Qualitätssicherung. Die für alle teilnehmenden Ärzte nach dieser Vereinbarung geltenden Qualifizierungs- voraussetzungen zur Erbringung der Laborleistung in Bezug auf die Ringversuchs- zertifikatspflicht sind der aktuell geltenden Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen zu entnehmen und im Rahmen des Teilnahmeprozesses gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen (Anlage 2). Für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe gilt eine Übergangsfrist von 12 Monaten nach Teilnahme. § 10
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Samples: www.kvhh.net, www.kvberlin.de, www.kvbawue.de
Qualitätssicherung. Die für alle teilnehmenden Ärzte nach dieser Vereinbarung geltenden Qualifizierungs- voraussetzungen zur Erbringung der Laborleistung in Bezug auf die Ringversuchs- zertifikatspflicht sind der aktuell geltenden Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen zu entnehmen und im Rahmen des Teilnahmeprozesses gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen (Anlage 2). Für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe gilt eine Übergangsfrist von 12 Monaten nach Teilnahme. § 10.
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Qualitätssicherung. Die für alle teilnehmenden Ärzte nach dieser Vereinbarung geltenden Qualifizierungs- voraussetzungen zur Erbringung der Laborleistung in Bezug auf die Ringversuchs- zertifikatspflicht sind der aktuell geltenden Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen zu entnehmen und im Rahmen des Teilnahmeprozesses gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen (Anlage 2). Für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe gilt eine Übergangsfrist von 12 Monaten nach Teilnahme. § 1010
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