Organe der Genossenschaft. 13 Die Organe der Genossenschaft sind: A) Der Vorstand B) Der Aufsichtsrat C) Die Vertreterversammlung A. Der Vorstand (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Ge- schäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehr- vertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertre- tung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
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Samples: Satzung
Organe der Genossenschaft. 13 Die Organe der Genossenschaft sind:
A) Der Vorstand
B) Der Aufsichtsrat
C) Die Vertreterversammlung
A. Der Vorstand
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Ge- schäftsordnung Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.
(1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen einem/r Prokuristen/in vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehr- vertretung Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Vertreter/in Dritter zu handeln.
(2) Die Erteilung von ProkuraXxxxxxx, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertre- tung Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
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Samples: Satzung Der Sparda Bank Hannover Eg
Organe der Genossenschaft. 13 Die Organe der Genossenschaft sind:
A) Der Vorstand
B) Der Aufsichtsrat
C) Die VertreterversammlungGenossenschaft
A. Der VorstandDER VORSTAND
B. DER AUFSICHTSRAT
C. DIE VERTRETERVERSAMMLUNG
A. DER VORSTAND § 14 Leitung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Ge- schäftsordnung Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.
(1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehr- vertretung Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
(2) Die Erteilung von ProkuraXxxxxxx, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertre- tung Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
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Samples: Satzung
Organe der Genossenschaft. 13 Die Organe der Genossenschaft sind:
A) Der Vorstand
B) Der Aufsichtsrat
C) Die VertreterversammlungGenossenschaft
A. Der VorstandDER VORSTAND
B. DER AUFSICHTSRAT
C. DIE VERTRETERVERSAMMLUNG
A. DER VORSTAND
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der GesetzeGeset- ze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Ge- schäftsordnung Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.
(14) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat Auf- sichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehr- vertretung Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen RechtsgeschäftenRechtsgeschäf- ten, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
(25) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertre- tung rechtsge- schäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Organe der Genossenschaft. 13 12 Organe der Genossenschaft Die Organe der Genossenschaft sind:
A) Der Vorstand
B) Der Aufsichtsrat
C) Die Vertreterversammlung
: A. Der Vorstand
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Ge- schäftsordnung für den Vorstand.
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des DIE GENERALVERSAMMLUNG bzw. DIE VERTRETERVERSAMMLUNG B. DIE VERSAMMLUNG DER MITARBEITENDEN C. DER AUFSICHTSRAT D. DER VORSTAND DIE VOLLVERSAMMLUNG § 15.
13 Vollversammlung (1) Die Vollversammlung beschließt die in Gesetz und Satzung bezeichneten Angelegenheiten; insbesondere a) Änderung der Satzung; b) Auflösung der Genossenschaft; c) Fortsetzung der Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot nach beschlossener Auflösung; d) Verschmelzung der Mehr- vertretung Genossenschaft; e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen; f) Bestätigung einer einstweiligen Amtsenthebung des Vorstandes gemäß § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
(240 Genossenschaftsgesetz; g) Feststellung des Jahresabschlusses sowie den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts; h) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; j) Änderung der Rechtsform; k) Zustimmung zur Wahlordnung; l) Die Erteilung Entscheidung über die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages sowie die Verwendung eines Gewinn-/Verlustvortrages; m) Xxxx und die endgültige Abberufung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertre- tung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den VorstandMitgliedern des Aufsichtsrates.
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Samples: Satzungsänderung