Prämienrückerstattung Musterklauseln

Prämienrückerstattung. Der Versicherungsnehmer hat auf Antrag je Versicherungsjahr einen Anspruch auf Rückerstattung einer 1,5-fachen aktuellen Monatsprämie, sofern: - die Vertragslaufzeit mindestens 12 Monate betragen hat, - der Versicherungsschutz in den letzten 12 Monaten ununterbrochen bestanden hat, - in diesem Zeitraum die versicherte Person leistungsfrei geblieben ist und - die Prämien fristgerecht gezahlt wurden.
Prämienrückerstattung. Sofern der Versicherungsnehmer die Prämie für eine bestimmte Versicherungsdauer vorausbezahlt hat und der Vertrag aus einem gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Grund vor Ablauf dieser Dauer aufgehoben wird, zahlt ihm die Gesellschaft die auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfallende Prämie zurück. Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Erstattung der Prämie, wenn: – Der Versicherer zufolge des Wegfalls des Risikos die Versi- cherungsleistung erbracht hat; – Er den Vertrag im Teilschadenfall innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss kündigt.
Prämienrückerstattung a) Wird der Vertrag vor Ablauf des Versicherungsjahres aufgehoben, er- stattet die Zürich die bezahlte Prämie, welche auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfällt, zurück und fordert Raten, die später fällig werden, nicht mehr ein. b) Die Prämie für die laufende Versiche- rungsperiode bleibt jedoch ganz ge- schuldet, wenn der Versicherungs- nehmer den Vertrag im Teilschaden- fall innerhalb eines Jahres seit Ver- tragsabschluss kündigt.
Prämienrückerstattung. Ist die Prämie für eine bestimmte Vertragsdauer vorausbezahlt worden und erlischt der Versicherungsvertrag aus ge- setzlichen oder vertraglichen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, erstattet elipsLife die Prämie, die auf die nicht abgelaufene Vertragsdauer fällt, zurück bzw. fordert später zur Zahlung fällig werdende Prämien nicht mehr ein. Die Prämie für die laufende Versicherungsperiode ist ganz geschuldet, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag im Schadenfall kündigt und der Vertrag im Zeitpunkt der Beendigung weniger als ein Jahr in Kraft war.
Prämienrückerstattung. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit oder wird es nach Beginn der Versicherung rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an nichtig, steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Prämie auf mehrere Jahre vorausbezahlt war oder das Verhältnis infolge Kündigung im Schadenfall (Ziffer 9.3) endet. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung (Ziffer 11.1.3) beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.
Prämienrückerstattung. Wird der Vertrag aus einem beliebigen Grund vor Ende des Versicherungsjahres gekündigt, erstattet die Gesellschaft die anteilige bezahlte Prämie für die nicht abgelaufene Versiche- rungsperiode zurück und fordert Raten, die später fällig wer- den, nicht mehr ein. Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Erstattung der Prämie, wenn: – Der Versicherer zufolge des Wegfalls des Risikos die Ver- sicherungsleistung erbracht hat; – Er den Vertrag im Teilschadenfall innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss kündigt.
Prämienrückerstattung im Todesfall
Prämienrückerstattung. 15.1 Wird der Vertrag vor Vertragsende aufgehoben, erstattet die CSS die bezahlte Prämie anteilsmässig zurück, es sei denn: – die versicherte Xxxxxx hat den Vertrag während des ers- ten Versicherungsjahres im Leistungsfall gekündigt; – die versicherte Person hat vertragliche Verpflichtungen zum Zwecke der Täuschung verletzt. 15.2 Endet das Versicherungsverhältnis im Laufe eines Kalen- dermonats, so sind die Prämien für den ganzen Monat ge- schuldet.
Prämienrückerstattung. Wird der Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grund vor Ablauf des Versicherungsjahres aufgelöst, zahlt xxxxx.xxxxxx den nicht verbrauchten Prämienteil zurück. Kein Anspruch auf Prämienrückerstattung besteht: a) bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer aufgrund eines ersatzpflichtigen Teilschadenfalles im ersten Versicherungsjahr; b) wenn xxxxx.xxxxxx zufolge Wegfall des Risikos die Versicherungs- leistungen erbracht hat (Totalschadenentschädigung).
Prämienrückerstattung. Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsvertrages ist die Prämie grundsätzlich nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet. Die Prämie für die laufende Versicherungsperiode ist aber ganz geschuldet, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Vertragsschluss folgenden Jahres kündigt sowie wenn der Versicherer die Versicherungsleistung erbracht hat.