Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen. Der Lieferant wird der Gesellschaft unverzüglich korrekte und vollständige Rechnungen, Belege und andere Informationen vorlegen, die von der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren vernünftigerweise benötigt werden. Der Lieferant stellt Rechnungen aus, die sich auf die Bestellnummer der Gesellschaft beziehen, wobei die Rechnungen nur die Kosten/Ausgaben enthalten, die in der Bestellung enthalten sind, zuzüglich Mehrwertsteuer und Verkaufs- und Nutzungssteuer oder deren Ersatz in der geltenden Höhe, und sie müssen von entsprechenden formellen Steuerrechnungen begleitet werden, wenn dies von der Gesellschaft gemäß geltendem Steuerrecht verlangt wird. Die Gesellschaft kann die Zahlung zurückhalten, bis diese Dokumente eingegangen und überprüft wurden. Alle Rechnungen, einschließlich Waren, die nicht in der Bestellung aufgeführt sind, und Rechnungen, die nicht den (dem Lieferanten von Zeit zu Zeit mitgeteilten) Rechnungsanforderungen der Gesellschaft entsprechen, können zur Rückgabe der Rechnung führen; Zahlungsverzögerungen und Zahlungen, die nach dem Fälligkeitsdatum auf dem Bankkonto des Lieferanten eingehen, gelten daher nicht als verspätete Zahlungen. Alle Rechnungen für Waren, die der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden, werden gemäß der in der Bestellung angegebenen Zahlungsfrist bezahlt. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Zahlungen nach eigenem Ermessen entweder gemäß den Zahlungsbedingungen des Vertrags oder gemäß alternativen Zahlungsbedingungen vorzunehmen, die auf der Rechnung des Lieferanten angegeben sind. Allfällige Skonti basieren auf dem vollen Rechnungsbetrag, abzüglich Frachtkosten und Steuern, wenn sie auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind. Der verspätete Erhalt gültiger Warenrechnungen gilt als wichtiger Grund für die Zurückhaltung von Zahlungen, ohne das Recht auf Skonto zu verlieren. Wenn die Herstellung oder Lieferung von Waren, die Gegenstand des Vertrags sind, zu Handwerkerpfandrechten oder anderen Sicherungsrechten führt, wird die Zahlung nicht fällig und die Skontofrist beginnt erst, wenn der Lieferant eine vollständige Freigabe und Entlastung aller Pfandrechte oder sonstigen Sicherungsrechte, die sich aus der Herstellung oder Lieferung von Waren ergeben, erreicht und an die Gesellschaft geliefert hat, oder der Gesellschaft einen Beleg über alle Arbeiten und Materialien, in Bezug auf die ein Pfandrecht oder ein anderes Sicherungsrecht geltend gemacht werden könnte, zur Verfügung stellt, oder der Gesellschaft eine ausreichende Sicherheit bietet, die sie von jeglichen Pfandrechten und damit verbundenen Kosten und Ausgaben freistellt. Die Gesellschaft ist berechtigt, jederzeit finanzielle Verpflichtungen, die die Gesellschaft dem Lieferanten oder einer ihrer Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen schuldet, aufzurechnen und zu verrechnen, sowie alle Verpflichtungen und/oder Verbindlichkeiten aufzurechnen, die der Lieferant oder eine seiner Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen der Gesellschaft schuldet.
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Samples: General Terms and Conditions for the Purchase of Goods, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Einkauf Von Waren
Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen. (1) Die Rechnungsstellung erfolgt nach vollständiger Leistungser- bringung.
(2) Die Rechnungen sind ausschließlich an die im Abruf ausgewie- sene Rechnungsanschrift zu senden.
(3) Der Lieferant wird der Gesellschaft unverzüglich korrekte und vollständige Rechnungen, Belege und andere Informationen vorlegenAuftragnehmer hat seine Leistungen nachprüfbar abzu- rechnen. Hierbei ist jede Bestellung separat zu fakturieren. Sammelrechnungen, die von auf mehrere Bestellungen referenzie- ren, sind nicht zulässig. Rechnungspositionen müssen insbe- sondere mit den Bestellpositionen übereinstimmen. Ab- schlags- und Teilrechnungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist einzelvertraglich eine Teilabrechnung vereinbart, so sind Abschlags-, Teil-, Teilschluss- und Schlussrechnungen als sol- che zu bezeichnen, einzeln aufzuführen und fortlaufend zu nummerieren. In die Rechnung sind die auftraggebende Stelle, die Bestellnummer sowie der Gesellschaft Leistungsempfänger aufzuneh- men und im Zusammenhang Fall von Dienstleistungen der Leistungsnachweis beizufügen. Die Rechnung muss außerdem den Anforderungen des § 14 des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Entspricht die Rechnung nicht den genannten Voraussetzungen, behält sich der Auftraggeber vor, die Rechnung unbezahlt zur Ergän- zung bzw. Berichtigung zurückzusenden. Die Zahlungsfrist be- ginnt in diesem Fall erst nach Eingang der ergänzten bzw. be- richtigten Rechnung. Auch wenn der Auftraggeber von vorste- hendem Vorbehalt keinen Gebrauch macht, hat er eine etwaige Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten. Die Rechnung ist frü- hestens auf den Tag auszustellen, an dem die Leistung ver- tragsgemäß erbracht ist und an die im Auftrag genannte Rechnungsanschrift zu senden.
(4) Änderungen und Ergänzungen des vertraglich vom Auftrag- nehmer geschuldeten Leistungsumfanges werden nur vergü- tet, wenn hierüber vor Ausführung dieser Leistung eine schrift- liche Änderung des Auftrags seitens des Auftraggebers vor- liegt.
(5) Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Hinzu kommen gegebenenfalls Umsatzsteuern in der gesetzlich vorgeschrie- benen Höhe.
(6) Die Begleichung der Rechnung erfolgt nicht vor Erfüllung der Leistung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto. Die Zah- lungsfrist beginnt mit dem ersten Tag nach Eingang einer prüfbaren und den Anforderungen dieser Ziffer entsprechen- den Rechnung, jedoch nicht vor Erfüllung / Abnahme der Lieferung Leis- tung.
(7) Die vorbehaltlose Zahlung des Rechnungsbetrages durch den Auftraggeber beinhaltet keine Anerkennung der Waren vernünftigerweise benötigt werdenLeistung des Auftragnehmers als vertragsgemäß.
(8) Sofern ein Gutschriftverfahren vereinbart ist, gilt abweichend von bzw. ergänzend zu den Bestimmungen dieser Ziffer fol- gendes: Der Auftraggeber leistet Zahlungen, ohne dass der Auftrag- nehmer Rechnungen einreicht. Die Zahlungsfrist beginnt mit Abschluss der Dateneingabe durch den Auftraggeber, spätes- tens 3 Arbeitstage nach Vorlage des Leistungsnachweises, je- doch nicht vor Erfüllung / Abnahme der Leistung. Die Abrechnung der Leistung erfolgt auf der Grundlage des Leistungsnachweises. Der Lieferant stellt Rechnungen ausAuftragnehmer erhält von dem Auf- traggeber als Nachweis für die vom Auftraggeber dv-mäßig er- fassten Leistungen monatlich, jeweils zum 3. Arbeitstag des Folgemonats, eine Gutschriftenanzeige. In der Gutschriftenan- zeige werden je Leistungsnachweis die sich auf die Bestellnummer Leistungen nach Art und Menge, einschließlich des Nettopreises, der Gesellschaft beziehen, wobei die Rechnungen nur die Kosten/Ausgaben enthaltenUmsatzsteuer sowie des Umsatzsteuersatzes und des Gesamtbetrags aus- gewiesen.
(9) Im Falle von Dienstleistungen und von Werklieferungen, die in Deutschland der Bestellung enthalten sind, zuzüglich Mehrwertsteuer Umsatzsteuer unterliegen und Verkaufs- und Nutzungssteuer oder deren Ersatz in der geltenden Höhe, und sie müssen die von entsprechenden formellen Steuerrechnungen begleitet aus- ländischen Auftragnehmern erbracht werden, wenn dies von der Gesellschaft gemäß geltendem Steuerrecht verlangt wird. Die Gesellschaft kann geht die Zahlung zurückhalten, bis diese Dokumente eingegangen und überprüft wurden. Alle Rechnungen, einschließlich Waren, die nicht in der Bestellung aufgeführt sind, und Rechnungen, die nicht Steuer- schuld auf den Auftraggeber über (dem Lieferanten von Zeit zu Zeit mitgeteilten) Rechnungsanforderungen der Gesellschaft entsprechen, können zur Rückgabe der Rechnung führen; Zahlungsverzögerungen und Zahlungen, die nach dem Fälligkeitsdatum auf dem Bankkonto des Lieferanten eingehen, gelten daher nicht als verspätete Zahlungen. Alle Rechnungen für Waren, die der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden, werden gemäß der in der Bestellung angegebenen Zahlungsfrist bezahlt. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Zahlungen nach eigenem Ermessen entweder gemäß den Zahlungsbedingungen des Vertrags oder gemäß alternativen Zahlungsbedingungen vorzunehmen, die auf der Rechnung des Lieferanten angegeben sind. Allfällige Skonti basieren auf dem vollen Rechnungsbetrag, abzüglich Frachtkosten und Steuern, wenn sie auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind§ 13b Umsatzsteuerge- setz). Der verspätete Erhalt gültiger Warenrechnungen gilt als wichtiger Grund für die Zurückhaltung von ZahlungenAuftragnehmer darf in den Rechnungen über diese Leistungen keine deutschen Umsatzsteuern ausweisen. Ver- bringt der Auftragnehmer bei der Erbringung der vorgenann- ten Leistungen Gegenstände aus einem Drittland nach Deutschland und entstehen in diesem Zusammenhang Ein- fuhrumsatzsteuern, ohne das Recht auf Skonto gehen diese zu verlieren. Wenn die Herstellung oder Lieferung von Waren, die Gegenstand Lasten des Vertrags sind, zu Handwerkerpfandrechten oder anderen Sicherungsrechten führt, wird die Zahlung nicht fällig und die Skontofrist beginnt erst, wenn der Lieferant eine vollständige Freigabe und Entlastung aller Pfandrechte oder sonstigen Sicherungsrechte, die sich aus der Herstellung oder Lieferung von Waren ergeben, erreicht und an die Gesellschaft geliefert hat, oder der Gesellschaft einen Beleg über alle Arbeiten und Materialien, in Bezug auf die ein Pfandrecht oder ein anderes Sicherungsrecht geltend gemacht werden könnte, zur Verfügung stellt, oder der Gesellschaft eine ausreichende Sicherheit bietet, die sie von jeglichen Pfandrechten und damit verbundenen Kosten und Ausgaben freistellt. Die Gesellschaft ist berechtigt, jederzeit finanzielle Verpflichtungen, die die Gesellschaft dem Lieferanten oder einer ihrer Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen schuldet, aufzurechnen und zu verrechnen, sowie alle Verpflichtungen und/oder Verbindlichkeiten aufzurechnen, die der Lieferant oder eine seiner Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen der Gesellschaft schuldetAuftragneh- mers.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen. Der Lieferant wird 6.1. Rechnungen sind unter Angabe der Gesellschaft unverzüglich korrekte Bestell- und vollständige RechnungenProjektnummer/Kostenstelle unver- züglich nach Versand der Ware zu erstellen. Sofern Waren an Baustellen geliefert werden, Belege sind die Rechnungen für jede Baustelle getrennt aufzustellen. Die Umsatz- steuer in gesetzlicher Höhe ist gesondert auszuweisen.
6.2. Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preis- licher und andere Informationen vorlegenrechnerischer Richtigkeit. Bei Vorhandensein eines gewährleistungspflich- tigen Mangels ist ZRD berechtigt, die Zahlung in Höhe des Dreifachen der für die Be- seitigung des Mangels erforderlichen Kosten zurückzuhalten.
6.3. Nach Übergabe an der Lieferung/Leistung, Erhalt aller vertraglich geforderten Unter- lagen und der prüffähigen Rechnung leistet ZRD Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Rückgabe der Gesellschaft im Zusammenhang mit Rechnung aus nicht von ZRD zu vertretenden Gründen beginnen etwaige Zahlungs- fristen nicht vor Eingang der Lieferung vom Lieferanten berichtigten Rechnung.
6.4. Bei Zahlung durch Überweisung oder Scheck ist die Zahlungsverpflichtung rechtzei- tig erfüllt, wenn ZRD den Überweisungsauftrag eingereicht hat oder der Waren vernünftigerweise benötigt werdenScheck an den Lieferanten versandt worden ist.
6.5. Zahlungen sowie Nutzung/Inbetriebnahme bedeuten keine Anerkennung der Liefe- rungen und Leistungen als vertragsgemäß.
6.6. Der Lieferant stellt Rechnungen auserklärt sich damit einverstanden, dass ZRD in jedem Fall mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Lieferanten, gleich auf welchem Rechtsgrund diese beruhen, aufrechnen darf, auch wenn die gegenseitigen Forderungen ver- schieden fällig sind. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden die Forde- rungen von ZRD insoweit spätestens mit der Fälligkeit der Verbindlichkeiten des Lie- feranten fällig und mit Wertstellung abgerechnet. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass ZRD mit seinen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen sämtliche Forderungen des Lie- feranten aufrechnen darf, die dem Lieferant, gleich aus welchem Rechtsgrund, ge- gen Unternehmen aus dem Zeppelin-Konzern zustehen. Der Lieferant erklärt sich auf damit einverstanden, dass ZRD gegen Forderungen des Lieferanten auch mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen darf, die Bestellnummer ZRD oder einen dem Konzernverbund von Zeppelin angehöri- gen Unternehmen gegen den Lieferanten oder gegen ein Unternehmen, das dem gleichen Konzern wie der Gesellschaft beziehen, wobei die Rechnungen nur die Kosten/Ausgaben enthalten, Lieferant angehört zustehen. Zum Zeppelin-Konzern gehören die in der Bestellung enthalten sind, zuzüglich Mehrwertsteuer und Verkaufs- und Nutzungssteuer oder deren Ersatz in der geltenden Höhe, und sie müssen von entsprechenden formellen Steuerrechnungen begleitet werden, wenn dies von der Gesellschaft gemäß geltendem Steuerrecht verlangt wird. Die Gesellschaft kann die Zahlung zurückhalten, bis diese Dokumente eingegangen und überprüft wurden. Alle Rechnungen, einschließlich Waren, die nicht in der Bestellung aufgeführt sind, und Rechnungen, die nicht den (dem Lieferanten von Zeit zu Zeit mitgeteilten) Rechnungsanforderungen der Gesellschaft entsprechen, können zur Rückgabe der Rechnung führen; Zahlungsverzögerungen und Zahlungen, die nach dem Fälligkeitsdatum auf dem Bankkonto des Lieferanten eingehen, gelten daher nicht als verspätete Zahlungen. Alle Rechnungen für Waren, die der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden, werden gemäß der in der Bestellung angegebenen Zahlungsfrist bezahlt. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Zahlungen nach eigenem Ermessen entweder gemäß den Zahlungsbedingungen des Vertrags oder gemäß alternativen Zahlungsbedingungen vorzunehmen, die auf der Rechnung des Lieferanten angegeben sind. Allfällige Skonti basieren auf dem vollen Rechnungsbetrag, abzüglich Frachtkosten und Steuern, wenn sie auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind. Der verspätete Erhalt gültiger Warenrechnungen gilt als wichtiger Grund für die Zurückhaltung von Zahlungen, ohne das Recht auf Skonto zu verlieren. Wenn die Herstellung oder Lieferung von Waren, die Gegenstand des Vertrags sind, zu Handwerkerpfandrechten oder anderen Sicherungsrechten führt, wird die Zahlung nicht fällig und die Skontofrist beginnt erst, wenn der Lieferant eine vollständige Freigabe und Entlastung aller Pfandrechte oder sonstigen Sicherungsrechte, die sich aus der Herstellung oder Lieferung von Waren ergeben, erreicht und an die Gesellschaft geliefert hat, oder der Gesellschaft einen Beleg über alle Arbeiten und Materialien, in Bezug auf die ein Pfandrecht oder ein anderes Sicherungsrecht geltend gemacht werden könnte, zur Verfügung stellt, oder der Gesellschaft eine ausreichende Sicherheit bietet, die sie von jeglichen Pfandrechten und damit verbundenen Kosten und Ausgaben freistellt. Die Gesellschaft ist berechtigt, jederzeit finanzielle Verpflichtungen, die die Gesellschaft dem Lieferanten oder einer ihrer Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen schuldet, aufzurechnen und zu verrechnen, sowie alle Verpflichtungen und/oder Verbindlichkeiten aufzurechnen, die der Lieferant oder eine seiner Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen der Gesellschaft schuldetAnlage zum Verhandlungsprotokoll aufge- führten Firmen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen