Rechnungslegung und Zahlung. 7.1. Alle an den AG übermittelten TR oder SR sind fortlaufend zu nummerieren und als wachsende aufzustellen; Neuleistungen gegenüber der letzten TR sind gesondert hervorzuheben. Vereinbarte Nachlässe/Abzüge/Sicherstellungen sind zu berücksichtigen und die Kostenstelle des AG ist anzuführen. Art und Menge der in das Eigentum des AG übertragenen Baustoffe ist anzuführen und sind die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen und der Betrag der verlangten Abschlagszahlung auszuweisen. Alle TR oder SR, die nicht dieser Form entsprechen, werden vom AG nicht anerkannt und retourniert bzw. storniert. 7.2. Alle TR oder SR sind mit dem örtlich zuständigen Baustellenpersonal des AG vorab zu kollaudieren und in prüffähigem Zustand im Original an die Rechnungsadresse (Zentrale) zu übermitteln, d.h. mit beiliegenden Liefer- und Leistungsnachweisen (Abrechnungspläne, Aufmaßblätter, Regienachweise etc.), Entsorgungsnachweisen (Baurestmassenachweis für nicht gefährliche Abfälle bzw. Begleitschein für gefährliche Abfälle) unter Bekanntgabe einer allfällig erforderlichen Standort-GLN sowie sonstigen geforderte Nachweise und Atteste, welche durch das zuständige Baustellenpersonal des AG zwischen dem 23. und Monatsletzten des Leistungsmonats bzw. 10 Arbeitstage nach Abschluss einer (Teil-)Leistung zu unterfertigen sind, zu legen. Bei der Verrechnung von Entsorgungsleistungen ist die, nach Schlüsselnummern aufgelistete Gesamtmenge bei jeder TR bzw. SR anzugeben. 7.3. Erstellt der AG das Abrechnungsaufmaß, so wird eine Kostenbeteiligung in Höhe von 2 % der Abrechnungssumme in Abzug gebracht. 7.4. Vertreter des AG (zB Bauleiter, Poliere) sind nur berechtigt, eine vorläufige, unverbindliche Prüfung der Lieferungs- und/oder Leistungsnachweise zu erbringen. Ein Anerkenntnis dieser Nachweise erfolgt ausschließlich durch den BH/HU bzw. den AG. 7.5. Die Rechnungen müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, müssen die Angaben laut ÖNORMEN enthalten und müssen monatlich auf Basis der vom AG vorgeprüften Leistungen bis spätestens 6. des dem Leistungszeitraum folgenden Monats beim AG eingelangt sein. Später einlangende Rechnungen können nicht mehr in die Monatsleistung aufgenommen werden und gilt dann als Eingangsdatum der 6. des Monats, welches dem tatsächlichen Eingang folgt. Rechnungen über Leistungen, deren Ausführungsdauer weniger als 6 Wochen betragen hat, sind hiervon ausgenommen. Auf Verlangen des AG hat der AN binnen 14 Tagen ab Aufforderung eine Teilrechnung über die bis zu einem vom AG bestimmten Zeitpunkt erbrachten Leistungen vorzulegen. 7.6. Nach vertragskonformer Fertigstellung und mangelfreier Übernahme der Arbeiten ist innerhalb von 1 Monat die SR zu legen. Sollte jedoch bis spätestens 2 Monate nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten die SR nicht gelegt sein, ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Vertragsstrafe nach Punkt 4. zu verhängen und die Abrechnung im Wege einer Ersatzvornahme gegen Xxxxxxxxxxxx selbst zu erstellen bzw. durch Dritte erstellen zu lassen. Für die verspätete Vorlage wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der SR-Summe, mind. € 2.000,- in Abzug gebracht. 7.7. In der SR sind sämtliche erbrachten Leistungen vollständig abzurechnen. Sind bei Vorlage der SR allfällige Abzüge (zB Schäden, Leistungen Dritter, Qualitätsabzug BH) noch nicht festgestellt, wird bis zur endgültigen Feststellung dieser Abzüge ein entsprechender Betrag (unabhängig vom Haftrücklass) einbehalten und von der SR-Summe abgezogen. Sämtliche Fisten (Skonto etc) werden ausgesetzt. 7.8. Auf Verlangen des AG hat ein verhandlungsbefugter, mit dem gegenständlichen Bauvorhaben vertrauter Vertreter des AN vor Legung der SR an einem SR-Gespräch teilzunehmen. Die im Rahmen dieses SR-Gesprächs getroffenen Vereinbarungen sind im SR-Protokoll zu dokumen- tieren. Das beiderseits unterfertigte SR-Protokoll ist Voraussetzung für die vertragskonforme SR-Legung. 7.9. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem der AG seine Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrt, wenn die Zahlung zum, nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist, nächstfolgenden derartigen Überweisungstermin des AG durchgeführt wird. Bei Einhaltung dieses Zahlungslaufes erklärt sich der AN mit einer dadurch verursachten Fristverlängerung ausdrücklich einverstanden und es treten Verzugsfolgen in Folge Überschreiten des Zahlungszieles nicht ein. 7.10. Die Bekanntgabe einer Änderung der Bankverbindung hat ausschließlich schriftlich (firmenmäßige Zeichnung) zu erfolgen. 7.11. Zeiträume von Betriebsurlaub des AG (zB Weihnachtsfeiertage ca. 23.12.-06.01.) verlängern Zahlungsziele, Skontofristen und Prüffristen in gleichem Ausmaß. Das gilt auch für während des Betriebsurlaubs fällig werdende Rechnungen. Die Prüfungs-/Zahlungsfrist verlängert sich zudem um so viele Tage, als aus Gründen, die beim AN liegen, mit der Prüfung der Rechnung ausgesetzt werden muss. 7.12. Rechnungsfälligkeit kann nicht eintreten, solange die leistungskonforme Zahlung des BH/HU beim AG nicht eingelangt ist. Eine Verzögerung der Zahlung durch den BH/HU berechtigt den AG zur Erstreckung der Zahlungsziele gegenüber dem AN im selben Umfang. 7.13. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zahlun- gen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten. Macht der AG vom Skontoabzug bei einer TR oder SR keinen Gebrauch, bleibt dadurch der Skonto für frühere oder künftige TR oder SR unberührt. Skonto wird auch bei Aufrechnung mit einer fälligen und unbestrittenen Gegenforderung sowie im Falle der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gewährt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugsberechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhalten. Bei der SR vermindert sich der Skontoanspruch um den Skontobetrag einer eventuell zu spät angewiesenen Rechnung. Skonto- nachforderungen sind innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. Schlusszahlung bei sonstigem Anspruchsverlust beim AG geltend zu machen. 7.14. Ist die eingegangene TR oder SR mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt. Retournierte bzw. stornierte Rechnungen lösen keine Fälligkeiten und/oder Fristen aus. 7.15. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung eine Korrektur (Kürzung einer Position oder Abzug einer Gegenforderung), so gilt diese als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 8 Wochen ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht. 7.16. Dem AG steht ein der Höhe nach unbeschränktes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des zu zahlenden, auch aus allen anderen Projekten des AN resultierenden, Werklohns zu, wenn der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen (zB Beibringung einer vereinbarten Erfüllungsgarantie, Erfüllungsansprüche, Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere erfolgt die Zahlung der SR auf jeden Fall erst dann, wenn die vollständige und ordnungsgemäße Dokumentation des AN vorliegt und die Übernahme der Gesamtleistung inkl. allfälliger technischer Abnahmen durch den BH/HU und die Behebung allfälliger Mängel abgeschlossen ist. Ein eventueller Skontoanspruch geht dadurch nicht verloren. Kann bei strittigen Positionen kein bzw. in keiner nachvollziehbaren Art und Weise unbestrittener Teil der Forderung abgegrenzt werden, kann der AG den gesamten strittigen Teil der Forderung bis zur restlosen Aufklärung zurückbehalten. 7.17. Die Bezahlung von Rechnungen gilt nicht als Übernahme oder Anerkennung der verrechneten Leistung (Korrekturen können daher auch später noch erfolgen) und bedeutet keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung und damit keinen Verzicht auf zustehende Ansprüche aus Gewährleistung/Garantie und/oder Schadenersatz. 7.18. Die Schlusszahlung erfolgt jedenfalls erst nach Unterfertigung des SR-Protokolls durch den AN und Retournierung an den AG. Die Annahme der Schlusszahlung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen. Nach Ablauf dieser Frist können auch versehentlich nicht verrechnete Leistungen bzw. sonst wie auch immer geartete Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. 7.19. Leistungen, die der Behebung von Bauschäden dienen, sind in gesonderten Bauschadensrechnungen zu erfassen und fortlaufend zu num- merieren. Die Angabe, ob es sich um einen direkt zuordenbaren oder nicht direkt zuordenbaren (allgemeinen) Bauschaden handelt sowie wem dieser Schaden zuzuordnen ist, ist verpflichtend. 7.20. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattet. Für den Fall der Abtretung wird eine Bearbeitungsgebühr für den er- höhten Verwaltungsaufwand und sonstige damit verbundene Nachteile für den AG in Höhe von 2 % des zedierten Betrages, mindestens jedoch EUR 500,00 zzgl. USt. in Abzug bzw. zur Verrechnung gebracht. Dies gilt auch im Falle eines Insolvenzverfahrens als vereinbart. 7.21. Für sämtliche Gegenrechnungen des AG über Materialbeistellungen, Personalbeistellungen gem. Pkt. 3.6, Ersatzvornahmen, etc. gilt ein 15%iger Zuschlag als vereinbart. 7.22. Der AG ist berechtigt, allfällige Forderungen der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzerns oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) mit all- fälligen Verbindlichkeiten der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzern oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) aufzurechnen. Der AG ist auch berechtigt mit sämtlichen Haft- und Deckungsrücklassen sowie Bankgarantien aufzurechnen. Dies erfolgt u.a. auch im Falle einer Ab- tretung und bei einer Verpfändung der Forderungen des AN sowie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahren. Der AN ist nicht berechtigt, Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen. 7.23. Aufgrund der im 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 vorgenommenen Ergänzungen des § 19 Abs. 1a UStG 1994 sowie Pkt. 2 und 6 des dazu- gehörigen Erlasses geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Die Rechnungen für die in diesem Auftragsschreiben angeführten Bauleistungen sind daher ohne Umsatzsteuer auszustellen und mit der UID-Nummer des AN, der UID-Nummer des AG sowie mit einem Hinweis 'Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger' zu versehen. Der AN ist verpflichtet, den schriftlichen Nachweis der UID-Nummer (=Bestätigung des Finanzamtes) bei Rechnungslegung zu erbringen. Sofern Zweifel oder Uneinigkeit zwischen dem AG und dem AN darüber bestehen, ob es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 handelt, wird einvernehmlich davon aus- gegangen, dass eine Bauleistung vorliegt. 7.24. Werden Zahlungen nachweislich nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in Höhe von 2% p.a. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend ge- macht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. 7.25. Der AN ist verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Dienstgebernummer (bei Ein-Personen-Unternehmen die 10-stellige Versicherungsnummer) auf allen Fakturen anzuführen. Liegt der Sitz des AN nicht in Österreich, ist dieser verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen dieser Angaben wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Beibringung ausge- setzt. Der AG wird von der Haftungsbefreiung durch Überweisung von 25 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) Gebrauch machen, sofern der AN zum Zeitpunkt der Werklohnzahlung nicht in der HFU-Liste geführt wird. Die Skontofrist gilt auch bei frist- gerechter Zahlung (gem. Pkt. 7.9.) an das Dienstleistungszentrum als gewahrt.
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Rechnungslegung und Zahlung. 7.18.1. Alle an Mit den AG übermittelten TR vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
8.2. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder SR sind fortlaufend zu nummerieren und als wachsende aufzustellen; Neuleistungen gegenüber Zusatzaufträge, werden aufgrund der letzten TR sind gesondert hervorzuheben. Vereinbarte Nachlässe/Abzüge/Sicherstellungen sind zu berücksichtigen und die Kostenstelle des AG ist anzuführen. Art und Menge der in das Eigentum des AG übertragenen Baustoffe ist anzuführen und sind die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen aufgewendeten Arbeitszeit und der Betrag der verlangten Abschlagszahlung auszuweisen. Alle TR oder SR, die nicht dieser Form entsprechen, werden vom AG nicht anerkannt und retourniert bzw. storniertdamit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.
7.28.3. Alle TR Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung
a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder SR Kollektivvertrag oder
b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen.
8.4. Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind mit dem örtlich zuständigen Baustellenpersonal des AG vorab abzüglich eines 7%igen Deckungsrücklasses binnen 8 Tagen zu kollaudieren und in prüffähigem Zustand im Original an die Rechnungsadresse (Zentrale) bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug zu übermitteln, d.hbezahlen. mit beiliegenden Liefer- und Leistungsnachweisen (Abrechnungspläne, Aufmaßblätter, Regienachweise etc.), Entsorgungsnachweisen (Baurestmassenachweis für nicht gefährliche Abfälle bzw. Begleitschein für gefährliche Abfälle) unter Bekanntgabe einer allfällig erforderlichen Standort-GLN sowie sonstigen geforderte Nachweise und Atteste, welche durch das zuständige Baustellenpersonal des AG zwischen dem 23. und Monatsletzten des Leistungsmonats bzw. 10 Arbeitstage nach Abschluss einer (Teil-)Leistung zu unterfertigen Skontoabzüge sind, zu legensoweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. Bei der Verrechnung von Entsorgungsleistungen ist die, nach Schlüsselnummern aufgelistete Gesamtmenge bei jeder TR bzw. SR anzugeben.
7.3. Erstellt der AG das Abrechnungsaufmaß, so wird eine Kostenbeteiligung in Höhe von 2 % der Abrechnungssumme in Abzug gebracht.
7.4. Vertreter des AG (zB Bauleiter, Poliere) sind nur berechtigt, eine vorläufige, unverbindliche Prüfung der Lieferungs- und/oder Leistungsnachweise zu erbringen. Ein Anerkenntnis dieser Nachweise erfolgt ausschließlich durch den BH/HU bzw. den AG.
7.5. Die Rechnungen müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, müssen die Angaben laut ÖNORMEN enthalten und müssen monatlich auf Basis der vom AG vorgeprüften Leistungen bis spätestens 6. des dem Leistungszeitraum folgenden Monats beim AG eingelangt sein. Später einlangende Rechnungen können nicht mehr in die Monatsleistung aufgenommen werden und gilt dann als Eingangsdatum der 6. des Monats, welches dem tatsächlichen Eingang folgt. Rechnungen Der Deckungsrücklass kann über Leistungen, deren Ausführungsdauer weniger als 6 Wochen betragen hat, sind hiervon ausgenommen. Auf Verlangen des AG hat der AN binnen 14 Tagen ab Aufforderung eine Teilrechnung über die bis zu einem vom AG bestimmten Zeitpunkt erbrachten Leistungen vorzulegen.
7.6. Nach vertragskonformer Fertigstellung und mangelfreier Übernahme der Arbeiten ist innerhalb von 1 Monat die SR zu legen. Sollte jedoch bis spätestens 2 Monate nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten die SR nicht gelegt sein, ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Vertragsstrafe nach Punkt 4. zu verhängen und die Abrechnung im Wege einer Ersatzvornahme gegen Xxxxxxxxxxxx selbst zu erstellen bzw. Auftragnehmers durch Dritte erstellen zu lassen. Für die verspätete Vorlage wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der SR-Summe, mind. € 2.000,- in Abzug gebracht.
7.7. In der SR sind sämtliche erbrachten Leistungen vollständig abzurechnen. Sind bei Vorlage der SR allfällige Abzüge (zB Schäden, Leistungen Dritter, Qualitätsabzug BH) noch nicht festgestellt, wird bis zur endgültigen Feststellung dieser Abzüge ein entsprechender Betrag (unabhängig vom Haftrücklass) einbehalten und von der SR-Summe abgezogen. Sämtliche Fisten (Skonto etc) werden ausgesetzt.
7.8. Auf Verlangen des AG hat ein verhandlungsbefugter, mit dem gegenständlichen Bauvorhaben vertrauter Vertreter des AN vor Legung der SR an einem SR-Gespräch teilzunehmen. Die im Rahmen dieses SR-Gesprächs getroffenen Vereinbarungen sind im SR-Protokoll zu dokumen- tieren. Das beiderseits unterfertigte SR-Protokoll ist Voraussetzung für die vertragskonforme SR-Legung.
7.9. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem der AG seine Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrt, wenn die Zahlung zum, nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist, nächstfolgenden derartigen Überweisungstermin des AG durchgeführt wird. Bei Einhaltung dieses Zahlungslaufes erklärt sich der AN mit einer dadurch verursachten Fristverlängerung ausdrücklich einverstanden und es treten Verzugsfolgen in Folge Überschreiten des Zahlungszieles nicht ein.
7.10. Die Bekanntgabe einer Änderung der Bankverbindung hat ausschließlich schriftlich (firmenmäßige Zeichnung) zu erfolgen.
7.11. Zeiträume von Betriebsurlaub des AG (zB Weihnachtsfeiertage ca. 23.12.-06.01.) verlängern Zahlungsziele, Skontofristen und Prüffristen in gleichem Ausmaß. Das gilt auch für während des Betriebsurlaubs fällig werdende Rechnungen. Die Prüfungs-/Zahlungsfrist verlängert sich zudem um so viele Tage, als aus Gründen, die beim AN liegen, mit der Prüfung der Rechnung ausgesetzt werden muss.
7.12. Rechnungsfälligkeit kann nicht eintreten, solange die leistungskonforme Zahlung des BH/HU beim AG nicht eingelangt ist. Eine Verzögerung der Zahlung durch den BH/HU berechtigt den AG zur Erstreckung der Zahlungsziele gegenüber dem AN im selben Umfang.
7.13. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zahlun- gen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten. Macht der AG vom Skontoabzug bei einer TR oder SR keinen Gebrauch, bleibt dadurch der Skonto für frühere oder künftige TR oder SR unberührt. Skonto wird auch bei Aufrechnung mit einer fälligen und unbestrittenen Gegenforderung sowie im Falle der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gewährt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugsberechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhalten. Bei der SR vermindert sich der Skontoanspruch um den Skontobetrag einer eventuell zu spät angewiesenen Rechnung. Skonto- nachforderungen sind innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. Schlusszahlung bei sonstigem Anspruchsverlust beim AG geltend zu machen.
7.14. Ist die eingegangene TR oder SR mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt. Retournierte bzw. stornierte Rechnungen lösen keine Fälligkeiten und/oder Fristen aus.
7.15. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung eine Korrektur (Kürzung einer Position oder Abzug einer Gegenforderung), so gilt diese als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 8 Wochen ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.
7.16. Dem AG steht ein der Höhe nach unbeschränktes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des zu zahlenden, auch aus allen anderen Projekten des AN resultierenden, Werklohns zu, wenn der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen (zB Beibringung einer vereinbarten Erfüllungsgarantie, Erfüllungsansprüche, Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere erfolgt die Zahlung der SR auf jeden Fall erst dann, wenn die vollständige und ordnungsgemäße Dokumentation des AN vorliegt und die Übernahme der Gesamtleistung inkl. allfälliger technischer Abnahmen durch den BH/HU und die Behebung allfälliger Mängel abgeschlossen ist. Ein eventueller Skontoanspruch geht dadurch nicht verloren. Kann bei strittigen Positionen kein bzw. in keiner nachvollziehbaren Art und Weise unbestrittener Teil der Forderung abgegrenzt werden, kann der AG den gesamten strittigen Teil der Forderung bis zur restlosen Aufklärung zurückbehalten.
7.17. Die Bezahlung von Rechnungen gilt nicht als Übernahme oder Anerkennung der verrechneten Leistung (Korrekturen können daher auch später noch erfolgen) und bedeutet keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung und damit keinen Verzicht auf zustehende Ansprüche aus Gewährleistung/Garantie und/oder Schadenersatz.
7.18. Die Schlusszahlung erfolgt jedenfalls erst nach Unterfertigung des SR-Protokolls durch den AN und Retournierung an den AG. Die Annahme der Schlusszahlung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen. Nach Ablauf dieser Frist können auch versehentlich nicht verrechnete Leistungen bzw. sonst wie auch immer geartete Ansprüche nicht mehr geltend gemacht einen Bankgarantiebrief ersetzt werden.
7.19. Leistungen, die der Behebung von Bauschäden dienen, sind in gesonderten Bauschadensrechnungen zu erfassen und fortlaufend zu num- merieren8.5. Die Angabe, ob es sich um einen direkt zuordenbaren oder Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3 % der Auftragssumme nicht direkt zuordenbaren (allgemeinen) Bauschaden handelt sowie wem dieser Schaden zuzuordnen ist, ist verpflichtend.
7.20. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattet. Für den Fall der Abtretung wird eine Bearbeitungsgebühr für den er- höhten Verwaltungsaufwand und sonstige damit verbundene Nachteile für den AG in Höhe von 2 % des zedierten Betrages, mindestens jedoch EUR 500,00 zzgl. USt. in Abzug bzw. zur Verrechnung gebracht. Dies gilt auch im Falle eines Insolvenzverfahrens als vereinbart.
7.21. Für sämtliche Gegenrechnungen des AG über Materialbeistellungen, Personalbeistellungen gem. Pkt. 3.6, Ersatzvornahmen, etc. gilt ein 15%iger Zuschlag als vereinbart.
7.22übersteigen. Der AG Auftragnehmer ist berechtigt, allfällige Forderungen den Haftrücklass durch eine Bankgarantie zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich.
8.6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzerns oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) mit all- fälligen Verbindlichkeiten der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzern oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) aufzurechnen. Der AG ist auch berechtigt mit sämtlichen Haft- und Deckungsrücklassen sowie Bankgarantien aufzurechnen. Dies erfolgt u.a. auch im Falle einer Ab- tretung und bei einer Verpfändung der Forderungen des AN sowie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahren. Der AN ist nicht Auftragnehmer berechtigt, Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen.
