Qualitätssicherung. 11 Grundlagen und Ziele § 12 Maßnahmen und Indikatoren (1) Entsprechend § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indika- toren zur Erreichung der Ziele nach § 11 zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 der DMP-A-RL insbesondere: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Ärzte, - strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten für die koordinierenden Ärzte mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen Selbstkontrolle, - die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeigne- tes Feedbackverfahren für teilnehmende Ärzte sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versi- cherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Ärzte und einge- schriebenen Versicherten. (3) Zur Auswertung der in Anlage 13/14 fixierten Indikatoren sind die Dokumentationsdaten nach Anlage 2 und 8 der DMP-A-RL einzubeziehen. (4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach den Anla- gen 13/14 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen. (5) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP bieten für koordinierende Ärzte ein gemeinsa- mes Qualitätsforum an. Dieses soll mindestens zweimal im Jahr durchgeführt werden. Über die Teilnahme führt die DSP Anwesenheitslisten und stellt diese der KVWL einmal jährlich zum 31.12. zur Verfügung. (6) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP sollen an einem etablierten Qualitätssiche- rungsverfahren teilnehmen. (7) Die KVWL stellt sicher, dass die von koordinierenden Ärzten erteilten Aufträge nur von Ärzten oder Psychotherapeuten mit entsprechenden Genehmigungen (Qualitätssiche- rungs-Richtlinien) erbracht werden.
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Samples: Vereinbarung Zur Optimierung Der Versorgung Von Diabetikern, Vereinbarung Zur Optimierung Der Versorgung Von Diabetikern
Qualitätssicherung. 11 10 Grundlagen und Ziele § 12 11 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Entsprechend § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indika- toren Indikato- ren zur Erreichung der Ziele nach § 11 10 zugrunde gelegt.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 der DMP-A-RL insbesondere: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Ärzte, - strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen versichertenbezogenen pseudonymisierten Dokumentationsdaten für die koordinierenden Ärzte Gynäkologen bzw. Krankenhäuser/Ko- operationszentren mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen regelmäßigen Selbstkontrolle, - die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeigne- tes geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Ärzte sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versi- chertenVersicher- ten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Ärzte Ärzte, Krankenhäuser und einge- schriebenen eingeschriebenen Versicherten.
(3) Als Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung der aktiven und regelmäßigen Teil- nahme der Versicherten nach Anlage 8 informieren die Krankenkassen die Versicherten, wenn diese notwendige Termine nicht wahrgenommen haben. Vor der Kontaktaufnahme klärt die Krankenkasse mit dem koordinierenden Gynäkologen, ob diese Information auf- grund des Gesundheitszustandes der Patientin für unbedenklich gehalten wird.
(4) Sollte eine individuelle Beratung auf Wunsch der Versicherten erfolgen, die das Arzt-/Patientenverhältnis betrifft, wird der koordinierende Gynäkologe hierüber informiert, wenn die Versicherte dem zustimmt.
(5) Zur Auswertung werden die in der in Anlage 13/14 8 fixierten Indikatoren sind herangezogen, die sich aus den versichertenbezogenen pseudonymisierten Dokumentationsdaten nach Anlage 2 und 8 4 der DMP-A-RL einzubeziehenund den Leistungsdaten ergeben.
(46) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach den Anla- gen 13/14 Anlage 8 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichenveröffentli- chen.
(5) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP bieten für koordinierende Ärzte ein gemeinsa- mes Qualitätsforum an. Dieses soll mindestens zweimal im Jahr durchgeführt werden. Über die Teilnahme führt die DSP Anwesenheitslisten und stellt diese der KVWL einmal jährlich zum 31.12. zur Verfügung.
(6) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP sollen an einem etablierten Qualitätssiche- rungsverfahren teilnehmen.
(7) Die KVWL stellt sicher, dass die von koordinierenden Ärzten erteilten Aufträge nur von Ärzten oder Psychotherapeuten mit entsprechenden Genehmigungen (Qualitätssiche- rungs-Richtlinien) erbracht werden.
