Pflichten des Auftraggebers. 9.1 Zu den wesentlichen Betreiberpflichten des Auftraggebers bzgl. der Serviceobjekte zählen insbesondere die Benutzung gemäß Bedienungsanleitung, die Funktionskontrolle und der Austausch von Verbrauchsmaterial in gebotenen Abständen sowie die Reinigung gemäß Bedienungsanleitung. 9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Serviceobjekte ordnungs- gemäß, insbesondere regelmäßig, auf seine Kosten und seine Gefahr zu warten. Dies gilt nicht, soweit Xxxx nach diesem Vertrag zur Durchführung der Wartung verpflichtet ist. Der Auf- traggeber wird die von ihm durchzuführenden Wartungen do- kumentieren und die Dokumentationen Manz unaufgefordert bei der Erbringung der Serviceleistungen vorlegen. 9.3 Der Auftraggeber darf bei der Durchführung von Wartungs- und sonstigen Unterhaltungsarbeiten am Serviceobjekt ausschließ- lich Teile des Originalherstellers oder Teile entsprechender Qualität verwenden. 9.4 Der Auftraggeber hat im Falle einer Störung unverzüglich die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Maßnah- men zu treffen. Die Manz AG ist hierüber unverzüglich schrift- lich zu informieren. Sogleich nach Erkennen der Störung ist das Serviceobjekt nicht mehr zu verwenden, es sei denn, es erfolgt eine vorherige schriftliche Freigabe durch die Manz AG. 9.5 Finden Technikereinsätze der Manz AG vor Ort statt, verschafft der Auftraggeber dem Servicetechniker der Manz AG während der üblichen Geschäftszeit den freien Zutritt zum Serviceobjekt und stellt sicher, dass bei Durchführung der Serviceleistung qualifizierte Ansprechpartner anwesend sind. Während der Dauer der Serviceleistung müssen die Servicetechniker der Manz AG frei über das Serviceobjekt verfügen können. Insbe- sondere dürfen die Serviceleistungen nicht durch Produktions- arbeiten unterbrochen werden. Des Weiteren wird der Service- techniker entsprechend den gesetzlichen Vorschriften über die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und speziellen Vor- schriften im Werk des Auftraggebers vor Erbringung der Ser- viceleistungen rechtzeitig geschult. 9.6 Der Auftraggeber gewährleistet, dass die notwendigen Versor- gungsanschlüsse vorhanden und die Serviceobjekte rechtzeitig vor Beginn der Serviceleistung vom übrigen Geschäftsbetrieb abgeschirmt werden und während der Erbringung der Service- leistung abgeschirmt bleiben. 9.7 Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, regelmäßig und vor Erbringung der Serviceleistung die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Serviceobjekte gespeicherten Daten auf eigene Kosten zu sichern sowie hierzu geeignete Backup-Software zu verwenden und zweckdienliche und angemessene Strategien zur Wiederherstellung verlorengegangener Daten zu entwickeln und anzuwenden. Der Auftraggeber wird außerdem geeignete und zweckdienliche Maßnahmen auf eigene Kosten ergreifen, um die Software der Serviceobjekte frei von Viren zu halten. Hierzu wird der Auftraggeber insbesondere aktuelle Virenscan- ner verwenden. 9.8 Die Manz AG ist berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten für Mehraufwand, die der Auftraggeber verursacht hat, zusätzlich in Rechnung zu stellen, etwa wenn zum Beispiel der Auftraggeber eine erforderliche Grundreinigung vor Leistungserbringung nicht durchführte oder für Wartezeiten, wenn z.B. vereinbarte Termi- ne vom Auftraggeber nicht eingehalten werden oder zunächst der Zugang zu Serviceobjekten geschaffen werden muss, weil der Auftraggeber die rechtzeitige Zugangsgewährung versäumt hat. 9.9 Der Auftraggeber hat die Manz AG unverzüglich, spätestens vor Beginn der Serviceleistung, und schriftlich jede Änderungen in Bezug auf das Serviceobjekt, seinen Betrieb oder andere durch den Auftraggeber durchgeführte Maßnahmen mitzuteilen, die die vertraglichen Pflichten der Manz AG oder die Sicherheit der Servicetechniker beeinträchtigen könnten. 9.10 Der Auftraggeber gewährleistet, dass der Manz AG rechtzeitig vor und während der Erbringung der Serviceleistungen in aus- reichender Menge Teile und Werkzeuge unentgeltlich zur Ver- fügung stehen, welche für die jeweilige Serviceleistung, insbe- sondere eine (Wieder-)Inbetriebnahme, Einstellung und das Testen des Serviceobjektes, notwendig oder zweckdienlich sind. Die Teile und Werkzeuge müssen insbesondere den all- gemeinen Toleranzen und Werksnormen des Auftragsgebers entsprechen.
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Pflichten des Auftraggebers. 9.1 Zu den wesentlichen Betreiberpflichten des Auftraggebers bzgl. der Serviceobjekte zählen insbesondere die Benutzung gemäß Bedienungsanleitung, die Funktionskontrolle und der Austausch von Verbrauchsmaterial in gebotenen Abständen sowie die Reinigung gemäß Bedienungsanleitung.
9.2 7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtetverpflichtet sich, die Serviceobjekte ordnungs- gemäß, insbesondere regelmäßig, auf seine Kosten und seine Gefahr an der vertragsgegenständlichen Anlage keine Servicearbeiten oder Störungsbehebungen durch Dritte durchführen zu warten. Dies gilt nicht, soweit Xxxx nach diesem Vertrag zur Durchführung der Wartung verpflichtet ist. Der Auf- traggeber wird die von ihm durchzuführenden Wartungen do- kumentieren und die Dokumentationen Manz unaufgefordert bei der Erbringung der Serviceleistungen vorlegen.
9.3 Der Auftraggeber darf bei der Durchführung von Wartungs- und sonstigen Unterhaltungsarbeiten am Serviceobjekt ausschließ- lich Teile des Originalherstellers oder Teile entsprechender Qualität verwenden.