7.23. Aufgrund Verzugszinsen in der im 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 vorgenommenen Ergänzungen des § 19 Abs. 1a UStG 1994 sowie Pkt. 2 und 6 des dazu- gehörigen Erlasses geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Die Rechnungen für die in diesem Auftragsschreiben angeführten Bauleistungen sind daher ohne Umsatzsteuer auszustellen und mit der UID-Nummer des AN, der UID-Nummer des AG sowie mit einem Hinweis 'Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger' zu versehen. Der AN ist verpflichtet, den schriftlichen Nachweis der UID-Nummer (=Bestätigung des Finanzamtes) bei Rechnungslegung zu erbringen. Sofern Zweifel oder Uneinigkeit zwischen dem AG und dem AN darüber bestehen, ob es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 handelt, wird einvernehmlich davon aus- gegangen, dass eine Bauleistung vorliegt.
7.24. Werden Zahlungen nachweislich nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in Höhe von 2mindestens 6 % p.a. Der Anspruch erlischt, wenn er über der jeweiligen Bankrate zu berechnen; hierdurch werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend ge- macht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossenbeeinträchtigt.
7.25. Der AN ist verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Dienstgebernummer (bei Ein-Personen-Unternehmen die 10-stellige Versicherungsnummer) auf allen Fakturen anzuführen. Liegt der Sitz des AN nicht in Österreich, ist dieser verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen dieser Angaben wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Beibringung ausge- setzt. Der AG wird von der Haftungsbefreiung durch Überweisung von 25 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) Gebrauch machen, sofern der AN zum Zeitpunkt der Werklohnzahlung nicht in der HFU-Liste geführt wird. Die Skontofrist gilt auch bei frist- gerechter Zahlung (gem. Pkt. 7.9.) an das Dienstleistungszentrum als gewahrt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Rechnungslegung und Zahlung. 7.18.1. Alle an den AG übermittelten TR oder SR sind fortlaufend zu nummerieren und als wachsende aufzustellen; Neuleistungen gegenüber der letzten TR sind gesondert hervorzuheben. Vereinbarte Nachlässe/Abzüge/Sicherstellungen sind zu berücksichtigen und die Kostenstelle des AG ist anzuführen. Art und Menge der in das Eigentum des AG übertragenen Baustoffe ist anzuführen und sind die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen und der Betrag der verlangten Abschlagszahlung auszuweisen. Alle TR oder SR, die nicht dieser Form entsprechen, werden vom AG nicht anerkannt und retourniert bzw. storniert.
7.2. Alle TR oder SR sind mit dem örtlich zuständigen Baustellenpersonal des AG vorab zu kollaudieren und in prüffähigem Zustand im Original an die Rechnungsadresse (Zentrale) zu übermitteln, d.h. mit beiliegenden Liefer- und Leistungsnachweisen (Abrechnungspläne, Aufmaßblätter, Regienachweise etc.), Entsorgungsnachweisen (Baurestmassenachweis für nicht gefährliche Abfälle bzw. Begleitschein für gefährliche Abfälle) unter Bekanntgabe einer allfällig erforderlichen Standort-GLN sowie sonstigen geforderte Nachweise und Atteste, welche durch das zuständige Baustellenpersonal des AG zwischen dem 23. und Monatsletzten des Leistungsmonats bzw. 10 Arbeitstage nach Abschluss einer (Teil-)Leistung zu unterfertigen sind, zu legen. Bei der Verrechnung von Entsorgungsleistungen ist die, nach Schlüsselnummern aufgelistete Gesamtmenge bei jeder TR bzw. SR anzugeben.
7.3. Erstellt Damit der AG das Abrechnungsaufmaß, so wird eine Kostenbeteiligung in Höhe von 2 % der Abrechnungssumme in Abzug gebracht.
7.4. Vertreter des AG (zB Bauleiter, Poliere) sind nur berechtigt, eine vorläufige, unverbindliche Prüfung der Lieferungs- und/oder Leistungsnachweise zu erbringen. Ein Anerkenntnis dieser Nachweise erfolgt ausschließlich durch den BH/HU bzw. den AG.
7.5. Die Rechnungen müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, müssen die Angaben laut ÖNORMEN enthalten zügig und müssen monatlich auf Basis der vom AG vorgeprüften Leistungen bis spätestens 6. des dem Leistungszeitraum folgenden Monats beim AG eingelangt sein. Später einlangende Rechnungen können nicht mehr in die Monatsleistung aufgenommen werden und gilt dann als Eingangsdatum der 6. des Monats, welches dem tatsächlichen Eingang folgt. Rechnungen über Leistungen, deren Ausführungsdauer weniger als 6 Wochen betragen hat, sind hiervon ausgenommen. Auf Verlangen des AG hat der AN binnen 14 Tagen ab Aufforderung eine Teilrechnung über die bis zu einem vom AG bestimmten Zeitpunkt erbrachten Leistungen vorzulegen.
7.6. Nach vertragskonformer Fertigstellung und mangelfreier Übernahme der Arbeiten ist innerhalb von 1 Monat die SR zu legen. Sollte jedoch bis spätestens 2 Monate nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten die SR nicht gelegt seinordnungsgemäß bearbeiten kann, ist der AG berechtigtAN verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Vertragsstrafe nach Punkt 4auf allen Rechnungen die Bestellnummer, die Mengen und Mengeneinheiten, die Artikelbezeichnungen mit Artikelnummer und bei Teillieferungen – soweit vereinbart - die Restmenge anzugeben bzw. zu verhängen erstellte Tätigkeitsnachweise vorzulegen und die Abrechnung im Wege jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Die letzte Teilrechnung ist als Schlussrechnung zu kennzeichnen.
8.2. Soweit nicht anders vereinbart, ist bei zeitabhängiger Vergütung mit der Genauigkeit von einer Ersatzvornahme gegen Xxxxxxxxxxxx selbst Minute abzurechnen.
8.3. Ohne diese Angaben hat der AG Verzögerungen bei der Bearbeitung und beim Ausgleich der Rechnung nicht zu erstellen vertreten.
8.4. Sofern nicht anders vereinbart, zahlt der AG ab Lieferung bzw. Abnahme (wenn vereinbart) und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Eine Zeitverzögerung durch Dritte erstellen zu lassen. Für die verspätete Vorlage wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der SR-Summe, mind. € 2.000,- in Abzug gebrachtunrichtige oder unvollständige Rechnungslegung beeinträchtigt vorstehende Skontofrist nicht.
7.78.5. In der SR sind sämtliche erbrachten Leistungen vollständig abzurechnen. Sind bei Vorlage der SR allfällige Abzüge (zB Schäden, Leistungen Dritter, Qualitätsabzug BH) noch nicht festgestellt, wird bis zur endgültigen Feststellung dieser Abzüge ein entsprechender Betrag (unabhängig vom Haftrücklass) einbehalten und von der SR-Summe abgezogen. Sämtliche Fisten (Skonto etc) werden ausgesetzt.
7.8. Auf Verlangen des AG hat ein verhandlungsbefugter, mit dem gegenständlichen Bauvorhaben vertrauter Vertreter Der Anspruch des AN vor Legung der SR an einem SR-Gespräch teilzunehmen. Die im Rahmen dieses SR-Gesprächs getroffenen Vereinbarungen sind im SR-Protokoll zu dokumen- tieren. Das beiderseits unterfertigte SR-Protokoll auf Verzugsschadensersatz ist Voraussetzung für die vertragskonforme SR-Legung.
7.9. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem der AG seine Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrt, wenn die Zahlung zum, nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist, nächstfolgenden derartigen Überweisungstermin des AG durchgeführt wird. Bei Einhaltung dieses Zahlungslaufes erklärt sich der AN mit einer dadurch verursachten Fristverlängerung ausdrücklich einverstanden und es treten Verzugsfolgen in Folge Überschreiten des Zahlungszieles nicht ein.
7.10. Die Bekanntgabe einer Änderung der Bankverbindung hat ausschließlich schriftlich (firmenmäßige Zeichnung) zu erfolgen.
7.11. Zeiträume von Betriebsurlaub des AG (zB Weihnachtsfeiertage ca. 23.12.-06.01.) verlängern Zahlungsziele, Skontofristen und Prüffristen in gleichem Ausmaß. Das gilt auch für während des Betriebsurlaubs fällig werdende Rechnungen. Die Prüfungs-/Zahlungsfrist verlängert sich zudem um so viele Tage, als aus Gründen, die beim AN liegen, mit der Prüfung der Rechnung ausgesetzt werden muss.
7.12. Rechnungsfälligkeit kann nicht eintreten, solange die leistungskonforme Zahlung des BH/HU beim AG nicht eingelangt ist. Eine Verzögerung der Zahlung durch auf den BH/HU berechtigt den AG zur Erstreckung der Zahlungsziele gegenüber dem AN im selben Umfang.
7.13. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zahlun- gen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten. Macht der AG vom Skontoabzug bei einer TR oder SR keinen Gebrauch, bleibt dadurch der Skonto für frühere oder künftige TR oder SR unberührt. Skonto wird auch bei Aufrechnung mit einer fälligen und unbestrittenen Gegenforderung sowie im Falle der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gewährt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugsberechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhalten. Bei der SR vermindert sich der Skontoanspruch um den Skontobetrag einer eventuell zu spät angewiesenen Rechnung. Skonto- nachforderungen sind innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. Schlusszahlung bei sonstigem Anspruchsverlust beim AG geltend zu machen.
7.14. Ist die eingegangene TR oder SR mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt. Retournierte bzw. stornierte Rechnungen lösen keine Fälligkeiten und/oder Fristen aus.
7.15. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung eine Korrektur (Kürzung einer Position oder Abzug einer Gegenforderung), so gilt diese als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 8 Wochen ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.
7.16. Dem AG steht ein der Höhe nach unbeschränktes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des zu zahlenden, auch aus allen anderen Projekten des AN resultierenden, Werklohns zu, wenn der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen (zB Beibringung einer vereinbarten Erfüllungsgarantie, Erfüllungsansprüche, Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere erfolgt die Zahlung der SR auf jeden Fall erst dann, wenn die vollständige und ordnungsgemäße Dokumentation des AN vorliegt und die Übernahme der Gesamtleistung inkl. allfälliger technischer Abnahmen durch den BH/HU und die Behebung allfälliger Mängel abgeschlossen ist. Ein eventueller Skontoanspruch geht dadurch nicht verloren. Kann bei strittigen Positionen kein bzw. in keiner nachvollziehbaren Art und Weise unbestrittener Teil der Forderung abgegrenzt werden, kann der AG den gesamten strittigen Teil der Forderung bis zur restlosen Aufklärung zurückbehalten.
7.17. Die Bezahlung von Rechnungen gilt nicht als Übernahme oder Anerkennung der verrechneten Leistung (Korrekturen können daher auch später noch erfolgen) und bedeutet keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung und damit keinen Verzicht auf zustehende Ansprüche aus Gewährleistung/Garantie und/oder Schadenersatz.
7.18. Die Schlusszahlung erfolgt jedenfalls erst nach Unterfertigung des SR-Protokolls durch den AN und Retournierung an den AG. Die Annahme der Schlusszahlung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen. Nach Ablauf dieser Frist können auch versehentlich nicht verrechnete Leistungen bzw. sonst wie auch immer geartete Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
7.19. Leistungen, die der Behebung von Bauschäden dienen, sind in gesonderten Bauschadensrechnungen zu erfassen und fortlaufend zu num- merieren. Die Angabe, ob es sich um einen direkt zuordenbaren oder nicht direkt zuordenbaren (allgemeinen) Bauschaden handelt sowie wem dieser Schaden zuzuordnen ist, ist verpflichtend.
7.20. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattet. Für den Fall der Abtretung wird eine Bearbeitungsgebühr für den er- höhten Verwaltungsaufwand und sonstige damit verbundene Nachteile für den AG in Höhe von 2 % typischerweise vorhersehbaren oder auf den konkreten vor Verzugsantritt angekündigten Schaden begrenzt, es sei denn, der Verzug des zedierten Betrages, mindestens jedoch EUR 500,00 zzgl. USt. in Abzug bzw. zur Verrechnung gebracht. Dies gilt auch im Falle eines Insolvenzverfahrens als vereinbartAG beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
7.218.6. Für sämtliche Gegenrechnungen Ein dem AN zustehender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung durch Zahlungsverzug des AG über Materialbeistellungenwird dahin begrenzt, Personalbeistellungen gem. Pkt. 3.6dass als Schadensersatz maximal der Auftragswert verlangt werden kann, Ersatzvornahmen, etc. gilt ein 15%iger Zuschlag als vereinbart.
7.22. Der AG ist berechtigt, allfällige Forderungen der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzerns oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) mit all- fälligen Verbindlichkeiten der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzern oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) aufzurechnen. Der AG ist auch berechtigt mit sämtlichen Haft- und Deckungsrücklassen sowie Bankgarantien aufzurechnen. Dies erfolgt u.a. auch im Falle einer Ab- tretung und bei einer Verpfändung der Forderungen des AN sowie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahren. Der AN ist nicht berechtigt, Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen.
7.23. Aufgrund der im 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 vorgenommenen Ergänzungen des § 19 Abs. 1a UStG 1994 sowie Pkt. 2 und 6 des dazu- gehörigen Erlasses geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Die Rechnungen für die in diesem Auftragsschreiben angeführten Bauleistungen sind daher ohne Umsatzsteuer auszustellen und mit der UID-Nummer des ANes sei denn, der UID-Nummer Verzug des AG sowie mit einem Hinweis 'Übergang der Steuerschuld beruht auf den Leistungsempfänger' zu versehen. Der AN ist verpflichtet, den schriftlichen Nachweis der UID-Nummer (=Bestätigung des Finanzamtes) bei Rechnungslegung zu erbringen. Sofern Zweifel grober Fahrlässigkeit oder Uneinigkeit zwischen dem AG und dem AN darüber bestehen, ob es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 handelt, wird einvernehmlich davon aus- gegangen, dass eine Bauleistung vorliegtVorsatz.
7.24. Werden Zahlungen nachweislich nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in Höhe von 2% p.a. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend ge- macht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
7.25. Der AN ist verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Dienstgebernummer (bei Ein-Personen-Unternehmen die 10-stellige Versicherungsnummer) auf allen Fakturen anzuführen. Liegt der Sitz des AN nicht in Österreich, ist dieser verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen dieser Angaben wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Beibringung ausge- setzt. Der AG wird von der Haftungsbefreiung durch Überweisung von 25 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) Gebrauch machen, sofern der AN zum Zeitpunkt der Werklohnzahlung nicht in der HFU-Liste geführt wird. Die Skontofrist gilt auch bei frist- gerechter Zahlung (gem. Pkt. 7.9.) an das Dienstleistungszentrum als gewahrt.
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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase
Rechnungslegung und Zahlung. 7.112.1. Alle an Entsprechend dem Leistungsfortschritt können mo- natliche Abschlagsrechnungen gelegt werden. Von den AG übermittelten TR oder SR sind fortlaufend zu nummerieren und als wachsende aufzustellen; Neuleistungen gegenüber der letzten TR sind gesondert hervorzuhebenan- erkannten Abschlagsrechnungssummen einschließlich einer allfälligen USt. Vereinbarte Nachlässe/Abzüge/Sicherstellungen sind zu berücksichtigen und die Kostenstelle des AG ist anzuführen. Art und Menge der wird jeweils ein Deckungsrücklass von 10% in das Eigentum des AG übertragenen Baustoffe ist anzuführen und sind die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen und der Betrag der verlangten Abschlagszahlung auszuweisen. Alle TR oder SR, die nicht dieser Form entsprechen, werden vom AG nicht anerkannt und retourniert bzw. storniertbar einbehalten.
7.212.2. Alle TR oder SR sind mit dem örtlich zuständigen Baustellenpersonal des AG vorab zu kollaudieren und in prüffähigem Zustand im Original an Nach Übernahme der beauftragten Arbeiten ist in- nerhalb von einem Monat über die Rechnungsadresse (Zentrale) zu übermitteln, d.h. mit beiliegenden Liefer- und Leistungsnachweisen (Abrechnungspläne, Aufmaßblätter, Regienachweise etc.), Entsorgungsnachweisen (Baurestmassenachweis für nicht gefährliche Abfälle bzw. Begleitschein für gefährliche Abfälle) unter Bekanntgabe einer allfällig erforderlichen Standort-GLN sowie sonstigen geforderte Nachweise und Atteste, welche durch das zuständige Baustellenpersonal des AG zwischen dem 23. und Monatsletzten des Leistungsmonats bzw. 10 Arbeitstage nach Abschluss einer (Teil-)Leistung zu unterfertigen sind, Gesamtleistung die Schlussrechnung samt prüfbaren Unterlagen zu legen. Bei Für die Schlussrechnung gilt eine Prüfungsfrist von drei Mona- ten ab Eingang der Verrechnung von Entsorgungsleistungen ist die, nach Schlüsselnummern aufgelistete Gesamtmenge bei jeder TR bzw. SR anzugeben.
7.3. Erstellt der AG das Abrechnungsaufmaß, so wird eine Kostenbeteiligung in Höhe von 2 % der Abrechnungssumme in Abzug gebracht.
7.4. Vertreter des AG (zB Bauleiter, Poliere) sind nur berechtigt, eine vorläufige, unverbindliche Prüfung der Lieferungs- und/oder Leistungsnachweise zu erbringen. Ein Anerkenntnis dieser Nachweise erfolgt ausschließlich durch den BH/HU bzw. den Schlussrechnung samt prüfbaren Unter- lagen beim AG.
7.512.3. Die Rechnungen müssen den Bestimmungen des UStG in Von der jeweils geltenden Fassung entsprechen, müssen die Angaben laut ÖNORMEN enthalten und müssen monatlich auf Basis der vom AG vorgeprüften Leistungen anerkannten Schlussrechnungssumme ein- schließlich einer allfälligen USt. wird ein Haftungsrücklass von 5% bis spätestens 6. des dem Leistungszeitraum folgenden Monats beim AG eingelangt sein. Später einlangende Rechnungen können nicht mehr in die Monatsleistung aufgenommen werden und gilt dann als Eingangsdatum der 6. des Monats, welches dem tatsächlichen Eingang folgt. Rechnungen über Leistungen, deren Ausführungsdauer weniger als 6 Wochen betragen hat, sind hiervon ausgenommen. Auf Verlangen des AG hat der AN binnen 14 Tagen ab Aufforderung eine Teilrechnung über die bis zu einem vom AG bestimmten Zeitpunkt erbrachten Leistungen vorzulegen.
7.6. Nach vertragskonformer Fertigstellung und mangelfreier Übernahme der Arbeiten ist innerhalb von 1 ein Monat die SR zu legen. Sollte jedoch bis spätestens 2 Monate nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten die SR nicht gelegt sein, ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Vertragsstrafe nach Punkt 4. zu verhängen und die Abrechnung im Wege einer Ersatzvornahme gegen Xxxxxxxxxxxx selbst zu erstellen bzw. durch Dritte erstellen zu lassen. Für die verspätete Vorlage wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der SR-Summe, mind. € 2.000,- in Abzug gebracht.
7.7. In der SR sind sämtliche erbrachten Leistungen vollständig abzurechnen. Sind bei Vorlage der SR allfällige Abzüge (zB Schäden, Leistungen Dritter, Qualitätsabzug BH) noch nicht festgestellt, wird bis zur endgültigen Feststellung dieser Abzüge ein entsprechender Betrag (unabhängig vom Haftrücklass) einbehalten und von der SR-Summe abgezogen. Sämtliche Fisten (Skonto etc) werden ausgesetzt.
7.8. Auf Verlangen des AG hat ein verhandlungsbefugter, mit dem gegenständlichen Bauvorhaben vertrauter Vertreter des AN vor Legung der SR an einem SR-Gespräch teilzunehmen. Die im Rahmen dieses SR-Gesprächs getroffenen Vereinbarungen sind im SR-Protokoll zu dokumen- tieren. Das beiderseits unterfertigte SR-Protokoll ist Voraussetzung für die vertragskonforme SR-Legung.
7.9. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem der AG seine Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrt, wenn die Zahlung zum, nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist, nächstfolgenden derartigen Überweisungstermin des AG durchgeführt wird. Bei Einhaltung dieses Zahlungslaufes erklärt sich der AN mit einer dadurch verursachten Fristverlängerung ausdrücklich einverstanden und es treten Verzugsfolgen Gewährleistungsfrist in Folge Überschreiten des Zahlungszieles nicht einbar einbehalten.
7.10. Die Bekanntgabe einer Änderung der Bankverbindung hat ausschließlich schriftlich (firmenmäßige Zeichnung) zu erfolgen.
7.11. Zeiträume von Betriebsurlaub des AG (zB Weihnachtsfeiertage ca. 23.12.-06.01.) verlängern Zahlungsziele, Skontofristen und Prüffristen in gleichem Ausmaß. Das gilt auch für während des Betriebsurlaubs fällig werdende Rechnungen. Die Prüfungs-/Zahlungsfrist verlängert sich zudem um so viele Tage, als aus Gründen, die beim AN liegen, mit der Prüfung der Rechnung ausgesetzt werden muss.
7.12. Rechnungsfälligkeit kann nicht eintreten, solange die leistungskonforme Zahlung des BH/HU beim AG nicht eingelangt ist. Eine Verzögerung der Zahlung durch den BH/HU berechtigt den AG zur Erstreckung der Zahlungsziele gegenüber dem AN im selben Umfang.
7.13. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zahlun- gen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten. Macht der AG vom Skontoabzug bei einer TR oder SR keinen Gebrauch, bleibt dadurch der Skonto für frühere oder künftige TR oder SR unberührt. Skonto wird auch bei Aufrechnung mit einer fälligen und unbestrittenen Gegenforderung sowie im Falle der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gewährt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugsberechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhalten. Bei der SR vermindert sich der Skontoanspruch um den Skontobetrag einer eventuell zu spät angewiesenen Rechnung. Skonto- nachforderungen sind innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. Schlusszahlung bei sonstigem Anspruchsverlust beim AG geltend zu machen.
7.14. Ist die eingegangene TR oder SR mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt. Retournierte bzw. stornierte Rechnungen lösen keine Fälligkeiten und/oder Fristen aus.
7.15. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung eine Korrektur (Kürzung einer Position oder Abzug einer Gegenforderung), so gilt diese als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 8 Wochen ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.
7.16. Dem AG steht ein der Höhe nach unbeschränktes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des zu zahlenden, auch aus allen anderen Projekten des AN resultierenden, Werklohns zu, wenn der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen (zB Beibringung einer vereinbarten Erfüllungsgarantie, Erfüllungsansprüche, Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere erfolgt die Zahlung der SR auf jeden Fall erst dann, wenn die vollständige und ordnungsgemäße Dokumentation des AN vorliegt und die Übernahme der Gesamtleistung inkl. allfälliger technischer Abnahmen durch den BH/HU und die Behebung allfälliger Mängel abgeschlossen ist. Ein eventueller Skontoanspruch geht dadurch nicht verloren. Kann bei strittigen Positionen kein bzw. in keiner nachvollziehbaren Art und Weise unbestrittener Teil der Forderung abgegrenzt werden, kann der AG den gesamten strittigen Teil der Forderung bis zur restlosen Aufklärung zurückbehalten.
7.17. Die Bezahlung von Rechnungen gilt nicht als Übernahme oder Anerkennung der verrechneten Leistung (Korrekturen können daher auch später noch erfolgen) und bedeutet keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung und damit keinen Verzicht auf zustehende Ansprüche aus Gewährleistung/Garantie und/oder Schadenersatz.
7.18. Die Schlusszahlung erfolgt jedenfalls erst nach Unterfertigung des SR-Protokolls durch den AN und Retournierung an den AG. Die Annahme der Schlusszahlung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen. Nach Ablauf dieser Frist können auch versehentlich nicht verrechnete Leistungen bzw. sonst wie auch immer geartete Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
7.19. Leistungen, die der Behebung von Bauschäden dienen, sind in gesonderten Bauschadensrechnungen zu erfassen und fortlaufend zu num- merieren. Die Angabe, ob es sich um einen direkt zuordenbaren oder nicht direkt zuordenbaren (allgemeinen) Bauschaden handelt sowie wem dieser Schaden zuzuordnen ist, ist verpflichtend.
7.20. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattet. Für den Fall der Abtretung wird eine Bearbeitungsgebühr für den er- höhten Verwaltungsaufwand und sonstige damit verbundene Nachteile für den AG in Höhe von 2 % des zedierten Betrages, mindestens jedoch EUR 500,00 zzgl. USt. in Abzug bzw. zur Verrechnung gebracht. Dies gilt auch im Falle eines Insolvenzverfahrens als vereinbart.
7.21. Für sämtliche Gegenrechnungen des AG über Materialbeistellungen, Personalbeistellungen gem. Pkt. 3.6, Ersatzvornahmen, etc. gilt ein 15%iger Zuschlag als vereinbart.
7.2212.4. Der AG ist berechtigt, allfällige Forderungen sich aus dem Deckungs- und Haftungsrücklass für sämtliche Ansprüche aus dem Ver- tragsverhältnis schad- und klaglos zu halten.
12.5. Für den Fall der HABAU-GROUP verspäteten Vorlage der Schluss- rechnung ist eine Vertragsstrafe in der halben Höhe der Vertragsstrafe gemäß Punkt 8. zu zahlen. Überdies ist der AG im Fall des Verzuges berechtigt, auf Kosten des AN die Schlussrechnung selbst zu erstellen oder durch Dritte er- stellen zu lassen.
12.6. Durch die Vereinbarung eines Deckungs- oder Haf- tungsrücklasses bleibt das Recht auf Zurückbehaltung des ausständigen Werklohnes bis zur vollständigen Vertragser- füllung oder ordnungsgemäßen Mängelbehebung unbe- rührt.
12.7. Die Zahlung der Abschlagsrechnungen erfolgt zwei Monate nach Eingang. Zahlungen erfolgen frühestens ab Eingang des gegengefertigten Auftragsschreibens. Die Schlusszahlung erfolgt zwei Monate nach Ablauf der Prü- fungsfrist und nach rechtsverbindlicher Unterfertigung des Schlussrechnungsprotokolls durch den AN.
12.8. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich. Die Zah- lungsfristen sind gewahrt, wenn die Zahlungsanweisung nach Fälligkeit der Rechnung zum nächstfolgenden Über- weisungstermin bei der Bank des AG einlangt, sofern dadurch das Zahlungsziel um nicht mehr als sieben Kalen- dertage überschritten wird. Sowohl die Prüf- als auch die Zahlungsfrist ist während der Weihnachtsfeiertage (sowie von ARGENDon- nerstag vor dem 24.12. bis zum Montag nach dem 6.1.) gehemmt.
12.9. Ist ein Skonto vereinbart, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzerns oder ARGENgeht das Recht auf Skon- toabzug für innerhalb der Skontofrist geleistete Teilzah- lungen nicht dadurch verloren, an denen dass andere Teilzahlungen außerhalb der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) mit all- fälligen Verbindlichkeiten der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzern oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) aufzurechnenSkontofrist geleistet werden. Der AG ist vereinbar- te Skonto gilt auch berechtigt mit sämtlichen Haft- für den Haftungsrücklass. Der Skonto steht in jedem Fall für den innerhalb der Skontofrist be- zahlten Betrag und Deckungsrücklassen sowie Bankgarantien aufzurechnenauch bei Gegenverrechnung zu.
12.10. Dies Die Zahlung von Rechnungen erfolgt u.a. auch im Falle einer Ab- tretung und bei einer Verpfändung der Forderungen nur in jenem Umfang, in dem die Leistungen des AN sowie im Falle dem AG vom Bau- herrn vergütet werden und erst dann, wenn die entspre- chenden Zahlungen vom Bauherrn eingelangt sind. Sämtli- che Zahlungen erfolgen bargeldlos und stellen kein Aner- kenntnis dar. Überzahlungen können innerhalb der Eröffnung eines Insolvenzverfahren. Der AN ist nicht berechtigt, Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführengesetz- lichen Frist rückgefordert werden.
7.2312.11. Aufgrund der im 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 vorgenommenen Ergänzungen des § 19 Abs. 1a UStG 1994 sowie Pkt. 2 und 6 des dazu- gehörigen Erlasses geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Die Rechnungen für die in diesem Auftragsschreiben angeführten Bauleistungen sind daher ohne Umsatzsteuer auszustellen und mit der UID-Nummer des AN, der UID-Nummer des AG sowie mit einem Hinweis 'Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger' zu versehen. Der AN ist verpflichtet, den schriftlichen Nachweis der UID-Nummer (=Bestätigung des Finanzamtes) bei Rechnungslegung zu erbringen. Sofern Zweifel oder Uneinigkeit zwischen dem AG und dem AN darüber bestehen, ob es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 handelt, wird einvernehmlich davon aus- gegangen, dass eine Bauleistung vorliegt.
7.24. Werden Zahlungen nachweislich nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen Bei Zahlungsverzug kommen Verzugszinsen in Höhe von 24% p.a. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend ge- macht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossenzur Anwendung.
7.25. Der AN ist verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Dienstgebernummer (bei Ein-Personen-Unternehmen die 10-stellige Versicherungsnummer) auf allen Fakturen anzuführen. Liegt der Sitz des AN nicht in Österreich, ist dieser verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen dieser Angaben wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Beibringung ausge- setzt. Der AG wird von der Haftungsbefreiung durch Überweisung von 25 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) Gebrauch machen, sofern der AN zum Zeitpunkt der Werklohnzahlung nicht in der HFU-Liste geführt wird. Die Skontofrist gilt auch bei frist- gerechter Zahlung (gem. Pkt. 7.9.) an das Dienstleistungszentrum als gewahrt.
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Samples: Construction Contract
Rechnungslegung und Zahlung. 7.1(Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)
3.4.1. Alle an den Abrechnung: Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können vom AN monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden.
3.4.2. Zahlungsfrist: (Zu 8.4 der ÖNORM B 2110) Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) gilt 30 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG übermittelten TR oder SR sind fortlaufend zu nummerieren und dessen bevollmächtigtem Vertreter als wachsende aufzustellen; Neuleistungen gegenüber vereinbart. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie der letzten TR sind gesondert hervorzuhebenAG weder prüfen noch verbessern kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tage nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen.
3.4.3. Vereinbarte Nachlässe/Abzüge/Sicherstellungen sind zu berücksichtigen und die Kostenstelle des AG ist anzuführen. Art und Menge der in das Eigentum des AG übertragenen Baustoffe ist anzuführen Skonto: Ist ein Skonto vereinbart und sind die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen und der Betrag der verlangten Abschlagszahlung auszuweisen. Alle TR oder SR, die nicht dieser Form entsprechen, werden vom AG nicht anerkannt und retourniert bzw. storniert.
7.2. Alle TR oder SR sind mit dem örtlich zuständigen Baustellenpersonal des AG vorab zu kollaudieren und in prüffähigem Zustand im Original an die Rechnungsadresse (Zentrale) zu übermitteln, d.h. mit beiliegenden Liefer- und Leistungsnachweisen (Abrechnungspläne, Aufmaßblätter, Regienachweise etc.), Entsorgungsnachweisen (Baurestmassenachweis für nicht gefährliche Abfälle bzw. Begleitschein für gefährliche Abfälle) unter Bekanntgabe einer allfällig erforderlichen Standort-GLN sowie sonstigen geforderte Nachweise und Atteste, welche durch das zuständige Baustellenpersonal des AG zwischen dem 23. und Monatsletzten des Leistungsmonats bzw. 10 Arbeitstage nach Abschluss einer (Teil-)Leistung zu unterfertigen sind, zu legen. Bei der Verrechnung von Entsorgungsleistungen ist die, nach Schlüsselnummern aufgelistete Gesamtmenge bei jeder TR bzw. SR anzugeben.
7.3. Erstellt der AG das AbrechnungsaufmaßAnspruchs- voraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so wird eine Kostenbeteiligung in Höhe von 2 % der Abrechnungssumme in Abzug gebracht.
7.4. Vertreter des AG (zB Bauleiter, Poliere) sind nur berechtigt, eine vorläufige, unverbindliche Prüfung der Lieferungs- und/oder Leistungsnachweise zu erbringen. Ein Anerkenntnis dieser Nachweise erfolgt ausschließlich durch den BH/HU bzw. den AG.
7.5. Die Rechnungen müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, müssen die Angaben laut ÖNORMEN enthalten und müssen monatlich auf Basis der vom AG vorgeprüften Leistungen bis spätestens 6. des dem Leistungszeitraum folgenden Monats beim AG eingelangt sein. Später einlangende Rechnungen können nicht mehr in die Monatsleistung aufgenommen werden und gilt dann als Eingangsdatum der 6. des Monats, welches dem tatsächlichen Eingang folgt. Rechnungen über Leistungen, deren Ausführungsdauer weniger als 6 Wochen betragen hat, sind hiervon ausgenommen. Auf Verlangen des AG hat der AN binnen 14 Tagen ab Aufforderung eine Teilrechnung über die bis zu einem vom AG bestimmten Zeitpunkt erbrachten Leistungen vorzulegen.
7.6. Nach vertragskonformer Fertigstellung und mangelfreier Übernahme der Arbeiten ist innerhalb von 1 Monat die SR zu legen. Sollte jedoch bis spätestens 2 Monate nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten die SR nicht gelegt sein, ist der AG berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzulässig. Vertritt der AG die Meinung, eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Vertragsstrafe nach Punkt 4. zu verhängen und die Abrechnung im Wege einer Ersatzvornahme gegen Xxxxxxxxxxxx selbst zu erstellen vom AN gestellte Rechnung nicht bzw. durch Dritte erstellen nicht in vollem Umfang zahlen zu lassenmüssen, hat er dies dem AN innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe bekanntzugeben. Für die verspätete Vorlage wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % Tut er dies nicht oder stellt sich der SR-Summe, mind. € 2.000,- in Abzug gebracht.
7.7. In der SR sind sämtliche erbrachten Leistungen vollständig abzurechnen. Sind bei Vorlage der SR allfällige Abzüge (zB Schäden, Leistungen Dritter, Qualitätsabzug BH) noch nicht festgestellt, wird bis zur endgültigen Feststellung dieser Abzüge ein entsprechender Betrag (unabhängig vom Haftrücklass) einbehalten und von der SR-Summe abgezogen. Sämtliche Fisten (Skonto etc) werden ausgesetzt.
7.8. Auf Verlangen des AG hat ein verhandlungsbefugter, mit dem gegenständlichen Bauvorhaben vertrauter Vertreter des AN vor Legung der SR an einem SR-Gespräch teilzunehmen. Die im Rahmen dieses SR-Gesprächs getroffenen Vereinbarungen sind im SR-Protokoll zu dokumen- tieren. Das beiderseits unterfertigte SR-Protokoll ist Voraussetzung für die vertragskonforme SR-Legung.
7.9. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit Einbehalt der Zahlung ist der Tagals unbegründet heraus, an dem verliert der AG seine Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrt, wenn die Zahlung zum, nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist, nächstfolgenden derartigen Überweisungstermin des AG durchgeführt wird. Bei Einhaltung dieses Zahlungslaufes erklärt sich der AN mit einer dadurch verursachten Fristverlängerung ausdrücklich einverstanden und es treten Verzugsfolgen in Folge Überschreiten des Zahlungszieles nicht ein.
7.10. Die Bekanntgabe einer Änderung der Bankverbindung hat ausschließlich schriftlich (firmenmäßige Zeichnung) zu erfolgen.
7.11. Zeiträume von Betriebsurlaub des AG (zB Weihnachtsfeiertage ca. 23.12.-06.01.) verlängern Zahlungsziele, Skontofristen und Prüffristen in gleichem Ausmaß. Das gilt auch für während des Betriebsurlaubs fällig werdende Rechnungen. Die Prüfungs-/Zahlungsfrist verlängert sich zudem um so viele Tage, als aus Gründen, die beim AN liegen, mit der Prüfung der Rechnung ausgesetzt werden muss.
7.12. Rechnungsfälligkeit kann nicht eintreten, solange die leistungskonforme Zahlung des BH/HU beim AG nicht eingelangt istBerechtigung zum Skontoabzug. Eine Verzögerung der Zahlung durch den BH/HU berechtigt den AG zur Erstreckung der Zahlungsziele gegenüber dem AN im selben Umfang.
7.13. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zahlun- gen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten. Macht der AG vom Skontoabzug bei einer TR oder SR keinen Gebrauch, bleibt dadurch der Skonto für frühere oder künftige TR oder SR unberührt. Skonto wird auch bei Aufrechnung mit einer fälligen und unbestrittenen Gegenforderung sowie im Falle der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gewährt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugsberechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhalten. Bei der SR vermindert sich der Skontoanspruch um den Skontobetrag einer eventuell zu spät angewiesenen Rechnung. Skonto- nachforderungen sind innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. Schlusszahlung bei sonstigem Anspruchsverlust beim AG geltend zu machen.
7.14. Ist die eingegangene TR oder SR mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen dann als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt. Retournierte bzw. stornierte Rechnungen lösen keine Fälligkeiten und/oder Fristen aus.
7.15. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung eine Korrektur (Kürzung einer Position oder Abzug einer Gegenforderung), so gilt diese als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 8 Wochen ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.
7.16. Dem AG steht ein der Höhe nach unbeschränktes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des zu zahlenden, auch aus allen anderen Projekten des AN resultierenden, Werklohns zufristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des AN seinen vertraglichen Verpflichtungen steht (zB Beibringung einer vereinbarten Erfüllungsgarantiedurch Barzahlung, ErfüllungsansprücheValutatag des Geldeinganges am Konto des AN).
3.4.4. Mangelhafte Rechnungslegung: Ist die Rechnung so mangelhaft, Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere erfolgt die Zahlung der SR auf jeden Fall erst dann, wenn die vollständige und ordnungsgemäße Dokumentation des AN vorliegt und die Übernahme der Gesamtleistung inkl. allfälliger technischer Abnahmen durch den BH/HU und die Behebung allfälliger Mängel abgeschlossen ist. Ein eventueller Skontoanspruch geht dadurch nicht verloren. Kann bei strittigen Positionen kein bzw. in keiner nachvollziehbaren Art und Weise unbestrittener Teil der Forderung abgegrenzt werden, kann dass sie der AG den gesamten strittigen Teil weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tagen nach Vorlage unter konkreter Aufzählung der Forderung bis Rechnungsmängel zur restlosen Aufklärung zurückbehaltenVerbesserung zurückzustellen.
7.173.4.5. Verzugszinsen: Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung von Rechnungen gilt nicht als Übernahme oder Anerkennung der verrechneten Leistung (Korrekturen können daher betragen 8% über dem Basiszinssatz und beginnen auch später noch erfolgen) und bedeutet keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung und damit keinen Verzicht auf zustehende Ansprüche aus Gewährleistung/Garantie und/oder Schadenersatz.
7.18. Die Schlusszahlung erfolgt jedenfalls erst nach Unterfertigung des SR-Protokolls ohne Einmahnung durch den AN und Retournierung an den AG. Die Annahme der Schlusszahlung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen. Nach Ablauf dieser Frist können auch versehentlich nicht verrechnete Leistungen bzw. sonst wie auch immer geartete Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werdenlaufen.
7.19. Leistungen, die der Behebung von Bauschäden dienen, sind in gesonderten Bauschadensrechnungen zu erfassen und fortlaufend zu num- merieren. Die Angabe, ob es sich um einen direkt zuordenbaren oder nicht direkt zuordenbaren (allgemeinen) Bauschaden handelt sowie wem dieser Schaden zuzuordnen ist, ist verpflichtend.
7.20. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattet. Für den Fall der Abtretung wird eine Bearbeitungsgebühr für den er- höhten Verwaltungsaufwand und sonstige damit verbundene Nachteile für den AG in Höhe von 2 % des zedierten Betrages, mindestens jedoch EUR 500,00 zzgl. USt. in Abzug bzw. zur Verrechnung gebracht. Dies gilt auch im Falle eines Insolvenzverfahrens als vereinbart.
7.21. Für sämtliche Gegenrechnungen des AG über Materialbeistellungen, Personalbeistellungen gem. Pkt. 3.6, Ersatzvornahmen, etc. gilt ein 15%iger Zuschlag als vereinbart.
7.22. Der AG ist berechtigt, allfällige Forderungen der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzerns oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) mit all- fälligen Verbindlichkeiten der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzern oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) aufzurechnen. Der AG ist auch berechtigt mit sämtlichen Haft- und Deckungsrücklassen sowie Bankgarantien aufzurechnen. Dies erfolgt u.a. auch im Falle einer Ab- tretung und bei einer Verpfändung der Forderungen des AN sowie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahren. Der AN ist nicht berechtigt, Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen.
7.23. Aufgrund der im 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 vorgenommenen Ergänzungen des § 19 Abs. 1a UStG 1994 sowie Pkt. 2 und 6 des dazu- gehörigen Erlasses geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Die Rechnungen für die in diesem Auftragsschreiben angeführten Bauleistungen sind daher ohne Umsatzsteuer auszustellen und mit der UID-Nummer des AN, der UID-Nummer des AG sowie mit einem Hinweis 'Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger' zu versehen. Der AN ist verpflichtet, den schriftlichen Nachweis der UID-Nummer (=Bestätigung des Finanzamtes) bei Rechnungslegung zu erbringen. Sofern Zweifel oder Uneinigkeit zwischen dem AG und dem AN darüber bestehen, ob es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 handelt, wird einvernehmlich davon aus- gegangen, dass eine Bauleistung vorliegt.
7.24. Werden Zahlungen nachweislich nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in Höhe von 2% p.a. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend ge- macht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
7.25. Der AN ist verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Dienstgebernummer (bei Ein-Personen-Unternehmen die 10-stellige Versicherungsnummer) auf allen Fakturen anzuführen. Liegt der Sitz des AN nicht in Österreich, ist dieser verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen dieser Angaben wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Beibringung ausge- setzt. Der AG wird von der Haftungsbefreiung durch Überweisung von 25 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) Gebrauch machen, sofern der AN zum Zeitpunkt der Werklohnzahlung nicht in der HFU-Liste geführt wird. Die Skontofrist gilt auch bei frist- gerechter Zahlung (gem. Pkt. 7.9.) an das Dienstleistungszentrum als gewahrt.
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Samples: Bauvertrag
Rechnungslegung und Zahlung. 7.18.1. Alle an Mit den AG übermittelten TR oder SR sind fortlaufend zu nummerieren vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und als wachsende aufzustellen; Neuleistungen gegenüber Leistungen einschließlich der letzten TR sind gesondert hervorzuhebenNebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241 ab- gegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
8.2. Vereinbarte Nachlässe/Abzüge/Sicherstellungen sind zu berücksichtigen und Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Kostenstelle des AG ist anzuführen. Art und Menge Verrechnung nach der in das Eigentum des AG übertragenen Baustoffe ist anzuführen und sind die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen und der Betrag der verlangten Abschlagszahlung auszuweisen. Alle TR oder SR, die nicht dieser Form entsprechen, werden vom AG nicht anerkannt und retourniert tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. storniert.
7.2der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Alle TR oder SR sind mit dem örtlich zuständigen Baustellenpersonal des AG vorab zu kollaudieren und in prüffähigem Zustand im Original an die Rechnungsadresse (Zentrale) zu übermitteln, d.hÜber Abschnitt 8.1. mit beiliegenden Liefer- und Leistungsnachweisen (Abrechnungspläne, Aufmaßblätter, Regienachweise etc.), Entsorgungsnachweisen (Baurestmassenachweis für nicht gefährliche Abfälle bzw. Begleitschein für gefährliche Abfälle) unter Bekanntgabe einer allfällig erforderlichen Standort-GLN sowie sonstigen geforderte Nachweise und Atteste, welche durch das zuständige Baustellenpersonal des AG zwischen dem 23. und Monatsletzten des Leistungsmonats bzw. 10 Arbeitstage nach Abschluss einer (Teil-)Leistung zu unterfertigen sind, zu legen. Bei der Verrechnung von Entsorgungsleistungen ist die, nach Schlüsselnummern aufgelistete Gesamtmenge bei jeder TR bzw. SR anzugeben.
7.3. Erstellt der AG das Abrechnungsaufmaß, so wird eine Kostenbeteiligung in Höhe von 2 % der Abrechnungssumme in Abzug gebracht.
7.4. Vertreter des AG (zB Bauleiter, Poliere) sind nur berechtigt, eine vorläufige, unverbindliche Prüfung der Lieferungs- und/oder Leistungsnachweise zu erbringen. Ein Anerkenntnis dieser Nachweise erfolgt ausschließlich durch den BH/HU bzw. den AG.
7.5. Die Rechnungen müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, müssen die Angaben laut ÖNORMEN enthalten und müssen monatlich auf Basis der vom AG vorgeprüften Leistungen bis spätestens 6. des dem Leistungszeitraum folgenden Monats beim AG eingelangt sein. Später einlangende Rechnungen können nicht mehr in die Monatsleistung aufgenommen werden und gilt dann als Eingangsdatum der 6. des Monats, welches dem tatsächlichen Eingang folgt. Rechnungen über hinausgehende Leistungen, deren Ausführungsdauer weniger als 6 Wochen betragen hat, sind hiervon ausgenommen. Auf Verlangen des AG hat der AN binnen 14 Tagen ab Aufforderung eine Teilrechnung über die bis zu einem vom AG bestimmten Zeitpunkt erbrachten Leistungen vorzulegen.
7.6. Nach vertragskonformer Fertigstellung und mangelfreier Übernahme der Arbeiten ist innerhalb von 1 Monat die SR zu legen. Sollte jedoch bis spätestens 2 Monate nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten die SR nicht gelegt sein, ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Vertragsstrafe nach Punkt 4. zu verhängen und die Abrechnung im Wege einer Ersatzvornahme gegen Xxxxxxxxxxxx selbst zu erstellen bzw. durch Dritte erstellen zu lassen. Für die verspätete Vorlage wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der SR-Summe, mind. € 2.000,- in Abzug gebracht.
7.7. In der SR sind sämtliche erbrachten Leistungen vollständig abzurechnen. Sind bei Vorlage der SR allfällige Abzüge (zB Schäden, Leistungen Dritter, Qualitätsabzug BH) noch nicht festgestellt, wird bis zur endgültigen Feststellung dieser Abzüge ein entsprechender Betrag (unabhängig vom Haftrücklass) einbehalten und von der SR-Summe abgezogen. Sämtliche Fisten (Skonto etc) werden ausgesetzt.
7.8. Auf Verlangen des AG hat ein verhandlungsbefugter, mit dem gegenständlichen Bauvorhaben vertrauter Vertreter des AN vor Legung der SR an einem SR-Gespräch teilzunehmen. Die im Rahmen dieses SR-Gesprächs getroffenen Vereinbarungen sind im SR-Protokoll zu dokumen- tieren. Das beiderseits unterfertigte SR-Protokoll ist Voraussetzung für die vertragskonforme SR-Legung.
7.9. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem der AG seine Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrt, wenn die Zahlung zum, nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist, nächstfolgenden derartigen Überweisungstermin des AG durchgeführt wird. Bei Einhaltung dieses Zahlungslaufes erklärt sich der AN mit einer dadurch verursachten Fristverlängerung ausdrücklich einverstanden und es treten Verzugsfolgen in Folge Überschreiten des Zahlungszieles nicht ein.
7.10. Die Bekanntgabe einer Änderung der Bankverbindung hat ausschließlich schriftlich (firmenmäßige Zeichnung) zu erfolgen.
7.11. Zeiträume von Betriebsurlaub des AG (zB Weihnachtsfeiertage ca. 23.12.-06.01.) verlängern Zahlungsziele, Skontofristen und Prüffristen in gleichem Ausmaß. Das gilt auch für während des Betriebsurlaubs fällig werdende Rechnungen. Die Prüfungs-/Zahlungsfrist verlängert sich zudem um so viele Tage, als aus Gründen, die beim AN liegen, mit der Prüfung der Rechnung ausgesetzt werden muss.
7.12. Rechnungsfälligkeit kann nicht eintreten, solange die leistungskonforme Zahlung des BH/HU beim AG nicht eingelangt ist. Eine Verzögerung der Zahlung durch den BH/HU berechtigt den AG zur Erstreckung der Zahlungsziele gegenüber dem AN im selben Umfang.
7.13. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zahlun- gen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten. Macht der AG vom Skontoabzug bei einer TR oder SR keinen Gebrauch, bleibt dadurch der Skonto für frühere oder künftige TR oder SR unberührt. Skonto wird auch bei Aufrechnung mit einer fälligen und unbestrittenen Gegenforderung sowie im Falle der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gewährt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugsberechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhalten. Bei der SR vermindert sich der Skontoanspruch um den Skontobetrag einer eventuell zu spät angewiesenen Rechnung. Skonto- nachforderungen sind innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. Schlusszahlung bei sonstigem Anspruchsverlust beim AG geltend zu machen.
7.14. Ist die eingegangene TR oder SR mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt. Retournierte bzw. stornierte Rechnungen lösen keine Fälligkeiten und/oder Fristen aus.
7.15. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung eine Korrektur (Kürzung einer Position oder Abzug einer Gegenforderung), so gilt diese als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 8 Wochen ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.
7.16. Dem AG steht ein der Höhe nach unbeschränktes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des zu zahlenden, auch aus allen anderen Projekten des AN resultierenden, Werklohns zu, wenn der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen (zB Beibringung einer vereinbarten Erfüllungsgarantie, Erfüllungsansprüche, Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere erfolgt die Zahlung der SR auf jeden Fall erst dann, wenn die vollständige und ordnungsgemäße Dokumentation des AN vorliegt und die Übernahme der Gesamtleistung inkl. allfälliger technischer Abnahmen durch den BH/HU und die Behebung allfälliger Mängel abgeschlossen ist. Ein eventueller Skontoanspruch geht dadurch nicht verloren. Kann bei strittigen Positionen kein bzw. in keiner nachvollziehbaren Art und Weise unbestrittener Teil der Forderung abgegrenzt werden, kann der AG den gesamten strittigen Teil der Forderung bis zur restlosen Aufklärung zurückbehalten.
7.17. Die Bezahlung von Rechnungen gilt nicht als Übernahme oder Anerkennung der verrechneten Leistung (Korrekturen können daher auch später noch erfolgen) und bedeutet keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung und damit keinen Verzicht auf zustehende Ansprüche aus Gewährleistung/Garantie und/oder Schadenersatz.
7.18. Die Schlusszahlung erfolgt jedenfalls erst nach Unterfertigung des SR-Protokolls durch den AN und Retournierung an den AG. Die Annahme der Schlusszahlung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen. Nach Ablauf dieser Frist können auch versehentlich nicht verrechnete Leistungen bzw. sonst wie auch immer geartete Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
7.19. insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der Behebung aufgewendeten Arbeits- zeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungs- sätzen berechnet.
8.3. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung
a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Bauschäden dienenEmpfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwi- schen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen.
8.4. Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind in gesonderten Bauschadensrechnungen abzüglich eines 7%-igen Deckungsrücklasses binnen 8 Ta- gen zu erfassen und fortlaufend bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug zu num- merierenbezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. Der Deckungsrücklass kann über Verlangen des Auftragnehmers durch einen Bankgarantiebrief ersetzt wer- den.
8.5. Die Angabe, ob es sich um einen direkt zuordenbaren oder Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3 % der Auftragssumme nicht direkt zuordenbaren (allgemeinen) Bauschaden handelt sowie wem dieser Schaden zuzuordnen ist, ist verpflichtend.
7.20. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattet. Für den Fall der Abtretung wird eine Bearbeitungsgebühr für den er- höhten Verwaltungsaufwand und sonstige damit verbundene Nachteile für den AG in Höhe von 2 % des zedierten Betrages, mindestens jedoch EUR 500,00 zzgl. USt. in Abzug bzw. zur Verrechnung gebracht. Dies gilt auch im Falle eines Insolvenzverfahrens als vereinbart.
7.21. Für sämtliche Gegenrechnungen des AG über Materialbeistellungen, Personalbeistellungen gem. Pkt. 3.6, Ersatzvornahmen, etc. gilt ein 15%iger Zuschlag als vereinbart.
7.22über- steigen. Der AG Auftragnehmer ist berechtigt, allfällige Forderungen den Haftrücklass durch eine Bankga- rantie zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich.
8.6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzerns oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) mit all- fälligen Verbindlichkeiten der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzern oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) aufzurechnen. Der AG ist auch berechtigt mit sämtlichen Haft- und Deckungsrücklassen sowie Bankgarantien aufzurechnen. Dies erfolgt u.a. auch im Falle einer Ab- tretung und bei einer Verpfändung der Forderungen des AN sowie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahren. Der AN ist nicht Auftragnehmer berechtigt, Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen.
7.23. Aufgrund Ver- zugszinsen in der im 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 vorgenommenen Ergänzungen des § 19 Abs. 1a UStG 1994 sowie Pkt. 2 und 6 des dazu- gehörigen Erlasses geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Die Rechnungen für die in diesem Auftragsschreiben angeführten Bauleistungen sind daher ohne Umsatzsteuer auszustellen und mit der UID-Nummer des AN, der UID-Nummer des AG sowie mit einem Hinweis 'Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger' zu versehen. Der AN ist verpflichtet, den schriftlichen Nachweis der UID-Nummer (=Bestätigung des Finanzamtes) bei Rechnungslegung zu erbringen. Sofern Zweifel oder Uneinigkeit zwischen dem AG und dem AN darüber bestehen, ob es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 handelt, wird einvernehmlich davon aus- gegangen, dass eine Bauleistung vorliegt.
7.24. Werden Zahlungen nachweislich nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in Höhe von 2mindestens 6 % p.a. Der Anspruch erlischt, wenn er über der jeweiligen Bankrate zu be- rechnen; hierdurch werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend ge- macht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossenbeeinträchtigt.
7.25. Der AN ist verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Dienstgebernummer (bei Ein-Personen-Unternehmen die 10-stellige Versicherungsnummer) auf allen Fakturen anzuführen. Liegt der Sitz des AN nicht in Österreich, ist dieser verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen dieser Angaben wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Beibringung ausge- setzt. Der AG wird von der Haftungsbefreiung durch Überweisung von 25 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) Gebrauch machen, sofern der AN zum Zeitpunkt der Werklohnzahlung nicht in der HFU-Liste geführt wird. Die Skontofrist gilt auch bei frist- gerechter Zahlung (gem. Pkt. 7.9.) an das Dienstleistungszentrum als gewahrt.
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Rechnungslegung und Zahlung. 7.1Der AN erhält keine Zahlungen bis zur Vorlage des von ihm unterzeichneten Auftrags- Gegenbriefes einschließlich der dazugehörigen Beilagen. Alle Unterlässt der AN, wenn auch unverschuldet, die Erstellung von prüffähigen Rechnungen gemäß Punkt 8.3.8 und 8.3.6.2 der ÖNORM B2110 oder hat er, wenn auch unverschuldet, nicht prüffähige Rechnungen erstellt, trägt er sämtliche Kosten, die mit der Ersatzvornahme (Rechnungserstellung durch den AG oder durch Dritte) verbunden sind. Bei Rechnungserstellung durch den AG betragen die Kosten der Ersatzvornahme 5 % der Schlussrechnungssumme min. jedoch EUR 1.000,00. Diese Kosten werden sofort von der durch den AG erstellten Rechnung in Abzug gebracht. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche des AG bleiben hiervon unberührt. Die Kosten für die Erstellung dieser Rechnungen werden jedenfalls in Abzug gebracht. Der AN ist verpflichtet, sämtliche Aufmaße nachweislich vor Rechnungslegung durch den Bauleiter des AG prüfen zu lassen (=Vorkollaudierung). Teilrechnungen dürfen nur für kollaudierte, leistungskonform abgerechnete Leistungen gelegt werden. Zum Schlussrechnungsprotokoll bzw. zur Übergabe/Übernahme muss eine vollständige Bestandsdokumentation inkl. Attesten, Qualitätszeugnissen, Detailpläne usw. (5-fach) übergeben werden. Bis zur Vorlage der vollständigen Dokumentation und der Übersendung der vom AN firmenmäßig gefertigten Schlussrechnungserklärung an den AG übermittelten TR wird keine Schlussrechnung ausbezahlt (wird die Zahlungsfrist für die Schlussrechnung ausgesetzt). Der AN erklärt, nach Legung der (Schluss-)Rechnung keinerlei Ansprüche aus der gesamten Bauführung gegen den AG geltend zu machen und somit in der (Schluss-)Rechnung bei sonstigem Verlust des Ersatz- oder SR Entgeltanspruches sämtliche Leistungen und Lieferungen verrechnet zu haben. Alle Rechnungen sind fortlaufend in einfacher Ausfertigung zu nummerieren und legen an: SEIDLBAU TULLN Baugesellschaft mbH 0000 Xxxxx, Xxxxxxxxxxxxx 00 per Post oder elektronisch als wachsende aufzustellen; Neuleistungen gegenüber der letzten TR sind gesondert hervorzuheben. Vereinbarte Nachlässe/Abzüge/Sicherstellungen sind zu berücksichtigen und die PDF-Dokument an: xxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx Die 7stellige Kostenstelle des AG ist anzuführen. Art und Menge der in das Eigentum des AG übertragenen Baustoffe ist anzuführen und sind die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen und der Betrag der verlangten Abschlagszahlung auszuweisen. Alle TR oder SR, die nicht dieser Form entsprechen, werden vom AG nicht anerkannt und retourniert zwingend auf allen Rechnungen bzw. storniert.
7.2Lieferscheinen anzugeben. Alle TR Weiters sind Datum und Nummer des Auftragsschreibens des AG, der Leistungszeitraum, sowie Art der Rechnung (Einzelrechnung, Regierechnung, Teilrechnung, Schlussrechnung oder SR sind mit dem örtlich zuständigen Baustellenpersonal des AG vorab zu kollaudieren und in prüffähigem Zustand im Original an die Rechnungsadresse (ZentraleTeilschlussrechnung) zu übermittelnvermerken. Sämtliche Zahlungen erfolgen bargeldlos. Vom AN werden Abschlagsrechnungen entsprechend dem Baufortschritt monatlich, d.h. mit beiliegenden Liefer- und Leistungsnachweisen (Abrechnungspläne, Aufmaßblätter, Regienachweise etc.), Entsorgungsnachweisen (Baurestmassenachweis für nicht gefährliche Abfälle bzw. Begleitschein für gefährliche Abfälle) unter Bekanntgabe einer allfällig erforderlichen Standort-GLN sowie sonstigen geforderte Nachweise und Atteste, welche durch das zuständige Baustellenpersonal des AG zwischen dem 23. und Monatsletzten des Leistungsmonats bzw. 10 Arbeitstage nach Abschluss einer (Teil-)Leistung zu unterfertigen sind, zu legen. Bei der Verrechnung von Entsorgungsleistungen ist die, nach Schlüsselnummern aufgelistete Gesamtmenge bei jeder TR bzw. SR anzugeben.
7.3. Erstellt der AG das Abrechnungsaufmaß, so wird eine Kostenbeteiligung in Höhe von 2 % der Abrechnungssumme in Abzug gebracht.
7.4. Vertreter des AG (zB Bauleiter, Poliere) sind nur berechtigt, eine vorläufige, unverbindliche Prüfung der Lieferungs- und/oder Leistungsnachweise zu erbringen. Ein Anerkenntnis dieser Nachweise erfolgt ausschließlich durch den BH/HU bzw. den AG.
7.5. Die Rechnungen müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, müssen die Angaben laut ÖNORMEN enthalten und müssen monatlich auf Basis der vom AG vorgeprüften Leistungen bis spätestens 6. des dem Leistungszeitraum folgenden Monats beim AG eingelangt sein. Später einlangende Rechnungen können nicht mehr in die Monatsleistung aufgenommen werden und gilt dann als Eingangsdatum der 6. des Monats, welches dem tatsächlichen Eingang folgt. Rechnungen über Leistungen, deren Ausführungsdauer weniger als 6 Wochen betragen hat, sind hiervon ausgenommen. Auf Verlangen des AG hat der AN binnen 14 Tagen ab Aufforderung eine Teilrechnung über die bis zu einem vom AG bestimmten Zeitpunkt erbrachten Leistungen vorzulegen.
7.6. Nach vertragskonformer Fertigstellung und mangelfreier Übernahme der Arbeiten ist Schlussrechnungen innerhalb von 1 einem Monat die SR zu legen. Sollte jedoch bis spätestens 2 Monate nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten Leistungen gelegt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die SR nicht gelegt seinPrüffrist für Einzel- und Abschlagsrechnungen ein Monat, ist für die Schlussrechnung drei Monate. Die Bezahlung erfolgt leistungskonform innerhalb von 60 Tagen nach Ende der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe Prüffrist; bei Bezahlung innerhalb von 30 Tagen nach Ende der halben Vertragsstrafe nach Punkt Prüffrist wird ein Skonto von 4. zu verhängen und die Abrechnung im Wege einer Ersatzvornahme gegen Xxxxxxxxxxxx selbst zu erstellen bzw. durch Dritte erstellen zu lassen. Für die verspätete Vorlage wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der SR-Summe, mind. € 2.000,- in Abzug gebracht.
7.7. In Sollte die Bezahlung einer oder mehrerer Rechnungen nicht innerhalb der SR sind sämtliche erbrachten Leistungen vollständig abzurechnenSkontofrist erfolgen, geht dadurch die Berechtigung zum Skontoabzug für Rechnungen, die innerhalb der Skontofrist bezahlt werden, nicht verloren. Sind bei Vorlage der SR allfällige Abzüge (zB Schäden, Leistungen Dritter, Qualitätsabzug BH) noch nicht festgestellt, wird bis zur endgültigen Feststellung dieser Abzüge ein entsprechender Betrag (unabhängig vom Haftrücklass) einbehalten und von der SRBei allen vor angeführten Fristen handelt es sich um Nettofristen. Da die Zahlungsüberweisungen EDV-Summe abgezogen. Sämtliche Fisten (Skonto etc) werden ausgesetzt.
7.8. Auf Verlangen des AG hat ein verhandlungsbefugter, mit dem gegenständlichen Bauvorhaben vertrauter Vertreter des AN vor Legung der SR an einem SR-Gespräch teilzunehmen. Die im Rahmen dieses SR-Gesprächs getroffenen Vereinbarungen sind im SR-Protokoll zu dokumen- tieren. Das beiderseits unterfertigte SR-Protokoll ist Voraussetzung für die vertragskonforme SR-Legung.
7.9. Zahlungen erfolgen unterstützt einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tagerfolgen, an dem der AG seine Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen. Die vorstehenden gelten diese Fristen gelten daher auch dann gewahrtals erfüllt, wenn die Zahlung zum, nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist, Zahlungsauftrag zum nächstfolgenden derartigen Überweisungstermin des AG durchgeführt wirdzum anweisenden Geldinstitut gelangt. Bei Einhaltung dieses Zahlungslaufes Der AN erklärt sich der AN mit einer dadurch verursachten Fristverlängerung von maximal fünf Arbeitstagen ausdrücklich einverstanden und es treten Verzugsfolgen in Folge Überschreiten einverstanden. Weiters nimmt der AN zur Kenntnis, dass für Rechnungen des Zahlungszieles nicht ein.
7.10AN, der Lauf der Zahlungs- bzw. Die Bekanntgabe einer Änderung Prüffrist im Zeitraum vom 20.12. des jeweiligen Kalenderjahres bis 10.01. des Folgejahres ausgesetzt ist. Sämtliche Zahlungen erfolgen überdies nur unter der Bankverbindung hat ausschließlich schriftlich (firmenmäßige Zeichnung) zu erfolgen.
7.11. Zeiträume von Betriebsurlaub Voraussetzung termingemäß, dass für die betreffenden Leistungen entsprechende Zahlungen des AG (zB Weihnachtsfeiertage ca. 23.12.-06.01.) verlängern Zahlungsziele, Skontofristen und Prüffristen in gleichem Ausmaß. Das gilt auch für während des Betriebsurlaubs fällig werdende Rechnungen. Die Prüfungs-/Zahlungsfrist verlängert sich zudem um so viele Tage, als aus Gründen, die beim AN liegen, mit der Prüfung der Rechnung ausgesetzt werden muss.
7.12. Rechnungsfälligkeit kann nicht eintreten, solange die leistungskonforme Zahlung des BH/HU beim AG nicht eingelangt istBauherrn eingehen. Eine Verzögerung der Zahlung durch den BH/HU Bauherrn berechtigt den AG zur Erstreckung der Zahlungsziele gegenüber dem AN von Zahlungszielen im selben Umfang.
7.13. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zahlun- gen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten. Macht der AG vom Skontoabzug bei einer TR oder SR keinen Gebrauch, bleibt dadurch der Skonto für frühere oder künftige TR oder SR unberührt. Skonto wird auch bei Aufrechnung mit einer fälligen und unbestrittenen Gegenforderung sowie im Falle der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gewährt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugsberechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhalten. Bei der SR vermindert sich der Skontoanspruch um den Skontobetrag einer eventuell zu spät angewiesenen Rechnung. Skonto- nachforderungen sind innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. Schlusszahlung bei sonstigem Anspruchsverlust beim AG geltend zu machen.
7.14. Ist die eingegangene TR oder SR mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt. Retournierte bzw. stornierte Rechnungen lösen keine Fälligkeiten und/oder Fristen aus.
7.15. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung eine Korrektur (Kürzung einer Position oder Abzug einer Gegenforderung), so gilt diese als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 8 Wochen ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.
7.16. Dem AG steht ein der Höhe nach unbeschränktes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des zu zahlenden, auch aus allen anderen Projekten des AN resultierenden, Werklohns zu, wenn der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen (zB Beibringung einer vereinbarten Erfüllungsgarantie, Erfüllungsansprüche, Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere erfolgt die Zahlung der SR auf jeden Fall erst dann, wenn die vollständige und ordnungsgemäße Dokumentation des AN vorliegt und die Übernahme der Gesamtleistung inkl. allfälliger technischer Abnahmen durch den BH/HU und die Behebung allfälliger Mängel abgeschlossen ist. Ein eventueller Skontoanspruch geht dadurch nicht verloren. Kann bei strittigen Positionen kein bzw. in keiner nachvollziehbaren Art und Weise unbestrittener Teil der Forderung abgegrenzt werden, kann der AG den gesamten strittigen Teil der Forderung bis zur restlosen Aufklärung zurückbehalten.
7.17. Die Bezahlung von Rechnungen gilt nicht als Übernahme oder Anerkennung der verrechneten Leistung (Korrekturen können daher auch später noch erfolgen) und bedeutet keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung und damit keinen Verzicht auf zustehende Ansprüche aus Gewährleistung/Garantie und/oder Schadenersatz.
7.18. Die Schlusszahlung erfolgt jedenfalls erst nach Unterfertigung des SR-Protokolls durch den AN und Retournierung an den AG. Die Annahme der Schlusszahlung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen. Nach Ablauf dieser Frist können auch versehentlich nicht verrechnete Leistungen bzw. sonst wie auch immer geartete Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
7.19. Leistungen, die der Behebung von Bauschäden dienen, sind in gesonderten Bauschadensrechnungen zu erfassen und fortlaufend zu num- merieren. Die Angabe, ob es sich um einen direkt zuordenbaren oder nicht direkt zuordenbaren (allgemeinen) Bauschaden handelt sowie wem dieser Schaden zuzuordnen ist, ist verpflichtend.
7.20. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattet. Für den Fall der Abtretung wird eine Bearbeitungsgebühr für den er- höhten Verwaltungsaufwand und sonstige damit verbundene Nachteile für den AG in Höhe von 2 % des zedierten Betrages, mindestens jedoch EUR 500,00 zzgl. USt. in Abzug bzw. zur Verrechnung gebracht. Dies gilt auch im Falle eines Insolvenzverfahrens als vereinbart.
7.21. Für sämtliche Gegenrechnungen des AG über Materialbeistellungen, Personalbeistellungen gem. Pkt. 3.6, Ersatzvornahmen, etc. gilt ein 15%iger Zuschlag als vereinbart.
7.22. Der AG ist berechtigt, allfällige Forderungen der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzerns oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) mit all- fälligen Verbindlichkeiten der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzern oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) aufzurechnen. Der AG ist auch berechtigt mit sämtlichen Haft- und Deckungsrücklassen sowie Bankgarantien aufzurechnen. Dies erfolgt u.a. auch im Falle einer Ab- tretung und bei einer Verpfändung der Forderungen des AN sowie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahren. Der AN ist nicht berechtigt, Gegen- bzwgegenüber dem AG hieraus Mehrkostenforderungen oder Ersatzansprüche zu stellen. Aufrechnungen durchzuführen.
7.23Die beauftragten Leistungen sind Bauleistungen, die an eine Bauunternehmung ausgeführt werden, daher kommt es gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung. Die vom AN zu legenden Rechnungen sind daher ohne Umsatzsteuer auszustellen und mit folgenden Hinweisen zu versehen: Aufgrund der im 2. Abgabenänderungsgesetz AÄG 2002 vorgenommenen Ergänzungen des § 19 Abs. 1a UStG 1994 sowie aufgrund Pkt. 2 und 6 des dazu- gehörigen dazugehörigen Erlasses geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Die Unvollständige Rechnungen, d.h. Rechnungen für ohne die in diesem Auftragsschreiben angeführten Bauleistungen sind daher o.a. Angaben, ohne Umsatzsteuer auszustellen vorgeprüfte Abrechnungsunterlagen, die den Anforderungen des UStG bzw. den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen etc., werden vom AG nicht bearbeitet und mit zurückgewiesen. Für diese beginnen die Fristen bei Neuvorlage bzw. vollständiger Übergabe der UID-Nummer des AN, der UID-Nummer des AG sowie mit einem Hinweis 'Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger' Unterlagen neu zu versehen. Der AN ist verpflichtet, den schriftlichen Nachweis der UID-Nummer (=Bestätigung des Finanzamtes) bei Rechnungslegung zu erbringen. Sofern Zweifel oder Uneinigkeit zwischen dem AG und dem AN darüber bestehen, ob es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 handelt, wird einvernehmlich davon aus- gegangen, dass eine Bauleistung vorliegt.
7.24. Werden Zahlungen nachweislich nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in Höhe von 2% p.a. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend ge- macht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
7.25. Der AN ist verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Dienstgebernummer (bei Ein-Personen-Unternehmen die 10-stellige Versicherungsnummer) auf allen Fakturen anzuführen. Liegt der Sitz des AN nicht in Österreich, ist dieser verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen dieser Angaben wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Beibringung ausge- setzt. Der AG wird von der Haftungsbefreiung durch Überweisung von 25 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) Gebrauch machen, sofern der AN zum Zeitpunkt der Werklohnzahlung nicht in der HFU-Liste geführt wirdlaufen. Die Skontofrist gilt auch bei frist- gerechter Zahlung (gem. Pkt. 7.9Bezahlung der Schlussrechnung erfolgt erst nach firmenmäßiger Gegenzeichnung der Schlussrechnungserklärung durch den AN und Behebung aller Mängel durch den AN.) an das Dienstleistungszentrum als gewahrt.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen
Rechnungslegung und Zahlung. 7.1. Alle an den AG übermittelten TR oder SR sind fortlaufend zu nummerieren und als wachsende aufzustellen; Neuleistungen gegenüber der letzten TR sind gesondert hervorzuheben. Vereinbarte Nachlässe/Abzüge/Sicherstellungen sind zu berücksichtigen und die Baustelle bzw. Kostenstelle des AG ist anzuführen. Art und Menge der in das Eigentum des AG übertragenen Baustoffe ist anzuführen und sind die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen und der Betrag der verlangten Abschlagszahlung auszuweisen. Alle TR oder SR, die nicht dieser Form entsprechenent- sprechen, werden vom AG nicht anerkannt und retourniert bzw. storniertretourniert.
7.2. Alle TR oder SR sind mit dem örtlich zuständigen Baustellenpersonal des AG vorab zu kollaudieren und in prüffähigem Zustand im Original an die Rechnungsadresse (Zentrale) zu übermitteln, d.h. mit beiliegenden Liefer- und Leistungsnachweisen (Abrechnungspläne, Aufmaßblätter, Regienachweise etc.), Entsorgungsnachweisen Entsorgungs- nachweisen (Baurestmassenachweis für nicht gefährliche Abfälle bzw. Begleitschein für gefährliche Abfälle) unter Bekanntgabe einer allfällig erforderlichen Standort-GLN sowie sonstigen geforderte Nachweise und Atteste, welche durch das zuständige Baustellenpersonal des AG zwischen dem 23. und Monatsletzten des Leistungsmonats bzw. 10 Arbeitstage nach Abschluss einer (Teil-)Leistung zu unterfertigen sind, zu legen. Bei der Verrechnung von Entsorgungsleistungen ist die, nach Schlüsselnummern aufgelistete Gesamtmenge bei jeder TR bzw. SR anzugeben.
7.3. Erstellt der AG das Abrechnungsaufmaß, so wird eine Kostenbeteiligung in Höhe von 2 % der Abrechnungssumme in Abzug gebracht.
7.47.3. Vertreter des AG (zB Bauleiter, Poliere) Bauleiter und Poliere sind nur berechtigt, eine vorläufige, unverbindliche Prüfung der Lieferungs- und/oder Leistungsnachweise zu erbringen. Ein Anerkenntnis dieser Nachweise erfolgt ausschließlich durch den BH/HU bzw. den AG.
7.57.4. Die Rechnungen müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, müssen die Angaben laut ÖNORMEN enthalten und müssen monatlich auf Basis der vom AG vorgeprüften Leistungen bis spätestens 6. ., des dem Leistungszeitraum folgenden Monats beim AG eingelangt sein. Später einlangende Rechnungen können nicht mehr in die Monatsleistung aufgenommen werden und gilt dann als Eingangsdatum der 6. des Monats, welches dem tatsächlichen Eingang folgt. Rechnungen über Leistungen, deren Ausführungsdauer weniger als 6 Wochen betragen hat, sind hiervon ausgenommen. Auf Verlangen des AG hat der AN binnen 14 Tagen ab Aufforderung eine Teilrechnung über die bis zu einem vom AG bestimmten Zeitpunkt erbrachten Leistungen vorzulegen.
7.67.5. Nach vertragskonformer Fertigstellung und mangelfreier Übernahme der Arbeiten ist innerhalb von 1 Monat die SR zu legen. Sollte jedoch bis spätestens 2 Monate nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten die SR nicht gelegt sein, ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Vertragsstrafe nach Punkt 4. zu verhängen und die Abrechnung im Wege einer Ersatzvornahme gegen Xxxxxxxxxxxx Kostenersatz selbst zu erstellen bzw. durch Dritte erstellen zu lassen. Für die lassen und wird für verspätete Vorlage wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der SR-Summe, mind. € 2.000,- in Abzug gebracht.
7.7Summe ein- behalten. In der SR sind sämtliche erbrachten Leistungen vollständig abzurechnen. Sind bei Vorlage der SR allfällige Abzüge (zB Schäden, Leistungen Dritter, Qualitätsabzug BH) noch nicht festgestellt, wird bis zur endgültigen Feststellung dieser Abzüge ein entsprechender Betrag (unabhängig vom Haftrücklass) einbehalten und von der SR-Summe abgezogen. Sämtliche Fisten (Skonto etc) werden ausgesetzt.
7.87.6. Auf Verlangen des AG hat ein verhandlungsbefugter, mit dem gegenständlichen Bauvorhaben vertrauter Vertreter des AN vor Legung der SR an einem SR-Gespräch teilzunehmen. Die im Rahmen dieses SR-Gesprächs getroffenen Vereinbarungen sind im SR-Protokoll zu dokumen- tieren. Das beiderseits unterfertigte SR-Protokoll ist Voraussetzung für die vertragskonforme SR-Legung.
7.97.7. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem der AG seine Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrt, wenn die Zahlung zum, nach Ablauf der vereinbarten vorgenannter Zahlungsfrist, nächstfolgenden derartigen Überweisungstermin des AG durchgeführt wird. Bei Einhaltung dieses Zahlungslaufes erklärt sich der AN mit einer dadurch verursachten Fristverlängerung ausdrücklich einverstanden und es treten Verzugsfolgen in Folge Überschreiten des Zahlungszieles nicht ein.
7.107.8. Zahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Konto des AN. Die Bekanntgabe einer Änderung der Bankverbindung hat ausschließlich schriftlich (firmenmäßige Zeichnung) zu erfolgen.
7.117.9. Zeiträume von Betriebsurlaub des AG (zB Weihnachtsfeiertage ca. 23.12.-06.01.) verlängern Zahlungsziele, Skontofristen und Prüffristen in gleichem Ausmaß. Das gilt auch für während des Betriebsurlaubs fällig werdende Rechnungen. Die Prüfungs-/Zahlungsfrist verlängert sich zudem um so viele Tage, als aus Gründen, die beim AN liegen, mit der Prüfung der Rechnung ausgesetzt werden muss.
7.127.10. Rechnungsfälligkeit kann nicht eintreten, solange die leistungskonforme Zahlung des BH/HU beim AG nicht eingelangt ist. Eine Verzögerung der Zahlung durch den BH/HU berechtigt den AG zur Erstreckung der Zahlungsziele gegenüber dem AN im selben Umfang.
7.137.11. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zahlun- gen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten. Macht der AG vom Skontoabzug Skonto bei einer TR oder SR keinen GebrauchGe- brauch, bleibt dadurch der Skonto für frühere oder künftige TR oder SR unberührt. Skonto wird auch bei Aufrechnung mit einer fälligen und unbestrittenen Gegenforderung sowie im Falle der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gewährt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugsberechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhalten. Bei der SR Schlussrechnung vermindert sich der Skontoanspruch um den Skontobetrag einer eventuell zu spät angewiesenen Rechnung. Skonto- nachforderungen sind innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. Schlusszahlung bei sonstigem Anspruchsverlust beim AG geltend zu machen.
7.147.12. Ist die eingegangene TR Teil- oder SR Schlussrechnung mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt. Retournierte bzw. stornierte Rechnungen lösen keine Fälligkeiten und/oder Fristen aus.
7.157.13. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung eine Korrektur (Kürzung einer Position oder Abzug einer Gegenforderung), so gilt diese als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 8 Wochen ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.
7.167.14. Dem AG steht ein der Höhe nach unbeschränktes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des zu zahlenden, auch aus allen anderen Projekten des AN resultierenden, zahlenden Werklohns zu, wenn der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen (zB Übermittlung des vom AN firmenmäßig gefertigten Gegenbriefes des Auftragsschreibens, Beibringung einer vereinbarten Erfüllungsgarantie, Erfüllungsansprüche, Gewährleistungs- bzw. SchadenersatzansprücheSchadenersatzansprüche etc.) nicht ordnungsgemäß nachgekommen nachge- kommen ist. Insbesondere erfolgt die Zahlung der SR auf jeden Fall erst dann, wenn die vollständige und ordnungsgemäße Dokumentation des AN vorliegt und die Übernahme der Gesamtleistung inkl. allfälliger technischer Abnahmen durch den BH/HU und die Behebung allfälliger Mängel abgeschlossen ist. Ein eventueller Skontoanspruch geht dadurch nicht verloren. Kann bei strittigen Positionen kein bzw. in keiner nachvollziehbaren Art und Weise unbestrittener Teil der Forderung abgegrenzt werden, kann der AG den gesamten strittigen Teil der Forderung bis zur restlosen Aufklärung zurückbehalten.
7.177.15. Die Bezahlung von Rechnungen gilt nicht als Übernahme oder Anerkennung der verrechneten Leistung (Korrekturen können daher auch später noch erfolgen) und bedeutet keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung und damit keinen Verzicht auf zustehende Ansprüche aus Gewährleistung/Garantie und/oder Schadenersatz.
7.187.16. Die Schlusszahlung erfolgt jedenfalls erst nach Unterfertigung des SR-Protokolls durch den AN und Retournierung an den AG. Die Annahme der Schlusszahlung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen. Nach Ablauf dieser Frist können auch versehentlich nicht verrechnete Leistungen bzw. sonst wie auch immer geartete Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
7.197.17. Leistungen, die der Behebung von Bauschäden dienen, dienen sind in gesonderten Bauschadensrechnungen zu erfassen und fortlaufend zu num- merieren. Die Angabe, ob es sich um einen direkt zuordenbaren oder nicht direkt zuordenbaren (allgemeinen) Bauschaden handelt sowie wem dieser Schaden zuzuordnen ist, ist verpflichtend.
7.207.18. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattet. Für den Fall der Abtretung wird eine Bearbeitungsgebühr für den er- höhten Verwaltungsaufwand und sonstige damit verbundene Nachteile für den AG in Höhe von 2 % des zedierten Betrages, mindestens jedoch EUR 500,00 zzgl. USt. in Abzug einbehalten bzw. zur Verrechnung gebracht. Dies gilt auch im Falle eines Insolvenzverfahrens als vereinbart.
7.217.19. Für sämtliche Gegenrechnungen des AG über Materialbeistellungen, Personalbeistellungen gem. Pkt. 3.6, Ersatzvornahmen, etc. gilt ein 15%iger Zuschlag als vereinbart.
7.227.20. Der AG ist berechtigt, allfällige Forderungen der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzerns oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) mit all- fälligen Verbindlichkeiten der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzern oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) aufzurechnen. Der AG ist auch berechtigt mit sämtlichen Haft- und Deckungsrücklassen sowie Bankgarantien aufzurechnen. Dies erfolgt u.a. auch im Falle einer Ab- tretung und bei einer Verpfändung der Forderungen des AN sowie im Falle der Eröffnung eines InsolvenzverfahrenSanierungs- oder Konkursverfahrens. Der AN ist nicht berechtigt, berechtigt irgendwelche Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen.
7.237.21. Aufgrund der im 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 vorgenommenen Ergänzungen des § 19 Abs. 1a UStG 1994 sowie Pkt. 2 und 6 des dazu- gehörigen Erlasses geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Die Rechnungen für die in diesem Auftragsschreiben angeführten Auftragschreiben an- geführten Bauleistungen sind daher ohne Umsatzsteuer auszustellen und mit der UID-Nummer des AN, der UID-Nummer des AG sowie mit einem Hinweis 'Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger' zu versehen. Der AN ist verpflichtet, den schriftlichen Nachweis der UID-Nummer (=Bestätigung des Finanzamtes) bei Rechnungslegung zu erbringen. Sofern Zweifel oder Uneinigkeit zwischen dem AG und dem AN darüber bestehen, ob es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 handelt, wird einvernehmlich davon aus- gegangen, dass eine Bauleistung vorliegt.
7.247.22. Werden Zahlungen nachweislich nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in Höhe von 2% p.a. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend ge- macht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
7.257.23. Der AN ist verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Dienstgebernummer (bei Ein-Personen-Unternehmen die 10-stellige Versicherungsnummer) auf allen Fakturen anzuführen. Liegt der Sitz des AN nicht in Österreich, Österreich ist dieser verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen dieser Angaben wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Beibringung ausge- setzt. Der AG wird von der Haftungsbefreiung durch Überweisung von 25 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) Gebrauch machen, sofern der AN zum Zeitpunkt der Werklohnzahlung nicht in der HFU-Liste geführt wird. Die Skontofrist gilt auch bei frist- gerechter Zahlung (gem. Pkt. 7.97.6.) an das Dienstleistungszentrum als gewahrt.
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Samples: Werkvertrag
Rechnungslegung und Zahlung. 7.1. Alle an 15.1 Die Rechnung muss den AG übermittelten TR oder SR sind fortlaufend zu nummerieren und als wachsende aufzustellen; Neuleistungen gegenüber Anforderungen der letzten TR sind gesondert hervorzuheben. Vereinbarte Nachlässe/Abzüge/Sicherstellungen sind zu berücksichtigen und die Kostenstelle des AG ist anzuführen. Art und Menge der in das Eigentum des AG übertragenen Baustoffe ist anzuführen und sind die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen und der Betrag der verlangten Abschlagszahlung auszuweisen. Alle TR oder SR§§ 14, die nicht dieser Form entsprechen, werden vom AG nicht anerkannt und retourniert 14 a UStG genügen.
15.2 Geleistete Anzahlungen bzw. storniertAbschlagszahlungen sind in der Rechnung einzeln auszuweisen.
7.2. Alle TR oder SR sind mit dem örtlich zuständigen Baustellenpersonal des AG vorab zu kollaudieren und 15.3 Der Auftragnehmer von Bauleistungen hat in prüffähigem Zustand im Original an der Rechnung die Rechnungsadresse (Zentrale) zu übermitteln, d.h. mit beiliegenden Liefer- und Leistungsnachweisen (Abrechnungspläne, Aufmaßblätter, Regienachweise etc.), Entsorgungsnachweisen (Baurestmassenachweis für nicht gefährliche Abfälle bzw. Begleitschein für gefährliche Abfälle) unter Bekanntgabe einer allfällig erforderlichen Standort-GLN sowie sonstigen geforderte Nachweise und Atteste, welche durch das zuständige Baustellenpersonal des AG zwischen dem 23. und Monatsletzten des Leistungsmonats bzw. 10 Arbeitstage nach Abschluss einer (Teil-)Leistung zu unterfertigen sind, zu legen. Bei der Verrechnung von Entsorgungsleistungen ist die, nach Schlüsselnummern aufgelistete Gesamtmenge bei jeder TR bzw. SR ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.
7.315.4 Bei Pauschalpreisen muss sich der Auftragnehmer die durchgeführten Leistungen vom Auftraggeber bescheinigen lassen.
15.5 Für alle Zahlungen vom Auftraggeber gelten folgende Voraussetzungen:
a) Stellen der einzelvertraglich vereinbarten Sicherheiten/Bürgschaften, sofern relevant,
b) Ordnungsgemäße und vollständige Lieferung/Leistung bzw. Erstellt Abnahme,
c) Eingang der AG das AbrechnungsaufmaßMengen- und Qualitätsnachweise (Lieferscheine, so wird eine Kostenbeteiligung in Höhe von 2 gemeinsames Aufmaß, Stundenzettel, Abnahmeberichte usw.),
d) Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß diesen Anforderungen.
15.6 Die Zahlungsbedingungen lauten: - 30% der Abrechnungssumme in Abzug gebracht.
7.4Auftragssumme zzgl. Vertreter des AG (zB Bauleiter, Poliere) sind nur berechtigt, eine vorläufige, unverbindliche Prüfung der Lieferungs- und/oder Leistungsnachweise zu erbringenMwSt. Ein Anerkenntnis dieser Nachweise erfolgt ausschließlich durch den BH/HU bzw. den AG.
7.5. Die Rechnungen müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, müssen die Angaben laut ÖNORMEN enthalten und müssen monatlich auf Basis der vom AG vorgeprüften Leistungen bis spätestens 6. des dem Leistungszeitraum folgenden Monats beim AG eingelangt sein. Später einlangende Rechnungen können nicht mehr in die Monatsleistung aufgenommen werden und gilt dann als Eingangsdatum der 6. des Monats, welches dem tatsächlichen Eingang folgt. Rechnungen über Leistungen, deren Ausführungsdauer weniger als 6 Wochen betragen hat, sind hiervon ausgenommen. Auf Verlangen des AG hat der AN binnen 14 Tagen ab Aufforderung eine Teilrechnung über die bis zu einem vom AG bestimmten Zeitpunkt erbrachten Leistungen vorzulegen.
7.6. Nach vertragskonformer Fertigstellung und mangelfreier Übernahme der Arbeiten ist innerhalb von 1 Monat die SR zu legen. Sollte jedoch bis spätestens 2 Monate nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten die SR nicht gelegt sein, ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Vertragsstrafe nach Punkt 4. zu verhängen und die Abrechnung im Wege einer Ersatzvornahme gegen Xxxxxxxxxxxx selbst zu erstellen bzw. durch Dritte erstellen zu lassen. Für die verspätete Vorlage wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der SR-Summe, mind. € 2.000,- in Abzug gebracht.
7.7. In der SR sind sämtliche erbrachten Leistungen vollständig abzurechnen. Sind bei Vorlage der SR allfällige Abzüge (zB Schäden, Leistungen Dritter, Qualitätsabzug BH) noch nicht festgestellt, wird bis zur endgültigen Feststellung dieser Abzüge ein entsprechender Betrag (unabhängig vom Haftrücklass) einbehalten und von der SR-Summe abgezogen. Sämtliche Fisten (Skonto etc) werden ausgesetzt.
7.8. Auf Verlangen des AG hat ein verhandlungsbefugter, mit dem gegenständlichen Bauvorhaben vertrauter Vertreter des AN vor Legung der SR an einem SR-Gespräch teilzunehmen. Die im Rahmen dieses SR-Gesprächs getroffenen Vereinbarungen sind im SR-Protokoll zu dokumen- tieren. Das beiderseits unterfertigte SR-Protokoll ist Voraussetzung für die vertragskonforme SR-Legung.
7.9. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem der AG seine Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrt, wenn die Zahlung zum, nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist, nächstfolgenden derartigen Überweisungstermin des AG durchgeführt wird. Bei Einhaltung dieses Zahlungslaufes erklärt sich der AN mit einer dadurch verursachten Fristverlängerung ausdrücklich einverstanden und es treten Verzugsfolgen in Folge Überschreiten des Zahlungszieles nicht ein.
7.10. Die Bekanntgabe einer Änderung der Bankverbindung hat ausschließlich schriftlich (firmenmäßige Zeichnung) zu erfolgen.
7.11. Zeiträume von Betriebsurlaub des AG (zB Weihnachtsfeiertage ca. 23.12.-06.01.) verlängern Zahlungsziele, Skontofristen und Prüffristen in gleichem Ausmaß. Das gilt auch für während des Betriebsurlaubs fällig werdende Rechnungen. Die Prüfungs-/Zahlungsfrist verlängert sich zudem um so viele Tage, als aus Gründen, die beim AN liegen, mit der Prüfung der Rechnung ausgesetzt werden muss.
7.12. Rechnungsfälligkeit kann nicht eintreten, solange die leistungskonforme Zahlung des BH/HU beim AG nicht eingelangt ist. Eine Verzögerung der Zahlung durch den BH/HU berechtigt den AG zur Erstreckung der Zahlungsziele gegenüber dem AN im selben Umfang.
7.13. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zahlun- gen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten. Macht der AG vom Skontoabzug bei einer TR oder SR keinen Gebrauch, bleibt dadurch der Skonto für frühere oder künftige TR oder SR unberührt. Skonto wird auch bei Aufrechnung mit einer fälligen und unbestrittenen Gegenforderung sowie im Falle der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gewährt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugsberechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhalten. Bei der SR vermindert sich der Skontoanspruch um den Skontobetrag einer eventuell zu spät angewiesenen Rechnung. Skonto- nachforderungen sind innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. Schlusszahlung bei sonstigem Anspruchsverlust beim AG geltend zu machen.
7.14. Ist die eingegangene TR oder SR mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der schriftlichen übereinstimmenden Auftragsbestätigung und Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen1. Falls sich Abschlagsanforderung gegen Gestellung einer bis zur Inbetriebnahme befristeten Bankbürgschaft oder Konzernbürgschaft mit dem Verzicht auf das Recht der Hinterlegung zum Zwecke der Sicherheitsleistung. - 30% der Auftragssumme zzgl. MwSt. bei Montagebeginn, sofern die Rechnungsunterlagen als unvollständig Lieferung komplett ist, und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt. Retournierte bzw. stornierte Rechnungen lösen keine Fälligkeiten und/oder Fristen aus.
7.15. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung eine Korrektur (Kürzung einer Position oder Abzug einer Gegenforderung), so gilt diese als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 8 Wochen ab Erhalt 2. Abschlagsanforderung. Sollte der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.
7.16. Dem AG steht ein der Höhe nach unbeschränktes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des zu zahlenden, auch Montagebeginn aus allen anderen Projekten des AN resultierenden, Werklohns zu, wenn der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen (zB Beibringung einer vereinbarten Erfüllungsgarantie, Erfüllungsansprüche, Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere erfolgt die Zahlung der SR auf jeden Fall erst dann, wenn die vollständige und ordnungsgemäße Dokumentation des AN vorliegt und die Übernahme der Gesamtleistung inkl. allfälliger technischer Abnahmen durch den BH/HU und die Behebung allfälliger Mängel abgeschlossen ist. Ein eventueller Skontoanspruch geht dadurch nicht verloren. Kann bei strittigen Positionen kein bzw. in keiner nachvollziehbaren Art und Weise unbestrittener Teil der Forderung abgegrenzt unserem Verschulden verzögert werden, kann ist diese Zahlung bei Lieferung der AG den gesamten strittigen Teil wesentlichen Teile fällig, jedoch spätestens sechs Wochen nach Lieferbereitschaftsanzeige. - 30% der Forderung bis zur restlosen Aufklärung zurückbehalten.
7.17Auftragssumme zzgl. Die Bezahlung von Rechnungen gilt MwSt. bei lnbetriebnahme und Vorlage der 3. Abschlags- anforderung. - 10% (Rest) der Auftragssumme zzgl. MwSt. nach erfolgter mängelfreier Abnahme, Übergabe der Dokumentationsunterlagen und Vorlage der Schlussrechnung gegen Gestellung einer auf die Dauer des Gewährleistungszeitraumes befristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft oder Konzernbürgschaft mit dem Verzicht auf das Recht der Hinterlegung zum Zwecke der Sicherheitsleistung, jedoch spätestens drei Monate nach Abnahme. - Abschlagszahlungen sind für uns ohne Einfluss auf die Haftung und Gewährleistung. Sie gelten nicht als Übernahme oder Anerkennung der verrechneten Leistung (Korrekturen können daher auch später noch erfolgen) und bedeutet keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung und damit keinen Verzicht auf zustehende Ansprüche aus Gewährleistung/Garantie und/oder SchadenersatzAbnahme von Teilleistungen.
7.18. Die Schlusszahlung erfolgt jedenfalls erst nach Unterfertigung des SR-Protokolls durch den AN und Retournierung an den AG. Die Annahme der Schlusszahlung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen. Nach Ablauf dieser Frist können auch versehentlich nicht verrechnete Leistungen bzw. sonst wie auch immer geartete Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
7.19. Leistungen, die der Behebung von Bauschäden dienen, sind in gesonderten Bauschadensrechnungen zu erfassen und fortlaufend zu num- merieren. Die Angabe, ob es sich um einen direkt zuordenbaren oder nicht direkt zuordenbaren (allgemeinen) Bauschaden handelt sowie wem dieser Schaden zuzuordnen ist, ist verpflichtend.
7.20. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattet. Für den Fall der Abtretung wird eine Bearbeitungsgebühr für den er- höhten Verwaltungsaufwand und sonstige damit verbundene Nachteile für den AG in Höhe von 2 % des zedierten Betrages, mindestens jedoch EUR 500,00 zzgl. USt. in Abzug bzw. zur Verrechnung gebracht. Dies gilt auch im Falle eines Insolvenzverfahrens als vereinbart.
7.21. Für sämtliche Gegenrechnungen des AG über Materialbeistellungen, Personalbeistellungen gem. Pkt. 3.6, Ersatzvornahmen, etc. gilt ein 15%iger Zuschlag als vereinbart.
7.22. Der AG ist berechtigt, allfällige Forderungen der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzerns oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) mit all- fälligen Verbindlichkeiten der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzern oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) aufzurechnen. Der AG ist auch berechtigt mit sämtlichen Haft- und Deckungsrücklassen sowie Bankgarantien aufzurechnen. Dies erfolgt u.a. auch im Falle einer Ab- tretung und bei einer Verpfändung der Forderungen des AN sowie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahren. Der AN ist nicht berechtigt, Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen.
7.23. Aufgrund der im 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 vorgenommenen Ergänzungen des § 19 Abs. 1a UStG 1994 sowie Pkt. 2 und 6 des dazu- gehörigen Erlasses geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Die Rechnungen für die in diesem Auftragsschreiben angeführten Bauleistungen sind daher ohne Umsatzsteuer auszustellen und mit der UID-Nummer des AN, der UID-Nummer des AG sowie mit einem Hinweis 'Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger' zu versehen. Der AN ist verpflichtet, den schriftlichen Nachweis der UID-Nummer (=Bestätigung des Finanzamtes) bei Rechnungslegung zu erbringen. Sofern Zweifel oder Uneinigkeit zwischen dem AG und dem AN darüber bestehen, ob es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 handelt, wird einvernehmlich davon aus- gegangen, dass eine Bauleistung vorliegt.
7.24. Werden Zahlungen nachweislich nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in Höhe von 2% p.a. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend ge- macht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
7.25. Der AN ist verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Dienstgebernummer (bei Ein-Personen-Unternehmen die 10-stellige Versicherungsnummer) auf allen Fakturen anzuführen. Liegt der Sitz des AN nicht in Österreich, ist dieser verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen dieser Angaben wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Beibringung ausge- setzt. Der AG wird von der Haftungsbefreiung durch Überweisung von 25 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) Gebrauch machen, sofern der AN zum Zeitpunkt der Werklohnzahlung nicht in der HFU-Liste geführt wird. Die Skontofrist gilt auch bei frist- gerechter Zahlung (gem. Pkt. 7.9.) an das Dienstleistungszentrum als gewahrt.
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Rechnungslegung und Zahlung. 7.14.1. Alle an den AG übermittelten TR oder SR sind fortlaufend zu nummerieren und als wachsende aufzustellen; Neuleistungen gegenüber der letzten TR sind gesondert hervorzuhebenDie Zahlung von Rechnungen erfolgt innerhalb 21 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb 45 Tagen netto ab Rechnungseingang beim AG. Vereinbarte Nachlässe/Abzüge/Sicherstellungen sind zu berücksichtigen und die Kostenstelle des AG ist anzuführen. Art und Menge der in das Eigentum des AG übertragenen Baustoffe ist anzuführen und sind die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen und der Betrag der verlangten Abschlagszahlung auszuweisen. Alle TR oder SR, die Wenn nicht dieser Form entsprechen, werden vom AG nicht anerkannt und retourniert bzw. storniertanders vereinbart gilt zusätzlich eine Prüffrist von 30 Tagen.
7.2. Alle TR oder SR sind mit dem örtlich zuständigen Baustellenpersonal des AG vorab zu kollaudieren und in prüffähigem Zustand im Original an die Rechnungsadresse (Zentrale) zu übermitteln, d.h. mit beiliegenden Liefer- und Leistungsnachweisen (Abrechnungspläne, Aufmaßblätter, Regienachweise etc.), Entsorgungsnachweisen (Baurestmassenachweis für nicht gefährliche Abfälle bzw. Begleitschein für gefährliche Abfälle) unter Bekanntgabe einer allfällig erforderlichen Standort-GLN sowie sonstigen geforderte Nachweise und Atteste, welche durch das zuständige Baustellenpersonal des AG zwischen dem 23. und Monatsletzten des Leistungsmonats bzw. 10 Arbeitstage nach Abschluss einer (Teil-)Leistung zu unterfertigen sind, zu legen4.2. Bei der Verrechnung Beauftragung von Entsorgungsleistungen ist dieBauleistungen wird von der Befreiung von der Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge (§ 67a ASVG) und für die lohnabhängigen Abgaben (§ 82a EStG) durch Zahlung von 25 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum Ge- brauch machen, nach Schlüsselnummern aufgelistete Gesamtmenge bei jeder TR bzw. SR anzugebensofern der AN zum Zeitpunkt der Werklohnzah- lung nicht in der HFU-Liste geführt wird.
7.34.3. Erstellt Der AG ist berechtigt, bei unvollständiger oder mangelhafter Leistung das gesamte Entgelt bis zur Fertigstellung bzw der Behe- bung der Mängel zurückzubehalten. Dem AG steht es bei begrün- deten Verdacht zu, Kontrollwiegungen auf einer geeichten Anlage durchzuführen. Bei Feststellung einer Fehlmenge ist der AG be- rechtigt alle vorangegangenen Lieferungen zur betreffenden Be- stellung um das Abrechnungsaufmaß, so wird eine Kostenbeteiligung in Höhe von 2 % der Abrechnungssumme in Abzug gebrachtfestgestellte Fehlmaß nachträglich zu korrigieren.
7.44.4. Vertreter des AG (zB Bauleiter, Poliere) sind nur berechtigt, eine vorläufige, unverbindliche Prüfung der Lieferungs- und/oder Leistungsnachweise zu erbringen. Ein Anerkenntnis dieser Nachweise erfolgt ausschließlich durch den BH/HU bzw. den AG.
7.5. Die Rechnungen müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Sie müssen prüffähig sein, müssen ins- besondere sind sämtliche Lieferscheine unterfertigt beizulegen und die Angaben laut ÖNORMEN enthalten und müssen monatlich auf Basis der vom AG vorgeprüften Leistungen bis spätestens 6. des dem Leistungszeitraum folgenden Monats beim AG eingelangt sein. Später einlangende Rechnungen können nicht mehr in die Monatsleistung aufgenommen werden und gilt dann als Eingangsdatum der 6. des Monats, welches dem tatsächlichen Eingang folgtDienstgebernummer (Haftungsbefreiung gemäß § 67a Abs 3 ASVG) anzugeben. Rechnungen über Leistungenmüssen weiters folgende Anga- ben enthalten: Bauvorhaben, deren Ausführungsdauer weniger als 6 Wochen betragen hatBestellnummer, sind hiervon ausgenommen. Auf Verlangen des AG hat der AN binnen 14 Tagen ab Aufforderung eine Teilrechnung über die bis zu einem vom AG bestimmten Zeitpunkt erbrachten Leistungen vorzulegenBesteller und Abruf- nummer.
7.6. Nach vertragskonformer Fertigstellung und mangelfreier Übernahme der Arbeiten ist innerhalb von 1 Monat die SR zu legen. Sollte jedoch bis spätestens 2 Monate nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten die SR nicht gelegt sein, ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Vertragsstrafe nach Punkt 4. zu verhängen und die Abrechnung im Wege einer Ersatzvornahme gegen Xxxxxxxxxxxx selbst zu erstellen bzw. durch Dritte erstellen zu lassen. Für die verspätete Vorlage wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der SR-Summe, mind. € 2.000,- in Abzug gebracht.
7.7. In der SR sind sämtliche erbrachten Leistungen vollständig abzurechnen. Sind bei Vorlage der SR allfällige Abzüge (zB Schäden, Leistungen Dritter, Qualitätsabzug BH) noch nicht festgestellt, wird bis zur endgültigen Feststellung dieser Abzüge ein entsprechender Betrag (unabhängig vom Haftrücklass) einbehalten und von der SR-Summe abgezogen. Sämtliche Fisten (Skonto etc) werden ausgesetzt.
7.8. Auf Verlangen des AG hat ein verhandlungsbefugter, mit dem gegenständlichen Bauvorhaben vertrauter Vertreter des AN vor Legung der SR an einem SR-Gespräch teilzunehmen. Die im Rahmen dieses SR-Gesprächs getroffenen Vereinbarungen sind im SR-Protokoll zu dokumen- tieren. Das beiderseits unterfertigte SR-Protokoll ist Voraussetzung für die vertragskonforme SR-Legung.
7.9. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem der AG seine Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrt, wenn die Zahlung zum, nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist, nächstfolgenden derartigen Überweisungstermin des AG durchgeführt wird. Bei Einhaltung dieses Zahlungslaufes erklärt sich der AN mit einer dadurch verursachten Fristverlängerung ausdrücklich einverstanden und es treten Verzugsfolgen in Folge Überschreiten des Zahlungszieles nicht ein.
7.10. Die Bekanntgabe einer Änderung der Bankverbindung hat ausschließlich schriftlich (firmenmäßige Zeichnung) zu erfolgen.
7.11. Zeiträume von Betriebsurlaub des AG (zB Weihnachtsfeiertage ca. 23.12.-06.01.) verlängern Zahlungsziele, Skontofristen und Prüffristen in gleichem Ausmaß. Das gilt auch für während des Betriebsurlaubs fällig werdende Rechnungen. Die Prüfungs-/Zahlungsfrist verlängert sich zudem um so viele Tage, als aus Gründen, die beim AN liegen, mit der Prüfung der Rechnung ausgesetzt werden muss.
7.12. Rechnungsfälligkeit kann nicht eintreten, solange die leistungskonforme Zahlung des BH/HU beim AG nicht eingelangt ist. Eine Verzögerung der Zahlung durch den BH/HU berechtigt den AG zur Erstreckung der Zahlungsziele gegenüber dem AN im selben Umfang.
7.13. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zahlun- gen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten. Macht der AG vom Skontoabzug bei einer TR oder SR keinen Gebrauch, bleibt dadurch der Skonto für frühere oder künftige TR oder SR unberührt4.5. Skonto wird auch bei Aufrechnung mit einer fälligen und unbestrittenen Gegenforderung sowie im Falle der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes unbestrit- tenen Gegenforderung, gewährt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten geleg- ten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugsberechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhaltenerhal- ten.
4.6. Bei der SR vermindert sich der Skontoanspruch um den Skontobetrag einer eventuell zu spät angewiesenen Rechnung. Skonto- nachforderungen sind innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. Schlusszahlung bei sonstigem Anspruchsverlust beim AG geltend zu machen.
7.14. Ist die eingegangene TR oder SR mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt. Retournierte bzw. stornierte Rechnungen lösen keine Fälligkeiten und/oder Fristen aus.
7.15. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung eine Korrektur (Kürzung einer Position oder Abzug einer Gegenforderung), so gilt diese als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 8 Wochen ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.
7.16. Dem AG steht ein der Höhe nach unbeschränktes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des zu zahlenden, auch aus allen anderen Projekten des AN resultierenden, Werklohns zu, wenn der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen (zB Beibringung einer vereinbarten Erfüllungsgarantie, Erfüllungsansprüche, Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere erfolgt die Zahlung der SR auf jeden Fall erst dann, wenn die vollständige und ordnungsgemäße Dokumentation des AN vorliegt und die Übernahme der Gesamtleistung inkl. allfälliger technischer Abnahmen durch den BH/HU und die Behebung allfälliger Mängel abgeschlossen ist. Ein eventueller Skontoanspruch geht dadurch nicht verloren. Kann bei strittigen Positionen kein bzw. in keiner nachvollziehbaren Art und Weise unbestrittener Teil der Forderung abgegrenzt werden, kann der AG den gesamten strittigen Teil der Forderung bis zur restlosen Aufklärung zurückbehalten.
7.17. Die Bezahlung von Rechnungen gilt nicht als Übernahme oder Anerkennung der verrechneten Leistung (Korrekturen können daher auch später noch erfolgen) und bedeutet keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung und damit keinen Verzicht auf zustehende Ansprüche aus Gewährleistung/Garantie und/oder Schadenersatz.
7.18. Die Schlusszahlung erfolgt jedenfalls erst nach Unterfertigung des SR-Protokolls durch den AN und Retournierung an den AG. Die Annahme der Schlusszahlung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen. Nach Ablauf dieser Frist können auch versehentlich nicht verrechnete Leistungen bzw. sonst wie auch immer geartete Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
7.19. Leistungen, die der Behebung von Bauschäden dienen, sind in gesonderten Bauschadensrechnungen zu erfassen und fortlaufend zu num- merieren. Die Angabe, ob es sich um einen direkt zuordenbaren oder nicht direkt zuordenbaren (allgemeinen) Bauschaden handelt sowie wem dieser Schaden zuzuordnen ist, ist verpflichtend.
7.20. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattet. Für den Fall der Abtretung wird eine Bearbeitungsgebühr für den er- höhten Verwaltungsaufwand und sonstige damit verbundene Nachteile für den AG in Höhe von 2 % des zedierten Betrages, mindestens jedoch EUR 500,00 zzgl. USt. in Abzug bzw. zur Verrechnung gebracht. Dies gilt auch im Falle eines Insolvenzverfahrens als vereinbart.
7.21. Für sämtliche Gegenrechnungen des AG über Materialbeistellungen, Personalbeistellungen gem. Pkt. 3.6, Ersatzvornahmen, etc. gilt ein 15%iger Zuschlag als vereinbart.
7.22. Der AG ist berechtigt, allfällige Forderungen der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber schuldhaftem Zahlungsverzug gebühren dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzerns oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) mit all- fälligen Verbindlichkeiten der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzern oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) aufzurechnen. Der AG ist auch berechtigt mit sämtlichen Haft- und Deckungsrücklassen sowie Bankgarantien aufzurechnen. Dies erfolgt u.a. auch im Falle einer Ab- tretung und bei einer Verpfändung der Forderungen des AN sowie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahren. Der AN ist nicht berechtigt, Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen.
7.23. Aufgrund der im 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 vorgenommenen Ergänzungen des § 19 Abs. 1a UStG 1994 sowie Pkt. 2 und 6 des dazu- gehörigen Erlasses geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Die Rechnungen für die in diesem Auftragsschreiben angeführten Bauleistungen sind daher ohne Umsatzsteuer auszustellen und mit der UID-Nummer des AN, der UID-Nummer des AG sowie mit einem Hinweis 'Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger' zu versehen. Der AN ist verpflichtet, den schriftlichen Nachweis der UID-Nummer (=Bestätigung des Finanzamtes) bei Rechnungslegung zu erbringen. Sofern Zweifel oder Uneinigkeit zwischen dem AG und dem AN darüber bestehen, ob es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 handelt, wird einvernehmlich davon aus- gegangen, dass eine Bauleistung vorliegt.
7.24. Werden Zahlungen nachweislich nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in Höhe von 2% p.ades 1,25-fachen des jeweils geltenden Basiszinssatzes. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt Er- halt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend ge- macht gemacht wird. Allfällige All- fällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für leicht fahrlässigen Zahlungsverzug bis zu 3 Monaten stehen dem AN keine Zinsen zu.
7.25. Der AN ist verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Dienstgebernummer (bei Ein-Personen-Unternehmen die 10-stellige Versicherungsnummer) auf allen Fakturen anzuführen. Liegt der Sitz des AN nicht in Österreich, ist dieser verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen dieser Angaben wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Beibringung ausge- setzt. Der AG wird von der Haftungsbefreiung durch Überweisung von 25 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) Gebrauch machen, sofern der AN zum Zeitpunkt der Werklohnzahlung nicht in der HFU-Liste geführt wird. Die Skontofrist gilt auch bei frist- gerechter Zahlung (gem. Pkt. 7.9.) an das Dienstleistungszentrum als gewahrt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Rechnungslegung und Zahlung. 7.111.1. Alle an Entsprechend dem Leistungsfortschritt können monatliche Abschlagsrechnungen gelegt werden. Von den AG übermittelten TR oder SR sind fortlaufend zu nummerieren und als wachsende aufzustellen; Neuleistungen gegenüber der letzten TR sind gesondert hervorzuhebenanerkannten Abschlagsrechnungssummen einschließlich einer allfälligen USt. Vereinbarte Nachlässe/Abzüge/Sicherstellungen sind zu berücksichtigen und die Kostenstelle des AG ist anzuführen. Art und Menge der wird jeweils ein Deckungsrücklass von 10% in das Eigentum des AG übertragenen Baustoffe ist anzuführen und sind die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen und der Betrag der verlangten Abschlagszahlung auszuweisen. Alle TR oder SR, die nicht dieser Form entsprechen, werden vom AG nicht anerkannt und retourniert bzw. storniertbar einbehalten.
7.2. Alle TR oder SR sind mit dem örtlich zuständigen Baustellenpersonal des AG vorab zu kollaudieren und in prüffähigem Zustand im Original an die Rechnungsadresse (Zentrale) zu übermitteln, d.h. mit beiliegenden Liefer- und Leistungsnachweisen (Abrechnungspläne, Aufmaßblätter, Regienachweise etc.), Entsorgungsnachweisen (Baurestmassenachweis für nicht gefährliche Abfälle bzw. Begleitschein für gefährliche Abfälle) unter Bekanntgabe einer allfällig erforderlichen Standort-GLN sowie sonstigen geforderte Nachweise und Atteste, welche durch das zuständige Baustellenpersonal des AG zwischen dem 23. und Monatsletzten des Leistungsmonats bzw. 10 Arbeitstage nach Abschluss einer (Teil-)Leistung zu unterfertigen sind, zu legen. Bei der Verrechnung von Entsorgungsleistungen ist die, nach Schlüsselnummern aufgelistete Gesamtmenge bei jeder TR bzw. SR anzugeben.
7.3. Erstellt der AG das Abrechnungsaufmaß, so wird eine Kostenbeteiligung in Höhe von 2 % der Abrechnungssumme in Abzug gebracht.
7.4. Vertreter des AG (zB Bauleiter, Poliere) sind nur berechtigt, eine vorläufige, unverbindliche Prüfung der Lieferungs- und/oder Leistungsnachweise zu erbringen. Ein Anerkenntnis dieser Nachweise erfolgt ausschließlich durch den BH/HU bzw. den AG.
7.5. Die Rechnungen müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, müssen die Angaben laut ÖNORMEN enthalten und müssen monatlich auf Basis der vom AG vorgeprüften Leistungen bis spätestens 6. des dem Leistungszeitraum folgenden Monats beim AG eingelangt sein. Später einlangende Rechnungen können nicht mehr in die Monatsleistung aufgenommen werden und gilt dann als Eingangsdatum der 6. des Monats, welches dem tatsächlichen Eingang folgt. Rechnungen über Leistungen, deren Ausführungsdauer weniger als 6 Wochen betragen hat, sind hiervon ausgenommen. Auf Verlangen des AG hat der AN binnen 14 Tagen ab Aufforderung eine Teilrechnung über die bis zu einem vom AG bestimmten Zeitpunkt erbrachten Leistungen vorzulegen.
7.611.2. Nach vertragskonformer Fertigstellung und mangelfreier Übernahme der beauftragten Arbeiten ist innerhalb von 1 einem Monat über die SR Gesamtleistung die Schlussrechnung samt prüfbaren Unterlagen zu legen. Sollte jedoch Für die Schlussrechnung gilt eine Prüfungsfrist von drei Monaten ab Eingang der Schlussrechnung samt prüfbaren Unterlagen beim Auftraggeber.
11.3. Von der anerkannten Schlussrechnungssumme einschließlich einer allfälligen USt. wird ein Haftungsrücklass von 5% bis spätestens 2 Monate ein Monat nach Fertigstellung Ablauf der beauftragten Arbeiten die SR nicht gelegt sein, Gewährleistungsfrist in bar einbehalten.
11.4. Der Auftraggeber ist der AG berechtigt, sich aus dem Deckungs- und Haftungsrücklass für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis schad- und klaglos zu halten.
11.5. Für den Fall der verspäteten Vorlage der Schlussrechnung ist eine Vertragsstrafe in der halben Höhe der halben Vertragsstrafe nach gemäß Punkt 47. zu verhängen und die Abrechnung zahlen. Überdies ist der Auftraggeber im Wege einer Ersatzvornahme gegen Xxxxxxxxxxxx Fall des Verzuges berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Schlussrechnung selbst zu erstellen bzw. oder durch Dritte erstellen zu lassen. Für die verspätete Vorlage wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der SR-Summe, mind. € 2.000,- in Abzug gebracht.
7.711.6. In der SR sind sämtliche erbrachten Leistungen vollständig abzurechnen. Sind bei Vorlage der SR allfällige Abzüge (zB Schäden, Leistungen Dritter, Qualitätsabzug BH) noch nicht festgestellt, wird Durch die Vereinbarung eines Deckungs- oder Haftungsrücklass bleibt das Recht auf Zurückbehaltung des ausständigen Werklohnes bis zur endgültigen Feststellung dieser Abzüge ein entsprechender Betrag (unabhängig vom Haftrücklass) einbehalten und von der SR-Summe abgezogen. Sämtliche Fisten (Skonto etc) werden ausgesetztvollständigen Vertragserfüllung oder ordnungsgemäßen Mängelbehebung unberührt.
7.8. Auf Verlangen des AG hat ein verhandlungsbefugter, mit dem gegenständlichen Bauvorhaben vertrauter Vertreter des AN vor Legung der SR an einem SR-Gespräch teilzunehmen11.7. Die im Rahmen dieses SR-Gesprächs getroffenen Vereinbarungen sind im SR-Protokoll zu dokumen- tierenZahlung der Abschlagsrechnungen erfolgt zwei Monate nach Eingang. Das beiderseits unterfertigte SR-Protokoll ist Voraussetzung für die vertragskonforme SR-LegungZahlungen erfolgen frühestens ab Eingang des gegengefertigten Auftragsschreibens. Die Schlusszahlung erfolgt zwei Monate nach Ablauf der Prüfungsfrist und nach rechtsverbindlicher Unterfertigung des Schlussrechnungsprotokolls durch den Auftragnehmer.
7.911.8. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem der AG seine Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführenwöchentlich. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann Zahlungsfristen sind gewahrt, wenn die Zahlung zumZahlungsanweisung nach Fälligkeit der Rechnung zum nächstfolgenden Überweisungstermin bei der Bank des Auftraggebers einlangt, nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist, nächstfolgenden derartigen Überweisungstermin des AG durchgeführt sofern dadurch das Zahlungsziel um nicht mehr als sieben Kalendertage überschritten wird. Bei Einhaltung dieses Zahlungslaufes erklärt sich Sowohl die Prüf- als auch die Zahlungsfrist ist während der AN mit einer dadurch verursachten Fristverlängerung ausdrücklich einverstanden und es treten Verzugsfolgen in Folge Überschreiten des Zahlungszieles nicht einWeihnachtsfeiertage (Donnerstag vor dem 24.12. bis zum Montag nach dem 6.1.) gehemmt.
7.1011.9. Die Bekanntgabe einer Änderung Ist ein Skonto vereinbart, geht das Recht auf Skontoabzug für innerhalb der Bankverbindung hat ausschließlich schriftlich (firmenmäßige Zeichnung) zu erfolgen.
7.11Skontofrist geleistete Teilzahlungen nicht dadurch verloren, dass andere Teilzahlungen außerhalb der Skontofrist geleistet werden. Zeiträume von Betriebsurlaub des AG (zB Weihnachtsfeiertage ca. 23.12.-06.01.) verlängern Zahlungsziele, Skontofristen und Prüffristen in gleichem Ausmaß. Das Der vereinbarte Skonto gilt auch für während des Betriebsurlaubs fällig werdende Rechnungenden Haftungsrücklass. Der Skonto steht in jedem Fall für den innerhalb der Skontofrist bezahlten Betrag und auch bei Gegenverrechnung zu.
11.10. Die Prüfungs-/Zahlungsfrist verlängert sich zudem um so viele TageZahlung von Rechnungen erfolgt nur in jenem Umfang, als aus Gründen, in dem die beim AN liegen, mit der Prüfung der Rechnung ausgesetzt Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber vom Bauherrn vergütet werden muss.
7.12. Rechnungsfälligkeit kann nicht eintreten, solange die leistungskonforme Zahlung des BH/HU beim AG nicht eingelangt ist. Eine Verzögerung der Zahlung durch den BH/HU berechtigt den AG zur Erstreckung der Zahlungsziele gegenüber dem AN im selben Umfang.
7.13. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zahlun- gen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten. Macht der AG vom Skontoabzug bei einer TR oder SR keinen Gebrauch, bleibt dadurch der Skonto für frühere oder künftige TR oder SR unberührt. Skonto wird auch bei Aufrechnung mit einer fälligen und unbestrittenen Gegenforderung sowie im Falle der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gewährt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugsberechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhalten. Bei der SR vermindert sich der Skontoanspruch um den Skontobetrag einer eventuell zu spät angewiesenen Rechnung. Skonto- nachforderungen sind innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. Schlusszahlung bei sonstigem Anspruchsverlust beim AG geltend zu machen.
7.14. Ist die eingegangene TR oder SR mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt. Retournierte bzw. stornierte Rechnungen lösen keine Fälligkeiten und/oder Fristen aus.
7.15. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung eine Korrektur (Kürzung einer Position oder Abzug einer Gegenforderung), so gilt diese als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 8 Wochen ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.
7.16. Dem AG steht ein der Höhe nach unbeschränktes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des zu zahlenden, auch aus allen anderen Projekten des AN resultierenden, Werklohns zu, wenn der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen (zB Beibringung einer vereinbarten Erfüllungsgarantie, Erfüllungsansprüche, Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere erfolgt die Zahlung der SR auf jeden Fall erst dann, wenn die vollständige entsprechenden Zahlungen vom Bauherrn eingelangt sind. Sämtliche Zahlungen erfolgen bargeldlos und ordnungsgemäße Dokumentation des AN vorliegt und die Übernahme stellen kein Anerkenntnis dar. Überzahlungen können innerhalb der Gesamtleistung inkl. allfälliger technischer Abnahmen durch den BH/HU und die Behebung allfälliger Mängel abgeschlossen ist. Ein eventueller Skontoanspruch geht dadurch nicht verloren. Kann bei strittigen Positionen kein bzw. in keiner nachvollziehbaren Art und Weise unbestrittener Teil der Forderung abgegrenzt werden, kann der AG den gesamten strittigen Teil der Forderung bis zur restlosen Aufklärung zurückbehalten.
7.17. Die Bezahlung von Rechnungen gilt nicht als Übernahme oder Anerkennung der verrechneten Leistung (Korrekturen können daher auch später noch erfolgen) und bedeutet keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung und damit keinen Verzicht auf zustehende Ansprüche aus Gewährleistung/Garantie und/oder Schadenersatz.
7.18. Die Schlusszahlung erfolgt jedenfalls erst nach Unterfertigung des SR-Protokolls durch den AN und Retournierung an den AG. Die Annahme der Schlusszahlung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen. Nach Ablauf dieser gesetzlichen Frist können auch versehentlich nicht verrechnete Leistungen bzw. sonst wie auch immer geartete Ansprüche nicht mehr geltend gemacht rückgefordert werden.
7.1911.11. Leistungen, die der Behebung von Bauschäden dienen, sind in gesonderten Bauschadensrechnungen zu erfassen und fortlaufend zu num- merieren. Die Angabe, ob es sich um einen direkt zuordenbaren oder nicht direkt zuordenbaren (allgemeinen) Bauschaden handelt sowie wem dieser Schaden zuzuordnen ist, ist verpflichtend.
7.20. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattet. Für den Fall der Abtretung wird eine Bearbeitungsgebühr für den er- höhten Verwaltungsaufwand und sonstige damit verbundene Nachteile für den AG in Höhe von 2 % des zedierten Betrages, mindestens jedoch EUR 500,00 zzgl. USt. in Abzug bzw. zur Verrechnung gebracht. Dies gilt auch im Falle eines Insolvenzverfahrens als vereinbart.
7.21. Für sämtliche Gegenrechnungen des AG über Materialbeistellungen, Personalbeistellungen gem. Pkt. 3.6, Ersatzvornahmen, etc. gilt ein 15%iger Zuschlag als vereinbart.
7.22. Der AG ist berechtigt, allfällige Forderungen der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzerns oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) mit all- fälligen Verbindlichkeiten der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzern oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) aufzurechnen. Der AG ist auch berechtigt mit sämtlichen Haft- und Deckungsrücklassen sowie Bankgarantien aufzurechnen. Dies erfolgt u.a. auch im Falle einer Ab- tretung und bei einer Verpfändung der Forderungen des AN sowie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahren. Der AN ist nicht berechtigt, Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen.
7.23. Aufgrund der im 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 vorgenommenen Ergänzungen des § 19 Abs. 1a UStG 1994 sowie Pkt. 2 und 6 des dazu- gehörigen Erlasses geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Die Rechnungen für die in diesem Auftragsschreiben angeführten Bauleistungen sind daher ohne Umsatzsteuer auszustellen und mit der UID-Nummer des AN, der UID-Nummer des AG sowie mit einem Hinweis 'Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger' zu versehen. Der AN ist verpflichtet, den schriftlichen Nachweis der UID-Nummer (=Bestätigung des Finanzamtes) bei Rechnungslegung zu erbringen. Sofern Zweifel oder Uneinigkeit zwischen dem AG und dem AN darüber bestehen, ob es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 handelt, wird einvernehmlich davon aus- gegangen, dass eine Bauleistung vorliegt.
7.24. Werden Zahlungen nachweislich nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen Bei Zahlungsverzug kommen Verzugszinsen in Höhe von 2% p.aüber dem Basiszinssatz zur Anwendung.
11.12. Der Anspruch erlischtAuftraggeber ist berechtigt, 20% des fälligen Werklohnes einzubehalten, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Auftragnehmer zu irgend einem Zeitpunkt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend ge- macht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
7.25. Der AN ist verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Dienstgebernummer (bei Ein-Personen-Unternehmen die 10-stellige Versicherungsnummer) auf allen Fakturen anzuführen. Liegt der Sitz des AN nicht in Österreich, ist dieser verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen dieser Angaben wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Beibringung ausge- setzt. Der AG wird von der Haftungsbefreiung durch Überweisung von 25 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) Gebrauch machen, sofern der AN zum Zeitpunkt der Werklohnzahlung Auftragsverhältnisses nicht in der HFU-Liste Gesamtliste iSd ASVG geführt wird. Die Skontofrist gilt auch bei frist- gerechter Zahlung (gem. Pkt. 7.9.) wird und diesen Betrag wahlweise schuldbefreiend an das Dienstleistungszentrum als gewahrtzu überweisen oder bis zum Nachweis durch den Auftragnehmer, dass keine Rückstände bei österreichischen Sozialversicherungsträgern bestehen, einzubehalten.
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Samples: Subcontractor Agreement
Rechnungslegung und Zahlung. 7.19.1. Alle an den AG übermittelten TR oder SR Rechnungen sind fortlaufend zu nummerieren und übersichtlich, alle Teilrechnungen als wachsende aufzustellen; Neuleistungen gegenüber der letzten TR sind gesondert hervorzuheben. Vereinbarte Nachlässe/Abzüge/Sicherstellungen sind aufzu- stellen und mit leicht prüfbaren Abrechnungsplänen und Aufmassaufstellungen zu berücksichtigen und die Kostenstelle des AG ist anzuführen. Art und Menge der in das Eigentum des AG übertragenen Baustoffe ist anzuführen und sind die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen und der Betrag der verlangten Abschlagszahlung auszuweisen. Alle TR oder SR, die nicht dieser Form entsprechen, werden vom AG nicht anerkannt und retourniert bzw. storniertbelegen.
7.29.2. Alle TR oder SR sind mit Während der Durchführung der Arbeiten kann der AN, dem örtlich zuständigen Baustellenpersonal des AG vorab zu kollaudieren und Fortschritt seiner Leistung entsprechend, Teilrechnungen in prüffähigem Zustand im Original an die Rechnungsadresse (Zentrale) zu übermitteln, d.h. mit beiliegenden Liefer- und Leistungsnachweisen (Abrechnungspläne, Aufmaßblätter, Regienachweise etc.), Entsorgungsnachweisen (Baurestmassenachweis für nicht gefährliche Abfälle bzw. Begleitschein für gefährliche Abfälle) unter Bekanntgabe einer allfällig erforderlichen Standort-GLN sowie sonstigen geforderte Nachweise und Atteste, welche durch das zuständige Baustellenpersonal des AG zwischen dem 23. und Monatsletzten des Leistungsmonats bzw. 10 Arbeitstage nach Abschluss einer (Teil-)Leistung zu unterfertigen sind, zu Abständen von mindestens je einem Monat legen. Bei der Verrechnung von Entsorgungsleistungen ist die, nach Schlüsselnummern aufgelistete Gesamtmenge bei jeder TR bzw. SR anzugeben.
7.39.3. Erstellt der AG das Abrechnungsaufmaß, so wird eine Kostenbeteiligung Abschlagsrechnungsbeträge werden in Höhe von 2 90% (10%verbleiben als Deckungsrücklass) der Abrechnungssumme in Abzug gebrachtgeprüften tatsächlichen Lieferungen und Leistungen in- nerhalb von 30 Tagen nach Vorlage beim AG angewiesen, sofern im Auftrags- schreiben nichts anderes vereinbart ist. Jedenfalls gelten sämtliche Zahlungen des AG, die vor Übergabe des Gewerkes geleistet werden (Anzahlun- gen/Teilzahlungen etc.) auch als Leistungen zur Abdeckung des Sicherstel- lungsanspruches des AN gem. §1170b ABGB.
7.4. Vertreter des AG (zB Bauleiter, Poliere) sind nur berechtigt, eine vorläufige, unverbindliche Prüfung der Lieferungs- und/oder Leistungsnachweise zu erbringen. Ein Anerkenntnis dieser Nachweise erfolgt ausschließlich durch den BH/HU bzw. den AG.
7.5. Die Rechnungen müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, müssen die Angaben laut ÖNORMEN enthalten und müssen monatlich auf Basis der vom AG vorgeprüften Leistungen bis spätestens 6. des dem Leistungszeitraum folgenden Monats beim AG eingelangt sein. Später einlangende Rechnungen können nicht mehr in die Monatsleistung aufgenommen werden und gilt dann als Eingangsdatum der 6. des Monats, welches dem tatsächlichen Eingang folgt. Rechnungen über Leistungen, deren Ausführungsdauer weniger als 6 Wochen betragen hat, sind hiervon ausgenommen. Auf Verlangen des AG hat der AN binnen 14 Tagen ab Aufforderung eine Teilrechnung über die bis zu einem vom AG bestimmten Zeitpunkt erbrachten Leistungen vorzulegen.
7.6. Nach vertragskonformer Fertigstellung und mangelfreier Übernahme der Arbeiten ist innerhalb von 1 Monat die SR zu legen. Sollte jedoch bis spätestens 2 Monate nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten die SR nicht gelegt sein, ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Vertragsstrafe nach Punkt 4. zu verhängen und die Abrechnung im Wege einer Ersatzvornahme gegen Xxxxxxxxxxxx selbst zu erstellen bzw. durch Dritte erstellen zu lassen. Für die verspätete Vorlage wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der SR-Summe, mind. € 2.000,- in Abzug gebracht.
7.7. In der SR sind sämtliche erbrachten Leistungen vollständig abzurechnen. Sind bei Vorlage der SR allfällige Abzüge (zB Schäden, Leistungen Dritter, Qualitätsabzug BH) noch nicht festgestellt, wird bis zur endgültigen Feststellung dieser Abzüge ein entsprechender Betrag (unabhängig vom Haftrücklass) einbehalten und von der SR-Summe abgezogen. Sämtliche Fisten (Skonto etc) werden ausgesetzt.
7.8. Auf Verlangen des AG hat ein verhandlungsbefugter, mit dem gegenständlichen Bauvorhaben vertrauter Vertreter des AN vor Legung der SR an einem SR-Gespräch teilzunehmen. Die im Rahmen dieses SR-Gesprächs getroffenen Vereinbarungen sind im SR-Protokoll zu dokumen- tieren. Das beiderseits unterfertigte SR-Protokoll ist Voraussetzung für die vertragskonforme SR-Legung.
7.9. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem der AG seine Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrt, wenn die Zahlung zum, nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist, nächstfolgenden derartigen Überweisungstermin des AG durchgeführt wird. Bei Einhaltung dieses Zahlungslaufes erklärt sich der AN mit einer dadurch verursachten Fristverlängerung ausdrücklich einverstanden und es treten Verzugsfolgen in Folge Überschreiten des Zahlungszieles nicht ein.
7.10. Die Bekanntgabe einer Änderung der Bankverbindung hat ausschließlich schriftlich (firmenmäßige Zeichnung) zu erfolgen.
7.11. Zeiträume von Betriebsurlaub des AG (zB Weihnachtsfeiertage ca. 23.12.-06.01.) verlängern Zahlungsziele, Skontofristen und Prüffristen in gleichem Ausmaß. Das gilt auch für während des Betriebsurlaubs fällig werdende Rechnungen. Die Prüfungs-/Zahlungsfrist verlängert sich zudem um so viele Tage, als aus Gründen, die beim AN liegen, mit der Prüfung der Rechnung ausgesetzt werden muss.
7.12. Rechnungsfälligkeit kann nicht eintreten, solange die leistungskonforme Zahlung des BH/HU beim AG nicht eingelangt ist. Eine Verzögerung der Zahlung durch den BH/HU berechtigt den AG zur Erstreckung der Zahlungsziele gegenüber dem AN im selben Umfang.
7.13. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zahlun- gen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten. Macht der AG vom Skontoabzug bei einer TR oder SR keinen Gebrauch, bleibt dadurch der Skonto für frühere oder künftige TR oder SR unberührt. Skonto wird auch bei Aufrechnung mit einer fälligen und unbestrittenen Gegenforderung sowie im Falle der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gewährt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugsberechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhalten. Bei der SR vermindert sich der Skontoanspruch um den Skontobetrag einer eventuell zu spät angewiesenen Rechnung. Skonto- nachforderungen sind innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. Schlusszahlung bei sonstigem Anspruchsverlust beim AG geltend zu machen.
7.14. Ist die eingegangene TR oder SR mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt. Retournierte bzw. stornierte Rechnungen lösen keine Fälligkeiten und/oder Fristen aus.
7.15. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung eine Korrektur (Kürzung einer Position oder Abzug einer Gegenforderung), so gilt diese als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 8 Wochen ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.
7.16. Dem AG steht ein der Höhe nach unbeschränktes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des zu zahlenden, auch aus allen anderen Projekten des AN resultierenden, Werklohns zu, wenn der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen (zB Beibringung einer vereinbarten Erfüllungsgarantie, Erfüllungsansprüche, Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere erfolgt die Zahlung der SR auf jeden Fall erst dann, wenn die vollständige und ordnungsgemäße Dokumentation des AN vorliegt und die Übernahme der Gesamtleistung inkl. allfälliger technischer Abnahmen durch den BH/HU und die Behebung allfälliger Mängel abgeschlossen ist. Ein eventueller Skontoanspruch geht dadurch nicht verloren. Kann bei strittigen Positionen kein bzw. in keiner nachvollziehbaren Art und Weise unbestrittener Teil der Forderung abgegrenzt werden, kann der AG den gesamten strittigen Teil der Forderung bis zur restlosen Aufklärung zurückbehalten.
7.17. Die Bezahlung von Rechnungen gilt nicht als Übernahme oder Anerkennung der verrechneten Leistung (Korrekturen können daher auch später noch erfolgen) und bedeutet keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung und damit keinen Verzicht auf zustehende Ansprüche aus Gewährleistung/Garantie und/oder Schadenersatz.
7.18. Die Schlusszahlung erfolgt jedenfalls erst nach Unterfertigung des SR-Protokolls durch den AN und Retournierung an den AG. Die Annahme der Schlusszahlung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen. Nach Ablauf dieser Frist können auch versehentlich nicht verrechnete Leistungen bzw. sonst wie auch immer geartete Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
7.19. Leistungen, die der Behebung von Bauschäden dienen, sind in gesonderten Bauschadensrechnungen zu erfassen und fortlaufend zu num- merieren. Die Angabe, ob es sich um einen direkt zuordenbaren oder nicht direkt zuordenbaren (allgemeinen) Bauschaden handelt sowie wem dieser Schaden zuzuordnen ist, ist verpflichtend.
7.20. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattet. Für den Fall der Abtretung wird eine Bearbeitungsgebühr für den er- höhten Verwaltungsaufwand und sonstige damit verbundene Nachteile für den AG in Höhe von 2 % des zedierten Betrages, mindestens jedoch EUR 500,00 zzgl. USt. in Abzug bzw. zur Verrechnung gebracht. Dies gilt auch im Falle eines Insolvenzverfahrens als vereinbart.
7.21. Für sämtliche Gegenrechnungen des AG über Materialbeistellungen, Personalbeistellungen gem. Pkt. 3.6, Ersatzvornahmen, etc. gilt ein 15%iger Zuschlag als vereinbart.
7.22. Der AG ist berechtigt, allfällige Forderungen der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzerns oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) mit all- fälligen Verbindlichkeiten der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzern oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) aufzurechnen. Der AG ist auch berechtigt mit sämtlichen Haft- und Deckungsrücklassen sowie Bankgarantien aufzurechnen. Dies erfolgt u.a. auch im Falle einer Ab- tretung und bei einer Verpfändung der Forderungen des AN sowie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahren9.4. Der AN ist nicht berechtigt, Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen.
7.23. Aufgrund der im 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 vorgenommenen Ergänzungen des § 19 Abs. 1a UStG 1994 sowie Pkt. 2 und 6 des dazu- gehörigen Erlasses geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Die Rechnungen für die in diesem Auftragsschreiben angeführten Bauleistungen sind daher ohne Umsatzsteuer auszustellen und mit der UID-Nummer des AN, der UID-Nummer des AG sowie mit einem Hinweis 'Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger' zu versehen. Der AN ist verpflichtet, den schriftlichen Nachweis der UID-Nummer (=Bestätigung des Finanzamtes) bei Rechnungslegung zu erbringen. Sofern Zweifel oder Uneinigkeit zwischen dem AG und dem AN darüber bestehen, ob es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 handelt, wird einvernehmlich davon aus- gegangen, dass eine Bauleistung vorliegt.
7.24. Werden Zahlungen nachweislich nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in Höhe von 2% p.a. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht hat innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt vertragsgemäßer Erbringung der Leistung eine überprüfbare Schlussrechnung vorzulegen. Unterlässt dies der Auftragnehmer, so ist der Auftraggeber berechtigt, ohne Setzung einer weite- ren Nachfrist, selbst eine Abrechnung aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Die Vergütung des Rechnungsbetrages schriftlich geltend ge- macht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossenZeitaufwandes erfolgt nach der Honorarordnung der Bau- meister.
7.259.5. Der AN ist verpflichtet, seine UID-Nr. Forderungen an den AG dürfen nur mit dessen Zustimmung abgetreten werden (Zession) und seine Dienstgebernummer (bei Ein-Personen-Unternehmen die 10-stellige Versicherungsnummer) auf allen Fakturen anzuführen. Liegt der Sitz des AN nicht in Österreich, ist dieser verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen dieser Angaben wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Beibringung ausge- setzt. Der lösen eine an den AG wird zu bezahlende Manipulationsgebühr von der Haftungsbefreiung durch Überweisung von 25 2,0 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) Gebrauch machenabgetretenen Betrages aus.
9.6. Betriebsurlaube des AG verlängern die Prüf- und Zahlungsfirsten.
9.7. Die Bezahlung von Teil- und Schlussrechnungen gilt nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Leistung oder als deren Abnahme. Ebenso werden Abrech- nungsfragen durch die Anweisung von Teilzahlungen nicht berührt und können Ausmaßdifferenzen bei Prüfung der Schlussrechnung berücksichtigt werden.
9.8. Mit Legung der Schlussrechnung bestätigt der AN, sofern sämtliche erbrachte Leis- tungen fakturiert zu haben, sodass der AN zum Zeitpunkt nach Legung der Werklohnzahlung Schlussrechnung nicht berechtigt ist, weitere – allenfalls in diesen Rechnungen nicht fakturierte Forderungen – in Rechnung zu stellen. Die in der HFU-Liste geführt wirdSchlussrechnung nicht auf- genommenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind somit verwirkt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer eine Teilschluss- rechnung legt.
9.9. Die Skontofrist gilt auch bei frist- gerechter 1. Zahlung (gemerfolgt erst, wenn das Auftragschreiben firmenmäßig unterfertig beim AG eingelangt ist. PktSämtliche Zahlungsfristen verlängern sich um den Zeit- raum, bis das unterfertigte Auftragsschreiben beim AG eingelangt ist.
9.10. 7.9Die Übermittlung von Rechnungen/Gutschriften inkl. Anlagen erfolgt aus- schließlich als pdf-Dokument per E-Mail gemäß unseren „allgemeinen Bestim- mungen zur Übermittlung von Rechnungen/Gutschriften inkl. Anlagen“.) an das Dienstleistungszentrum als gewahrt.
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Samples: General Terms and Conditions
Rechnungslegung und Zahlung. 7.1. Alle an den AG übermittelten TR oder SR sind fortlaufend zu nummerieren und als wachsende aufzustellen; Neuleistungen gegenüber der letzten TR sind gesondert hervorzuheben. Vereinbarte Nachlässe/Abzüge/Sicherstellungen sind zu berücksichtigen und 8.1 Der Verkäufer hat dem Käufer [monatlich / quartalsmäßig / halbjährlich / jährlich] für die Kostenstelle des AG ist anzuführen. Art und Menge der in das Eigentum des AG übertragenen Baustoffe ist anzuführen und sind die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen und der Betrag der verlangten Abschlagszahlung auszuweisen. Alle TR oder SR, die nicht dieser Form entsprechen, werden vom AG nicht anerkannt und retourniert bzw. storniert.
7.2. Alle TR oder SR sind mit dem örtlich zuständigen Baustellenpersonal des AG vorab zu kollaudieren und in prüffähigem Zustand im Original an die Rechnungsadresse (Zentrale) zu übermittelnvorangegangenen [Monat / Quartal / Halbjahr / Jahr] gelieferten Strommengen und, d.h. mit beiliegenden Liefer- und Leistungsnachweisen (Abrechnungsplänesofern zutreffend, Aufmaßblätter, Regienachweise etc.), Entsorgungsnachweisen (Baurestmassenachweis für nicht gefährliche Abfälle bzw. Begleitschein für gefährliche Abfälle) unter Bekanntgabe einer allfällig erforderlichen Standort-GLN sowie sonstigen geforderte Nachweise und Atteste, welche durch das zuständige Baustellenpersonal des AG zwischen dem 23. und Monatsletzten des Leistungsmonats bzw. 10 Arbeitstage nach Abschluss einer (Teil-)Leistung zu unterfertigen sind, übertragenen Herkunftsnachweise Rechnung zu legen. Bei Zusammen mit dieser Rechnung kann der Verrechnung von Entsorgungsleistungen ist die, nach Schlüsselnummern aufgelistete Gesamtmenge bei jeder TR Verkäufer alle sonstigen zwischen den Parteien offenen Beträge in Rechnung stellen bzw. SR anzugebenzum Abzug bringen, so insbesondere etwaige Gebühren, Entgelte, Erstattungen, Schadensersatzzahlungen und Zinsen.
7.38.2 Der Käufer hat die Rechnung [vierzehn (14)] Tage nach Erhalt zu zahlen. Erstellt Fällt der AG das Abrechnungsaufmaß, so wird eine Kostenbeteiligung in Höhe von 2 % der Abrechnungssumme in Abzug gebracht.
7.4. Vertreter des AG (zB Bauleiter, Poliere) sind nur berechtigt, eine vorläufige, unverbindliche Prüfung der Lieferungs- und/oder Leistungsnachweise zu erbringen. Ein Anerkenntnis dieser Nachweise erfolgt ausschließlich durch den BH/HU bzw. den AG.
7.5. Die Rechnungen müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, müssen die Angaben laut ÖNORMEN enthalten und müssen monatlich Zahlungstermin nicht auf Basis der vom AG vorgeprüften Leistungen bis spätestens 6. des dem Leistungszeitraum folgenden Monats beim AG eingelangt sein. Später einlangende Rechnungen können nicht mehr in die Monatsleistung aufgenommen werden und gilt dann als Eingangsdatum der 6. des Monats, welches dem tatsächlichen Eingang folgt. Rechnungen über Leistungen, deren Ausführungsdauer weniger als 6 Wochen betragen hat, sind hiervon ausgenommen. Auf Verlangen des AG hat der AN binnen 14 Tagen ab Aufforderung eine Teilrechnung über die bis zu einem vom AG bestimmten Zeitpunkt erbrachten Leistungen vorzulegen.
7.6. Nach vertragskonformer Fertigstellung und mangelfreier Übernahme der Arbeiten ist innerhalb von 1 Monat die SR zu legen. Sollte jedoch bis spätestens 2 Monate nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten die SR nicht gelegt seineinen Geschäftstag, ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe die Rechnung am unmittelbar folgenden Geschäftstag zu zahlen. Der Rechnungsbetrag ist in Höhe der halben Vertragsstrafe nach Punkt 4Euro zu bezahlen. zu verhängen und die Abrechnung im Wege einer Ersatzvornahme gegen Xxxxxxxxxxxx selbst zu erstellen bzw. durch Dritte erstellen zu lassen. Für die verspätete Vorlage wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der SR-Summe, mind. € 2.000,- in Abzug gebracht.
7.7. In der SR sind sämtliche erbrachten Leistungen vollständig abzurechnen. Sind bei Vorlage der SR allfällige Abzüge (zB Schäden, Leistungen Dritter, Qualitätsabzug BH) noch nicht festgestellt, wird bis zur endgültigen Feststellung dieser Abzüge ein entsprechender Betrag (unabhängig vom Haftrücklass) einbehalten und von der SR-Summe abgezogen. Sämtliche Fisten (Skonto etc) werden ausgesetzt.
7.8. Auf Verlangen des AG hat ein verhandlungsbefugter, mit dem gegenständlichen Bauvorhaben vertrauter Vertreter des AN vor Legung der SR an einem SR-Gespräch teilzunehmen. Die im Rahmen dieses SR-Gesprächs getroffenen Vereinbarungen sind im SR-Protokoll zu dokumen- tieren. Das beiderseits unterfertigte SR-Protokoll ist Voraussetzung für die vertragskonforme SR-Legung.
7.9. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Bei verspäteter Zahlung ist der TagRechnungsbetrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen.
8.3 Einwände gegen die Richtigkeit einer Rechnung berechtigen nur zum Zahlungsaufschub bzw. zur Zahlungsverweigerung, an dem der AG seine Bank angewiesen hat, soweit die Überweisung durchzuführenRechnung offensichtlich fehlerhaft ist. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrt, wenn die Zahlung zum, nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist, nächstfolgenden derartigen Überweisungstermin des AG durchgeführt wird. Bei Einhaltung dieses Zahlungslaufes erklärt sich der AN Einwände müssen bis spätestens zum Zahlungstermin schriftlich mit einer dadurch verursachten Fristverlängerung ausdrücklich einverstanden und es treten Verzugsfolgen in Folge Überschreiten des Zahlungszieles nicht ein.
7.10. Die Bekanntgabe einer Änderung der Bankverbindung hat ausschließlich schriftlich (firmenmäßige Zeichnung) zu erfolgen.
7.11. Zeiträume von Betriebsurlaub des AG (zB Weihnachtsfeiertage ca. 23.12.-06.01.) verlängern Zahlungsziele, Skontofristen und Prüffristen in gleichem Ausmaß. Das gilt auch für während des Betriebsurlaubs fällig werdende Rechnungen. Die Prüfungs-/Zahlungsfrist verlängert sich zudem um so viele Tage, als aus Gründen, die beim AN liegen, mit der Prüfung der Rechnung ausgesetzt werden muss.
7.12. Rechnungsfälligkeit kann nicht eintreten, solange die leistungskonforme Zahlung des BH/HU beim AG nicht eingelangt ist. Eine Verzögerung der Zahlung durch den BH/HU berechtigt den AG zur Erstreckung der Zahlungsziele gegenüber dem AN im selben Umfang.
7.13. Sollten einzelne Zahlungen nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgen, gilt der Skontoverlust nur für die zu spät geleisteten Zahlun- gen. Jede Rechnung ist daher einzeln auf ihre Skontierfähigkeit zu bewerten. Macht der AG vom Skontoabzug bei einer TR oder SR keinen Gebrauch, bleibt dadurch der Skonto für frühere oder künftige TR oder SR unberührt. Skonto wird auch bei Aufrechnung mit einer fälligen und unbestrittenen Gegenforderung sowie im Falle der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gewährt. Wird nur ein Teilbetrag der gelegten Rechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlt, so bleibt die Abzugsberechtigung für den bezahlten Teilbetrag erhalten. Bei der SR vermindert sich der Skontoanspruch um den Skontobetrag einer eventuell zu spät angewiesenen Rechnung. Skonto- nachforderungen sind innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der entsprechenden Teil- bzw. Schlusszahlung bei sonstigem Anspruchsverlust beim AG geltend zu machen.
7.14. Ist die eingegangene TR oder SR mangelhaft, sodass eine Zurückstellung an den AN erfolgen muss, so beginnt die Skontofrist erst mit der Vorlage der berichtigten Rechnung zu laufen. Falls sich die Rechnungsunterlagen als unvollständig und nicht prüffähig erweisen, wird das Zahlungsziel bis zum Vorhandensein der vollständigen Unterlagen ausgesetzt. Retournierte bzw. stornierte Rechnungen lösen keine Fälligkeiten und/oder Fristen aus.
7.15. Erfolgt vom AG nach Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Rechnungsprüfung eine Korrektur (Kürzung einer Position oder Abzug einer Gegenforderung), so gilt diese als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 8 Wochen ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich einwandfrei begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht.
7.16. Dem AG steht ein der Höhe nach unbeschränktes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des zu zahlenden, auch aus allen anderen Projekten des AN resultierenden, Werklohns zu, wenn der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen (zB Beibringung einer vereinbarten Erfüllungsgarantie, Erfüllungsansprüche, Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere erfolgt die Zahlung der SR auf jeden Fall erst dann, wenn die vollständige und ordnungsgemäße Dokumentation des AN vorliegt und die Übernahme der Gesamtleistung inkl. allfälliger technischer Abnahmen durch den BH/HU und die Behebung allfälliger Mängel abgeschlossen ist. Ein eventueller Skontoanspruch geht dadurch nicht verloren. Kann bei strittigen Positionen kein bzw. in keiner nachvollziehbaren Art und Weise unbestrittener Teil der Forderung abgegrenzt werden, kann der AG den gesamten strittigen Teil der Forderung bis zur restlosen Aufklärung zurückbehalten.
7.17. Die Bezahlung von Rechnungen gilt nicht als Übernahme oder Anerkennung der verrechneten Leistung (Korrekturen können daher auch später noch erfolgen) und bedeutet keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung und damit keinen Verzicht auf zustehende Ansprüche aus Gewährleistung/Garantie und/oder Schadenersatz.
7.18. Die Schlusszahlung erfolgt jedenfalls erst nach Unterfertigung des SR-Protokolls durch den AN und Retournierung an den AG. Die Annahme der Schlusszahlung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen. Nach Ablauf dieser Frist können auch versehentlich nicht verrechnete Leistungen bzw. sonst wie auch immer geartete Ansprüche nicht mehr nachvollziehbarer Begründung geltend gemacht werden. Betreffen die Einwände nicht den gesamten Rechnungsbetrag, so ist der unbestrittene Teil gemäß Ziffer 8.2 zu zahlen. Nach Feststellung der Richtigkeit des bestrittenen Rechnungsbetrags bzw. nach Berichtigung des als unrichtig festgestellten Rechnungsbetrags ist dieser gemäß Ziffer 8.2 zu zahlen.
7.19. Leistungen8.4 Eine Aufrechnung mit einem Zahlungsanspruch oder gegenüber einer Zahlungsverbindlichkeit aus anderen Vertragsverhältnissen zwischen den Parteien ist nicht zulässig, es sei denn, die der Behebung von Bauschäden dienen, sind in gesonderten Bauschadensrechnungen zu erfassen und fortlaufend zu num- merieren. Die Angabe, ob es sich um einen direkt zuordenbaren Gegenforderung ist unbestritten oder nicht direkt zuordenbaren (allgemeinen) Bauschaden handelt sowie wem dieser Schaden zuzuordnen ist, ist verpflichtendrechtskräftig festgestellt.
7.20. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattet. Für den Fall der Abtretung wird eine Bearbeitungsgebühr für den er- höhten Verwaltungsaufwand und sonstige damit verbundene Nachteile für den AG in Höhe von 2 % des zedierten Betrages, mindestens jedoch EUR 500,00 zzgl. USt. in Abzug bzw. zur Verrechnung gebracht. Dies gilt auch im Falle eines Insolvenzverfahrens als vereinbart.
7.21. Für sämtliche Gegenrechnungen des AG über Materialbeistellungen, Personalbeistellungen gem. Pkt. 3.6, Ersatzvornahmen, etc. gilt ein 15%iger Zuschlag als vereinbart.
7.22. Der AG ist berechtigt, allfällige Forderungen der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzerns oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) mit all- fälligen Verbindlichkeiten der HABAU-GROUP (sowie von ARGEN, an denen die HABAU-GROUP beteiligt ist) gegenüber dem AN (sowie Unternehmen dessen Konzern oder ARGEN, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind) aufzurechnen. Der AG ist auch berechtigt mit sämtlichen Haft- und Deckungsrücklassen sowie Bankgarantien aufzurechnen. Dies erfolgt u.a. auch im Falle einer Ab- tretung und bei einer Verpfändung der Forderungen des AN sowie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahren. Der AN ist nicht berechtigt, Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen.
7.23. Aufgrund der im 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 vorgenommenen Ergänzungen des § 19 Abs. 1a UStG 1994 sowie Pkt. 2 und 6 des dazu- gehörigen Erlasses geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Die Rechnungen für die in diesem Auftragsschreiben angeführten Bauleistungen sind daher ohne Umsatzsteuer auszustellen und mit der UID-Nummer des AN, der UID-Nummer des AG sowie mit einem Hinweis 'Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger' zu versehen. Der AN ist verpflichtet, den schriftlichen Nachweis der UID-Nummer (=Bestätigung des Finanzamtes) bei Rechnungslegung zu erbringen. Sofern Zweifel oder Uneinigkeit zwischen dem AG und dem AN darüber bestehen, ob es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 handelt, wird einvernehmlich davon aus- gegangen, dass eine Bauleistung vorliegt.
7.24. Werden Zahlungen nachweislich nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in Höhe von 2% p.a. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend ge- macht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
7.25. Der AN ist verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Dienstgebernummer (bei Ein-Personen-Unternehmen die 10-stellige Versicherungsnummer) auf allen Fakturen anzuführen. Liegt der Sitz des AN nicht in Österreich, ist dieser verpflichtet, seine UID-Nr. und seine Steuernummer des Wohnsitzfinanzamtes auf allen Fakturen anzuführen. Bei Fehlen dieser Angaben wird das vereinbarte Zahlungsziel bis zur Beibringung ausge- setzt. Der AG wird von der Haftungsbefreiung durch Überweisung von 25 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) Gebrauch machen, sofern der AN zum Zeitpunkt der Werklohnzahlung nicht in der HFU-Liste geführt wird. Die Skontofrist gilt auch bei frist- gerechter Zahlung (gem. Pkt. 7.9.) an das Dienstleistungszentrum als gewahrt.
Appears in 1 contract
Samples: Ppa Lieferband