Prämienberechnung. Massgebend für die Berechnung der Prämien ist:
a) bei Versicherung im Rahmen der UVG-Löhne: der für die UVG-Versicherung prämienpflichtige Lohn bis zum gesetzlichen Höchstbetrag,
b) bei Versicherung im Rahmen der Überschusslöhne: der den gesetzlichen Höchstbetrag gemäss UVG übersteigende Lohn bis zum vertraglich vereinbarten Maximallohn pro Person und Jahr,
c) für versicherte Personen mit einem festen Jahreslohn: der im Voraus vereinbarte versicherte Verdienst,
d) für versicherte Personen, die sich dem UVG freiwillig angeschlossen haben: der im Voraus vereinbarte Lohn.
Prämienberechnung. Die Berechnung der Prämie erfolgt aufgrund der Angaben in der Police. Folgende Elemente sind berücksich- tigt: • der einzelne Betrieb wird nach seiner Art und seinen Verhältnissen in den Prämientarif eingereiht; • sofern es der Prämientarif der Zürich vorsieht und sie zudem über genügend Risikoerfahrung des Betriebes verfügt, wird zusätzlich die vertragsindividuelle Schadenerfah- rung (Erfahrungstarifierung) zur Prämienbemessung herangezogen.
Prämienberechnung. 7.1.1. Lohnsystem
a) bei Versicherung im Rahmen der UVG-Löhne: der für die UVG-Versicherung prämienpflichtige Lohn bis zum gesetzlichen Höchstbetrag,
b) bei Versicherung im Rahmen der Überschusslöhne: der den gesetzlichen Höchstbetrag gemäss UVG übersteigende Lohn bis zu einem Maximallohn von CHF 250’000 pro Person und Jahr,
c) für Versicherte mit einem festen Jahreslohn: der im Voraus vereinbarte versicherte Verdienst,
d) für Versicherte, die sich dem UVG freiwillig angeschlossen haben: der im Voraus vereinbarte Lohn.
Prämienberechnung. Bei unterjähriger Zahlungsweise werden keine Ratenzahlungszuschläge berech- net. Die Einzelprämien, die zu entrichtende Gesamtprämie und die Zahlungsweise ergeben sich aus dem Antrag und dem Versicherungsschein. Die Mindestrate je Versicherungsschein oder Prämienrechnung beträgt 30 € pro Rate (einschließlich Versicherungssteuer). Bei monatlicher Ratenzahlung in Verbin- dung mit einem Bankeinzug 10 € je Rate. Die Mindestjahresprämie ist abhängig vom gewählten Leistungspaket und richtet sich nach dem aktuellen Tarif.
Prämienberechnung. Massgebend für die Berechnung der Prämie ist die im versicherten Betrieb erzielte AHV-pflichtige Bruttolohnsumme, jedoch höchstens der in der Police vereinbarte maximal versicherbare Verdienst pro Person und Jahr. Beitragspflichtig sind auch Löhne, die aufgrund des Alters der versicherten Person nicht AHV-pflichtig sind. Sofern für in der Versiche- rungspolice namentlich aufgeführte Personen im Voraus eine feste Lohnsumme vereinbart wurde, gilt diese als Berech- nungsgrundlage. Der Versicherungsprämiensatz der versicherten Lohnsumme ist für das jeweilige Produkt in der Versi- cherungspolice geregelt.
Prämienberechnung. Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Versicherungssum- men berechnet. Ein Differenzbetrag ist nachzuentrichten oder zurückzugewähren.
Prämienberechnung. Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Versicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nach zu entrichten oder zurück zu gewähren. § 3 Ende des Vertrages, Ende des Versicherungs- schutzes
Prämienberechnung. Bei unterjähriger Zahlungsweise werden keine Ratenzahlungszuschläge berech- net. Die Einzelprämien, die zu entrichtende Gesamtprämie und die Zahlungsweise ergeben sich aus dem Antrag und dem Versicherungsschein. Die Mindestrate je Versicherungsschein oder Prämienrechnung beträgt 30 € pro Rate (einschließlich Versicherungssteuer). Bei monatlicher Ratenzahlung in Verbin- dung mit einem Bankeinzug 10 € je Rate. Die Mindestjahresprämie ist abhängig vom gewählten Leistungspaket und richtet sich nach dem aktuellen Tarif. Verzichtet der VN auf die Mitversicherung von Schäden durch: • Diebstahl, Teilediebstahl, Diebstahl aus Kraftfahrzeugen oder von Fahrradträgern • Einbruchdiebstahl oder Raub gewähren wir einen Nachlass von 25% auf die Tarifprämie.
Prämienberechnung. Grundlage der Prämienberechnung ist der Gesamt-Honorarumsatz des Versi- cherungsjahres ohne Mehrwertsteuer auf volle Tausend Euro aufgerundet. Der Honorarumsatz mitversicherter Unternehmen, Niederlassungen etc. (vgl. Risikobeschreibung) ist im Gesamt-Honorarumsatz des Versicherungsneh- mers enthalten (konsolidierter Honorarumsatz). Die Prämienangleichung gemäß Ziff. 15 AHB findet keine Anwendung. Der Prämiensatz gilt bei dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Unternehmenscharakter und dem z. Z. vereinbarten Versiche- rungsumfang. Änderungen - auch Risiken, die für den Versicherungsnehmer neu entstehen - erfordern eine Prämienneufestsetzung. Der Versicherungsnehmer gibt dem Versicherer - abweichend von Ziff. 13.1 AHB - innerhalb zweier Monate nach Ablauf des Versicherungsjahres zur endgültigen Prämienabrechnung bekannt: - Höhe des Gesamt-Jahreshonorarumsatzes ohne Mehrwertsteuer, - die Höhe der Jahresbausumme, - Änderungen des versicherten Risikos, - Änderungen bezüglich der Anzahl der mitversicherten Kfz und Anhänger auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen.
Prämienberechnung. 1. Grundlage der Prämienberechnung ist der Jahresnettoumsatz. Es wird jeweils ein Vorausbeitrag unter Zugrundelegung der für das Vorjahr genannten Werte erhoben.
2. Wenn sich der Jahresnettoumsatz bei dem Versicherungsnehmer erhöht oder verringert, verändert sich die Jahresprämie für das Folgejahr entsprechend dem auf dem Antragsformular zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgedruckten Tarif.
3. Die fristgerechte Beantwortung des Online-Prämienregulierungsfragebogens von Q Xxxxxxxxxxxx.xx gilt für die jährliche Änderungsanzeige als ausreichend.