Pflichten des Auftraggebers. 7.1. Der Auftraggeber ist bei Montagen durch den Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals des Auftragnehmers mit den Arbeiten begonnen werden kann. 7.2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen. 7.3. Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich allfälliger vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und ist eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. 7.4. Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Auftraggeber einzuholen hat, erteilt. 7.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Verkaufsbedingungen
Pflichten des Auftraggebers. 7.1. Der Auftraggeber ist bei Montagen durch den Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals Mon- tagepersonals des Auftragnehmers mit den Arbeiten begonnen werden kann.
7.2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand Kaufge- genstand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten betriebsberei- ten Zustand sowie mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen Kaufgegenstän- den kompatibel sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfenüber- prüfen.
7.3. Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich allfälliger vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten über- mittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und ist eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
7.4. Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.
7.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis Vertragsver- hältnis ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten.
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Pflichten des Auftraggebers. 7.1. Der Auftraggeber ist bei Montagen durch den Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals des Auftragnehmers mit den Arbeiten begonnen werden kann.
7.2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben Kaufgegenstandgegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.3. Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich allfälliger vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und ist eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
7.4. Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.
7.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten.
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Pflichten des Auftraggebers. 7.1. 7.1 Der Auftraggeber ist bei Montagen durch den Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals des Auftragnehmers mit den Arbeiten begonnen werden kann.
7.2. 7.2 Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den vom Auftragnehmer von meo herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Der Auftragnehmer meo ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.3. 7.3 Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich allfälliger vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und ist eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers von meo ausgeschlossen.
7.4. 7.4 Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.
7.5. 7.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers von meo abzutreten.
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Pflichten des Auftraggebers. 7.1. Der Auftraggeber ist bei Montagen durch den Auftragnehmer NXS verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals des Auftragnehmers von NXS mit den Arbeiten begonnen werden kann.
7.2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den vom Auftragnehmer von NXS herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Der Auftragnehmer NXS ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.3. Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich allfälliger vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und ist eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers von NXS ausgeschlossen.
7.4. Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.
7.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers von NXS abzutreten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pflichten des Auftraggebers. 7.1. Der Auftraggeber ist bei Montagen durch den Auftragnehmer Auftrag- nehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft An- kunft des Montagepersonals des Auftragnehmers mit den Arbeiten begonnen werden kann.
7.2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht aber verpflichtetverpflich- tet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.3. Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich allfälliger vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten UnterlagenUnter- lagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und ist eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers Auftragneh- mers ausgeschlossen.
7.4. Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.
7.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung Zu- stimmung des Auftragnehmers abzutreten.
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