Common use of Rechnungsstellung Clause in Contracts

Rechnungsstellung. 6.1 Für die Leistungen der TON zahlt die Kundin die gemäss dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüg- lich der jeweiligen geltenden Mehrwertsteuer. 6.2 Laufende, nutzungsunabhängige Entgelte stellt die TON der Kundin monatlich/pro Quartal im Vorhinein in Rech- nung. Dies gilt auch für pauschalisierte monatliche Nut- zungsentgelte (Flatrate). Für Leistungen, die während ei- nes Abrechnungsmonats bereitgestellt oder beendet wur- de, berechnet die TON für jeden Tag 1/30 des monatli- chen Entgelts. 6.3 Nutzungsabhängige Entgelte stellt die TON monatlich im Nachhinein in Rechnung. 6.4 Installationsentgelte stellt die TON nach der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnung. 6.5 Alle Rechnungen der TON sind zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig. Soweit die jeweili- ge Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsieht, ist die Rech- nung 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 6.6 Die Zahlungspflicht der Kundin beginnt mit der Bereitstel- lung der Leistung durch TON (Ready-for-Service Datum). 6.7 Gegen die Entgeltforderungen der TON kann die Kundin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können von der Kundin ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden. 6.8 Hat die Kundin bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rech- nung bezahlt noch schriftlich oder begründete Einwände dagegen erhoben, kann die TON die Erbringung sämtli- cher Leistungen ohne weitere Ankündigungen unterbre- chen, allfällige weitere in den Vertragsdokumenten vorge- sehene Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen und/oder den Vertrag frist- und entschä- digungslos auflösen.

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Samples: General Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechnungsstellung. 6.1 Für 4.1 Die Rechnungsstellung erfolgt kalendermonatlich als Online-Rechnung über das Rehnig BAK Breitbanddienste Kundenportal oder wahlweise gegen zusätzliches Entgelt als Papierrechnung. Die monatliche Rechnung enthält - ggf. angefallene einmalige Installationsgebühren (z. B. bei Neuanschluss), - ggf. Entgelte für Änderungen, - die Leistungen der TON zahlt monatliche/n Grundgebühr/en, - die Kundin die gemäss dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüg- lich der jeweiligen geltenden MehrwertsteuerVerbindungsentgelte. 6.2 Laufende4.2 Auf Wunsch erhält der Kunde einen unentgeltlichen Einzelverbindungsnachweis mit folgendem Inhalt: - A-Rufnummer, nutzungsunabhängige Entgelte stellt - B-Rufnummer, - Beginn, Ende und Zeitdauer (Datum und Uhrzeit), - Tarifzone und Entgelt. 4.3 Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die TON Beträge für Verbindungen zu bestimmten Per- sonen, Behörden und Organisationen in einer Summe als‚ sonstige Gespräche zusammengefasst, sofern die o.g. Personen oder Einrichtungen auf Antrag in eine Liste der Kundin monatlich/pro Quartal Bundesnetzagentur im Vorhinein in Rech- nungSinne von §99(2) TKG aufgenommen wurden. Dies gilt auch Die Zielrufnummern für pauschalisierte monatliche Nut- zungsentgelte (Flatrate). Für Leistungenderartige Verbindungen werden nicht ausgewiesen. 4.4 Die günstigen Tarife setzen voraus, dass der Kunde alle Entgelte, die während ei- nes Abrechnungsmonats bereitgestellt durch die Nutzung ent- standen sind, zur Verfahrensvereinfachung mittels Lastschrifteinzugsverfahren begleicht. Bei Nichterteilung oder beendet wur- de, berechnet Widerruf der Lastschrifteinzugsermächtigung durch den Kunden kann Rehnig BAK Breitbanddienste ein zusätzliches Entgelt für die TON für jeden Tag 1/30 des monatli- chen Entgeltsadministrative Abwicklung nach der jeweils gültigen Preisliste erheben. 6.3 Nutzungsabhängige 4.5 Die Bezahlung der Entgelte stellt die TON monatlich im Nachhinein in Rechnung. 6.4 Installationsentgelte stellt Wege des SEPA-Basislastschriftverfahrens ist als Standard vor- gesehen. Rehnig BAK Breitbanddienste zieht bei Erteilung einer Einzugsermächtigung (Mandat) die TON wiederkehrenden Entgelte des Vormonats und die verbrauchsabhängigen Entgelte des Vor- Vormonats am 3. Bankarbeitstag des Monats ein. Die gesetzlich vorgeschriebene Vorankündigung (Pre- Notification) des Einzuges erfolgt durch die Angabe des Ausführungsdatums auf dem entsprechenden Rechnungsdokument. Dieses wird dem Kunden von Rehnig BAK Breitbanddienste im Online-Portal des Kunden bereitgestellt. Einmalzahlungen werden am 03. oder 15. des Monats, immer am ersten Bankarbeitstag nach Fälligkeit vom Konto des Kunden eingezogen. Eine weitere Vorankündigung des Lastschrifteinzuges erhält der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnung. 6.5 Alle Rechnungen Kunde nicht. Sollte der TON sind zu dem in Vertragsnehmer (Kunde) nicht auch der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig. Soweit Kontoinhaber des für die jeweili- ge Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsiehtLastschrift angegebenen Xxxxxx sein, ist er verpflichtet die Rech- nung 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fälligdurch die Rechnungszustellung übermittelte Vorankündigung des Lasteinzuges zeitgerecht dem Kontoinhaber mitzuteilen. 6.6 Die Zahlungspflicht der Kundin beginnt mit der Bereitstel- lung der Leistung durch TON (Ready-for-Service Datum). 6.7 Gegen die Entgeltforderungen der TON kann die Kundin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können von der Kundin ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden. 6.8 Hat die Kundin bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rech- nung bezahlt noch schriftlich oder begründete Einwände dagegen erhoben, kann die TON die Erbringung sämtli- cher Leistungen ohne weitere Ankündigungen unterbre- chen, allfällige weitere in den Vertragsdokumenten vorge- sehene Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen und/oder den Vertrag frist- und entschä- digungslos auflösen.

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Samples: Besondere Geschäftsbedingungen Für Internet Und Telefondienste

Rechnungsstellung. 6.1 Für 4.1 Die Rechnungsstellung für Glasfaser Ostbayern erfolgt kalendermonatlich als Online-Rechnung über das R-KOM Kundenportal oder wahlweise gegen zusätzliches Entgelt als Papierrechnung. Die monatliche Rechnung enthält - ggf. angefallene einmalige Installationsgebühren (z. B. bei Neuanschluss), - ggf. Entgelte für Änderungen,‌ - die Leistungen der TON zahlt monatliche/n Grundgebühr/en, - die Kundin die gemäss dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüg- lich der jeweiligen geltenden MehrwertsteuerVerbindungsentgelte pro Rufnummer summiert nach Tarifzonen. 6.2 Laufende4.2 Auf Wunsch erhält der Kunde einen unentgeltlichen Einzelverbindungsnach- weis mit folgendem Inhalt: - A-Rufnummer (Anrufer ggf. mit Nebenstelle), nutzungsunabhängige Entgelte stellt - B-Rufnummer (Zielrufnummer; vollständig oder um drei Ziffern verkürzt), - Beginn, Ende und Zeitdauer (Datum und Uhrzeit), - Tarifzone und Entgelt. 4.3 Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die TON Beträge für Verbindungen zu bestimmten Personen, Behörden und Organisationen in einer Summe als ‚sonstige Gespräche’ zusammengefasst, sofern die o.g. Personen oder Ein- richtungen auf Antrag in eine Liste der Kundin monatlich/pro Quartal Bundesnetzagentur im Vorhinein in Rech- nungSinne von §99(2) TKG aufgenommen wurden. Dies gilt auch Die Zielrufnummern für pauschalisierte monatliche Nut- zungsentgelte (Flatrate). Für Leistungenderartige Verbin- dungen werden nicht ausgewiesen. 4.4 Die günstigen Glasfaser Ostbayern Tarife setzen voraus, dass der Kunde alle Entgelte, die während ei- nes Abrechnungsmonats bereitgestellt oder beendet wur- dedurch die Nutzung entstanden sind, berechnet zur Verfahrensverein- fachung mittels Lastschrifteinzugsverfahren begleicht. Bei Nichterteilung o- der Widerruf der Lastschrifteinzugsermächtigung durch den Kunden kann R-KOM ein zusätzliches Entgelt für die TON für jeden Tag 1/30 des monatli- chen Entgelts. 6.3 Nutzungsabhängige Entgelte stellt die TON monatlich im Nachhinein in Rechnung. 6.4 Installationsentgelte stellt die TON administrative Abwicklung nach der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnungjeweils gültigen Preisliste erheben. 6.5 Alle Rechnungen der TON sind zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig. Soweit die jeweili- ge Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsieht, ist die Rech- nung 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 6.6 Die Zahlungspflicht der Kundin beginnt mit der Bereitstel- lung der Leistung durch TON (Ready-for-Service Datum). 6.7 Gegen die Entgeltforderungen der TON kann die Kundin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können von der Kundin ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden. 6.8 Hat die Kundin bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rech- nung bezahlt noch schriftlich oder begründete Einwände dagegen erhoben, kann die TON die Erbringung sämtli- cher Leistungen ohne weitere Ankündigungen unterbre- chen, allfällige weitere in den Vertragsdokumenten vorge- sehene Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen und/oder den Vertrag frist- und entschä- digungslos auflösen.

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Samples: Besondere Geschäftsbedingungen Für Privatkunden Und Kleinunternehmen/ Gewerbe