9.4 Der Auftraggeber hat im Falle einer Störung unverzüglich die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Maßnah- men zu treffen. Die Manz AG ist hierüber unverzüglich schrift- lich zu informieren. Sogleich nach Erkennen der Störung ist das Serviceobjekt nicht mehr zu verwendenlassen, es sei denn, es erfolgt eine vorherige dass der Auftragnehmer die schriftliche Freigabe durch die Manz AGErlaubnis hierfür erteilt hat.
9.5 Finden Technikereinsätze der Manz AG vor Ort statt, verschafft 7.2 Für alle Servicearbeiten hat der Auftraggeber eine anlagenkundige Person zur Verfügung zu stellen.
7.3 Der Auftraggeber hat dem Servicetechniker Auftragnehmer die Durchführung der Manz AG während der üblichen Geschäftszeit den freien Zutritt zum Serviceobjekt Servicearbeiten zu ermöglichen und stellt sicheralle nötigen Hilfsmittel wie Leitern, dass bei Durchführung der Serviceleistung qualifizierte Ansprechpartner anwesend sindGerüste, Arbeitskorb usw. Während der Dauer der Serviceleistung müssen die Servicetechniker der Manz AG frei über das Serviceobjekt verfügen können. Insbe- sondere dürfen die Serviceleistungen nicht durch Produktions- arbeiten unterbrochen werden. Des Weiteren wird der Service- techniker entsprechend den gesetzlichen Vorschriften über die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und speziellen Vor- schriften im Werk des Auftraggebers vor Erbringung der Ser- viceleistungen rechtzeitig geschultzur Verfügung.
9.6 Der Auftraggeber gewährleistet, dass die notwendigen Versor- gungsanschlüsse vorhanden und die Serviceobjekte rechtzeitig vor Beginn der Serviceleistung vom übrigen Geschäftsbetrieb abgeschirmt werden und während der Erbringung der Service- leistung abgeschirmt bleiben.
9.7 Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, regelmäßig und vor Erbringung der Serviceleistung die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Serviceobjekte gespeicherten Daten auf eigene Kosten zu sichern sowie hierzu geeignete Backup-Software zu verwenden und zweckdienliche und angemessene Strategien zur Wiederherstellung verlorengegangener Daten zu entwickeln und anzuwenden7.4 Alle Anlagenteile müssen für den Auftragnehmer bzw. dessen Servicepersonal frei zugänglich sein. Der Auftraggeber wird außerdem geeignete und zweckdienliche Maßnahmen auf eigene Kosten ergreifen, um die Software der Serviceobjekte frei von Viren zu halten. Hierzu wird der Auftraggeber insbesondere aktuelle Virenscan- ner verwenden.
9.8 Die Manz AG Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten für Mehraufwand, die der Auftraggeber verursacht hat, zusätzlich Zeit- und Materialaufwand gesondert in Rechnung zu stellen, etwa wenn zum Beispiel der Auftraggeber eine erforderliche Grundreinigung vor Leistungserbringung die betreffenden Anlagenteile nicht durchführte oder für Wartezeiten, wenn z.B. vereinbarte Termi- ne vom Auftraggeber nicht eingehalten werden oder zunächst der Zugang zu Serviceobjekten geschaffen werden muss, weil der Auftraggeber die rechtzeitige Zugangsgewährung versäumt hatfrei zugänglich sind und Demontagearbeiten erforderlich sind.
9.9 7.5 Der Auftraggeber ist auf Anfrage des Auftragnehmers verpflichtet, die gesamte Anlage oder einzelne Anlagenteile zeitweise oder während der gesamten Dauer der Servicearbeiten außer Betrieb zu setzen.
7.6 Der Auftraggeber hat die Manz AG unverzüglich, spätestens vor Beginn der Serviceleistung, und schriftlich jede Änderungen in Bezug auf das Serviceobjekt, seinen Betrieb oder andere durch den Auftraggeber durchgeführte Maßnahmen mitzuteilenAuftragnehmer unverzüglich über sämtliche wesentlichen Umstände zu informieren, die die vertraglichen Pflichten der Manz AG betreffende Anlage oder die Sicherheit der Servicetechniker beeinträchtigen könntenServicearbeiten betreffen.
9.10 7.7 Der Auftraggeber gewährleistetist verpflichtet ein Anlagenlogbuch zu führen, dass der Manz AG rechtzeitig vor und während der Erbringung der Serviceleistungen in aus- reichender Menge Teile und Werkzeuge unentgeltlich zur Ver- fügung stehenwelchem Inspektionen, welche für die jeweilige ServiceleistungWartungen, insbe- sondere eine (Wieder-)Inbetriebnahme, Einstellung und das Testen des Serviceobjektes, notwendig oder zweckdienlich Reparaturen etc. lückenlos aufgezeichnet sind. Die Teile Jede Anfrage für einen Störungseinsatz muss auch eine Fehlerbeschreibung enthalten, die so viele Einzelheiten wie möglich enthält, sowie eine Beschreibung der Umstände zum Zeitpunkt des Auftretens dieses Fehlers. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Durchführung der Servicearbeiten zu ermöglichen und Werkzeuge müssen insbesondere stellt alle nötigen Hilfsmittel wie Leitern, Gerüste, Arbeitskorb usw. zur Verfügung.
7.8 Wurde zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zur Durchführung der Servicearbeiten eine bestimmte Zeit vereinbart, so hat der Auftraggeber sämtliche frustrierten Aufwendungen (Spesen, Kosten der An- und Abreise etc.) dem Auftragnehmer zu ersetzen und den all- gemeinen Toleranzen Zeitaufwand zu vergüten, wenn die Servicearbeiten aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, nicht durchgeführt werden können.
7.9 Der Auftraggeber hat Ersatzteile (wie etwa Leuchtmittel udgl) bereitzustellen.
7.10 Sind bei der Durchführung der Servicearbeiten bestimmte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen bzw. bestimmte Sicherheitsbestimmungen einzuhalten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren. Sollte eine entsprechende Schulung des Servicepersonals erforderlich sein, so gehen diese auf Kosten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, dem Auftraggeber, Zeitaufwand samt Spesen und Werksnormen des Auftragsgebers entsprechenFahrtkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
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Samples: Service Agreement
Pflichten des Auftraggebers. 9.1 Zu Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, übernimmt der Auftraggeber folgende Verpflichtungen, um uns die Durchführung unserer Planungs-, Wartungs-, Montage-, Reparatur- oder Logistikleistungen zu ermöglichen: Der Auftraggeber verpflichtet sich:
a) zur rechtzeitigen Einholung der zur Auftragsdurchführung erforderlichen Genehmigungen, weiter
b) zur rechtzeitigen Mitteilung der zur Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, wie Maße, Gewichte, Anschlags- und Befestigungspunkte an uns, ebenso
c) bei der Montagestelle genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den wesentlichen Betreiberpflichten des Auftraggebers bzgl. Umständen angemessener sanitärer Anlagen zur Verfügung zu stellen; im Übrigen hat der Serviceobjekte zählen insbesondere Auftraggeber zum Schutz unseres Besitzes und unseres Montagepersonals auf dessen Baustelle die Benutzung gemäß BedienungsanleitungMaßnahmen zu treffen, die Funktionskontrolle er zum Schutz des eigenen Besitzes oder Personals ergreifen würde, weiter verpflichtet sich der Auftraggeber zur Mitteilung über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften,
d) ebenso zur für die Durchführung unserer Wartungs-, Montage-, Reparatur- oder Justierarbeiten erforderliche Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, Anschlüsse einschließlich der benötigten Hilfskräfte,
e) ebenso dazu, vor Beginn unserer Arbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und der Austausch von Verbrauchsmaterial in gebotenen Abständen Wasserleitung oder ähnlicher Anlagen sowie die Reinigung gemäß Bedienungsanleitung.erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert uns zur Verfügung zu stellen und
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Serviceobjekte ordnungs- gemäß, insbesondere regelmäßig, auf seine Kosten und seine Gefahr f) dafür Sorge zu warten. Dies gilt nicht, soweit Xxxx nach diesem Vertrag zur Durchführung der Wartung verpflichtet ist. Der Auf- traggeber wird die von ihm durchzuführenden Wartungen do- kumentieren und die Dokumentationen Manz unaufgefordert bei der Erbringung der Serviceleistungen vorlegen.
9.3 Der Auftraggeber darf bei der Durchführung von Wartungs- und sonstigen Unterhaltungsarbeiten am Serviceobjekt ausschließ- lich Teile des Originalherstellers oder Teile entsprechender Qualität verwenden.
9.4 Der Auftraggeber hat im Falle einer Störung unverzüglich die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Maßnah- men zu treffen. Die Manz AG ist hierüber unverzüglich schrift- lich zu informieren. Sogleich nach Erkennen der Störung ist das Serviceobjekt nicht mehr zu verwenden, es sei denn, es erfolgt eine vorherige schriftliche Freigabe durch die Manz AG.
9.5 Finden Technikereinsätze der Manz AG vor Ort statt, verschafft der Auftraggeber dem Servicetechniker der Manz AG während der üblichen Geschäftszeit den freien Zutritt zum Serviceobjekt und stellt sichertragen, dass bei Durchführung vor Beginn unserer Arbeiten die erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Serviceleistung qualifizierte Ansprechpartner anwesend Aufstellungs- oder Montagestelle sich befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sind. Während der Dauer der Serviceleistung müssen die Servicetechniker der Manz AG frei über das Serviceobjekt verfügen können. Insbe- sondere dürfen die Serviceleistungen nicht durch Produktions- arbeiten unterbrochen werden. Des Weiteren wird der Service- techniker entsprechend den gesetzlichen Vorschriften über die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und speziellen Vor- schriften im Werk des Auftraggebers vor Erbringung der Ser- viceleistungen rechtzeitig geschult.
9.6 Der Auftraggeber gewährleistet, dass die notwendigen Versor- gungsanschlüsse vorhanden Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann, wobei Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz geebnet und geräumt sein müssen. Verzögert sich der Beginn oder die Serviceobjekte rechtzeitig vor Beginn der Serviceleistung vom übrigen Geschäftsbetrieb abgeschirmt werden und während der Erbringung der Service- leistung abgeschirmt bleiben.
9.7 Der Auftraggeber ist ferner verpflichtetDurchführung unserer Arbeiten dadurch, regelmäßig und vor Erbringung der Serviceleistung die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Serviceobjekte gespeicherten Daten auf eigene Kosten zu sichern sowie hierzu geeignete Backup-Software zu verwenden und zweckdienliche und angemessene Strategien zur Wiederherstellung verlorengegangener Daten zu entwickeln und anzuwenden. Der Auftraggeber wird außerdem geeignete und zweckdienliche Maßnahmen auf eigene Kosten ergreifen, um die Software der Serviceobjekte frei von Viren zu halten. Hierzu wird dass der Auftraggeber insbesondere aktuelle Virenscan- ner verwenden.
9.8 Die Manz AG ist berechtigteine der vorgenannten Pflichten verletzt, dem so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Mehraufwand, die der Auftraggeber verursacht hat, Wartezeit und zusätzlich in Rechnung erforderliche Reisen unseres Personals zu stellen, etwa wenn zum Beispiel der Auftraggeber eine erforderliche Grundreinigung vor Leistungserbringung nicht durchführte oder für Wartezeiten, wenn z.B. vereinbarte Termi- ne vom Auftraggeber nicht eingehalten werden oder zunächst der Zugang zu Serviceobjekten geschaffen werden muss, weil der Auftraggeber die rechtzeitige Zugangsgewährung versäumt hattragen.
9.9 Der Auftraggeber hat die Manz AG unverzüglich, spätestens vor Beginn der Serviceleistung, und schriftlich jede Änderungen in Bezug auf das Serviceobjekt, seinen Betrieb oder andere durch den Auftraggeber durchgeführte Maßnahmen mitzuteilen, die die vertraglichen Pflichten der Manz AG oder die Sicherheit der Servicetechniker beeinträchtigen könnten.
9.10 Der Auftraggeber gewährleistet, dass der Manz AG rechtzeitig vor und während der Erbringung der Serviceleistungen in aus- reichender Menge Teile und Werkzeuge unentgeltlich zur Ver- fügung stehen, welche für die jeweilige Serviceleistung, insbe- sondere eine (Wieder-)Inbetriebnahme, Einstellung und das Testen des Serviceobjektes, notwendig oder zweckdienlich sind. Die Teile und Werkzeuge müssen insbesondere den all- gemeinen Toleranzen und Werksnormen des Auftragsgebers entsprechen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pflichten des Auftraggebers. 9.1 Zu den wesentlichen Betreiberpflichten 4.1 Eventuell erforderliche Genehmigungen für das Aufstellen der Gerüste wie auf öffentlichen Gehwegen, Straßen oder fremden Grundstücken usw. sind vom Auftraggeber vor Aufstellung des Auftraggebers bzglGerüstes einzuholen. der Serviceobjekte zählen insbesondere die Benutzung gemäß Bedienungsanleitung, die Funktionskontrolle und der Austausch von Verbrauchsmaterial in gebotenen Abständen Eventuell anfallende Gebühren sowie die Reinigung gemäß Bedienungsanleitungdadurch entstehenden Mehrkosten (Absperrungen, Fußgängerdurchgänge, Beleuchtungsanlagen, Schilder, etc.) hat der Auftraggeber zu übernehmen.
9.2 Der 4.2 Verkehrssicherheitspflichten hat der Auftraggeber ist verpflichtetzu tragen, auch wenn die Serviceobjekte ordnungs- gemäß, insbesondere regelmäßig, auf seine Kosten Beleuchtung und seine Gefahr zu wartenAbsicherung des Gerüstes durch uns erfolgt. Dies gilt nicht, soweit Xxxx nach diesem Vertrag zur Durchführung der Wartung verpflichtet ist. Der Auf- traggeber wird die von ihm durchzuführenden Wartungen do- kumentieren und die Dokumentationen Manz unaufgefordert bei der Erbringung der Serviceleistungen vorlegen.
9.3 Der Auftraggeber darf bei der Durchführung von Wartungs- und sonstigen Unterhaltungsarbeiten am Serviceobjekt ausschließ- lich Teile des Originalherstellers oder Teile entsprechender Qualität verwenden.
9.4 Der Auftraggeber hat im Falle einer Störung unverzüglich die das auf dem Gerüst arbeitende Personal nach der geltenden Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten zu informieren.
4.3 Der Auftraggeber hat den freien Zugang zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Maßnah- men Leistungsort zu treffenden vereinbarten oder üblichen Arbeitszeiten zu gewährleisten. Die Manz AG ist hierüber unverzüglich schrift- lich zu informieren. Sogleich nach Erkennen der Störung ist das Serviceobjekt nicht mehr zu verwendenGerüstflächen müssen mit LKW angefahren werden können, es sei denn, es erfolgt bei größeren Gerüstflächen muss mindestens alle 50 m per LKW eine vorherige schriftliche Freigabe durch Zufahrt bis an die Manz AGGerüste heran möglich sein.
9.5 Finden Technikereinsätze der Manz AG vor Ort statt, verschafft der 4.4 Der Auftraggeber dem Servicetechniker der Manz AG während der üblichen Geschäftszeit den freien Zutritt zum Serviceobjekt und stellt sicherhat zu gewährleisten, dass bei Durchführung während des Auf-, Ab- und Umrüstens jede andere Beschäftigung an der Serviceleistung qualifizierte Ansprechpartner anwesend sind. Während der Dauer der Serviceleistung müssen die Servicetechniker der Manz AG frei über das Serviceobjekt verfügen können. Insbe- sondere dürfen die Serviceleistungen nicht durch Produktions- arbeiten unterbrochen werden. Des Weiteren wird der Service- techniker entsprechend den gesetzlichen Vorschriften über die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und speziellen Vor- schriften im Werk des Auftraggebers vor Erbringung der Ser- viceleistungen rechtzeitig geschultbetreffenden Stelle ruht.
9.6 Der Auftraggeber gewährleistet, dass die notwendigen Versor- gungsanschlüsse vorhanden und die Serviceobjekte rechtzeitig vor Beginn 4.5 Das Schließen der Serviceleistung vom übrigen Geschäftsbetrieb abgeschirmt werden und während der Erbringung der Service- leistung abgeschirmt bleiben.
9.7 Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, regelmäßig und vor Erbringung der Serviceleistung die im Zusammenhang mit Ankerlöcher obliegt dem Betrieb der Serviceobjekte gespeicherten Daten auf eigene Kosten zu sichern sowie hierzu geeignete Backup-Software zu verwenden und zweckdienliche und angemessene Strategien zur Wiederherstellung verlorengegangener Daten zu entwickeln und anzuwendenAuftraggeber. Der Auftraggeber wird außerdem geeignete und zweckdienliche Maßnahmen auf eigene Kosten ergreifenbeauftragt bei Freimeldung einen qualifizierten Fachbetrieb mit dem fachgerechten Schließen der Ankerlöcher. Das Schließen der Ankerlöcher durch den Auftragnehmer, um soweit erwünscht, stellt lediglich ein temporär begrenztes Provisorium dar, dies gilt unter anderem für das Schließen mit Verschlusskappen. Das fachgerechte Schließen gehört dagegen nicht zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang des Auftragnehmers. Insoweit ist die Software Haftung des Auftragnehmers aufgrund der Serviceobjekte frei von Viren zu halteneventuellen Schäden an der Fassade bzw. Hierzu wird der Auftraggeber insbesondere aktuelle Virenscan- ner verwendenanderen Flächen wegen unsachgemäßen Schließen ausgeschlossen.
9.8 4.6 Der Auftraggeber ermöglicht uns die kostenfreie Mitbenutzung die auf der Baustelle vorhandenen Kräne und Aufzugsvorrichtungen zum Gerüstmaterialtransport. Das Gleiche gilt für die auf der Baustelle vorhandenen Strom- und Wasseranschlüsse.
4.7 Bei der vereinbarten Montage erfolgt die Erstellung allein auf der Grundlage der Angaben des Auftraggebers. Er hat uns daher alle für die technisch einwandfreie Konstruktion und Ausführung erforderlichen Daten, Unterlagen und Hinweise rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Manz AG ist berechtigtKosten der Ausbesserung der Fehler am Gerüst, die aufgrund von Fehlinformationen von Seiten des Auftraggebers entstanden sind, werden dem Auftraggeber die Kosten für Mehraufwand, die der Auftraggeber verursacht hat, zusätzlich auf Grundlage unserer Stundensätze in Rechnung zu stellen, etwa wenn zum Beispiel der Auftraggeber eine erforderliche Grundreinigung vor Leistungserbringung nicht durchführte oder für Wartezeiten, wenn z.B. vereinbarte Termi- ne vom Auftraggeber nicht eingehalten werden oder zunächst der Zugang zu Serviceobjekten geschaffen werden muss, weil der Auftraggeber die rechtzeitige Zugangsgewährung versäumt hatgestellt.
9.9 Der Auftraggeber hat die Manz AG unverzüglich, spätestens vor Beginn der Serviceleistung, und schriftlich jede Änderungen in Bezug auf das Serviceobjekt, seinen Betrieb oder andere durch den Auftraggeber durchgeführte Maßnahmen mitzuteilen, die die vertraglichen Pflichten der Manz AG oder die Sicherheit der Servicetechniker beeinträchtigen könnten.
9.10 Der Auftraggeber gewährleistet, dass der Manz AG rechtzeitig vor und während der Erbringung der Serviceleistungen in aus- reichender Menge Teile und Werkzeuge unentgeltlich zur Ver- fügung stehen, welche für die jeweilige Serviceleistung, insbe- sondere eine (Wieder-)Inbetriebnahme, Einstellung und das Testen des Serviceobjektes, notwendig oder zweckdienlich sind. Die Teile und Werkzeuge müssen insbesondere den all- gemeinen Toleranzen und Werksnormen des Auftragsgebers entsprechen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pflichten des Auftraggebers. 9.1 Zu Der Auftraggeber wird das Gerät während der Vertragsdauer stets in ordnungs- gemäßem und betriebssicherem Zustand erhalten. Das beinhaltet insbesondere auch die umgehende Meldung an den wesentlichen Betreiberpflichten des Auftraggebers bzglAuftragnehmer bei Schäden oder Gebrechen zur Ermöglichung der Behebung derselben durch den Auftragnehmer. der Serviceobjekte zählen insbesondere Er wird alle mit dem Gerät arbeitenden Personen entsprechend unterweisen und dafür Sor- ge tragen, dass die Benutzung gemäß BedienungsanleitungGeräte ausschließlich von Personen bedient werden, die Funktionskontrolle den vorgeschriebenen, gesetzlichen Staplerführerschein nachweisen können, das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln stehen. Dem Auftraggeber obliegt die Bereitstellung von technischen Hilfeleistungen, insbesondere zur kostenlosen und ausreichenden Bereitstellung von Hilfspersonal, Hilfsmitteln und erforderlichen Trans-port/Mon- tagemitteln sowie von Verbrauchstoffen (Strom, Gas, Diesel, Wasser usw.) und sonstigen benötigten Betriebsmitteln einschließlich der Austausch von Verbrauchsmaterial in gebotenen Abständen entsprechenden Anschlüs- se für die erforderliche Zeit sowie die Reinigung gemäß Bedienungsanleitung.
9.2 Reparaturen und den Ersatz von Batterien und Ladegeräten jeweils auf eigene Kosten. Für das bereitgestellte Hilfspersonal übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Serviceobjekte ordnungs- gemäßGeräte regelmäßig zu reinigen. Für Wartungs- und Reparaturarbeiten wird dem Auftragnehmer eine dem Gerätetyp und dem Reparaturausmaß entsprechend ausreichend große Räumlichkeiten im Gebäudeinneren mit Strom- und Wasseran- schluss zur Verfügung gestellt. Der Servicetechniker kann seine Arbeit sofort nach Ankunft und ohne Verzögerung gefährdungsfrei beginnen. Vom Auftraggeber ver- ursachte Verzögerungen gehen zu seinen Lasten. Die Prüflasten zur Überprüfung des Hubwerkes und der Gabeln werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Dem Auftraggeber obliegt die fachgerechte Entsorgung sämtlicher im Rahmen des Technikereinsatzes angefallener Altteile und Öle sowie sonstiger Stoffe, insbesondere regelmäßigsofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten dem Auftrag- nehmer Schäden unverzüglich anzuzeigen. Er hat dem Auftragnehmer den Zugang zu den Geräten für Wartungen und seine Gefahr Reparaturen jederzeit werktäglich zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr zu wartenermöglichen. Dies gilt nichtDer Auftraggeber unterweist die Service- techniker über bestehende Sicherheitsvorschriften, soweit Xxxx nach diesem Vertrag zur Durchführung der Wartung verpflichtet ist. Der Auf- traggeber wird die diese von ihm durchzuführenden Wartungen do- kumentieren Bedeutung sind und die Dokumentationen Manz unaufgefordert bei der Erbringung der Serviceleistungen vorlegen.
9.3 Der Auftraggeber darf bei der Durchführung von Wartungs- und sonstigen Unterhaltungsarbeiten am Serviceobjekt ausschließ- lich Teile des Originalherstellers oder Teile entsprechender Qualität verwenden.
9.4 Der Auftraggeber hat im Falle einer Störung unverzüglich trifft notwendigen Maßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Maßnah- men zu treffen. Die Manz AG ist hierüber unverzüglich schrift- lich zu informieren. Sogleich nach Erkennen der Störung ist das Serviceobjekt nicht mehr zu verwenden, es sei denn, es erfolgt eine vorherige schriftliche Freigabe durch die Manz AG.
9.5 Finden Technikereinsätze der Manz AG vor Ort statt, verschafft der Auftraggeber dem Servicetechniker der Manz AG während der üblichen Geschäftszeit den freien Zutritt zum Serviceobjekt und stellt sicher, dass bei Durchführung der Serviceleistung qualifizierte Ansprechpartner anwesend notwendig sind. Während der Dauer der Serviceleistung müssen die Servicetechniker der Manz AG frei über das Serviceobjekt verfügen können. Insbe- sondere dürfen die Serviceleistungen nicht durch Produktions- arbeiten unterbrochen werden. Des Weiteren wird der Service- techniker entsprechend den gesetzlichen Vorschriften über die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und speziellen Vor- schriften im Werk des Auftraggebers vor Erbringung der Ser- viceleistungen rechtzeitig geschult.
9.6 Der Auftraggeber gewährleistet, dass die notwendigen Versor- gungsanschlüsse vorhanden und die Serviceobjekte rechtzeitig vor Beginn der Serviceleistung vom übrigen Geschäftsbetrieb abgeschirmt werden und während der Erbringung der Service- leistung abgeschirmt bleiben.
9.7 Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, regelmäßig und vor Erbringung der Serviceleistung die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Serviceobjekte gespeicherten Daten auf eigene Kosten zu sichern sowie hierzu geeignete Backup-Software zu verwenden und zweckdienliche und angemessene Strategien zur Wiederherstellung verlorengegangener Daten zu entwickeln und anzuwenden. Der Auftraggeber wird außerdem geeignete und zweckdienliche Maßnahmen auf eigene Kosten ergreifen, um die Software der Serviceobjekte frei von Viren zu halten. Hierzu wird der Auftraggeber insbesondere aktuelle Virenscan- ner verwenden.
9.8 Die Manz AG ist berechtigt, teilt dem Auftraggeber die Kosten für Mehraufwand, die der Auftraggeber verursacht hat, zusätzlich in Rechnung zu stellen, etwa wenn zum Beispiel der Auftraggeber eine erforderliche Grundreinigung vor Leistungserbringung nicht durchführte oder für WartezeitenAuftragnehmer unverzüglich mit, wenn z.B. vereinbarte Termi- ne vom Auftraggeber nicht eingehalten werden oder zunächst gegen ihn ein Insolvenzantrag gestellt worden ist. Gleiches gilt auch für Insolvenz- anträge gegen verbundene Unternehmen des Auftraggebers, sofern diese in Besitz der Zugang zu Serviceobjekten geschaffen werden muss, weil der Auftraggeber die rechtzeitige Zugangsgewährung versäumt hat.
9.9 Der Auftraggeber hat die Manz AG unverzüglich, spätestens vor Beginn der Serviceleistung, und schriftlich jede Änderungen in Bezug auf das Serviceobjekt, seinen Betrieb oder andere durch den Auftraggeber durchgeführte Maßnahmen mitzuteilen, die die vertraglichen Pflichten der Manz AG oder die Sicherheit der Servicetechniker beeinträchtigen könnten.
9.10 Der Auftraggeber gewährleistet, dass der Manz AG rechtzeitig vor und während der Erbringung der Serviceleistungen in aus- reichender Menge Teile und Werkzeuge unentgeltlich zur Ver- fügung stehen, welche für die jeweilige Serviceleistung, insbe- sondere eine (Wieder-)Inbetriebnahme, Einstellung und das Testen des Serviceobjektes, notwendig oder zweckdienlich Geräte gelangt sind. Die Teile Sämtliche Gebühren, Steuern und Werkzeuge müssen insbesondere den all- gemeinen Toleranzen und Werksnormen des Auftragsgebers entsprechenAbgaben im Zusammen- hang mit dem Full Service Vertrag trägt der Auftraggebers.
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Samples: Full Service Agreement
Pflichten des Auftraggebers. 9.1 Zu den wesentlichen Betreiberpflichten des Auftraggebers bzgl1. der Serviceobjekte zählen insbesondere die Benutzung gemäß Bedienungsanleitung, die Funktionskontrolle und der Austausch von Verbrauchsmaterial in gebotenen Abständen sowie die Reinigung gemäß Bedienungsanleitung.
9.2 Der Auftraggeber ist während der gesamten Zeit des Projekts zur angemessenen Mit- wirkung verpflichtet. Zur angemessenen Mitwirkung zählt insbesondere die Überlas- sung aller Daten und Informationen, die für die Planung des Werkes sowie der Erstel- lung und Errichtung des Werks erforderlich sind.
2. Der Auftraggeber stellt XXXXXX eventuell notwendige Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
3. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin die bauli- chen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Er ist verpflichtet, XXXXXX die Serviceobjekte ordnungs- gemäßAufwendungen zu ersetzen, insbesondere regelmäßigdie dadurch entstehen, dass aufgrund von Faktoren, die HUDSON nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht unverzüglich begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.
4. Werden durch Arbeiten von XXXXXX Rechte Dritter berührt, so hat der Auftraggeber auf seine Kosten und seine Gefahr zu warten. Dies gilt nicht, soweit Xxxx nach diesem Vertrag zur Durchführung der Wartung verpflichtet ist. Der Auf- traggeber wird die von ihm durchzuführenden Wartungen do- kumentieren und die Dokumentationen Manz unaufgefordert bei der Erbringung der Serviceleistungen vorlegenrechtszeitig das Einvernehmen mit dem Berechtigten herzustellen.
9.3 Der 5. Eventuelle Baugenehmigung sind vom Auftraggeber darf bei selbst rechtzeitig einzuholen und müssen zum Zeitpunkt der Durchführung von Wartungs- und sonstigen Unterhaltungsarbeiten am Serviceobjekt ausschließ- lich Teile des Originalherstellers oder Teile entsprechender Qualität verwendenLieferung / Installation vorhanden sein.
9.4 6. Der Auftraggeber hat für eine ausreichend große, sichere und tragfähige Zufahrt zum Erfüllungsort zu sorgen. Zufahrtsberechtigungen, sowie alle sonstigen notwendigen Bewilligungen (Baurecht, Forstrecht, Wasserrecht, Naturschutz etc.) hat der Auftrag- geber rechtzeitig auf seine Kosten einzuholen und diese sind HUDSON auf Aufforde- rung jederzeit vorzuweisen.
7. Das Entfernen von Bäumen und Sträuchern ist Aufgabe des Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist. Können die Ausleuchtarbeiten durch Baum- oder Strauchwuchs nicht vollständig erledigt werden, sind die zusätzlich entste- henden notwendigen Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
8. Der Auftraggeber haftet für die bestehenden Mastkonstruktionen und deren Statik, so- fern diese als Fundamente für eine neue Lichtanlage dienen sollen. XXXXXX ist nicht verpflichtet die bestehenden Konstruktionen auf Statik oder Haltbarkeit zu prüfen und übernimmt ausdrücklich hierfür keine Gewähr.
9. Für Lichtmasten sind Fundamente notwendig, die bauseits nach Angaben von HUDSON oder durch unsere Subunternehmen ausgeführt werden. Aushubarbeiten oder Schachtbohrungen erledigen wir, bzw. unsere Subunternehmen in der Annahme, dass im Falle einer Störung unverzüglich die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Maßnah- men zu treffenArbeitsbereich keine Erdkabel oder Leitungen verlaufen. Die Manz AG ist hierüber unverzüglich schrift- lich zu informieren. Sogleich nach Erkennen der Störung ist das Serviceobjekt nicht mehr zu verwendenSollten Kabel oder Leitungen verlegt sein, es sei denn, es erfolgt eine vorherige schriftliche Freigabe durch die Manz AG.
9.5 Finden Technikereinsätze der Manz AG vor Ort statt, verschafft hat der Auftraggeber dem Servicetechniker der Manz AG während der üblichen Geschäftszeit den freien Zutritt zum Serviceobjekt und stellt sicher, dass bei Durchführung der Serviceleistung qualifizierte Ansprechpartner anwesend sind. Während der Dauer der Serviceleistung müssen die Servicetechniker der Manz AG frei über das Serviceobjekt verfügen können. Insbe- sondere dürfen die Serviceleistungen nicht durch Produktions- arbeiten unterbrochen werden. Des Weiteren wird der Service- techniker entsprechend den gesetzlichen Vorschriften über die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und speziellen Vor- schriften im Werk des Auftraggebers vor Erbringung der Ser- viceleistungen rechtzeitig geschult.
9.6 Der Auftraggeber gewährleistet, dass die notwendigen Versor- gungsanschlüsse vorhanden und die Serviceobjekte rechtzeitig Pflicht HUDSON vor Beginn der Serviceleistung vom übrigen Geschäftsbetrieb abgeschirmt werden Ar- beiten von der genauen Lage umfassend und während der Erbringung der Service- leistung abgeschirmt bleiben.
9.7 Der Auftraggeber ist ferner verpflichtetrechtzeitig unmissverständlich in Kennt- nis zu setzen. Beschädigungen von Kabeln, regelmäßig Rohren und vor Erbringung der Serviceleistung die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Serviceobjekte gespeicherten Daten auf eigene Kosten zu sichern sowie hierzu geeignete Backup-Software zu verwenden und zweckdienliche und angemessene Strategien zur Wiederherstellung verlorengegangener Daten zu entwickeln und anzuwenden. Der Auftraggeber wird außerdem geeignete und zweckdienliche Maßnahmen auf eigene Kosten ergreifen, um die Software der Serviceobjekte frei von Viren zu halten. Hierzu wird der Auftraggeber insbesondere aktuelle Virenscan- ner verwenden.
9.8 Die Manz AG ist berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten für MehraufwandLeitungen, die aufgrund der Auftraggeber verursacht hatunterlassenen Erkundigung/ Mitteilungen des Auftraggebers entstehen, zusätzlich in Rechnung zu stellen, etwa wenn zum Beispiel der Auftraggeber eine erforderliche Grundreinigung vor Leistungserbringung nicht durchführte oder für Wartezeiten, wenn z.B. vereinbarte Termi- ne vom Auftraggeber nicht eingehalten werden oder zunächst der Zugang zu Serviceobjekten geschaffen werden muss, weil der Auftraggeber die rechtzeitige Zugangsgewährung versäumt hatliegen außer- halb unserer Haftung.
9.9 Der Auftraggeber hat die Manz AG unverzüglich, spätestens vor Beginn der Serviceleistung, und schriftlich jede Änderungen in Bezug auf das Serviceobjekt, seinen Betrieb oder andere durch den Auftraggeber durchgeführte Maßnahmen mitzuteilen, die die vertraglichen Pflichten der Manz AG oder die Sicherheit der Servicetechniker beeinträchtigen könnten.
9.10 Der Auftraggeber gewährleistet, dass der Manz AG rechtzeitig vor und während der Erbringung der Serviceleistungen in aus- reichender Menge Teile und Werkzeuge unentgeltlich zur Ver- fügung stehen, welche für die jeweilige Serviceleistung, insbe- sondere eine (Wieder-)Inbetriebnahme, Einstellung und das Testen des Serviceobjektes, notwendig oder zweckdienlich sind. Die Teile und Werkzeuge müssen insbesondere den all- gemeinen Toleranzen und Werksnormen des Auftragsgebers entsprechen.
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Pflichten des Auftraggebers. 9.1 Zu Der Auftraggeber hat uns alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen zu erteilen. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, uns vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über die zu entsorgenden Abfälle zu machen und die erforderlichen Nachweise entsprechend der jeweils gültigen Fassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der darauf basierenden Nachweisverordnung zu übergeben. Sind beim Transport, der Verwertung oder der Beseitigung von Abfällen Besonderheiten zu beachten, hat uns der Auftraggeber unaufgefordert und ggf. bereits vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für etwaige behördliche Auflagen oder Verfügungen. Der Auftraggeber ist für die zutreffende und den wesentlichen Betreiberpflichten des Auftraggebers bzglgesetzlichen Vorschriften entsprechende Deklaration der Abfälle allein verantwortlich und er haftet für deren Richtigkeit. Der Auftraggeber ist außerdem alleine dafür verantwortlich, dass bei der Serviceobjekte zählen insbesondere Lagerung und Bereitstellung der abzuholenden Abfälle die Benutzung gemäß Bedienungsanleitunggesetzlichen Vorschriften und die behördlichen Auflagen eingehalten werden. Wir sind nicht verpflichtet, die Funktionskontrolle Abfälle zu untersuchen. Unsere Pflicht zur Entsorgung im Rahmen des erteilten Auftrages besteht nur für Abfälle mit der vereinbarten Spezifikation. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass in die aufgestellten Behälter keine Fremdstoffe oder störende Stoffe eingelegt werden, die die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung beeinträchtigen können. Sollte sich bei der Abholung oder Entladung herausstellen, dass in den Behältern falsch deklarierte Abfälle enthalten sind, sind wir berechtigt, die gesamte Ladung zu beanstanden bzw. zurückzuweisen und/oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber gegen gesonderte kostenpflichtige Beauftragung die Ladung einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Der Auftraggeber trägt die Kosten für den Mehraufwand (z.B. für die Sortierung der Abfälle) einschließlich der Mehrkosten der ordnungsgemäßen und der Austausch von Verbrauchsmaterial in gebotenen Abständen sowie die Reinigung gemäß Bedienungsanleitung.
9.2 schadlosen Verwertung oder Beseitigung solcher Abfälle. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Serviceobjekte ordnungs- gemäßAufstellung der Abfallbehälter geeignete Standplätze mit einer ausreichend befestigten Zufahrt zur Verfügung zu stellen, insbesondere regelmäßigum die Abholung ohne Behinderung, auf seine Kosten und seine Gefahr zu warten. Dies gilt nicht, soweit Xxxx nach diesem Vertrag zur Durchführung der Wartung verpflichtet ist. Der Auf- traggeber wird die von ihm durchzuführenden Wartungen do- kumentieren und die Dokumentationen Manz unaufgefordert bei der Erbringung der Serviceleistungen vorlegen.
9.3 Der Auftraggeber darf bei der Durchführung von Wartungs- und sonstigen Unterhaltungsarbeiten am Serviceobjekt ausschließ- lich Teile des Originalherstellers Verwechslung oder Teile entsprechender Qualität verwenden.
9.4 Der Auftraggeber hat im Falle einer Störung unverzüglich die zum Schutz Gefährdung von Personen und Sachen notwendigen Maßnah- men Material mit dem erforderlichen Gerät zu treffenermöglichen. Die Manz AG ist hierüber unverzüglich schrift- lich zu informieren. Sogleich nach Erkennen Sollte für die Aufstellung der Störung ist das Serviceobjekt nicht mehr zu verwendenAbfallbehälter eine behördliche Erlaubnis erforderlich sein (z.B. bei der Aufstellung auf öffentlichen Flächen), es sei denn, es erfolgt eine vorherige schriftliche Freigabe durch die Manz AG.
9.5 Finden Technikereinsätze der Manz AG vor Ort statt, verschafft verpflichtet sich der Auftraggeber dem Servicetechniker der Manz AG während der üblichen Geschäftszeit den freien Zutritt zum Serviceobjekt und stellt sicher, dass bei Durchführung der Serviceleistung qualifizierte Ansprechpartner anwesend sindzur Besorgung auf eigene Kosten. Während der Dauer der Serviceleistung müssen die Servicetechniker der Manz AG frei über das Serviceobjekt verfügen können. Insbe- sondere dürfen die Serviceleistungen nicht durch Produktions- arbeiten unterbrochen werden. Des Weiteren wird der Service- techniker entsprechend den gesetzlichen Vorschriften über die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und speziellen Vor- schriften im Werk des Auftraggebers vor Erbringung der Ser- viceleistungen rechtzeitig geschult.
9.6 Der Auftraggeber gewährleistet, dass die notwendigen Versor- gungsanschlüsse vorhanden und die Serviceobjekte rechtzeitig vor Beginn der Serviceleistung vom übrigen Geschäftsbetrieb abgeschirmt werden und während der Erbringung der Service- leistung abgeschirmt bleiben.
9.7 Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, regelmäßig allein für die vollständige Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten für die von uns zur Verfügung gestellten Abfallbehälter einschließlich etwaiger Räumpflicht und vor Erbringung der Serviceleistung die Streupflicht im Zusammenhang mit dem Betrieb Bereich der Serviceobjekte gespeicherten Daten auf eigene Kosten zu sichern sowie hierzu geeignete Backup-Software zu verwenden und zweckdienliche und angemessene Strategien zur Wiederherstellung verlorengegangener Daten zu entwickeln und anzuwendenStandplätze verantwortlich. Der Auftraggeber wird außerdem geeignete verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung und zweckdienliche Maßnahmen auf eigene Kosten ergreifen, um die Software Sicherung der Serviceobjekte frei von Viren zu haltenuns zur Verfügung gestellten oder von uns angemieteten Abfallbehälter. Hierzu wird Sichtbare Vorbeschädigungen an Abfallbehältern hat der Auftraggeber insbesondere aktuelle Virenscan- ner verwendenuns bei Übergabe der Behälter sofort mitzuteilen. Verluste, Beschädigungen oder Defekte der überlassenen Behälter sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
9.8 Die Manz AG ist berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten für Mehraufwand, die der Auftraggeber verursacht hat, zusätzlich in Rechnung zu stellen, etwa wenn zum Beispiel der Auftraggeber eine erforderliche Grundreinigung vor Leistungserbringung nicht durchführte oder für Wartezeiten, wenn z.B. vereinbarte Termi- ne vom Auftraggeber nicht eingehalten werden oder zunächst der Zugang zu Serviceobjekten geschaffen werden muss, weil der Auftraggeber die rechtzeitige Zugangsgewährung versäumt hat.
9.9 Der Auftraggeber hat die Manz AG unverzüglich, spätestens vor Beginn der Serviceleistung, und schriftlich jede Änderungen in Bezug auf das Serviceobjekt, seinen Betrieb oder andere durch den Auftraggeber durchgeführte Maßnahmen mitzuteilen, die die vertraglichen Pflichten der Manz AG oder die Sicherheit der Servicetechniker beeinträchtigen könnten.
9.10 Der Auftraggeber gewährleistet, dass der Manz AG rechtzeitig vor und während der Erbringung der Serviceleistungen in aus- reichender Menge Teile und Werkzeuge unentgeltlich zur Ver- fügung stehen, welche für die jeweilige Serviceleistung, insbe- sondere eine (Wieder-)Inbetriebnahme, Einstellung und das Testen des Serviceobjektes, notwendig oder zweckdienlich sind. Die Teile und Werkzeuge müssen insbesondere den all- gemeinen Toleranzen und Werksnormen des Auftragsgebers entsprechen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen