Obhutsschäden Musterklauseln

Obhutsschäden. Versicherungsschutz besteht wegen der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern die Versicherten diese Sachen bis zu 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen haben (Obhutsschaden). Abweichend von B.2.2 der Bedingungen gilt für Obhutsschäden eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden.
Obhutsschäden. Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden an Sachen, die ein Versicherter zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung oder aus anderen Gründen (wie in Kommission, zu Ausstellungszwecken) übernommen oder die er gemietet, geleast oder gepachtet hat.
Obhutsschäden. 22.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrags in Obhut des Versicherungs- nehmers befinden.
Obhutsschäden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Beschädi- gung oder Vernichtung von
Obhutsschäden. 1 Eingeschlossen ist - abweichend von den Ziffern 1.19.7, 1.19.8 und 1.19.11 sowie teilweise abweichend von den Ziffern 1.19.1 und 1.19.9 - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an Sachen Dritter, die sich beim Versicherungsnehmer zur Verwahrung befinden, befunden haben oder die von ihm zu sonstigen Zwecken (z. B. Reparatur, Wartung, Pflege) übernommen wurden. Der Versicherungsschutz bezieht sich insoweit - in Ergänzung von Ziffer 1.15 - auch auf das Abhandenkommen dieser Sachen. Ersetzt wird ausschließlich der Wert der übernommenen Sachen zum Zeitpunkt der Anlieferung abzüglich ihres Restwertes, höchstens jedoch bis zur Höhe der vereinbarten Ersatzleistung.
Obhutsschäden. Unter Obhutsschäden werden u.a. Schäden verstanden, die Sachen, an denen gearbeitet wird, oder Sachen, die sich in der Nähe des Ortes befinden, an dem gearbeitet wird, durch die Ausführung der Arbeiten oder in deren Verlauf zugefügt werden. Der Auftraggeber hat sich bei Bedarf gegen diese Schäden zu versichern.
Obhutsschäden. 1. Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von 7.6 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an beweglichen Sachen, welche der Versicherungsnehmer zum Zweck der Bearbeitung, Verarbeitung, Reparatur oder Montage (auch Einbau, Verlegen, Anbringen und dergleichen) in Verwahrung genommen hat. Auf die besonderen Bestimmungen zu 2.3.6, 1 Absatz 4 (Schäden an Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten) wird hingewiesen. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Schäden an zur Montage überlassenen Sachen nach 1.3.12, Obhutsschäden an Dokumenten Dritter nach 1.3.26.
Obhutsschäden a. Mitversichert gilt die Beschädigung oder die Vernichtung von fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertra- ges sind, mitversichert. Die Höchstersatzleistung beträgt 10.000 EUR. Für Schäden an gemieteten beweglichen Sachen in Feri- enwohnungen (Inventar) gelten die unter Ziff. 4.3 genann- ten Bestimmungen und Summen.
Obhutsschäden. Mitversichert gilt abweichend von Ziff. 9.5 die Beschädigung oder die Vernichtung von frem- den beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Die Höchstersatzleistung beträgt 10.000 EUR pro Versicherungsjahr. Sofern im Ver- sicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung ver- einbart wurde, gilt diese entsprechend. 10.000 EUR. Sofern im Versicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, gilt diese entsprechend. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Schadensfall bei der Polizei gemeldet wurde.DerVersichererkannhierzueinentsprech- endes Protokoll anfordern. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden aus dem Abhandenkommen von Bargeld und Wertsachen. Mitversichert ist deine gesetzliche Haftpflicht als Halter eines Pkw wegen Schäden, die beim Be- oder Entladen deines Pkw verursacht wurden. Die Höchstersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Schadensereignis. Sofern im Versicherungsver- trag eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, gilt diese entsprechend. Versichert ist abweichend von Ziff. 2.1 deine ge- setzliche Haftpflicht aus der erlaubten Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern oder Babysitter), insbesondere der sich daraus ergebenden Auf- sichtspflicht für bis zu 6 Kinder. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kinderta- gesstätten. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Ver- sicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigst du den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abän- derung dieser Bedingungen – auch Haftpflicht- ansprüche der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden. Versichert ist deine gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Bist du bereits über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z.B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung) versichert, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert sind die Gefahren aus...
Obhutsschäden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- gen Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Obhut des Versicherungsnehmers befinden. Die Regelungen von Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsanspruch) und Ziff. 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen) bleiben hiervon unberührt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung; - Schäden von natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den in Ziff. 3 der BBR Bau genannten Personen kapitalmäßig verbunden sind oder bei denen es sich um Angehörige gem. Ziff. 7.5 AHB handelt. Dies gilt auch bei der Mitversicherung rechtlich selbständiger Unternehmen; - Schäden an Arbeitsmaschinen/-geräten und sonstigen Kraftfahr- zeugen - die Regelung gem. Ziff. 4.22 dieser Bedingungen bleibt hiervon unberührt. Im Rahmen der Versicherungssummen des Vertrages steht für Ob- hutsschäden eine Versicherungssumme von 300.000,- Euro je Versiche- rungsfall, begrenzt auf 600.000,- Euro je Versicherungsjahr, zur Verfü- gung.