Rechnungsstellung. 6.1 Für Rechnungen sind als Papierbeleg unter Angabe der Vertragsbezeichnung: „Übertragungsleistungen für die 1. Bundesliga“ WDR-Vertragsnummer: VI/32XXXXX (Ergänzung nach Zuschlagserteilung) Spieltag: Option: unmittelbar zu leiten an: Westdeutscher Rundfunk Köln Rechnungseingangsstelle 00000 Xxxx. Bei Rückforderungen des Auftraggebers wegen Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Im Falle von Überzahlungen hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag mit 3 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen, sofern der Auftragnehmer den Umstand zu vertreten hat. Beiden Parteien bleibt der Nachweis höherer oder geringerer gezogener Nutzung offen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Verzugszinsen bleibt unberührt. Der Auftragnehmer ist weder zur Abtretung seiner Forderungen gegen den Auftraggeber noch zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Auftraggebers berechtigt. Ohne Nennung der WDR-Vertragsnummer ist die Bezahlung der Rechnung nicht möglich Der Auftragnehmer sichert zu, alle vertraglichen Leistungen termin- und zeitgerecht auszuführen. Da alle Leistungen insbesondere für Fernsehsendungen verwendet werden, sind die Leistungen generell nicht nachholbar. Im Falle einer Störung, die vom Auftragnehmer schuldhaft verursacht wird und die zum Abbruch oder Nicht-Durchführung der TON zahlt Live-Einspielung in der ARD-Sportschau führt oder einer Unterbrechung der Übertragung von mehr als 30 Minuten ab Anpfiff des Fußballspiels, verwirkt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe der Vergütung, die Kundin auf die gemäss dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüg- lich der jeweiligen geltenden Mehrwertsteuer. 6.2 Laufende, nutzungsunabhängige Entgelte stellt die TON der Kundin monatlich/Übertragung entfällt (Xxxxxx-Auftragssumme pro Quartal im Vorhinein in Rech- nung. Dies gilt auch für pauschalisierte monatliche Nut- zungsentgelte (FlatrateProduktionstag ohne Optionen). Für LeistungenAlle Vertragsstrafen zusammen werden auf maximal bis zu 5 % der Gesamtsumme des Auftragswertes bezogen auf eine Bundesligasaison inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer begrenzt. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe muss erklärt werden. Ausreichend ist, dass die während ei- nes Abrechnungsmonats bereitgestellt oder beendet wur- de, berechnet die TON für jeden Tag 1/30 Vertragsstrafe bei Fälligkeit der letzten Zahlung nach diesem Vertrag geltend gemacht wird. Entstandene Vertragsstrafenansprüche werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet. Jede Vertragsstrafe ist unabhängig vom Nachweis des monatli- chen Entgeltstatsächlichen Schadens. Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine. 6.3 Nutzungsabhängige Entgelte stellt die TON monatlich im Nachhinein in Rechnung. 6.4 Installationsentgelte stellt die TON nach der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnung. 6.5 Alle Rechnungen der TON sind zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig. Soweit die jeweili- ge Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsieht, ist die Rech- nung 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 6.6 Die Zahlungspflicht der Kundin beginnt mit der Bereitstel- lung der Leistung durch TON (Ready-for-Service Datum). 6.7 Gegen die Entgeltforderungen der TON kann die Kundin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können von der Kundin ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden. 6.8 Hat die Kundin bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rech- nung bezahlt noch schriftlich oder begründete Einwände dagegen erhoben, kann die TON die Erbringung sämtli- cher Leistungen ohne weitere Ankündigungen unterbre- chen, allfällige weitere in den Vertragsdokumenten vorge- sehene Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen und/oder den Vertrag frist- und entschä- digungslos auflösen.

