Obhutsschäden. Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden an Sachen, die ein Versicherter zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung oder aus anderen Gründen (wie in Kommission, zu Ausstellungszwecken) übernommen oder die er gemietet, geleast oder gepachtet hat.
Obhutsschäden. Versicherungsschutz besteht wegen der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern die Versicherten diese Sachen bis zu 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen haben (Obhutsschaden). Abweichend von B.2.2 der Bedingungen gilt für Obhutsschäden eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden.
Obhutsschäden. 22.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrags in Obhut des Versicherungs- nehmers befinden.
22.2 Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben davon unberührt.
22.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche – von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; – von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat; – von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; – von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; – wegen Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung; – wegen Schäden an Arbeitsmaschinen/-geräten und sonstigen Kraftfahrzeugen – die Regelung gemäß Abschnitt A, Ziffer II, 3.4 dieses Bedingungswerks (Mietsachschäden an beweglichen Sachen Dritter) bleibt davon unberührt;
22.4 Im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und Versicherungsjahr 500.000 Euro.
Obhutsschäden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Beschädi- gung oder Vernichtung von
a) Kraftfahrzeugen,
b) Kraftfahrzeug-Anhängern,
c) selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeits- maschinen und
d) Arbeits- und Anbaugeräten, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Repara- tur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des Versiche- rungsnehmers befinden oder befunden haben.
Obhutsschäden. Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrags in Obhut des Versicherungsnehmers befinden. Die Entschädigungsgrenze für Obhutsschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden 000.000 € je Schaden, jeweils in zweifacher Maximierung je Versicherungsjahr.
Obhutsschäden. Unter Obhutsschäden werden u.a. Schäden verstanden, die durch die Ausführung des Werks oder während der Ausführung des Werks an Sachen entstehen, an denen gearbeitet wird oder die sich in der Nähe der Stelle befinden, an der gearbeitet wird.
Obhutsschäden. 1 Eingeschlossen ist - abweichend von den Ziffern 1.19.7, 1.19.8 und 1.19.11 sowie teilweise abweichend von den Ziffern 1.19.1 und 1.19.9 - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an Sachen Dritter, die sich beim Versicherungsnehmer zur Verwahrung befinden, befunden haben oder die von ihm zu sonstigen Zwecken (z. B. Reparatur, Wartung, Pflege) übernommen wurden. Der Versicherungsschutz bezieht sich insoweit - in Ergänzung von Ziffer 1.15 - auch auf das Abhandenkommen dieser Sachen. Ersetzt wird ausschließlich der Wert der übernommenen Sachen zum Zeitpunkt der Anlieferung abzüglich ihres Restwertes, höchstens jedoch bis zur Höhe der vereinbarten Ersatzleistung.
2 Nicht versichert sind Ansprüche wegen
a. weiterer Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder entgangener Gewinn);
b. Schäden an Sachen, die bei oder infolge ihrer Nutzung, Beförderung, Bearbeitung, Verarbeitung, Reparatur, Montage oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
c. Schäden an Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Wasserfahrzeugen und Arbeitsmaschinen und -geräten sowie an deren Teilen;
x. Xxxxxxx an elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten (z. B. Server, Mobiltelefon) sowie Computern;
x. Xxxxxxx an Kunst- und Wertgegenständen aller Art und Antiquitäten. Weiterhin nicht versichert sind Ansprüche gemäß Ziffer 1.19.1.
3 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
4 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4.
Obhutsschäden. Versichert sind Schäden an beweglichen fremden Sachen (inkl. Fahrräder und Motorfahrräder), die Sie zum Gebrauch, zur Bear- beitung, Verwahrung oder Beförderung vorübergehend übernom- men haben. Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden an:
a) unrechtmässig übernommenen Sachen;
b) Sachen, die Gegenstand eines Miet-Kauf-, Leasing-Kauf-, oder Leasingvertrages sind, unter Eigentumsvorbehalt stehen, oder die zu Ausbildungs- oder Berufszwecken übernommen oder benutzt werden;
c) Sachen, an denen Sie gegen Entgelt eine Tätigkeit ausüben;
d) Schäden durch den Verlust von zu irgendeinem Zweck über- nommenen Kostbarkeiten, Geld, Wertpapiere, Kredit- und Kundenkarten, Dokumenten und Plänen, Software, Ton-, Bild und Datenträgern;
e) zu irgendeinem Zweck übernommenen Motor-, Luft-, Was- serfahrzeugen, Windsurfgeräten, Deltaseglern, Hängegleitern und Modellflugzeugen (unter Vorbehalt einer besonderen Vereinbarung in der Police gemäss Art. P.3.1);
f) gemieteten, geliehenen, gehaltenen oder im Auftrag geritte- nen Pferden und an der dazugehörenden Reit- oder Fahraus- rüstung (unter Vorbehalt einer besonderen Vereinbarung in der Police gemäss Art. P.3.2). Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter und Benützer von Booten oder Schiffen aller Art, Surfbrettern, Pedalos, Luftfahr- zeugen, Fluggeräten und Flugkörpern aller Art, für die keine Haft- pflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Nicht versichert sind Sachschäden von Fahrgästen. Unabhängig der obgenannten Versicherungspflicht erstreckt sich diese Deckung auch auf die Haftpflicht als Halter und Benützer von Modellflugzeugen (inkl. Drohnen) bis zu einem maximalen Gesamtgewicht von 30 kg.
Obhutsschäden a. Mitversichert gilt die Beschädigung oder die Vernichtung von fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertra- ges sind, mitversichert. Die Höchstersatzleistung beträgt 10.000 EUR. Für Schäden an gemieteten beweglichen Sachen in Feri- enwohnungen (Inventar) gelten die unter Ziff. 4.3 genann- ten Bestimmungen und Summen.
b. Mitversichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen (Wegnahme durch Dritte) frem- der beweglicher Sachen bis zu einer Entschädigungs- grenze von 10.000 EUR, bei einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Schadenfall bei der Polizei gemeldet wurde. Der Versi- cherer kann hierzu ein entsprechendes Protokoll anfor- dern. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Bargeld und Wertsachen.
c. Der Versicherungsschutz erstreckt sich darüber hinaus auch auf elektrische medizinische Geräte (z. B. 24-Stun- den-EKG-Gerät,24-Stunden-Blutdruck-messgerät, Dialy- segerät, Reizstromgerät – nicht Hilfsmittel wie Hörgeräte, Unterarmgehstützen, Krankenbett und dgl.), die dem Ver- sicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden, soweit kein anderer Versicherer leis- tungspflichtig ist. Für die vorgenannten Geräte entfällt die zeitliche Begren- zung von 3 Monaten.
Obhutsschäden. Mitversichert gilt abweichend von Ziff. 9.5 die Beschädigung oder die Vernichtung von frem- den beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Die Höchstersatzleistung beträgt 10.000 EUR pro Versicherungsjahr. Sofern im Ver- sicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung ver- einbart wurde, gilt diese entsprechend.
10.J.2.1 Mitversichert gilt abweichend von Ziff. 9.2 deine gesetzliche Haftpflicht we- gen Schäden aus dem Abhandenkommen (Wegnahme durch Dritte) fremder beweglicher Sachen bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.J.3 Be- und Entladeschäden 10.J.4 Tagesmutter/Tageseltern/Babysitter