Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele 1. Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V und Anlage 5 der DMP-A-RL und 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011 (einschließlich Therapieempfeh- lungen)), 2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, 3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gem. Ziffer 1.7 der Anlage 5 der DMP-A-RL bzw. Ziffer 1.6 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011), 4. Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Struk- turqualität gemäß den Anlagen 1 – 4 des Vertrages, 5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumen- tationen gemäß der Anlage 2 i. V. m. Anlage 6 der DMP-A-RL, 6. aktive Teilnahme der Versicherten. (1) Ausgehend von Ziffer 2 der Anlagen 5 der DMP-A-RL bzw. 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 9 des Ver- trages zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen gehören gemäß § 2 der Anlagen 5 der DMP-A-RL bzw. Ziffer 2 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) insbesondere 1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldefunktio- nen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Leis- tungserbringer. 2. strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentati- onsdaten für die teilnehmenden koordinierenden Ärzte nach § 3 mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbst- kontrolle; die regelmäßige Durchführung von struktu- rierten Qualitätszirkeln kann darüber hinaus ein geeig- netes Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungs- erbringer sein. 3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten. 4. Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Informa- tion der Leistungserbringer und eingeschriebenen Ver- sicherten. (3) Zur Auswertung werden die in Anlage 9 des Vertrages fixierten Indikatoren herangezogen, die sich aus den Doku- mentationen, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KV Nordrhein ergeben. (4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Quali- tätssicherung nach Anlage 9 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu ver- öffentlichen. (1) Mit diesem Vertrag soll neben der Verbesserung der Quali- tät der ambulanten Versorgung von Versicherten mit KHK mit oder ohne gleichzeitiger chronischer Herzinsuffizienz durch die Intensivierung der interdisziplinären Kooperati- on von Vertragsärzten auch Einfluss genommen werden auf ihre wirtschaftliche Versorgung mit Medikamenten. (2) Die Vertragspartner entwickeln gemeinsam, unter Beach- tung der medizinischen Inhalte der Anlagen 6/6a des Ver- trages, eine Versorgungskonzeption, die für die teilneh- menden Vertragsärzte bindend ist. Bei Nichtbeachten ent- scheiden die Vertragspartner nach Anhörung des Arztes gemeinsam über geeignete Maßnahmen unter Berücksichti- gung von § 12 dieses Vertrages. (3) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte ver- pflichten sich, ihre Patienten auf wirtschaftliche Ver- sorgungsmöglichkeiten sowie auf die nach den Anlagen 6/6a des Vertrages vorrangig zu verordnenden Wirkstoffe bei KHK/Chronischer Herzinsuffizienz hinzuweisen und dabei eng mit der KV Nordrhein und den Krankenkassen zusammenzu- arbeiten. (1) Im Rahmen dieses strukturierten Behandlungsprogramms greifen wirksame Maßnahmen, wenn die mit der Durchfüh- rung dieses strukturierten Behandlungsprogramms beauf- tragten Vertragsärzte gegen die festgelegten Anforderun- gen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen. (2) Verstößt der Vertragsarzt gegen die eingegangenen ver- traglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Maßnah- men ergriffen: 1. Keine Vergütung für unvollständige/unplausible/ver- spätete Dokumentationen, ggf. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütung, 2. schriftliche Aufforderung durch die KV Nordrhein, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten (z. B. bei nicht fristgerechter bzw. keiner Übersendung der Doku- mentationen), 3. auf begründeten Antrag eines Vertragspartners und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner Widerruf der Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung durch die KV Nordrhein. Die Genehmigung kann für einen be- stimmten Zeitraum widerrufen werden (z. B. bei Nicht- einhaltung der medizinischen Inhalte), 4. hält der Vertragsarzt die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von der Teilnahme durch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Vertragsarztes entscheidet die KV Nordrhein im Einvernehmen mit den beteiligten Krankenkassen (z. B. bei Nichteinhaltung der medizini- schen Inhalte, bei fehlendem Nachweis der notwendi- gen Fortbildungsmaßnahmen). (3) Disziplinarrechtliche Maßnahmen sowie Schadensersatz- ansprüche bleiben unberührt.
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Samples: Behandlungsprogrammvertrag
Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele
1. Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 2, Nr. 1 SGB V und Anlage 5 der DMP-A-RL und 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011 (einschließlich Therapieempfeh- lungen)einschließ- lich Therapieempfehlungen),
2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie,
3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gem. Ziffer 1.7 gemäß Nummer 1.6 der Anlage 5 11 der DMP-A-RL bzw. Ziffer 1.6 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011)RL,
4. Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Struk- turqualität Strukturqualität gemäß den Anlagen 1 – 4 des Vertrages§§ 3 und 4,
5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumen- tationen Dokumentation gemäß der Anlage 2 i. V. m. i.V.m. Anlage 6 12 der DMP-A-RL,RL und
6. aktive Teilnahme der Versicherten.
(1) Ausgehend von Ziffer § 2 der Anlagen 5 der DMP-A-RL bzw. 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) sind im Rahmen dieses DMP Disease-Management-Pro- gramms Maßnahmen und Indikatoren gemäß der Anlage 9 des Ver- trages 13 „Qualitätssicherung“ zur Erreichung Er- reichung der Ziele zugrunde gelegt.
(2) Zu den Maßnahmen gehören gemäß entsprechend § 2 der Anlagen 5 der DMP-A-RL bzw. Ziffer 2 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) insbesondere:
1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldefunktio- nen Rückmeldungsfunktionen (z. z.B. Remindersysteme) für Versicherte und Leis- tungserbringer.Ärzte,
2. strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentati- onsdaten versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i.V.m. Anlage 12 der DMP-A-RL für die teilnehmenden koordinierenden koor- dinierenden Ärzte nach § 3 mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbst- kontrolleSelbstkontrolle; hierfür kann die regelmäßige Durchführung von struktu- rierten strukturierten Qualitätszirkeln kann darüber hinaus ein geeig- netes Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungs- erbringer geeignetes Verfahren sein.,
3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten.Versi- cherten,
4. Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Informa- tion Information der Leistungserbringer Ärzte und eingeschriebenen Ver- sicherteneingeschrie- benen Versicherten.
(3) Zur Auswertung werden die in der Anlage 9 des Vertrages fixierten Indikatoren herangezogen13 „Qualitätssicherung“ genannten Indikatoren, die sich aus den Doku- mentationenversichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i.V.m. Anlage 12 der DMP-A-RL, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KV Nordrhein KVSH ergeben, herangezogen.
(4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Quali- tätssicherung nach Anlage 9 Teil 1 durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen werden durch die Gemeinsame Ein- richtung und die Krankenkassen in geeigneter Weise der zuständigen Prüfbehörde ge- genüber nachgewiesen und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern z.B. im Internet, in Mitgliederzeitschriften, Fachpresse oder Ärztezeitung, regelmäßig, in der Regel jährlich zu ver- öffentlicheneinmal jährlich, öffentlich darge- legt.
(1) Mit diesem Vertrag soll neben der Verbesserung der Quali- tät der ambulanten Versorgung von Versicherten mit KHK mit oder Die teilnehmenden Krankenkassen nehmen im Rahmen des Behandlungsprogramms ne- ben den teilnehmenden Ärzten und Medizinischen Versorgungszentren und stationären Einrichtungen eine unterstützende Rolle ein. Ihr Handeln unterstützt die Versorgung, ohne gleichzeitiger chronischer Herzinsuffizienz durch die Intensivierung der interdisziplinären Kooperati- on von Vertragsärzten auch Einfluss genommen werden auf ihre wirtschaftliche Versorgung mit Medikamentenin das Arzt-Patienten-Verhältnis einzugreifen.
(2) Die Vertragspartner entwickeln gemeinsam, unter Beach- tung der medizinischen Inhalte der Anlagen 6/6a des Ver- trages, eine VersorgungskonzeptionFür Maßnahmen, die für die teilneh- menden Vertragsärzte bindend istKrankenkassen zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung gemäß Anlage 13 durchführen, werden die Krankenkassen grundsätzlich schriftliche In- formationen versenden. Bei Nichtbeachten ent- scheiden Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vertragspartner nach Anhörung des Arztes gemeinsam über geeignete Maßnahmen unter Berücksichti- gung von § 12 dieses Vertrageszur Si- cherstellung und Förderung der aktiven und regelmäßigen Teilnahme der Versicherten.
(3) Die Xxxxxx die Krankenkasse persönlichen Kontakt zu einem Versicherten aufnehmen möchte, weil bislang eine zweimalige schriftliche Erinnerung nach Absatz 2 erfolglos ge- blieben ist, kann sich die Krankenkasse an diesem Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte ver- pflichten sichden koordinierenden Arzt xxxxxx, ihre Patienten auf wirtschaftliche Ver- sorgungsmöglichkeiten sowie auf die nach damit die- ser mit dem betreffenden Versicherten ein (teilnahmeförderndes) Gespräch führt. Sofern dieses nicht zum Erfolg führt, steht es der Krankenkasse frei, sich direkt an den Anlagen 6/6a des Vertrages vorrangig Versi- cherten zu verordnenden Wirkstoffe bei KHK/Chronischer Herzinsuffizienz hinzuweisen und dabei eng mit der KV Nordrhein und den Krankenkassen zusammenzu- arbeitenwenden.
(14) Im Rahmen dieses strukturierten Behandlungsprogramms greifen wirksame Maßnahmen, wenn die mit Seitens der Durchfüh- rung dieses strukturierten Behandlungsprogramms beauf- tragten Vertragsärzte gegen die festgelegten Anforderun- gen teilnehmenden Krankenkassen können zusätzliche Service- und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen.
(2) Verstößt der Vertragsarzt gegen die eingegangenen ver- traglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Maßnah- men ergriffen:
1. Keine Vergütung Betreuungs- angebote für unvollständige/unplausible/ver- spätete Dokumentationen, ggf. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütung,
2. schriftliche Aufforderung durch die KV Nordrhein, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten (z. B. bei nicht fristgerechter bzw. keiner Übersendung der Doku- mentationen),
3. auf begründeten Antrag eines Vertragspartners und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner Widerruf der Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung durch die KV Nordrhein. Die Genehmigung kann für einen be- stimmten Zeitraum widerrufen Versicherte vorgesehen werden (z. z.B. bei Nicht- einhaltung der medizinischen Inhalte),
4. hält der Vertragsarzt die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht einVermittlung von Selbsthilfegruppen, kann er von der Teilnahme durch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Vertragsarztes entscheidet die KV Nordrhein im Einvernehmen mit den beteiligten Krankenkassen (z. B. bei Nichteinhaltung der medizini- schen Inhalte, bei fehlendem Nachweis der notwendi- gen Fortbildungsmaßnahmenpsychosoziale Betreuungsangebote).
(3) Disziplinarrechtliche Maßnahmen sowie Schadensersatz- ansprüche bleiben unberührt.
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB V
Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 6 „Qualitätssicherung“ genannten Ziele. Zu diesen gehören insbesondere die:
1. Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 2, Nr. 1 SGB V und Anlage 5 der DMP-A-RL und 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011 (einschließlich Therapieempfeh- lungen)Therapieempfehlungen),
2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie,
3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gem. Ziffer 1.7 der Anlage 5 der DMP-A-RL bzw. Ziffer Versorgungssektoren gemäß Nummer 1.6 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011)An- lage 5 „Versorgungsinhalte“,
4. Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Struk- turqualität Strukturqualität gemäß den Anlagen 1 – 4 des Vertrages§§ 3 und 4,
5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumen- tationen Dokumentation gemäß der Anlage 2 i. i.V. m. Anlage 6 12 der DMP-A-RL,RL und
6. aktive Teilnahme der Versicherten.. Kontrollmaßnahmen werden durch die Gemeinsame Einrichtung in deren Geschäftsordnung ge- regelt. § 11 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Ausgehend von Ziffer Entsprechend § 2 der Anlagen 5 der DMP-A-RL bzw. 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) sind im Rahmen dieses in diesem DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß der Anlage 9 des Ver- trages 6 „Qualitätssicherung“ zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt.
(2) Zu den Maßnahmen gehören gemäß entsprechend § 2 der Anlagen 5 der DMP-A-RL bzw. Ziffer 2 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) insbesondere:
1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldefunktio- nen Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Leis- tungserbringer.Leistungserbringer,
2. strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentati- onsdaten versichertenbezogen pseudonymisierten Doku- mentationsdaten für die teilnehmenden koordinierenden Ärzte nach § 3 Vertragsärzte mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbst- kontrolleregelmä- ßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung von struktu- rierten gegebenfalls ergänzt durch gemeinsame Aufarbeitung in strukturier- ten Qualitätszirkeln kann darüber hinaus ein geeig- netes Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungs- erbringer sein.sowie,
3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten.
4. Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Informa- tion der Leistungserbringer und eingeschriebenen Ver- sicherten.Versicherten durch die Krankenkassen,
(3) Zur Auswertung werden die in der Anlage 9 des Vertrages 6 „Qualitätssicherung“ fixierten Indikatoren herangezogenherange- zogen, die sich aus den Doku- mentationen, Dokumentationen nach Anlage 2 i. V. m. Anlage 12 der DMP-A-RL und den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KV Nordrhein ergeben.
(4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren Qualitätssicherungsindikatoren zur ärztlichen Quali- tätssicherung nach Anlage 9 Qualitätssicherung gemäß An- lage 6 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern durch die Vertragspartner in der Regel jährlich zu ver- öffentlichen.
veröffentlichen (1) Mit diesem Vertrag soll neben z.B. im Internet, in Mitgliederzeitschriften oder der Verbesserung der Quali- tät der ambulanten Versorgung von Versicherten mit KHK mit oder ohne gleichzeitiger chronischer Herzinsuffizienz durch die Intensivierung der interdisziplinären Kooperati- on von Vertragsärzten auch Einfluss genommen werden auf ihre wirtschaftliche Versorgung mit Medikamenten.
(2) Die Vertragspartner entwickeln gemeinsam, unter Beach- tung der medizinischen Inhalte der Anlagen 6/6a des Ver- trages, eine Versorgungskonzeption, die für die teilneh- menden Vertragsärzte bindend istFachpresse). Bei Nichtbeachten ent- scheiden die Vertragspartner nach Anhörung des Arztes gemeinsam über geeignete Maßnahmen unter Berücksichti- gung von § 12 dieses Vertrages.
(3) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte ver- pflichten sich, ihre Patienten auf wirtschaftliche Ver- sorgungsmöglichkeiten sowie auf Maßnahmen bei Verstoß gegen die nach den Anlagen 6/6a Ziele des Vertrages vorrangig zu verordnenden Wirkstoffe bei KHK/Chronischer Herzinsuffizienz hinzuweisen und dabei eng mit der KV Nordrhein und den Krankenkassen zusammenzu- arbeiten.Programms
(1) Im Rahmen dieses strukturierten Behandlungsprogramms greifen DMP werden wirksame MaßnahmenMaßnahmen vereinbart, die dann greifen, wenn die mit der Durchfüh- rung Durchführung dieses strukturierten Behandlungsprogramms beauf- tragten Vertragsärzte DMP beauftragten Leistungserbringer gegen die festgelegten Anforderun- gen An- forderungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen.
(2) Verstößt der Vertragsarzt nachweislich gegen die eingegangenen ver- traglichen Verpflichtungenvertraglichen Verpflichtun- gen, werden nachfolgende Maßnah- men Maßnahmen ergriffen:
1. Keine keine Vergütung für unvollständige/unplausible/ver- spätete verfristete Dokumentationen, ggf. nachträgliche nachträg- liche Korrektur bereits erfolgter VergütungVergütungen,
2. schriftliche Aufforderung durch die KV NordrheinGemeinsame Einrichtung, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten einzu- halten (z. z.B. bei nicht fristgerechter bzw. keiner Übersendung der Doku- mentationenDokumentationen),
3. auf begründeten Antrag eines Vertragspartners und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner einvernehmlicher Abstimmung mit den anderen Vertragspartnern Widerruf der Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung durch die KV NordrheinKVS. Die Genehmigung kann für einen be- stimmten bestimmten Zeitraum widerrufen werden (z. z.B. bei Nicht- einhaltung Nichteinhaltung der medizinischen Inhalte),.
4. hält Hält der Vertragsarzt die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von der Teilnahme durch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss Aus- schluss eines Vertragsarztes entscheidet die KV Nordrhein im Einvernehmen KVS nach einvernehmlicher Abstimmung mit den beteiligten Krankenkassen Vertragspartnern (z. z.B. bei Nichteinhaltung der medizini- schen medizinischen Inhalte, bei fehlendem Nachweis der notwendi- gen notwendigen Fortbildungsmaßnahmen).
(3) Disziplinarrechtliche Maßnahmen sowie Schadensersatz- ansprüche bleiben unberührt.
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Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele
1. die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V und Anlage 5 der DMP-A-RL und 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011 (einschließlich Therapieempfeh- lungenein- schließlich Therapieempfehlungen)),
2. die Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie,
3. die Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gem. Ziffer 1.7 der Anlage 5 der DMP-A-RL bzw. gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011),der
4. die Einhaltung der im Vertrag vereinbarten Anforderungen an die Struk- turqualität gemäß den Anlagen 1 – 4 des VertragesStrukturqualität,
5. die Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumen- tationen Dokumentation gemäß der Anlage 2 i. V. m. i.V.m. Anlage 6 10 der DMP-A-RL,
6. die aktive Teilnahme der Versicherten.
(1) Ausgehend von Ziffer Entsprechend § 2 der Anlagen 5 der DMP-A-RL bzw. 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) sind im Rahmen dieses diesem DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß ge- mäß Anlage 9 des Ver- trages zur Erreichung der Ziele 10 zugrunde gelegt.
(2) Zu den Maßnahmen gehören gemäß § 2 der Anlagen 5 der DMP-A-RL bzw. Ziffer 2 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) insbesondere:
1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldefunktio- nen Rückmeldungsfunktionen (z. B. RemindersystemeRemindersys- teme) für Versicherte und Leis- tungserbringer.Leistungserbringer,
2. strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentati- onsdaten versichertenbezogen pseudonymisier- ten Dokumentationsdaten für die teilnehmenden koordinierenden Ärzte nach § 3 Vertragsärzte mit der Möglichkeit Möglich- keit einer regelmäßigen Selbst- kontrolleSelbstkontrolle; hierfür kann die regelmäßige Durchführung Durchfüh- rung von struktu- rierten strukturierten Qualitätszirkeln kann darüber hinaus ein geeig- netes Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungs- erbringer geeignetes Verfahren sein.,
3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten.Ver- sicherten,
4. Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Informa- tion Information der Leistungserbringer Leistungserbrin- ger und eingeschriebenen Ver- sichertenVersicherten.
(3) Zur Auswertung werden die der in Anlage 9 des Vertrages 10 fixierten Indikatoren herangezogen, sind die sich aus den Doku- mentationen, den Leistungsdaten versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten nach Anlage 2 i.V.m. Anlage 10 der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KV Nordrhein ergebenDMP-A- RL einzubeziehen.
(4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Quali- tätssicherung Qualitätssicherung nach Anlage 9 Teil 1 10 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu ver- öffentlichen.
(1) Mit diesem Vertrag soll neben der Verbesserung der Quali- tät der ambulanten Versorgung von Versicherten mit KHK mit oder ohne gleichzeitiger chronischer Herzinsuffizienz durch die Intensivierung der interdisziplinären Kooperati- on von Vertragsärzten auch Einfluss genommen werden auf ihre wirtschaftliche Versorgung mit Medikamenten.
(2) Die Vertragspartner entwickeln gemeinsam, unter Beach- tung der medizinischen Inhalte der Anlagen 6/6a des Ver- trages, eine Versorgungskonzeption, die für die teilneh- menden Vertragsärzte bindend istveröf- fentlichen. Bei Nichtbeachten ent- scheiden die Vertragspartner nach Anhörung des Arztes gemeinsam über geeignete Maßnahmen unter Berücksichti- gung von § 12 dieses Vertrages.
(3) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte ver- pflichten sich, ihre Patienten auf wirtschaftliche Ver- sorgungsmöglichkeiten sowie auf die nach den Anlagen 6/6a des Vertrages vorrangig zu verordnenden Wirkstoffe bei KHK/Chronischer Herzinsuffizienz hinzuweisen und dabei eng mit der KV Nordrhein und den Krankenkassen zusammenzu- arbeiten.
(1) Im Rahmen dieses strukturierten Behandlungsprogramms greifen wirksame Maßnahmen, wenn die mit der Durchfüh- rung dieses strukturierten Behandlungsprogramms beauf- tragten Vertragsärzte gegen die festgelegten Anforderun- gen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen.
(2) Verstößt der Vertragsarzt gegen die eingegangenen ver- traglichen Verpflichtungenvertraglichen Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung, werden nachfolgende Maßnah- men ergriffenlöst dies folgende Maßnahmen aus:
1. Keine keine Vergütung für unvollständigevon unvollständigen/unplausible/ver- spätete unplausiblen Dokumentationen, ggf. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütung,
2. schriftliche die Aufforderung durch die KV NordrheinKVS, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten (z. z.B. bei nicht fristgerechter fristgerechte bzw. keiner keine Übersendung der Doku- mentationenDokumentationen),
3. auf begründeten Antrag bei wiederholter Vertragsverletzung eines Vertragspartners und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner Widerruf der Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung durch die KV Nordrhein. Die Genehmigung kann für einen be- stimmten Zeitraum widerrufen werden (z. B. bei Nicht- einhaltung der medizinischen Inhalte),
4. hält der Vertragsarzt die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, Vertragsarztes kann er von der seiner Teilnahme durch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Vertragsarztes entscheidet die KV Nordrhein im Einvernehmen mit den beteiligten Krankenkassen (z. B. bei Nichteinhaltung der medizini- schen Inhalte, bei fehlendem Nachweis der notwendi- gen Fortbildungsmaßnahmen).
(3) Disziplinarrechtliche Maßnahmen sowie Schadensersatz- ansprüche bleiben unberührt.
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB V
Qualitätssicherung. 10 Grundlagen 6.1 Die spezialisierten Leistungserbringer sind verpflichtet, ein internes Qualitätsmanagement durchzuführen. Sie nehmen regelmäßig an palliativmedizinischen/- pflegerischen Fortbildungen teil und Zieleführen möglichst halbjährlich multidisziplinäre Qualitätszirkel durch, an denen auch die übrigen in der Versorgung Tätigen teilnehmen. Die spezialisierten Leistungserbringer sollen sich außerdem an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen.
16.2 Ein geeignetes Dokumentationssystem ist sachgerecht und kontinuierlich zu führen und auf Wunsch der Krankenkasse als Konzept vorzulegen. Einhaltung Das Dokumentatinssystem muss patientenbezogene Daten und - soweit vorhanden - allgemein anerkannte Indikatoren für eine externe Qualitätssicherung enthalten und eine bundesweite Evaluation ermöglichen. Es soll kompatibel zu den bestehenden Dokumentationssystemen der Anforderungen an der Versorgung beteiligten Leistungserbringer sein.
6.3 Die Teilnahme an Supervision ist zu ermöglichen. Regelmäßige multiprofessionelle Fallbesprechungen sind in überschaubaren Intervallen durchzuführen; die inhaltliche und zeitliche Organisation ist den Beteiligten überlassen.
6.4 Die spezialisierten Leistungserbringer erstellen einen jeweils individuellen Behandlungsplan, der mit den übrigen an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern abzustimmen ist. Anmerkung: hier wird das konkrete Versorgungsgebiet für jedes PCT geregelt (konkrete Angabe der Kommunen mit Einwohnerzahl, Landkarte) Mit dem Zulassungsantrag des Leistungserbringer für ein PCT sind folgende Unterlagen einzureichen: Versorgungskonzept (Inhalte siehe § 2 des Vertrages zur Erbringung von SAPV im Freistaat Bayern) Angaben zum Versorgungsgebiet (Kommunen mit Einwohnerzahl, Landkarte) Beglaubigte Abschrift/Kopie des Nachweises über eine anerkannte Zusatzweiterbildung Palliativmedizin nach der aktuell gültigen Weiterbildung der jeweiligen Landesärztekammer Nachweise zur Erfahrung aus der ambulanten palliativen Behandlung von mindestens 75 Palliativpatienten, z. B. in der häuslichen Umgebung oder in einem stationären Hospiz, innerhalb der letzten drei Jahre oder aus einer mindestens einjährigen klinischen palliativmedizinsichen Tätigkeit in einer Palliativabteilung in einem Krankenhaus innerhalb der letzten drei Jahre Behördliches Führungszeugnis gem. § 30 BZRG (nicht älter als 6 Monate) *) Arbeitsverträge *) Stellenbeschreibungen Beglaubigte Abschrift/Kopie der Urkunde über die Erlaubnis zur Führung einer der Berufsbezeichnungen Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin / Altenpfleger (dreijährige Ausbildung aufgrund einer landesrechtlichen Regelung) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Nachweis über den Abschluss einer Palliative-Care-Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von mindestens 160 Stunden Nachweise über Erfahrung durch mindestens eine zweijährige praktische Tätigkeit als Pflegefachkraft in der Betreuung von Palliativpatienten in den letzten drei Jahren, davon mindestens sechsmonatige Mitarbeit in einer spezialisierten Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung Behördliches Führungszeugnis gem. § 30 BZRG (nicht älter als 6 Monate) *) Arbeitsverträge *) Stellenbeschreibungen Arbeitsverträge *) Stellenbeschreibungen für den Dienst Schriftliche Kooperationsvereinbarungen mit den regelhaft an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern. *) Kooperationsvereinbarungen mit an der Versorgung beteiligten ambulanten Hospizdiensten Kostenkalkulation für die ersten drei Wirtschaftsjahre Abschluss einer ausreichenden Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung für Personen- , Sach- und Vermögensschäden *) Meldung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege *) Meldung beim Gesundheitsamt *) Meldung beim Finanzamt *) *) Vorlage spätestens zum Vertragsschluss Die Bearbeitung des Antrages auf Zulassung als Leistungserbringer von Spezialisierter Ambulanter Palliativversorgung nach dem SGB V benötigt etwas Zeit. Erfahrungsgemäß sind ca. 3 bis 6 Monate erforderlich. Wir bitten dies zu berücksichtigen, zumal die Zulassung erst ausgefertigt werden kann, wenn alle Voraussetzungen vorliegen und auch nachgewiesen sind. Eine rückwirkende Vertragsausfertigung sowie eine rückwirkenden Kostenübernahme ist leider nicht möglich. Bis zum Vorliegen einer bundesweiten Vorlage für die Evaluation kommt in Bayern der beiliegende Vordruck zum Einsatz. Bis zur Einrichtung einer Annahmestelle für Erfassung und Auswertung der Evaluationsbögen werden diese beim jeweiligen PCT gesammelt. Die nach der Vergütungsregelung notwendigen Angaben, enthalten ggf. auch das (Datum und Uhrzeit des Einsatzes (Ende und Beginn) 🡪 siehe § 14 (Leistungsnachweis) Abweichend vom § 4 vereinbaren deshalb die Vertragspartner folgende Übergangsregelungen: Die Übergangsregelung läuft vom......... bis.......... Mit dem Ablauf der Übergangsregelung endet die Vergütungsvereinbarung nach § ..../ Anlage Für den Fall vom Xxxxxx des PCT nicht zu vertretende nicht fristgemäßen Erfüllung der Übergangsregelung streben die Vertragspartner die Einigung auf eine neue Übergangsregelung an. Anlage 9 Statistik Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Vergabe von Betriebsstätten-Nummern und einer Pseudo-Arztnummer an Leistungserbringer der SAPV gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 132d Abs.1 SGB V zur Verordnung von Arznei-, Heil- und Anlage 5 der DMP-A-RL und 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011 (einschließlich Therapieempfeh- lungen)),
2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie,
3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gem. Ziffer 1.7 der Anlage 5 der DMP-A-RL bzw. Ziffer 1.6 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011),
4. Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Struk- turqualität gemäß den Anlagen 1 – 4 des Vertrages,
5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumen- tationen gemäß der Anlage 2 i. V. m. Anlage 6 der DMP-A-RL,
6. aktive Teilnahme der Versicherten.
(1) Ausgehend von Ziffer 2 der Anlagen 5 der DMP-A-RL bzw. 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) sind Hilfsmitteln im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 9 des Ver- trages zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt.
SAPV (2SAPV- BSNR-Vereinbarung, in Kraft getreten am 1.5.2009) Zu den Maßnahmen gehören gemäß § 2 der Anlagen 5 der DMP-A-RL bzw. Ziffer 2 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) insbesondere
1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldefunktio- nen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Leis- tungserbringer.
2. strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentati- onsdaten für die teilnehmenden koordinierenden Ärzte nach § 3 mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbst- kontrolle; die regelmäßige Durchführung von struktu- rierten Qualitätszirkeln kann darüber hinaus ein geeig- netes Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungs- erbringer sein.
3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten.
4. Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Informa- tion der Leistungserbringer und eingeschriebenen Ver- sicherten.
(3) Zur Auswertung werden die in Anlage 9 des Vertrages fixierten Indikatoren herangezogen, die sich aus den Doku- mentationen, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KV Nordrhein ergeben.
(4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Quali- tätssicherung nach Anlage 9 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu ver- öffentlichen.
(1) Mit diesem Vertrag soll neben der Verbesserung der Quali- tät der ambulanten Versorgung von Versicherten mit KHK mit oder ohne gleichzeitiger chronischer Herzinsuffizienz durch die Intensivierung der interdisziplinären Kooperati- on von Vertragsärzten auch Einfluss genommen werden auf ihre wirtschaftliche Versorgung mit Medikamenten.
(2) Die Vertragspartner entwickeln gemeinsam, unter Beach- tung der medizinischen Inhalte der Anlagen 6/6a des Ver- trages, eine Versorgungskonzeption, die für die teilneh- menden Vertragsärzte bindend ist. Bei Nichtbeachten ent- scheiden die Vertragspartner nach Anhörung des Arztes gemeinsam über geeignete Maßnahmen unter Berücksichti- gung von § 12 dieses Vertrages.
(3) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte ver- pflichten sich, ihre Patienten auf wirtschaftliche Ver- sorgungsmöglichkeiten sowie auf die nach den Anlagen 6/6a des Vertrages vorrangig zu verordnenden Wirkstoffe bei KHK/Chronischer Herzinsuffizienz hinzuweisen und dabei eng mit der KV Nordrhein und den Krankenkassen zusammenzu- arbeiten.
(1) Im Rahmen dieses strukturierten Behandlungsprogramms greifen wirksame Maßnahmen, wenn die mit der Durchfüh- rung dieses strukturierten Behandlungsprogramms beauf- tragten Vertragsärzte gegen die festgelegten Anforderun- gen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen.
(2) Verstößt der Vertragsarzt gegen die eingegangenen ver- traglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Maßnah- men ergriffen:
1. Keine Vergütung für unvollständige/unplausible/ver- spätete Dokumentationen, ggf. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütung,
2. schriftliche Aufforderung durch die KV Nordrhein, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten (z. B. bei nicht fristgerechter bzw. keiner Übersendung der Doku- mentationen),
3. auf begründeten Antrag eines Vertragspartners und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner Widerruf der Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung durch die KV Nordrhein. Die Genehmigung kann für einen be- stimmten Zeitraum widerrufen werden (z. B. bei Nicht- einhaltung der medizinischen Inhalte),
4. hält der Vertragsarzt die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von der Teilnahme durch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Vertragsarztes entscheidet die KV Nordrhein im Einvernehmen mit den beteiligten Krankenkassen (z. B. bei Nichteinhaltung der medizini- schen Inhalte, bei fehlendem Nachweis der notwendi- gen Fortbildungsmaßnahmen).
(3) Disziplinarrechtliche Maßnahmen sowie Schadensersatz- ansprüche bleiben unberührt.siehe xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxx.xxxx
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Samples: Muster Vertrag Über Die Erbringung Spezialisierter Ambulanter Palliativversorgung (Sapv)
Qualitätssicherung. 10 Grundlagen 11 Grundlage und ZieleZiele § 12 Maßnahmen und Indikatoren
(1. Einhaltung der Anforderungen gemäß ) Ausgehend von § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V und Anlage 5 der DMP-A-RL und 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011 (einschließlich Therapieempfeh- lungen)),
2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie,
3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gem. Ziffer 1.7 der Anlage 5 der DMP-A-RL bzw. Ziffer 1.6 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011),
4. Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Struk- turqualität gemäß den Anlagen 1 – 4 des Vertrages,
5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumen- tationen gemäß der Anlage 2 i. V. m. Anlage 6 der DMP-A-RL,
6. aktive Teilnahme der Versicherten.
(1) Ausgehend von Ziffer 2 der Anlagen 5 der DMP-A-RL bzw. 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) sind im Rahmen dieses des DMP Brustkrebs Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 9 des Ver- trages 7 zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt.
(2) Zu den Maßnahmen gehören gemäß entsprechend § 2 der Anlagen 5 Abs. 4 der DMP-A-RL bzw. Ziffer 2 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) insbesondere:
1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldefunktio- nen (z. B. Remindersysteme) Rückmeldungsfunktionen für Versicherte und Leis- tungserbringer.Leistungserbringer,
2. strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentati- onsdaten versichertenbezogenen pseudonymisierten Dokumentationsdaten für die teilnehmenden koordinierenden Ärzte nach Leistungserbringer gemäß § 3 mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbst- kontrolleSelbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung von struktu- rierten ggf. ergänzt durch gemeinsame Auf- arbeitung in strukturierten Qualitätszirkeln kann darüber hinaus ein geeig- netes Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungs- erbringer sein.sowie
3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten.
4. Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Informa- tion der Leistungserbringer und eingeschriebenen Ver- sichertenVersi- cherten.
(3) Für Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung der aktiven und regelmäßigen Teil- nahme der Versicherten, die die Krankenkassen auf Grund der Informationen aus dem Datensatz der Anlage 4 der DMP-A-RL durchführen (vgl. Anlage 5 „Brustkrebs- Dokumentation“), gelten folgende Bedingungen: Die Krankenkassen werden grundsätz- lich schriftlich informieren. In der Gemeinsamen Einrichtung wird festgelegt, bei welchen Versichertenanschreiben die Inhalte gemeinsam mit der KVB abgestimmt werden müs- sen. Die Inhalte der Versichertenschreiben auf Basis des Datensatzes der Anlage 4 der DMP-A-RL (vgl. Anlage 5 „Brustkrebs-Dokumentation“) werden zwischen den Kranken- kassen und der KVB einvernehmlich geregelt. Sofern die Krankenkassen einen persönlichen Kontakt mit der Versicherten aufnehmen möchten, z. B. weil von der Versicherten notwendige Termine nicht wahrgenommen worden sind, erfolgt vorab eine Rücksprache mit dem koordinierenden Arzt, ob eine Kontaktaufnahme aufgrund des Gesundheitszustandes der Patientin für unbedenklich gehalten wird.
(4) Sollte eine individuelle Beratung auf Wunsch der Versicherten erfolgen, wird der koordi- nierende Arzt hierüber informiert, wenn die Versicherte dem zustimmt.
(5) Zur Auswertung werden die in der Anlage 9 des Vertrages 7 („Qualitätssicherung“) fixierten Indikatoren herangezogen, die sich aus den Doku- mentationen, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KV Nordrhein ergeben.
(46) Die Ergebnisse zu den vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Quali- tätssicherung nach Anlage 9 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel Vertragspartnern
i. d. R. jährlich zu ver- öffentlichenveröffentlichen (z. B. im Internet, in Mitgliederzeitschriften, Fachpresse oder Ärztezeitung).
(1) Mit diesem Vertrag soll neben Die Vertragspartner kommen überein, die folgenden unter Abs. 2 Nr. 2 und 3 geregelten Maßnahmen im Rahmen der Verbesserung Gemeinsamen Einrichtung nach §§ 32 und 33 abzustim- men. Die Wiedererteilung einer Teilnahmegenehmigung kann von in der Quali- tät der ambulanten Versorgung von Versicherten mit KHK mit oder ohne gleichzeitiger chronischer Herzinsuffizienz durch die Intensivierung der interdisziplinären Kooperati- on von Vertragsärzten auch Einfluss genommen Gemeinsa- me Einrichtung einvernehmlich festgelegten Auflagen abhängig gemacht werden auf ihre wirtschaftliche Versorgung mit Medikamenten(z. B. Hospitanz, Fortbildung).
(2) Die Vertragspartner entwickeln gemeinsam, unter Beach- tung der medizinischen Inhalte der Anlagen 6/6a des Ver- trages, eine Versorgungskonzeption, Verletzt ein nach § 3 teilnehmender Arzt/Psychotherapeut die für die teilneh- menden Vertragsärzte bindend ist. Bei Nichtbeachten ent- scheiden die Vertragspartner nach Anhörung des Arztes gemeinsam über geeignete Maßnahmen unter Berücksichti- gung von § 12 dieses Vertrages.
(3) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte ver- pflichten sich, ihre Patienten auf wirtschaftliche Ver- sorgungsmöglichkeiten sowie auf die nach den Anlagen 6/6a des Vertrages vorrangig zu verordnenden Wirkstoffe bei KHK/Chronischer Herzinsuffizienz hinzuweisen und dabei eng mit der KV Nordrhein und den Krankenkassen zusammenzu- arbeiten.
(1) Im Rahmen dieses strukturierten Behandlungsprogramms greifen wirksame Maßnahmen, wenn die mit der Durchfüh- rung dieses strukturierten Behandlungsprogramms beauf- tragten Vertragsärzte gegen die festgelegten Anforderun- gen und Pflichten sich aus diesem Vertrag verstoßen.
