Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 10 genannten Ziele. Hierzu gehören insbesondere • die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V einschließlich Therapieempfehlungen, • die Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, • die Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 5 DMP-A-RL einschließlich der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den §§ 3, 4, • die Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentationen gemäß Anlage 2 i.V.m. Anlage 6 DMP-A-RL und • die aktive Teilnahme der Versicherten. § 11 Maßnahmen und Indikatoren (1) Ausgehend von § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 10 zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 DMP-A-RL insbesondere: • Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen für Versicherte und Leistungserbringer, • strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten für teilnehmende Leistungserbringer mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen Selbstkontrolle; ggf. ergänzt durch gemeinsame Aufarbeitung in strukturierten Qualitätszirkeln sowie • Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten. (3) Zur Auswertung werden die in der Anlage 10 fixierten Indikatoren herangezogen, die sich aus den versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i.V.m. Anlage 6 der DMP-A-RL, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KVHB ergeben. (4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach Anlage 10 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen. § 12 Vertragsmaßnahmen (1) Im Rahmen dieses DMP werden wirksame Maßnahmen vereinbart, die dann greifen, wenn die mit der Durchführung dieses DMP beauftragten Leistungserbringer gegen die nach diesem Vertrag festgelegten Anforderungen und Pflichten verstoßen. (2) Verstößt der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Maßnahmen ergriffen: • Aufforderung durch die KVHB, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, ggf. verbunden mit der Auflage, fehlende Unterlagen bzw. Fortbildungsnachweise binnen einer von der KVHB zu bestimmenden Frist nachzureichen. Der Vertragsarzt wird darauf hingewiesen, dass ihm der Entzug der Teilnahmegenehmigung bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen droht. • Verstößt ein Vertragsarzt, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder ein ermächtigter Arzt wiederholt gegen Pflichten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder werden fehlende Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird die Genehmigung zur Teilnahme an dieser Vereinbarung von der KVHB im Einvernehmen mit den übrigen Vertragspartnern entzogen. Der Entzug der Teilnahme ist auch auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder der Gemeinsamen Einrichtung und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner möglich. Einen erneuten Teilnahmeantrag kann der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt frühestens nach 2 Quartalen, die dem Entzug der Teilnahme folgen, stellen. Im Wiederholungsfall kann dauerhaft ausgeschlossen werden.
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB v KHK
Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 10 genannten Ziele
1. Hierzu gehören insbesondere • die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V (einschließlich Therapieempfehlungen, • Therapieempfehlung),
2. die Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, • Arzneimitteltherapie i.S. § 12 SGB V,
3. die Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen Versorgungssektoren gemäß Ziffer 1.6 1.9 der Anlage 5 DMP-A-RL einschließlich An- lage „Versorgungsinhalte“,
4. die Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den §§ 3, 4, • die Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentationen gemäß Anlage 2 i.V.m,
5. Anlage 6 DMP-A-RL und • die aktive Teilnahme der Versicherten. § 11 Maßnahmen und IndikatorenPatientin.
(1) Ausgehend von Entsprechend § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indikatoren Indikato- ren gemäß der Anlage 10 „Qualitätssicherung“ zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegtzu legen.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 DMP-A-RL insbesondere: • Maßnahmen insbesondere - Aktivitäten mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z.B. Remindersysteme) für Versicherte Patientinnen und Leistungserbringerteilnehmende Vertragsärzte, • - strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten Doku- mentationsdaten für teilnehmende Leistungserbringer die teilnehmenden Vertragsärzte nach § 3 mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen regelmäßigen Selbstkontrolle; ggf. ergänzt durch gemeinsame Aufarbeitung in strukturierten hierfür ist die regelmäßige Durchführung von strukturier- ten Qualitätszirkeln sowie • ein geeignetes Verfahren, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der VersichertenPatientinnen, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der teilnehmenden Vertrags- ärzte und der eingeschriebenen Patientinnen.
(3) Zur Auswertung werden die in der Anlage 10 „Qualitätssicherung“ fixierten Indikatoren herangezogenheran- gezogen, die sich aus den der Anlage „Dokumentation DMP Brustkrebs“ in versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i.V.m. Anlage 6 der DMP-A-RL, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KVHB pseudonymisierter Form ergeben.
(4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach Anlage 10 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen. § 12 Vertragsmaßnahmen.
(1) Im Rahmen dieses DMP werden wirksame Maßnahmen vereinbartdes Disease-Management-Programmes vereinbaren die Vertragspartner wirk- same Maßnahmen, die dann greifen, wenn die mit an der Durchführung dieses DMP beauftragten Leistungserbringer strukturierten Behandlungsprogramms teilnehmenden Vertragsärzte gegen die nach festgelegten Anforderun- gen und Pflichten aus diesem Vertrag festgelegten Anforderungen und Pflichten verstoßen.
(2) Verstößt der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt ein Vertragsarzt gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Maßnahmen ergriffengetroffen: • - keine Vergütung von unvollständigen bzw. implausiblen Dokumentationen gemäß An- lage „Dokumentation DMP Brustkrebs“, - Aufforderung der Vertragsärzte durch die KVHBKVBB zur Einhaltung der vertraglichen Ver- pflichtungen, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, ggf. verbunden mit der Auflage, fehlende Unterlagen bzw. Fortbildungsnachweise binnen einer von der KVHB zu bestimmenden Frist nachzureichen. Der Vertragsarzt wird darauf hingewiesen, dass ihm der Entzug der Teilnahmegenehmigung bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen droht. • Verstößt ein Vertragsarzt, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder ein ermächtigter Arzt wiederholt gegen Pflichten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder werden fehlende Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird die Genehmigung zur Teilnahme an dieser Vereinbarung von der KVHB im Einvernehmen mit den übrigen Vertragspartnern entzogen. Der Entzug der Teilnahme ist auch - auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder der Gemeinsamen Einrichtung und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner möglich. Einen erneuten Teilnahmeantrag zeitlich befristete Aussetzung der Teilnah- megenehmigung durch die KVBB (z.B. bei Nichteinhaltung der medizinischen Inhalte), - hält der Vertragsarzt nachweislich die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt frühestens nach 2 Quartalen, die dem Entzug er auf begründeten Antrag eines Vertragspartners von der Teilnahme folgen, stellen. Im Wiederholungsfall kann dauerhaft an die- sem Vertrag durch außerordentlichen Widerruf der Teilnahmegenehmigung auf Dauer ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die KVBB auf Empfehlung der Gemeinsamen Einrichtung.
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB V
Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 10 genannten Ziele. Hierzu gehören insbesondere • die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V einschließlich Therapieempfehlungen, • die Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, • die Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 5 DMP-A-RL einschließlich der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den §§ 3, 4, • die Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentationen gemäß Anlage 2 i.V.m. Anlage 6 DMP-A-RL und • die aktive Teilnahme der Versicherten. § 11 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Ausgehend von § 2 der der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Ziele, Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 10 zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 DMP-A-RL insbesondere: • - Maßnahmen mit zur Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen Rückmeldefunktion (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer, • - strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten pseudonymisierten- Dokumentationsdaten für teilnehmende Leistungserbringer die teilnehmenden koordinierenden Ärzte nach § 3 mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen regelmäßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes Feedbackverfahren für teilneh- mende Leistungserbringer sein ggf. ergänzt durch gemeinsame Aufarbeitung in strukturierten Qualitätszirkeln sowie • Qualitätszirkeln, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versi- cherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungserbringer und eingeschriebenen Versicherten.
(3) Zur Auswertung werden die in der Anlage 10 fixierten Indikatoren herangezogen, die sich aus den versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i.V.m. Anlage 6 der DMP-A-RL, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KVHB ergeben.
(4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach Anlage 10 9 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichenver- öffentlichen.
(1) Mit diesem Vertrag soll neben der Verbesserung der Qualität der ambulanten Versor- gung von Diabetikern durch die Intensivierung der interdisziplinären Kooperation von Ärzten auch Einfluss genommen werden auf ihre wirtschaftliche Versorgung mit Medi- kamenten und Teststreifen.
(2) Die Vertragspartner entwickeln gemeinsam, unter Beachtung der medizinischen Inhalte der Anlage 7 der DMP-A-RL, eine Versorgungskonzeption, die für die teilnehmenden Ärzte bindend ist. Bei Nichtbeachten entscheiden die Vertragspartner nach Anhörung des Arztes gemeinsam über geeignete Sanktionen unter Berücksichtigung von § 12 Vertragsmaßnahmendie- ses Vertrages.
