Common use of Rechnungslegung und Zahlung Clause in Contracts

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1 Uns steht es frei, die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch zu übermitteln. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1 Uns steht es frei(1) Der Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung ist Voraussetzung möglicher Zahlungen und Zahlungsfristen. (2) Auf jeder Rechnung ist die zugehörige Bestellnummer, die Projektbezeichnung, die Projektnummer, die ausgeführte Leistung, die Kostenstelle, der Leistungsempfänger und erhaltene Zahlungen auszuweisen. Weiterhin muss sie an die vom AG angegebene Rechnungsanschrift gerichtet sein. Für jede Rechnung ist eine separate E-Mail zu versenden. Jeder Rechnung sind die vom AG unterzeichneten Leistungsnachweise (Abnahmeprotokoll[e], Lieferschein[e], Stundenzettel, etc.) beizulegen. Unvollständige Angaben oder aus anderen Gründen nicht prüfbare Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch werden zu übermittelnLasten des AN zurückgewiesen. Durch die Zurückweisung von Rechnungen werden Zahlungsfristen ausgesetzt und beginnen erst mit der Neueinreichung der Bezug habenden Rechnung neu zu laufen. 8.2 (3) Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlenLieferung oder Teillieferung und Eingang der Rechnung oder Teilrechnung mit 3% Skonto, 45 Tage nach Lieferung oder Teillieferung und Eingang der Rechnung oder Teilrechnung mit 2% Skonto oder ohne Abzug binnen 60 Tagen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf (4) Die vereinbarte Zahlungsfrist beginnt erst nach einer vollständig mangelfreien und vertragskonformen Lieferung/Leistung und nach Ablauf einer Prüffrist von sieben Kalendertagen nach Eingang der Rechnung. (5) Elektronische Rechnungen werden ausschließlich bei Versand an das von uns bekanntgegebene Konto erfolgenvereinbarte Medium/ Adresse (z.B. eine E-Mail- Adresse, ein e-Invoicing Portal) akzeptiert. Wechsel- Elektronische Rechnungen, die anderweitig versandt werden, gelten als nicht zugestellt und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkanntverarbeitet. Es kann zwischen Dies gilt insbesondere für einen Versand an personalisierte E-Mail-Adressen. (6) Für den Vertragspartnern vereinbart werdenFall, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank AG einen wöchentlichen Zahlungslauf festgelegt hat, gelten Zahlungen als fristgerecht, wenn diese beim folgenden Zahlungslauf, nach Ablauf der Zahlungsfrist, (abgehend) durchgeführt werden. Rechnungseingänge zwischen dem 07. Dezember und 07. Januar eines jeden Jahres werden mit 07. Januar als eingegangen vereinbart. (7) Die Zahlungen erfolgen ausschließlich per Überweisung auf ein Dokumentenakkreditiv im Namen des AN geführtes Bankkonto in dem Land, in dem die vertraglich geschuldeten Leistungen zu eröffnen erbringen sind oder AN seinen Hauptgeschäftssitz hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommenEinzige Ausnahme von der Zahlung an den AN ist, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung AN seine Forderungen im Verzug, so können wir entweder Rahmen von Factoring verkauft hat. In diesen Fällen ist die Überweisung auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund ein im Sinne Namen des ArtFactors geführten Bankkontos im Land, in dem der Factor seinen Hauptgeschäftssitz hat, auszuführen. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Erteilung des Überweisungsauftrags an die Bank maßgeblich. Bei Zahlungsverzug schuldet der AG Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % iHv 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklärengem. § 247 BGB. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

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Samples: Purchase Agreement, Purchase Agreement, Einkaufsbedingungen

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1 Uns steht es freiDie Rechnung muss den Anforderungen der §§ 14 (Aus- stellung von Rechnungen), 14 a (Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen) UStG genügen. Die Rechnung ist unter gesonderter Aus- weisung der im Liefer- /Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuer an den in der Bestellung genannten Rech- nungsempfänger und die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch dort angegebene Rechnungs- anschrift zu übermitteln. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen . Geleistete Anzahlungen/Abschlagszahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer einzeln auszuweisen. Der Auftragnehmer von Bauleistungen hat in jedem Fall bis spätestens der Rechnung die ihm vom Finanz- amt erteilte Steuer-Nummer anzugeben. Bei Pauschal- preisen muss sich der Auftragnehmer die durchgeführten Leistungen vom Auftraggeber bescheinigen lassen. Alle Zahlungen vom Auftraggeber haben folgende Vo- raussetzungen: − Ordnungsgemäße und vollständige Liefe- rung/ Leistung bzw. Abnahme − Stellen der einzelvertraglich vereinbarten Sicherhei- ten/Bürgschaften − Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß diesen Anforderungen − Eingang der Mengen- und Qualitätsnachweise (ge- meinsames Aufmaß, Stundenzettel, Werksbescheini- gungen, Atteste, Abnahmeberichte usw.), soweit letz- tere zum Lieferumfang gehören. Werden die zuvor genannten Zahlungsbedingungen er- füllt, erfolgt die Zahlung – vorbehaltlich abweichend ver- einbarter Zahlungsbedingungen – 14 Tage nach Rech- nungseingang abzüglich 3 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungslegung Rechnungseingang abzüglich 2 % Skonto. Die Skontofrist beginnt jedoch erst zu bezahlen. 8.4 Zahlungen sollen laufen, wenn diese Voraussetzun- gen tatsächlich erfüllt sind. Skontoabzüge können so- wohl von Abschlagszahlungen als auch von Anzahlungen und Schlusszahlungen einbehalten werden. Wurde bei ei- ner Anzahlung oder Abschlagszahlung bereits ein Skonto in Abzug gebracht, wird in der Schlussrechnung der Skon- tobasisbetrag um diesen Anzahlungs- oder Abzahlungs- betrag reduziert und Skonto nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgenden Restbetrag ein- behalten. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Die Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufersstets unter dem Vorbe- halt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstan- dungen ergeben sollten. Der Käufer Auftraggeber ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, eine Terminpönale oder Teilbeträge hiervon dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen oder bei vereinbarten Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen in Abzug zu brin- gen. Der Auftraggeber muss sich die Terminpönale nicht bei der Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen vorbehalten, sondern er kann sie noch bis zur Schluss- zahlung geltend machen. Sofern von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung einem Auftragnehmer von Bauleistungen im VerzugZeitpunkt des Rechnungsausgleichs keine gültige Frei- stellungsbescheinigung gemäß § 48 b Abs. 1 S. 1 EStG (Freistellungsbescheinigung) vorliegt, so können wir entweder wird auf Erfüllung Grund des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis Gesetzes zur Begleichung Eindämmung illegaler Betätigung im Bau- gewerbe ein Steuerabzug in Höhe von 15 % der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund Gegen- leistung im Sinne von § 48 EStG (Steuerabzug) vorge- nommen und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abgeführt. Zur Abdeckung des Art. 14 vorliegtdadurch ent- stehenden Buchungsmehraufwands ist der Auftraggeber berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen eine Aufwandsersatzpauschale in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz € 100,00 von der Europäischen Zentralbank Rechnung des Auftragnehmers in Abzug zu bringen. Weitergehende Ansprüche aus sonstigen Rechtsgründen bleiben unberührt. Bei Stundenlohnabrechnungen ist von den Reisekosten (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung Fahrgelder, Übernachtungskosten usw.) die Vorsteuer nach den gültigen Steuerrichtlinien abzusetzen. Bei Be- rechnung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden Fahrgeldern sind die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen An- bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen Rückreise- orte anzugeben. Alle Belege müssen einwandfrei und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangendauerhaft lesbar sein.

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Samples: Einkaufs Und Zahlungsbedingungen, Einkaufs Und Zahlungsbedingungen

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1 Uns steht es frei5.1. Der umseitig vereinbarte Servicegrundpreis gilt für einen Vier-Wochen-Zeitraum und deckt die regelmäßige Versorgung mit Verbrauchsmaterial in diesem Zeitraum je nach Vereinbarung wie folgt ab: a) bis zu einer bestimmten Kalkulationsmenge, die umseitig bei jeder Position angegeben ist. Diese Menge überschreitendes Verbrauchsmaterial wird gegen gesonderte Berechnung angegeben (Mehrverbrauchspreis) Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach Auslieferung. Einespätere Rechnungsstellung lässt die Zahlungspflicht des Kunden nicht entfallen. Oder b) nach Bedarf, d.h in einer dem betriebsbedingten Verbrauch (siehe 1.2.) entsprechenden Menge 5.2. Rechnungen entweder postalisch über den Servicegrundpreis (Mietpreis) werden grundsätzlich jeweils zu Beginn einer Service-Periode ertellt und sind unabhängig von einer Materialabnahme sofort zu bezahlen. Auch im Falle von Urlaub, Ferien oder elektronisch zu übermittelnanderen Gründen einer vorübergehenden Betriebsschließung bleiben die Rechnungen zahlbar. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt 5.3. Ist der betriebsbedingte Verbrauch des Kundenobjektes im Falle einer Abrechnung nach jeweiliger Leistungs- erbringungZiffer 5.1.a) geringer als umseitig kalkuliert, hat der Kunde keinen Anspruch auf Lieferung der kalkulierten Menge oder auf einen Preisnachlass Dies gilt weder für die aktuelle noch für abgelaufene Abrechnungsperioden. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten5.4. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, Bei Überlieferung des Kundenlagers ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer Enker berechtigt, die fertigen bzwüber den betriebsbedingten Verbrauch hinaus gelagerten Verbrauchsmaterialien zurückzunehmen. abgearbeiteten Teile dem Käufer Im Falle einer Abrechnung nach Ziffer 5.1.b) hat der Kunde keinen Anspruch auf eine Gutschrift über das zurückgenommene Material Im Falle einer Abrechnung nach Ziffer 5.1.a) kann eine Gutschrift für die über die Kalkulationsmengen hinaus gelieferten Mengen erfolgen. 5.5. Enker ubernimmt keine Gewähr dafür, dass die in Ziffer 5.1.a) bezeichneten Kalkulations mengen zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil Deckung des Verkaufspreises zu verlangenbetriebsbedingten Verbrauchs ausreichend sind, da die Höhe des betriebsbedingten Verbrauchs von einer Vielzahl von Faktoren (z.B, Publikumsfrequenz) abhängig ist, auf die Enker keinen Einfluss hat. 5.6. Nachweislich nicht vertragsgemäß verwendetes Verbrauchsmaterial wird gesondert in Rechnung gestellt.

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Samples: Service Agreement

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1 Uns steht es freiMit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die Rechnungen entweder postalisch im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder elektronisch zu übermitteln. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurdenZusatzaufträge, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt werden aufgrund der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit aufgewendeten Arbeitszeit und der Rest bei Lieferung fälligdamit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet. Unabhängig davon ist Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen. Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind abzüglich eines 7%igen Deckungsrücklasses binnen 8 Tagen zu bezahlen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufersunzulässig. Der Käufer Deckungsrücklass kann über Verlangen des Auftragnehmers durch einen Bankgarantiebrief ersetzt werden. Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3 % der Auftragssumme nicht übersteigen. Der Auftragnehmer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist den Haftrücklass durch eine Bankgarantie zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im VerzugAuftragnehmer berechtigt, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 mindestens 6 % über dem der jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklärenBankrate zu berechnen; hierdurch werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche nicht beeinträchtigt. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1 Uns steht es frei5.1. Für die Rechnungslegung ist nur die in unserem Werk festgestellte Menge gültig. Es wird davon ausgegangen, dass die Rechnungen entweder postalisch Menge der gelieferten Ware korrekt auf einem bei der Warenlieferung ausgestellten Frachtbrief, Lieferschein oder elektronisch zu übermitteln. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisteneinem ähnlichen Dokument angegeben wird. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurdenBeanstandungen bezüglich der Menge können nur geltend gemacht werden, ist ein Drittel des Preises falls sie unverzüglich bei Erhalt der AuftragsbestätigungWare vorgebracht werden und uns spätestens innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach der Lieferung schriftlich gemeldet werden. 5.2. Vandersanden ist vor der Durchführung berechtigt, ein Drittel bei halber Lieferzeit die Zahlung der Bestellung ganz oder teilweise im Voraus zu verlangen bzw. eine ausreichende Bankgarantie oder andere Sicherheiten zu fordern. 5.3. Dem Käufer ist es nicht gestattet, Zahlungen an Vermittler vorzunehmen und der Rest bei Lieferung fälligKäufer trägt in diesem Fall selbst die volle Haftung und Verantwortung. Unabhängig davon ist die Die Rechnungen von Vandersanden gelten als angenommen, falls sie nicht innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Erhalt schriftlich beanstandet wurden. 5.4. Vandersanden hat das Recht, offensichtliche Fehler in der versandten (sogar vom Käufer angenommenen) Rechnung zu berichtigen und dem Käufer eine zusätzliche oder korrekte Rechnung zu schicken. Der Käufer muss diese Rechnung gleichfalls entsprechend der Bestimmung in diesem Artikel bezahlen. 5.5. Die Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage angegebene Konto, ohne Einbehaltung oder Rabatt, am Sitz von Vandersanden innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Rechnungslegung zu bezahlenRechnungsdatum, sofern nichts anderes auf der Rechnung angegeben ist. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen5.6. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass Mangels vollständiger Rechnungsbegleichung nach dem oben genannten Fälligkeitstag: a) schuldet der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr automatisch und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommenohne vorherige Mahnung Zinsen in Höhe von 1,25 % pro Monat, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich.wobei jeder begonnene Monat als vollständiger Monat betrachtet wird; 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist b) schuldet der Käufer automatisch und ohne vorherige Mahnung eine Entschädigungspauschale von 10 % des Rechnungsbetrages mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzugeinem Minimum von 60 Euro, so können wir entweder auf Erfüllung unbeschadet des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, Rechts von Vandersanden zum Nachweis höherer Schäden; c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, ist der Käufer automatisch und ohne vorherige Mahnung zur Zahlung aller gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten verpflichtet; d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegthat Vandersanden das Recht, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 falls der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung Rechnung nicht erbrachtinnerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen nach Erhalt einer diesbezüglichen schriftlichen Inverzugsetzung beglichen hat, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten(i) alle anderen, sogar nicht fälligen Rechnungen für unverzüglich fällig zu erklären; (ii) die weitere Durchführung der Vereinbarung auszusetzen; (iii) die gelieferte Ware zurückzufordern. 5.7. Der Reklamationen bezüglich der gelieferten Ware berechtigen den Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstattennicht dazu, die wir für die Durchführung Zahlung auszusetzen und/oder sich auf das Zurückbehaltungsrecht zu berufen. Als Zahlungstermin gilt der Zeitpunkt, zu dem der geschuldete Betrag dem Konto von Vandersanden gutgeschrieben wurde. 5.8. Die Annahme von Zahlungen erfolgt vorbehaltlich aller Rechte. Eingehende Zahlungen dienen in folgender Reihenfolge zur Begleichung von (i) Inkassokosten, (ii) Entschädigungen, (iii) Zinsen, (iv) dem/den ältesten offenen Hauptbetrag/Hauptbeträgen, ungeachtet der diesbezüglichen Erklärungen des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangenKäufers.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1 Uns steht es frei4.1. Der Preis für das tägliche Essen beträgt pro Portion derzeit (brutto): - für den Kinderhort : 2,55 €/pro Portion, - für den Kindergarten: 2,45 €/pro Portion, - für die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch zu übermittelnKinderkrippe: 2,30 €/pro Portion. Preisanpassungen erfolgen im Voraus über eine Preisinformation der Lieferfirma. Widersprechen die Erziehungsberechtigten innerhalb einer Woche ab Zugang der Information nicht schriftlich bei der Lieferfirma, gilt der in der Preisinformation genannte Preis als vereinbart. 8.2 4.2. Der Speiseplan enthält alle aktuellen Kontaktdaten und kann auf der Homepage der Lieferfirma xxx.xxx-xx.xx eingesehen bzw. auch ausgedruckt werden. 4.3. Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend durch die Lieferfirma direkt an den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leistenAuftraggeber. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurdenDer Auftraggeber ist verpflichtet, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt den entsprechenden Rechnungsbetrag innerhalb der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die angegebenen Zahlungspflicht auf das in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung benannte Konto der Lieferfirma zu bezahlenzahlen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt4.4. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass wird folgende Zahlungsart vereinbart: (zutreffendes ankreuzen) ○ Bankeinzug Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich durch Abbuchung vom Konto des Erziehungsberechtigten im SEPA Basislastschriftverfahren. Dazu erteilt der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv Auftraggeber die als Anlage zu eröffnen hatdiesem Vertrag beiliegende Einzugsermächtigung. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten Die Abbuchung erfolgt spätestens bis zum 15. des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort Folgemonats entsprechend der Bestellung für den Käufer zurückliegenden Monat. Sollten sich Guthaben nach Monatsabrechnung ergeben, werden diese im Anschluss an den Folgemonat verrechnet. ○ Zahlung auf Rechnung Bei Zahlung auf Rechnung erfolgt die Begleichung des Rechnungsbetrages durch Überweisung durch den Auftraggeber. Bei Nichteinhaltung der Zahlfrist wird das Kind umgehend bis zur vollständigen Bezahlung für die Essenteilnahme gesperrt. Entstehende Zusatzkosten, gleich welcher Art, trägt der Auftraggeber. Diese Sperre wird umgehend bei vollständiger Begleichung und Geldeingang aufgehoben. Die entstehenden Zusatzkosten (insbesondere Mahngebühren, Porto, Bankgebühren und Zinsen) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und sind auch unter vollständiger Bezahlung zu verstehen. Die Lieferfirma ist Nussbachberechtigt diese Liefervereinbarung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, Österreich. 8.5 Der Käufer sofern der Auftraggeber einen Rechnungsbetrag im Zusammenhang mit der Speisenversorgung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ganz oder teilweise über einen Zeitraum von drei Monaten nicht zahlt oder ohne Mitteilung der Änderung der Wohnanschrift bei der Lieferfirma, verzieht. 4.5.Die Lieferfirma ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen für jede Mahnung (unabhängig davon ob ein SEPA Last- schriftmandat vorliegt oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, bRechnungslegung vereinbart ist) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des ArtMahngebühr von 5,00 € zu erheben. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz Dies gilt auch für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangenerste Mahnung.

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Samples: Dauerbestellung / Auftrag Für Die Teilnahme Am Kita Essen

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1 Uns steht es frei, die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch zu übermitteln. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 8.2 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 8.4 8.3 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 8.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 8.5 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 8.6 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 8.7 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 8.5 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1 Uns steht es frei5.1. Der AG ist berechtigt, die Rechnungen entweder postalisch bei nicht vollständiger oder elektronisch zu übermittelnmangelhafter Leistung das gesamte Entgelt bis zur Fertigstellung bzw. der Behebung der Mängel zurückzubehalten. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt 5.2. Alle an den AG übermittelten Teil- oder Schlussrechnung sind als wachsende aufzustellen und in prüffähigem Zustand, d.h. mit beiliegenden Liefer- und Leistungsnachweisen (Abrechnungspläne, Aufmaßblätter, Regienachweise sowie sonstige geforderte Nachweise) und Attesten, welche durch den zuständigen Bauleiter oder Polier des AG zwischen dem 23. und Monatsletzten des Leistungsmonats bzw. 10 Arbeitstage nach jeweiliger Leistungs- erbringungAbschluss einer (Teil-)Leistung zu unterfertigen sind, zu legen. 8.3 5.3. Die Zahlungen Fakturen müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und monatlich auf Basis der vom AG vorgeprüften Leistungen bis spätestens 6. des dem Leistungszeitraum folgenden Monats beim AG eingelangt sein. Später einlangende Rechnungen können nicht mehr in die Monatsleistung aufgenommen werden. Es gilt dann als Eingangsdatum der 6. des Folgemonats. Rechnungen über Leistungen, deren Ausführungsdauer weniger als 6 Wochen betragen hat, sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen hiervon ausgenommen. 5.4. Nach vertragskonformer Fertigstellung und mangelfreier Übernahme der Arbeiten ist innerhalb von 1 Monat die Schlussrechnung zu leistenlegen. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurdenSollte jedoch bis spätestens 2 Monate nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten die Schlussrechnung nicht gelegt sein, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer AG berechtigt, die fertigen Abrechnung gegen Kostenersatz selbst zu erstellen oder für die verspätete Vorlage eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der Schlussrechnung-Summe einzubehalten. 5.5. Rechnungsfälligkeit kann nicht eintreten, solange die Zahlung des Bauherrn für die entsprechende Leistung beim AG nicht eingelangt ist. Eine Verzögerung der Zahlung durch den Bauherrn berechtigt den AG zur Erstreckung der Zahlungsziele gegenüber dem AN im selben Umfang, sofern sich der AG ernstlich bemüht hat, die Zahlung vom Bauherrn zu erwirken. 5.6. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zahlungen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten. Skonto wird auch bei Aufrechnung mit einer fälligen und unbestrittenen Gegenforderung, gewährt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugsberechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhalten. Bei der Schlussrechnung vermindert sich der Skontoanspruch um den Skontobetrag einer eventuell zu spät angewiesenen Rechnung. Versäumte Skontofristen sind Innerhalb von 1 Monat nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. abgearbeiteten Teile Schlusszahlung bei sonstigem Anspruchsverlust beim AG geltend zu machen. 5.7. Ist die eingegangene Teil- oder Schlussrechnung mangelhaft, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt. 5.8. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung ein Abstrich, so gilt dieser als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 4 Wochen ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht. 5.9. Die Annahme der Schlusszahlung schließt nachträgliche Forderungen des AN für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein begründeter Vorbehalt binnen 4 Wochen nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Nach Ablauf dieser Frist können durch den AN auch versehentlich nicht verrechnete Leistungen bzw. sonstige wie auch immer geartete Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Die Rückforderung von Überzahlungen des AG ist innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen möglich, die Beschränkung auf 3 Jahre nach Pkt 8.4.3 der ÖNORM B 2110 wird ausgeschlossen. 5.10. Werden Zahlungen nachweislich und schuldhaft nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in Höhe des 1,25-fachen der jeweils geltenden - von der österreichischen Nationalbank verlautbarten – Basiszinssatz. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend gemacht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für leicht fahrlässigen Zahlungsverzug bis zu 3 Monaten stehen dem Käufer AN keine Zinsen zu. 5.11. Der AN ist verpflichtet, seine Dienstgebernummer auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen der Dienstgebernummer wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangenBeibringung der Dienstgebernummer ausgesetzt.

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Samples: Construction Contract

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleis- tungen im Sinne der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. 8.2. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach tatsächlich geleisteter Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1 Uns steht es freihinausgehende Leistungen, besondere Leistungen, die Rechnungen entweder postalisch im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder elektronisch zu übermittelnZusatzaufträge, werden aufgrund der aufge- wendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung8.3. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leis- tungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten8.4. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurdenSkontoabzüge sind, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden soweit sie nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart werden, dass unzulässig. 8.5. Ein vom Auftraggeber gewünschter Haftrücklass muss vor Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden und ist mit 3% der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr Netto-Auftragssumme und auf Kosten des Käufers3 Jahre begrenzt. Der Käufer Auftragnehmer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommenberechtigt, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, ÖsterreichHaftrücklass durch eine Bankgarantie zu ersetzen. 8.5 Der Käufer 8.6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist nicht der Auftragnehmer berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 mindestens 6% über dem der jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklärenBankrate zu berechnen; hierdurch werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche nicht beein- trächtigt. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen8.7. Die Einbehaltung eines Deckungsrücklasses bei Teilzahlungen ist ausgeschlossen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

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Samples: General Terms and Conditions

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1 Uns 4.1. Die Zahlung von Rechnungen erfolgt innerhalb 21 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto ab Rechnungseingang beim AG. Wenn nicht anders vereinbart gilt zusätzlich eine Prüffrist von 30 Ta- gen. 4.2. Bei der Beauftragung von Bauleistungen wird von der Befreiung von der Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge (§ 67a ASVG) und für die lohnabhängigen Abgaben (§ 82a EStG) durch Zahlung von 25 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum Gebrauch machen, sofern der AN zum Zeitpunkt der Werklohnzahlung nicht in der HFU-Liste geführt wird. 4.3. Der AG ist berechtigt, bei unvollständiger oder mangelhafter Leis- tung das gesamte Entgelt bis zur Fertigstellung bzw der Behebung der Mängel zurückzubehalten. Dem AG steht es freibei begründeten Verdacht zu, die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch Kontrollwiegungen auf einer geeichten Anlage durch- zuführen. Bei Feststellung einer Fehlmenge ist der AG berechtigt alle vorangegangenen Lieferungen zur betreffenden Bestellung um das festgestellte Fehlmaß nachträglich zu übermittelnkorrigieren. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung4.4. Rechnungen müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Sie müssen prüffähig sein, insbe- sondere sind sämtliche Lieferscheine unterfertigt beizulegen und die Dienstgebernummer (Haftungsbefreiung gemäß § 67a Abs 3 ASVG) anzugeben. Rechnungen müssen weiters folgende Angaben enthal- ten: Bauvorhaben, Bestellnummer, Besteller und Abrufnummer. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend 4.5. Skonto wird auch bei Aufrechnung mit einer fälligen und unbestritte- nen Gegenforderung, gewährt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugsberechtigung für den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlenbezahlten Teilbetrag erhalten. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen4.6. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten Bei schuldhaftem Zahlungsverzug gebühren dem AN Zinsen in Höhe des Käufers1,25-fachen des jeweils geltenden Basiszinssatzes. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommenAnspruch erlischt, wenn wir die Zahlung erhalten habener nicht innerhalb von 4 Wochen nach Er- halt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend gemacht wird. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, ÖsterreichAllfäl- lige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für leicht fahr- lässigen Zahlungsverzug bis zu 3 Monaten stehen dem AN keine Zinsen zu. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1 Uns steht es freiEntsprechend dem Leistungsfortschritt können monatliche Abschlagsrechnungen gelegt werden. Von den anerkannten Abschlagsrechnungssummen einschließ- lich einer allfälligen Umsatzsteuer wird jeweils ein Deckungsrücklass von 10% in bar einbehalten. • Nach Übernahme der beauftragten Arbeiten ist innerhalb von einem Monat über die Gesamtleistung die Schlussrechnung samt prüfbaren Unterlagen zu legen. Für die Schlussrechnung gilt eine Prüfungsfrist von drei Monaten ab Eingang der Schlussrechnung samt prüfbaren Unterlagen beim Auftraggeber. • Von der anerkannten Schlussrechnungssumme einschließlich einer allfälligen Umsatzsteuer wird ein Haftungsrücklass von 5% bis ein Monat nach Ablauf der Ge- währleistungsfrist in bar einbehalten. • Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch sich aus dem Deckungs- und Haftungsrücklass für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis schad- und klaglos zu übermitteln. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend halten. • Für den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, Fall der verspäteten Vorlage der Schlussrechnung ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die eine Vertragsstrafe in der halben Höhe der Vertragsstrafe gemäß Punkt „Termine, Vertragsstrafen und Übernahme“ zu zahlen. Außerdem ist der Auftraggeber im Fall des Verzuges berechtigt, auf Kosten des Auftragsnehmers die Schlussrechnung selbst zu erstellen oder durch Dritte erstellen zu lassen. • Durch die Vereinbarung eines Deckungs- oder Haftungsrücklasses bleibt das Recht auf Zurückbehaltung des ausständigen Werklohnes bis zur vollständigen Ver- tragserfüllung oder ordnungsgemäßen Mängelbehebung unberührt. • Die Zahlung der Abschlagsrechnungen erfolgt zwei Monate nach Eingang. Zahlungen erfolgen frühestens ab Eingang des von beiden Seiten unterschriebenen Auftragsschreibens. Die Schlusszahlung erfolgt zwei Monate nach Ablauf der Prüfungsfrist und nach rechtsverbindlicher Unterfertigung des Schlussrechnungspro- • Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich. Die Zahlungsfristen sind gewahrt, wenn die Zahlungsanweisung nach Fälligkeit der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer zum nächstfolgenden Über- weisungstermin bei der Bank des Auftraggebers einlangt, sofern dadurch das Zahlungsziel um nicht mehr als sieben Kalendertage überschritten wird. Sowohl die Prüf- als auch die Zahlungsfrist ist während der Weihnachtsfeiertage (Donnerstag vor dem 24.12. bis zum Montag nach dem 6.1.) gehemmt. • Ist ein Skonto vereinbart, geht das Recht auf Skontoabzug für innerhalb der Skontofrist geleistete Teilzahlungen nicht dadurch verloren, dass andere Teilzahlungen außerhalb der Skontofrist geleistet werden. Der vereinbarte Skonto gilt auch für den Deckungs- und Haftungsrücklass. Der Skonto steht in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 8.4 für den inner- halb der Skontofrist bezahlten Betrag und auch bei Gegenverrechnung zu. • Die Zahlung von Rechnungen erfolgt nur in jenem Umfang, in dem die Leistungen des Auftragsnehmers dem Auftraggeber vom Bauherrn vergütet werden und erst dann, wenn die entsprechenden Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgenvom Bauherrn eingelangt sind. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Sämtliche Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr bargeldlos und auf Kosten des Käufersstellen kein Anerkenntnis dar. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten habenÜber- zahlungen können innerhalb der gesetzlichen Frist rückgefordert werden. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit • Bei Zahlungsverzug kommen Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklärenAnwendung. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

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Samples: Subcontractor Agreement

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1 Uns steht es frei5.1 Die Abrechnung der gelieferten Gasmengen erfolgt nach den von dem(n) Netzbetreiber(n) für den (die) Zählpunkt(e) des Kunden festgestellten und an den Versorger übermittelten Messergebnissen bzw. nach den vom Netzbetreiber mitgeteilten Werten für die jeweiligen standardisierten Lastprofile die den Zählpunkten des Kunden zugewiesen sind. 5.2 Der Versorger übermittelt dem Kunden monatlich eine Rechnung über die gelieferten Gasmengen sowie allfälliger anderer Beträge, die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch zu übermittelndem Versorger vertraglich zustehen. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen 5.3 Der Kunde hat jede Rechnung in vollem Umfang derart zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werdenbegleichen, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir Versorger die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreichspätestens 14 Werktage nach Zugang der Rechnung erhält. 8.5 Der Käufer 5.4 Wird ein Zahlungstermin nicht eingehalten, so ist nicht der Versorger - unbeschadet weitergehender Ansprüche - berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist Zinsen in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank 3- Monats-EURIBOR (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011Euro Interbank Offered Rate) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises mindestens aber 12% zu verlangen. 5.5 Der Kunde hat Zahlungen ohne Abzug oder Einbehaltung (aus steuerlichen oder sonstigen Gründen), weder durch Aufrechnung noch auf sonstige Art, zu leisten, außer in Fällen, wo dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder soweit seine Ansprüche von beiden Vertragsparteien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 5.6 der Kunde hat den vollen Rechnungsbetrag unabhängig davon zu zahlen, ob er gegen den vollen Betrag oder einen Teil desselben Einwendungen erhebt sofern nicht 5.7 der Kunde hat den Versorger innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum über die einzelnen Gründe seiner Einwendungen zu unterrichten; 5.8 die Vertragsparteien werden versuchen, den Konflikt innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum beizulegen, ab dem der Versorger bestätigt, alle Informationen (einschließlich Informationen von Dritten) erhalten zu haben, die er als für den Konflikt relevant ansieht. 5.9 Sind die Vertragsparteien außerstande, die Unstimmigkeiten innerhalb des Zeitraums von 30 Kalendertagen, wie obenstehend unter 5.8 beschrieben, beizulegen, kann jede der Vertragsparteien die Angelegenheit zur Entscheidung an einen Sachverständigen verweisen. 5.10 Für den Fall, dass der Streit zugunsten des Kunden beigelegt oder entschieden wird, hat der Versorger dem Kunden den vereinbarten oder als fällig bestimmten Betrag inklusive Zinsen zurückzuzahlen, und zwar für den Zeitraum des Erhalts des ursprünglichen Rechnungsbetrages bis zum Datum der Rückzahlung (inklusive), wobei die Zinsen auf täglicher Basis in Höhe des 3-Monats EURIBOR plus 8 % berechnet werden. 5.11 Im Falle von Unstimmigkeiten wie sie in §5.6 geregelt sind, werden diese auf Verlangen einer der Vertragsparteien an einen Sachverständigen verwiesen, auf welchen sich die Vertragsparteien einvernehmlich einigen; sollte es innerhalb von 21 Kalendertagen nach Aufforderung einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei zu keiner entsprechenden Vereinbarung über einen gemeinsamen Sachverständigen kommen, wird der Sachverständige über Antrag auch nur einer Vertragsparteien durch den Präsidenten der Xxxxxx der Wirtschaftstreuhänder Österreichs bestimmt. Diese Person wird als Sachverständiger beauftragt, und ihre Entscheidung ist endgültig und verbindlich. Die Kosten des Sachverständigen werden von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, es sei denn, der Sachverständige befindet, dass eine der Vertragsparteien unangemessen gehandelt hat; in einem solchen Fall obliegt die Entscheidung bezüglich der Kostentragung dem Sachverständigen.

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Samples: Erdgasliefervertrag

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1 Uns steht es freiDie Rechnung muss den Anforderungen der §§ 14 (Aus- stellung von Rechnungen), 14 a (Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen) UStG genügen. Die Rechnung ist unter gesonderter Aus- weisung der im Liefer- /Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuer an den in der Bestellung genannten Rech- nungsempfänger und die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch dort angegebene Rechnungs- anschrift zu übermitteln. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen . Geleistete Anzahlungen/Abschlagszahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer einzeln auszuweisen. Der Auftragnehmer von Bauleistungen hat in jedem Fall bis spätestens der Rechnung die ihm vom Finanz- amt erteilte Steuer-Nummer anzugeben. Bei Pauschal- preisen muss sich der Auftragnehmer die durchgeführten Leistungen vom Auftraggeber bescheinigen lassen. Alle Zahlungen vom Auftraggeber haben folgende Vo- raussetzungen: − Ordnungsgemäße und vollständige Liefe- rung/ Leistung bzw. Abnahme − Stellen der einzelvertraglich vereinbarten Sicherhei- ten/Bürgschaften − Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß diesen Anforderungen − Eingang der Mengen- und Qualitätsnachweise (ge- meinsames Aufmaß, Stundenzettel, Werksbescheini- gungen, Atteste, Abnahmeberichte usw.), soweit letz- tere zum Lieferumfang gehören. Werden die zuvor genannten Zahlungsbedingungen er- füllt, erfolgt die Zahlung – vorbehaltlich abweichend ver- einbarter Zahlungsbedingungen – 14 Tage nach Rech- nungseingang abzüglich 3 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungslegung Rechnungseingang abzüglich 2 % Skonto. Die Skontofrist beginnt jedoch erst zu bezahlen. 8.4 Zahlungen sollen laufen, wenn diese Voraussetzun- gen tatsächlich erfüllt sind. Skontoabzüge können so- wohl von Abschlagszahlungen als auch von Anzahlungen und Schlusszahlungen einbehalten werden. Wurde bei ei- ner Anzahlung oder Abschlagszahlung bereits ein Skonto in Abzug gebracht, wird in der Schlussrechnung der Skon- tobasisbetrag um diesen Anzahlungs- oder Abzahlungs- betrag reduziert und Skonto nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgenden Restbetrag ein- behalten. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Die Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufersstets unter dem Vorbe- halt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstan- dungen ergeben sollten. Der Käufer Auftraggeber ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, eine Terminpönale oder Teilbeträge hiervon dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen oder bei vereinbarten Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen in Abzug zu brin- gen. Der Auftraggeber muss sich die Terminpönale nicht bei der Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen vorbehalten, sondern er kann sie noch bis zur Schluss- zahlung geltend machen. Sofern von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung einem Auftragnehmer von Bauleistungen im VerzugZeitpunkt des Rechnungsausgleichs keine gültige Frei- stellungsbescheinigung gemäß § 48 b Abs. 1 S. 1 EStG (Freistellungsbescheinigung) vorliegt, so können wir entweder wird auf Erfüllung Grund des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis Gesetzes zur Begleichung Eindämmung illegaler Betätigung im Bau- gewerbe ein Steuerabzug in Höhe von 15 % der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund Gegen- leistung im Sinne von § 48 EStG (Steuerabzug) vorge- nommen und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abgeführt. Zur Abdeckung des Art. 14 vorliegtdadurch ent- stehenden Buchungsmehraufwands ist der Auftraggeber berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen eine Aufwandsersatzpauschale in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz € 100,00 von der Europäischen Zentralbank Rechnung des Auftragnehmers in Ab- zug zu bringen. Weitergehende Ansprüche aus sonstigen Rechtsgründen bleiben unberührt. Bei Stundenlohnabrechnungen ist von den Reisekosten (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung Fahrgelder, Übernachtungskosten usw.) die Vorsteuer nach den gültigen Steuerrichtlinien abzusetzen. Bei Be- rechnung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden Fahrgeldern sind die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen An- bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen Rückreise- orte anzugeben. Alle Belege müssen einwandfrei und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangendauerhaft lesbar sein.

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Samples: Einkaufs Und Zahlungsbedingungen

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1 Uns steht es frei4.1. Der Preis für das tägliche Essen beträgt pro Portion derzeit (brutto): - für ein Schulmenü : 3,00 €/pro Portion, Preisanpassungen erfolgen im Voraus über eine Preisinformation der Lieferfirma. Widersprechen die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch zu übermittelnErziehungsberechtigten innerhalb einer Woche ab Zugang der Information nicht schriftlich bei der Lieferfirma, gilt der in der Preisinformation genannte Preis als vereinbart. 8.2 4.2. Der Speiseplan enthält alle aktuellen Kontaktdaten und kann auf der Homepage der Lieferfirma xxx.xxx-xx.xx eingesehen bzw. auch ausgedruckt werden. 4.3. Die Rechnungslegung erfolgt durch die Lieferfirma direkt an den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist mit der Zusendung der Rechnung als PDF-Datei an seine E- Mailadresse einverstanden. Änderungen der E-Mailadresse des Auftraggebers sind der Lieferfirma unaufgefordert und unverzüglich nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend Änderung schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt entsprechenden Rechnungsbetrag innerhalb der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die angegebenen Zahlungspflicht auf das in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung benannte Konto der Lieferfirma zu bezahlenzahlen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt4.4. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass wird folgende Zahlungsart vereinbart: (zutreffendes ankreuzen) ○ Bankeinzug Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich durch Abbuchung vom Konto des Auftraggebers bzw. Erziehungsberechtigten im SEPA Basislastschriftverfahren. Dazu erteilt der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv Auftraggeber die als Anlage zu eröffnen hatdiesem Vertrag beiliegende Einzugsermächtigung. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten Die Abbuchung erfolgt spätestens bis zum 15. des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort Folgemonats entsprechend der Bestellung für den Käufer zurückliegenden Monat. Sollten sich Guthaben nach Monatsabrechnung ergeben, werden diese im Anschluss an den Folgemonat verrechnet. ○ Zahlung auf Rechnung Bei Zahlung auf Rechnung erfolgt die Begleichung des Rechnungsbetrages durch Überweisung durch den Auftraggeber. Bei Nichteinhaltung der Zahlfrist wird das Kind umgehend bis zur vollständigen Bezahlung für die Essenteilnahme gesperrt. Diese Sperre wird umgehend bei vollständiger Begleichung und Geldeingang aufgehoben. Entstehende Zusatzkosten (insbesondere Mahngebühren, Porto, Bankgebühren und Zinsen), gleich welcher Art, trägt der Auftraggeber und werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und sind auch unter vollständiger Bezahlung zu verstehen. Die Lieferfirma ist Nussbachberechtigt, Österreichdiese Liefervereinbarung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, sofern der Auftraggeber einen Rechnungsbetrag im Zusammenhang mit der Speisenversorgung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ganz oder teilweise über einen Zeitraum von drei Monaten nicht zahlt oder ohne Mitteilung der Änderung der Wohnanschrift bei der Lieferfirma, verzieht. 8.5 Der Käufer 4.5. Die Lieferfirma ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen für jede Mahnung (unabhängig davon, ob ein SEPA Lastschriftmandat vorliegt oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, bRechnungslegung vereinbart ist) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des ArtMahngebühr von 5,00 € zu erheben. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz Dies gilt auch für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangenerste Mahnung.

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Samples: Catering Agreement

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1 Uns steht es frei, die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch zu übermitteln. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringungLeistungserbringung. 8.3 8.2 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 8.4 8.3 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns vom Verkäufer bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns den Verkäufer akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir der Verkäufer die Zahlung erhalten habenhat. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, ÖsterreichAustria. 8.5 8.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen Gewährleistungs- ansprüchen oder sonstigen von uns vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen Gegen- ansprüchen zurückzuhalten. 8.6 8.5 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 13 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7RL/EU EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug Zahlungs- verzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.201129. Juni 2000) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 8.6 Der Käufer hat uns jedenfalls dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 8.7 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 8.5 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren uns dem Verkäufer zurückzustellen und uns ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musstenmusste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen. 8.8 Wird dem Verkäufer nach Vertragsabschluss bekannt, dass die Vermögenslage des Käufers sich ungünstig entwickelt hat oder ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, sodass die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages nicht sichergestellt ist, kann der Verkäufer Vorauskassa oder Sicherung im Wert der Lieferung verlangen. Erfüllt der Käufer diese Forderung nicht, ist der Verkäufer zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1 Uns steht es frei9.1 Zahlungen erfolgen entsprechend der jeweiligen individualvertraglichen Vereinbarung unter Berücksichtigung des Eingangsdatums der Rechnung. Der AN ist verpflichtet, die Rechnungen entweder postalisch unverzüglich, sorgfältig und leicht prüfbar abzurechnen. Eine vorbehaltlose Zahlung bedeutet weder ein Anerkenntnis der Leistung als vertragsgemäß noch eine Anerkennung von Konditionen und Preisen. Zusätzliche und/oder elektronisch zu übermittelnÄnderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen werden nur dann vergütet, wenn vor Ausführung dieser zusätzlichen Leistung eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung9.2 Jede (Teil-)Leistung muss mit einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung abgerechnet werden. Abschlags-, Teil-, Teilschluss- und Schlussrechnungen sind als solche zu bezeichnen und fortlaufend zu nummerieren. Rechnungen ohne Bezeichnung werden als Schlussrechnungen behandelt. 8.3 9.3 Die Zahlungen Rechnung muss den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung und unter gesonderter Ausweisung der im Liefer- /Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuer an den in der Bestellung genannten Rechnungsempfänger und die dort angegebene Rechnungsanschrift zu senden. 9.4 Geleistete Anzahlungen/Abschlagszahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer einzeln auszuweisen. Der AN von Bauleistungen hat in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlender Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Bei Pauschalpreisen muss sich der AN die durchgeführten Leistungen vom AG bescheinigen lassen. 8.4 9.5 Alle Zahlungen sollen des AG haben folgende Voraussetzungen: - Ordnungsgemäße und vollständige Lieferung/Leistung bzw. Abnahme, - Stellen der einzelvertraglich vereinbarten Sicherheiten/Bürgschaften, - Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß den oben genannten Anforderungen, - Eingang der Mengen- und Qualitätsnachweise (gemeinsames Aufmaß, Stundenzettel, Werksbescheinigungen, Atteste, Abnahmeberichte usw.), soweit letztere zum Lieferumfang gehören. Werden die vorgenannten Zahlungsbedingungen erfüllt, erfolgt die Zahlung – vorbehaltlich abweichend vereinbarter Zahlungsbedingungen – in bar oder Akzept mit 30 Tagen Ziel. 9.6 Zahlungen erfolgen nur durch Banküberweisung auf das in Höhe des vom AG rechnerisch anerkannten Betrags. 9.7 Bei Stundenlohnabrechnungen ist von uns bekanntgegebene Konto erfolgenden Reisekosten (Fahrgelder, Übernachtungskosten usw.) die Vorsteuer nach den gültigen Steuerrichtlinien abzusetzen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkanntBei Berechnung von Fahrgeldern sind die An- bzw. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hatRückreiseorte anzugeben. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr Belege müssen einwandfrei und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreichdauerhaft lesbar sein. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Zu Lieferungen & Leistungen

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1 Uns steht es frei(1) Die Rechnung muss den Anforderungen der §§ 14, die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch zu übermitteln. 8.2 14a UStG genügen. Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, Rechnung ist ein Drittel des Preises bei Erhalt in einfacher Ausfertigung und unter gesonderter Ausweisung der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist im Liefer- /Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuer an die in der Bestellung genannten Rechnungsempfänger (Leistungsempfänger) und die dort angegebene Rechnungsanschrift zu senden. (2) Geleistete Anzahlungen/Abschlagszahlungen sind in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer einzeln auszuweisen. (3) Der Auftragnehmer von Bauleistungen hat in jedem Fall bis spätestens der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuer-Nummer anzugeben und darüber hinaus eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG vorzulegen. (4) Bei Pauschalpreisen sind die durchgeführten Leistungen vom Auftraggeber zu bescheinigen. (5) Alle Zahlungen des Auftraggebers haben zur Voraussetzung: 1. Ordnungsgemäße und vollständige Lieferung / Leistung und ggf. Abnahme, 2. Stellung der vereinbarten Sicherheiten / Bürgschaften durch den Auftragnehmer, 3. Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß dieser Bestimmungen, 4. ggf. Eingang von Stunden- oder anderen Zeitnachweisen, soweit ein solcher Zeitnachweis vereinbart ist. (6) Bei Stundenlohnabrechnungen ist von etwaig vereinbarten Reisekosten (tarifliche Auslösungen, Fahrgelder, Übernachtungskosten usw.) die Vorsteuer nach den gültigen Steuerrichtlinien abzusetzen. Bei Berechnung von Fahrgeldern sind die An- bzw. Rückreiseorte anzugeben. Alle Belege müssen einwandfrei und dauerhaft lesbar sein. (7) Werden die zuvor genannten Zahlungsbedingungen erfüllt, erfolgt die Zahlung – vorbehaltlich abweichend vereinbarter Zahlungsbedingungen – 14 Tage nach Rechnungseingang abzüglich 3 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungslegung Rechnungseingang abzüglich 2 % Skonto. Die Skontofrist beginnt jedoch erst zu bezahlenlaufen, wenn diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Skontoabzüge können sowohl von Abschlagszahlungen als auch von Anzahlungen und Schlusszahlungen einbehalten werden. Wurde bei einer Anzahlung oder Abschlagszahlung bereits ein Skonto in Abzug gebracht, wird in der Schlussrechnung der Skontobasisbetrag um diesen Anzahlungs- oder Abzahlungsbetrag reduziert und Skonto nur auf den Restbetrag einbehalten. Die Zahlungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten. 8.4 (8) Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Terminpönale oder Teilbeträge hiervon dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen oder bei vereinbarten Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv in Abzug zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreichbringen. 8.5 (9) Der Käufer ist Auftraggeber muss sich die Terminpönale nicht berechtigtbei der Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen vorbehalten, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhaltensondern er kann sie noch bis zur Schlusszahlung geltend machen. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung (10) Sofern von einem Auftragnehmer von Bauleistungen im VerzugZeitpunkt des Rechnungsausgleichs keine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b Abs. 1 S. 1 EStG vorliegt, so können wir entweder wird auf Erfüllung Grund des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis Gesetzes zur Begleichung Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ein Steuerabzug in Höhe von 15 % der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund Gegenleistung im Sinne von § 48 EStG vorgenommen und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abgeführt. Zur Abdeckung des Art. 14 vorliegtdadurch entstehenden Buchungsmehraufwands ist der Auftraggeber berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen eine Aufwandsersatzpauschale in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz € 100,00 von der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklärenRechnung des Auftragnehmers in Abzug zu bringen. Weitergehende Ansprüche aus sonstigen Rechtsgründen bleiben unberührt. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

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Samples: Einkaufs Und Zahlungsbedingungen Für Dienstleistungen

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1 Uns steht es freiDie Rechnung muss den Anforderungen der §§14, 14a UStG genügen. Die Rechnung ist – so weit keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen ist – in einfacher Ausfertigung und unter gesonderter Ausweisung der im Liefer-/Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuer an den in der Bestellung genann- ten Rechnungsempfänger und die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch dort angegebene Rechnungsanschrift zu übermittelnsenden. Geleistete Anzahlun- gen/Abschlagszahlungen sind in der Rechnung einzeln auszuweisen. Der Auftragnehmer von Bauleistun- gen hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuer-Nummer anzugeben. 8.2 Soweit in der Bestellung keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung 30 Tage nach Rechnungseingang und Lieferung oder Abnahme der Leistung abzüglich 2 % Skonto; eine Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang erfolgt abzüglich 3% Skonto. Bei vorzeitiger Lieferung beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem vereinbarten Liefertermin. Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringungZahlungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend Sofern von einem Auftragnehmer von Bauleistungen im Zeitpunkt des Rechnungsausgleichs keine gültige Freistellungsbescheinigung gem. § 48 b Abs. 1 S. 1 EStG vorliegt, wird auf Grund des Gesetzes zur Ein- dämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ein Steuerabzug in Höhe von 15% des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) vorgenommen und an das für den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leistenAuftragnehmer zuständige Finanzamt abgeführt. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurdenZur Abdeckung des dadurch entstehenden Buchungsmehraufwands ist ELE berechtigt, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die eine Aufwandsersatzpauschale in Höhe von € 100,00 von der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer des Auftragnehmers in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung Abzug zu bezahlenbringen. Weitergehende Ansprüche aus sonstigen Rechtsgründen bleiben unberührt. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)