Common use of Netzanschluss Clause in Contracts

Netzanschluss. 1.1 Der Partner hat die Aufwendungen der APG, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses mit dem Netz der APG oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlich getätigten Aufwendungen der APG. Es entfällt insoweit, als der Partner die Kosten für den Netzzutritt selbst getragen hat. APG kann vor Inangriffnahme der von ihr durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die teilweise Bezahlung dieses Entgelts verlangen. Die Anschlussleistung der Übergabestelle/n ist in den für die Schaffung des Netzanschlusses bzw. für die Adaption des Netzanschlusses erforderlichen Verträgen (insbesondere Netzzugangsverträgen, Errichtungsverträgen, Betriebsführungsübereinkommen) zu vereinbaren. Im Übrigen gilt insbesondere § 54 Abs 6 ElWOG. 1.2 Der Partner hat zudem zur Abgeltung des von APG zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus das in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehene Netzbereitstellungsentgelt gemäß § 55 ElWOG zu entrichten. Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches der APG örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Partners in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich das neue vereinbarte Ausmaß der Netznutzung gegenüber dem bisherigen tatsächlich nicht ändert. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind dem Partner auf Verlangen innerhalb der in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung festgelegten Zeit zu den dort genannten Bedingungen rückzuerstatten. Eine örtliche Übertragung und die Rückerstattung ist für vor 19.02.1999 geleistete Baukostenzuschüsse nicht möglich. Für diese gelten die zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Regelungen fort. Eine Rückerstattung oder örtliche Übertragung für die tariflich oder vertraglich fixierten Mindestleistungen ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt insbesondere § 55 Abs 10 ElWOG. 1.3 Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher oder vom Partner gewünschter Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden. 1.4 Bei einer Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung wird ein Netzbereitstellungsentgelt gemäß § 55 Abs 1 ElWOG verrechnet. Das mit der Zahlung des Netzbereitstellungsentgelts gemäß ElWOG erworbene zusätzliche Ausmaß der Netznutzung bleibt bis zu einer Vertragsanpassung in Folge einer ordnungsgemäßen Antragstellung gemäß Punkt I. 1 jederzeit, vollumfänglich und unentgeltlich einschränkbar. Der Partner hält APG für allenfalls aus diesen Einschränkungen resultierende Ansprüche Dritter schad- und klaglos.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)

Netzanschluss. 1.1 Der Partner hat die Aufwendungen der APG, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses der Verbindung mit dem Netz der APG oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlich getätigten Aufwendungen der APG. Es entfällt insoweit, als der Partner die Kosten für den Netzzutritt selbst getragen hat. APG kann vor Inangriffnahme der von ihr durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die teilweise Bezahlung dieses Entgelts verlangen. Die Anschlussleistung Das vereinbarte Ausmaß der Übergabestelle/n Nutzung ist in den für die Schaffung des Netzanschlusses bzw. für die Adaption des Netzanschlusses erforderlichen Verträgen (insbesondere Netzzugangsverträgen, Errichtungsverträgen, Betriebsführungsübereinkommen) zu vereinbaren. Im Übrigen gilt insbesondere § 54 Abs 6 ElWOG. 1.2 Der Partner hat zudem zur Abgeltung des von APG zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus das in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehene Netzbereitstellungsentgelt gemäß § 55 ElWOG zu entrichten. Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches der APG örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Partners in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich das neue die vereinbarte Ausmaß weitere Netzbenutzung gegenüber der Netznutzung gegenüber dem bisherigen tatsächlich nicht ändert. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind dem Partner auf Verlangen innerhalb der in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung festgelegten Zeit zu den dort genannten Bedingungen rückzuerstatten. Eine örtliche Übertragung und die Rückerstattung ist für vor 19.02.1999 geleistete Baukostenzuschüsse nicht möglich. Für diese gelten die zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Regelungen fort. Eine Rückerstattung oder örtliche Übertragung für die tariflich oder vertraglich fixierten Mindestleistungen ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt insbesondere § 55 Abs 10 ElWOG. 1.3 Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher oder vom Partner gewünschter Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden. 1.4 Bei einer Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung wird ein Netzbereitstellungsentgelt gemäß § 55 Abs 1 ElWOG verrechnet. Das mit der Zahlung des Netzbereitstellungsentgelts gemäß ElWOG erworbene zusätzliche Ausmaß der Netznutzung bleibt bis zu einer Vertragsanpassung in Folge einer ordnungsgemäßen Antragstellung gemäß Punkt I. 1 jederzeit, vollumfänglich und unentgeltlich einschränkbar. Der Partner hält APG für allenfalls aus diesen Einschränkungen resultierende Ansprüche Dritter schad- und klaglos.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)

Netzanschluss. 1.1 Der Partner hat die Aufwendungen der APG, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses mit dem Netz der APG oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt Entgelt bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlich getätigten Aufwendungen der APG. Es entfällt insoweit, als der Partner die Kosten für den Netzzutritt Netzanschluss selbst getragen hat. APG kann vor Inangriffnahme der von ihr durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die teilweise Bezahlung dieses Entgelts verlangen. Der Partner hat zur Abgeltung des von APG zur Ermöglichung des Netzanschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus zudem das Netzbereitstellungsentgelt gemäß § 55 ElWOG zu entrichten. Die Anschlussleistung der Übergabestelle/n ist in den für die Schaffung des Netzanschlusses bzw. für die Adaption des Netzanschlusses erforderlichen Verträgen (insbesondere NetzzugangsverträgenNetzkooperationsverträgen, Errichtungsverträgen, Betriebsführungsübereinkommen) zu vereinbaren. Im Übrigen gilt insbesondere § 54 Abs 6 ElWOG. 1.2 Der Partner hat zudem zur Abgeltung des von APG zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus das in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehene Netzbereitstellungsentgelt gemäß § 55 ElWOG zu entrichten. Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches der APG örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Partners in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich das neue vereinbarte Ausmaß der Netznutzung gegenüber dem bisherigen tatsächlich nicht ändert. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind dem Partner auf Verlangen innerhalb der in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung festgelegten Zeit zu den dort genannten Bedingungen rückzuerstatten. Eine örtliche Übertragung und die Rückerstattung ist für vor 19.02.1999 geleistete Baukostenzuschüsse nicht möglich. Für diese gelten die zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Regelungen fort. Eine Rückerstattung oder örtliche Übertragung für die tariflich oder vertraglich fixierten Mindestleistungen ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt insbesondere § 55 Abs 10 ElWOG. 1.3 2.2 Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher oder vom Partner gewünschter Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden. 1.4 2.3 Bei einer Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung wird ein Netzbereitstellungsentgelt gemäß § 55 Abs 1 ElWOG verrechnet. Das mit der Zahlung des Netzbereitstellungsentgelts gemäß ElWOG erworbene zusätzliche Ausmaß der Netznutzung bleibt bis zu einer Vertragsanpassung in Folge einer ordnungsgemäßen Antragstellung gemäß Punkt I. 1 jederzeit, vollumfänglich und unentgeltlich einschränkbar. Der Partner hält APG für allenfalls aus diesen Einschränkungen resultierende Ansprüche Dritter schad- und klaglos.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)

Netzanschluss. 1.1 1.1. Der Partner hat die Aufwendungen der APG, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses mit dem Netz der APG oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt Entgelt bemisst sich nach den angemessenen, tatsächlich getätigten Aufwendungen der APG. Es entfällt insoweit, als der Partner die Kosten für den Netzzutritt Netzanschluss selbst getragen hat. APG kann vor Inangriffnahme Inangriffnahme, der von ihr durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die teilweise Bezahlung dieses Entgelts verlangen. Der Partner hat zur Abgeltung des von APG zur Ermöglichung des Netzanschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus zudem das Netzbereitstellungsentgelt gemäß § 55 ElWOG zu entrichten. Die Anschlussleistung der Übergabestelle/n ist in den für die Schaffung des Netzanschlusses bzw. für die Adaption des Netzanschlusses erforderlichen Verträgen (insbesondere NetzzugangsverträgenNetzkooperationsverträgen, Errichtungsverträgen, Betriebsführungsübereinkommen) zu vereinbaren. Im Übrigen gilt insbesondere § 54 Abs 6 ElWOG. 1.2 Der Partner hat zudem zur Abgeltung des von APG zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus das in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung vorgesehene Netzbereitstellungsentgelt gemäß § 55 ElWOG zu entrichten. Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches der APG örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt auf Verlangen des Partners in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich das neue vereinbarte Ausmaß der Netznutzung gegenüber dem bisherigen tatsächlich nicht ändert. Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind dem Partner auf Verlangen innerhalb der in der jeweils geltenden Systemnutzungsentgelte-Verordnung festgelegten Zeit zu den dort genannten Bedingungen rückzuerstatten. Eine örtliche Übertragung und die Rückerstattung ist für vor 19.02.1999 geleistete Baukostenzuschüsse nicht möglich. Für diese gelten die zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Regelungen fort. Eine Rückerstattung oder örtliche Übertragung für die tariflich oder vertraglich fixierten Mindestleistungen ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt insbesondere § §55 Abs 10 ElWOG. 1.3 1.2. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher oder vom Partner gewünschter Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden. 1.4 1.3. Bei einer Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung wird ein Netzbereitstellungsentgelt gemäß § 55 Abs 1 ElWOG verrechnet. Das mit der Zahlung des Netzbereitstellungsentgelts gemäß ElWOG erworbene zusätzliche Ausmaß der Netznutzung bleibt bis zu einer Vertragsanpassung in Folge einer ordnungsgemäßen Antragstellung gemäß Punkt I. 1 jederzeit, vollumfänglich und unentgeltlich einschränkbar. Der Partner hält APG für allenfalls aus diesen Einschränkungen resultierende Ansprüche Dritter schad- und klaglos. Die Schad- und Klagloshaltung gilt nicht für den Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten gemäß § 23 Abs. 9 ElWOG sowie einer inhaltlich entsprechenden Nachfolgeregelung.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)