Netzanschluss. 1.1 Der Partner hat die Aufwendungen der APG, die mit der erstmaligen Herstellung der Verbindung mit dem Netz der APG unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Entgelt bemisst sich nach den tatsächlich getätigten Aufwendungen der APG. Es entfällt insoweit, als der Partner die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. APG kann vor Inangriffnahme der von ihr durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die teilweise Bezahlung dieses Entgelts verlangen. Der Partner hat zur Abgeltung des von APG zur Ermöglichung des Netzanschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus zudem das Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten. Das vereinbarte Ausmaß der Nutzung ist in den für die Schaffung des Netzanschlusses bzw. für die Adaption des Netzanschlusses erforderlichen Verträgen (insbesondere Errichtungsvertrage, Betriebsführungsübereinkommen) zu vereinbaren. 1.2 Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher oder vom Partner gewünschter Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)
Netzanschluss. 1.1 Der Partner hat die Aufwendungen der APG, die mit der erstmaligen Herstellung der Verbindung mit dem Netz der APG unmittelbar verbunden sind, abzugelten. Dieses Entgelt bemisst sich nach den tatsächlich getätigten Aufwendungen der APG. Es entfällt insoweit, als der Partner die Kosten für den Netzanschluss selbst getragen hat. APG kann vor Inangriffnahme der von ihr durchzuführenden Maßnahmen eine Sicherstellung oder die teilweise Bezahlung dieses Entgelts verlangen. Der Partner hat zur Abgeltung des von APG zur Ermöglichung des Netzanschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Netzausbaus zudem das Netzbereitstellungsentgelt zu entrichten. Das vereinbarte Ausmaß der Nutzung ist Diese Entgelte sind in den für die Schaffung des Netzanschlusses bzw. für die Adaption des Netzanschlusses erforderlichen Verträgen (insbesondere ErrichtungsvertrageErrichtungsverträgen, Betriebsführungsübereinkommen) vertraglich zu vereinbaren.
1.2 . Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf den Fall technisch erforderlicher oder vom Partner gewünschter Änderungen der Anschlussanlage anzuwenden.
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