Common use of Rechnungslegung und Zahlung Clause in Contracts

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1. Soweit der AN Rechnungen erstellt (sofern also nicht das Gutschriftverfahren gilt), ist der AN verpflichtet, auf allen Rechnungen die Bestellnummer anzugeben und erstellte Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Der AN hat die Rechnungen entsprechend den steuerrechtlichen Anforderungen auszustellen, insbesondere die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Soweit nicht anders vereinbart, ist bei zeitabhängiger Vergütung mit der Genauigkeit von einer Minute abzurechnen. 8.2. Eine korrekte und nachprüfbare Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung. Ohne diese Angaben hat der AG Verzögerungen bei der Bearbeitung und beim Ausgleich der Rechnung nicht zu vertreten. 8.3. Sofern nicht anders vereinbart, zahlt der AG ab Leistung bzw. Abnahme - bei Gutschriftverfahren: innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Leistung bzw. Abnahme - bei Rechnungslegung durch den AN: ab Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Eine Zeitverzögerung durch unrichtige oder unvollständige Rechnungslegung beeinträchtigt vorstehende Skontofrist nicht. 8.4. Der Anspruch des AN auf Verzugsschadensersatz ist auf den für den AG typischerweise vorhersehbaren oder auf den konkreten vor Verzugsantritt angekündigten Schaden begrenzt. Ein dem AN zustehender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung durch Zahlungsverzug des AG wird dahin begrenzt, dass als Schadensersatz maximal der Auftragswert verlangt werden kann Hinsichtlich dieser Haftungsbeschränkungen für den Fall des Verzugs gilt die Regelung der Ziffer 11.3 entsprechend.

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Samples: Auftragsbedingungen, Auftragsbedingungen, Auftragsbedingungen

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1. 8.1 Soweit der AN Rechnungen erstellt (sofern also nicht das Gutschriftverfahren gilt)erstellt, ist der AN verpflichtetver- pflichtet, auf allen Rechnungen die Bestellnummer anzugeben Bestellnummer, die Mengen und erstellte Tätigkeitsnachweise vorzulegenMengeneinheiten, die Artikelbezeichnun- gen mit Artikelnummer und bei Teillieferungen - soweit vereinbart - die Restmenge anzugeben. Der AN hat die Rechnungen außerdem entsprechend den steuerrechtlichen steuer- rechtlichen Anforderungen auszustellen, insbesondere die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Soweit nicht anders vereinbart, ist bei zeitabhängiger Vergütung mit der Genauigkeit von einer Minute abzurechnenauszuwei- sen. 8.2. 8.2 Eine korrekte und nachprüfbare Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung Fällig- keitsvoraussetzung für die Vergütung. Ohne diese Angaben An- gaben hat der AG Verzögerungen bei der Bearbeitung und beim Ausgleich der Rechnung nicht zu vertreten. 8.3. 8.3 Sofern nicht anders vereinbart, zahlt der AG ab Leistung Liefe- rung bzw. Abnahme - (soweit die Abnahme vereinbart ist) bei Gutschriftverfahren: Rechnungslegung durch den AN innerhalb von 14 Tagen mit 3 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Leistung bzw. Abnahme - bei Rechnungslegung durch den AN: ab Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Rechnungserhalt. 8.4 Eine Zeitverzögerung durch unrichtige oder unvollständige unvollstän- dige Rechnungslegung beeinträchtigt vorstehende Skontofrist nicht. 8.4. Der Anspruch des AN auf Verzugsschadensersatz 8.5 Bei Banküberweisung ist auf den für den AG typischerweise vorhersehbaren oder auf den konkreten die Zahlung rechtzeitig er- folgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Verzugsantritt angekündigten Schaden begrenzt. Ein dem AN zustehender Anspruch auf Schadensersatz statt Ablauf der Leistung durch Zahlungsverzug Zahlungsfrist bei der Bank des AG wird dahin begrenzt, dass als Schadensersatz maximal eingeht; für Verzö- gerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist der Auftragswert verlangt werden kann Hinsichtlich dieser Haftungsbeschränkungen für den Fall des Verzugs gilt die Regelung der Ziffer 11.3 entsprechendAG nicht verantwortlich.

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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Rechnungslegung und Zahlung. 8.19.1. Soweit der AN Rechnungen erstellt (sofern also nicht das Gutschriftverfahren gilt), ist der AN verpflichtet, auf allen Rechnungen die Bestellnummer anzugeben Bestellnummer, die Mengen und erstellte Tätigkeitsnachweise vorzulegenMengeneinheiten, die Artikelbezeichnungen mit Artikelnummer und bei Teillieferungen - soweit vereinbart - die Restmenge anzugeben. Der AN hat die Rechnungen außerdem entsprechend den steuerrechtlichen Anforderungen auszustellen, insbesondere die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Soweit nicht anders vereinbart, ist bei zeitabhängiger Vergütung mit der Genauigkeit von einer Minute abzurechnen. 8.29.2. Eine korrekte und nachprüfbare Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung. Ohne diese Angaben hat der AG Verzögerungen bei der Bearbeitung und beim Ausgleich der Rechnung nicht zu vertreten. 8.39.3. Sofern nicht anders vereinbart, zahlt der AG ab Leistung Lieferung bzw. Abnahme - (soweit die Abnahme vereinbart ist) − bei Gutschriftverfahren: innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Leistung bzw. Abnahme - bei Rechnungslegung durch den AN: ab Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nettonetto ab Rechnungserhalt (Zugang). 9.4. Eine Zeitverzögerung durch unrichtige oder unvollständige Rechnungslegung beeinträchtigt vorstehende Skontofrist nicht. 8.49.5. Der Anspruch des AN auf Verzugsschadensersatz ist auf den für den AG typischerweise vorhersehbaren oder auf den konkreten vor Verzugsantritt angekündigten Schaden begrenzt. Ein dem AN zustehender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung durch Zahlungsverzug des AG wird dahin begrenzt, dass als Schadensersatz maximal der Auftragswert verlangt werden kann kann. Hinsichtlich dieser Haftungsbeschränkungen für den Fall des Verzugs gilt die Regelung der Ziffer 11.3 12.3 entsprechend.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Rechnungslegung und Zahlung. 8.17.1. Soweit Damit der AN AG Rechnungen erstellt (sofern also nicht das Gutschriftverfahren gilt)zügig und ordnungsgemäß bearbeiten kann, ist der AN verpflichtet, auf allen Rechnungen die Bestellnummer Bestellnummer, die Mengen und Mengeneinheiten, die Artikelbezeichnungen mit Artikelnummer und bei Teillieferungen – soweit vereinbart - die Restmenge anzugeben und bzw. erstellte Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Der AN hat die Rechnungen entsprechend den steuerrechtlichen Anforderungen auszustellen, insbesondere vorzulegen und die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Die letzte Teilrechnung ist als Schlussrechnung zu kennzeichnen. 7.2. Soweit nicht anders vereinbart, ist bei zeitabhängiger Vergütung mit der Genauigkeit von einer Minute abzurechnen. 8.2. Eine korrekte und nachprüfbare Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung7.3. Ohne diese Angaben hat der AG Verzögerungen bei der Bearbeitung und beim Ausgleich der Rechnung nicht zu vertreten. 8.37.4. Sofern nicht anders vereinbart, zahlt der AG ab Leistung Lieferung bzw. Abnahme - bei Gutschriftverfahren: innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Leistung bzw. Abnahme - bei Rechnungslegung durch den AN: ab (wenn vereinbart) und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Eine Zeitverzögerung durch unrichtige oder unvollständige Rechnungslegung beeinträchtigt vorstehende Skontofrist nicht. 8.47.5. Der Anspruch des AN auf Verzugsschadensersatz ist auf den für den AG typischerweise vorhersehbaren oder auf den konkreten vor Verzugsantritt angekündigten Schaden begrenzt, es sei denn, der Verzug des AG beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. 7.6. Ein dem AN zustehender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung durch Zahlungsverzug des AG wird dahin begrenzt, dass als Schadensersatz maximal der Auftragswert verlangt werden kann Hinsichtlich dieser Haftungsbeschränkungen für den Fall kann, es sei denn, der Verzug des Verzugs gilt die Regelung der Ziffer 11.3 entsprechendAG beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

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Samples: Allgemeine Bestellbedingungen

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1. 8.1 Soweit der AN Rechnungen erstellt (sofern also nicht das Gutschriftverfahren gilt), ist der AN verpflichtet, auf allen Rechnungen die Bestellnummer anzugeben und erstellte Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Der AN hat die Rechnungen entsprechend den steuerrechtlichen Anforderungen auszustellen, insbesondere die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Soweit nicht anders vereinbart, ist bei zeitabhängiger Vergütung mit der Genauigkeit von einer Minute abzurechnen. 8.2. 8.2 Eine korrekte und nachprüfbare Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung. Ohne diese Angaben hat der AG Verzögerungen bei der Bearbeitung und beim Ausgleich der Rechnung nicht zu vertreten. 8.3. 8.3 Sofern nicht anders vereinbart, zahlt der AG ab Leistung bzw. Abnahme - bei Gutschriftverfahren: innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Leistung bzw. Abnahme - bei Rechnungslegung durch den AN: ab Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Eine Zeitverzögerung durch unrichtige oder unvollständige Rechnungslegung beeinträchtigt vorstehende Skontofrist nicht. 8.4. 8.4 Der Anspruch des AN auf Verzugsschadensersatz ist auf den für den AG typischerweise vorhersehbaren oder auf den konkreten vor Verzugsantritt angekündigten Schaden begrenzt. Ein dem AN zustehender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung durch Zahlungsverzug des AG wird dahin begrenzt, dass als Schadensersatz maximal der Auftragswert verlangt werden kann Hinsichtlich dieser Haftungsbeschränkungen für den Fall des Verzugs gilt die Regelung der Ziffer 11.3 entsprechend.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Leistungsaufträge

Rechnungslegung und Zahlung. 8.19.1. Soweit der AN Rechnungen erstellt (sofern also nicht das Gutschriftverfahren gilt), ist der AN verpflichtet, auf allen Rechnungen die Bestellnummer anzugeben Bestellnummer, die Mengen und erstellte Tätigkeitsnachweise vorzulegenMengeneinheiten, die Artikelbezeichnungen mit Artikelnummer und bei Teillieferungen - soweit vereinbart - die Restmenge anzugeben. Der AN hat die Rechnungen außerdem entsprechend den steuerrechtlichen Anforderungen auszustellen, insbesondere die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert ge- sondert auszuweisen. Soweit nicht anders vereinbart, ist bei zeitabhängiger Vergütung mit der Genauigkeit von einer Minute abzurechnen. 8.29.2. Eine korrekte und nachprüfbare Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung. Ohne diese Angaben hat der AG Verzögerungen bei der Bearbeitung und beim Ausgleich der Rechnung nicht zu vertreten. 8.39.3. Sofern nicht anders vereinbart, zahlt der AG ab Leistung Lieferung bzw. Abnahme - (soweit die Abnahme vereinbart ist) − bei Gutschriftverfahren: innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Leistung bzw. Abnahme - bei Rechnungslegung durch den AN: ab Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nettonetto ab Rechnungserhalt (Zugang). 9.4. Eine Zeitverzögerung durch unrichtige oder unvollständige Rechnungslegung beeinträchtigt vorstehende Skontofrist nicht. 8.49.5. Der Anspruch des AN auf Verzugsschadensersatz ist auf den für den AG typischerweise vorhersehbaren oder auf den konkreten vor Verzugsantritt angekündigten Schaden begrenzt. Ein dem AN zustehender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung durch Zahlungsverzug des AG wird dahin begrenzt, dass als Schadensersatz maximal der Auftragswert Auf- tragswert verlangt werden kann kann. Hinsichtlich dieser Haftungsbeschränkungen für den Fall des Verzugs gilt die Regelung der Ziffer 11.3 12.3 entsprechend.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1. Soweit der AN Rechnungen erstellt (sofern also nicht das Gutschriftverfahren gilt), ist der AN verpflichtet, auf allen Rechnungen die Bestellnummer anzugeben und anzugeben, erstellte Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Der AN hat die Rechnungen entsprechend den steuerrechtlichen Anforderungen auszustellen, insbesondere die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Soweit nicht anders vereinbart, ist bei zeitabhängiger Vergütung mit der Genauigkeit von einer Minute abzurechnen. 8.2. Eine korrekte und nachprüfbare Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung. Ohne diese Angaben hat der AG Verzögerungen bei der Bearbeitung und beim Ausgleich der Rechnung nicht zu vertreten. 8.3. Sofern nicht anders vereinbart, zahlt der AG ab Leistung bzw. Abnahme - bei Gutschriftverfahren: innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Leistung bzw. Abnahme - bei Rechnungslegung durch den AN: ab Rechnungserhalt (Zugang) innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Eine Zeitverzögerung durch unrichtige oder unvollständige Rechnungslegung beeinträchtigt vorstehende Skontofrist nicht. 8.4. Der Anspruch des AN auf Verzugsschadensersatz ist auf den für den AG typischerweise vorhersehbaren oder auf den konkreten vor Verzugsantritt angekündigten Schaden begrenzt. Ein dem AN zustehender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung durch Zahlungsverzug des AG wird dahin begrenzt, dass als Schadensersatz maximal der Auftragswert Auf- tragswert verlangt werden kann Hinsichtlich dieser Haftungsbeschränkungen für den Fall des Verzugs gilt die Regelung der Ziffer 11.3 entsprechend.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Leistungsaufträge

Rechnungslegung und Zahlung. 8.17.1. Soweit Damit der AN AG Rechnungen erstellt (sofern also nicht das Gutschriftverfahren gilt)zügig und ordnungsge- mäß bearbeiten kann, ist der AN verpflichtet, auf allen Rechnungen die Bestellnummer anzugeben und erstellte er- stellte Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Der AN hat die Rechnungen entsprechend den steuerrechtlichen Anforderungen auszustellen, insbesondere die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Soweit nicht anders vereinbart, ist bei zeitabhängiger Vergütung mit der Genauigkeit von einer Minute abzurechnen. 8.2. Eine korrekte und nachprüfbare Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung7.2. Ohne diese Angaben hat der AG Verzögerungen bei der Bearbeitung und beim Ausgleich der Rechnung nicht zu vertreten. 8.37.3. Sofern nicht anders vereinbart, zahlt der AG ab Leistung Leis- tung bzw. Abnahme - bei Gutschriftverfahren: innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Leistung bzw. Abnahme - bei Rechnungslegung durch den AN: ab und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Eine Zeitverzögerung durch unrichtige unrichti- ge oder unvollständige Rechnungslegung beeinträchtigt beeinträch- tigt vorstehende Skontofrist nicht. 8.47.4. Der Anspruch des AN auf Verzugsschadensersatz ist auf den für den AG typischerweise vorhersehbaren oder auf den konkreten vor Verzugsantritt angekündigten angekün- digten Schaden begrenzt, es sei denn, der Verzug des AG beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. 7.5. Ein dem AN zustehender Anspruch auf Schadensersatz Schadenser- satz statt der Leistung durch Zahlungsverzug des AG wird dahin begrenzt, dass als Schadensersatz maximal maxi- mal der Auftragswert verlangt werden kann Hinsichtlich dieser Haftungsbeschränkungen für den Fall kann, es sei denn, der Verzug des Verzugs gilt die Regelung der Ziffer 11.3 entsprechendAG beruht auf grober Fahrläs- sigkeit oder Vorsatz.

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Samples: Auftragsbedingungen

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1. Soweit der AN Rechnungen erstellt (sofern also nicht das Gutschriftverfahren gilt), ist der AN verpflichtet, auf allen Rechnungen die Bestellnummer anzugeben und erstellte Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Der AN hat die Rechnungen entsprechend den steuerrechtlichen Anforderungen auszustellen, insbesondere die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Soweit nicht anders vereinbart, ist bei zeitabhängiger Vergütung mit der Genauigkeit von einer Minute abzurechnen. 8.2. Eine korrekte und nachprüfbare Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung Fälligkeitsvo- raussetzung für die Vergütung. Ohne diese Angaben hat der AG Verzögerungen bei der Bearbeitung und beim Ausgleich der Rechnung nicht zu vertreten. 8.3. Sofern nicht anders vereinbart, zahlt der AG ab Leistung bzw. Abnahme - bei Gutschriftverfahren: innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Leistung bzw. Abnahme - bei Rechnungslegung durch den AN: ab Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Eine Zeitverzögerung durch unrichtige oder unvollständige Rechnungslegung beeinträchtigt vorstehende Skontofrist nicht. 8.4. Der Anspruch des AN auf Verzugsschadensersatz ist auf den für den AG typischerweise vorhersehbaren oder auf den konkreten vor Verzugsantritt angekündigten Schaden begrenzt. Ein dem AN zustehender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung durch Zahlungsverzug des AG wird dahin begrenzt, dass als Schadensersatz maximal der Auftragswert verlangt werden kann kann. Hinsichtlich dieser Haftungsbeschränkungen für den Fall des Verzugs gilt die Regelung der Ziffer 11.3 entsprechend.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Leistungsaufträge

Rechnungslegung und Zahlung. 8.124.1 Zur Vereinfachung der Abrechnung von Tiefbauarbeiten wird bei verschiedenen Vertragspartnern das Gutschriftsverfahren angewandt. Soweit Der AG wird diesen Umstand in der jeweiligen Bestellung mitteilen. Der AG behält sich vor, weitere Leistungen im Gutschriftsverfahren abzurechnen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der AN Rechnungen erstellt Unternehmer im Sinne des § 2 UStG und damit einverstanden ist, dass mit einer Gutschrift über die Lieferungen und Leistungen abgerechnet wird (sofern also § 14 Abs. 0 X. 0 XXxX). Sollten diese Voraussetzungen bei dem AN nicht das Gutschriftverfahren gilt)zutreffen, ist der AN dieser verpflichtet, auf allen Rechnungen die Bestellnummer anzugeben und erstellte Tätigkeitsnachweise vorzulegeneine entsprechende Mitteilung zu machen. Es wird daraufhin eine andere Abrechnungsform zur Anwendung kommen. Der AN hat die Rechnungen entsprechend den steuerrechtlichen Anforderungen auszustellendem AG seine Steuernummer oder, insbesondere die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Soweit nicht anders vereinbartfalls vorhanden, ist bei zeitabhängiger Vergütung mit der Genauigkeit von einer Minute abzurechnenseine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer mitzuteilen, falls das Gutschriftverfahren zur Anwendung kommt. 8.224.2 Sofern von einem AN von Bauleistungen im Zeitpunkt des Rechnungsausgleichs keine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b Abs. Eine korrekte und nachprüfbare Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung. Ohne diese Angaben hat 1 S. 1 EStG vorliegt, nimmt der AG Verzögerungen bei auf Grund des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des jeweiligen Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) vor und führt diesen Abzug an das für den AN zuständige Finanzamt ab. Dies gilt auch für Abschlagszahlungen, die der Bearbeitung und beim Ausgleich AG vom AN erhält. Zur Abdeckung des dadurch entstehenden Buchungsmehraufwands ist der AG berechtigt, eine Aufwandsersatzpauschale in Höhe von € 100,00 von der Rechnung nicht zu vertreten. 8.3. Sofern nicht anders vereinbart, zahlt der AG ab Leistung bzw. Abnahme - bei Gutschriftverfahren: innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Leistung bzw. Abnahme - bei Rechnungslegung durch den AN: ab Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Eine Zeitverzögerung durch unrichtige oder unvollständige Rechnungslegung beeinträchtigt vorstehende Skontofrist nicht. 8.4. Der Anspruch des AN auf Verzugsschadensersatz ist auf den für den AG typischerweise vorhersehbaren oder auf den konkreten vor Verzugsantritt angekündigten Schaden begrenzt. Ein dem in Abzug zu bringen es sei denn, der AN zustehender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung durch Zahlungsverzug des AG wird dahin begrenztweist nach, dass als Schadensersatz maximal der Auftragswert verlangt werden kann Hinsichtlich dieser Haftungsbeschränkungen für den Fall des Verzugs gilt die Regelung der Ziffer 11.3 entsprechendein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Weitergehende Ansprüche aus sonstigen Rechtsgründen bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Zu Lieferungen & Leistungen