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Samples: Behandlungsprogramm, Behandlungsprogramm
Qualitätssicherung. 11 10 Grundlagen und Ziele § 12 11 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Entsprechend Ausgehend von § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indika- toren Indikatoren gemäß Anlage 9 zur Erreichung der Ziele nach § 11 10 zugrunde gelegtzu legen.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 der DMP-A-RL insbesondere: - − Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Ärzte, - Ärzte − strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten Do- kumentationsdaten für die koordinierenden Ärzte mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen regelmäßigen Selbstkontrolle, - die regelmäßige Durchführung von ggf. ergänzt durch gemeinsame Aufarbeitung in strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeigne- tes Feedbackverfahren für teilnehmende Ärzte sein, - − Überprüfung der Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 1 bis 2 und Anlage 11 durch die KVN − Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versi- cherten, - Versicherten
(3) Im Hinblick auf Maßnahmen zur Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information und Förderung der Ärzte aktiven und einge- schriebenen Versichertenregelmäßigen Teilnahme der Versicherten entsprechend Anlage 9 werden die Krankenkassen in die medi- zinischen Belange des Arzt-Patienten-Verhältnisses ohne Abstimmung des DMP-Arztes nicht eingreifen.
(34) Die Krankenkassen informieren die KVN über die von ihnen durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 3 und stellen ggf. verwendetes Informationsmaterial und Musterschreiben vorab zur Kenntnis zur Verfügung.
(5) Zur Auswertung der in Anlage 13/14 9 fixierten Indikatoren sind die versichertenbezogen pseudo- nymisierten Dokumentationsdaten nach Anlage 2 und Anlage 8 der DMP-A-RL einzubezieheneinzubezie- hen.
(46) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach den Anla- gen 13/14 Anlage 9 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen.
(5) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP bieten für koordinierende Ärzte ein gemeinsa- mes Qualitätsforum an. Dieses soll mindestens zweimal im Jahr durchgeführt werden. Über die Teilnahme führt die DSP Anwesenheitslisten und stellt diese der KVWL einmal jährlich zum 31.12. zur Verfügung.
(6) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP sollen an einem etablierten Qualitätssiche- rungsverfahren teilnehmen.
(7) Die KVWL stellt sicher, dass die von koordinierenden Ärzten erteilten Aufträge nur von Ärzten oder Psychotherapeuten mit entsprechenden Genehmigungen (Qualitätssiche- rungs-Richtlinien) erbracht werden.
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Qualitätssicherung. 11 10 Grundlagen und Ziele § 12 11 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Entsprechend Ausgehend von § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indika- toren Indikatoren gemäß Anlage 9 zur Erreichung der Ziele nach § 11 10 zugrunde gelegtzu legen.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 der DMP-A-RL insbesondere: - − Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Ärzte, - Ärzte − strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten Doku- mentationsdaten für die koordinierenden DMP-Ärzte nach § 3 mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen regelmäßigen Selbstkontrolle, - ; die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ist ein geeigne- tes geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Ärzte sein, - − Überprüfung der Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 1 bis 3 und Anlage 11 durch die KVN − Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versi- cherten, - Versicherten
(3) Im Hinblick auf Maßnahmen zur Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information und Förderung der Ärzte aktiven und einge- schriebenen Versichertenregelmäßigen Teilnahme der Versicherten entsprechend Anlage 9 werden die Krankenkassen in die medi- zinischen Belange des Arzt-Patienten-Verhältnisses ohne Abstimmung mit dem DMP-Arzt nicht eingreifen.
(34) Die Krankenkassen informieren die KVN über die von ihnen durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 3 und stellen ggf. verwendetes Informationsmaterial und Musterschreiben vorab zur Kenntnis zur Verfügung.
(5) Zur Auswertung der in Anlage 13/14 9 fixierten Indikatoren sind die versichertenbezogen pseudo- nymisierten Dokumentationsdaten nach Anlage 2 und Anlage 8 der DMP-A-RL einzubezieheneinzube- ziehen.
(46) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach den Anla- gen 13/14 Anlage 9 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen.
(5) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP bieten für koordinierende Ärzte ein gemeinsa- mes Qualitätsforum an. Dieses soll mindestens zweimal im Jahr durchgeführt werden. Über die Teilnahme führt die DSP Anwesenheitslisten und stellt diese der KVWL einmal jährlich zum 31.12. zur Verfügung.
(6) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP sollen an einem etablierten Qualitätssiche- rungsverfahren teilnehmen.
(7) Die KVWL stellt sicher, dass die von koordinierenden Ärzten erteilten Aufträge nur von Ärzten oder Psychotherapeuten mit entsprechenden Genehmigungen (Qualitätssiche- rungs-Richtlinien) erbracht werden.
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Qualitätssicherung. 11 10 Grundlagen und Ziele § 12 11 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Entsprechend Ausgehend von § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Disease-Management-Programms Maßnahmen und Indika- toren Indikatoren gemäß Anlage 9 zur Erreichung der Ziele nach § 11 10 zugrunde gelegtzu legen.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 der DMP-A-RL insbesondere: - − Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. z.B. Remindersysteme) für Versicherte und ÄrzteLeistungserbringer, - − strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen versichertenbezogenen, pseudonymisierten Dokumentationsdaten für die koordinierenden Ärzte DMP-Ärzte/ Krankenhäuser nach §§ 3 und 4 mit der Möglichkeit Mög- lichkeit einer regel- mäßigen regelmäßigen Selbstkontrolle, - ; die regelmäßige Durchführung von strukturierten struktu- rierten Qualitätszirkeln kann ist ein geeigne- tes geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Ärzte seinLeis- tungserbringer, - − Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versi- chertenVersicherten, - − Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Ärzte Leistungserbringer und einge- schriebenen eingeschriebenen Versicherten.
(3) Im Hinblick auf Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung der aktiven und regelmäßi- gen Teilnahme der Versicherten entsprechend Anlage 9 werden die Krankenkassen in die medizinischen Belange des Arzt-Patientinnenverhältnisses ohne Abstimmung des DMP– Arztes nicht eingreifen.
(4) Zur Auswertung der in Anlage 13/14 9 fixierten Indikatoren sind die versichertenbezogenen pseu- donymisierten Dokumentationsdaten nach Anlage 2 und 8 4 der DMP-A-RL einzubeziehen.
(45) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach den Anla- gen 13/14 Anlage 9 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichenveröffentli- chen.
(5) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP bieten für koordinierende Ärzte ein gemeinsa- mes Qualitätsforum an. Dieses soll mindestens zweimal im Jahr durchgeführt werden. Über die Teilnahme führt die DSP Anwesenheitslisten und stellt diese der KVWL einmal jährlich zum 31.12. zur Verfügung.
(6) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP sollen an einem etablierten Qualitätssiche- rungsverfahren teilnehmen.
(7) Die KVWL stellt sicher, dass die von koordinierenden Ärzten erteilten Aufträge nur von Ärzten oder Psychotherapeuten mit entsprechenden Genehmigungen (Qualitätssiche- rungs-Richtlinien) erbracht werden.
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Samples: DMP Agreement
Qualitätssicherung. 11 Grundlagen 10 Grundlage und Ziele § 12 11 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Entsprechend Ausgehend von § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indika- toren Indikatoren gemäß Anlage 9 zur Erreichung der Ziele nach § 11 10 zugrunde gelegtzu legen.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 der DMP-A-RL insbesondere: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. RemindersystemeRemindersys- teme) für Versicherte und ÄrzteLeistungserbringer, - strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten für die koordinierenden Ärzte Vertragsärzte mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen regelmäßigen Selbstkontrolle, - ; die regelmäßige Durchführung von strukturierten strukturier- ten Qualitätszirkeln kann ein geeigne- tes geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Ärzte Leistungserbringer sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versi- cherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Ärzte Leistungserbringer und einge- schriebenen eingeschriebenen Versicherten.
(3) Zur Auswertung Im Hinblick auf die Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung der in aktiven und re- gelmäßigen Teilnahme der Versicherten entsprechend Anlage 13/14 fixierten Indikatoren sind 9 werden die Dokumentationsdaten nach Kranken- kassen ausschließlich schriftliche Informationen versenden, wenn von der Versicherten notwendige Termine nicht wahrgenommen worden sind. Vor der aktiven Kontaktauf- nahme seitens der Krankenkasse zur Versicherten erfolgt eine Rücksprache mit dem DMP-Arzt, ob eine Kontaktaufnahme aufgrund des Gesundheitszustandes der Patien- tin für unbedenklich gehalten wird.
(4) Die Krankenkassen führen aufgrund der besonderen psychischen Belastung der an Brustkrebs erkrankten Versicherten keine individuelle Beratung der eingeschriebenen Versicherten auf der Grundlage der versichertenbezogenen Datensätze der Anlage 2 und 8 4 der DMP-A-RL einzubeziehendurch. Sollte eine individuelle Beratung auf Wunsch der Versicherten erfolgen, wird der DMP-Arzt hierüber informiert, wenn die Versicherte dem zustimmt.
(45) Zur Auswertung der in Anlage 9 fixierten Indikatoren sind die versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten nach Anlage 4 der DMP-A-RL einzubezie- hen.
(6) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach den Anla- gen 13/14 Anlage 9 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichenveröffent- lichen.
(51) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP bieten Verstößt der Vertragsarzt gegen die vertraglichen Verpflichtungen nach dieser Verein- barung, löst dies folgende Maßnahmen aus:
1. keine Vergütung für koordinierende Ärzte ein gemeinsa- mes Qualitätsforum anunvollständige / unplausible Dokumentationen, ggf. Dieses soll mindestens zweimal im Jahr durchgeführt nachträgli- che Korrektur bereits erfolgter Vergütung,
2. Aufforderung durch die KVS, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten (z.B. bei nicht fristgerechter bzw. keiner Übersendung der Dokumentationen), Bei wiederholter Vertragsverletzung eines Vertragsarztes kann er von seiner Teilnah- me am Vertrag durch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden. Über die Teilnahme führt die DSP Anwesenheitslisten und stellt diese der KVWL einmal jährlich zum 31.12. zur Verfügung.
(62) Verstößt die stationäre Einrichtung gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflich- tungen werden folgende Maßnahmen ergriffen: - Aufforderung durch die Krankenkassen bzw. die Verbände der Krankenkassen, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, ggf. auf Empfehlung der Gemeinsamen Einrichtung bzw. eines Vertragspartners, - auf Antrag einer Krankenkasse/eines Verbandes der Krankenkassen Widerruf der Teilnahmegenehmigung durch die Krankenkassen bzw. die Verbände der Kran- kenkassen. Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP sollen an einem etablierten Qualitätssiche- rungsverfahren teilnehmen.
(7) Die KVWL stellt sicherGenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum widerrufen werden, dass - werden die von koordinierenden Ärzten erteilten Aufträge nur von Ärzten oder Psychotherapeuten mit entsprechenden Genehmigungen (Qualitätssiche- rungs-Richtlinien) erbracht vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht eingehalten, kann die Teilnahme durch außerordentliche Kündigung beendet werden.
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB V
Qualitätssicherung. 11 10 Grundlagen und Ziele Ziele
(1) Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 6 („Qualitätssicherung“) ge- nannten Ziele. Zu diesen gehören insbesondere:
1. Einhaltung der Anforderungen gemäß § 12 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V (ein- schließlich Therapieempfehlungen),
2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie,
3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Anlage 1 Nummer 1.8 der DMP-A-RL,
4. Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den §§ 3, 4 und 4a,
5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentation nach der Anla- ge 2 i.V.m. Anlage 8 der DMP-A-RL und
6. aktive Teilnahme der Versicherten.
(2) Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimittel-Therapie im Rahmen des DMP-Vertrags einschließlich Folgeerkrankungen und Komorbiditäten gemäß Anlage 1 der DMP-A-RL bei der Durchschnittsprüfung im Sinne einer Praxisbesonderheit für die eingeschriebenen Versicherten anzuerkennen ist. Sollte zukünftig eine Bereinigung der vom Arzt veranlassten Arznei- und Heilmittelaus- gaben um die in einem DMP eingeschriebenen Versicherten erfolgen, erübrigt sich ei- ne Bewertung dieser Ausgaben im Sinne einer Praxisbesonderheit. Die Kriterien einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie sowie die Bewertung der Zielerreichung und die hierfür erforderlichen Maßnahmen werden im Hinblick auf Versicherte, die in einem DMP eingeschrieben sind, in der Gemeinsamen Einrichtung DMP Hessen gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 vereinbart. Wird das vereinbarte Ziel einer qualitätsgesicherten und Indikatorenwirtschaftlichen Arzneimitteltherapie bei Versicherten, die in einem DMP eingeschrieben sind, nicht erreicht, so wird der Entfall der Anerkennung im Sinne einer Praxisbesonderheit gem. Satz 1 geprüft.
(1) Entsprechend § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses diesem DMP Maßnahmen und Indika- toren zur Erreichung Indikatoren ge- mäß der Ziele nach § 11 Anlage 6 („Qualitätssicherung“) zugrunde gelegt.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 der DMP-A-RL insbesondere: - :
1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. z.B. RemindersystemeReminder- systeme) für Versicherte und Ärzte, - Leistungserbringer,
2. strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten pseudonymisier- ten Dokumentationsdaten für die koordinierenden Ärzte mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen regelmäßigen Selbstkontrolle, - ; hierfür kann die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeigne- tes Feedbackverfahren für teilnehmende Ärzte geeignetes Verfahren sein, - ; zur Gewährleistung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie werden Pharmakotherapieberatungen entsprechend § 73 Abs. 8 SGB V durchgeführt,
3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versi- cherten, - Ver- sicherten,
4. Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Ärzte Leistungserbrin- ger und einge- schriebenen eingeschriebenen Versicherten,
5. Anlassbezogene persönliche Beratung von Leistungserbringern durch die GE bzw. der Versicherten durch die jeweilige Krankenkasse.
(3) Zur Auswertung der in der Anlage 13/14 6 („Qualitätssicherung“) fixierten Indikatoren sind die Dokumentationsdaten nach Anlage § 137 Abs. 2 und 8 der DMP-A-RL Satz 2 Nr. 5 SGB V einzubeziehen.
(4) Die Krankenkassen in Hessen verpflichten sich, die Grundsätze der versichertenbezo- genen Maßnahmen und das dafür verwendete Informationsmaterial mit der KV Hessen abzustimmen. Die Durchführung der Maßnahmen obliegt den Krankenkassen in Hes- sen.
(5) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach den Anla- gen 13/14 Anlage 6 („Qualitätssicherung“) Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern Krankenkassenver- bänden bzw. der Gemeinsamen Einrichtung DMP Hessen in der Regel jährlich zu veröffentlichenver- öffentlichen. Der versichertenbezogene Qualitätssicherungsbericht ist dem BAS spä- testens bis zum 01.10. des Folgejahres vorzulegen. Die Krankenkassen haben an- schließend (spätestens bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres) den Bericht in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(51) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP bieten für koordinierende Ärzte ein gemeinsa- mes Qualitätsforum an. Dieses soll mindestens zweimal Im Rahmen des DMP sind sich die Vertragspartner darüber einig, die teilnehmenden Leistungserbringer, die gegen die im Jahr durchgeführt Programm festgelegten Anforderungen versto- ßen, wirksam zu sanktionieren.
(2) Verstößt ein teilnehmender Leistungserbringer gemäß §§ 3 und/oder 4 gegen die ein- gegangenen vertraglichen Verpflichtungen, werden insbesondere nachfolgende Maß- nahmen und Sanktionen ergriffen:
1. keine Vergütung von unvollständigen/unplausiblen und/oder verfristeten Doku- mentationen2, ggf. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütung gemäß § 106d SGB V,
2. Aufforderung durch die KV Hessen, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten (z.B. nicht fristgerechte bzw. keine Übersendung der Dokumentationen),
3. auf Antrag eines Vertragspartners Widerruf der Teilnahme- und Abrechnungsge- nehmigung durch die KV Hessen im Einvernehmen mit den Krankenkassen in Hessen bzw. bei qualifizierten Einrichtungen durch die Krankenkassen in Hessen Die Genehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum widerrufen werden (z.B. Nichteinhaltung der Medizinischen Inhalte),
4. hält der Arzt die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Arztes entschei- det die Teilnahme führt KV Hessen im Einvernehmen mit den Krankenkassen in Hessen bzw. bei qualifizierten Einrichtungen die DSP Anwesenheitslisten und stellt diese Krankenkassen in Hessen (z.B. Nichteinhaltung der KVWL einmal jährlich zum 31.12. zur VerfügungMedizinischen Inhalte, kein Nachweis der notwendigen Fortbildungsmaß- nahmen).
(6) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP sollen an einem etablierten Qualitätssiche- rungsverfahren teilnehmen.
(7) Die KVWL stellt sicher, dass die von koordinierenden Ärzten erteilten Aufträge nur von Ärzten oder Psychotherapeuten mit entsprechenden Genehmigungen (Qualitätssiche- rungs-Richtlinien) erbracht werden.
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Qualitätssicherung. 11 10 Grundlagen und Ziele § 12 11 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Entsprechend Ausgehend von § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indika- toren Indikatoren gemäß Anlage 9 zur Erreichung der Ziele nach § 11 10 zugrunde gelegtzu legen.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend gemäß § 2 der DMP-A-RL insbesondere: - − Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Ärzte, - Ärzte − strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten Doku- mentationsdaten für die koordinierenden DMP-Ärzte nach §§ 3 und 4 mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen regelmäßi- gen Selbstkontrolle, - ; die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ist ein geeigne- tes geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Ärzte sein− Überprüfung der Strukturvoraussetzungen gemäß Anlagen 1, - 2 und 11 durch die KVN − Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versi- cherten, - Versicherten
(3) Im Hinblick auf Maßnahmen zur Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information und Förderung der Ärzte aktiven und einge- schriebenen Versichertenregelmäßigen Teilnahme der Versicherten entsprechend Anlage 9 werden die Krankenkassen in die medizi- nischen Belange des Arzt-Patienten-Verhältnisses ohne Abstimmung mit dem DMP-Arzt nicht eingreifen.
(34) Die Krankenkassen informieren die KVN über die von Ihnen durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 3 und stellen ggf. verwendetes Informationsmaterial und Musterschreiben vorab zur Kenntnis zur Verfügung.
(5) Zur Auswertung der in Anlage 13/14 9 fixierten Indikatoren sind die versichertenbezogen pseudony- misierten Dokumentationsdaten nach Anlage 2 und 8 i. V. m. Anlage 6 der DMP-A-RL einzubezieheneinzubezie- hen.
(46) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach den Anla- gen 13/14 Anlage 9 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen.
(5) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP bieten für koordinierende Ärzte ein gemeinsa- mes Qualitätsforum an. Dieses soll mindestens zweimal im Jahr durchgeführt werden. Über die Teilnahme führt die DSP Anwesenheitslisten und stellt diese der KVWL einmal jährlich zum 31.12. zur Verfügung.
(6) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP sollen an einem etablierten Qualitätssiche- rungsverfahren teilnehmen.
(7) Die KVWL stellt sicher, dass die von koordinierenden Ärzten erteilten Aufträge nur von Ärzten oder Psychotherapeuten mit entsprechenden Genehmigungen (Qualitätssiche- rungs-Richtlinien) erbracht werden.
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Samples: DMP Agreement
Qualitätssicherung. 11 10 Grundlagen und Ziele § 12 11 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Entsprechend Ausgehend von § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indika- toren Indikatoren gemäß Anlage 9 zur Erreichung der Ziele nach § 11 10 zugrunde gelegtzu legen.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 der DMP-A-RL insbesondere: - − Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Ärzte, - Ärzte − strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten Doku- mentationsdaten für die koordinierenden DMP-Ärzte nach §§ 3 und 4 mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen regelmäßi- gen Selbstkontrolle, - ; die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ist ein geeigne- tes geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Ärzte sein− Überprüfung der Strukturvoraussetzungen gemäß Anlagen 1, - 2 und 11 durch die KVN − Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versi- cherten, - Versicherten
(3) Im Hinblick auf Maßnahmen zur Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information und Förderung der Ärzte aktiven und einge- schriebenen Versichertenregelmäßigen Teilnahme der Versicherten entsprechend Anlage 9 werden die Krankenkassen in die medi- zinischen Belange des Arzt-Patienten-Verhältnisses ohne Abstimmung mit dem DMP-Arzt nicht eingreifen.
(34) Die Krankenkassen informieren die KVN über die von ihnen durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 3 und stellen ggf. verwendetes Informationsmaterial und Musterschreiben vorab zur Kenntnis zur Verfügung.
(5) Zur Auswertung der in Anlage 13/14 9 fixierten Indikatoren sind die versichertenbezogen pseudo- nymisierten Dokumentationsdaten nach Anlage 2 und 8 Anlage 12 der DMP-A-RL einzubezieheneinzu- beziehen.
(46) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach den Anla- gen 13/14 Anlage 9 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen.
(5) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP bieten für koordinierende Ärzte ein gemeinsa- mes Qualitätsforum an. Dieses soll mindestens zweimal im Jahr durchgeführt werden. Über die Teilnahme führt die DSP Anwesenheitslisten und stellt diese der KVWL einmal jährlich zum 31.12. zur Verfügung.
(6) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP sollen an einem etablierten Qualitätssiche- rungsverfahren teilnehmen.
(7) Die KVWL stellt sicher, dass die von koordinierenden Ärzten erteilten Aufträge nur von Ärzten oder Psychotherapeuten mit entsprechenden Genehmigungen (Qualitätssiche- rungs-Richtlinien) erbracht werden.
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Samples: DMP Agreement for Copd
Qualitätssicherung. 11 10 Grundlagen und Ziele § 12 11 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Entsprechend Ausgehend von § 2 der DMP-A-RL Richtlinie sind im Rahmen dieses DMP Disease-Management- Programms Maßnahmen und Indika- toren Indikatoren gemäß Anlage 9 zur Erreichung der Ziele nach § 11 10 zugrunde gelegtzu legen.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 der DMP-A-RL Richtlinie insbesondere: - − Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. z.B. Remindersysteme) für Versicherte und Ärzte, - − strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten Doku- mentationsdaten für die koordinierenden teilnehmenden DMP–Ärzte mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen regelmäßigen Selbstkontrolle, - ; die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ist hierbei ein geeigne- tes geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Ärzte seinÄrzte, - − Überprüfung der Strukturvoraussetzungen gemäß Anlagen 1, 2 und 11 durch die KVN, − Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versi- chertenVersicherten, - − Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Ärzte und einge- schriebenen eingeschriebenen Versicherten.
(3) Im Hinblick auf Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung der aktiven und regelmäßigen Teilnahme der Versicherten entsprechend Anlage 9 werden die Krankenkassen in die medizini- schen Belange des Arzt/Patientenverhältnisses ohne Abstimmung des DMP–Arztes nicht ein- greifen.
(4) Die Krankenkassen informieren die KVN über die von Ihnen durchgeführten Maßnahmen nach Abs. 3 und stellen ggf. verwendetes Informationsmaterial und Musterschreiben vorab zur Kenntnis zur Verfügung.
(5) Zur Auswertung der in Anlage 13/14 9 fixierten Indikatoren sind die versichertenbezogen pseudony- misierten Dokumentationsdaten nach Anlage 2 und 8 der i. V. m . Xxxxxx 00 DMP-A-RL einzubeziehen.
(46) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach den Anla- gen 13/14 Anlage 9, Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen.
(5) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP bieten für koordinierende Ärzte ein gemeinsa- mes Qualitätsforum an. Dieses soll mindestens zweimal im Jahr durchgeführt werden. Über die Teilnahme führt die DSP Anwesenheitslisten und stellt diese der KVWL einmal jährlich zum 31.12. zur Verfügung.
(6) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP sollen an einem etablierten Qualitätssiche- rungsverfahren teilnehmen.
(7) Die KVWL stellt sicher, dass die von koordinierenden Ärzten erteilten Aufträge nur von Ärzten oder Psychotherapeuten mit entsprechenden Genehmigungen (Qualitätssiche- rungs-Richtlinien) erbracht werden.
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Samples: Vertrag
Qualitätssicherung. 11 10 Grundlagen und Ziele Ziele
1. die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137 f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V (einschließlich Therapieempfehlung),
2. die Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie i. S. § 12 Maßnahmen und IndikatorenSGB V,
3. die Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungssektoren gemäß Ziffer 1.9 der Anlage „Versorgungsinhalte“,
4. die Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß § 3,
5. die aktive Teilnahme der Patientin.
(1) Entsprechend § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indika- toren Indikatoren gemäß der Anlage „Qualitätssicherung“ zur Erreichung der Ziele nach § 11 zugrunde gelegt.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 der DMP-A-RL insbesondere: insbesondere - Maßnahmen Aktivitäten mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte Patientinnen, Krankenhäuser und Ärzteandere eingebundene Leistungserbringer, - strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten für die koordinierenden Ärzte teilnehmenden Krankenhäuser nach §3 mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen regelmäßigen Selbstkontrolle, - ; hierfür ist die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeigne- tes Feedbackverfahren für teilnehmende Ärzte seingeeignetes Verfahren, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versi- chertenPatientinnen, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Ärzte teilnehmenden Krankenhäuser und einge- schriebenen Versichertenanderen Leistungserbringern sowie der eingeschriebenen Patientinnen.
(3) Zur Auswertung werden die in der in Anlage 13/14 „Qualitätssicherung“ fixierten Indikatoren sind herangezogen, die Dokumentationsdaten nach sich aus der Anlage 2 und 8 der DMP-A-RL einzubeziehen„Dokumentation DMP Brustkrebs“ in versichertenbezogen pseudonymisierter Form ergeben.
(4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach den Anla- gen 13/14 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen.
(51) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP bieten Im Rahmen des Disease-Management-Programmes vereinbaren die Vertragspartner wirksame Maßnahmen und Sanktionen gemäß § 2 Abs. 6 Satz 5 der DMP-A-RL, die dann greifen, wenn die an der Durchführung dieses strukturierten Behandlungsprogramms teilnehmenden Krankenhäuser gegen die festgelegten Anforderungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen.
(2) Verstößt ein Krankenhaus gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Maßnahmen getroffen: - keine Vergütung für koordinierende Ärzte ein gemeinsa- mes Qualitätsforum anunvollständige bzw. Dieses soll mindestens zweimal im Jahr durchgeführt unplausible und verspätet eingereichte Datensätze der Dokumentationen, - Aufforderung der Krankenhäuser durch die LKB zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, - auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder der Gemeinsamen Einrichtung und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner zeitlich befristete Aussetzung der Teilnahmebestätigung durch die LKB (z. B. bei Nichteinhaltung der medizinischen Inhalte), - hält das Krankenhaus nachweislich die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann es auf begründeten Antrag eines Vertragspartners von der Teilnahme an diesem Vertrag durch außerordentlichen Widerruf der Teilnahmebestätigung auf Dauer ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Teilnahme führt die DSP Anwesenheitslisten und stellt diese LKB auf Empfehlung der KVWL einmal jährlich zum 31.12. zur VerfügungGemeinsamen Einrichtung.
(6) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP sollen an einem etablierten Qualitätssiche- rungsverfahren teilnehmen.
(7) Die KVWL stellt sicher, dass die von koordinierenden Ärzten erteilten Aufträge nur von Ärzten oder Psychotherapeuten mit entsprechenden Genehmigungen (Qualitätssiche- rungs-Richtlinien) erbracht werden.
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Qualitätssicherung. 11 Grundlagen 10 Grundlage und Ziele Ziele
(1) Die Qualitätssicherung erfolgt auf Basis der in der DMP-A-RL Anlage 4 (Erst- und Folgedo- kumentationen) genannten Daten.
(2) Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 8 genannten Ziele. Zu diesen ge- hören insbesondere die
1. Einhaltung der Anforderungen gemäß § 12 Maßnahmen 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SBG V (einschließlich Therapieempfehlungen)
2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und Indikatorenwirtschaftlichen Arzneimitteltherapie
3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.9 der Anla- ge 5 „Versorgungsinhalte“
4. Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den §§ 3 und 4 und
5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentation gemäß der DMP-A- RL Anlage 4.
(1) Entsprechend § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indika- toren Indikato- ren gemäß der Anlage 8 „Qualitätssicherung“ zur Erreichung der Ziele nach § 11 zugrunde gelegtzu legen.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 der DMP-A-RL insbesondere: - :
1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Ärzte, - Vertragsärzte
2. strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten für teilnehmende Vertragsärzte durch die koordinierenden Ärzte Gemeinsame Einrich- tung nach § 31 mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen regelmäßigen Selbstkontrolle, - ; hierfür kann die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeigne- tes Feedbackverfahren geeignetes Ver- fahren für teilnehmende Ärzte Vertragsärzte sein, -
3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versi- cherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Ärzte und einge- schriebenen Versicherten.Versicher- ten durch die Krankenkassen
(3) Die Krankenkassen führen aufgrund der besonderen psychischen Belastung der erkrankten Versicherten keine individuelle Beratung durch. Sollte eine individuelle Beratung auf Wunsch der Versicherten erfolgen, wird nach Zustimmung der Versicherten deren koordi- nierender Vertragsarzt informiert.
(4) Zur Auswertung der werden die in Anlage 13/14 8 „Qualitätssicherung“ fixierten Indikatoren sind herange- zogen, die sich aus den versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten nach Anlage 2 und 8 4 der DMP-A-RL einzubeziehenund den pseudonymisierten Leistungsdaten der Krankenkas- sen ergeben.
(45) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach den Anla- gen 13/14 Anlage 8 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen.
(51) Im Rahmen dieses strukturierten Behandlungsprogramms werden wirksame Maßnahmen vereinbart, die dann greifen, wenn die mit der Durchführung dieses strukturierten Behand- lungsprogrammes beauftragten Leistungserbringer gegen die festgelegten Anforderungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen.
(2) Verstößt der Vertragsarzt nachweislich gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflich- tungen, werden insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen:
1. keine Vergütung bzw. eine nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütung für unvollständige/unplausible/verfristete Dokumentationen,
2. schriftliche Aufforderung durch die Gemeinsame Einrichtung nach § 31, die vertrag- lichen Verpflichtungen einzuhalten (z.B. bei nicht fristgerechter bzw. keiner Über- sendung der Dokumentationen)
3. auf begründeten Antrag eines Vertragspartners und nach einvernehmlicher Abstim- mung der anderen Vertragspartner Widerruf der Teilnahme- und Abrechnungsge- nehmigung durch die KVS. Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP bieten Genehmigung kann für koordinierende Ärzte ein gemeinsa- mes Qualitätsforum aneinen bestimmten Zeitraum widerrufen werden (z.B. bei Nichteinhaltung der medizinischen Inhalte)
4. Dieses soll mindestens zweimal im Jahr durchgeführt Hält der Vertragsarzt die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von der Teilnahme durch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Vertragsarztes entscheidet die Teilnahme führt die DSP Anwesenheitslisten und stellt diese KVS nach einvernehmli- cher Abstimmung mit den Vertragspartnern (z.B. bei Nichteinhaltung der KVWL einmal jährlich zum 31.12. zur Verfügungmedizini- schen Inhalte, bei fehlendem Nachweis der notwendigen Fortbildungsmaßnahmen).
(6) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP sollen an einem etablierten Qualitätssiche- rungsverfahren teilnehmen.
(7) Die KVWL stellt sicher, dass die von koordinierenden Ärzten erteilten Aufträge nur von Ärzten oder Psychotherapeuten mit entsprechenden Genehmigungen (Qualitätssiche- rungs-Richtlinien) erbracht werden.
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB V