Produkthaftung. 8.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Beiselen auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, es sei denn er ist für den Produktfeh- ler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grunds- ätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Lieferant Beiselen insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Beiselen durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder Rückruf- aktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird Beiselen den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 8.3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Vertragsprodukte angemessenen Deckungssumme von mindestens € 3 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person und mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Produkthaftpflichtversicherung mit sämtli- chen Nebenrechten an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung unwiderruflich an, et- waige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende gesetzliche An- sprüche von Beiselen bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht- Versicherung nachzuweisen.
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Produkthaftung. 8.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Beiselen auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, es sei denn er ist für den Produktfeh- ler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grunds- ätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Beiselen bleiben unberührt.
8.2. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Lieferant Beiselen insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Beiselen durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder Rückruf- aktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird Beiselen den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
8.3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Vertragsprodukte angemessenen Deckungssumme von mindestens € 3 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person und mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Produkthaftpflichtversicherung mit sämtli- chen Nebenrechten an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung unwiderruflich an, et- waige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende gesetzliche An- sprüche von Beiselen bleiben hiervon unberührt12.1. Der Lieferant hat Beiselen seiner Lieferung in deutscher und englischer Sprache abgefasste Gebrauchsanweisungen und Warnhinweise beizulegen und, sofern dies möglich und zumutbar ist, an der gelieferten Ware selbst anzubringen. Sollte sich nach Übernahme der Lieferung durch TGW die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware herausstellen und/oder erkannt werden, dass die Eigenschaften des Produktes nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und Technik im Sinne des § 1 II Nr. 5 ProdHaftG entsprechen, so verpflichtet sich der Lieferant zur Zurücknahme derartiger Waren und zur vollständigen Refundierung des Kaufpreises.
12.2. Wird TGW wegen einer Fehlerhaftigkeit ihres Produktes oder insbesondere der Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsbestimmungen in Anspruch genommen, dann ist TGW berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er auf die von ihm gelieferten Produkte zurückzuführen ist. Der Lieferant verpflichtet sich, TGW für sämtliche daraus resultierende Ansprüche vollkommen freizustellen. Dieser Schaden umfasst auch Kosten einer Ersatzvornahme sowie die Kosten einer vorsorglichen und erforderlichen Rückrufaktion.
12.3. Wird TGW wegen vom Lieferanten gelieferter Ware/erbrachter Leistungen in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Lieferant auf seine Kosten zur unverzüglichen Herausgabe jeglicher von TGW gewünschten Beweismaterialien, wie insbesondere Qualitäts- und Untersuchungsprotokolle, Atteste und dergleichen.
12.4. Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss einer entsprechenden, marktüblichen Haftpflichtversicherung, wobei sich TGW vorbehält, vom Lieferanten den Nachweis einer entsprechenden Deckungsvorsorge zu verlangen. Sollte der Lieferant einem solchen Verlangen den Abschluss nicht innerhalb von 14 Tagen nachkommen, so ist TGW zum Rücktritt berechtigt und den Bestand der Produkthaftpflicht- Versicherung nachzuweisenkann Xxxxxxxxxxxxx verlangen.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Produkthaftung. 8.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Beiselen eine ausreichende Produkthaftpflichtver- sicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Er hat auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, es sei denn er ist für den Produktfeh- ler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grunds- ätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Beiselen bleiben unberührtVerlan- gen dem Besteller einen entsprechenden Nachweis über seine beste- hende Produkthaftpflichtversicherung zu erbringen.
8.2. Der Lieferant verpflichtet sich, die an seinem Sitz und am Erfüllungsort anwendbaren Rechtsvorschriften einzuhalten.
8.3. Bei der Lieferung von Produkten, die dem Anwendungsbereich einer Binnenmarktrichtlinie der Europäischen Union für das erstmalige In- verkehrbringen unterfallen, wie z.B. EG-Maschinenrichtlinie, Druckge- räterichtlinie, EMV-Richtlinie usw., verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung der dort maßgeblichen Sicherheits- und Gesundheits- schutzanforderungen und Verfahren sowie zur Ausstellung der darin vorgesehenen Dokumente. Bei unvollständigen Maschinen i.S. der je- weils gültigen EG-Maschinenrichtlinie hat der Lieferant dem Besteller eine Einbauerklärung nach Anhang II B der EG-Maschinenrichtlinie in der vom Besteller geforderten Form (erweiterte Einbauerklärung) so- wie zusätzlich eine Betriebsanleitung auszuhändigen. Auf Verlangen und nach Xxxx des Bestellers hat der Lieferant die von ihm erstellte Risikobeurteilung an den Besteller auszuhändigen bzw. Einblick in die- se zu gewähren.
8.4. Soweit der Lieferant für einen Schaden außerhalb der gelieferten Ware/erbrachten Leistung verantwortlich ist und der Besteller auf- grund gesetzlicher Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatz- ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache des Schadens in den Verantwortungsbereich des Lieferanten fällt und er im Außenverhältnis selbst haftet.
8.5. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat seiner Produkthaftung ist der Lieferant Beiselen insbesondere auch solche verpflichtet, etwaige Aufwendungen des Bestellers zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Beiselen vom Besteller durchgeführten Warnungs-, Austausch- Warn- oder Rückruf- aktion Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden durchzufüh- renden Maßnahmen wird Beiselen der Besteller den Lieferanten, Lieferanten – soweit möglich mög- lich und zumutbar, zumutbar – unterrichten und bzw. mit ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gebenabstimmen. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche aus Produkthaftung.
8.3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Vertragsprodukte angemessenen Deckungssumme von mindestens € 3 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person und mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Produkthaftpflichtversicherung mit sämtli- chen Nebenrechten an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung unwiderruflich an, et- waige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende gesetzliche An- sprüche von Beiselen bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht- Versicherung nachzuweisen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Produkthaftung. 8.11. Der Ist der Lieferant ist verpflichtetfür einen Produktfehler verantwortlich, Beiselen auf erstes Anfordern hat er Holder insoweit von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung wegen Personen- und Sachschäden freizustellen, es sei denn als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er ist für den Produktfeh- ler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grunds- ätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Beiselen bleiben unberührtim Außenverhältnis selbst haftet.
8.22. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat Ist der Lieferant Beiselen insbesondere auch solche für einen Produktfehler verantwortlich und ist die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt, ist er verpflichtet, Holder etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang Zusammenhang
3. mit einer von Beiselen durchgeführten Warnungs-Xxxxxx oder dem Kunden von Xxxxxx durch geführten Rückrufaktion ergeben, Austausch- soweit Holder bzw. der Kunde zur Rückrufaktion verpflichtet waren oder Rückruf- aktion ergebendiese angemessen war. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen Rückrufmaßnahmen wird Beiselen Holder den Lieferanten, Lieferanten – soweit möglich und zumutbar, zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
8.34. Wird Holder wegen eines vom Lieferanten zu verantwortenden Produktfehlers verschuldensunabhängig von Dritten im In- oder Ausland in Anspruch genommen, haftet der Lieferant Holder entsprechend. Auf das Verhältnis zwischen Holder und dem Lieferanten finden dieselben Beweislastregeln Anwendung wie auf das Verhältnis zwischen Holder und dem Dritten.
5. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2,5 Mio. EURO je Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Die Versicherungsscheine sind Holder auf Anforderung vorzulegen. Ersatzansprüche von Holder bleiben unberührt
6. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Vertragsprodukte angemessenen Deckungssumme von mindestens € 3 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person seine Liefergegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar und mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Produkthaftpflichtversicherung mit sämtli- chen Nebenrechten an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung unwiderruflich an, et- waige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende gesetzliche An- sprüche von Beiselen bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht- Versicherung nachzuweisenrückverfolgbar sind.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Produkthaftung. 8.11. Der Lieferant Auftragnehmer ist verpflichtet, Beiselen auf erstes Anfordern die SLK-Kliniken von Ansprüchen Dritter aus in- und ausländischer Produkthaftung freizustellen, es sei denn er ist für den Produktfeh- ler und den eingetretenen Schaden Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grunds- ätzen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Beiselen der SLK-Kliniken bleiben unberührt.
8.2. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Lieferant Beiselen insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Beiselen durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder Rückruf- aktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird Beiselen den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
8.32. Der Lieferant Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit einem weltweiten Deckungsschutz und einer für die Vertragsprodukte Produkte und die Leistungen angemessenen Deckungssumme von mindestens € 3 5 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person und Person, mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden abzuschließen und aufrecht mindestens € 2 Mio. für Vermögensschäden zu haltenunterhalten. Bei medizinisch-technischen Geräten und Produkten (vgl. Teil B Ziffer III. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) muss die Deckungssumme abweichend vom vorstehenden Satz 1 mindestens € 10 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person, mindestens € 10 Mio. pro Sachschaden und mindestens € 10 Mio. für Vermögensschäden betragen. Der Lieferant Auftragnehmer tritt schon jetzt die Forderungen aus der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung mit sämtli- chen sämtlichen Nebenrechten an Beiselen die SLK-Kliniken ab. Beiselen nimmt Die SLK-Kliniken nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant Auftragnehmer hiermit die Versicherung unwiderruflich den Versicherer an, et- waige etwaige Zahlungen nur an Beiselen die SLK-Kliniken zu leisten. Weitergehende gesetzliche An- sprüche von Beiselen Ansprüche der SLK-Kliniken bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant Auftragnehmer hat Beiselen den SLK-Kliniken auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht- Versicherung erweiterten Produkthaftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Auftragnehmer unterlässt jede Handlung und jedes Unterlassen, das den Versicherungsschutz gefährden könnte.
3. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht nach Absatz 2 nicht ordnungsgemäß nach, sind die SLK- Kliniken berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung auf Kosten des Auftragnehmers abzuschließen. Weitergehende Ansprüche der SLK-Kliniken bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Produkthaftung. 8.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Beiselen auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, es sei denn er ist für den Produktfeh- ler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grunds- ätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Beiselen bleiben unberührt.
8.2. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Lieferant Beiselen insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Beiselen durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder Rückruf- aktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird Beiselen den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
8.3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Vertragsprodukte angemessenen Deckungssumme von mindestens € 3 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person und mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Produkthaftpflichtversicherung mit sämtli- chen Nebenrechten an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung unwiderruflich an, et- waige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende gesetzliche An- sprüche von Beiselen bleiben hiervon unberührt12.1. Der Lieferant hat Beiselen seiner Lieferung in deutscher und englischer Sprache abgefasste Gebrauchsanweisungen und Warnhinweise beizulegen und, sofern dies möglich und zumutbar ist, an der gelieferten Ware selbst anzubringen. Sollte sich nach Übernahme der Lieferung durch TGW die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware im Sinne des § 5 Produkthaftungsgesetzes (PHG) herausstellen und/oder erkannt werden, dass die Eigenschaften des Produktes nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und Technik im Sinne des § 8 Z 2 PHG entsprechen, so verpflichtet sich der Lieferant zur Zurücknahme derartiger Waren und zur vollständigen Refundierung des Kaufpreises.
12.2. Wird TGW wegen einer Fehlerhaftigkeit ihres Produktes oder insbesondere der Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsbestimmungen in Anspruch genommen, dann ist TGW berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er auf die von ihm gelieferten Produkte zurückzuführen ist. Der Lieferant verpflichtet sich, TGW für sämtliche daraus resultierende Ansprüche vollkommen freizustellen. Dieser Schaden umfasst auch Kosten einer Ersatzvornahme sowie die Kosten einer vorsorglichen und erforderlichen Rückrufaktion.
12.3. Wird TGW wegen vom Lieferanten gelieferter Ware/erbrachter Leistungen in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Lieferant auf seine Kosten zur unverzüglichen Herausgabe jeglicher von TGW gewünschten Beweismaterialien, wie insbesondere Qualitäts- und Untersuchungsprotokolle, Atteste und dergleichen.
12.4. Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss einer entsprechenden, marktüblichen Haftpflichtversicherung, wobei sich TGW vorbehält, vom Lieferanten den Nachweis einer entsprechenden Deckungsvorsorge zu verlangen. Sollte der Lieferant einem solchen Verlangen den Abschluss nicht innerhalb von 14 Tagen nachkommen, so ist TGW zum Rücktritt berechtigt und den Bestand der Produkthaftpflicht- Versicherung nachzuweisenkann Xxxxxxxxxxxxx verlangen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Produkthaftung. 8.11. Der Lieferant ist verpflichtet, Beiselen auf erstes Anfordern Fried von Ansprüchen Dritter aus in- und ausländischer Produkthaftung freizustellen, es sei denn er ist für den Produktfeh- ler und den eingetretenen Schaden Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grunds- ätzen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Beiselen Fried bleiben unberührt.
8.22. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Lieferant Beiselen Fried insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Beiselen Fried durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder Rückruf- aktion Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird Beiselen Fried den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant hat Xxxxx bei den durchzuführenden Maßnahmen nach besten Kräften zu unterstützen und alle ihm zumutbaren, von Xxxxx angeordneten Maßnahmen zu treffen.
8.33. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit einem weltweiten Deckungsschutz und einer für die Vertragsprodukte Produkte angemessenen Deckungssumme von mindestens € 3 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person und Person, mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden und mindestens € 5 Mio. für Vermögensschäden, jeweils pro Schadensfall abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Produkthaftpflichtversicherung erweiterten Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit sämtli- chen sämtlichen Nebenrechten an Beiselen Fried ab. Beiselen Xxxxx nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung unwiderruflich den Versicherer an, et- waige etwaige Zahlungen nur an Beiselen Fried zu leisten. Weitergehende gesetzliche An- sprüche Ansprüche von Beiselen Fried bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat Beiselen Fried auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der erweiterten Produkthaftpflicht- Versicherung und Rückrufversicherung nachzuweisen. Der Lieferant unterlässt jede Handlung und jedes Unterlassen, das den Versicherungsschutz gefährden könnte.
4. Kommt der Lieferant seiner Pflicht nach Absatz 3 nicht ordnungsgemäß nach, ist Xxxxx berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Produkthaftung. 8.111.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Inanspruchnahme des Auftraggebers nach dem PHG diesen klag- und schadlos zu halten, soweit die Fehlerhaftigkeit der Ware im Bereich des Auftragnehmers liegt. Der Lieferant Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Käufer alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die für die Lieferung einer fehlerfreien Ware zweckdienlich sind (Warnhinweise, Zulassungsvorschriften, etc.). Sollten dem Auftragnehmer nachträglich Umstände bekannt werden , die einen Produktfehler im Sinne des PHG begründen könnten, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber Wahrnehmungen dieser Art unverzüglich mitzuteilen. Einschränkungen jeglicher Art der für den Auftragnehmer aus dem PHG resultierenden Verpflichtungen sowie Einschränkungen jeglicher Art der dem Auftragnehmer nach diesem Gesetz oder anderer Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche werden nicht anerkannt.
11.2 Der Auftraggeber ist zur Rückgabe der Ware berechtigt, vor deren Kauf bzw. Gebrauch wegen Gefahren für Gesundheit oder Sicherheit auf Grund behördlicher Beanstandung öffentlich gewarnt wird. Das Rückgaberecht besteht während eines Monats nach öffentlicher Warnung. In diesem Zusammenhang ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, Beiselen auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, es sei denn er ist für den Produktfeh- ler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grunds- ätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Beiselen bleiben unberührt.
8.2. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Lieferant Beiselen insbesondere auch solche etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Beiselen vom Auftraggeber durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder Rückruf- aktion Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen Rückrufmaßnahmen wird Beiselen der Auftraggeber den Lieferanten, Lieferanten – soweit möglich und zumutbar, zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
8.3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Vertragsprodukte angemessenen Deckungssumme von mindestens € 3 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person und mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Produkthaftpflichtversicherung mit sämtli- chen Nebenrechten an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung unwiderruflich an, et- waige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende gesetzliche An- sprüche von Beiselen bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht- Versicherung nachzuweisen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Produkthaftung. 8.11. Der Lieferant Auftragnehmer ist verpflichtet, Beiselen auf erstes Anfordern den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter aus in- und ausländischer Produkthaftung freizustellen, es sei denn er ist für den Produktfeh- ler Pro- duktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grunds- ätzen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Beiselen des Auftraggebers bleiben unberührt.
8.22. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Lieferant Beiselen Auftragnehmer dem Auftraggeber insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang Zu- sammenhang mit einer von Beiselen vom Auftraggeber durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder Rückruf- aktion Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen Maß- nahmen wird Beiselen der Auftraggeber den LieferantenAuftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei den durchzuführenden Maßnahmen nach besten Kräften zu unterstützen und alle ihm zumutbaren, vom Auftraggeber angeordneten Maß- nahmen zu treffen.
8.33. Der Lieferant Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung Haftpflichtversicherung mit einer für die Vertragsprodukte Produkte angemessenen Deckungssumme von mindestens € 3 Mio. pro Personenschaden Perso- nenschaden für jede einzelne Person und mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Lieferant Auftragnehmer tritt schon jetzt die Forderungen For- derungen aus der Produkthaftpflichtversicherung Haftpflichtversicherung mit sämtli- chen sämtlichen Nebenrechten an Beiselen den Auftraggeber ab. Beiselen Der Auftraggeber nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant Auftragnehmer hiermit die Versicherung unwiderruflich den Versicherer an, et- waige etwaige Zahlungen nur an Beiselen den Auftrag- geber zu leisten. Weitergehende gesetzliche An- sprüche von Beiselen Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührtun- berührt. Der Lieferant Auftragnehmer hat Beiselen den Auftraggeber auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht- Versicherung Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Auftragnehmer unterlässt jede Handlung und jedes Unterlassen, das den Versicherungsschutz ge- fährden könnte.
4. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht nach Ziffer 11.3. nicht ordnungsgemäß nach, ist der Auftraggeber berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Haftpflichtversi- cherung auf Kosten des Auftragnehmers abzuschließen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Produkthaftung. 8.11. Der Lieferant ist verpflichtet, Beiselen auf erstes Anfordern Xxxxxxx von Ansprüchen Dritter aus in- und ausländischer Produkthaftung freizustellen, es sei denn er ist für den Produktfeh- ler Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grunds- ätzen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Beiselen Stengel bleiben unberührt.
8.22. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Lieferant Beiselen Stengel insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Beiselen Stengel durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder Rückruf- aktion Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird Beiselen Stengel den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant hat Xxxxxxx bei den durchzuführenden Maßnahmen nach besten Kräften zu unterstützen und alle ihm zumutbaren, von Xxxxxxx angeordneten Maßnahmen zu treffen.
8.33. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung Haftpflichtversicherung mit einem weltweiten Deckungsschutz und einer für die Vertragsprodukte Produkte angemessenen Deckungssumme von mindestens € 3 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person und mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden für die Dauer der Geschäftsbeziehung abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Produkthaftpflichtversicherung Haftpflichtversicherung mit sämtli- chen sämtlichen Nebenrechten an Beiselen Stengel ab. Beiselen Xxxxxxx nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung unwiderruflich den Versicherer an, et- waige etwaige Zahlungen nur an Beiselen Stengel zu leisten. Weitergehende gesetzliche An- sprüche Ansprüche von Beiselen Stengel bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat Beiselen Xxxxxxx auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht- Versicherung Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Lieferant unterlässt jede Handlung und jedes Unterlassen, das den Versicherungsschutz gefährden könnte.
4. Kommt der Lieferant seiner Pflicht nach Absatz 3 nicht ordnungsgemäß nach, ist Xxxxxxx berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.
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Produkthaftung. 8.1. Der Lieferant ist verpflichtet15.1 Wir haften innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes für Personen-sowie Sachschäden, Beiselen auf erstes Anfordern die ein Verbraucher durch ein von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, es sei denn er ist für den Produktfeh- ler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grunds- ätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Beiselen bleiben unberührt.
8.2uns geliefertes Produkt /Gewerk erleidet. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Lieferant Beiselen insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstattenHin- blick auf Schäden, welche durch Software verursacht wurden, sind Produkthaftungsansprüche, so- weit zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.
15.2 Für Sachschäden, die durch von uns gelieferte Produkte (Gewerke) bei unserem Vertragspartner (gewerbliches oder handwerkliches Unternehmen) auftreten, haften wir nicht (§ 9 PHG).
15.3 Wir verpflichten uns gegebenenfalls, die Interessen unseres Vertragspartners gegenüber dem Her- steller gewissenhaft zu vertreten, müssen jedoch unseren Vertragspartner diesbezüglich grundsätz- lich an die/den Hersteller verweisen.
15.4 Unser Vertragspartner, der von uns Produkte (Gewerke)direkt /indirekt erworben hat, ist seinerseits ausdrücklich verpflichtet, sich aus selbst über Handhabung, Bedienung und Wartung unseres Produk- tes (Gewerkes), über die produktspezifische Gefährlichkeit und Verwendungsmöglichkeiten aus- führlich und sorgfältig zu informieren und seine Mitarbeiter zu informieren.
15.5 Unserer Informations- und Warnpflicht sind wir durch die mängelfreie Übergabe des Produktes/Ge- werkes und der Übergabe der Dokumentation/Beschreibung unserem Vertragspartner gegenüber vollständig nachgekommen (Pkt. 5.11.).
15.6 Unser Vertragspartner ist ausdrücklich verpflichtet, über die von uns gelieferten Gewerke (Pro- dukte) genaue Dokumentationen zu führen, um gegebenenfalls zweifelsfrei zuordnen zu können, ob das gelieferte Produkt (Gewerk) tatsächlich von uns stammt.
15.7 Unser Vertragspartner ist weiteres ausdrücklich verpflichtet, diese Dokumentation für die Dauer von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung unseres Produktes (Gewerkes) aufzubewahren.
15.8 Zudem hat er alle diese Verpflichtungen gegebenenfalls auch an seine Nacherwerber und/oder Rechtsnachfolger zu überbinden.
15.9 Für den Fall, dass wir im Zusammenhang mit einer von Beiselen durchgeführten Warnungs-Rahmen des Produkthaftungsgesetzes in Anspruch genommen werden sollten, Austausch- oder Rückruf- aktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird Beiselen den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
8.3. Der Lieferant ist unser Vertragspartner ohne Kostenersatzanspruch uns gegenüber verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Vertragsprodukte angemessenen Deckungssumme von mindestens € 3 Miouns alle Dokumentationen und Aufzeichnungen (Pkt. pro Personenschaden für jede einzelne Person und mindestens € 5 Mio15.6.) sowie sonstige Beweismittel unverzüglich zur Verfügung zu stellen. pro Sachschaden abzuschließen und aufrecht Unser Vertragspartner ist weiteres verpflichtet, uns jegliche Unterstützung (ohne Kostenersatzan- spruch) zur Abwehr solcher Ansprüche zu halten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Produkthaftpflichtversicherung mit sämtli- chen Nebenrechten an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung unwiderruflich an, et- waige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende gesetzliche An- sprüche von Beiselen bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht- Versicherung nachzuweisengewähren.
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Samples: General Terms and Conditions
Produkthaftung. 8.1. Der 9.1 Im Falle von Produktfehlern, die zu einer gesetzlichen Produkthaftung im In- oder Ausland führen, ist der Lieferant ist verpflichtet, Beiselen uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung insoweit freizustellen, es sei denn er ist als die Ursache für den Produktfeh- ler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grunds- ätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Beiselen bleiben unberührtProduktfehler in seinem Herrschafts- und/oder Organisationsbereich gesetzt wurde.
8.2. 9.2 Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat seiner Produkthaftung ist der Lieferant Beiselen insbesondere auch solche verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder bzw. im Zusammenhang mit einer von Beiselen uns durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder Rückruf- aktion Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird Beiselen Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, Lieferanten – soweit möglich und zumutbar, zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
8.3. 9.3 Der Lieferant ist verpflichtetverpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit einem weltweiten Deckungsschutz und einer für die Vertragsprodukte Liefergegenstände und die Leistungen angemessenen Deckungssumme von mindestens € 3 5 Mio. pro Personenschaden (für jede einzelne Person und Person), mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden abzuschließen und aufrecht mindestens € 2 Mio. für Vermögensschäden zu haltenunterhalten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Produkthaftpflichtversicherung erweiterten Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit sämtli- chen sämtlichen Nebenrechten an Beiselen uns ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung unwiderruflich den Versicherer an, et- waige etwaige Zahlungen nur an Beiselen uns zu leisten. Weitergehende gesetzliche An- sprüche von Beiselen bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat Beiselen uns auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der erweiterten Produkthaftpflicht- Versicherung und Rückrufversicherung nachzuweisen. Kommt der Lieferant seinen Pflichten nach dieser Nr. 9.3 nicht ordnungsgemäß nach, sind wir berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine entsprechende Produkthaftpflichtversicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.
9.4 Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Produktfehlern bleiben unberührt.
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Produkthaftung. 8.19.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Beiselen auf erstes Anfordern LEIBER von Ansprüchen Dritter aus in- und ausländischer Produkthaftung freizustellen, es sei denn er ist für den Produktfeh- ler und den eingetretenen Schaden Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grunds- ätzen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Beiselen LEIBER bleiben unberührt.
8.29.2. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Lieferant Beiselen LEIBER insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Beiselen LEIBER durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder Rückruf- aktion Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird Beiselen LEIBER den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant hat LEIBER bei den durchzuführenden Maßnahmen nach besten Kräften zu unterstützen und alle ihm zumutbaren, von LEIBER angeordneten Maßnahmen zu treffen.
8.39.3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit einem weltweiten Deckungsschutz und einer für die Vertragsprodukte Produkte angemessenen Deckungssumme von mindestens € 3 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person und mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Produkthaftpflichtversicherung erweiterten Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit sämtli- chen sämtlichen Nebenrechten an Beiselen LEIBER ab. Beiselen XXXXXX nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung unwiderruflich den Versicherer an, et- waige etwaige Zahlungen nur an Beiselen LEIBER zu leisten. Weitergehende gesetzliche An- sprüche Ansprüche von Beiselen LEIBER bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat Beiselen LEIBER auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der erweiterten Produkthaftpflicht- Versicherung und Rückrufversicherung nachzuweisen. Der Lieferant unterlässt jede Handlung und jedes Unterlassen, das den Versicherungsschutz gefährden könnte.
9.4. Kommt der Lieferant seiner Pflicht nach Absatz 3 nicht ordnungsgemäß nach, ist LEIBER berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Produkthaftung. 8.18.1 Wird der Auftraggeber nach deutschem oder einem sonstigen Recht aus Produkthaftung in Anspruch genommen, tritt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber insoweit ein, als er unmittelbar haften würde. Eine vertragliche Haftung des Auftragnehmers bleibt unberührt. Der Lieferant Auftragnehmer ist verpflichtet, Beiselen auf erstes Anfordern den Auftraggeber von derartigen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellenfrei zu stellen, es sei denn sofern und soweit der Schaden durch einen Mangel des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, trägt er ist für den Produktfeh- ler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grunds- ätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Beiselen bleiben unberührtinsoweit die Beweislast.
8.28.2 Der Auftragnehmer übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Lieferant Beiselen insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstattenÜbrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8.3 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Beiselen durchgeführten Warnungs-falls er diesen nach dem vorstehenden Absatz in Anspruch nehmen will, Austausch- oder Rückruf- aktion ergebenunverzüglich informieren. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen Der Auftraggeber wird Beiselen den Lieferantendem Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbardies dem Auftraggeber zumutbar ist, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme Untersuchung des Schadensfalles und zur Abstimmung mit dem Auftraggeber über die zu ergreifenden Maßnahmen, z.B. Vergleichsverhandlungen, geben.
8.3. 8.4 Der Lieferant Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für die Vertragsprodukte angemessenen Deckungssumme Personen-/Sach- und Vermögensschäden in Höhe von jeweils mindestens € 3 2,5 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person Euro/Schadensfall abzuschließen, während der Laufzeit dieser Vereinbarung ununterbrochen in vollem Umfang aufrechtzuerhalten und mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden abzuschließen dem Auftraggeber auf Wunsch jederzeit nachzuweisen.
8.5 Je nach Forderung des jeweiligen Kunden des Auftraggebers, der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers, der Geschäftsbeziehung und aufrecht der Haftpflichtrisiken wird der Auftraggeber den Auftragnehmer auffordern, seinen Versicherungsschutz sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu haltenerweitern. Der Lieferant tritt schon jetzt Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Forderungen zu prüfen und nach Möglichkeit zuzustimmen.
8.6 Sollte ein Versicherungsfall eintreten, sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer zur gegenseitigen Information über alle mit dem Versicherungsfall zusammenhängenden Umstände und Vorkommnisse verpflichtet.
8.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Haftpflichtversicherer über den Inhalt dieser Einkaufsbedingungen zu informieren und dem Auftraggeber mit Gegenzeichnung dieser Einkaufsbedingungen einen schriftlichen Nachweis über den bestehenden Versicherungsschutz und eine schriftliche Bestätigung seines Haftpflichtversicherers vorzulegen mit dem dieser die Forderungen aus Deckungsunschädlichkeit dieser Vereinbarung bestätigt.
8.8 Bei Wechsel des Haftpflichtversicherers hat der Produkthaftpflichtversicherung mit sämtli- chen Nebenrechten an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach Auftragnehmer unaufgefordert dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit Auftraggeber die Versicherung unwiderruflich an, et- waige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende gesetzliche An- sprüche von Beiselen bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht- Versicherung nachzuweisenentsprechenden Nachweise unverzüglich vorzulegen.
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Produkthaftung. 8.18.1 Der KUNDE verpflichtet sich, jede Lieferung von PRODUKTEN sorgfältig und vollständig zu prüfen sowie die Mengen der gelieferten PRODUKTE und ihre Übereinstimmung mit den VERTRAGSBEDINGUNGEN zu überprüfen.
8.2 Ungeachtet dessen, ob der KUNDE die PRODUKTE überprüft hat, muss jede Beanstandung bezüglich der Menge der gelieferten PRODUKTE oder von offensichtlichen Mängeln an den PRODUKTEN dem UNTERNEHMEN schriftlich innerhalb von max. Der Lieferant 7 (sieben) WERKTAGEN nach Lieferung der PRODUKTE und auf jeden Fall vor der gewerblichen Nutzung bzw. ihrer Montage angezeigt werden. Nach diesem Zeitraum kann sich der KUNDE darauf nicht mehr berufen. Auf jeden Fall kann das UNTERNEHMEN nur für den Ersatz des nachweislich nicht übereinstimmenden PRODUKTS in Anspruch genommen werden, und zwar unter Ausschluss sämtlichen Schadenersatzes. Die Rücksendung der PRODUKTE an das UNTERNEHMEN ist verpflichtetohne seine vorherige Zustimmung nicht gestattet.
8.3 Das UNTERNEHMEN haftet gegenüber dem KUNDEN für jeden versteckten Mangel am PRODUKT, Beiselen auf erstes Anfordern der innerhalb von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, 7 (sieben) WERKTAGEN nach seiner Entdeckung gemeldet wird. Diese Garantie gilt für 1 (ein) Jahr ab Lieferung des PRODUKTS (es sei denn er ist für den Produktfeh- ler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grunds- ätzen denn, das PRODUKT wird nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Beiselen bleiben unberührtvom UNTERNEHMEN hergestellt; in diesem Fall gilt die vom Lieferanten gewährte Garantiezeit).
8.28.4 Vorbehaltlich der Einhaltung der in Artikel 8.3 vorgesehenen Bedingungen garantiert das UNTERNEHMEN die Reparatur oder den Ersatz der von den technischen Abteilungen des UNTERNEHMENS als mangelhaft anerkannten PRODUKTE, und zwar ausschließlich sämtlichen Schadenersatzes. IDie Erfüllung dieser Pflichten durch das UNTERNEHMEN verlängert oder erneuert die in Artikel 8.3 ursprünglich vorgesehene Garantiezeit nicht.
8.5 Gemäß Artikel 1641 bis 1649 des Zivilgesetzbuches haftet das UNTERNEHMEN bei angezeigten versteckten Mängeln gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Daher haftet das UNTERNEHMEN nicht bei einem versteckten Mangel, der nachweislich absolut nicht zu erkennen war.
8.6 Das UNTERNEHMEN haftet auch nicht bei folgenden Mängeln: - Kratzer, Abplatzungen oder Abdrücke in der Verpackung des Materials, die bei Lieferung nicht erkannt wurden, ausgenommen Materialfehler, die von den technischen Abteilungen des UNTERNEHMENS anerkannt sind. - Mängel aufgrund von normalem Verschleiß; - Mängel aufgrund eines Bedienungsfehlers seitens eines Benutzers; - Mängel aufgrund einer fehlerhaften Montage des PRODUKTS, ausgenommen der Teil des PRODUKTS, das vom UNTERNEHMEN selbst oder unter seiner Verantwortung montiert wurde; - Mängel aufgrund unzureichender, fehlender oder falscher Instandhaltung der PRODUKTE (unbeschadet der vom UNTERNEHMEN im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat von Instandhaltungsverträgen übernommenen Verantwortung); - Mängel aufgrund der Lieferant Beiselen insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstattenAnbringung von Zubehörteilen oder anderen Elementen, die sich aus nicht mit den technischen Spezifikationen der vom UNTERNEHMEN gelieferten PRODUKTE übereinstimmen; - Mängel aufgrund einer Montage, Demontage oder im Zusammenhang Reparatur, die von einer nicht qualifizierten Person oder mit Teilen ausgeführt wurde, die vom UNTERNEHMEN weder geliefert noch zugelassen sind; - Mängel aufgrund einer von Beiselen durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder Rückruf- aktion ergeben. Über Inhalt und Umfang nicht mit der durchzuführenden Maßnahmen wird Beiselen den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gebenBedienungsanleitung des UNTERNEHMENS übereinstimmenden Verwendung der PRODUKTE.
8.3. Der Lieferant ist verpflichtet8.7 Sollten die XXXXXXXX vom UNTERNEHMEN bei anderen Herstellern gekauft werden, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer wird das UNTERNEHMEN keine andere Gewährleistung oder weitergehende Garantien für die Vertragsprodukte angemessenen Deckungssumme gelieferten PRODUKTE als die anbieten, die von mindestens € 3 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person und mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Produkthaftpflichtversicherung mit sämtli- chen Nebenrechten an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach seinen eigenen Lieferanten oder dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung unwiderruflich an, et- waige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende gesetzliche An- sprüche von Beiselen bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht- Versicherung nachzuweisenHersteller des PRODUKTS gewährt werden.
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Samples: General Terms and Conditions
Produkthaftung. 8.1. Der 12.1 Im Falle von Produktfehlern, die zu einer in- oder ausländischen Produkthaftung führen, ist der Lieferant ist verpflichtet, Beiselen PROTEC von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung insoweit freizustellen, es sei denn er ist als die Ursache für den Produktfeh- ler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grunds- ätzen nicht verantwortlichProdukt- fehler in seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich gesetzt wurde. Weitergehende Weiterge- hende Ansprüche von Beiselen PROTEC bleiben unberührt.
8.2. 12.2 Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat seiner Produkthaftung ist der Lieferant Beiselen insbesondere auch solche verpflichtet, PROTEC et- waige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder bzw. im Zusammenhang mit einer von Beiselen PROTEC durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder Rückruf- aktion ergebenRückrufaktion erge- ben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird Beiselen PROTEC den Lieferanten, Lieferanten – soweit möglich und zumutbar, zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit Gelegen- heit zur Stellungnahme geben.
8.3. Der Lieferant ist verpflichtethat PROTEC bei den durchzuführen- den Maßnahmen nach besten Kräften zu unterstützen und alle ihm zumutbaren, von PROTEC angeordneten Maßnahmen zu treffen. Weitergehende Ansprüche von PROTEC bleiben unberührt.
12.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufver- sicherung mit einem weltweiten Deckungsschutz und einer für die Vertragsprodukte Liefergegen- stände und die Leistungen angemessenen Deckungssumme von mindestens € 3 5 Mio. pro Personenschaden (für jede einzelne Person und Person), mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden abzuschließen und aufrecht mindestens € 2 Mio. für Vermögensschäden zu halten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Produkthaftpflichtversicherung mit sämtli- chen Nebenrechten an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung unwiderruflich an, et- waige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende gesetzliche An- sprüche von Beiselen bleiben hiervon unberührtunterhalten. Der Lieferant hat Beiselen PROTEC auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der erwei- terten Produkthaftpflicht- Versicherung und Rückrufversicherung nachzuweisen.
12.4 Kommt der Lieferant seiner Pflicht nach Nr. 12.3 nicht ordnungsgemäß nach, ist PROTEC berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung auf Kos- ten des Lieferanten abzuschließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Einkauf Und Die Beschaffung Von Leistungen
Produkthaftung. 8.1. 7.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Beiselen auf erstes Anfordern OSR von Ansprüchen Dritter aus in- und ausländischer Produkthaftung freizustellen, es sei denn er denn, der Lieferant ist für den Produktfeh- ler und den eingetretenen Schaden Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grunds- ätzen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Weiter-gehende Ansprüche von Beiselen OSR bleiben unberührt.
8.2. 7.2 Im Rahmen dieser der Freistellungspflicht nach Absatz 1 hat der Lieferant Beiselen OSR insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Beiselen OSR durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder Rückruf- aktion Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird Beiselen OSR den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant hat OSR bei den durchzuführenden Maßnahmen nach besten Kräften zu unterstützen und alle ihm zumut-baren, von OSR angeordneten Maßnahmen zu treffen.
8.3. 7.3 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit einem weltweiten Deckungsschutz und einer für die Vertragsprodukte Waren angemessenen Deckungssumme von mindestens € EUR 3 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person und mindestens € EUR 5 Mio. pro Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Produkthaftpflichtversicherung erweiterten Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit sämtli- chen sämtlichen Nebenrechten an Beiselen OSR ab. Beiselen OSR nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung unwiderruflich den Versicherer an, et- waige etwaige Zahlungen nur an Beiselen OSR zu leisten. Weitergehende gesetzliche An- sprüche Ansprüche von Beiselen OSR bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat Beiselen OSR auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der erweiterten Produkthaft-pflicht- und Rückrufversicherung nachzuweisen. Der Lieferant unterlässt jede Handlung und jedes Unterlassen, das den Versicherungsschutz gefährden könnte.
7.4 Kommt der Lieferant seiner Pflicht nach Absatz 3 nicht ordnungsgemäß nach, ist OSR berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine erweiterte Produkthaftpflicht- Versicherung nachzuweisenund Rückrufversicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Produkthaftung. 8.1. (1) Der Lieferant Verkäufer ist verpflichtet, Beiselen auf erstes Anfordern SEW von Ansprüchen Dritter aus in- und ausländischer Produkthaftung freizustellen, es sei denn er ist für den Produktfeh- ler und den eingetretenen Schaden Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grunds- ätzen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Beiselen SEW bleiben unberührt.
8.2. (2) Im Rahmen dieser Freistellungspflicht seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Beiselen insbesondere auch solche Verkäufer alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von Beiselen durchgeführten Warnungs-SEW durchgeführter Rückrufaktionen oder anderer Kundendienstmaßnahmen ergeben, Austausch- oder Rückruf- aktion ergebenso- weit solche Maßnahmen durch Fehler der Ware veranlasst werden. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen von Rückrufmaßnahmen wird Beiselen SEW den Lieferanten, Verkäufer – soweit möglich und zumutbar, zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 2268 3100 / 0421 Seite 4 /6
8.3. (3) Der Lieferant Verkäufer ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflicht-Versicherung erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit einer für die Vertragsprodukte angemessenen Ware an- gemessenen Deckungssumme von für Personen-, Sach- und Vermögens- schäden, während der Dauer des jeweiligen Kaufvertrags, d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelgewährleistungsfrist zu unterhalten. Die Deckungssummen müssen sich jedoch mindestens € 3 Mio. auf zehn (10) Milli- onen Euro pro Personenschaden für jede einzelne Person Person, mindestens zehn (10) Millionen Euro pro Sachschaden und mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu haltenzehn (10) Millionen für Vermögensschäden belaufen, Der Verkäufer wird auf Ver- langen von SEW jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden. Der Lieferant Verkäufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Produkthaftpflichtversicherung erweiterten Produkt- haftpflicht- und Rückrufversicherung mit sämtli- chen sämtlichen Nebenrechten an Beiselen SEW ab. Beiselen SEW nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant Verkäufer hiermit die Versicherung unwiderruflich den Versicherer an, et- waige etwaige Zahlungen nur an Beiselen SEW zu leisten. Weitergehende gesetzliche An- sprüche Ansprüche von Beiselen SEW bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant Verkäufer hat Beiselen SEW auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der erweiterten Produkthaftpflicht- Versicherung nachzuweisenund Rückrufversicherung nachzu- weisen. Der Verkäufer unterlässt jede Handlung und jedes Unterlassen, das den Versicherungsschutz gefährden könnte.
(4) Kommt der Verkäufer seiner Pflicht nach Absatz (3) nicht ordnungs- gemäß nach, ist SEW berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung auf Kosten des Verkäufers abzuschließen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Produkthaftung. 8.19.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Beiselen auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, es sei denn er ist für den Produktfeh- ler Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grunds- ätzen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Beiselen bleiben unberührt.
8.29.2. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Lieferant Beiselen insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Beiselen durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder Rückruf- aktion Rückrufakti- on ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird Beiselen den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
8.39.3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Vertragsprodukte angemessenen Deckungssumme von mindestens € 3 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person und mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Produkthaftpflichtversicherung mit sämtli- chen Nebenrechten sämtlichen Neben- rechten an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung unwiderruflich an, et- waige etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende gesetzliche An- sprüche Ansprüche von Beiselen bleiben blei- ben hiervon unberührt. Der Lieferant hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht- Produkthaftpflicht-Versicherung nachzuweisen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Produkthaftung. 8.11. Der Lieferant ist verpflichtet, Beiselen auf erstes Anfordern von Ansprüchen Xxxx xxx Xxxxxxxxxx Dritter aus in- und ausländischer Produkthaftung freizustellen, es sei denn er ist für den Produktfeh- ler und den eingetretenen Schaden Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grunds- ätzen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Beiselen Wiha bleiben unberührt.
8.22. Im Rahmen dieser Freistellungspflicht hat der Lieferant Beiselen Wiha insbesondere auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Beiselen Wiha durchgeführten Warnungs-, Austausch- oder Rückruf- aktion Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird Beiselen Wiha den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant hat Xxxx bei den durchzuführenden Maßnahmen nach besten Kräften zu unterstützen und alle ihm zumutbaren, von Xxxx angeordneten Maßnahmen zu treffen.
8.33. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit einem weltweiten Deckungsschutz und einer für die Vertragsprodukte Produkte angemessenen Deckungssumme von mindestens € 3 5 Mio. pro Personenschaden für jede einzelne Person und Person, mindestens € 5 Mio. pro Sachschaden und mindestens € 5 Mio. für Vermögensschäden abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Produkthaftpflichtversicherung erweiterten Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit sämtli- chen sämtlichen Nebenrechten an Beiselen Wiha ab. Beiselen Xxxx nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung unwiderruflich den Versicherer an, et- waige etwaige Zahlungen nur an Beiselen Wiha zu leisten. Weitergehende gesetzliche An- sprüche Ansprüche von Beiselen Wiha bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat Beiselen Xxxx auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der erweiterten Produkthaftpflicht- Versicherung und Rückrufversicherung nachzuweisen. Der Lieferant unterlässt jede Handlung und jedes Unterlassen, das den Versicherungsschutz gefährden könnte.
4. Kommt der Lieferant seiner Pflicht nach Absatz 3 nicht ordnungsgemäß nach, ist Xxxx berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.
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