(2) Verstößt der Vertragsarzt gegen die eingegangenen ver- traglichen ergebenden Verpflichtungen, werden nachfolgende Maßnah- men ergriffenerfolgen im Einzelfall die nachstehenden Maßnahmen:
1. Keine keine Vergütung für unvollständige/unplausible/ver- spätete Dokumentationen, ggf. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütungunvollständige oder unplausible Dokumentationen beim koordi- nierenden Arzt,
2. schriftliche Aufforderung durch die KV NordrheinKVB zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, ggf. Angebot eines Beratungsgespräches durch die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten KVB (z. B. bei fortgesetzter nicht fristgerechter bzw. keiner Übersendung der Doku- mentationen),Dokumentationen) sowie
3. bei Verletzungen der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen, auf begründeten be- gründeten Antrag eines Vertragspartners und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner Vertragspartners, Widerruf der Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung Abrech- nungsgenehmigung durch die KV Nordrhein. Die Genehmigung kann für einen be- stimmten Zeitraum widerrufen werden KVB (z. B. bei Nicht- einhaltung der medizinischen Inhalte),
4. hält der Vertragsarzt die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von der Teilnahme durch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Vertragsarztes entscheidet die KV Nordrhein im Einvernehmen mit den beteiligten Krankenkassen (z. B. bei Nichteinhaltung der medizini- schen Inhalte, bei fehlendem Nachweis der notwendi- gen FortbildungsmaßnahmenAusschluss).
(3) Disziplinarrechtliche Maßnahmen sowie Schadensersatz- ansprüche bleiben unberührt.
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB v Brustkrebs
Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele
(1) Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 6 „Qualitätssicherung“ genannten Ziele. Zu diesen gehören insbesondere die:
1. Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 2, Nr. 1 SGB V und Anlage 5 der DMP-A-RL und 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011 (einschließlich Therapieempfeh- lungen)Therapieempfehlungen),
2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie,
3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gem. Ziffer 1.7 der Anlage 5 der DMP-A-RL bzw. Ziffer Versorgungssektoren gemäß Nummer 1.6 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011)An- lage 5 „Versorgungsinhalte“,
4. Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Struk- turqualität Strukturqualität gemäß den Anlagen 1 – 4 des Vertrages§§ 3 und 4,
5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumen- tationen Dokumentation gemäß der Anlage 2 i. V. m. Anlage 6 10 der DMP-A-RL,RL und
6. aktive Teilnahme der Versicherten. Kontrollmaßnahmen werden durch die Gemeinsame Einrichtung in deren Geschäftsordnung ge- regelt.
(1) Ausgehend von Ziffer 2 der Anlagen 5 der DMP§ 2DMP-A-RL bzw. 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) sind im Rahmen dieses in diesem DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß der Anlage 9 des Ver- trages 6 „Qualitätssicherung“ zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegtzu legen.
(2) Zu den Maßnahmen gehören gemäß entsprechend § 2 der Anlagen 5 der DMP-A-RL bzw. Ziffer 2 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) insbesondere:
1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldefunktio- nen Rückmeldungsfunktionen (z. z.B. Remindersysteme) für Versicherte und Leis- tungserbringer.Leistungserbringer,
2. strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentati- onsdaten versichertenbezogen pseudonymisierten Doku- mentationsdaten für die teilnehmenden koordinierenden Ärzte nach § 3 Leistungserbringer mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbst- kontrolle; Selbstkon- trolle, die regelmäßige Durchführung von struktu- rierten strukturierten Qualitätszirkeln kann darüber hinaus ist ein geeig- netes geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungs- erbringer sein.Leistungserbringer,
3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten.
4. Sicherstellung einer systematischenVersicherten durch die Krankenkassen, aktuellen Informa- tion der Leistungserbringer und eingeschriebenen Ver- sicherten.
(3) Zur Auswertung werden die in der Anlage 9 des Vertrages 6 „Qualitätssicherung“ fixierten Indikatoren herangezogenherangezo- gen, die sich aus den Doku- mentationen, Dokumentationen nach Anlage 2 i. V. m. Anlage 10DMP-A-RLund den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KV Nordrhein ergeben.
(4) ergeben Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Quali- tätssicherung nach Qualitätssicherung gemäß Anlage 9 6 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu ver- öffentlichen.
veröffentlichen (1) Mit diesem Vertrag soll neben z.B. im Internet, in Mitgliedszeitschriften oder der Verbesserung der Quali- tät der ambulanten Versorgung von Versicherten mit KHK mit oder ohne gleichzeitiger chronischer Herzinsuffizienz durch die Intensivierung der interdisziplinären Kooperati- on von Vertragsärzten auch Einfluss genommen werden auf ihre wirtschaftliche Versorgung mit Medikamenten.
(2) Die Vertragspartner entwickeln gemeinsam, unter Beach- tung der medizinischen Inhalte der Anlagen 6/6a des Ver- trages, eine Versorgungskonzeption, die für die teilneh- menden Vertragsärzte bindend ist. Bei Nichtbeachten ent- scheiden die Vertragspartner nach Anhörung des Arztes gemeinsam über geeignete Maßnahmen unter Berücksichti- gung von § 12 dieses Vertrages.
(3) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte ver- pflichten sich, ihre Patienten auf wirtschaftliche Ver- sorgungsmöglichkeiten sowie auf die nach den Anlagen 6/6a des Vertrages vorrangig zu verordnenden Wirkstoffe bei KHK/Chronischer Herzinsuffizienz hinzuweisen und dabei eng mit der KV Nordrhein und den Krankenkassen zusammenzu- arbeitenFach- presse).
(1) Im Rahmen dieses strukturierten Behandlungsprogramms greifen DMP werden wirksame MaßnahmenMaßnahmen vereinbart, die dann greifen, wenn die mit der Durchfüh- rung Durchführung dieses strukturierten Behandlungsprogramms beauf- tragten Vertragsärzte DMP beauftragten Leistungserbringer gegen die festgelegten Anforderun- gen Anforderungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen.
(2) Verstößt der Vertragsarzt nachweislich gegen die eingegangenen ver- traglichen Verpflichtungenvertraglichen Verpflichtun- gen, werden nachfolgende Maßnah- men Maßnahmen ergriffen:
1. Keine keine Vergütung für unvollständige/unplausible/ver- spätete verfristete Dokumentationen, ggf. nachträgliche nach- trägliche Korrektur bereits erfolgter VergütungVergütungen,
2. schriftliche Aufforderung durch die KV NordrheinGemeinsame Einrichtung nach § 31, die vertraglichen Verpflichtungen Verpflich- tungen einzuhalten (z. z.B. bei nicht fristgerechter bzw. keiner Übersendung der Doku- mentationenDokumenta- tionen),
3. auf begründeten Antrag eines Vertragspartners und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner einvernehmlicher Abstimmung mit den anderen Vertragspartnern Widerruf der Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung Abrechnungsgenehmi- gung durch die KV NordrheinKVS. Die Genehmigung kann für einen be- stimmten bestimmten Zeitraum widerrufen werden (z. z.B. bei Nicht- einhaltung Nichteinhaltung der medizinischen Inhalte),
4. hält Hält der Vertragsarzt die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von der Teilnahme Teil- nahme durch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Vertragsarztes entscheidet die KV Nordrhein im Einvernehmen KVS nach einvernehmlicher Abstimmung mit den beteiligten Krankenkassen Vertragspart- nern (z. z.B. bei Nichteinhaltung der medizini- schen medizinischen Inhalte, bei fehlendem Nachweis der notwendi- gen Fortbildungsmaßnahmen).
(3) Disziplinarrechtliche Maßnahmen sowie Schadensersatz- ansprüche bleiben unberührt.
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Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 10 genannten Ziele
1. Hierzu gehören insbesondere: ⮚ die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V und Anlage 5 der DMP-A-RL und 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011 (einschließlich Therapieempfeh- lungenTherapieempfehlungen)),
2. , ⮚ die Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie,
3. , ⮚ die Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemgemäß Nummer 1.8. Ziffer 1.7 der Anlage 5 7 der DMP-A-RL bzw. Ziffer 1.6 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011),
4. RL, ⮚ die Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Struk- turqualität gemäß Strukturvoraussetzungen nach den Anlagen 1 – 4 des Vertrages,
5. 1, 2 oder 3, ⮚ Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumen- tationen Dokumentationen gemäß der Anlage 2 i. V. m. Anlage 6 8 der DMP-A-RL,
6. , ⮚ die aktive Teilnahme der Versicherten.. § 11 Maßnahmen und Indikatoren
(1) . Ausgehend von Ziffer § 2 der Anlagen 5 der DMP-A-RL bzw. 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß der Anlage 9 des Ver- trages 10 zur Erreichung der Ziele nach § 10 zugrunde gelegtzu legen.
(2) . Zu den Maßnahmen gehören gemäß entsprechend § 2 der Anlagen 5 der DMP-A-RL bzw. Ziffer 2 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) insbesondere
1. : ⮚ Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldefunktio- nen Rückmeldungsfunktionen (z. z.B. Remindersysteme) für Versicherte und Leis- tungserbringer.
2. Leistungserbringer, ⮚ strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentati- onsdaten versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten für die teilnehmenden koordinierenden Ärzte nach § 3 mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbst- kontrolleSelbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung von struktu- rierten strukturierten Qualitätszirkeln kann darüber hinaus ein geeig- netes geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungs- erbringer Leistungserbringer sein.
3. , ⮚ Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten.
4. , ⮚ Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Informa- tion Information der Leistungserbringer und eingeschriebenen Ver- sichertenVersicherten.
(3) . Im Hinblick auf Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung der aktiven und regelmäßigen Teilnahme der Versicherten entsprechend der Anlage 10 werden die Krankenkassen den Versicherten individuell und anlassbezogen informieren. Die Vertragspartner sind sich einig, dass durch diese Regelung ein Eingriff in das Arzt-Patienten-Verhältnis nicht erfolgt.
4. Die Krankenkassen informieren die KVHB über die von ihnen durchgeführten Maßnahmen nach Abs. 3 und stellen ggf. verwendetes Informationsmaterial und Musterschreiben vorab zur Kenntnis zur Verfügung.
5. Zur Auswertung werden die der in Anlage 9 des Vertrages 10 fixierten Indikatoren herangezogen, sind die sich aus den Doku- mentationen, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KV Nordrhein ergeben.
(4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Quali- tätssicherung versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten nach Anlage 9 Teil 1 2 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in 8 der Regel jährlich zu ver- öffentlichen.
(1) Mit diesem Vertrag soll neben der Verbesserung der Quali- tät der ambulanten Versorgung von Versicherten mit KHK mit oder ohne gleichzeitiger chronischer Herzinsuffizienz durch die Intensivierung der interdisziplinären Kooperati- on von Vertragsärzten auch Einfluss genommen werden auf ihre wirtschaftliche Versorgung mit Medikamenten.
(2) Die Vertragspartner entwickeln gemeinsam, unter Beach- tung der medizinischen Inhalte der Anlagen 6/6a des Ver- trages, eine Versorgungskonzeption, die für die teilneh- menden Vertragsärzte bindend istDMP-A-RL einzubeziehen. Bei Nichtbeachten ent- scheiden die Vertragspartner nach Anhörung des Arztes gemeinsam über geeignete Maßnahmen unter Berücksichti- gung von § 12 dieses Vertrages.
(3) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte ver- pflichten sich, ihre Patienten auf wirtschaftliche Ver- sorgungsmöglichkeiten sowie auf die nach den Anlagen 6/6a des Vertrages vorrangig zu verordnenden Wirkstoffe bei KHK/Chronischer Herzinsuffizienz hinzuweisen und dabei eng mit Durchführung der KV Nordrhein und den Krankenkassen zusammenzu- arbeiten.
(1) Im Rahmen dieses strukturierten Behandlungsprogramms greifen wirksame Maßnahmen, wenn die mit der Durchfüh- rung dieses strukturierten Behandlungsprogramms beauf- tragten Vertragsärzte gegen die festgelegten Anforderun- gen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen.
(2) Verstößt der Vertragsarzt gegen die eingegangenen ver- traglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Maßnah- men ergriffen:Qualitätssicherung
1. Keine Vergütung für unvollständige/unplausible/ver- spätete DokumentationenGemäß der in der Anlage 10 festgelegten Qualitätsziele, ggf. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütung,der Qualitätsindikatoren sowie der Auslösealgorithmen sind die Qualitätssicherungsmaßnahmen von den im Folgenden genannten Institutionen durchzuführen.
2. schriftliche Aufforderung durch Die Gemeinsame Datenstelle sichert mit der Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität die KV Nordrhein, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten (z. B. bei nicht fristgerechter bzw. keiner Übersendung Qualität der Doku- mentationen),
3. auf begründeten Antrag eines Vertragspartners Dokumentation und nach Anhörung übernimmt mit der übrigen Vertragspartner Widerruf der Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung durch die KV Nordrhein. Die Genehmigung kann für einen be- stimmten Zeitraum widerrufen werden (z. B. bei Nicht- einhaltung der medizinischen Inhalte),
4. hält der Vertragsarzt die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von der Teilnahme durch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden. Über Nachforderung fehlender oder unplausibler Dokumentationsdaten eine Erinnerungsfunktion gegenüber den Ausschluss eines Vertragsarztes entscheidet die KV Nordrhein im Einvernehmen mit den beteiligten Krankenkassen (z. B. bei Nichteinhaltung der medizini- schen Inhalte, bei fehlendem Nachweis der notwendi- gen Fortbildungsmaßnahmen)dokumentierenden koordinierenden Ärzten.
(3) Disziplinarrechtliche Maßnahmen sowie Schadensersatz- ansprüche bleiben unberührt.
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Qualitätssicherung. 10 Grundlagen 6.1 Die spezialisierten Leistungserbringer sind verpflichtet, ein internes Qualitätsmanagement durchzuführen. Sie nehmen regelmäßig an palliativmedizinischen/-pflegerischen Fortbildungen teil und Ziele
1führen möglichst halbjährlich multidisziplinäre Qualitätszirkel durch, an denen auch die übrigen in der Versorgung Tätigen teilnehmen. Einhaltung Die spezialisierten Leistungserbringer sollen sich außerdem an Maßnahmen der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V und Anlage 5 der DMP-A-RL und 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011 (einschließlich Therapieempfeh- lungen)),
2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie,
3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gem. Ziffer 1.7 der Anlage 5 der DMP-A-RL bzw. Ziffer 1.6 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011),
4. Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Struk- turqualität gemäß den Anlagen 1 – 4 des Vertrages,
5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumen- tationen gemäß der Anlage 2 i. V. m. Anlage 6 der DMP-A-RL,
6. aktive Teilnahme der Versichertenexternen Qualitätssicherung beteiligen.
(1) Ausgehend von Ziffer 2 6.2 Ein geeignetes Dokumentationssystem ist sachgerecht und kontinuierlich zu führen und auf Wunsch der Anlagen 5 Krankenkasse als Konzept vorzulegen. Das Dokumentationssystem muss patientenbezogene Daten und - soweit vorhanden - allgemein anerkannte Indikatoren für eine externe Qualitätssicherung enthalten und eine bundesweite Evaluation ermöglichen. Es soll kompatibel zu den bestehenden Dokumentationssystemen der DMP-A-RL bzw. 5a an der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 9 des Ver- trages zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt.
(2) Zu den Maßnahmen gehören gemäß § 2 der Anlagen 5 der DMP-A-RL bzw. Ziffer 2 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) insbesondere
1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldefunktio- nen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Leis- tungserbringer.
2. strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentati- onsdaten für die teilnehmenden koordinierenden Ärzte nach § 3 mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbst- kontrolle; die regelmäßige Durchführung von struktu- rierten Qualitätszirkeln kann darüber hinaus ein geeig- netes Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungs- erbringer Versorgung beteiligten Leistungserbringer sein.
36.3 Die Teilnahme an Supervision ist zu ermöglichen. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme Regelmäßige multiprofessionelle Fallbesprechungen sind in überschaubaren Intervallen durchzuführen; die inhaltliche und Eigeninitiative der Versichertenzeitliche Organisation ist den Beteiligten überlassen.
46.4 Die spezialisierten Leistungserbringer erstellen einen jeweils individuellen Behandlungsplan, der mit den übrigen an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern abzustimmen ist. Sicherstellung einer systematischenAnlage 3 Versorgungsgebiet Anmerkung: hier wird das konkrete Versorgungsgebiet für jedes PCT geregelt (konkrete Angabe der Kommunen mit Einwohnerzahl, aktuellen Informa- tion der Landkarte) Mit dem Zulassungsantrag des Leistungserbringer und eingeschriebenen Ver- sicherten.
für ein PCT sind folgende Unterlagen einzureichen: Versorgungskonzept (3) Zur Auswertung werden die in Anlage 9 Inhalte siehe § 2 des Vertrages fixierten Indikatoren herangezogenzur Erbringung von SAPV im Freistaat Bayern) Angaben zum Versorgungsgebiet (Kommunen mit Einwohnerzahl, die sich Landkarte) Beglaubigte Abschrift/Kopie des Nachweises über eine anerkannte Zusatzweiterbildung Palliativmedizin nach der aktuell gültigen Weiterbildung der jeweiligen Landesärztekammer Nachweise zur Erfahrung aus den Doku- mentationender ambulanten palliativen Behandlung von mindestens 75 Palliativpatienten, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KV Nordrhein ergeben.
(4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Quali- tätssicherung nach Anlage 9 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern z. B. in der Regel jährlich zu ver- öffentlichen.
häuslichen Umgebung oder in einem stationären Hospiz, innerhalb der letzten drei Jahre oder aus einer mindestens einjährigen klinischen palliativmedizinsichen Tätigkeit in einer Palliativabteilung in einem Krankenhaus innerhalb der letzten drei Jahre Behördliches Führungszeugnis gem. § 30 BZRG (1nicht älter als 6 Monate) Mit diesem Vertrag soll neben *) Arbeitsverträge *) Stellenbeschreibungen Beglaubigte Abschrift/Kopie der Verbesserung Urkunde über die Erlaubnis zur Führung einer der Quali- tät Berufsbezeichnungen Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin / Altenpfleger (dreijährige Ausbildung aufgrund einer landesrechtlichen Regelung) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Nachweis über den Abschluss einer Palliative-Care-Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von mindestens 160 Stunden Nachweise über Erfahrung durch mindestens eine zweijährige praktische Tätigkeit als Pflegefachkraft in der Betreuung von Palliativpatienten in den letzten drei Jahren, davon mindestens sechsmonatige Mitarbeit in einer spezialisierten Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung Behördliches Führungszeugnis gem. § 30 BZRG (nicht älter als 6 Monate) *) Arbeitsverträge *) Stellenbeschreibungen Arbeitsverträge *) Stellenbeschreibungen für den Dienst Schriftliche Kooperationsvereinbarungen mit den regelhaft an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern. *) Kooperationsvereinbarungen mit an der Versorgung beteiligten ambulanten Versorgung von Versicherten mit KHK mit oder ohne gleichzeitiger chronischer Herzinsuffizienz durch die Intensivierung der interdisziplinären Kooperati- on von Vertragsärzten auch Einfluss genommen werden auf ihre wirtschaftliche Versorgung mit Medikamenten.
(2) Die Vertragspartner entwickeln gemeinsam, unter Beach- tung der medizinischen Inhalte der Anlagen 6/6a des Ver- trages, eine Versorgungskonzeption, die Hospizdiensten Kostenkalkulation für die teilneh- menden Vertragsärzte bindend istersten drei Wirtschaftsjahre Abschluss einer ausreichenden Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung für Personen- , Sach- und Vermögensschäden *) Meldung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege *) Meldung beim Gesundheitsamt *) Meldung beim Finanzamt *) *) Vorlage spätestens zum Vertragsschluss Die Bearbeitung des Antrages auf Zulassung als Leistungserbringer von Spezialisierter Ambulanter Palliativversorgung nach dem SGB V benötigt etwas Zeit. Bei Nichtbeachten ent- scheiden Erfahrungsgemäß sind ca. 3 bis 6 Monate erforderlich. Wir bitten dies zu berücksichtigen, zumal die Zulassung erst ausgefertigt werden kann, wenn alle Voraussetzungen vorliegen und auch nachgewiesen sind. Eine rückwirkende Vertragsausfertigung sowie eine rückwirkenden Kostenübernahme ist leider nicht möglich. Bis zum Vorliegen einer bundesweiten Vorlage für die Evaluation kommt in Bayern der beiliegende Vordruck zum Einsatz. Bis zur Einrichtung einer Annahmestelle für Erfassung und Auswertung der Evaluationsbögen werden diese beim jeweiligen PCT gesammelt. der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, IKK classic Dresden, zugleich handelnd als Vertreterin der BIG direkt gesund, IKK gesund plus, IKK – Die Innovationskasse, IKK Südwest, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – SVLFG – als landwirtschaftliche Krankenkasse, der KNAPPSCHAFT - Regionaldirektion München, − Techniker Krankenkasse (TK) − BARMER − DAK-Gesundheit − Kaufmännische Krankenkasse – KKH − Handelskrankenkasse (hkk) − HEK - Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Bayern wird unter Hinweis auf § 27 des Vertrages zur Erbringung von SAPV folgende Vergütungsvereinbarung geschlossen: Nachdem für die Versorgung im Bereich der SAPV noch keine Erfahrungswerte hinsichtlich einer Refinanzierung für das PCT vorliegen, verständigen sich die Vertragspartner vorerst auf eine Vergütung nach Anhörung des Arztes gemeinsam über geeignete Maßnahmen unter Berücksichti- gung von § 12 dieses Vertrages.
(3) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte ver- pflichten sich, ihre Patienten auf wirtschaftliche Ver- sorgungsmöglichkeiten sowie auf die nach den Anlagen 6/6a des Vertrages vorrangig zu verordnenden Wirkstoffe bei KHK/Chronischer Herzinsuffizienz hinzuweisen und dabei eng mit der KV Nordrhein und den Krankenkassen zusammenzu- arbeiten.
(1) Im Rahmen dieses strukturierten Behandlungsprogramms greifen wirksame Maßnahmen, wenn die mit der Durchfüh- rung dieses strukturierten Behandlungsprogramms beauf- tragten Vertragsärzte gegen die festgelegten Anforderun- gen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen.
(2) Verstößt der Vertragsarzt gegen die eingegangenen ver- traglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Maßnah- men ergriffen:
1. Keine Vergütung für unvollständige/unplausible/ver- spätete Dokumentationen, ggf. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütung,
2. schriftliche Aufforderung durch die KV Nordrhein, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten (z. B. bei nicht fristgerechter bzw. keiner Übersendung der Doku- mentationen),
3. auf begründeten Antrag eines Vertragspartners und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner Widerruf der Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung durch die KV NordrheinFallpauschalen. Die Genehmigung kann für einen be- stimmten Zeitraum widerrufen in dem ersten Vergütungszeitraum gewonnenen Erkenntnisse werden (z. B. bei Nicht- einhaltung der medizinischen Inhalte),
4. hält der Vertragsarzt die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von der Teilnahme durch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden. Über nachfolgenden Vereinbarung dafür verwandt um eine an den Ausschluss eines Vertragsarztes entscheidet die KV Nordrhein im Einvernehmen mit den beteiligten Krankenkassen (z. B. bei Nichteinhaltung der medizini- schen Inhalte, bei fehlendem Nachweis der notwendi- gen Fortbildungsmaßnahmen)individuell entstehenden Versorgungsbedarf orientierte Vergütung zu entwickeln und zu vereinbaren.
(3) Disziplinarrechtliche Maßnahmen sowie Schadensersatz- ansprüche bleiben unberührt.
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Samples: Vertrag Über Die Erbringung Spezialisierter Ambulanter Palliativversorgung (Sapv)