Netzanschluss. 5 Netzanschluss Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungs- leitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke. Er besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperrein- richtung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerät. Auf ein Druckregelgerät sind die Bestimmungen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist. § 6 Herstellung des Netzanschlusses (1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber her- gestellt. Die Herstellung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netz- betreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtli- chen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilen. (2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünsti- gen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen. (3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetrei- ber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nach- unternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstel- lung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzufüh- ren oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für die Hauptabsperreinrichtung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen. § 7 Art des Netzanschlusses (1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen Netzanschlussbedingungen. (2) Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten. Bei der Umstellung der Gasart sind die Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen. § 8 Betrieb des Netzanschlusses (1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz- betreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädi- gungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. (3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berech- tigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt. § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussneh- mer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für 1. die Herstellung des Netzanschlusses, 2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erfor- derlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussneh- mer veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen. (2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussneh- mer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschluss- nehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszah- lungen zu verlangen.
Appears in 1 contract
Samples: Gas Supply Agreement
Netzanschluss. (§§ 5 Netzanschluss Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungs- leitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke. Er besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperrein- richtung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerät. Auf ein Druckregelgerät sind die Bestimmungen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist. § 6 Herstellung des Netzanschlusses– 9 NDAV)
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber her- gestellt. Die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen Veranlassung des Netzbetreibers ist ein Anschlussnehmers sollte unter Verwendung der von diesem der Tegernseer Erdgasversorgungsgesellschaft mbH & Co. KG (TEG) zur Verfügung gestellter Vordruck gestellten Vordrucke beantragt werden.
2. Jedes Gebäude mit eigener Hausnummer erhält einen eigenen Netzanschluss. Handelt es sich um einen Gebäudekomplex mit mehreren Hausnummern, so erhalten Teile desselben, soweit sie mit einer eigenen Hausnummer versehen und diese Teile mit einer eigenen Heizungsanlage ausgestattet sind, jeweils einen separaten Netzanschluss. Abweichungen dieser Festlegung sind nur in Sonderfällen möglich, wenn die Hauptabsperreinrichtung und Gasdruckregelgeräte von außen frei zugänglich sind und die Leitungen dinglich gesichert werden. Die berechtigten Interessen des Anschlussnehmers sowie der TEG sind angemessen zu verwendenberücksichtigen.
3. Der Netz- betreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtli- chen Zeitbedarf erstattet der TEG die Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilennach den folgenden Pauschalsätzen.
a) Für die Herstellung eines neuen Netzanschlusses inkl. der Zuleitungen im Privatgrundstück bis zur Hauptabsperreinrichtung im Gebäude des Netzanschlussnehmers wird ein Grundbetrag in Höhe von 1.844,50 € (2netto 1.550,00 €) Artfällig. In diesem Betrag ist eine Netzanschlusslänge bis max 10 m, Zahl und Lage gemessen von der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung Straßenanliegergrenze bis zur Hauptabsperreinrichtung im Gebäude des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom enthalten. Im Falle einer Mehrlänge sind zusätzlich 59,50 EUR (netto 50,00 EUR) je vollen Meter Leitungsmehrlänge zu zahlen. Der Grundbetrag bezieht sich auf ein anzuschließendes Gebäude mit einem Anschlusswert bis zu 30,0 kW. Bei größeren Anschlusswerten erhöht sich der Grundbetrag wie folgt: [Anschlusswert abzügl. 30 kW] x 17,85 € (netto 15,00 €). Der vorgenannte kostenpflichtige Anschlusswert gilt bis zu einer Leistungsbereitstellung von 500 kW. Bei einem Anschlusswert über 500 kW wird im Einzelfall ein weiterer Betrag nach näherer Spezifikation der Anschlusssituation errechnet. Für den Fall, dass der Netzbetreiber die Verfügbarkeit des Netzanschlusses dauerhaft sicherstellt, die Kapazitätsbereitstellung im Netzanschlussverhältnis aber nur bis zu 96% garantiert („unterbrechbare Kapazität“), wird der sich aus vorgenannten Abschnitt ergebene Erhöhungsbetrag nicht berechnet. Hierbei können Störungen, auf die § 18 NDAV hinsichtlich des Haftungsmaßstabes angewendet wird, nur bei Unterschreiten der garantierten Kapazität entstehen. Bei nachträglicher Erhöhung des Anschlusswertes wird ein Baukostenzuschuss nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse Ziffer II/3 entsprechend des Anschlussnehmers an einer kostengünsti- gen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigenerhöhten Anschlusswertes nachberechnet.
(3b) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetrei- ber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien Darüber hinaus können aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung im Sinne Anschlussvertrag weitere Kosten entstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn besondere bauliche Erschwernisse (Verlegung bei Bodenfrost, u. a.) bzw. Netzanschlüsse, die eine besondere Bauweise erfordern (Sonderkonstruktionen), vorliegen. Der zusätzliche Aufwand wird entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in Rechnung gestellt.
c) Die Erstellung des § 3 NrRohrgrabens auf dem Privatgrund des Netzanschlussnehmers kann in Eigenleistung erfolgen. 26 Die TEG vergütet in diesem Falle 14,88 E/lfd. Meter Rohrgraben (netto 12,50€).
d) Die TEG bietet unter bestimmten zwingenden Gründen (z.B. Straßenbau) die Verlegung von Vorsorgeleitungen an. Diese werden aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung mit mindestens 1.428,00 EUR (netto 1.200,00 EUR) berechnet. Diese Summe findet Anrechnung auf die bei Vervollständigung des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick Anschlusses und dessen Inbetriebnahme entstehenden Gesamtkosten.
e) Die Leistung der TEG umfasst bei Arbeiten auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt Privatgrund nur die Herstellung Wiederherstellung von Oberflächen, soweit es sich um Verbundsteinpflaster oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nach- unternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigenAsphaltflächen über dem verfüllten Rohrgraben handelt.
4. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, erstattet der TEG die Kosten für die Herstel- lung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzufüh- ren oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für die Hauptabsperreinrichtung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen. § 7 Art des Netzanschlusses
(1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen Netzanschlussbedingungen.
(2) Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten. Bei der Umstellung der Gasart sind die Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen. § 8 Betrieb des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz- betreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädi- gungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berech- tigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt. § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussneh- mer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen Veränderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erfor- derlich erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussneh- mer Anschlussnehmer veranlasst werden, zu verlangennach tatsächlichem Aufwand.
5. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen TEG betreibt ein Endverteilernetz mit zulässigen Betriebsdrücken bis zu berücksichtigen70 bar. Die Netzanschlusskosten Errichtung von Netzanschlussleitungen bis zu einem zulässigen Betriebsdruck von 4 bar erfolgt unter Beachtung der technischen Regeln des DVGW-Regelwerkes, sämtlicher mitgeltender Normen, sowie der Technischen Richtlinie N01 „Errichtung von Netzanschlussleitungen“. Für die Errichtung von Netzanschlussleitungen mit einem zulässigen Betriebsdruck über 4 bar werden die objektspezifischen technischen Bedingungen im Einzelfall festgelegt. Der Brennwert (HS,n) des Erdgases (H-Gas der
2. Gasfamilie) beträgt 11,1 kWh/m3 mit den zulässigen Schwankungsbreiten nach dem DVGW-Arbeitsblatt G260. TEG stellt am Ausgang des Druckregelgerätes 23 mbar zur Verfügung. Höhere Drücke sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch die TEG und unter Beachtung des DVGW-Arbeitsblattes G 685 möglich.
6. Netzanschlussleitungen sind möglichst geradlinig, rechtwinklig und auf kürzestem Weg von der Versorgungsleitung zum Gebäude zu führen. Die Leitungsführung ist so darzustellenfestzulegen, dass der Anschlussnehmer Leitungsbau unbehindert möglich ist und die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen Trasse auf Dauer zugänglich bleibt. Die Trasse des Netzanschlusses Vorauszahlung darf nicht überbaut oder mit Bäumen bepflanzt werden. Abweichungen von dieser Festlegung sind nur in Sonderfällen möglich und müssen mit dem Netzbetreiber schriftlich vereinbart werden. Die Netzanschluss- Einführungsstelle hat in der Regel an der Straßenseite des Gebäudes zu verlangenerfolgen. Netzanschlussleitungen sind in ausreichend trockene und lüftbare Räume einzuführen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund die nicht als Lagerräume für explosive oder leicht entzündliche Stoffe dienen. Der Raum und die im Raum befindlichen Teile der Netzanschlussleitung und Gasanlage müssen für autorisiertes Personal der TEG und im Notfall auch für Rettungsdienste leicht zugänglich sein. Eine allgemeine Zugänglichkeit ist jedoch auszuschließen, um Netzanschlussleitung und Gasanlage vor Manipulationen und sonstigen Beschädigungen zu der Annahme bestehtschützen. Dies erfordert, dass in Mehrfamilienhäusern der Anschlussneh- mer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommtRaum absperrbar ausgeführt wird. Werden von einem Anschluss- nehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist Abweichungen hiervon sind nur bei alternativen Sondermaßnahmen in Abstimmung mit der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszah- lungen zu verlangenTEG möglich.
Appears in 1 contract
Samples: Supplementary Conditions
Netzanschluss. 5 Netzanschluss Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungs- leitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke. Er besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperrein- richtung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerät. Auf ein Druckregelgerät sind die Bestimmungen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist. § 6 Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber her- gestellthergestellt. Die Herstellung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Textform in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netz- betreiber Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtli- chen voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilen.
(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünsti- gen kostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nach- unternehmer Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstel- lung Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzufüh- ren durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für die Hauptabsperreinrichtung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen. § 7 Art des Netzanschlusses.
(1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen Netzanschlussbedingungen.
(2) Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten. Bei der Umstellung der Gasart sind die Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen. § 8 Betrieb des Netzanschlusses.
(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz- betreiber Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädi- gungen Beschädigungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berech- tigten berechtigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt. § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses.
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussneh- mer Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erfor- derlich erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussneh- mer Anschlussnehmer veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussneh- mer Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschluss- nehmer Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszah- lungen Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks ein besonderes Druckregelgerät oder eine besondere Einrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.
(2) Wird der Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Einrichtung noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich der Anschlussnutzung des Grundstücks dient.
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten betragen.
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1 und 2 zu bemessen.
(4) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(5) 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im Gebiet des Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
1. die an das Gasversorgungsnetz angeschlossen sind,
2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Gasversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.
(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (Anlage), mit Ausnahme des Druckregelgerätes und der Messeinrichtungen, die nicht in seinem Eigentum stehen, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Es dürfen nur Materialien und Gasgeräte verwendet werden, die unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 4 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Gasgeräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen. Materialien und Gasgeräte, die
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind oder
2. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 6 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können vom Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer zu veranlassen.
(1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat die Anlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz anzuschließen und in Betrieb zu nehmen, indem er nach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung und gegebenenfalls des Druckregelgerätes durch Öffnung der Absperreinrichtungen die Gaszufuhr freigibt. Die Anlage hinter diesen Einrichtungen hat das Installationsunternehmen in Betrieb zu setzen.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Netzbetreiber von dem Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 die Arbeiten an der Anlage ausgeführt hat, in Auftrag zu geben. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden.
(3) Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Die Kosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann.
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor und, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilernetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
Appears in 1 contract
Samples: Netzanschlussvertrag
Netzanschluss. 5 Netzanschluss Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage 1.1 Die Anlage des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungs- leitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und GrundstückeAnschlussnehmers (elektrische Anlage) wird bzw. Er besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperrein- richtung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerät. Auf ein Druckregelgerät sind die Bestimmungen ist über den Netzanschluss auch dann anzuwendenan das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigen- tumsgrenze, wenn es hinter der Ort der Energieübergabe sowie die Bezeichnung des Zählpunktes als der Ort, an dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist. § 6 Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden durch über den Netzbetreiber her- gestelltNetzanschluss entnommene Energiefluss messtechnisch erfasst wird, sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Herstellung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen elektrische An- lage umfasst die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussver- trag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netz- betreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtli- chen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilenoder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z. B. Messeinrichtungen.
(2) 1.2 Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Das Interesse Die Betriebsanlagen des Anschlussnehmers an einer kostengünsti- gen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigenNetzbetrei- bers werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetrei- bers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
1.3 Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Ei- gentum oder ist ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetrei- ber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien Scheinbestandteil im Sinne des § 3 Nr95 Abs. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nach- unternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstel- lung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzufüh- ren oder durchführen zu lassen. 1 BGB).
1.4 Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses Netz- anschlusses zu schaffen; für die Hauptabsperreinrichtung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen. § 7 Art des Netzanschlusses
(1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen Netzanschlussbedingungen.
(2) 1.5 Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten. Bei der Umstellung der Gasart sind die Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen. § 8 Betrieb des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz- betreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädi- gungen Beschädigungen geschützt sein. Er darf ins- besondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen vor- nehmen lassen.
(2) . Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Änderungen 1.6 Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses werden unter Anerkennung der damit verbundenen Ver- pflichtungen beizubringen.
1.7 Der Anschlussnehmer ist verpflichtet dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsver- hältnisse an der angeschlossenen elektrischen Anlage sowie Teilen hiervon und Grundstü- cken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentümers in Textform unverzüglich nach Anhörung Kenntnis mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berech- tigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt. § 9 Kostenerstattung ihm Möglichen da- für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigtSorge, vom Anschlussneh- mer die Erstattung dass der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erfor- derlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussneh- mer veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werdenneue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetrei- ber schließt. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass Sinne dieser Bedingungen und der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisenzugrundeliegenden Verträge ist ein Erb- bauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussneh- mer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschluss- nehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszah- lungen zu verlangen.
Appears in 1 contract
Samples: Anschlussnutzungsvertrag
Netzanschluss. 5 1.1 Dieser Vertrag regelt am Entnahmeknoten des KUNDEN, in 0000 Xxxxx, xxx Xxxxxxxxxxxxx mit dem o. g. Entnahmenetzknoten. Dem KUNDEN wird nach Maßgabe dieses Vertrages der Netzanschluss zur Entnahme von Strom zur Verfügung gestellt. Dieser Vertrag betrifft nicht die Belieferung des KUNDEN mit Strom.
1.2 Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz Anschluss umfasst die Verbindung des Verteilungsnetzes der allgemeinen Versorgung SWA mit der Gasanlage den stromtech- nischen Anlagen des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungs- leitung Kunden bis zur Eigentumsgrenze (Entnahmenetzknoten). Der Anschluss gehört zu den Innenleitungen Betriebsanlagen der Gebäude SWA und Grundstückemuss jederzeit zugänglich sein. Er besteht Die SWA erstellt und unterhält alle Einrichtungen des Anschlusses bis zur Eigentumsgrenze, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist. Die Eigentumsgrenze und die Übergabestelle zwischen den Anlageteilen der SWA und des KUNDEN ergeben sich aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperrein- richtung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerät. Auf ein Druckregelgerät sind die Bestimmungen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist. § 6 Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber her- gestellt. Die Herstellung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netz- betreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtli- chen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilenerforderlichenfalls zum Vertrag genommenen Anlage.
1.3 Der Anschluß erfolgt ab folgender Trafostation (2) ArtÜbergabeanlage), Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünsti- gen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetrei- ber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf Eigentum der SWA steht: Ortsbezeichnung Trafostation *) Hierzu besteht zwischen SWA und dem KUNDEN eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nach- unternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstel- lung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück weitere Vereinbarung im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzufüh- ren oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für die Hauptabsperreinrichtung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen. § 7 Art des Netzanschlusses
(1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen Netzanschlussbedingungen„Energieanlagen Contracting“.
1.4 Der Anschluss verfügt über folgende Merkmale: Spannung: 230/400 V / 50 Hz Spannungsebene: 22 32 Netzanschlusskapazität (2gleichzeitig verfügbar): kW Absicherung 3 x A Erwarteter Jahresverbrauch < 100.000 kWh / a > 100.000 kWh / a Die SWA sind berechtigt, die Anschlussnutzung bei Überschreitung des Maximalwertes der vereinbarten Netzanschlusskapazität einzuschränken.
1.5 Die Betriebsspannung des Niederspannungsnetzes beträgt 230 / 400 V. Die Betriebsspannung an der Übergabestelle (Hausanschlusskasten) Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen liegt im Toleranzbereich nach DIN IEC 60038. In DIN EN 50160 sind weitere Merkmale der Spannung angegeben.
1.6 Jede Störung oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten. Bei der Umstellung der Gasart sind die Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen. § 8 Betrieb des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, auf eine Störung hinweisende Unregelmäßigkeit ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtetStörstelle der SWA unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz- betreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädi- gungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, Die Telefonnummer ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilenHinweiskleber am Hausanschlusskasten, der Internetseite des Netzbetriebs der SWA oder dem öffentlichen Telefonbuch zu entnehmen.
(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berech- tigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt. § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussneh- mer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erfor- derlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussneh- mer veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussneh- mer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschluss- nehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszah- lungen zu verlangen.
Appears in 1 contract
Netzanschluss. 5 3.1 Primeo Energie schliesst das Anschlussobjekt der Kundschaft an ihr Netz an. Zu diesem Zweck erstellt, betreibt und unterhält sie den vereinbarten Netzan- schluss und stellt die elektrische Leistung am Energie- übergabepunkt im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung. Der Energieübergabe- punkt befindet sich an der Eigentumsgrenze (vgl. Ziff. 4). Pro Parzelle bzw. Gebäudeeinheit wird in der Regel nur ein Netzanschluss Der erstellt. Bei mehreren Anschlüs- sen pro Parzelle bzw. Gebäudeeinheit dürfen diese nach dem (Haus-)Anschlusspunkt nicht elektrisch verbunden sein.
3.2 Primeo Energie bestimmt die Netzebene, an welcher der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz erfolgt, und die weiteren Einzel- heiten der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungs- leitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke. Er besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperrein- richtung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerät. Auf ein Druckregelgerät sind die Bestimmungen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist. § 6 Herstellung Erstellung des Netzanschlusses. Ziel ist eine sichere, leistungsfähige und effiziente Netzinfrastruktur. Primeo Energie nimmt auf die Interessen der Kund- schaft nach Möglichkeit Rücksicht. Wird auf ausdrück- lichen Wunsch der Kundschaft eine bestimmte Er- schliessungsart, die Mehrkosten verursacht, bewilligt, so hat die Kundschaft diese Mehrkosten vollständig zu tragen.
(1) Netzanschlüsse werden durch 3.3 Erfordert der Anschluss der Kundschaft den Netzbetreiber her- gestelltBau einer Transformatorenstation oder einer Verteilkabine, kann die Kundschaft verpflichtet werden, Primeo Energie den Platz für die Verteilkabine bzw. Die Herstellung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem den Raum schlüs- selfertig für die Transformatorenstation nach ihren Vorgaben zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwendenstellen. Der Netz- betreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtli- chen Zeitbedarf für Hat Primeo Energie ein wesentliches Interesse, ab der Verteilkabine bzw. der Transformatorenstation Dritte zu versorgen, erhält die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilenKundschaft eine angemessene einmalige Entschä- digung.
(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünsti- gen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetrei- ber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nach- unternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstel- 3.4 Die Kundschaft stellt Primeo Energie alle zur Beurtei- lung des Netzanschlusses und des Netzschutzes erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen technischen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzufüh- ren oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer betrieblichen Daten, insbesondere ihren Leistungsbedarf, zur Verfügung.
3.5 Die Kundschaft hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung Erstellung des Netzanschlusses ab Verknüpfungs- punkt bzw. ab Netzkabeltrasse nach den Vorgaben von Primeo Energie auf eigene Kosten zu schaffen; für . Dies beinhaltet insbesondere den Kabelschutz sowie die Hauptabsperreinrichtung ist ein nach den anerkannten Regeln Grabarbeiten und die dafür notwendigen Gesuche bzw. Bewilligungen der Technik geeigneter Platz jeweiligen Gemeinde.
3.6 Die Kundschaft duldet auf ihrem Grundstück die nachfolgend genannten Rechte unentgeltlich. Sie hat Primeo Energie und ihren Rechtsnachfolgenden die nachstehenden Rechte als Dienstbarkeit zu erteilen oder zu verschaffen. Die Dienstbarkeiten können auf Kosten von Primeo Energie im Grundbuch eingetragen werden.
a) Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Leitungen und Energieabgabeanlagen zum Anschluss der Kund- schaft an das Netz von Primeo Energie und zur Verfügung zu stellen. § 7 Art des Netzanschlusses
(1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der Durchleitung für die Versorgung Dritter mit elektri- scher Energie.
b) Die Durchleitung elektrischer Energie von Primeo Energie über die elektrische Installation der Kund- schaft an Nutzungsberechtigte im Anschlussobjekt, insbesondere an Mietende, und den Abschluss entsprechender Lieferverträge.
3.7 Auf Anfrage hin kann Primeo Energie der Kundschaft, die an das Verteilnetz angeschlossen ist, gestatten, weitere Endverbraucherinnen und Endverbraucher diskriminierungsfrei über ihre Installation zu versorgen (z.B. Arealnetz), sofern es für Primeo Energie wirt- schaftlich nicht sinnvoll ist, diese Endverbraucherinnen und Endverbraucher direkt an das Verteilnetz anzu- schliessen. Die Kundschaft ist besorgt, die gesetzliche Installationskontrolle für die elektrischen Installationen der Endverbraucherinnen und Endverbraucher gemäss Niederspannungs-Installationsverordnung sicherzu- stellen. Gemäss Niederspannungs-Installationsverord- nung bleiben die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer für die gesetzliche periodische Sicher- heitsprüfung ihrer jeweiligen eigenen elektrischen Ins- tallationen verantwortlich. Die Kundschaft ist weiter verpflichtet, die Messung, die Energieverrechnung und die freie Xxxx der Energielieferantin bzw. des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben Energielieferanten mit den entsprechenden Endver- braucherinnen und Endverbrauchern zu regeln und alle sich aus den ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen Netzanschlussbedingungender Gesetzgebung zur Stromversorgung ergebenden Pflichten einzuhalten. Vorbehalten bleiben anderslautende individuelle Vereinbarungen zwischen der Kundschaft und Primeo Energie.
(2) Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie 3.8 Bei einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gemäss Art. 17 EnG wird die Gasart ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten. Bei der Umstellung der Gasart sind die Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen. § 8 Betrieb des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz- betreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädi- gungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Kundschaft über einen einzigen Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassendirekt an das Verteilnetz angeschlossen.
3.9 Nach der Bewilligung der Installationsanzeige (2IA) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Änderungen durch Primeo Energie erfolgt die Inbetriebnahme des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berech- tigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmtdurch Installation der Messeinrich- tungen (vgl. § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
(1Ziff. 15.1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussneh- mer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erfor- derlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussneh- mer veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisenPrimeo Energie.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussneh- mer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschluss- nehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszah- lungen zu verlangen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Netzanschluss. (§§ 5 Netzanschluss Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungs- leitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude 9 NAV)
1.1 Die Herstellung und Grundstücke. Er besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperrein- richtung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerät. Auf ein Druckregelgerät sind die Bestimmungen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, wenn es hinter dem Ende Veränderungen des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs sowie eine Erhöhung der Kundenanlage eingebaut elektrischen Leistung am Netzan- schluss sind im Voraus unter Verwendung der vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen.
1.2 Der Netzbetreiber kann verlangen, dass jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, und jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, über einen eigenen Netzanschluss an das Versorgungsnetz angeschlossen wird. § 6 Herstellung des Netzanschlusses
Der Netzbetreiber kann verlangen, dass bei nicht ständig bewohnten Objekten (1z. B. Ferienhäuser, Bootshäuser, Kleingartenanlagen) Netzanschlüsse werden durch die Netz- anschlusseinrichtungen außerhalb von Gebäuden und für den Netzbetreiber her- gestelltleicht zugänglich errichtet werden. Die Herstellung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netz- betreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtli- chen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilen.
(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung berechtigten Interessen des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünsti- gen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders Netzbetreibers sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetrei- ber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nach- unternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. 1.3 Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstel- lung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzufüh- ren oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für die Hauptabsperreinrichtung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen. § 7 Art des Netzanschlusses
(1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen Netzanschlussbedingungen.
(2) Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten. Bei der Umstellung der Gasart sind die Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen. § 8 Betrieb des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz- betreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädi- gungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist erstattet dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berech- tigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt. § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussneh- mer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. a) die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die b) Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erfor- derlich erforderlich sind oder aus anderen Gründen vom Anschlussneh- mer Anschlussnehmer veranlasst werden,
c) die Herstellung und den Rückbau von zeitlich befristeten Netzanschlüssen (z. B. Baustrom, Kurzzeit- anschluss für Schausteller und ähnliche Anschlüsse) an Abzweigstellen im Niederspannungsnetz; der Anschlussnehmer hat hierzu auf seine Kosten seine elektrische Anlage an das Netz des Netzbetreibers heranzuführen; eine zeitliche Befristung beträgt ein Jahr, in begründeten Ausnahmefällen höchstens zwei Jahre,
d) Außerbetriebnahme, Stilllegung, Trennung und Abbau des Netzanschlusses nach Beendigung des Netz- anschlussverhältnisses nach dem Netzanschlussvertrag und nach den im Preisblatt zu verlangendiesen Ergänzenden Bedingungen (Anlage) ver- öffentlichten pauschalierten Kostensätzen. Die Können die pauschalen Kostensätze nicht angewendet werden, sind die Kosten können für den tatsächlich entstandenen Aufwand zu erstatten.
1.4 Ist dem Netzbetreiber der Anschluss der elektrischen Anlage aus Gründen nach § 17 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nicht zuzumuten, kann der Netzbetreiber den Anschluss ablehnen oder zur Entlastung der Allgemeinheit einen zusätzlichen Kosten- beitrag (Wirtschaftlichkeitszuschlag) erheben.
1.5 Wird auf Veranlassung des Netzbetreibers ein bestehender Netzanschluss verändert (z. B. Freileitungsanschluss wird durch einen Erdkabelanschluss ersetzt), so hat der Grundlage Anschlussnehmer die notwendig werdenden Änderungen in seiner elektrischen Anlage ab dem Hausanschlusskasten auf seine Kosten ausführen zu lassen.
1.6 Verändern sich die Eigentumsverhältnisse nachträglich in der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellenArt und Weise, dass der Netzanschluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Anwendung Kosten einer deswegen erforderlichen Verlegung zu tragen, insbesondere dann, wenn der Dritte berechtigt die Verlegung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisenNetzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert.
1.7 Ist zur Durchführung des Netzanschlusses am Gebäude eine Kernbohrung mit Abdichtung erforderlich, erbringt der Netzbetreiber die notwendigen Arbeiten im Auftrag des Anschlussnehmers als Werkleistung. Mängelansprüche gegenüber dem Netzbetreiber verjähren mit einer Frist von fünf Jahren, beginnend mit der Fertigstellung des Netz- anschlusses (2) Abnahme).
1.8 Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen den Netzanschluss vom Niederspannungsnetz abzutrennen, wenn das Netz- anschlussverhältnis beendet wird.
1.9 Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussneh- mer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommtbei Drehstrom etwa 400 Volt und bei Wechselstrom etwa 230 Volt. Werden von einem Anschluss- nehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszah- lungen zu verlangenDie Frequenz beträgt etwa 50 Hertz.
Appears in 1 contract
Samples: Netzanschlussvertrag
Netzanschluss. (§§ 5 Netzanschluss Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungs- leitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke. Er besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperrein- richtung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerät. Auf ein Druckregelgerät sind die Bestimmungen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist. § 6 Herstellung des Netzanschlusses– 9 NDAV)
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber her- gestellt. Die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden; Netzan- schlusses auf Verlangen Veranlassung des Netzbetreibers ist ein Anschlussnehmers sollte unter Verwendung der von diesem der StWD zur Verfügung gestellter Vordruck gestell- ten Vordrucke beantragt werden.
2. Jedes Gebäude mit eigener Hausnummer erhält einen eigenen Netzanschluss. Handelt es sich um einen Gebäu- dekomplex mit mehreren Hausnummern, so erhalten Teile desselben, soweit sie mit einer eigenen Hausnummer ver- sehen und diese Teile mit einer eigenen Heizungsanlage ausgestattet sind, jeweils einen separaten Netzanschluss. Abweichungen dieser Festlegung sind nur in Sonderfällen möglich, wenn die Hauptabsperreinrichtung und Gasdruck- regelgeräte von außen frei zugänglich sind und die Leitun- gen dinglich gesichert werden. Die berechtigten Interessen des Anschlussnehmers sowie der StWD sind angemessen zu verwendenberücksichtigen.
3. Der Netz- betreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtli- chen Zeitbedarf erstattet der StWD die Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilennach den folgenden Pauschalsätzen.
a) Für die Herstellung eines neuen Netzanschlusses inkl. der Zuleitungen im Privatgrundstück bis zur Hauptab- sperreinrichtung im Gebäude des Netzanschlussnehmer wird ein Grundbetrag in Höhe von 2.082,50 € (2netto 1.750,00 €) Artfällig. Der Grundbetrag bezieht sich auf ein anzuschließendes Gebäude mit einem Anschlusswert bis zu 30,0 kW. Bei größeren Anschlusswerten erhöht sich der Grundbetrag wie folgt: [Anschlusswert abzüglich 30 kW] x 21,42 € (netto 18,00 €). Der vorgenannte kostenpflichtige Anschlusswert gilt bis zu einer Leistungsbereitstellung von 1000 kW. Bei einem Anschlusswert über 1000 kW wird im Einzelfall ein wei- terer Betrag nach näherer Spezifikation der Anschlusssi- tuation errechnet. Sofern ein Netzanschluss auf Wunsch des Kunden unterbrechbar eingerichtet wird, Zahl und Lage entfällt ein Netzanschlussbetrag >30 kW
b) Darüber hinaus können aufgrund besonderer vertragli- cher Vereinbarung im Anschlussvertrag weitere Kosten entstehen. Dies ist insbesondere der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln Fall, wenn beson- dere bauliche Erschwernisse (Verlegung bei Boden- frost, u.a.) bzw. Netzanschlüsse, die eine besondere Bauweise erfordern (Sonderkonstruktionen), vorliegen. Der zusätzliche Aufwand wird entsprechend der Technik bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünsti- gen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigenver- traglichen Vereinbarung in Rechnung gestellt.
c) Die Erstellung des Rohrgrabens auf dem Privatgrund des Netzanschlussnehmers kann in Eigenleistung er- folgen. Die StWD vergütet in diesem Falle 12,14 €/lfd. Meter Rohrgraben (3netto 10,20 €).
d) Auf Wunsch Die StWD bietet unter bestimmten zwingenden Gründen (z. B. Straßenbau) die Verlegung von Vorsorgeleitungen an. Diese werden aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung mit mindestens 1.428,00 € (netto 1.200,00 €) berechnet. Diese Summe findet Anrechnung auf die bei Vervollständigung des Anschlussnehmers hat Anschlusses und des- sen Inbetriebnahme entstehenden Gesamtkosten.
e) Die Leistung der Netzbetrei- ber StWD umfasst bei Arbeiten auf Privat- grund nur die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung Wiederherstellung von Oberflächen, so- weit es sich um Verbundsteinpflaster oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nach- unternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigenAsphaltflä- chen über dem verfüllten Rohrgraben handelt.
4. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, erstattet der StWD die Kosten für die Herstel- lung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzufüh- ren oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für die Hauptabsperreinrichtung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen. § 7 Art des Netzanschlusses
(1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen Netzanschlussbedingungen.
(2) Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten. Bei der Umstellung der Gasart sind die Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen. § 8 Betrieb des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz- betreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädi- gungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berech- tigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt. § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussneh- mer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen Veränderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung Ände- rung oder Erweiterung der Kundenanlage erfor- derlich erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussneh- mer Anschlussnehmer veranlasst werden, zu verlangennach tatsächlichem Aufwand.
5. Die Kosten können StWD betreibt ein Endverteilernetz mit zulässigen Betriebsdrücken bis zu 1 bar.
6. Netzanschlussleitungen sind möglichst geradlinig, recht- winklig und auf kürzestem Weg von der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen Versorgungsleitung zum Gebäude zu berücksichtigenführen. Die Netzanschlusskosten sind Leitungsführung ist so darzustellenfestzu- legen, dass der Anschlussnehmer Leitungsbau unbehindert möglich ist und die Anwendung Trasse auf Dauer zugänglich bleibt. Die Trasse des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile Netzan- schlusses darf nicht überbaut oder mit Bäumen bepflanzt werden. Abweichungen von dieser Festlegung sind auszuweisennur in Sonderfällen möglich und müssen mit dem Netzbetreiber schriftlich vereinbart werden.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussneh- mer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschluss- nehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszah- lungen zu verlangen.
Appears in 1 contract
Samples: Ergänzende Bestimmungen
Netzanschluss. 5 Netzanschluss Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz Elektrizitäts- versorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage elektrischen Anlage des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungs- leitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke. Er besteht aus beginnt an der NetzanschlussleitungAbzweigstelle des Niederspan- nungsnetzes und endet mit der Hausanschluss- sicherung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudeses sei denn, Isolierstück, Hauptabsperrein- richtung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerät. Auf ein Druckregelgerät dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in jedem Fall sind auf die Bestimmungen Hausanschlusssicherung die Bestim- mungen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist. § 6 Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber her- gestelltNetz- betreiber hergestellt. Die Herstellung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netz- betreiber Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtli- chen voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses Netz- anschlusses mitzuteilen.
(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers Anschlussneh- mers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten aner- kannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünsti- gen kostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien Telekommuni- kationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen ver- schiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Netz- anschlusses entweder selbst oder mittels Nach- unternehmer Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigenberücksich- tigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstel- lung Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück Grund- stück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzufüh- ren durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für den Hausanschlusskasten oder die Hauptabsperreinrichtung Hauptverteiler ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird insbesondere ver- mutet, wenn die Anforderungen der DIN 18012 (Ausgabe: November 2000)* eingehalten sind. § 7 Art des Netzanschlusses
(1) Der Brennwert mit der Netzanschlusses Die Spannung beträgt am Ende des Netz- anschlusses bei Drehstrom etwa 400 oder 230 Volt und bei Wechselstrom etwa 230 Volt. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. Welche Stromart und Spannung für das Vertrags- verhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus den Erzeugungs- daraus, an welche Stromart und Spannung die Anlage des Anschlussnehmers angeschlossen ist oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen Netzanschlussbedingungen.
(2) Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichtenangeschlossen werden soll. Bei der Umstellung Xxxx der Gasart Stromart sind die Belange des Kunden, soweit möglich, Anschlussnehmers im Rahmen der jeweiligen technischen Möglich- keiten angemessen zu berücksichtigen. § 8 Betrieb des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen Betriebsan- lagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellensicherzu- stellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung Mitwir- kung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz- betreiber Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädi- gungen Beschädigungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer Anschluss- nehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen ein Schaden an der Hausan- schlusssicherung oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berech- tigten berechtigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt. § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussneh- mer Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung Erweite- rung der Kundenanlage erfor- derlich erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussneh- mer Anschluss- nehmer veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare vergleich- bare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigenberück- sichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens Berech- nungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Netz- anschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussneh- mer Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungsverpflich- tungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommtnach- kommt. Werden von einem Anschluss- nehmer Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszah- lungen Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Kosten neu aufzuteilen und dem An- schlussnehmer einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten. § 10 Transformatorenanlage
(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.
(2) Wird der Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschluss- nehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netz- anschluss des Grundstücks dient. § 11 Baukostenzuschüsse
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschluss- nehmer einen angemessenen Baukosten- zuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Bau- kostenzuschuss zu übernehmende Kosten- anteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss *) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin
Appears in 1 contract
Netzanschluss. (§§ 5 Netzanschluss - 9 NAV)
(1) Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz beginnt an der allgemeinen Versorgung Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Gasanlage des AnschlussnehmersNetzanschlusssicherung, gerechnet von der Versorgungs- leitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstückesofern nichts anderes vereinbart ist. Er besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperrein- richtung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerät. Auf ein Druckregelgerät In jedem Fall sind die Bestimmungen über den Netzanschluss auch dann auf die Hausanschlusssicherungen anzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist. § 6 Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber her- gestellt. Die Herstellung sowie Veränderung des Netzanschlusses soll (einschließlich dessen Rückbau) sowie eine Erhöhung der Leistung am Netzanschluss auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem Netzbetreiber zur Verfügung gestellter Vordruck gestellten Vordrucke zu verwendenbeantragen. Der Netz- betreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtli- chen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilenDiese haben wir auf unserer Internetseite unter xxxxx://xxx.xxxxx- xxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx veröffentlicht.
(2) ArtGrundsätzlich erhält jedes anzuschließende Grundstück, Zahl und Lage das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, einen eigenen Netzanschluss, der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen wird. Die berechtigten Interessen des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünsti- gen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigenNetzbetreibers werden angemessen berücksichtigt.
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetrei- ber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt Ist die Herstellung oder Änderungen des eines zeitlich befristeten Anschlusses nur mittels Direktabzweig vom Niederspannungsnetz möglich, ist dieser über die Beantragung eines Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nach- unternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen mit Hausanschluss- / Zähleranschlusssäule zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstel- lung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzufüh- ren oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für die Hauptabsperreinrichtung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen. § 7 Art des Netzanschlusses
(1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen Netzanschlussbedingungenrealisieren.
(24) Der Netzbetreiber kann den Brennwert Kabel und Druck sowie die Gasart ändernLeitungen dürfen nicht durch Garagen, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen Terrassen, Anbauten, Treppen, Geräteschuppen, Müllboxen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten. Bei der Umstellung der Gasart sind die Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen. § 8 Betrieb des Netzanschlusses
ähnliche Bauwerke überbaut oder mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern bepflanzt werden (1siehe Technische Anschlussbedingungen (TAB) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm und Beiblatt zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz- betreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädi- gungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassenTAB).
(25) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist Ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilendie Herstellung des Netzanschlusses aus wirtschaftlichen Gründen (§ 17 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 Satz 2 EnWG) nicht zumutbar, kann der Netzbetreiber die Herstellung des Netzanschlusses ablehnen oder zur Entlastung der Allgemeinheit einen zusätzlichen Kostenbeitrag (Wirtschaftlichkeitszuschlag) erheben.
(36) Änderungen Wird der Netzanschluss durch den Anschlussnehmer gekündigt (z. B. Antrag des Anschlussnehmers auf Rückbau des Netzanschlusses) und nicht übergangslos mit einem neuen Anschlussnehmer ein neuer Anschlussvertrag abgeschlossen, trägt der Anschlussnehmer die Kosten für die Trennung vom Netz und den Rückbau des Netzanschlusses vom Grundstück des Anschlussnehmers. Die Kosten werden gemäß des zu erwartenden Aufwandes kalkuliert und nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berech- tigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt. § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlussestatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
(17) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussneh- mer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erfor- derlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussneh- mer veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangenden Netzanschluss abzutrennen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussneh- mer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschluss- nehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszah- lungen zu verlangendas Netzanschlussverhältnis beendet wurde.
Appears in 1 contract
Samples: Ergänzende Bedingungen
Netzanschluss. 5 Netzanschluss Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage 2.1 Die Anlage des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungs- leitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke. Er besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperrein- richtung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerät. Auf ein Druckregelgerät sind die Bestimmungen Anschlussnutzers (elektrische Anlage) ist über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, wenn es hinter dem Ende an das Verteilnetz des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs Netzbetreibers angeschlossen (Entnahmestelle). Entnahmestelle und Ort der Kundenanlage eingebaut ist. § 6 Herstellung des Netzanschlusses
Energieübergabe (1Übergabepunkt) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber her- gestelltsind im Netzanschlussvertrag definiert. Die Herstellung des Netzanschlusses soll muss mit Hilfe eines vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben Netzbetreiber zur Verfü- gung gestellten Vordruckes frühzeitig beantragt werden; auf Verlangen .
2.2 Entnahmestelle ist der Ort der Entnahme der elektrischen Energie durch den Nutzer des Anschlusses (Anschlussnutzer). Die elektrische Anlage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag genannten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigen- tum des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netz- betreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtli- chen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilenoder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z. B. Messeinrich- tungen.
(2) 2.3 Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse – wie im Netzanschlussvertrag geregelt – sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünsti- gen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
(3) Auf Wunsch 2.4 Netzanschlüsse gehören grundsätzlich zu den Betriebsanlagen des Anschlussnehmers hat der Netzbetrei- ber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien Netzbetreibers und stehen in dessen Eigentum oder sind ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen, so- weit nicht im Sinne Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des § 3 NrNetzbe- treibers werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligenNetzanschlüsse müssen frei zugänglich und vor Beschädi- gungen geschützt sein. Er Sie dürfen insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwur- zelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Netzbetreiber führt die Herstellung oder Änderungen Änderung des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nach- unternehmer Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers Nachunterneh- mers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstel- lung Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzufüh- ren durchzuführen oder durchführen zu lassen.
2.5 Muss zum Netzanschluss eine Übergabeschaltanlage und/oder eine Transformatoren- anlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschluss- nehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich zur Verfügung stellt. Der Anschlussnehmer An- schlussnehmer hat gegebenenfalls die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung Er- richtung des Netzanschlusses zu schaffen; für die Hauptabsperreinrichtung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen. § 7 Art des Netzanschlusses
(1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen Netzanschlussbedingungen.
(2) Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten. Bei der Umstellung der Gasart sind die Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen. § 8 Betrieb des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz- betreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädi- gungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen Einwirkun- gen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) 2.6 Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilenmitzutei- len.
(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berech- tigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt. § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
(1) 2.7 Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussneh- mer Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich wirt- schaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erfor- derlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussneh- mer veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder vom Anschlussnehmer veranlassten Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangenverlangen (Netzanschlusskosten).
2.8 Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Anschlusskosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer den ggf. zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
2.9 Der Netzbetreiber wird auf Wunsch des Anschlussnehmers auf dessen Kosten die fest- gelegte vorzuhaltende Netzanschlussleistung in kW erhöhen und, soweit dazu erfor- derlich, die Anschlussscheinleistung (Netzanschlusskapazität) verstärken. Vorausset- zung hierfür ist eine vertragliche Vereinbarung über die technischen und wirtschaftli- chen Bedingungen zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber. Eine solche Verein- barung ist auch dann erforderlich, wenn nach den Umständen in der Vergangenheit die vereinbarte Netzan- schlussleistung übertroffen wurde.
2.10 Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben grundsätzlich dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des Einzelfalles Grund zu jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der Annahme besteht, dass der Anschlussneh- mer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommtdamit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. Werden Dem Grundstückseigentümer gleichgestellt im Sinne des Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrages ein- schließlich dieser ergänzenden Bedingungen sind Erbbauberechtigte.
2.11 Der Netzanschluss kann zeitgleich von einem Anschluss- nehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszah- lungen zu verlangenmehreren Anschlussnutzern genutzt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Netzanschlussvertrag
Netzanschluss. (§§ 5 Netzanschluss Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungs- leitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke. Er besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperrein- richtung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerät. Auf ein Druckregelgerät sind die Bestimmungen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist. § 6 Herstellung des Netzanschlusses– 9 NDAV)
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber her- gestellt1.1. Die Herstellung sowie Veränderung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen Ver- anlassung des Netzbetreibers Anschlussnehmers sind bei der BHAG mittels des entsprechend gültigen Formulars zu beantragen.
1.2. Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, und jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, wird über einen eigenen Netzanschluss an das Gasversorgungs- netz angeschlossen, soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers entgegenstehen.
1.3. Das allgemeine Gasversorgungsnetz der BHAG endet am Über- gabepunkt zur privaten Gasanlage. Übergabepunkt ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwendendie erste Ab- sperrvorrichtung nach der Hauseinführung.
1.4. Der Netz- betreiber Rohrgraben ist nach den entsprechenden Technischen Anfor- derungen der BHAG herzustellen. Für eine gesicherte Leitungsdoku- mentation werden die verlegten Leerrohre/Netzanschlussleitungen von der BHAG am offenen Graben eingemessen. Bei verfüllten Leitungsgräben hat dem der Anschlussnehmer den voraussichtli- chen Zeitbedarf diese aufzugraben oder aufgraben zu lassen. Kommt der Anschlussnehmer dieser Pflicht nicht unverzüglich nach, kann die BHAG die Freilegung auf Kosten des Anschlussnehmers – berechnet nach tatsächlichem Aufwand – vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen. Hinsichtlich der Kosten für die Herstellung vergebliche Anfahrt gilt Ziffer IV des Netzanschlusses mitzuteilenPreisblattes zu diesen Ergänzenden Bedingungen. Die BHAG ist berechtigt den Netzanschluss erst dann zu verlegen, wenn alle vorgenannten Be- dingungen erfüllt sind.
(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünsti- gen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetrei- ber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nach- unternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen1.5. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, erstattet der BHAG die Kosten für die Herstel- lung Her- stellung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten gemäß § 9 Abs. 1 NDAV. Die Kosten werden auf seinem Grundstück der Grundlage der durchschnittlich für nach Art, Dimension und Lage vergleichbarer Netzanschlüsse entstehenden Kosten pauschal gemäß dem Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen berechnet, es sei denn, dass im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzufüh- ren oder durchführen zu lassenNetzanschlussvertrag eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.
1.6. Der Anschlussnehmer hat erstattet der BHAG die baulichen Voraussetzungen Kosten für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für die Hauptabsperreinrichtung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen. § 7 Art des Netzanschlusses
(1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen Netzanschlussbedingungen.
(2) Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten. Bei der Umstellung der Gasart sind die Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen. § 8 Betrieb des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz- betreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädi- gungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berech- tigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt. § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussneh- mer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen Ver- änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung Er- weiterung der Kundenanlage erfor- derlich erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussneh- mer Anschlussnehmer veranlasst werden, nach tatsächlichem Auf- wand oder, sofern zwischen beiden Parteien gesondert vereinbart, zu verlangeneinem Festpreis.
1.7. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber BHAG ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangenden Netzanschluss zurückzubauen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme bestehtdas Netzanschlussverhältnis beendet wird und nicht unmittelbar durch ein Netzanschlussverhältnis – gegebenenfalls mit einem anderen Anschlussnehmer – denselben Netzanschluss betreffend ersetzt wird.
1.8. Einwirkungen, dass der Anschlussneh- mer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschluss- nehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszah- lungen zu verlangen.die
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Anschluss Und Grundversorgungsbedingungen
Netzanschluss. (§§ 5 Netzanschluss - 9 NDAV)
(1) Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz beginnt an der allgemeinen Versorgung Abzweigstelle des Gasversorgungsnetzes und endet mit der Gasanlage Gashauptabsperrarmatur oder der Abgangsverschraubung des AnschlussnehmersGasdruckregelgerätes, gerechnet von der Versorgungs- leitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstückesofern nichts anderes vereinbart ist. Er besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperrein- richtung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerät. Auf ein Druckregelgerät In jedem Fall sind die Bestimmungen über den Netzanschluss auch dann auf das Gasdruckregelgerät anzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist. § 6 Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber her- gestellt. Die Herstellung sowie Veränderung des Netzanschlusses soll (einschließlich dessen Rückbau) sowie eine Erhöhung der Leistung am Netzanschluss auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem Netzbetreiber zur Verfügung gestellter Vordruck gestellten Vordrucke zu verwendenbeantragen. Der Netz- betreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtli- chen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilenDiese haben wir auf unserer Internetseite unter xxxxx://xxx.xxxxx- xxx.xx/xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxx veröffentlicht.
(2) ArtGrundsätzlich erhält jedes anzuschließende Grundstück, Zahl und Lage das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, einen eigenen Netzanschluss, der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung an das Gasversorgungsnetz angeschlossen wird. Die berechtigten Interessen des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünsti- gen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigenNetzbetreibers werden angemessen berücksichtigt.
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetrei- ber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 NrGashausanschlussleitungen dürfen nicht durch Garagen, Terrassen, Anbauten, Treppen, Geräteschuppen, Müllboxen oder ähnliche Bauwerke überbaut oder mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern bepflanzt werden. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke Die Abstände von Gebäuden und Bäumen zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nach- unternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers Gasleitungen gemäß DVGW-Regelwerk GW 125 sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstel- lung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzufüh- ren oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für die Hauptabsperreinrichtung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen. § 7 Art des Netzanschlusses
(1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen Netzanschlussbedingungeneinzuhalten.
(24) Der Ist dem Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart ändern, falls dies in besonderen Fällen Herstellung des Netzanschlusses aus wirtschaftlichen Gründen (§ 17 Abs. 2 oder technischen Gründen zwingend notwendig ist§ 18 Abs. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten. Bei 1 Satz 2 EnWG) nicht zumutbar, kann der Umstellung Netzbetreiber die Herstellung des Netzanschlusses ablehnen oder zur Entlastung der Gasart sind die Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen. § 8 Betrieb des Netzanschlusses
Allgemeinheit einen zusätzlichen Kostenbeitrag (1Wirtschaftlichkeitszuschlag) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz- betreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädi- gungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassenerheben.
(25) Jede Beschädigung Wird der Netzanschluss durch den Anschlussnehmer gekündigt (z. B. Antrag des Anschlussnehmers auf Rückbau des Netzanschlusses) und nicht übergangslos mit einem neuen Anschlussnehmer ein neuer Anschlussvertrag abgeschlossen, insbesondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist trägt der Anschlussnehmer die Kosten für die Trennung vom Netz und den Rückbau des Netzanschlusses vom Grundstück des Anschlussnehmers. Die Kosten werden gemäß dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilenzu erwartenden Aufwand kalkuliert und nach tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berech- tigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt. § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
(16) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussneh- mer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen des Netzanschlussesden Netzanschluss abzutrennen, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erfor- derlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussneh- mer veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisenwenn das Netzanschlussverhältnis beendet wurde.
(27) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen Brennwert des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn Erdgases beträgt durchschnittlich 11,2 kWh/Nm3 mit einer Schwankungsbreite zwischen 11,1 kWh/Nm3 und 11,3 kWh/Nm3 (Erdgasqualität: H-Gas). Der Druck beträgt in der Regel nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussneh- mer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschluss- nehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszah- lungen zu verlangenGasdruckregler 20 mbar.
Appears in 1 contract
Samples: Ergänzende Bedingungen
Netzanschluss. 5 1.1 Dieser Vertrag regelt am Entnahmeknoten des KUNDEN, in 0000 Xxxxx, xxx Xxxxxxxxxxxxx mit dem o. g. den in Anlage 1 aufgeführten Zählpunkten (Spalte 2). Dem KUNDEN wird nach Maßgabe dieses Vertrages der Netzanschluss zur Entnahme von Erdgas zur Verfügung gestellt.
1.2 Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz Anschluss umfasst die Verbindung des Verteilungsnetzes der allgemeinen Versorgung SWA mit der Gasanlage den gastech- nischen Anlagen des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungs- leitung Kunden bis zur Eigentumsgrenze (Entnahmenetzknoten). Der Anschluss gehört zu den Innenleitungen Betriebsanlagen der Gebäude SWA und Grundstückemuss jederzeit zugänglich sein. Er besteht Die SWA erstellt und unterhält alle Einrichtungen des Anschlusses bis zur Eigentumsgrenze, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist. Die Eigentumsgrenze und die Übergabestelle zwischen den Anlageteilen der SWA und des KUNDEN ergeben sich aus der Netzanschlussleitungerforderlichenfalls zum Vertrag genommenen Anlage.
1.3 Zum Anschluss gehört die folgende Gasdruckregelanlage (Übergabeanlage), einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb die im Eigentum der SWA steht:
1.4 Der Anschluss verfügt über folgende Merkmale: Druck: 18 - 22 mbar Netzanschlusskapazität: 15 kW Sonstiges: Standardhausanschluss Die SWA sind berechtigt, die Anschlussnutzung bei Überschreitung des GebäudesMaximalwertes der vereinbarten Netzanschlusskapazität einzuschränken.
1.5 Über den Anschluss steht Erdgas der 2. Gasfamilie, IsolierstückKurzzeichen „H“, Hauptabsperrein- richtung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerätnach den jeweiligen Technischen Regeln des DVGW für die Gasbeschaffenheit, Arbeitsblatt G 260, zur Verfügung. Auf ein Druckregelgerät Die SWA sind berechtigt, die Bestimmungen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist. § 6 Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber her- gestellt. Die Herstellung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck die Gasbeschaffenheit zu verwendenändern. Der Netz- betreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtli- chen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilen.
(2) ArtÜbergang von Erdgas der Gruppe H auf Erdgas der Gruppe L und umgekehrt darf nur nach Einhaltung einer Ankündigungsfrist von vier Monaten erfolgen, Zahl es sei denn, dass Versorgungsstörungen zu befürchten sind und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünsti- gen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetrei- ber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nach- unternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstel- lung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzufüh- ren oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für die Hauptabsperreinrichtung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz deshalb Erdgas anderer Qualität zur Verfügung zu stellenstellen ist. § 7 Art des Netzanschlusses
(1) Der Brennwert mit der sich aus SWA werden den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen NetzanschlussbedingungenKUNDEN unverzüglich informieren.
(2) Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen 1.6 Jede Störung oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten. Bei der Umstellung der Gasart sind die Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen. § 8 Betrieb des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, auf eine Störung hinweisende Unregelmäßigkeit ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtetStörstelle der SWA unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz- betreiber unterhaltenDie Telefonnummer ist an der Zählerstelle, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädi- gungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Jede Beschädigung der Internetseite des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berech- tigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt. § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussneh- mer die Erstattung Netzbetriebs der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erfor- derlich SWA oder aus anderen Gründen vom Anschlussneh- mer veranlasst werden, dem öffentlichen Telefonbuch zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisenentnehmen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussneh- mer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschluss- nehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszah- lungen zu verlangen.
Appears in 1 contract
Samples: Netzanschlussvertrag
Netzanschluss. 5 Netzanschluss Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungs- leitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke. Er besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperrein- richtung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerät. Auf ein Druckregelgerät sind die Bestimmungen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist. § 6 Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber her- gestellthergestellt. Die Herstellung Herstel- lung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Textform in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netz- betreiber Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtli- chen voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilen.
(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers An- schlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünsti- gen kostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame ge- meinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nach- unternehmer Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber Netz- betreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstel- lung Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten Erd- arbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzufüh- ren durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für die Hauptabsperreinrichtung Hauptabsperr- einrichtung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen. § 7 Art des Netzanschlusses.
(1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen NetzanschlussbedingungenNetzanschlussbe- dingungen.
(2) Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart ändernän- dern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten. Bei der Umstellung der Gasart sind die Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen. § 8 Betrieb des Netzanschlusses.
(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz- betreiber Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändertge- ändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädi- gungen Beschä- digungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen Absperr- einrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers Anschluss- nehmers und unter Wahrung seiner berech- tigten berechtigten Interessen vom Netzbetreiber Netz- betreiber bestimmt. § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses.
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussneh- mer Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Herstellung des Netzanschlusses,;
2. die Änderungen Änderung des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung Er- weiterung der Kundenanlage erfor- derlich erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussneh- mer Anschlussnehmer veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten Netzanschluss- kosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche we- sentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussneh- mer Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschluss- nehmer Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszah- lungen Abschlagszahlungen zu ver- langen.
(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks ein besonderes Druckregel- gerät oder eine besondere Einrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhält- nisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.
(2) Wird das Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Einrichtung noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine ande- re geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließ- lich der Anschlussnutzung des Grundstücks dient.
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebs- führung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der ört- lichen Verteileranlagen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten betragen.
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteiler- anlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen wei- teren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1 und 2 zu bemessen.
(4) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert aus- zuweisen.
(5) 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im Gebiet des Gas- versorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
1. die an das Gasversorgungsnetz angeschlossen sind,
2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz geschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteil- haft ist. Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigen- tümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Gasversorgungsnetz grundsätzlich ver- wehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen An- schlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsich- tigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlan- gen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.
(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf sei- nen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgelt- lich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Ver- kehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instand- haltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (Anlage), mit Ausnahme des Druckregelgerätes und der Messeinrichtungen, die nicht in seinem Eigentum stehen, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschluss- nehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach an- deren anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmun- gen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein aner- kannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschafts- gesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netz- betreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im In- teresse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten ab- hängig machen. Es dürfen nur Materialien und Gasgeräte verwendet wer- den, die unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 4 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Gasgeräte das Zeichen einer akkre- ditierten Stelle tragen. Materialien und Gasgeräte, die
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind oder
2. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 6 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können vom Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer zu veranlassen.
(1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat die Anlage über den Netz- anschluss an das Verteilernetz anzuschließen und in Betrieb zu nehmen, indem er nach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung und gegebenenfalls des Druckregelgerätes durch Öffnung der Absperreinrichtungen die Gas- zufuhr freigibt. Die Anlage hinter diesen Einrichtungen hat das Installa- tionsunternehmen in Betrieb zu setzen.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Netzbetreiber von dem Unter- nehmen, das nach § 13 Abs. 2 die Arbeiten an der Anlage ausgeführt hat, in Auftrag zu geben. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden.
(3) Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Die Kosten sind so darzustellen, dass der Anschluss- nehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens ein- fach nachvollziehen kann.
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor und, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszu- schließen, nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den An- schlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erheb- liche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilernetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
Appears in 1 contract
Netzanschluss. 5 Netzanschluss Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungs- leitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke. Er besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperrein- richtung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerät. Auf ein Druckregelgerät sind die Bestimmungen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist. § 6 Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber her- gestellthergestellt. Die Herstellung Her- stellung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Textform in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netz- betreiber Netzbe- treiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtli- chen voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilen.
(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünsti- gen Errichtung kostengünstigen Er- richtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetrei- ber Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligenbeteili- gen. Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder ent- weder selbst oder mittels Nach- unternehmer Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers An- schlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer Anschluss- nehmer ist berechtigt, die für die Herstel- lung Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen er- forderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch tech- nisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzufüh- ren durchzu- führen oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen bau- lichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für die Hauptabsperreinrichtung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen. § 7 Art des Netzanschlusses.
(1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen Bezugsverhält- nissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden er- gänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen NetzanschlussbedingungenNetz- anschlussbedingungen.
(2) Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen tech- nischen Gründen zwingend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich unverzüg- lich zu unterrichten. Bei der Umstellung der Gasart sind die Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen. § 8 Betrieb des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz- betreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädi- gungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berech- tigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt. § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussneh- mer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erfor- derlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussneh- mer veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussneh- mer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschluss- nehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszah- lungen zu verlangen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Anschluss Und Grundversorgungsbedingungen