Prämienrückerstattung Musterklauseln

Prämienrückerstattung. Der Versicherungsnehmer hat auf Antrag je Versicherungsjahr einen Anspruch auf Rückerstattung einer 1,5-fachen aktuellen Monatsprämie, sofern: - die Vertragslaufzeit mindestens 12 Monate betragen hat, - der Versicherungsschutz in den letzten 12 Monaten ununterbrochen bestanden hat, - in diesem Zeitraum die versicherte Person leistungsfrei geblieben ist und - die Prämien fristgerecht gezahlt wurden.
Prämienrückerstattung. Sofern der Versicherungsnehmer die Prämie für eine bestimmte Versicherungsdauer vorausbezahlt hat und der Vertrag aus einem gesetzlich oder vertraglich vorgesehe­ nen Grunde vor Ablauf dieser Dauer aufgehoben wird, zahlt ihm die Gesellschaft die auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfallende Prämie zurück. Die Prämie für die laufende Versicherungsperiode bleibt jedoch ganz geschuldet bei: – Kündigung durch den Versicherungsnehmer im Schadenfall innerhalb des ersten Versicherungsjahres; – Wegfall des Risikos, sofern die Gesellschaft die Versicherungsleistung erbracht hat.
Prämienrückerstattung. Ist die Prämie für eine bestimmte Vertragsdauer vorausbezahlt worden und erlischt der Versicherungsvertrag aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, erstattet elipsLife die Prämie, die auf die nicht abgelaufene Vertragsdauer fällt, zurück bzw. fordert später zur Zahlung fällig werdende Prämien nicht mehr ein. Die Prämie für die laufende Versicherungsperiode ist ganz geschuldet, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag im Schadensfall kündigt und der Vertrag im Zeitpunkt der Beendigung weniger als ein Jahr in Kraft war.
Prämienrückerstattung. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit oder wird es nach Beginn der Versicherung rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an nichtig, steht dem Versicherer für diese Versiche- rungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum ent- spricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Prämie auf mehrere Jahre vorausbezahlt war oder das Verhältnis infolge Kündigung im Schadenfalle (§ 9 II) endet. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt oder durch Anfech- tung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung (§ 11 a II) beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rück- tritts- oder Anfechtungserklärung zu.
Prämienrückerstattung a) Wird der Vertrag vor Ablauf des Ver- sicherungsjahres aufgehoben, erstattet Zurich die bezahlte Prämie, welche auf die nicht abgelaufene Versicherungs- periode entfällt, zurück und fordert Raten, die später fällig werden, nicht mehr ein. b) Die Prämie für die laufende Versiche- rungsperiode bleibt jedoch ganz ge- schuldet, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag im Teilschadenfall innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss kündigt.
Prämienrückerstattung. 6.1 Zeitanteilige Prämie VH 550-08 Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit oder wird es nach Beginn der Versicherung rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an nich- tig, steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode - 4 - nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitpunkt entspricht, in dem Versiche- rungsschutz bestanden hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Prämie auf mehrere Jahre vorausbezahlt war oder das Verhältnis infolge Kündigung im Schadenfalle (§ 9 Ziff. 2) endet. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 11a Ziff. 2.1 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung (§ 11a Ziff. 2.1) beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.
Prämienrückerstattung. Wird der Vertrag aus irgendeinem Grund vor Ablauf des Versicherungs- jahres aufgehoben, so erstattet die Gesellschaft die bezahlte Prämie, welche auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfällt, zurück und fordert Raten, die später fällig werden, nicht mehr ein. Die Bestim- mungen der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen über die Prämien- abrechnung bleiben vorbehalten. Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Erstattung der Prämie, wenn: • der Versicherer zufolge des Weg- falls des Risikos die Versiche- rungsleistung erbracht hat; • er den Vertrag im Teilschadenfall innerhalb eines Jahres seit Ver- tragsabschluss kündigt.
Prämienrückerstattung. Wird der Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grund vor Ablauf des Versicherungsjahres aufgelöst, zahlt xxxxx.xxxxxx den nicht verbrauchten Prämienteil zurück. Kein Anspruch auf Prämienrückerstattung besteht: a) bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer aufgrund eines ersatzpflichtigen Teilschadenfalles im ersten Versicherungsjahr; b) wenn xxxxx.xxxxxx zufolge Wegfall des Risikos die Versicherungsleis- tungen erbracht hat (Totalschadenentschädigung).
Prämienrückerstattung. Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versiche- rungsvertrags ist die Prämie grundsätzlich nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet. Die Prämie für die laufende Versicherungsperiode ist aber ganz geschuldet, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Vertragsschluss folgenden Jahres kündigt sowie wenn der Versicherer die Versicherungsleistung erbracht hat
Prämienrückerstattung. 35.1 Wird der Vertrag vor Vertragsende aufgehoben, erstattet die CSS die bezahlte Prämie anteilsmässig zurück, es sei denn – die versicherte Xxxxxx hat den Vertrag während des ersten Versicherungsjahres im Leistungsfall gekündigt; – die versicherte Person hat vertragliche Verpflichtungen zum Zwecke der Täuschung verletzt. 35.2 Endet das Versicherungsverhältnis im Laufe eines Kalen- dermonats, so erstattet die CSS die vorausbezahlte Prä- mie für den nicht beanspruchten Teil des Kalendermonats anteilsmässig zurück bzw. fordert später zur Zahlung fälli- ge Raten nicht mehr ein.