Photovoltaikanlagen Musterklauseln

Photovoltaikanlagen. Mitversichert sind die auf dem Dach befestigten be- triebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Versiche- rungsschein genannten Gebäude/Nebengebäude und mitversicherten Garagen (Aufdachmontage). Die Anlagen können auch in den Baukörper integriert sein. Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Mon- tagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage.
Photovoltaikanlagen. Versicherte Sache ist die zu dem Wohngebäude gehörende Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung, sofern Sie Eigentümer dieser Anlage sind. Zu den versicherten Sachen einer Photovoltaikanlage zählen die Photovoltaikmodule inklusive Tragekonstruktion, Wechselrichter, Laderichter und Akkumulatoren, Überspannungsschutzeinrichtungen und Verkabelungen, Einspeise- und Bezugszähler, Mess-, Steuer- und Regelungskomponenten. Der Versicherungsschutz für die Photovoltaikanlage - Technikversicherung ist im Teil L beschrieben. Kein Versicherungsschutz besteht für die Technikversicherung, wenn das zugehörige Gebäude sich in Bau befindet oder noch nicht bezugsfertig ist (Rohbau). Weiters besteht kein Versicherungsschutz für Sachen, die noch nicht fix montiert bzw. installiert sind.
Photovoltaikanlagen. Abweichend von A 7.5.1 VGB 2021 der Continentale sind auf dem Dach der versicherten Gebäude befestigte oder in den Baukör- per integrierte Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen versichert, sofern der Versicherungsnehmer das Vor- handensein angezeigt hat und der Wert der Anlage in der Versicherungssumme enthalten ist.
Photovoltaikanlagen. Abweichend von § 5.3 a) DEG-VGB 2021 Abschnitt A sind auf dem Hausdach befestigte Photovoltaikanlagen (Aufdachmontage) mitversichert. Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung.
Photovoltaikanlagen. Für am Gebäude außen angebrachte Photovoltaikanlagen besteht nur unter der Voraussetzung Versicherungsschutz, dass keine Entschädigung aus einem andern Versicherungsvertrag erlangt werden kann.
Photovoltaikanlagen. Abweichend von § 5 Absatz 3 a) VGB 2016 der Continentale sind auf dem Hausdach befestigte Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen versichert, sofern der Versicherungsnehmer das Vorhandensein angezeigt hat und der Wert der Anlage in der Versicherungssumme enthalten ist.
Photovoltaikanlagen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu 15 kWp zur eigenen Energie- versorgung und/oder zur Einspeisung in das Netz des örtlichen Energieversorgungsunterneh- mens, soweit hiermit keine Lieferverpflichtung verbunden ist. Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern).
Photovoltaikanlagen. Abweichend von Ziffer 5.3 a) AL-VGB 2010 Abschnitt A sind auf dem im Versicherungsvertrag genannten Gebäude befestigte Photovoltaikanlagen (Aufdachmon- tage) bis zu einer Spitzenleistung von 15 kWp mitversichert. Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Meß-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung.
Photovoltaikanlagen. Abweichend von § 6 Nr. 4 gelten fertig montierte eige> ne Photovoltaikanlagen auf dem Dach des versicherten 68 Abschnitt D: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Gebäudeversicherung Infinitus / Stand o1.2o16 Gebäudes gegen die Gefahren nach Abschnitt A § 1 a)– c) mitversichert. Die Höchstentschädigung ist auf 00.xxx Euro je Versi> cherungsfall begrenzt.
Photovoltaikanlagen. In Ergänzung von Ziff. I 4 der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer Photovoltaikanlage im Inland mit einer Leistung von bis zu 10 kWp zur eigenen Energieversorgung und/oder zur Einspeisung in das Netz des örtlichen Energieversorgungsunternehmens, soweit hiermit keine Lieferverpflichtung verbunden ist. Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern).