Common use of Netzanschluss Clause in Contracts

Netzanschluss. 3.1. Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und stehen in dessen Eigentum oder sind ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung oder Beeinträchtigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 3.2. Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse sowie dessen Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. 3.3. Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag, Vertrag Über Den Anschluss an Das Stromversorgungsnetz, Vertrag Über Den Anschluss an Das Erdgasversorgungsnetz