(3) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Ärzte verpflichten sich, ihre Patienten auf wirt- schaftliche Versorgungsmöglichkeiten sowie auf die nach Anlage 7 der DMP-A-RL vor- rangig zu verordnenden Wirkstoffe bei Diabetes mellitus Typ 1 hinzuweisen und dabei eng mit der KV Nordrhein und den Krankenkassen zusammenzuarbeiten.
(1) Im Rahmen dieses DMP werden strukturierten Behandlungsprogramms greifen wirksame Maßnahmen vereinbart, die dann greifenMaßnah- men, wenn die mit der Durchführung dieses DMP beauftragten Leistungserbringer strukturierten Behandlungsprogramms be- auftragten Ärzte gegen die nach diesem Vertrag festgelegten Anforderungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen.
(2) Verstößt der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt teilnehmende Arzt/die teilnehmende Einrichtung gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Maßnahmen Sanktionen durch die KV Nordrhein ergriffen: • :
1. keine Vergütung, bzw. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütung für unvoll- ständige/unplausible/verfristete Dokumentationen,
2. schriftliche Aufforderung durch die KVHBKV Nordrhein, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, ggf. verbunden mit der Auflage, fehlende Unterlagen einzuhalten (z. B. nicht fristgerechte bzw. Fortbildungsnachweise binnen einer von keine Übersendung der KVHB zu bestimmenden Frist nachzureichenDokumentatio- nen),
3. Der Vertragsarzt wird darauf hingewiesen, dass ihm der Entzug der Teilnahmegenehmigung bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen droht. • Verstößt ein Vertragsarzt, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder ein ermächtigter Arzt wiederholt gegen Pflichten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder werden fehlende Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird die Genehmigung zur Teilnahme an dieser Vereinbarung von der KVHB im Einvernehmen mit den übrigen Vertragspartnern entzogen. Der Entzug der Teilnahme ist auch auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder der Gemeinsamen Einrichtung und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner möglichVer- tragspartner Widerruf der Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung durch die KV Nordrhein nach Anhörung der Krankenkassen. Einen erneuten Teilnahmeantrag Die Genehmigung kann für einen be- stimmten Zeitraum widerrufen werden (z. B. bei Nichteinhaltung der Vertragsarztmedizinischen Inhalte),
4. hält der Arzt die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt frühestens nach 2 Quartalen, die dem Entzug kann er von der Teilnahme folgen, stellen. Im Wiederholungsfall kann dauerhaft durch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Arztes/einer Einrichtung entscheidet die KV Nordrhein im Einver- nehmen mit den beteiligten Krankenkassen (z. B. bei Nichteinhaltung der medizini- schen Inhalte, bei fehlendem Nachweis der notwendigen Fortbildungsmaßnahmen).
(3) Disziplinarrechtliche Maßnahmen sowie Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
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Samples: DMP Agreement
Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele Ziele
(1) Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 10 8 „Qualitätssicherung“ genannten Ziele. Hierzu Zu diesen gehören insbesondere • die die:
1. Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V und Anlage 7 der DMP-A-RL (einschließlich Therapieempfehlungen, • die ),
2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, • die ,
3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen Versorgungssektoren gemäß Ziffer 1.6 Nummer 1.8 der Anlage 5 DMP-A-RL einschließlich An- lage 7 „Versorgungsinhalte“,
4. Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den §§ 3, 4, • die Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentationen gemäß Anlage 2 i.V.m,
5. Anlage 6 DMP-A-RL und • die aktive Teilnahme der Versicherten.
(2) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte können für die in das DMP eingeschrie- benen Diabetiker mit Nummer 99343K ICT-Insulinierung für Kinder und Jugendliche 700 Nummer 99343Z ICT-Insulinierung für Erwachsene 550 Blutzuckerteststreifen pro Quartal als Praxisbesonderheit geltend machen. Diese zusätzli- chen Verordnungen werden bis zur Höhe der vereinbarten Preisobergrenze im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V von der Summe der Arzneimittelausgaben der Praxis abgesetzt. § 11 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Zur Erreichung der in § 10 Abs. 1 festgelegten Qualitätsziele dienen sowohl Maßnahmen im Verhältnis zu den Vertragsärzten, die von der Gemeinsamen Einrichtung durchgeführt wer- den, als auch strukturierte Verfahren zur besonderen Beratung von Versicherten durch die Krankenkassen, deren Verlaufsdokumentation auch Hinweise auf mangelnde Unterstützung des Behandlungsprozesses durch den Versicherten enthält. Ausgehend von § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 10 zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 DMP-A-RL insbesondere: • sollen insbesondere folgende Maßnahmen auf der Grundlage der Dokumentationsdaten ge- mäß Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 DMP-A-RL eingesetzt werden:
1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte durch die Krankenkassen und Leistungserbringer, • Vertragsärzte durch die Gemeinsame Einrich- tung nach § 31,
2. strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten Doku- mentationsdaten durch die Gemeinsame Einrichtung nach § 31 für teilnehmende Leistungserbringer die teilnehmenden Ver- tragsärzte mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen regelmäßigen Selbstkontrolle; ggf. ergänzt durch gemeinsame Aufarbeitung in hierfür kann die regel- mäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln sowie • ein geeignetes Verfahren sein,
3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten.Versicherten durch die Krankenkassen,
(32) Zur Auswertung werden die in der Anlage 10 8 „Qualitätssicherung“ fixierten Indikatoren herangezogenheran- gezogen, die sich aus den versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten gemäß Dokumentationen nach Anlage 2 i.V.m. i. V. m. Anlage 6 der 8 DMP-A-RL, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KVHB ergebenRL er- geben.
(43) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach Anlage 10 8 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen. veröffentlichen (z. B. Internet, in Mitgliederzeitschriften oder der Fachpresse) § 12 VertragsmaßnahmenMaßnahmen bei Verstoß gegen die Ziele des Programms
(1) Im Rahmen dieses DMP werden wirksame Maßnahmen vereinbart, die dann greifen, wenn die mit der Durchführung dieses DMP beauftragten Leistungserbringer gegen die nach diesem Vertrag festgelegten Anforderungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen.
(2) Verstößt der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt Vertragsarzt nachweislich gegen die eingegangenen vertraglichen VerpflichtungenVerpflichtun- gen, werden nachfolgende Maßnahmen ergriffen: • :
1. keine Vergütung von unvollständigen/unplausiblen/verfristeten Dokumentationen, ggf. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütung,
2. Aufforderung durch die KVHBGemeinsame Einrichtung, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, ggf. verbunden mit der Auflage, fehlende Unterlagen ein- zuhalten (z. B. bei nicht fristgerechter bzw. Fortbildungsnachweise binnen einer von keiner Übersendung der KVHB zu bestimmenden Frist nachzureichenDokumentationen),
3. Der Vertragsarzt wird darauf hingewiesen, dass ihm der Entzug der Teilnahmegenehmigung bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen droht. • Verstößt ein Vertragsarzt, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder ein ermächtigter Arzt wiederholt gegen Pflichten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder werden fehlende Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird die Genehmigung zur Teilnahme an dieser Vereinbarung von der KVHB im Einvernehmen mit den übrigen Vertragspartnern entzogen. Der Entzug der Teilnahme ist auch auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder der Gemeinsamen Einrichtung und nach Anhörung einvernehmlicher Abstimmung mit den anderen Vertragspartnern Widerruf der übrigen Vertragspartner möglichTeilnahme- und Abrechnungsgenehmi- gung durch die KVS. Einen erneuten Teilnahmeantrag Die Genehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum widerrufen werden (z. B. bei Nichteinhaltung der Vertragsarztmedizinischen Inhalte),
4. hält der Vertragsarzt die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt frühestens nach 2 Quartalen, die dem Entzug kann er von der Teilnahme folgen, stellen. Im Wiederholungsfall kann dauerhaft durch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden. Über den Aus- schluss eines Vertragsarztes entscheidet die KVS nach einvernehmlicher Abstimmung mit den Vertragspartnern (z. B. bei Nichteinhaltung der medizinischen Inhalte, bei fehlendem Nachweis der notwendigen Fortbildungsmaßnahmen).
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Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 10 8 „Qualitätssicherung“ genannten Ziele. Hierzu Zu diesen gehören insbesondere • die die:
1. Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V und Anlage 5 der DMP-A-RL (einschließlich Therapieempfehlungen, • die ),
2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, • die ,
3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 5 DMP-der DMP A-RL einschließlich RL,
4. Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den §§ 3, 3 und 4, • die ,
5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentationen gemäß der Anlage 2 i.V.m. i. V. m. Anlage 6 der DMP-A-RL und • die RL
6. aktive Teilnahme der Versicherten. § 11 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Zur Erreichung der in § 10 Abs. 1 festgelegten Qualitätsziele dienen sowohl Maßnahmen im Verhältnis zu den Vertragsärzten, die von der Gemeinsamen Einrichtung durchgeführt wer- den, als auch strukturierte Verfahren zur besonderen Beratung von Versicherten durch die Krankenkassen, deren Verlaufsdokumentation auch Hinweise auf mangelnde Unterstützung des Behandlungsprozesses durch den Versicherten enthält. Ausgehend von § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 10 zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 DMP-A-RL insbesondere: • sollen insbesondere folgende Maßnahmen auf der Grundlage der Dokumentationsdaten ge- mäß Anlage 2 i. V. m Anlage 6 DMP-A-RL eingesetzt werden:
1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte durch die Krankenkassen und Leistungserbringer, • Vertragsärzte durch die Gemeinsame Einrich- tung nach § 31,
2. strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen versichertenbezogenen pseudonymisierten Dokumentationsdaten Do- kumentationsdaten durch die Gemeinsame Einrichtung nach § 31 für teilnehmende Leistungserbringer die teilnehmenden Vertragsärzte mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen regelmäßigen Selbstkontrolle; ggf. ergänzt durch gemeinsame Aufarbeitung in hierfür kann die re- gelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln sowie • ein geeignetes Verfahren sein,
3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten.Versicherten durch die Krankenkassen,
(3) 4. Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Vertragsärzte durch die KVS und die Gemeinsame Einrichtung nach § 31 sowie der eingeschriebenen Versicher- ten und Einrichtungen nach § 137f Abs. 7 SGB V durch die Krankenkassen. Zur Auswertung werden die in der Anlage 10 8 „Qualitätssicherung“ fixierten Indikatoren herangezogenheran- gezogen, die sich aus den versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten gemäß Dokumentationen nach Anlage 2 i.V.m. i. V. m. Anlage 6 der DMP-A-RL, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KVHB ergebenRL er- geben.
(42) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach Anlage 10 8 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichenveröffentlichen (z.B. im Internet, in Mitgliederzeitschriften oder der Fachpresse). § 12 VertragsmaßnahmenMaßnahme bei Verstoß gegen die Ziele des Programms
(1) Im Rahmen dieses DMP werden wirksame Maßnahmen vereinbart, die dann greifen, wenn die mit der Durchführung dieses DMP beauftragten Leistungserbringer gegen die nach diesem Vertrag festgelegten Anforderungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen.
(2) Verstößt der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt Vertragsarzt nachweislich gegen die eingegangenen vertraglichen VerpflichtungenVerpflichtun- gen, werden nachfolgende insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen: • :
1. keine Vergütung von unvollständigen/unplausiblen/verfristeten Dokumentationen, ggf. nachträgliche Korrekturen bereits erfolgter Vergütungen,
2. Aufforderung durch die KVHBGemeinsame Einrichtung, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, ggf. verbunden mit der Auflage, fehlende Unterlagen einzu- halten (z. B. bei nicht fristgerechter bzw. Fortbildungsnachweise binnen einer von keiner Übersendung der KVHB zu bestimmenden Frist nachzureichenDokumentationen),
3. Der Vertragsarzt wird darauf hingewiesen, dass ihm der Entzug der Teilnahmegenehmigung bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen droht. • Verstößt ein Vertragsarzt, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder ein ermächtigter Arzt wiederholt gegen Pflichten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder werden fehlende Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird die Genehmigung zur Teilnahme an dieser Vereinbarung von der KVHB im Einvernehmen mit den übrigen Vertragspartnern entzogen. Der Entzug der Teilnahme ist auch auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder der Gemeinsamen Einrichtung und nach Anhörung einvernehmlicher Abstimmung mit den anderen Vertragspartnern, Widerruf der übrigen Vertragspartner möglichTeilnahme- und Abrechnungsgenehmi- gung durch die KVS. Einen erneuten Teilnahmeantrag Die Genehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum widerrufen werden (z. B. bei Nichteinhaltung der Vertragsarztmedizinischen Inhalte),
4. Hält der Vertragsarzt die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt frühestens nach 2 Quartalen, die dem Entzug kann er von der Teilnahme folgen, stellen. Im Wiederholungsfall kann dauerhaft durch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden. Über den Aus- schluss eines Vertragsarztes entscheidet die KVS nach einvernehmlicher Abstimmung mit den Vertragspartnern (z. B. bei Nichteinhaltung der medizinischen Inhalte, bei fehlendem Nachweis der notwendigen Fortbildungsmaßnahmen).
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Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 10 genannten Ziele. Hierzu gehören insbesondere • die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V einschließlich Therapieempfehlungen, • die Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, • die Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 5 DMP-A-RL einschließlich der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den §§ 3, 4, • die Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentationen gemäß Anlage 2 i.V.m. Anlage 6 DMP-A-RL und • die aktive Teilnahme der Versicherten. § 11 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Ausgehend von § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Ziele, Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 10 zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 der DMP-A-RL insbesondere: • - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer), • - strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten für teilnehmende Leistungserbringer die teilnehmenden Ärzte nach § 3 und § 4 mit der Möglichkeit Möglich- keit einer regel- mäßigen regelmäßigen Selbstkontrolle; ggf. ergänzt durch gemeinsame Aufarbeitung in strukturierten Qualitätszirkeln Qualitätszielen sowie • - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicher- ten, - Sicherstellung einer systematischen und aktuellen Information der Leistungs- erbringer und eingeschriebenen Versicherten.
(3) Zur Auswertung werden die in der Anlage 10 fixierten Indikatoren herangezogen, die sich aus den versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i.V.m. Anlage 6 der DMP-A-RL, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KVHB ergeben.
(4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach Anlage 10 9 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel i.d.R. jährlich zu veröffentlichen.
(1) Mit diesem Vertrag soll neben der Verbesserung der Qualität der ambulanten Versor- gung von Diabetikern durch die Intensivierung der interdisziplinären Kooperation von Vertragsärzten auch Einfluss genommen werden auf ihre wirtschaftliche Versorgung mit Medikamenten und Teststreifen.
(2) Die Vertragspartner entwickeln gemeinsam, unter Beachtung der medizinischen Inhalte der Anlage 1 der DMP-A-RL, eine Versorgungskonzeption, die für die teilnehmenden Vertragsärzte bindend ist. Bei Nichtbeachten entscheiden die Vertragspartner nach An- hörung des Arztes gemeinsam über geeignete Sanktionen unter Berücksichtigung von § 12 Vertragsmaßnahmendieses Vertrages.
(3) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte verpflichten sich, ihre Patienten auf wirtschaftliche Versorgungsmöglichkeiten sowie auf die nach Anlage 1 der DMP-A-RL vorrangig zu verordnenden Wirkstoffe bei Diabetes mellitus Typ 2 hinzuweisen und da- bei eng mit der KV Nordrhein und den Krankenkassen zusammenzuarbeiten.
(1) Im Rahmen dieses DMP werden wirksame Maßnahmen vereinbart, die dann greifenstrukturierten Behandlungsprogramms greifen Maßnahmen, wenn die mit der Durchführung dieses DMP strukturierten Behandlungsprogramms beauftragten Leistungserbringer Vertragsärzte gegen die nach diesem Vertrag festgelegten Anforderungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen.
(2) Verstößt der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt teilnehmende Vertragsarzt gegen die eingegangenen vertraglichen VerpflichtungenVer- pflichtungen, werden nachfolgende Maßnahmen ergriffen: • - Keine Vergütung für unvollständige/unplausible/verfristete Dokumentationen, ggf. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütung, - schriftliche Aufforderung durch die KVHBKV Nordrhein, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, ggf. verbunden mit der Auflage, fehlende Unterlagen einzuhalten (z.B. bei nicht fristgerechter bzw. Fortbildungsnachweise binnen einer von keiner Übersendung der KVHB zu bestimmenden Frist nachzureichen. Der Vertragsarzt wird darauf hingewiesenDokumentati- onen), dass ihm der Entzug der Teilnahmegenehmigung bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen droht. • Verstößt ein Vertragsarzt, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder ein ermächtigter Arzt wiederholt gegen Pflichten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder werden fehlende Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird die Genehmigung zur Teilnahme an dieser Vereinbarung von der KVHB im Einvernehmen mit den übrigen Vertragspartnern entzogen. Der Entzug der Teilnahme ist auch - auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder der Gemeinsamen Einrichtung und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner möglichWiderruf der Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung durch die KV Nordrhein. Einen erneuten Teilnahmeantrag Die Genehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum widerrufen werden (z.B. bei Nichteinhaltung der Vertragsarztmedizinischen Inhalte), das Medizinische Versorgungszentrum oder - hält der ermächtigte Arzt frühestens nach 2 QuartalenVertragsarzt die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, die dem Entzug kann er von der Teilnahme folgen, stellen. Im Wiederholungsfall kann dauerhaft durch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Vertragsarztes entscheidet die KV Nordrhein im Einver- nehmen mit den beteiligten Krankenkassen (z. B. bei Nichteinhaltung der medizini- schen Inhalte, bei fehlendem Nachweis der notwendigen Fortbildungsmaßnahmen).
(3) Disziplinarrechtliche Maßnahmen sowie Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: DMP Agreement
Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 10 genannten Ziele
1. Hierzu gehören insbesondere • die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz Absatz 2 Nr. 1 SGB V einschließlich (einschließ- lich Therapieempfehlungen, • die ),
2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie. So- weit Ärzte sich bei ihren Verordnungen für DMP-Patienten an die Vorgaben des Pro- gramms halten, • soll dies als Praxisbesonderheit im Rahmen der Wirtschaftlichkeits- prüfung berücksichtigt werden.
3. die Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer Nummer 1.6 der Anlage 5 der DMP-A-RL einschließlich RL,
4. Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den §§ 3, 4, • 4a und 4b,
5. die Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentationen gemäß der Anlage 2 i.V.m. Anlage 6 der DMP-A-RL und • und
6. die aktive Teilnahme der Versicherten. § 11 Maßnahmen und IndikatorenKontrollmaßnahmen werden durch die Gemeinsame Einrichtung beschlossen.
(1) Ausgehend von § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indikatoren Indi- katoren gemäß der Anlage 10 11 „Qualitätssicherung“ zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegtge- legt.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 DMP-A-RL insbesondere: •
1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z.B. Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer, • koordinierende Ärzte,
2. strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten für teilnehmende Leistungserbringer koordinierende Ärzte mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen regelmäßi- gen Selbstkontrolle; ggfhierfür ist die regelmäßige Durchführung von strukturierten Quali- tätszirkeln ein geeignetes Feedbackverfahren,
3. ergänzt durch gemeinsame Aufarbeitung in strukturierten Qualitätszirkeln sowie • Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versi- cherten,
4. Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Vertragsärzte gemäß der §§ 3 und 4a und der eingeschriebenen Versicherten.
(3) Zur Auswertung werden die der in der Anlage 10 11 („Qualitätssicherung“) fixierten Indikatoren herangezogen, sind die sich aus den versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten gemäß Do- kumentationsdaten nach Anlage 2 i.V.m. Anlage 6 der DMP-A-RL, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KVHB ergebenRL einzubeziehen.
(4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach Anlage 10 12 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen. § 12 Vertragsmaßnahmenveröf- fentlichen.
(1) Im Rahmen dieses DMP werden wirksame Maßnahmen vereinbartsind sich die Vertragspartner darüber einig, gegenüber den Ärz- ten, die dann greifen, wenn die mit der Durchführung dieses DMP beauftragten Leistungserbringer gegen die nach diesem Vertrag im Programm festgelegten Anforderungen und Pflichten verstoßen, wirksame Maß- nahmen zu ergreifen.
(2) Verstößt der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder Arzt gemäß der ermächtigte Arzt §§ 3 und 4a gegen die eingegangenen vertraglichen VerpflichtungenVer- pflichtungen werden insbesondere folgende Sanktionen ergriffen:
1. keine Vergütung für unvollständige/unplausible und verfristete Dokumentationen, werden nachfolgende Maßnahmen ergriffen: • ggf. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütungen,
2. Aufforderung durch die KVHBKV Hessen, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, ggf. verbunden mit der Auflage, fehlende Unterlagen einzuhalten (z.B. bei nicht fristgerechter bzw. Fortbildungsnachweise binnen einer von keiner Übersendung der KVHB zu bestimmenden Frist nachzureichenDokumentationen),
3. Der Vertragsarzt wird darauf hingewiesen, dass ihm auf Antrag eines Vertragspartners Widerruf der Entzug der Teilnahmegenehmigung bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen droht. • Verstößt ein Vertragsarzt, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder ein ermächtigter Arzt wiederholt gegen Pflichten, Teilnahme- und Abrechnungsgeneh- migung durch die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder werden fehlende Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird die Genehmigung zur Teilnahme an dieser Vereinbarung von der KVHB KV Hessen im Einvernehmen mit den übrigen Vertragspartnern entzogenKrankenkassen in Hessen. Der Entzug Die Genehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum widerrufen werden (z.B. bei Nichteinhaltung der medizinischen Inhalte),
4. im Falle eines weiteren Verstoßes des Arztes gemäß der §§ 3 und 4a kann er von der Teilnahme ist auch auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder der Gemeinsamen Einrichtung und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner möglich. Einen erneuten Teilnahmeantrag kann der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt frühestens nach 2 Quartalen, die dem Entzug der Teilnahme folgen, stellen. Im Wiederholungsfall kann dauerhaft ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Arztes gemäß der §§ 3 und 4a entscheidet die KV Hessen im Einvernehmen mit den Krankenkas- sen in Hessen (z.B. bei Nichteinhaltung der medizinischen Inhalte, bei fehlendem Nachweis der notwendigen Fortbildungsmaßnahmen).
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Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 10 genannten Ziele
1. Hierzu gehören insbesondere • die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f 137 f Abs. 2 Satz 2 2, Nr. 1 SGB V (einschließlich Therapieempfehlungen, • die ),
2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, • die ,
3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 5 DMP-A-RL einschließlich Versorgungsebenen,
4. Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den §§ 3, 4, • die Strukturqualität,
5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentationen gemäß Anlage 2 i.V.mDokumentationsdaten und
6. Anlage 6 DMP-A-RL und • die aktive Teilnahme der Versicherten. § 11 Maßnahmen und Indikatoren.
(1) Ausgehend von § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP DMP, Ziele, Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 10 In- dikatoren zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegtgelegt (siehe Anlagen 9a/b „Qualitätssiche- rung“).
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 DMP-A-RL insbesondere: • :
1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z.B. Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer, • Ärzte,
2. strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten Do- kumentationsdaten für teilnehmende Leistungserbringer mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen regelmäßigen Selbstkontrolle; ggf. ergänzt durch gemeinsame Aufarbeitung in die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln sowie • kann darüber hinaus ein geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Ärzte und weitere Leistungserbringer sein,
3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicher- ten,
4. Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungserbringer und eingeschriebenen Versicherten.
(3) Zur Auswertung werden der in Anlage 9a und 9b (QS-Anlage) fixierten Indikatoren sind die in der versi- chertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten nach Anlage 10 fixierten Indikatoren herangezogen, die sich aus den versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i.V.m. Anlage 6 der DMP-A-RL, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KVHB ergebenA- RL einzubeziehen.
(4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach Anlage 10 den Anlagen 9a und 9b Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen.
(1) Mit diesem Vertrag soll neben der Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Asthma bronchiale/COPD durch die Intensivierung der interdiszipli- nären Kooperation von Vertragsärzten auch Einfluss genommen werden auf ihre wirt- schaftliche Versorgung mit Medikamenten.
(2) Die Vertragspartner entwickeln gemeinsam, unter Beachtung der medizinischen Inhalte der Anlagen 9 und 11 der DMP-A-RL eine Versorgungskonzeption, die für die teilnehmen- den Vertragsärzte bindend ist. Bei Nichtbeachten entscheiden die Vertragspartner nach Anhörung des Arztes gemeinsam über geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung von § 12 Vertragsmaßnahmendieses Vertrages.
(3) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte verpflichten sich, ihre Patienten auf wirtschaftliche Versorgungsmöglichkeiten sowie auf die nach den Anlagen 9 und 11 der DMP-A-RL vorrangig zu verordnenden Wirkstoffe bei Asthma bronchiale/COPD hinzuwei- sen und dabei eng mit der KV Nordrhein und den Krankenkassen zusammenzuarbeiten.
(1) Im Rahmen dieses DMP werden wirksame Maßnahmen vereinbart, die dann greifenstrukturierten Behandlungsprogramms greifen Maßnahmen, wenn die mit der Durchführung dieses DMP beauftragten Leistungserbringer Vertragsärzte gegen die nach diesem Vertrag festgelegten Anforderungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen.
(2) Verstößt der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt teilnehmende Vertragsarzt gegen die eingegangenen vertraglichen VerpflichtungenVerpflich- tungen, werden nachfolgende Maßnahmen Sanktionen durch die KV Nordrhein ergriffen: • :
1. keine Vergütung bzw. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütungen für unvoll- ständige/unplausible/verfristete Dokumentationen,
2. schriftliche Aufforderung durch die KVHBKV Nordrhein, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, ggf. verbunden mit der Auflage, fehlende Unterlagen ein- zuhalten (z.B. nicht fristgerechte bzw. Fortbildungsnachweise binnen einer keine Übersendung der Dokumentationen),
3. auf begründeten Antrag eines Vertragspartners und nach Anhörung der übrigen Ver- tragspartner Widerruf der Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung durch die KV Nordrhein nach Anhörung der Krankenkassen. Die Genehmigung kann für einen be- stimmten Zeitraum widerrufen werden (z.B. bei Nichteinhaltung der medizinischen In- halte),
4. hält der Vertragsarzt die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von der KVHB zu bestimmenden Frist nachzureichenTeilnahme durch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden. Der Vertragsarzt wird darauf hingewiesen, dass ihm der Entzug der Teilnahmegenehmigung bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen droht. • Verstößt ein Vertragsarzt, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder ein ermächtigter Arzt wiederholt gegen Pflichten, Über den Ausschluss eines Vertragsarztes entscheidet die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder werden fehlende Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird die Genehmigung zur Teilnahme an dieser Vereinbarung von der KVHB KV Nordrhein im Einvernehmen mit den übrigen Vertragspartnern entzogen. Der Entzug beteiligten Krankenkassen (z.B. bei Nichteinhaltung der Teilnahme ist auch auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder medizinischen Inhalte, bei fehlendem Nachweis der Gemeinsamen Einrichtung und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner möglich. Einen erneuten Teilnahmeantrag kann der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt frühestens nach 2 Quartalen, die dem Entzug der Teilnahme folgen, stellen. Im Wiederholungsfall kann dauerhaft ausgeschlossen werdennotwendigen Fortbildungsmaßnahmen).
(3) Disziplinarrechtliche Maßnahmen sowie Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
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Samples: Behandlungsprogramm (Dmp) Agreement
Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 10 genannten Ziele
1. Hierzu gehören insbesondere • die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V und Anlage 5 der DMP-A-RL (einschließlich Therapieempfehlungen, • die ),
2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, • die ,
3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.6 1.7 der Anlage 5 DMP-der DMP A-RL einschließlich RL,
4. Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den §§ 33 und 4,
5. aktive Teilnahme der Versicherten.
(1) Zur Erreichung der in § 10 Abs. 1 festgelegten Qualitätsziele dienen sowohl Maßnahmen im Verhältnis zu den Vertragsärzten, 4die von der Gemeinsamen Einrichtung durchgeführt wer- den, • als auch strukturierte Verfahren zur besonderen Beratung von Versicherten durch die VollständigkeitKrankenkassen, Plausibilität und Verfügbarkeit deren Verlaufsdokumentation auch Hinweise auf mangelnde Unterstützung des Behandlungsprozesses durch den Versicherten enthält. Ausgehend von § 2 DMP-A-RL sollen insbesondere folgende Maßnahmen auf der Dokumentationen gemäß Grundlage der Dokumentationsdaten ge- mäß Anlage 2 i.V.m. i. V. m Anlage 6 DMP-A-RL und • die aktive Teilnahme der Versicherteneingesetzt werden:
1. § 11 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Ausgehend von § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 10 zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 DMP-A-RL insbesondere: • Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte durch die Krankenkassen und Leistungserbringer, • Vertragsärzte durch die Gemeinsame Einrich- tung nach § 31,
2. strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten durch die Gemeinsame Einrichtung nach § 31 für teilnehmende Leistungserbringer die teilnehmenden Vertragsärzte mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen re- gelmäßigen Selbstkontrolle; ggf. ergänzt durch gemeinsame Aufarbeitung in hierfür kann die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln sowie • ein geeignetes Verfahren sein,
3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der VersichertenVersicherten durch die Krankenkassen,
4. Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Vertragsärzte durch die KVS und die Gemeinsame Einrichtung nach § 31 sowie der eingeschriebenen Versicher- ten und Einrichtungen nach § 137f Abs. 7 SGB V durch die Krankenkassen.
(32) Zur Auswertung werden die in der Anlage 10 „Qualitätssicherung“ fixierten Indikatoren herangezogenheran- gezogen, die sich aus den versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten gemäß Dokumentationen nach Anlage 2 i.V.m. i. V. m. Anlage 6 der DMP-A-RL, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KVHB ergeben.
(4) RL er- geben. Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach Anlage 10 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen. § 12 Vertragsmaßnahmen.
(1) Im Rahmen dieses DMP strukturierten Behandlungsprogramms werden wirksame Maßnahmen vereinbart, die dann greifen, wenn die mit der Durchführung dieses DMP strukturierten Behand- lungsprogramms beauftragten Leistungserbringer gegen die nach diesem Vertrag festgelegten Anforderungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen.
(2) Verstößt der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt Vertragsarzt nachweislich gegen die eingegangenen vertraglichen VerpflichtungenVerpflichtun- gen, werden nachfolgende insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen: • :
1. keine Vergütung von unvollständigen/unplausiblen/verfristeten Dokumentationen, ggf. nachträgliche Korrekturen bereits erfolgter Vergütungen,
2. Aufforderung durch die KVHBGemeinsame Einrichtung, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, ggf. verbunden mit der Auflage, fehlende Unterlagen einzu- halten (z. B. bei nicht fristgerechter bzw. Fortbildungsnachweise binnen einer von keiner Übersendung der KVHB zu bestimmenden Frist nachzureichenDokumentationen),
3. Der Vertragsarzt wird darauf hingewiesen, dass ihm der Entzug der Teilnahmegenehmigung bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen droht. • Verstößt ein Vertragsarzt, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder ein ermächtigter Arzt wiederholt gegen Pflichten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder werden fehlende Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird die Genehmigung zur Teilnahme an dieser Vereinbarung von der KVHB im Einvernehmen mit den übrigen Vertragspartnern entzogen. Der Entzug der Teilnahme ist auch auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder der Gemeinsamen Einrichtung und nach Anhörung einvernehmlicher Abstimmung mit den anderen Vertragspartnern, Widerruf der übrigen Vertragspartner möglichTeilnahme- und Abrechnungsgenehmi- gung durch die KVS. Einen erneuten Teilnahmeantrag Die Genehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum widerrufen werden (z. B. bei Nichteinhaltung der Vertragsarztmedizinischen Inhalte),
4. Hält der Vertragsarzt die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt frühestens nach 2 Quartalen, die dem Entzug kann er von der Teilnahme folgen, stellen. Im Wiederholungsfall kann dauerhaft durch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden. Über den Aus- schluss eines Vertragsarztes entscheidet die KVS nach einvernehmlicher Abstimmung mit den Vertragspartnern (z. B. bei Nichteinhaltung der medizinischen Inhalte, bei fehlendem Nachweis der notwendigen Fortbildungsmaßnahmen).
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Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 10 genannten Ziele. Hierzu gehören insbesondere • die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V einschließlich Therapieempfehlungen, • die Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, • die Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 5 DMP-A-RL einschließlich der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den §§ 3, 4, • die Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentationen gemäß Anlage 2 i.V.m. Anlage 6 DMP-A-RL und • die aktive Teilnahme der Versicherten. § 11 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Ausgehend von § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Ziele, Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 10 zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 der DMP-A-RL insbesondere: • - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und LeistungserbringerÄrzte, • - strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten für teilnehmende Leistungserbringer die teilnehmen- den Ärzte nach § 3 und § 4 mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen regelmäßigen Selbstkontrolle; ggf. ergänzt durch gemeinsame Aufarbeitung in die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln sowie • kann ein geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Ärzte sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicher- ten, - Sicherstellung einer systematischen und aktuellen Information der Leistungs- erbringer und eingeschriebenen Versicherten.
(3) Zur Auswertung werden die in entsprechend des § 2 der Anlage 10 fixierten DMP-A-RL Indikatoren herangezogenherangezo- gen, die sich aus den versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten gemäß ergeben.
(4) Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen und vereinbarten Qualitätsindikato- ren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach Anlage 2 i.V.m. 9 Teil 1 und deren Ergebnisse werden in geeigneter Weise der zuständigen Prüfbehörde gegenüber nachgewiesen und z.B. im Internet, in Mitgliederzeitschriften, Fachpresse oder Ärztezeitung, regelmäßig, mindes- tens einmal jährlich, öffentlich dargelegt.
(1) Mit diesem Vertrag soll neben der Verbesserung der Qualität der ambulanten Versor- gung von Diabetikern durch die Intensivierung der interdisziplinären Kooperation von Vertragsärzten auch Einfluss genommen werden auf ihre wirtschaftliche Versorgung mit Medikamenten und Teststreifen.
(2) Die Vertragspartner entwickeln gemeinsam, unter Beachtung der medizinischen Inhalte der Anlage 6 1 der DMP-A-RL, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KVHB ergebeneine Versorgungskonzeption, die für die teilnehmenden Vertragsärzte bindend ist. Bei Nichtbeachten entscheiden die Vertragspartner nach An- hörung des Arztes gemeinsam über geeignete Sanktionen unter Berücksichtigung von § 12 dieses Vertrages.
(43) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung an diesem Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte verpflichten sich, ihre Patienten auf wirtschaftliche Versorgungsmöglichkeiten sowie auf die nach Anlage 10 Teil 1 der DMP-A-RL vorrangig zu verordnenden Wirkstoffe bei Diabetes mellitus Typ 2 hinzuweisen und deren Ergebnisse sind von da- bei eng mit der KV Nordrhein und den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen. § 12 VertragsmaßnahmenKrankenkassen zusammenzuarbeiten.
(1) Im Rahmen dieses DMP werden wirksame Maßnahmen vereinbart, die dann greifenstrukturierten Behandlungsprogramms greifen Maßnahmen, wenn die mit der Durchführung dieses DMP strukturierten Behandlungsprogramms beauftragten Leistungserbringer Vertragsärzte gegen die nach diesem Vertrag festgelegten Anforderungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen.
(2) Verstößt der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt teilnehmende Vertragsarzt gegen die eingegangenen vertraglichen VerpflichtungenVer- pflichtungen, werden nachfolgende Maßnahmen ergriffen: • - Keine Vergütung für unvollständige/unplausible/verspätete Dokumentationen, ggf. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütung, - schriftliche Aufforderung durch die KVHBKV Nordrhein, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, ggf. verbunden mit der Auflage, fehlende Unterlagen Verpflichtun- gen einzuhalten (z.B. bei nicht fristgerechter bzw. Fortbildungsnachweise binnen einer von keiner Übersendung der KVHB zu bestimmenden Frist nachzureichen. Der Vertragsarzt wird darauf hingewiesenDo- kumentationen), dass ihm der Entzug der Teilnahmegenehmigung bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen droht. • Verstößt ein Vertragsarzt, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder ein ermächtigter Arzt wiederholt gegen Pflichten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder werden fehlende Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird die Genehmigung zur Teilnahme an dieser Vereinbarung von der KVHB im Einvernehmen mit den übrigen Vertragspartnern entzogen. Der Entzug der Teilnahme ist auch - auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder der Gemeinsamen Einrichtung und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner möglichWiderruf der Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung durch die KV Nordrhein. Einen erneuten Teilnahmeantrag Die Genehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum wider- rufen werden (z.B. bei Nichteinhaltung der Vertragsarztmedizinischen Inhalte), das Medizinische Versorgungszentrum oder - hält der ermächtigte Arzt frühestens nach 2 QuartalenVertragsarzt die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, die dem Entzug kann er von der Teilnahme folgendurch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen wer- den. Über den Ausschluss eines Vertragsarztes entscheidet die KV Nordrhein im Einvernehmen mit den beteiligten Krankenkassen (z.B. bei Nichteinhaltung der medizinischen Inhalte, stellen. Im Wiederholungsfall kann dauerhaft ausgeschlossen werdenbei fehlendem Nachweis der notwendigen Fortbildungs- maßnahmen).
(3) Disziplinarrechtliche Maßnahmen sowie Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
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Samples: Behandlungsprogramm
Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele Ziele
(1) Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 10 8 „Qualitätssicherung“ genannten Ziele. Hierzu Zu diesen gehören insbesondere • die die:
1. Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 2, Nr. 1 SGB V (einschließlich Therapieempfehlungen, • die ),
2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, • die ,
3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.6 Nummer 1.8 der Anlage 5 DMP-A-RL einschließlich An- lage 7 „Versorgungsinhalte“,
4. Einhaltung der in Verträgen vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den §§ 3, 3 und 4, • die ,
5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentationen gemäß der Anlage 2 i.V.m. i. V. m. Anlage 6 8 der DMP-A-RL und • die RL
6. aktive Teilnahme der Versicherten.
(2) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte können für die in das DMP eingeschrie- benen Diabetiker mit OAD-Therapie bis zu 50 (Nummer 99313X) CT-Insulinierung bis zu 200 (Nummer 99313Y) ICT-Insulinierung bis zu 400 (Nummer 99313Z) Blutzuckerteststreifen pro Quartal als Praxisbesonderheit geltend machen. Diese zusätzlichen Verordnungen werden bis zur Höhe der jährlich zu vereinbarenden Preisobergrenze im Rah- men der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V von der Summe der Arzneimittelausga- ben der Praxis abgesetzt. Für die gemäß Satz 1 getroffene Regelung zur Anerkennung von verordneten Blutzuckertest- streifen als Praxisbesonderheit im Falle einer OAD-Therapie gelten die Verordnungseinschrän- kungen und –ausschlüsse gemäß Arzneimittel-Richtlinie des G-BA. § 11 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Indikatoren Zur Erreichung der in § 10 Abs. 1 festgelegten Qualitätsziele dienen sowohl Maßnahmen im Ver- hältnis zu den Vertragsärzten, die von der Gemeinsamen Einrichtung durchgeführt werden, als auch strukturierte Verfahren zur besonderen Beratung von Versicherten durch die Krankenkassen, deren Verlaufsdokumentation auch Hinweise auf mangelnde Unterstützung des Behandlungspro- zesses durch den Versicherten enthält. Ausgehend von § 2 der DMP-A-A RL sind im Rahmen dieses DMP sollen insbesondere fol- gende Maßnahmen und Indikatoren auf der Grundlage der Dokumentationsdaten gemäß Anlage 10 zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt.12 eingesetzt wer- den:
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 DMP-A-RL insbesondere: • 1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer, • ,
2. strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten Doku- mentationsdaten für teilnehmende Leistungserbringer mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen Selbstkontrolle; ggf. regelmäßigen Selbstkon- trolle, gegebenenfalls ergänzt durch gemeinsame Aufarbeitung in strukturierten Qualitätszirkeln sowie • Qualitäts- zirkeln sowie,
3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten.
(3) Versicherten durch die Krankenkassen. Zur Auswertung werden die in der Anlage 10 8 „Qualitätssicherung“ fixierten Indikatoren herangezogenherangezo- gen, die sich aus den versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten gemäß nach Anlage 2 i.V.m. und Anlage 6 8 der DMP-A-RL, RL und den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KVHB ergeben.
(4) . Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach Anlage 10 8 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichenveröffentlichen (z.B. im Internet, in Mitgliederzeitschriften oder der Fachpresse). § 12 VertragsmaßnahmenMaßnahmen bei Verstoß gegen die Ziele des Programms
(1) Im Rahmen dieses DMP werden wirksame Maßnahmen vereinbart, die dann greifen, wenn die mit der Durchführung dieses DMP beauftragten Leistungserbringer gegen die nach festgelegten An- forderungen und Pflichten aus diesem Vertrag festgelegten Anforderungen und Pflichten verstoßen.
(2) Verstößt der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt Vertragsarzt nachweislich gegen die eingegangenen vertraglichen VerpflichtungenVerpflichtun- gen, werden nachfolgende Maßnahmen ergriffen: • :
1. keine Vergütung für unvollständige/unplausible/verfristete Dokumentationen, ggf. nachträg- liche Korrektur bereits erfolgter Vergütung,
2. Aufforderung durch die KVHBGemeinsame Einrichtung, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, ggf. verbunden mit der Auflage, fehlende Unterlagen einzu- halten (z. B. bei nicht fristgerechter bzw. Fortbildungsnachweise binnen einer von keiner Übersendung der KVHB zu bestimmenden Frist nachzureichenDokumentationen),
3. Der Vertragsarzt wird darauf hingewiesen, dass ihm der Entzug der Teilnahmegenehmigung bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen droht. • Verstößt ein Vertragsarzt, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder ein ermächtigter Arzt wiederholt gegen Pflichten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder werden fehlende Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird die Genehmigung zur Teilnahme an dieser Vereinbarung von der KVHB im Einvernehmen mit den übrigen Vertragspartnern entzogen. Der Entzug der Teilnahme ist auch auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder der Gemeinsamen Einrichtung und nach Anhörung einvernehmlicher Abstimmung mit den anderen Vertragspartnern Widerruf der übrigen Vertragspartner möglichTeilnahme- und Abrechnungsgenehmigung durch die KVS. Einen erneuten Teilnahmeantrag Die Genehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum widerrufen werden (z. B. bei Nichteinhaltung der Vertragsarztmedizinischen Inhalte),
4. Hält der Vertragsarzt die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt frühestens nach 2 Quartalen, die dem Entzug kann er von der Teilnahme folgen, stellen. Im Wiederholungsfall kann dauerhaft durch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden. Über den Aus- schluss eines Vertragsarztes entscheidet die KVS nach einvernehmlicher Abstimmung mit den Vertragspartnern (z. B. bei Nichteinhaltung der Medizinischen Inhalte, bei fehlendem Nachweis der notwendigen Fortbildungsmaßnahmen).
Appears in 1 contract
Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 10 genannten Ziele. Hierzu gehören insbesondere • die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V einschließlich Therapieempfehlungen, • die Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, • die Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 5 DMP-A-RL einschließlich der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den §§ 3, 4, • die Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentationen gemäß Anlage 2 i.V.m. Anlage 6 DMP-A-RL und • die aktive Teilnahme der Versicherten. § 11 Maßnahmen und IndikatorenIndikatoren für die Qualitätssicherung
(1) Ausgehend von § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Ziele, Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 10 zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 DMP-A-RL insbesondere: • - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen Rückmeldefunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und LeistungserbringerÄrzte, • - strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten Do- kumentationsdaten für teilnehmende Leistungserbringer die teilnehmenden koordinierenden Ärzte nach § 3 mit der Möglichkeit Mög- lichkeit einer regel- mäßigen regelmäßigen Selbstkontrolle; ggf. ergänzt durch gemeinsame Aufarbeitung Aufarbei- tung in strukturierten Qualitätszirkeln sowie • Qualitätszirkeln, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicher- ten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Ärzte und eingeschrie- benen Versicherten.
(3) Zur Auswertung werden die in der Anlage 10 fixierten Indikatoren herangezogen, die sich aus den versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i.V.m. Anlage 6 der DMP-A-RL, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KVHB ergeben.
(4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach Anlage 10 6 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen.
(1) Mit diesem Vertrag soll neben der Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit KHK durch die Intensivierung der interdisziplinären Kooperation von Ärzten auch Einfluss genommen werden auf ihre wirtschaftliche Versorgung mit Medika- menten.
(2) Die Vertragspartner entwickeln gemeinsam, unter Beachtung der medizinischen Inhalte ge- mäß Anlage 5 der DMP-A-RL, eine Versorgungskonzeption, die für die teilnehmenden Ärzte bindend ist. Bei Nichtbeachten entscheiden die Vertragspartner nach Anhörung des Arztes gemeinsam über geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung von § 12 Vertragsmaßnahmendieses Vertra- ges.
(3) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Ärzte verpflichten sich, ihre Patienten auf wirtschaft- liche Versorgungsmöglichkeiten sowie auf die nach der gemäß Anlage 5 der DMP-A-RL vorrangig zu verordnenden Wirkstoffe bei KHK hinzuweisen und dabei eng mit der KV Nord- rhein und den Krankenkassen zusammenzuarbeiten.
(1) Im Rahmen dieses DMP werden strukturierten Behandlungsprogramms greifen wirksame Maßnahmen vereinbart, die dann greifenMaßnahmen, wenn die mit der Durchführung dieses DMP beauftragten Leistungserbringer Ärzte gegen die nach diesem Vertrag festgelegten Anforderungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen.
(2) Verstößt der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Maßnahmen ergriffen: • - keine Vergütung bzw. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütungen für unvoll- ständige/unplausible/verfristete Dokumentationen, - schriftliche Aufforderung durch die KVHBKV Nordrhein, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, ggf. verbunden mit der Auflage, fehlende Unterlagen einzuhalten (z. B. bei nicht fristgerechter bzw. Fortbildungsnachweise binnen einer keiner Übersendung der Dokumentatio- nen), - auf begründeten Antrag eines Vertragspartners und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner, Widerruf der Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung durch die KV Nordrhein. Die Genehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum widerrufen werden (z. B. bei Nichteinhaltung der medizinischen Inhalte), - hält der Arzt die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von der KVHB zu bestimmenden Frist nachzureichenTeil- nahme durch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden. Der Vertragsarzt wird darauf hingewiesen, dass ihm der Entzug der Teilnahmegenehmigung bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen droht. • Verstößt ein Vertragsarzt, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder ein ermächtigter Arzt wiederholt gegen Pflichten, Über den Aus- schluss eines Arztes entscheidet die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder werden fehlende Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird die Genehmigung zur Teilnahme an dieser Vereinbarung von der KVHB KV Nordrhein im Einvernehmen mit den übrigen Vertragspartnern entzogen. Der Entzug beteiligten Krankenkassen (z. B. bei Nichteinhaltung der Teilnahme ist auch auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder medizinischen Inhalte, bei fehlendem Nachweis der Gemeinsamen Einrichtung und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner möglich. Einen erneuten Teilnahmeantrag kann der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt frühestens nach 2 Quartalen, die dem Entzug der Teilnahme folgen, stellen. Im Wiederholungsfall kann dauerhaft ausgeschlossen werdennotwendigen Fortbildungsmaßnahmen).
(3) Disziplinarrechtliche Maßnahmen sowie Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Strukturiertes Behandlungsprogramm (Dmp) Nach § 137 F SGB
Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 10 genannten Ziele. Hierzu gehören insbesondere • die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V einschließlich Therapieempfehlungen, • die Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, • die Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 5 DMP-A-RL einschließlich der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den §§ 3, 4, • die Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentationen gemäß Anlage 2 i.V.m. Anlage 6 DMP-A-RL und • die aktive Teilnahme der Versicherten. § 11 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Ausgehend von Gemäß § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß entsprechend der Anlage 10 9 zur Erreichung der Ziele nach § 10 zugrunde gelegtzu legen.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 DMP-A-RL insbesondere: • - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer, • - strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen versichertenbezogenen pseudonymisierten Dokumentationsdaten für teilnehmende Leistungserbringer die teilnehmenden Vertragsärzte nach den §§ 3 und 4 mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen regelmäßigen Selbstkontrolle; ggf. ergänzt durch gemeinsame Aufarbeitung in die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln sowie • kann ein geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Vertragsärzte sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungserbringer und eingeschriebenen Versicherten.
(3) Zur Auswertung werden Im Hinblick auf die in Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung der aktiven und regel- mäßigen Teilnahme der Versicherten entsprechend Anlage 10 fixierten Indikatoren herangezogen, 9 wird das Reminding der Versicherten über die sich aus den versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i.V.m. Anlage 6 der DMP-A-RL, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KVHB ergebenarztbezogene Qualitätssicherung abgesichert.
(4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung Krankenkassen führen aufgrund der besonderen psychischen Belastung der an Brustkrebs erkrankten Versicherten keine individuelle Beratung der eingeschriebenen Versicherten auf der Grundlage der versichertenbezogenen Datensätze der Anlage 4 der DMP-A-RL durch.
(5) Zur Auswertung der in Anlage 9 genannten Indikatoren sind die versichertenbezogen- pseudonymisierten Dokumentationsdaten nach Anlage 10 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in 4 der Regel jährlich zu veröffentlichen. § 12 VertragsmaßnahmenDMP-A-RL einzubeziehen.
(1) IDie Krankenkassen:
1. führen die in Anlage 9 vereinbarten Maßnahmen unter Beachtung von § 31 im Rahmen dieses DMP werden wirksame Krankenkassen-Versicherten-Verhältnis durch,
2. berichten der Gemeinsamen Einrichtung gemäß § 28 in regelmäßigen Abständen über die Ergebnisse der Maßnahmen vereinbart, und berücksichtigen Vorschläge zur Weiterentwicklung der Maßnahmen,
3. übernehmen die dann greifen, wenn die mit Sicherstellung der Durchführung dieses DMP beauftragten Leistungserbringer gegen die nach diesem Vertrag festgelegten Anforderungen systematischen und Pflichten verstoßenaktuellen Information der eingeschriebenen Versicherten unter Beachtung von § 31.
(2) Verstößt der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Die Gemeinsame Einrichtung nach § 28 übernimmt die:
1. in Anlage 9 vereinbarten Maßnahmen ergriffen: • Aufforderung durch die KVHB, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhaltenim Verhältnis zu den Vertragsärzten,
2. Sicherstellung einer systematischen und aktuellen, ggf. verbunden mit der Auflage, fehlende Unterlagen bzw. Fortbildungsnachweise binnen einer von der KVHB zu bestimmenden Frist nachzureichen. Der Vertragsarzt wird darauf hingewiesen, dass ihm der Entzug der Teilnahmegenehmigung bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen droht. • Verstößt ein Vertragsarzt, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder ein ermächtigter Arzt wiederholt gegen Pflichten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder werden fehlende Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird die Genehmigung zur Teilnahme an dieser Vereinbarung von der KVHB auch im Einvernehmen mit Einzelfall anlassbezogenen Information der Vertragsärzte.
(3) Darüber hinaus übernimmt die KVT aufgrund des Datensatzes entsprechend Anlage 4 der DMP-A-RL originär die weitergehende Qualitätssicherung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und entscheidet eigenverantwortlich über die Art und Weise und den übrigen Vertragspartnern entzogen. Der Entzug Umfang.
(4) Die Vertragspartner legen die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen – in der Teilnahme ist auch auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder der Gemeinsamen Einrichtung und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner möglich. Einen erneuten Teilnahmeantrag kann der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt frühestens nach 2 Quartalen, die dem Entzug der Teilnahme folgen, stellen. Im Wiederholungsfall kann dauerhaft ausgeschlossen werdenRegel einmal jährlich – öffentlich dar.
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Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 10 genannten Ziele
1. Hierzu gehören insbesondere • die Einhaltung der medizinischen Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V Anlage 3 der DMP-A-RL (einschließlich Therapieempfehlungen, • die ),
2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, • die ,
3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen Versorgungssektoren gemäß der Ziffer 1.6 1.9 der Anlage 5 3 der DMP-A-RL einschließlich RL,
4. Einhaltung der vereinbarten in Verträgen zu vereinbarenden Anforderungen an die Strukturqualität Strukturqualität, gemäß den §§ 3, 3 und 4, • die ,
5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentationen gemäß Anlage Dokumentationsdaten nach der DMP-A-RL,
6. aktive Teilnahme der Versicherten.
(1) Die ärztliche Qualitätssicherung von der Gemeinsamen Einrichtung nach § 30 durchgeführt. Entsprechend § 2 i.V.m. Ziffer 2 der Anlage 6 DMP-A-RL und • die aktive Teilnahme der Versicherten. § 11 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Ausgehend von § 2 3 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 10 zur Erreichung der Ziele nach § 10 zugrunde gelegt.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 DMP-A-RL insbesondereZur Sicherstellung der arztbezogenen Qualitätssicherung, die die Gemeinsame Einrichtung durchführt, zählen die folgenden Maßnahmen: • Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen für Versicherte und Leistungserbringer, • - strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten für teilnehmende Leistungserbringer mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen regelmäßigen Selbstkontrolle; ggf. ergänzt durch gemeinsame Aufarbeitung in , - die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln sowie • kann ein geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungserbringer sein.
(3) Zu den Maßnahmen zur Sicherstellung der versichertenbezogenen Qualitätsziele, die die einzelnen teilnehmenden Krankenkassen durchführen, zählen die folgenden: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z.B. Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer, - die Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungserbringer und eingeschriebenen Versicherten, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten.
(3) Zur Auswertung werden die in . Die Krankenkassen führen aufgrund der Anlage 10 fixierten Indikatoren herangezogen, die sich aus den versichertenbezogen pseudonymisierten besonderen psychischen Belastung der an Brustkrebs erkrankten Versicherten keine individuelle Beratung der eingeschriebenen Versicherten auf der Grundlage der versichertenbezogenen Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i.V.m. Anlage 6 der DMP-A-RL, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KVHB ergebenRL durch.
(4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach Zur Auswertung der in Anlage 10 Teil 1 und deren Ergebnisse 6 (QS-Anlage) fixierten Indikatoren sind von den Vertragspartnern in die Dokumentationsdaten der Regel jährlich zu veröffentlichen. § 12 Vertragsmaßnahmen
(1) Im Rahmen dieses DMP werden wirksame Maßnahmen vereinbart, die dann greifen, wenn die mit der Durchführung dieses DMP beauftragten Leistungserbringer gegen die nach diesem Vertrag festgelegten Anforderungen und Pflichten verstoßenDMP-A-RL einzubeziehen.
(25) Verstößt der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Die durchgeführten Maßnahmen ergriffen: • Aufforderung durch die KVHB, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, ggf. verbunden mit der Auflage, fehlende Unterlagen bzw. Fortbildungsnachweise binnen einer von der KVHB zu bestimmenden Frist nachzureichen. Der Vertragsarzt wird darauf hingewiesen, dass ihm der Entzug der Teilnahmegenehmigung bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen droht. • Verstößt ein Vertragsarzt, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder ein ermächtigter Arzt wiederholt gegen Pflichten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder werden fehlende Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird die Genehmigung zur Teilnahme an dieser Vereinbarung von der KVHB Qualitätssicherung sind in geeigneter Weise z.B. im Einvernehmen mit den übrigen Vertragspartnern entzogen. Der Entzug Internet, in Mitgliederzeitschriften, in der Teilnahme ist auch auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder der Gemeinsamen Einrichtung und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner möglich. Einen erneuten Teilnahmeantrag kann der VertragsarztFachpresse, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt frühestens nach 2 Quartalenregelmäßig, die dem Entzug der Teilnahme folgenmindestens einmal jährlich, stellen. Im Wiederholungsfall kann dauerhaft ausgeschlossen werdenzu veröffentlichen.
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Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 10 genannten Ziele
1. Hierzu gehören insbesondere • die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V (einschließlich Therapieempfehlungen, • die ),
2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, • die ,
3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen Versorgungssektoren gemäß Ziffer Anlage 9 Nummer 1.6 bzw. Anlage 11 Nummer 1.6 der Anlage 5 DMP-A-RL einschließlich RL,
4. Einhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den §§ 3, 4, • die Strukturqualität,
5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentationen gemäß Dokumentation nach Anlage 2 i.V.mi. V. m. Anlage 10 bzw. Anlage 6 DMPi. X. x. Xxxxxx 00 xxx XXX-AX-RL und • die XX,
0. aktive Teilnahme der des Versicherten. § 11 Maßnahmen und Indikatoren.
(1) Ausgehend von § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 10 den Anlagen 8a und 8b (Qualitätssicherung) zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 der DMP-A-RL insbesondere: • Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Reminder- systeme) für Versicherte (und Leistungserbringerggf. Vertragsärzte), • strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten für teilnehmende Leistungserbringer Vertragsärzte mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen regelmäßigen Selbstkontrolle; ggf. ergänzt durch gemeinsame Aufarbeitung in die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln sowie ist ein geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Vertragsärzte, • Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, • Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Vertragsärzte, anderer Leistungserbringer und eingeschriebenen Versicherten.
(3) Zur Auswertung werden die der in der Anlage 10 den Anlagen 8a und 8b fixierten Indikatoren herangezogen, sind die sich aus den versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i.V.m. Anlage 6 nach den Anlagen 10 und 12 der DMP-A-RL, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KVHB ergebenRL einzubeziehen.
(4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach Anlage 10 den Anlagen 8a und 8b – Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen. § 12 Vertragsmaßnahmen
(1) Im Rahmen dieses DMP werden wirksame Maßnahmen vereinbart, die dann greifen, wenn die mit der Durchführung dieses DMP beauftragten Leistungserbringer gegen die nach diesem Vertrag festgelegten Anforderungen und Pflichten verstoßen.
(2) Verstößt der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Maßnahmen ergriffen: • Aufforderung durch die KVHB, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, ggf. verbunden mit der Auflage, fehlende Unterlagen bzw. Fortbildungsnachweise binnen einer von der KVHB zu bestimmenden Frist nachzureichen. Der Vertragsarzt wird darauf hingewiesen, dass ihm der Entzug der Teilnahmegenehmigung bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen droht. • Verstößt ein Vertragsarzt, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder ein ermächtigter Arzt wiederholt gegen Pflichten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder werden fehlende Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird die Genehmigung zur Teilnahme an dieser Vereinbarung von der KVHB im Einvernehmen mit den übrigen Vertragspartnern entzogen. Der Entzug der Teilnahme ist auch auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder der Gemeinsamen Einrichtung und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner möglich. Einen erneuten Teilnahmeantrag kann der Vertragsarzt, das Medizinische Versorgungszentrum oder der ermächtigte Arzt frühestens nach 2 Quartalen, die dem Entzug der Teilnahme folgen, stellen. Im Wiederholungsfall kann dauerhaft ausgeschlossen werden.
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