Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele § 11 Maßnahmen und Indikatoren (1) Ausgehend von Ziffer 2 der Anlage 7 zur RSAV sind im Rahmen dieses Disease- Management-Programms Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 7 (Qualitätssicherung) zur Erreichung der Ziele nach § 10 zugrunde zu legen. (2) Zu den Maßnahmen entsprechend Anlage 7 Ziffer 2 der RSAV können insbesondere gehören: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldefunktionen (z. B. Reminder- systeme) für Versicherte und Leistungserbringer, - strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für die teilnehmenden Vertragsärzte nach § 3 mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungserbringer sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungserbringer und eingeschriebenen Versicherten. (3) Zur Auswertung werden die in Anlage 7 fixierten Indikatoren herangezogen, die sich aus den Dokumentationen und den Leistungsdaten der Krankenkassen ergeben. (4) Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen werden in geeigneter Weise (z. B. im Internet, in Mitgliederzeitschriften, in der Fachpresse) jährlich veröffentlicht.
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Samples: Vertrag, Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB V
Qualitätssicherung. 10 11 Grundlagen und Ziele § 11 12 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Ausgehend von Ziffer 2 der Anlage 7 zur RSAV 5 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses Disease- Disease-Management-Programms (DMP) Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 7 (Qualitätssicherung) 9 zur Erreichung der Ziele nach § 10 zugrunde zu legengelegt.
(2) Zu den Maßnahmen entsprechend Anlage 7 gehören gemäß Ziffer 2 der RSAV können insbesondere gehörenAnlage 5 der DMP-A-RL insbe- sondere: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldefunktionen Rückmeldungsfunktionen (z. B. Reminder- systeme) für Versicherte und Leistungserbringer, - strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für die teilnehmenden Vertragsärzte nach teil- nehmenden DMP-koordinierenden Ärzte gemäß § 3 mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung von strukturierten struktu- rierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende teilneh- mende Leistungserbringer sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungserbringer Leistungs- erbringer und eingeschriebenen Versicherten.
(3) Zur Auswertung werden die in Anlage 7 2 i. V. m. Anlage 6 DMP-A-RL fixierten di- agnosespezifischen Indikatoren herangezogen, die sich aus den Dokumentationen Dokumentatio- nen und den Leistungsdaten der Krankenkassen ergeben.
(4) Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen werden in geeigneter Weise (z. B. im Internet, in Mitgliederzeitschriften, vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach An- lage 9 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartner in der Fachpresse) Regel jährlich veröffentlichtzu veröffentlichen.
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB V, Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp)
Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele § 11 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Ausgehend von Ziffer 2 der Anlage 7 zur RSAV der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses Disease- Management-Programms DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 7 (Qualitätssicherung) zur Erreichung der Ziele nach § 10 zugrunde zu legen.
(2) Zu den Maßnahmen entsprechend Anlage 7 Ziffer 2 der RSAV DMP-A-RL können insbesondere gehören: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldefunktionen (z. B. Reminder- systeme) für Versicherte und Leistungserbringer, - strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für die teilnehmenden Vertragsärzte nach § 3 mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungserbringer sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungserbringer und eingeschriebenen Versicherten.
(3) Zur Auswertung werden die in Anlage 7 fixierten Indikatoren herangezogen, die sich aus den Dokumentationen und den Leistungsdaten der Krankenkassen ergeben.
(4) Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen werden in geeigneter Weise (z. B. im Internet, in Mitgliederzeitschriften, vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach Anlage 9 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Fachpresse) Regel jährlich veröffentlichtzu veröffentlichen.
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Samples: Vertrag, Vertrag Über Die Durchführung Eines Strukturierten Behandlungsprogramms
Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele § 11 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Ausgehend von Ziffer 2 der Anlage 7 zur RSAV sind im Rahmen dieses Disease- Disease-Management-Programms Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 7 (Qualitätssicherung) zur Erreichung der Ziele nach § 10 zugrunde zu legen.
(2) Zu den Maßnahmen entsprechend Anlage 7 Ziffer 2 der RSAV können insbesondere gehören: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldefunktionen (z. B. Reminder- Reminder-systeme) für Versicherte und Leistungserbringer, - strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für die teilnehmenden Vertragsärzte nach § 3 mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungserbringer sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungserbringer und eingeschriebenen Versicherten.
(3) Zur Auswertung werden die in Anlage 7 fixierten Indikatoren herangezogen, die sich aus den Dokumentationen und den Leistungsdaten der Krankenkassen ergeben.
(4) Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen werden in geeigneter Weise (z. B. im Internet, in Mitgliederzeitschriften, in der Fachpresse) jährlich veröffentlicht.
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Samples: Vertrag
Qualitätssicherung. 10 Grundlagen und Ziele Ziele
1. Einhaltung der Anforderungen gemäß § 11 Maßnahmen 28c RSAV einschließlich einer qualitätsgesicherten und Indikatorenwirtschaftlichen Arzneimitteltherapie,
(1) Ausgehend von 2. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.8 der Anlage 7 - Versorgungsinhalte einschließlich der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den §§ 3 und 4,
3. Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der Dokumentation gemäß Ziffer 2 der Anlage 7 zur - Versorgungsinhalte,
4. aktive Teilnahme der Versicherten.
(1) Entsprechend Ziffer 2 der Anlage 1 der RSAV sind im Rahmen dieses Disease- Managementdem Disease-Programms Management- Programm Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 7 (Qualitätssicherung) zur Erreichung der Ziele 8 - Qualitätssicherung auf Grundlage Dokumentationsdaten nach § 10 2a/2b zugrunde zu legen.
(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend Anlage 7 1 Ziffer 2 der RSAV können insbesondere gehören: - insbesondere:
5. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldefunktionen (z. B. Reminder- systeme) Rückmeldungsfunktionen für Versicherte und Leistungserbringer, - ,
6. strukturiertes Feedback in Form von Berichten auf der Basis der Dokumentationsdaten für die teilnehmenden Vertragsärzte nach § 3 Leistungserbringer mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungserbringer sein, - ,
7. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, - ,
8. Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungserbringer und eingeschriebenen Versicherten.
(3) Zur Auswertung werden die in Anlage 7 fixierten Indikatoren herangezogen, die sich aus den Dokumentationen und den Leistungsdaten der Krankenkassen ergeben.
(4) Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen werden in geeigneter Weise (z. B. im Internet, in Mitgliederzeitschriften, in der Fachpresse) jährlich veröffentlicht.
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB V
Qualitätssicherung. 10 11 Grundlagen und Ziele § 11 12 Maßnahmen und Indikatoren
(1) Ausgehend von Ziffer 2 der Anlage 7 zur 5 der DMP-A-RL bzw. 5a der RSAV (in der Fassung vom 31.12.2011) sind im Rahmen dieses Disease- ManagementDisease-Management- Programms Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 7 (Qualitätssicherung) 9 zur Erreichung der Ziele nach § 10 zugrunde zu legengelegt.
(2) Zu den Maßnahmen entsprechend gehören gemäß Ziffer 2 Anlage 7 5 der DMP-A-RL bzw. 5a Ziffer 2 der RSAV können insbesondere gehören(in der Fassung vom 31.12.2011) insbesondere: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldefunktionen Rückmeldungsfunktionen (z. B. Reminder- systeme) für Versicherte und Leistungserbringer, - strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für die teilnehmenden Vertragsärzte nach teil- nehmenden DMP-koordinierenden Ärzte gemäß § 3 mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung von strukturierten struktu- rierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende teilneh- mende Leistungserbringer sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungserbringer Leistungs- erbringer und eingeschriebenen Versicherten.
(3) Zur Auswertung werden die in Anlage 7 2 i. V. m. Anlage 6 DMP-A-RL fixierten di- agnosespezifischen Indikatoren herangezogen, die sich aus den Dokumentationen Dokumentatio- nen und den Leistungsdaten der Krankenkassen ergeben.
(4) Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen werden in geeigneter Weise (z. B. im Internet, in Mitgliederzeitschriften, vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach An- lage 9 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartner in der Fachpresse) Regel jährlich veröffentlichtzu veröffentlichen.
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB V