unterschrift eines beim Netz- betreiber zugelassenen Elektrofachbetriebes erforderlich.
1.3 Der Netzanschluss Netzbetreiber wird den Antrag prüfen, insbesondere in technischer Hinsicht. Bei Annah- me des Auftrages wird er den Anschlussnehmer hierüber durch die Übersendung eines Netz- anschlussvertrages unterrichten und seine Eigentumsgrenzeihn dabei über die Kosten für die Herstellung oder Än- derung des Netzanschlusses, der Ort Inbetriebnahme der Energieübergabe sowie gegebenenfalls Kundenanlage und die Bezeich- nung Höhe des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und MesseinrichtungenBau- kostenzuschusses informieren.
1.2. Art, Zahl 1.4 Die Rücksendung des ausgefüllten und Lage unterschriebenen Netzanschlussvertrages durch den Anschlussnehmer gilt als Auftrag an den Netzbetreiber zur Herstellung oder der Änderung des Netzanschlusses.
1.5 Nach Erhalt des unterschriebenen Netzanschlussvertrages teilt er dem Anschlussnehmer den voraussichtlichen Ausführungszeitraum und Zeitbedarf für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses sowie deren mit. Verzögerungen bei der Herstellung oder Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln Netzan- schlusses, die vom Netzbetreiber nicht zu vertreten sind, führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtAusführungsfristen.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlageelektrische Anlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes Bezeichnung der Marktlokations- bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und bzw. Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag den AGB 20kV und 110kV auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung Zustimmungserklärung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung
Netzanschluss. 1.1. 1.1 Die Anlage des Anschlussnehmers Anschlussnehmers, an die eine oder mehrere Erzeugungs-/Batterie- speicheranlage/n angeschlossen ist bzw. sind (Gasanlage) elektrische Anlage), wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss Netz- anschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls gegebenen- falls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Netzan- schluss- bzw. Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. 1.2 Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung Beteili- gung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt, soweit ge- setzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen und nach Maß- gabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. 1.3 Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit ge- setzliche Regelungen nicht entgegenstehen und nicht im Einzelfall Einzelfall, insbesondere aufgrund der Kostentragungsregelungen für den Netzanschluss nach dem EEG oder dem KWKG, etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden netzbetrei- berfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. 1.4 Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. 1.5 Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt über- pflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. 1.6 Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur HerstellungHerstel- lung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit da- mit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. 1.7 Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse Eigen- tumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag Netzan- schlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über 1 genannten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Planungs- und/oder Errichtungsvereinbarung, eine Biogasgasaufbereitungsanlage durch einen Netzanschluss an sein Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenzu betreiben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Anschlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussichtliche Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtabschließenden gemeinsamen Planung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in Anlage 2 festgelegt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenNetzbetreibers. Er wird kein wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet 95 Bürgerliches Gesetzbuch (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen § 5 Einspeisekapazität
1. Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu.
1.42. Der Anschlussnehmer hat In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die baulichen Voraussetzungen in Anlage 1 genannte Einspeisekapazität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von den Vertragspartnern gemeinsam zu bestätigen und in der gesondert abzuschließenden Planungsvereinbarung zu benennen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die sichere in Anlage 1 genannte Einspeisekapazität bestätigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers reduziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprüfungen im Rahmen eines neuen Netzanschlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Errichtung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen. § 6 Biogasaufbereitungsanlage
1. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Biogasaufbereitungsanlage ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Betrieb der Biogasaufbereitungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 entsprechenden Gases) verursacht werden.
1.52. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarter Parameter, insbesondere eine Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung erforderlich ist oder mit Netzauswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers. § 7 Grundstücksnutzungs- und Zutrittsrechte
1. Der Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber unentgeltlich die für den Netzanschluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück/seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitungen, Telekommunikations-, Strom- und Abwasseranschlüssen, die Aufstellung von Verdichter-, Gasdruckregel- und -messanlagen, von Konditionierungs- und Flüssiggaslagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstückes/seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetreiber zur Errichtung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf diesem Grundstück/diesen Grundstücken gegen eine einmalige allgemein übliche Entschädigung die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks/der Grundstücke haben sich der Anschlussnehmer/- nutzer und der Netzbetreiber rechtzeitig zu verständigen. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, wird der Anschlussnehmer/ -nutzer den Netzbetreiber unterstützen, ein Grundstückmitbenutzungsrecht, z.B. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, vom jeweiligen Eigentümer zu erhalten. Für andere Grundstücke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet werden, beschafft der Netzbetreiber ein Grundstücksmitbenutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn dieser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage dienen, trägt der Anschlussnehmer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussnehmer/-nutzer die auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbetreiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklärung abgibt.
5. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Eigentumsverhältnisse an seinem Grundstück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der Anschlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Netzbetreiber die Änderungen an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, muss frei für den Netzbetreiber und deren Beauftragte jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ihrem Verantwortungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen zu schützen; die Vertragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der Anschlussnehmer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung, die bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter des Netzbetreibers oder einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6einschließlich der Messeinrichtungen, insbesondere für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder wenn dies zur Unterbrechung erforderlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer Anschlussnehmer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass dem Netzbetreiber das in Satz 3 beschriebene Zutrittsrecht eingeräumt wird.
7. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, soweit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die schriftliche Zustimmung den Bestand der Leitungen auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken gefährden, zu verhindern. Die Mittellinie des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Schutzstreifens wird gemäß DVGW-Regelwerk durch die Lage der Rohrleitung bestimmt (Anlage 2). § 8 Kosten für den Netzanschluss
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer und Aufrechterhaltung Netzbetreiber gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses unter Anerkennung (§ 13) trägt der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenNetzbetreiber.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlageelektrische Anlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und bzw. Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über 1 genannten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Planungs- und/oder Errichtungsvereinbarung, eine Biogasgasaufbereitungsanlage durch einen Netzanschluss an sein Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenzu betreiben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Anschlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussichtliche Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtabschließenden gemeinsamen Planung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in Anlage 2 festgelegt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenNetzbetreibers. Er wird kein wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet 95 Bürgerliches Gesetzbuch (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB).
1. Die Betriebsanlagen Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu.
1.42. Der Anschlussnehmer hat In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die baulichen Voraussetzungen in Anlage 1 genannte Einspeisekapazität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von den Vertragspartnern gemeinsam zu bestätigen und in der gesondert abzuschließenden Planungsvereinbarung zu benennen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die sichere in Anlage 1 genannte Einspeisekapazität bestätigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers reduziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprüfungen im Rahmen eines neuen Netzanschlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Errichtung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen.
1.51. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Biogasaufbereitungsanlage ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Betrieb der Biogasaufbereitungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 entsprechenden Gases) verursacht werden.
2. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarter Parameter, insbesondere eine Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung erforderlich ist oder mit Netzauswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers.
1. Der Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber unentgeltlich die für den Netzanschluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück/seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitungen, Telekommunikations- , Strom- und Abwasseranschlüssen, die Aufstellung von Verdichter-, Gasdruckregel- und - messanlagen, von Konditionierungs- und Flüssiggaslagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstückes/seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetreiber zur Errichtung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf diesem Grundstück/diesen Grundstücken gegen eine einmalige allgemein übliche Entschädigung die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks/der Grundstücke haben sich der Anschlussnehmer/-nutzer und der Netzbetreiber rechtzeitig zu verständigen. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, wird der Anschlussnehmer/ -nutzer den Netzbetreiber unterstützen, ein Grundstückmitbenutzungsrecht, z.B. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, vom jeweiligen Eigentümer zu erhalten. Für andere Grundstücke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet werden, beschafft der Netzbetreiber ein Grundstücksmitbenutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn dieser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage dienen, trägt der Anschlussnehmer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussnehmer/-nutzer die auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbetreiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklärung abgibt.
5. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Eigentumsverhältnisse an seinem Grundstück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der Anschlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Netzbetreiber die Änderungen an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, muss frei für den Netzbetreiber und deren Beauftragte jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ihrem Verantwortungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen zu schützen; die Vertragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der Anschlussnehmer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung, die bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter des Netzbetreibers oder einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6einschließlich der Messeinrichtungen, insbesondere für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder wenn dies zur Unterbrechung erforderlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer Anschlussnehmer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass dem Netzbetreiber das in Satz 3 beschriebene Zutrittsrecht eingeräumt wird.
7. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, soweit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die schriftliche Zustimmung den Bestand der Leitungen auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken gefährden, zu verhindern. Die Mittellinie des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Schutzstreifens wird gemäß Regelwerk der Deutschen Vereinigung des Gas- und Aufrechterhaltung Wasserfachs e.V. (DVGW) durch die Lage der Rohrleitung bestimmt (Anlage 2).
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer und Netzbetreiber gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses unter Anerkennung (§ 13) trägt der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenNetzbetreiber.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Netzanschluss. 1.1. 1.1 Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlageelektrische Anlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und bzw. Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. 1.2 Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. 1.3 Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden netzbetreiber- fremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. 1.4 Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. 1.5 Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. 1.6 Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. 1.7 Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, verpflichtet dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den 1 genannten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Planungs- und/oder Errichtungsvereinbarung, eine Biogasaufbereitungsanlage durch einen Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossensein Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Netzan- schluss zu betreiben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Anschlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussichtli- che Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtabschließenden gemeinsamen Planung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in Anlage 2 festgelegt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenNetzbetreibers. Er wird kein wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet 95 Bürgerliches Gesetzbuch (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB).
1. Die Betriebsanlagen Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu.
1.42. Der Anschlussnehmer hat In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die baulichen Voraussetzungen in Anlage 1 genannte Einspeiseka- pazität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von den Vertragspartnern gemeinsam zu bestätigen und in der gesondert abzuschließenden Planungsvereinbarung (Anlage 7) zu benennen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die sichere in Anlage 1 genannte Ein- speisekapazität bestätigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers redu- ziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprüfungen im Rahmen eines neuen Netzan- schlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Errichtung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen.
1.51. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Bio- gasaufbereitungsanlage ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Be- trieb der Biogasaufbereitungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 entsprechen- den Gases) verursacht werden.
2. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarter Parameter, insbeson- dere eine Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung erforderlich ist oder mit Netz- auswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers.
1. Der Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber unentgeltlich die für den Netzanschluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück/seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitungen, Telekommunikations-, Strom- und Abwasseranschlüssen, die Aufstel- lung von Verdichter-, Gasdruckregel- und -messanlagen, von Konditionierungs- und Flüssiggaslagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstückes/seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetreiber zur Errichtung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf die- sem Grundstück/diesen Grundstücken gegen eine einmalige allgemein übliche Ent- schädigung die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beabsichtig- ten Inanspruchnahme des Grundstücks/der Grundstücke haben sich der Anschluss- nehmer/-nutzer und der Netzbetreiber rechtzeitig zu verständigen. Ist der Anschluss- nehmer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, wird der Anschlussnehmer/ -nutzer den Netzbetreiber unterstützen, ein Grundstückmitbenutzungsrecht, z.B. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, vom jeweiligen Eigentümer zu erhalten. Für andere Grund- stücke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet werden, beschafft der Netzbe- treiber ein Grundstücksmitbenutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn dieser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage dienen, trägt der An- schlussnehmer/-nutzer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussneh- mer/-nutzer die auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken befindlichen Einrichtun- gen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbetreiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklärung abgibt.
5. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Eigentumsverhältnisse an seinem Grundstück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der Anschlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nut- zungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Ei- gentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Netzbetreiber die Änderun- gen an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, muss frei für den Netzbe- treiber und deren Beauftragte jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ihrem Verantwortungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen zu schützen; die Vertragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen Einwir- kungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen und/oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der An- schlussnehmer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung, die bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6Netzbetreibers oder einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzan- schlusses einschließlich der Messeinrichtungen, insbesondere für die Prüfung der tech- nischen Einrichtungen oder wenn dies zur Unterbrechung erforderlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer An- schlussnehmer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des/der betroffenen Grund- stücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass dem Netzbetreiber das in Satz 3 beschriebene Zutrittsrecht eingeräumt wird.
7. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, soweit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die schriftliche Zustimmung den Be- stand der Leitungen auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken gefährden, zu ver- hindern. Die Mittellinie des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Schutzstreifens wird gemäß Regelwerk der Deutschen Ver- einigung des Gas- und Aufrechterhaltung Wasserfachs e.V. (DVGW) durch die Lage der Rohrleitung be- stimmt (Anlage 2).
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer und Netzbetreiber gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses unter Anerkennung (§ 13) trägt der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenNetz- betreiber.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den 1 genannten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Planungs- und/oder Errichtungsvereinbarung, eine Biogasgasaufbereitungsanlage durch einen Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossensein Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Netz- anschluss zu betreiben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Anschlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussicht- liche Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtabschließenden gemeinsamen Planung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in Anlage 2 festgelegt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenNetzbetreibers. Er wird kein wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet 95 Bürgerliches Gesetzbuch (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB).
1. Die Betriebsanlagen Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu.
1.42. Der Anschlussnehmer hat In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die baulichen Voraussetzungen in Anlage 1 genannte Einspeiseka- pazität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von den Vertragspartnern gemeinsam zu bestätigen und in der gesondert abzuschließenden Planungsvereinbarung zu benen- nen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die sichere in Anlage 1 genannte Ein- speisekapazität bestätigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers redu- ziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprüfungen im Rahmen eines neuen Netzan- schlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Errichtung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen.
1.51. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Bio- gasaufbereitungsanlage ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Be- trieb der Biogasaufbereitungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 entsprechen- den Gases) verursacht werden.
2. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarter Parameter, insbeson- dere eine Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung erforderlich ist oder mit Netz- auswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers.
1. Der Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber unentgeltlich die für den Netzanschluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück/seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitungen, Telekommunikations-, Strom- und Abwasseranschlüssen, die Aufstel- lung von Verdichter-, Gasdruckregel- und -messanlagen, von Konditionierungs- und Flüssiggaslagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstückes/seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetreiber zur Errichtung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf die- sem Grundstück/diesen Grundstücken gegen eine einmalige allgemein übliche Ent- schädigung die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beabsichtig- ten Inanspruchnahme des Grundstücks/der Grundstücke haben sich der Anschluss- nehmer/-nutzer und der Netzbetreiber rechtzeitig zu verständigen. Ist der Anschluss- nehmer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, wird der Anschlussnehmer/ -nutzer den Netzbetreiber unterstützen, ein Grundstückmitbenutzungsrecht, z.B. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, vom jeweiligen Eigentümer zu erhalten. Für andere Grund- stücke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet werden, beschafft der Netz- betreiber ein Grundstücksmitbenutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn dieser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage dienen, trägt der An- schlussnehmer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussneh- mer/-nutzer die auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken befindlichen Einrichtun- gen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbetreiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklärung abgibt.
5. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Eigentumsverhältnisse an seinem Grundstück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der Anschlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nut- zungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Ei- gentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Netzbetreiber die Änderun- gen an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, muss frei für den Netz- betreiber und deren Beauftragte jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ihrem Verantwortungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen zu schützen; die Vertragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der An- schlussnehmer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung, die bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6Netzbetreibers oder einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzan- schlusses einschließlich der Messeinrichtungen, insbesondere für die Prüfung der tech- nischen Einrichtungen oder wenn dies zur Unterbrechung erforderlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer An- schlussnehmer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des/der betroffenen Grund- stücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass dem Netzbetreiber das in Satz 3 beschriebene Zutrittsrecht eingeräumt wird.
7. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, soweit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die schriftliche Zustimmung den Be- stand der Leitungen auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken gefährden, zu ver- hindern. Die Mittellinie des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Schutzstreifens wird gemäß Regelwerk der Deutschen Ver- einigung des Gas- und Aufrechterhaltung Wasserfachs e.V. (DVGW) durch die Lage der Rohrleitung be- stimmt (Anlage 2).
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer und Netzbetreiber gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses unter Anerkennung (§ 13) trägt der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenNetz- betreiber.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den 1 genannten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Planungs- und/oder Errichtungsvereinbarung, eine Biogasgasaufbereitungsanlage durch einen Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossensein Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Netz- anschluss zu betreiben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Anschlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussicht- liche Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtabschließenden gemeinsamen Planung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in Anlage 2 festgelegt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenNetzbetreibers. Er wird kein wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet 95 Bürgerliches Gesetzbuch (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen § 5 Einspeisekapazität
1. Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu.
1.42. Der Anschlussnehmer hat In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die baulichen Voraussetzungen in Anlage 1 genannte Einspeiseka- pazität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von den Vertragspartnern gemeinsam zu bestätigen und in der gesondert abzuschließenden Planungsvereinbarung zu benen- nen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die sichere in Anlage 1 genannte Ein- speisekapazität bestätigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers redu- ziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprüfungen im Rahmen eines neuen Netzan- schlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Errichtung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen. § 6 Biogasaufbereitungsanlage
1. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Bio- gasaufbereitungsanlage ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Be- trieb der Biogasaufbereitungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 entsprechen- den Gases) verursacht werden.
1.52. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarter Parameter, insbeson- dere eine Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung erforderlich ist oder mit Netz- auswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers. § 7 Grundstücksnutzungs- und Zutrittsrechte
1. Der Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber unentgeltlich die für den Netzanschluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück/seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitungen, Telekommunikations-, Strom- und Abwasseranschlüssen, die Aufstel- lung von Verdichter-, Gasdruckregel- und -messanlagen, von Konditionierungs- und Flüssiggaslagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstückes/seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetreiber zur Errichtung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf die- sem Grundstück/diesen Grundstücken gegen eine einmalige allgemein übliche Ent- schädigung die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beabsichtig- ten Inanspruchnahme des Grundstücks/der Grundstücke haben sich der Anschluss- nehmer/-nutzer und der Netzbetreiber rechtzeitig zu verständigen. Ist der Anschluss- nehmer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, wird der Anschlussnehmer/ -nutzer den Netzbetreiber unterstützen, ein Grundstückmitbenutzungsrecht, z.B. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, vom jeweiligen Eigentümer zu erhalten. Für andere Grund- stücke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet werden, beschafft der Netzbe- treiber ein Grundstücksmitbenutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn dieser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage dienen, trägt der An- schlussnehmer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussneh- mer/-nutzer die auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken befindlichen Einrichtun- gen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbetreiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklärung abgibt.
5. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Eigentumsverhältnisse an seinem Grundstück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der Anschlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nut- zungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Ei- gentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Netzbetreiber die Änderun- gen an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, muss frei für den Netzbe- treiber und deren Beauftragte jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ihrem Verantwortungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen zu schützen; die Vertragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen Einwir- kungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der Anschlussneh- mer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung, die bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter des Netzbetrei- bers oder einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6ein- schließlich der Messeinrichtungen, insbesondere für die Prüfung der technischen Ein- richtungen oder wenn dies zur Unterbrechung erforderlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer Anschlussneh- mer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er da- bei mitzuwirken, dass dem Netzbetreiber das in Satz 3 beschriebene Zutrittsrecht ein- geräumt wird.
7. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, soweit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die schriftliche Zustimmung den Be- stand der Leitungen auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken gefährden, zu ver- hindern. Die Mittellinie des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Schutzstreifens wird gemäß Regelwerk der Deutschen Ver- einigung des Gas- und Aufrechterhaltung Wasserfachs e.V. (DVGW) durch die Lage der Rohrleitung be- stimmt (Anlage 2). § 8 Kosten für den Netzanschluss
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer und Netzbetreiber gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses unter Anerkennung (§ 13) trägt der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenNetz- betreiber.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlageelektrische Anlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine sei- ne Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. Bezeichnung der MesslokationsMarkt-/Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und bzw. Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers Netz- betreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abge- trennt und beseitigt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum Ei- gentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet er- richtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses Netz- anschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere ins- besondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen Verpflich- tungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse Eigentumsverhält- nisse an der angeschlossenen Gas- anlage elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich un- verzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem ei- nem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz Verteilnetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID Identifikationsnummer sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschriebenbe- schrieben. Die Gasan- lage Gasanlage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme Aus- nahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und MesseinrichtungenMesseinrich- tungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von i. S. v. § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellthergestellt, unterhaltenunter- halten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen jeweiligen1 Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage Gasanlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigen- tümers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer Anschlussneh- mer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge Ver- träge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Netzanschluss. 1.1. Die 4 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über 1 genannten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Planungs- und/oder Errichtungsvereinbarung, eine Biogasgasaufbereitungsanlage durch einen Netzanschluss an sein Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenzu betreiben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Anschlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussichtliche Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3abschließenden gemeinsamen Planung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in Anlage 2 festgelegt. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenNetzbetreibers. Er wird kein wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet 95 Bürgerliches Gesetzbuch (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen § 5 Einspeisekapazität Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich 33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu. In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die in Anlage 1 genannte Einspeisekapazität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt den Vertragspartnern gemeinsam zu bestätigen und beseitigt.
1.4in der gesondert abzuschließenden Planungsvereinbarung zu benennen. Der Anschlussnehmer hat Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die baulichen Voraussetzungen für die sichere in Anlage 1 genannte Einspeisekapazität bestätigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers reduziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprüfungen im Rahmen eines neuen Netzanschlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5Grunde zu legen. § 6 Biogasaufbereitungsanlage Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Biogasaufbereitungsanlage ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Betrieb der Biogasaufbereitungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 entsprechenden Gases) verursacht werden. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarter Parameter, insbesondere eine Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung erforderlich ist oder mit Netzauswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers. § 7 Grundstücksnutzungs- und Zutrittsrechte Der Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber unentgeltlich die für den Netzanschluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück/seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitungen, Telekommunikations-, Strom- und Abwasseranschlüssen, die Aufstellung von Verdichter-, Gasdruckregel- und -messanlagen, von Konditionierungs- und Flüssiggaslagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstückes/seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetreiber zur Errichtung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf diesem Grundstück/diesen Grundstücken gegen eine einmalige allgemein übliche Entschädigung die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks/der Grundstücke haben sich der Anschlussnehmer/-nutzer und der Netzbetreiber rechtzeitig zu verständigen. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, wird der Anschlussnehmer/ -nutzer den Netzbetreiber unterstützen, ein Grundstückmitbenutzungsrecht, z.B. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, vom jeweiligen Eigentümer zu erhalten. Für andere Grundstücke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet werden, beschafft der Netzbetreiber ein Grundstücksmitbenutzungsrecht. Der Netzanschluss Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn dieser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage dienen, trägt der Anschlussnehmer. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussnehmer/-nutzer die auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbetreiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklärung abgibt. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Eigentumsverhältnisse an seinem Grundstück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der Anschlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Netzbetreiber die Änderungen an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen. Der Netzanschluss, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, muss frei für den Netzbetreiber und deren Beauftragte jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ihrem Verantwortungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen zu schützen; die Vertragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der Anschlussnehmer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung, die bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter des Netzbetreibers oder einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6einschließlich der Messeinrichtungen, insbesondere für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder wenn dies zur Unterbrechung erforderlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer Anschlussnehmer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass dem Netzbetreiber das in Satz 3 beschriebene Zutrittsrecht eingeräumt wird. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, soweit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die schriftliche Zustimmung den Bestand der Leitungen auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken gefährden, zu verhindern. Die Mittellinie des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Schutzstreifens wird gemäß DVGW-Regelwerk durch die Lage der Rohrleitung bestimmt (Anlage 2). § 8 Kosten für den Netzanschluss Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer und Aufrechterhaltung Netzbetreiber gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen. Die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses unter Anerkennung (§ 13) trägt der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenNetzbetreiber.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über 1 genannten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Planungs- und/oder Errichtungs- vereinbarung, eine Biogasgasaufbereitungsanlage durch einen Netzanschluss an sein Gasversorgungs- netz anzuschließen und den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenzu betreiben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Anschlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussichtliche Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtabschließenden gemeinsamen Planung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in Anlage 2 festgelegt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenNetzbetreibers. Er wird kein wesentlicher Be- standteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet 95 Bürgerliches Gesetzbuch (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB).
1. Die Betriebsanlagen Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu.
1.42. Der Anschlussnehmer hat In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die baulichen Voraussetzungen in Anlage 1 genannte Einspeisekapazität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von den Vertragspartnern gemeinsam zu bestätigen und in der geson- dert abzuschließenden Planungsvereinbarung zu benennen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die sichere in Anlage 1 genannte Einspeisekapazität bestätigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers reduziert. Eine Erhöhung bedarf er- neuter Netzprüfungen im Rahmen eines neuen Netzanschlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Errichtung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen.
1.51. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Biogasaufberei- tungsanlage ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Betrieb der Biogasaufberei- tungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 entsprechenden Gases) verursacht werden.
2. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind dem Netz- betreiber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarter Parameter, insbesondere eine Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung erforderlich ist oder mit Netz-auswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustim- mung des Netzbetreibers.
1. Der Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber unentgeltlich die für den Netzanschluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück / seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitungen, Telekommunikations-, Strom- und Abwasseranschlüssen, die Aufstellung von Verdichter-, Gasdruckregel- und -messanlagen, von Kondi- tionierungs- und Flüssiggaslagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstückes / seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks / der Grundstücke ist, auf dem / denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetreiber zur Errichtung des Netz- anschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf diesem Grundstück / diesen Grundstücken gegen eine einmalige allgemein übliche Entschädigung die Einräumung einer beschränkten persönli- chen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks / der Grundstücke haben sich der Anschluss- nehmer/-nutzer und der Netzbetreiber rechtzeitig zu verständigen. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes / der Grundstücke, auf dem / denen sich die Biogasaufbereitungs- anlage befindet, wird der Anschlussnehmer/ -nutzer den Netzbetreiber unterstützen, ein Grundstück- mitbenutzungsrecht, z. B. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, vom jeweiligen Eigentümer zu erhalten. Für andere Grundstücke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet werden, beschafft der Netzbetreiber ein Grundstücksmitbenutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogasein- speiseanlage, auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn dieser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage die- nen, trägt der Anschlussnehmer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussnehmer/-nutzer die auf seinem Grundstück / seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des / der betroffenen Grundstücks / Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbetreiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklärung abgibt.
5. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Eigentumsver- hältnisse an seinem Grundstück / seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der An- schlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzungs- und Zutrittsrechte bestehen blei- ben. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Netzbetreiber die Änderungen an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, muss frei für den Netzbetreiber und deren Beauftragte jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ihrem Verantwortungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen zu schützen; die Ver- tragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der Anschlussnehmer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung, die bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter des Netzbetrei- bers oder einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück / seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6einschließlich der Messeinrichtungen, insbesondere für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder wenn dies zur Unterbrechung erfor- derlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer Anschlussnehmer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des / der betroffenen Grundstücks / Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass dem Netzbetreiber das in Satz 3 beschriebene Zutritts- recht eingeräumt wird.
7. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, soweit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die schriftliche Zustimmung den Bestand der Leitungen auf seinem Grundstück / seinen Grundstücken gefährden, zu verhindern. Die Mittellinie des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Schutzstreifens wird gemäß DVGW-Regelwerk durch die Lage der Rohrleitung bestimmt (Anlage 2).
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer und Aufrechterhaltung Netzbetreiber gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses unter Anerkennung (§ 13) trägt der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenNetz-betreiber.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlageelektrische Anlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss Netzan- schluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine sei- ne Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag bzw. Anschlussnut- zungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme Ausnah- me der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten aner- kannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas et- was anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend vorüber- gehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse Eigentumsver- hältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und GrundstückenGrundstü- cken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür da- für Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlageelektrische Anlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine EigentumsgrenzeEigentums-grenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und bzw. Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden netzbe- treiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses Netzan- schlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur HerstellungHerstel- lung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden zugrun- deliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über 1 genannten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Planungs- und/oder Errich- tungsvereinbarung, eine Biogasgasaufbereitungsanlage durch einen Netzanschluss an sein Gasver- sorgungsnetz anzuschließen und den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenzu betreiben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe An- schlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussichtliche Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtabschlie- ßenden gemeinsamen Planung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in Anlage 2 festgelegt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers Netzbetreibers. Er wird kein wesentlicher Be- standteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, 95 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
1. Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Vertrages nach Maß- gabe des § 33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgese- henen Anschlusspunkt zu.
2. In Vorbereitung der Planung und steht Errichtung ist die in dessen Eigentum Anlage 1 genannte Einspeisekapazität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von den Vertragspartnern gemeinsam zu bestätigen und in der ge- sondert abzuschließenden Planungsvereinbarung zu benennen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die in Anlage 1 genannte Einspeisekapazi- tät bestätigt oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers reduziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprüfungen im Einzelfall etwas anderes vereinbart wirdRahmen eines neuen Netzanschlussbegehrens. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung nach Satz 1 bestä- tigte Einspeisekapazität ist bei der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen.
1.51. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Biogasaufberei- tungsanlage ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Betrieb der Biogasaufbe- reitungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 entsprechenden Gases) verursacht werden.
2. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarter Parameter, insbesondere eine Anpassung der ver- einbarten Anschlussleistung erforderlich ist oder mit Netzauswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers.
1. Der Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber unentgeltlich die für den Netzanschluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grund- stück/seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitungen, Telekommunikations-, Strom- und Abwasseranschlüssen, die Aufstellung von Verdichter-, Gasdruckregel- und -messanla- gen, von Konditionierungs- und Flüssiggaslagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstückes/seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetreiber zur Errichtung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf diesem Grundstück/diesen Grund- stücken gegen eine einmalige allgemein übliche Entschädigung die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks/der Grundstücke haben sich der Anschlussnehmer/-nutzer und der Netzbetreiber rechtzeitig zu verständigen. Ist der Anschluss- nehmer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke, auf dem/denen sich die Bio- gasaufbereitungsanlage befindet, wird der Anschlussnehmer/ -nutzer den Netzbetreiber unterstüt- zen, ein Grundstückmitbenutzungsrecht, z.B. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, vom je- weiligen Eigentümer zu erhalten. Für andere Grundstücke, auf denen Teile des Netzanschlusses er- richtet werden, beschafft der Netzbetreiber ein Grundstücksmitbenutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses, einschließlich der Bioga- seinspeiseanlage, auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn dieser an der bis- herigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Biogasaufberei- tungsanlage dienen, trägt der Anschlussnehmer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussnehmer/-nutzer die auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nut- zer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbetreiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklä- rung abgibt.
5. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Eigentumsver- hältnisse an seinem Grundstück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der An- schlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlan- gung dem Netzbetreiber die Änderungen an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, muss frei für den Netzbetreiber und deren Beauftragte jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ih- rem Verantwortungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen zu schützen; die Vertragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der Anschlussnehmer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung, die bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbei- ter des Netzbetreibers oder einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu seinem Grund- stück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6ein- schließlich der Messeinrichtungen, insbesondere für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder wenn dies zur Unterbrechung erforderlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer Anschlussnehmer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentü- mer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass dem Netzbe- treiber das in Satz 3 beschriebene Zutrittsrecht eingeräumt wird.
7. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, soweit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die den Bestand der Leitungen auf sei- nem Grundstück/seinen Grundstücken gefährden, zu verhindern. Die Mittellinie des Schutzstreifens wird gemäß Regelwerk der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW) durch die Lage der Rohrleitung bestimmt (Anlage 2).
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer und Netzbetreiber gemäß den Regelun- gen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Die Kosten für die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Wartung und Aufrechterhaltung den Betrieb des Netzanschlusses unter Anerkennung (§ 13) trägt der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenNetzbetreiber.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz Verteilnetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID Identifikationsnummer sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage Gasanlage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von i. S. v. § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellthergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage Gasanlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den 1 genannten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Planungs- und/oder Errichtungsvereinbarung, eine Biogasgasaufbereitungsanlage durch einen Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossensein Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Netz- anschluss zu betreiben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Anschlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussicht- liche Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtabschließenden gemeinsamen Planung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in Anlage 2 festgelegt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenNetzbetreibers. Er wird kein wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet 95 Bürgerliches Gesetzbuch (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB).
1. Die Betriebsanlagen Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu.
1.42. Der Anschlussnehmer hat In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die baulichen Voraussetzungen in Anlage 1 genannte Einspeisekapazität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von den Vertragspartnern ge- meinsam zu bestätigen und in der gesondert abzuschließenden Planungsvereinbarung zu benennen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die sichere Errichtung in Anlage 1 genannte Einspeisekapazität bestätigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers re- duziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprüfungen im Rahmen eines neuen Netz- anschlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Errich- tung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen.
1.51. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Bio- gasaufbereitungsanlage ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Be- trieb der Biogasaufbereitungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 entsprechen- den Gases) verursacht werden.
2. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarter Parameter, insbeson- dere eine Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung erforderlich ist oder mit Netz- auswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers.
1. Der Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber unentgeltlich die für den Netzanschluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück/seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitungen, Telekommunikations-, Strom- und Abwasseranschlüssen, die Aufstel- lung von Verdichter-, Gasdruckregel- und -messanlagen, von Konditionierungs- und Flüssiggaslagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstückes/seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetreiber zur Errichtung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf die- sem Grundstück/diesen Grundstücken gegen eine einmalige allgemein übliche Ent- schädigung die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beabsichtig- ten Inanspruchnahme des Grundstücks/der Grundstücke haben sich der Anschluss- nehmer/-nutzer und der Netzbetreiber rechtzeitig zu verständigen. Ist der Anschluss- nehmer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, wird der Anschlussnehmer/ -nutzer den Netzbetreiber unterstützen, ein Grundstückmitbenutzungsrecht, z.B. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, vom jeweiligen Eigentümer zu erhalten. Für andere Grund- stücke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet werden, beschafft der Netzbe- treiber ein Grundstücksmitbenutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn dieser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage dienen, trägt der An- schlussnehmer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussneh- mer/-nutzer die auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken befindlichen Einrichtun- gen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbetreiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklärung abgibt.
5. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Eigentumsverhältnisse an seinem Grundstück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der Anschlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nut- zungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Ei- gentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Netzbetreiber die Änderun- gen an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, muss frei für den Netzbe- treiber und deren Beauftragte jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ihrem Verantwortungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen zu schützen; die Vertragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen Einwir- kungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der Anschlussneh- mer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung, die bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter des Netzbetrei- bers oder einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6ein- schließlich der Messeinrichtungen, insbesondere für die Prüfung der technischen Ein- richtungen oder wenn dies zur Unterbrechung erforderlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer Anschlussneh- mer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er da- bei mitzuwirken, dass dem Netzbetreiber das in Satz 3 beschriebene Zutrittsrecht ein- geräumt wird.
7. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, soweit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die schriftliche Zustimmung den Be- stand der Leitungen auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken gefährden, zu ver- hindern. Die Mittellinie des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Schutzstreifens wird gemäß Regelwerk der Deutschen Ver- einigung des Gas- und Aufrechterhaltung Wasserfachs e.V. (DVGW) durch die Lage der Rohrleitung be- stimmt (Anlage 2).
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer und Netzbetreiber gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses unter Anerkennung (§ 13) trägt der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenNetz- betreiber.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Netzanschluss. 1.1(§§ 5 – 9 NDAV)
1. Die Anlage Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses auf Veranlas- sung des Anschlussnehmers sollte unter Verwendung der von der Energie- netze Bayern GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellten Vordrucke bean- tragt werden.
2. Jedes Gebäude mit eigener Hausnummer erhält einen eigenen Netzan- schluss. Handelt es sich um einen Gebäudekomplex mit mehreren Haus- nummern, so erhalten Teile desselben, soweit sie mit einer eigenen Haus- nummer versehen und diese Teile mit einer eigenen Heizungsanlage ausge- stattet sind, jeweils einen separaten Netzanschluss. Abweichungen dieser Festlegung sind nur in Sonderfällen möglich, wenn die Hauptabsperr- einrichtung und Gasdruckregelgeräte von außen frei zugänglich sind und die Leitungen dinglich gesichert werden. Die berechtigten Interessen des Anschlussnehmers sowie der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG sind angemessen zu berücksichtigen.
3. Der Anschlussnehmer erstattet der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG die Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses nach den folgenden Pauschalsätzen.
a) Für die Herstellung eines neuen Netzanschlusses inkl. der Zuleitungen im Privatgrundstück bis zur Hauptabsperreinrichtung im Gebäude des Netzanschlussnehmers wird ein Grundbetrag in Höhe von 1.872,50 € (Gasanlagenetto 1.750,00 €) wird fällig. Der Grundbetrag bezieht sich auf ein anzuschließendes Gebäude mit einer Länge der Anschlussleitung von maximal 30 m und einem Anschlusswert bis zu maximal 1.500 kW. Mehrlängen werden nach Anfall mit 85,60 € (netto 80,00 €) pro Meter verrechnet. Ab einem Anschlusswert über 1.500 kW ist grundsätzlich eine Gasdruckregel- und Messanlage (GDRM Anlage) erforderlich; in diesen Fällen erfolgt eine individuelle Angebotserstellung.
b) Darüber hinaus können aufgrund besonderer vertraglicher Vereinba- rung im Anschlussvertrag weitere Kosten entstehen. Dies ist insbeson- dere der Fall, wenn besondere bauliche Erschwernisse (Verlegung bei Bodenfrost, u.a.) bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenNetzanschlüsse, die eine besondere Bauweise er- fordern (Sonderkonstruktionen), vorliegen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, zusätzliche Aufwand wird entsprechend der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung vertraglichen Vereinbarung in Rechnung gestellt.
c) Die Erstellung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Rohrgrabens auf dem Privatgrund des Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschriebennehmers kann in Eigenleistung erfolgen. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und MesseinrichtungenEnergienetze Bayern GmbH & Co. KG vergütet in diesem Falle 13,38 €/lfd. Meter Rohrgraben (netto 12,50 €).
1.2d) Die Energienetze Bayern GmbH & Co. KG bietet unter bestimmten zwingenden Gründen (z. B. Straßenbau) die Verlegung von Vorsorge- leitungen an. Art, Zahl Diese werden aufgrund besonderer vertraglicher Verein- barung mit mindestens 1.284,00 € (netto 1.200,00 €) berechnet. Diese Summe findet Anrechnung auf die bei Vervollständigung des An- schlusses und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtdessen Inbetriebnahme entstehenden Gesamtkosten.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassene) Die Leistung der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG umfasst bei Arbeiten auf Privatgrund nur die Wiederherstellung von Oberflächen, soweit nicht es sich um Verbundsteinpflaster oder Asphaltflächen über dem verfüllten Rohrgraben handelt.
4. Die Energienetze Bayern GmbH & Co. KG betreibt ein Endverteilernetz mit zulässigen Betriebsdrücken bis zu 80 bar. Die Errichtung von Netzanschlussleitungen bis zu einem zulässigen Be- triebsdruck von 5 bar erfolgt unter Beachtung der technischen Regeln des DVGW-Regelwerkes, sämtlicher mitgeltender Normen, sowie der Techni- schen Richtlinie N01 „Errichtung von Netzanschlussleitungen”. Für die Errichtung von Netzanschlussleitungen mit einem zulässigen Betriebs- druck über 5 bar werden die objektspezifischen technischen Bedingungen im Einzelfall etwas anderes vereinbart wirdfestgelegt. Der Brennwert (HS,n) des Erdgases (H-Gas der 2. Gasfamilie) beträgt 11,1 kWh/m3 mit den zulässigen Schwankungsbreiten nach dem DVGW-Ar- beitsblatt G260. Energienetze Bayern GmbH & Co. KG stellt am Ausgang des Druckregel- gerätes 23 mbar zur Verfügung. Höhere Drücke sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch die Energienetze Bayern GmbH & Co. KG und unter Beachtung des DVGW-Arbeitsblattes G 685 möglich.
5. Netzanschlussleitungen sind möglichst geradlinig, rechtwinklig und auf kürzestem Weg von der Versorgungsleitung zum Gebäude zu führen. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses Leitungsführung ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorgeso festzulegen, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag Leitungsbau unbehin- dert möglich ist und die Trasse auf Dauer zugänglich bleibt. Die Trasse des Netzanschlusses darf nicht überbaut oder mit Bäumen bepflanzt werden. Abweichungen von dieser Festlegung sind nur in Sonderfällen möglich und müssen mit dem Netzbetreiber schließtschriftlich vereinbart wer- den. IDie Netzanschluss-Einführungsstelle hat in der Regel an der Straßenseite des Gebäudes zu erfolgen. Netzanschlussleitungen sind in ausreichend trockene und lüftbare Räume einzuführen, die nicht als Lagerräume für explosive oder leicht entzündliche Stoffe dienen. Der Raum und die im Sinne dieser Bedingungen Raum befindlichen Teile der Netzanschlussleitung und Gasanlage müssen für autorisiertes Personal der zugrundeliegenden Verträge Energienetze Bayern GmbH & Co. KG und im Notfall auch für Rettungsdienste leicht zugänglich sein. Eine allgemeine Zugänglichkeit ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestelltjedoch auszuschließen, um Netzanschlussleitung und Gasanlage vor Manipulationen und sonstigen Beschädigungen zu schüt- zen. Dies erfordert, dass in Mehrfamilienhäusern der Raum absperrbar aus- geführt wird. Abweichungen hiervon sind nur bei alternativen Sondermaß- nahmen in Abstimmung mit der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG möglich.
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Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage Gas- anlage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage Gasanlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigen- tümers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer Anschlussneh- mer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge Ver- träge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über 1 genannten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Planungs- und/oder Errichtungsvereinbarung, eine Biogasgasaufbereitungsanlage durch einen Netz- anschluss an sein Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenzu betrei- ben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenzeder Anschlusspunkt sowie die voraussichtliche Lage des Netzan- schlusses sind, vorbehaltlich der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzwabschließenden gemeinsamen Planung i.S.d. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel§ 3 Ziffer 3, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungenin Anlage 2 festgelegt.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenNetzbetreibers. Er wird kein wesent- licher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet 95 Bürgerliches Gesetzbuch (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB).
1. Die Betriebsanlagen Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu.
1.42. Der Anschlussnehmer hat In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die baulichen Voraussetzungen in Anlage 1 genannte Einspeisekapazität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von den Vertragspartnern gemeinsam zu bestätigen und in der gesondert abzuschließenden Planungsvereinbarung zu benennen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die sichere in Anlage 1 genannte Einspeisekapazität bestätigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers redu- ziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprüfungen im Rahmen eines neuen Netzan- schlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Errichtung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen.
1.51. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Biogas- aufbereitungsanlage ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Betrieb der Biogasaufbereitungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druck- schwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 entsprechenden Gases) verursacht werden.
2. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarter Parameter, insbesondere eine Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung erforderlich ist oder mit Netzauswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers.
1. Der Netzanschluss Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber unentgeltlich die für den Netzan- schluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück/seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitungen, Tele- kommunikations-, Strom- und Abwasseranschlüssen, die Aufstellung von Verdichter-, Gas- druckregel- und -messanlagen, von Konditionierungs- und Flüssiggaslagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstückes/seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetreiber zur Errich- tung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf diesem Grund- stück/diesen Grundstücken gegen eine einmalige allgemein übliche Entschädigung die Ein- räumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung not- wendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks/der Grundstücke haben sich der Anschlussnehmer/-nutzer und der Netz- betreiber rechtzeitig zu verständigen. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befin- det, wird der Anschlussnehmer/ -nutzer den Netzbetreiber unterstützen, ein Grundstückmit- benutzungsrecht, z.B. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, vom jeweiligen Eigentü- mer zu erhalten. Für andere Grundstücke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet werden, beschafft der Netzbetreiber ein Grundstücksmitbenutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn die- ser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind da- bei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage dienen, trägt der Anschlussnehmer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussnehmer/- nutzer die auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grund- stücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbe- treiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklärung abgibt.
5. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Eigen- tumsverhältnisse an seinem Grundstück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der Anschlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Netzbetreiber die Änderungen an den Eigentums- verhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, muss frei für den Netzbetreiber und deren Beauftragte jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzan- schluss jeweils in ihrem Verantwortungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Be- schädigungen zu schützen; die Vertragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der Anschlussnehmer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung, die bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter des Netzbetreibers oder einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6einschließlich der Messeinrichtungen, insbeson- dere für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder wenn dies zur Unterbrechung er- forderlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer Anschlussnehmer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des/der betroffenen Grund- stücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass dem Netzbetreiber das in Satz 3 be- schriebene Zutrittsrecht eingeräumt wird.
7. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, soweit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die schriftliche Zustimmung den Bestand der Leitungen auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken gefährden, zu verhindern. Die Mit- tellinie des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Schutzstreifens wird gemäß Regelwerk der Deutschen Vereinigung des Gas- und Aufrechterhaltung Wasserfachs e.V. (DVGW) durch die Lage der Rohrleitung bestimmt (Anlage 2).
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer und Netzbetreiber gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses unter Anerkennung (§ 13) trägt der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenNetzbe- treiber.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Netzanschluss. 1.1. 1.1 Die Anlage des Anschlussnehmers Anschlussnehmers, an die eine oder mehrere Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n angeschlossen ist bzw. sind (Gasanlage) elektri- sche Anlage), wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und bzw. Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebs- mittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. 1.2 Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. 1.3 Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung wirtschaftlichen Nut- zung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend vorüberge- hend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. 1.4 Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. 1.5 Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. 1.6 Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers Grund- stückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. 1.7 Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den 1 genannten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Planungs- und/oder Errichtungsvereinbarung, eine Biogasgasaufbereitungsanlage durch einen Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossensein Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Netz- anschluss zu betreiben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Anschlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussicht- liche Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtabschließenden gemeinsamen Planung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in Anlage 2 festgelegt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenNetzbetreibers. Er wird kein wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet 95 Bürgerliches Gesetzbuch (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB).
1. Die Betriebsanlagen Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu.
1.42. Der Anschlussnehmer hat In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die baulichen Voraussetzungen in Anlage 1 genannte Einspeiseka- pazität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von den Vertragspartnern gemeinsam zu bestätigen und in der gesondert abzuschließenden Planungsvereinbarung zu benen- nen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die sichere Errichtung in Anlage 1 genannte Einspeisekapazität bestätigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers re- duziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprüfungen im Rahmen eines neuen Netz- anschlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Errich- tung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen.
1.51. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Biogasaufbereitungsanlage ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Betrieb der Biogasaufbereitungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 ent- sprechenden Gases) verursacht werden.
2. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mittei- lung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarter Parameter, ins- besondere eine Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung erforderlich ist oder mit Netzauswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers.
1. Der Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber unentgeltlich die für den Netzanschluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück/seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitungen, Telekommunikations-, Strom- und Abwasseranschlüssen, die Aufstel- lung von Verdichter-, Gasdruckregel- und -messanlagen, von Konditionierungs- und Flüssiggaslagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstückes/seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetrei- ber zur Errichtung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf diesem Grundstück/diesen Grundstücken gegen eine einmalige allgemein übliche Ent- schädigung die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beab- sichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks/der Grundstücke haben sich der An- schlussnehmer/-nutzer und der Netzbetreiber rechtzeitig zu verständigen. Ist der An- schlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, wird der Anschlussnehmer/ - nutzer den Netzbetreiber unterstützen, ein Grundstückmitbenutzungsrecht, z.B. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, vom jeweiligen Eigentümer zu erhalten. Für andere Grundstücke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet werden, beschafft der Netzbetreiber ein Grundstücksmitbenutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn dieser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage dienen, trägt der An- schlussnehmer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussneh- mer/-nutzer die auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken befindlichen Einrichtun- gen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbetreiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklärung abgibt.
5. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Eigentumsverhältnisse an seinem Grundstück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der Anschlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nut- zungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Ei- gentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Netzbetreiber die Änderun- gen an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, muss frei für den Netzbe- treiber und deren Beauftragte jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ihrem Verantwortungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen zu schützen; die Vertragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen Einwir- kungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der Anschluss- nehmer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung, die bei Vorliegen einer unmittel- baren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6Netz- betreibers oder einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu seinem Grund- stück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzan- schlusses einschließlich der Messeinrichtungen, insbesondere für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder wenn dies zur Unterbrechung erforderlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer Anschlussnehmer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des/der betroffenen Grund- stücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass dem Netzbetreiber das in Satz 3 beschriebene Zutrittsrecht eingeräumt wird.
7. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, soweit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die schriftliche Zustimmung den Be- stand der Leitungen auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken gefährden, zu ver- hindern. Die Mittellinie des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Schutzstreifens wird gemäß Regelwerk der Deutschen Ver- einigung des Gas- und Aufrechterhaltung Wasserfachs e.V. (DVGW) durch die Lage der Rohrleitung be- stimmt (Anlage 2).
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer und Netzbetreiber gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses unter Anerkennung (§ 13) trägt der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenNetzbetreiber.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlageelektrische Anlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenNetzbe- treibers angeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und bzw. Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze Ei- gentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und MesseinrichtungenMesseinrich- tungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Die Be- triebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich unver- züglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers neu- en Eigentümers in Textform unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden zu- grundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage Gas- anlage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse Eigen- tumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage Gasanlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür da- für Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen Bedin- gungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den 1 genannten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Planungs- und/oder Errichtungsvereinbarung, eine Biogasgasaufbereitungsanlage durch einen Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossensein Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Netzan- schluss zu betreiben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Anschlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussichtliche Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtabschließenden gemeinsamen Pla- nung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in Anlage 2 festgelegt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassendes- sen Eigentum. Er wird kein wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet 95 Bürgerliches Gesetzbuch (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB).
1. Die Betriebsanlagen Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß An- lage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu.
1.42. Der Anschlussnehmer hat In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die baulichen Voraussetzungen in Anlage 1 genannte Einspeisekapa- zität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von den Vertragspartnern gemeinsam zu be- stätigen und in der gesondert abzuschließenden Planungsvereinbarung zu benennen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die sichere in Anlage 1 genannte Ein- speisekapazität bestätigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers redu- ziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprüfungen im Rahmen eines neuen Netzan- schlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Errichtung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen.
1.51. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Bio- gasaufbereitungsanlage ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Be- trieb der Biogasaufbereitungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 entsprechen- den Gases) verursacht werden.
2. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarte Parameter, insbesonde- re eine Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung erforderlich ist oder mit Netzaus- wirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers.
1. Der Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber unentgeltlich die für den Netzanschluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück/seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohr- leitungen, Telekommunikations-, Strom- und Abwasseranschlüssen, die Aufstellung von Verdichter-, Gasdruckregel- und -messanlagen, von Konditionierungs- und Flüssiggas- lagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstü- ckes/seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetreiber zur Errichtung des Netzanschlusses auf diesem Grundstück/diesen Grundstücken gegen ei- ne einmalige allgemein übliche Entschädigung die Einräumung einer beschränkten per- sönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks/der Grundstücke haben sich der Anschlussnehmer/-nutzer und der Netzbetreiber rechtzeitig zu verständigen. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstü- ckes/der Grundstücke, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, wird der Anschlussnehmer den Netzbetreiber unterstützen, ein Grundstückmitbenutzungs- recht, z.B. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, vom jeweiligen Eigentümer zu erhalten. Für andere Grundstücke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet wer- den, beschafft der Netzbetreiber ein Grundstücksmitbenutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn dieser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Bio- gasaufbereitungsanlage dienen, trägt der Anschlussnehmer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussneh- mer/-nutzer die auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet wer- den kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbetreiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklärung abgibt.
5. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Ei- gentumsverhältnisse an seinem Grundstück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der Anschlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nut- zungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Ei- gentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Netzbetreiber die Änderun- gen an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss muss frei zugänglich für den Netzbetreiber und vor Beschädigungen geschützt deren Beauftragte jederzeit zugäng- lich sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ihrem Verantwor- tungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen zu schützen; die Vertragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der Anschlussnehmer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrichti- gung, die bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Aus- weis versehenen Mitarbeiter des Netzbetreibers oder einem Beauftragten des Netzbe- treibers Zutritt zu seinem Grundstück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6einschließlich der Messeinrichtungen, insbesondere für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder wenn dies zur Unterbrechung erfor- derlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer Anschlussnehmer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass dem Netzbetreiber das in Satz 3 beschriebene Zutrittsrecht eingeräumt wird.
7. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, so- weit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die schriftliche Zustimmung den Be- stand der Leitungen auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken gefährden, zu verhin- dern. Die Mittellinie des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Schutzstreifens wird gemäß Regelwerk der Deutschen Vereini- gung des Gas- und Aufrechterhaltung Wasserfachs e.V. (DVGW) durch die Lage der Rohrleitung bestimmt (Anlage 2).
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer und Netzbetreiber gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses unter Anerkennung (§ 13) trägt der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenNetz- betreiber.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die ONTRAS ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über 1 genannten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Pla- nungs- und Errichtungsvereinbarung, eine Biogasgasaufbereitungsanlage durch einen Netzanschluss an ihr Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenzu betreiben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Anschlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussichtliche Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtabschließenden gemeinsamen Planung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in Anlage 2 festgelegt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers der ONTRAS und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenihrem Eigentum. Er wird kein wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Ge- bäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird95 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
1. Die Betriebsanlagen ONTRAS sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu.
1.42. Der Anschlussnehmer hat In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die baulichen Voraussetzungen in Anlage 1 genannte Einspeiseka- pazität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von den Vertragspartnern gemeinsam zu bestätigen und in der gesondert abzuschließenden Planungsvereinbarung zu benen- nen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die sichere Errichtung in Anlage 1 genannte Einspeisekapazität bestätigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers re- duziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprüfungen im Rahmen eines neuen Netz- anschlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Errich- tung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen.
1.51. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Biogasaufbereitungsanlage ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Betrieb der Biogasaufbereitungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 ent- sprechenden Gases) verursacht werden.
2. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind der ONTRAS mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarter Parameter, insbe- sondere eine Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung erforderlich ist oder mit Netzauswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung der ONTRAS.
1. Der Netzanschluss Anschlussnehmer/-nutzer gestattet der ONTRAS unentgeltlich die für den Netzan- schluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück/seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitun- gen, Telekommunikations-, Strom- und Abwasseranschlüssen, die Aufstellung von Verdichter-, Gasdruckregel- und -messanlagen, von Konditionierungs- und Flüssiggas- lagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstü- ckes/seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann die ONTRAS zur Errichtung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf diesem Grundstück/diesen Grundstücken gegen eine einmalige allgemein übliche Entschädi- gung die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks/der Grundstücke haben sich der Anschlussneh- mer/-nutzer und die ONTRAS rechtzeitig zu verständigen. Ist der Anschlussnehmer/- nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, wird der Anschlussnehmer die ONTRAS unter- stützen, ein Grundstückmitbenutzungsrecht, z. B. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, vom jeweiligen Eigentümer zu erhalten. Für andere Grundstücke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet werden, beschafft die ONTRAS ein Grund- stücksmitbenutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn dieser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage dienen, trägt der An- schlussnehmer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussneh- mer/-nutzer die auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken befindlichen Einrichtun- gen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer der ONTRAS gegenüber eine entsprechende Duldungserklärung abgibt.
5. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt der ONTRAS unverzüglich Änderungen der Eigen- tumsverhältnisse an seinem Grundstück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der Anschlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nut- zungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Ei- gentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung der ONTRAS die Änderungen an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, muss frei für die ONTRAS und deren Beauftragten jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ihrem Verantwortungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen zu schützen; die Vertragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen Einwir- kungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der Anschluss- nehmer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung, die bei Vorliegen einer unmittel- baren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter der ONT- RAS oder einem Beauftragten der ONTRAS Zutritt zu seinem Grundstück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6ein- schließlich der Messeinrichtungen, insbesondere für die Prüfung der technischen Ein- richtungen oder wenn dies zur Unterbrechung erforderlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer Anschlussneh- mer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorgedabei mitzuwirken, dass der neue ONTRAS das in Satz 3 beschriebene Zutrittsrecht einge- räumt wird.
7. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, soweit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die den Be- stand der Leitungen auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken gefährden, zu ver- hindern. Die Mittellinie des Schutzstreifens wird gemäß Regelwerk der Deutschen Ver- einigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW) durch die Lage der Rohrleitung be- stimmt (Anlage 2).
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließtund ONTRAS gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Im Sinne dieser Bedingungen Die Kosten für die Wartung und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestelltden Betrieb des Netzanschlusses (§ 13) trägt die ONTRAS.
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Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlageelektrische Anlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und bzw. Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze Eigentumsgren- ze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers An- schlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss Netz- anschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich mitzuteilennach Kenntnis mitzu- teilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag Netz- anschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden zugrundeliegen- den Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Netzanschluss. 1.15 Netzanschluss § 6 Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Die Anlage Herstellung des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. Netzanschlus- ses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbe- treibers ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Bezeich- nung Herstellung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und MesseinrichtungenNetzan- schlusses mitzuteilen.
1.2. (2) Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung un- ter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
1.3(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitun- gen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgeset- zes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nach- unternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Netzanschluss gehört Anschlussneh- mer ist berechtigt, die für die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf sei- nem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetrei- bers durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraus- setzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für die Hauptabsperrein- richtung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwan- kungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases erge- ben sich aus den ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen Netzan- schlussbedingungen.
(2) Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart ändern, falls dies in besonde- ren Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten. Bei der Umstellung der Gasart sind die Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen.
(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in dessen seinem Eigentum stehen oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassenüberlassen werden; soweit erforderlich, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wirdist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers Netzanschlüsse wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, dem Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4be- seitigt. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. .
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilenmitzutei- len.
1.6(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt.
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effi- zienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. Falls die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kun- denanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberech- nung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzan- schlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalier- ten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vo- rauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks ein besonderes Druckregelgerät oder eine besonde- re Einrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschluss- nehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussver- hältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.
(2) Wird der Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Einrichtung noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage aus- schließlich der Anschlussnutzung des Grundstücks dient.
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzu- schüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten betragen.
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Vertei- leranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durch- mischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzu- schuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ur- sprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1 und 2 zu bemessen.
(4) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt zu errech- nen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(5) 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im Gebiet des Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grund- stücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
1. die an das Gasversorgungsnetz angeschlossen sind,
2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlos- senen Grundstück genutzt werden oder
3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie besteht nicht, hat er wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als not- wendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Gasversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen An- schlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die schriftliche Zustimmung Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetrei- ber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des jeweiligen Grundstückseigentümers zur HerstellungGrund- stücks dienen.
(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken be- findlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Ver- kehrsflächen bestimmt sind.
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Aufrechterhaltung Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (Anlage), mit Ausnahme des Netzanschlusses unter Anerkennung Druckregelgerätes und der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenMesseinrichtungen, die nicht in seinem Eigentum stehen, ist der Anschlussnehmer verantwort- lich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
1.7(2) Die Anlage darf nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entspre- chend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurver- zeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurver- zeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchfüh- rung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Es dürfen nur Materialien und Gasgeräte ver- wendet werden, die unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 4 wird vermutet, wenn die vorgeschrie- bene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Gasgeräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen. Materialien und Gasgeräte, die
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig herge- stellt oder in den Verkehr gebracht worden sind oder
2. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 6 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Über- wachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleicher- maßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können vom Netzbetreiber plom- biert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbe- treibers vom Anschlussnehmer zu veranlassen.
(1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat die Anlage über den Netzanschluss an das Ver- teilernetz anzuschließen und in Betrieb zu nehmen, indem er nach erfolgtem Einbau der Mess- einrichtung und gegebenenfalls des Druckregelgerätes durch Öffnung der Absperreinrichtungen die Gaszufuhr freigibt. Die Anlage hinter diesen Einrichtungen hat das Installationsunternehmen in Betrieb zu setzen.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist verpflichtetbeim Netzbetreiber von dem Unternehmen, dem das nach
(3) Der Netzbetreiber jede Änderung kann für die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung ver- langen; die Kosten können auf der Eigentumsverhältnisse an Grundlage der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilendurchschnittlich für vergleichbare Fälle entste- henden Kosten pauschal berechnet werden. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür SorgeDie Kosten sind so darzustellen, dass der neue Anschluss- nehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann.
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor und, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrich- tungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, auch nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu ma- chen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwar- ten lassen, so ist der Netzbetreiber schließtberechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschluss- nutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilernetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anla- ge. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestelltDies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
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Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlageelektrische Anlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. Bezeichnung der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und bzw. Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.31.2. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.41.3. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.51.4. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.61.5. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.71.6. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Netzanschluss. 1.14 Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage
1. Die Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, unter Beachtung der in Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über 1 genannten technischen Parameter und der in § 3 Ziffer 3 genannten Planungs- und/oder Errichtungsvereinbarung, eine Biogasgasaufbereitungsanlage durch einen Netzanschluss an sein Gasversorgungsnetz anzuschließen und den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenzu betreiben. Der Netzanschluss Übergabe- und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe Anschlusspunkt sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und voraussichtliche Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln sind, vorbehaltlich der Technik durch den Netzbetreiber bestimmtabschließenden gemeinsamen Planung i.S.d. § 3 Ziffer 3, in Anlage 2 festgelegt.
1.32. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenNetzbetreibers. Er wird kein wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes bzw. Gebäudes i.S.d. §§ 94, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet 95 Bürgerliches Gesetzbuch (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB).
1. Die Betriebsanlagen Der Netzbetreiber sichert dem Anschlussnehmer/-nutzer für die Dauer des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und Vertrages nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt33 Abs. 6 GasNZV eine garantierte Einspeisekapazität gemäß Anlage 1 an dem vorgesehenen Anschlusspunkt zu.
1.42. Der Anschlussnehmer hat In Vorbereitung der Planung und Errichtung ist die baulichen Voraussetzungen in Anlage 1 genannte Einspeisekapazität für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme von den Vertragspartnern gemeinsam zu bestätigen und in der gesondert abzuschließenden Planungsvereinbarung zu benennen.
3. Im Rahmen der gemeinsamen technischen Planung wird die sichere in Anlage 1 genannte Einspeisekapazität bestätigt oder auf Anforderung des Anschlussnehmers/-nutzers reduziert. Eine Erhöhung bedarf erneuter Netzprüfungen im Rahmen eines neuen Netzanschlussbegehrens. Die nach Satz 1 bestätigte Einspeisekapazität ist bei der Errichtung des Netzanschlusses zu schaffenGrunde zu legen.
1.51. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Biogasaufbereitungsanlage ist der Anschlussnehmer/-nutzer verantwortlich. Durch den Betrieb der Biogasaufbereitungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzauswirkungen (z.B. Druckschwankungen, Einspeisung von nicht den Vorgaben der Anlage 1 entsprechenden Gases) verursacht werden.
2. Geplante wesentliche Erweiterungen oder Änderungen der Biogasaufbereitungsanlage sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Eine Anpassung des Vertrages ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Soweit eine Anpassung vertraglich vereinbarter Parameter, insbesondere eine Anpassung der vereinbarten Anschlussleistung erforderlich ist oder mit Netzauswirkungen zu rechnen ist, bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers.
1. Der Anschlussnehmer/-nutzer gestattet dem Netzbetreiber unentgeltlich die für den Netzanschluss und die Einspeisung erforderliche Zu- und Fortleitung von Biogas bzw. Erdgas über sein Grundstück/seine Grundstücke, insbesondere die Verlegung von Rohrleitungen, Telekommunikations-, Strom- und Abwasseranschlüssen, die Aufstellung von Verdichter-, Gasdruckregel- und -messanlagen, von Konditionierungs- und Flüssiggaslagerbehälteranlagen inkl. der notwendigen Zuwegung, das Betreten seines Grundstückes/seiner Grundstücke sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
2. Soweit der Anschlussnehmer/-nutzer Eigentümer des Grundstücks/der Grundstücke ist, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, kann der Netzbetreiber zur Errichtung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf diesem Grundstück/diesen Grundstücken gegen eine einmalige allgemein übliche Entschädigung die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem für die Einspeisung notwendigen Umfang verlangen. Über die Einzelheiten der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks/der Grundstücke haben sich der Anschlussnehmer/-nutzer und der Netzbetreiber rechtzeitig zu verständigen. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des Grundstückes/der Grundstücke, auf dem/denen sich die Biogasaufbereitungsanlage befindet, wird der Anschlussnehmer/ -nutzer den Netzbetreiber unterstützen, ein Grundstückmitbenutzungsrecht, z.B. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, vom jeweiligen Eigentümer zu erhalten. Für andere Grundstücke, auf denen Teile des Netzanschlusses errichtet werden, beschafft der Netzbetreiber ein Grundstücksmitbenutzungsrecht.
3. Der Anschlussnehmer/-nutzer kann die Verlegung des Netzanschlusses, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken verlangen, wenn dieser an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Interessen Dritter sind dabei zu berücksichtigen. Die Kosten der Verlegung von Einrichtungen, die ausschließlich dem Anschluss der Biogasaufbereitungsanlage dienen, trägt der Anschlussnehmer.
4. Bei endgültiger Einstellung der Nutzung des Netzanschlusses hat der Anschlussnehmer/-nutzer die auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass der jeweilige Eigentümer dem Netzbetreiber gegenüber eine entsprechende Duldungserklärung abgibt.
5. Der Anschlussnehmer/-nutzer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich Änderungen der Eigentumsverhältnisse an seinem Grundstück/seinen Grundstücken oder Teilen davon schriftlich mit. Der Anschlussnehmer/-nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzungs- und Zutrittsrechte bestehen bleiben. Ist der Anschlussnehmer/-nutzer nicht Eigentümer, hat er unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Netzbetreiber die Änderungen an den Eigentumsverhältnissen mitzuteilen.
6. Der Netzanschluss, einschließlich der Biogaseinspeiseanlage, muss frei für den Netzbetreiber und deren Beauftragte jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf Die Vertragspartner haben den Netzanschluss jeweils in ihrem Verantwortungsbereich vor unbefugten Zugriffen Dritter sowie Beschädigungen zu schützen; die Vertragspartner dürfen insoweit keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen und vornehmen lassen. Jede Beschädigung Der Anschlussnehmer/-nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung, die bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr entbehrlich ist, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter des Netzbetreibers oder einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück/seinen Grundstücken zu gestatten, soweit dies für den Betrieb des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6einschließlich der Messeinrichtungen, insbesondere für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder wenn dies zur Unterbrechung erforderlich ist. Falls Ist der Anschlussnehmer Anschlussnehmer/-nutzer nicht Grundstückseigentümer istEigentümer des/der betroffenen Grundstücks/Grundstücke, hat er dabei mitzuwirken, dass dem Netzbetreiber das in Satz 3 beschriebene Zutrittsrecht eingeräumt wird.
7. Innerhalb des Schutzstreifens ist der Anschlussnehmer/-nutzer dafür verantwortlich, soweit es ihm in seinem Verantwortungsbereich möglich ist, Einwirkungen, die schriftliche Zustimmung den Bestand der Leitungen auf seinem Grundstück/seinen Grundstücken gefährden, zu verhindern. Die Mittellinie des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Schutzstreifens wird gemäß Regelwerk der Deutschen Vereinigung des Gas- und Aufrechterhaltung Wasserfachs e.V. (DVGW) durch die Lage der Rohrleitung bestimmt (Anlage 2).
1. Die Kosten für den Netzanschluss haben Anschlussnehmer und Netzbetreiber gemäß den Regelungen des § 33 GasNZV zu tragen.
2. Die Kosten für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses unter Anerkennung (§ 13) trägt der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenNetzbetreiber.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Netzanschluss. c 1.1. Die Anlage Der Netzanschluss verbindet das Verteilungsnetz des Anschlussnehmers Netzbetreibers mit der Erdgasanlage des Netzanschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungsleitung bis zur Hauptabsperreinrich- tung (GasanlageHAR) wird bzwder Gebäude und Grundstücke. ist Der Netzanschluss besteht aus der Netzanschluss- leitung, ggf. Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperreinrich- tung (Netzanschlusspunkt) und ggf. Haus-Druckregelgerät. Auf ein Druckregelgerät sind die Bestimmungen über den Netzanschluss an das Verteilernetz auch dann anzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und MesseinrichtungenErdgasanlage eingebaut ist.
c 1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassenEi- gentum. Art, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend Zahl und zur Ausübung Lage der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers Netzanschlüsse sowie deren Änderung werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen Anhörung des Netzbetreibers Netzanschlussnehmers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stelltunter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbe- treiber bestimmt. Der Netzanschluss wird vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen vom Netzbetreiber hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer Netz- anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses Netzan- schlusses zu schaffen.
1.5c 1.3. Der Netzanschluss muss frei jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer Netzanschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vor- nehmen lassen. Überbauungen oder vornehmen lassenÜberpflanzungen des Netzanschlusses dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Netzbetreibers durchgeführt werden. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist Netz- anschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, hat der Netzanschlussnehmer dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilenmitzutei- len.
1.6c 1.4. Falls Die Herstellung eines neuen Netzanschlusses oder die Veränderung eines bestehenden Netz- anschlusses ist vom Netzanschlussnehmer auf einem Vordruck beim Netzbetreiber zu bean- tragen.
c 1.5. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Netzanschlussnehmer die Erstattung der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber bei wirtschaftli- cher Betriebsführung notwendigen Kosten für die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung Erneuerung, Abtrennung und Aufrechterhaltung Beseitigung des Netzanschlusses unter Anerkennung und jede Veränderung des Netzanschlusses, die vom Netz- anschlussnehmer veranlasst wird, zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet wer- den. Vor Ausführung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringenArbeiten ist der Netzbetreiber berechtigt, vom Netzanschlussnehmer in angemessener Höhe eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auf die voraussichtlich entstehenden Kosten zu verlangen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. 2.1 Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenzebesteht gem. § 32 Nr. 2 GasNZV aus der Verbindungsleitung, die die Biogasaufbereitungsanlage mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbindet, der Ort Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Gasversorgungsnetzes, der Energieübergabe Gasdruck-Regel-Messanlage sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung der Einrichtung zur Druckerhöhung und der eichfähigen Messung des Zählpunktes bzw. einzuspeisenden Biogases.
2.2 Für den Anschluss der Messlokations-ID Biogasanlage sind im Netzanschluss- Einzelnen folgende Anlagen mit den angegebenen Spezifikationen erforderlich (Standardnetzanschluss): - Netzanschlussleitung (Verbindungsleitung, die die Biogasaufbereitungsanlage mit dem bestehenden Gashochdrucknetz verbindet) o Eichfähige Messung mit Gasqualitätsmessung o Gasdruckregelanlage
2.3 Weiterhin sind folgende Anlagen zu erstellen: [ggf. noch zu ergänzen]
2.4 Die Übernahme der Kosten für die in Ziffer 2.2 und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden 2.3 aufgeführten Anlagen durch die Vertragsparteien richtet sich grundsätzlich nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 33 Abs. 1 BGB)GasNZV. Die Betriebsanlagen Danach sind die Kosten für den Netzanschluss zu 75% von dem Netzbetreiber zu tragen. In Bezug auf die Kostentragungspflicht des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich Anschlussnehmers gilt das Folgende: − Der Anschlussnehmer trägt die verbleibenden 25% der Netzanschlusskosten. − Bei einem Netzanschluss einschließlich einer Verbindungsleitung mit einer Länge von diesem herge- stelltbis zu einem Kilometer trägt der Anschlussnehmer höchstens aber 250.000 Euro. − Soweit eine Verbindungsleitung eine Länge von zehn Kilometern überschreitet, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigthat der Anschlussnehmer die Mehrkosten zu tragen.
1.42.5 Die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind nicht Bestandteil des Standardnetzanschlusses Biogas des Netzbetreibers: - Abwasseranschluss und Regenentwässerung - Rückführungsleitung für Schlechtgas Die sich aus o.g. Der Punkten ergebenden Kosten sind zu 100 % durch den Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffentragen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich 2.6 Die Konkretisierung und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut die genaue Lage der erforderlichen Anlagen wird nach dem von den Vertragsparteien bestätigtem Abschluss der Planung Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen „Netzanschluss- und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilenAnschlussnutzungsvertrages Biogas“.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Planungsvereinbarung Für Den Anschluss Einer Anlage Zur Aufbereitung Von Biogas an Das Erdgasnetz
Netzanschluss. 1.1(§§ 5 – 9 NDAV)
1. Die Anlage Herstellung sowie Veränderungen des Netzan- schlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sollte unter Verwendung der von der Erdgasversorgung Erding GmbH & Co. KG (Gasanlagenachfolgend EGE genannt) wird bzwzur Verfügung gestellten Vordrucke beantragt werden.
2. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz Jedes Gebäude mit eigener Hausnummer erhält einen eigenen Netzanschluss. Handelt es sich um einen Ge- bäudekomplex mit mehreren Hausnummern, so erhalten Teile desselben, soweit sie mit einer eigenen Haus- nummer versehen und diese Teile mit einer eigenen Heizungsanlage ausgestattet sind, jeweils einen separa- ten Netzanschluss. Abweichungen dieser Festlegung sind nur in Sonderfällen möglich, wenn die Hauptabsper- reinrichtung und Gasdruckregelgeräte von außen frei zugänglich sind und die Leitungen dinglich gesichert werden. Die berechtigten Interessen des Netzbetreibers an- geschlossenAnschluss- nehmers sowie der EGE sind angemessen zu berück- sichtigen.
3. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, Anschlussnehmer erstattet der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls EGE die Bezeich- nung Kosten für die Herstellung des Zählpunktes bzwNetzanschlusses nach den folgen- den Pauschalsätzen.
a) Für die Herstellung eines neuen Netzanschlusses inkl. der Messlokations-ID sind Zuleitungen im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der Privatgrundstück bis zur Hauptab- sperreinrichtung im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum Gebäude des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3Netzanschlussnehmer wird ein Grundbetrag in Höhe von 2.082,50 EUR (netto 1.750,00 EUR) fällig. Der Netzanschluss gehört Grundbetrag bezieht sich auf ein anzuschließendes Gebäude mit einem Anschlusswert bis zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht 30,0 kW. Bei größeren Anschlusswerten erhöht sich der Grundbetrag wie folgt: [Anschlusswert abzüglich 30 kW] x 17,85 EUR (netto 15,00 EUR). Der vorgenannte kostenpflichtige Anschlusswert gilt bis zu einer Leistungsbereitstellung von 500 kW. Bei einem Anschlusswert über 500 kW wird im Einzelfall etwas anderes vereinbart wirdein weite- rer Betrag nach näherer Spezifikation der Anschlusssi- tuation errechnet. Bei nachträglicher Erhöhung des An- schlusswertes wird ein Baukostenzuschuss nach Ziffer II/3 entsprechend des erhöhten Anschlusswertes nach- berechnet.
b) Darüber hinaus können aufgrund besonderer vertragli- cher Vereinbarung im Anschlussvertrag weitere Kosten entstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn beson- dere bauliche Erschwernisse (Verlegung bei Bodenfrost, u.a.) bzw. Netzanschlüsse, die eine besondere Bauwei- se erfordern (Sonderkonstruktionen) vorliegen. Der zu- sätzliche Aufwand wird entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in Rechnung gestellt.
c) Die Erstellung des Rohrgrabens auf dem Privatgrund des Netzanschlussnehmers kann in Eigenleistung erfol- gen. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus EGE vergütet in diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet Falle 14,88 EUR/lfd. Meter Rohrgraben (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGBnetto 12,50 EUR). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4d) Die EGE bietet unter bestimmten zwingenden Gründen (z. B. Straßenbau) die Verlegung von Vorsorgeleitungen an. Diese werden aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung mit mindestens 1.190,00 EUR (netto 1.000,00 EUR) berechnet. Diese Summe findet Anrech- nung auf die bei Vervollständigung des Anschlusses und dessen Inbetriebnahme entstehenden Gesamtkosten.
e) Die Leistung der EGE umfasst bei Arbeiten auf Privat- grund nur die Wiederherstellung von Oberflächen, so- weit es sich um Verbundsteinpflaster oder Asphaltflä- chen über dem verfüllten Rohrgraben handelt.
4. Der Anschlussnehmer hat erstattet der EGE die baulichen Voraussetzungen Kosten für Veränderungen des Netzanschlusses, die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffendurch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforder- lich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, nach tatsächlichem Aufwand.
1.55. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht Die EGE betreibt ein Endverteilernetz mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilenzulässigen Be- triebsdrücken bis zu 16 bar.
1.66. Falls Netzanschlussleitungen sind möglichst geradlinig, rechtwinklig und auf kürzestem Weg von der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7Versor- gungsleitung zum Gebäude zu führen. Der Anschlussnehmer Die Leitungsfüh- rung ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorgeso festzulegen, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag Leitungsbau unbehin- dert möglich ist und die Trasse auf Dauer zugänglich bleibt. Die Trasse des Netzanschlusses darf nicht über- baut oder mit Bäumen bepflanzt werden. Abweichungen von dieser Festlegung sind nur in Sonderfällen möglich und müssen mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestelltschriftlich vereinbart werden.
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Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenangeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage Gasanlage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag Netzanschluss- vertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen befindli- chen Betriebsmittel, wie z.z. B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers Anschlussneh- mers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen Be- triebsanlagen des Netzbetreibers wer- den werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag Ver- trag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellthergestellt, unterhalten, erneuerter- neuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen Ein- wirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses Netzanschlus- ses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung Zustim- mung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses Netzan- schlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage an- geschlossenen Gasanlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen Mög- lichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage Gasanlage umfasst alle Anlagenteile Anlagen- teile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen jeweiligen1 Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse Eigen- tumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage Gasanlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden zu- grundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Netzanschluss. 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlageelektrische Anlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossenVerteilnetz der FBG angeschlossen. Der Netzanschluss (Anschlussstelle) und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls ggf. die Bezeich- nung Bezeichnung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschriebenunter Beachtung der technischen Anschlussbedingungen beschrieben und definiert. Entnahmestelle(n) ist(sind) der Ort (die Orte) der Entnahme der elektrischen Energie durch den(die) Nutzer des Anschlusses (Anschlussnutzer). Die Gasan- lage elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers der FBG oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen.
1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch die FBG bestimmt. Die Betriebsanlagen der FBG werden nach den Netzbetreiber bestimmtim Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen der FBG und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von ihr hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers der FBG und steht in dessen Ihrem Eigentum oder ist ihm ihr zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den der FBG werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Der Anschlussnutzer/Anschlussnehmer erkennt an, dass die entsprechenden Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigtnicht wesentlicher Bestandteil seines Grundstückes werden.
1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen. Für Übergabeschaltanlagen und/oder Transformatorstationen ist ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen.
1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Jede Beschädigung ist der FBG unverzüglich mitzuteilen. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses sowie das Fehlen von Plomben ist dem Netzbetreiber der FBG unverzüglich mitzuteilen. Der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer ist nicht berechtigt ohne Rücksprache mit der FBG Änderungen an dem Netzanschluss vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Bei Zuwiderhandlung ist der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer der Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH zum Schadensersatz verpflichtet. Dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer wird jedoch die Möglichkeit gewährt die Beeinträchtigungen vorher auf eigene Kosten zu beseitigen.
1.6. Der Netzanschluss kann zeitgleich von anderen Anschlussnutzern der FBG genutzt werden.
1.7. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber der FBG die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber verpflichtet der FBG jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage geschlossenen elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers Eigentümers in Textform unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
1.8. Die FBG ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung sowie jede vom Anschlussnehmer veranlasste Änderung, auch Trennung oder Beseitigung des Netzanschlusses zu verlangen (Netzanschlusskosten)
1.9. Der Anschlussnehmer erstattet der FBG die Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses nach der durchgeführten Kostenermittlung/Angebot.
1.10. Darüber hinaus erstattet der Anschlussnehmer der FBG die Kosten für Veränderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, nach tatsächlichem Aufwand.
1.11. Die FBG kann für die vertraglich geschuldeten Zahlungen in angemessener Höhe Vorauszahlung oder Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Dies ist insbesondere (nicht abschließende Aufzählung) der Fall bei:
a) Der Beauftragung mehrerer Anschlüsse durch einen Anschlussnehmer.
b) Bei größeren Objekten entsprechend dem Baufortschritt der örtlichen Verteilanlagen. Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Netzanschlusskosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer den gegebenenfalls zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
1.12. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, der FBG sämtliche Anschlussnutzer zu benennen. Dies gilt insbesondere bei einem Wechsel der Anschlussnutzer.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Netzanschluss Und Anschlussnutzung