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Samples: Übertragungsressourcenvertrag

Rechnungsstellung. 6.1 Für 15.1.1 Die Rechnung ist digital einzureichen an xxxxxxxx.xxxxxxxx@xxxxx.xxxxx.xx, sofern nichts anderes festgelegt ist. Rechnungsadresse: Stadtverwaltung Mainz, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxxx. 15.1.2 Die Rechnung ist mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Am Schluss der Rech- nung ist der Umsatzsteuerbetrag mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßge- bende Steuersatz. Die Differenz zwischen aktuellen und bei Fristablauf maßgeblichen Umsatzsteuerbetrag wird dem Auftragnehmer nicht erstattet. Erfolgt während der Leistungserbringung eine Änderung des Umsatzsteuersatzes, so hat der Auftragnehmer für die von ihm bis zum Zeitpunkt der Änderung erbrachten Teilleistungen eine Teilschlussrechnung nach erfolgter Teilabnahme zu stellen, sofern die Leistung wirtschaftlich in Teilleistungen abgrenzbar sind. In diesem Fall erhält der Auftragnehmer auf seine Teilschlussrechnung entsprechende Teilschlusszahlungen. 15.1.3 In der Rechnung sind die Leistungen entsprechend der TON zahlt die Kundin die gemäss dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüg- lich der jeweiligen geltenden Mehrwertsteuer. 6.2 Laufende, nutzungsunabhängige Entgelte stellt die TON der Kundin monatlich/pro Quartal im Vorhinein in Rech- nungReihenfolge des Leistungsverzeichnisses des Hauptauf- trages mit ihren Ordnungszahlen aufzuführen. Dies gilt auch für pauschalisierte monatliche Nut- zungsentgelte (Flatrate)Leistungen aus Nachtragsverträgen sind gesondert aufzuführen. Für Leistungen, die während ei- nes Abrechnungsmonats bereitgestellt oder beendet wur- de, berechnet die TON für jeden Tag 1/30 des monatli- chen Entgelts. 6.3 Nutzungsabhängige Entgelte stellt die TON monatlich im Nachhinein in Rechnung. 6.4 Installationsentgelte stellt die TON nach der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnung. 6.5 Alle Rechnungen der TON sind zu dem Die in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fälligzur Abrechnung kommenden Leistungen müssen konkret aufgeführt sein. Soweit die jeweili- ge Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsieht, ist die Rech- nung 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fälligAbkürzungen mit Bezug auf das Leistungsverzeichnis des Auftraggebers sind zulässig. 6.6 Die Zahlungspflicht 15.1.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen sowie die bereits erhaltenen (Abschlags-) Zahlungen einzeln und in laufender Nummernfolge mit dem jeweiligen gesonderten Ausweis der Kundin beginnt mit der Bereitstel- lung der Leistung durch TON (Ready-for-Service Datum)darin enthalte- nen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. 6.7 Gegen die Entgeltforderungen 15.1.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, reicht der TON kann die Kundin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnenAuftragnehmer seine Rechnung spätestens am 18. Zurückbehaltungsrechte können von der Kundin ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werdenWerktag nach Leistungserfüllung ein. 6.8 Hat 15.1.6 Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt nicht als Anerkenntnis für die Kundin bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rech- nung bezahlt noch schriftlich oder begründete Einwände dagegen erhoben, kann die TON die Erbringung sämtli- cher Leistungen ohne weitere Ankündigungen unterbre- chen, allfällige weitere in den Vertragsdokumenten vorge- sehene Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen und/oder den Vertrag frist- und entschä- digungslos auflösenAbrechnung bzw. nicht als Abnahmehandlung.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen

Rechnungsstellung. 6.1 6.2.1 Für den Rechnungsinhalt und Teilzahlungen gelten bei der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten die Leistungen der TON zahlt die Kundin die gemäss dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüg- lich der jeweiligen geltenden Mehrwertsteuer. 6.2 Laufende, nutzungsunabhängige Entgelte stellt die TON der Kundin monatlich/pro Quartal im Vorhinein in Rech- nungRegelungen des Telekommunikationsgesetzes (§§ 45e ff. Dies gilt auch für pauschalisierte monatliche Nut- zungsentgelte (Flatrate). Für Leistungen, die während ei- nes Abrechnungsmonats bereitgestellt oder beendet wur- de, berechnet die TON für jeden Tag 1/30 des monatli- chen Entgelts. 6.3 Nutzungsabhängige Entgelte stellt die TON monatlich im Nachhinein in Rechnung. 6.4 Installationsentgelte stellt die TON nach der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnung. 6.5 Alle Rechnungen der TON sind zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig. Soweit die jeweili- ge Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsieht, ist die Rech- nung 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 6.6 Die Zahlungspflicht der Kundin beginnt mit der Bereitstel- lung der Leistung durch TON (Ready-for-Service Datumund § 99 TKG). 6.7 Gegen 6.2.2 Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel monatlich. TeGe behält sich jedoch das Recht vor, auch in kürzeren oder längeren Zeitabständen eine Rechnung zu stellen. 6.4.1. und die Entgeltforderungen Zahlungsfristen bleiben davon unberührt. 6.2.3 Sofern der TON Kunde mehrere Produkte / Dienstleistungen der TeGe be- auftragt hat, ist TeGe berechtigt, für den Kunden eine Gesamtrechnung zu erstellen, wenn er für die Dienstleistungen dieselbe Rechnungsanschrift und bei der Einzugsermächtigung dasselbe Konto angegeben hat. 6.2.4 Die Rechnung wird dem Kunden je nach Vereinbarung in Papierform oder online in elektronischer Form (nachfolgend „Online-Rechnung“ genannt) zur Verfügung gestellt. Für die Übermittlung einer Rechnung in Papierform kann TeGe nach Maßgabe der jeweiligen produktspezifischen Preislisten ein monatliches Entgelt erheben. 6.2.5 Sofern eine Online-Rechnung vereinbart ist, sendet TeGe dem Kunden diese per Mail an seine E-Mail-Adresse zu oder sendet ein elektronische Nach- richt, sobald die Kundin nur Online-Rechnung im Kundenportal einsehbar ist. Mit Erhalt dieser E-Mail gilt die Online-Rechnung als zugegangen. Der Kunde stellt sicher, dass er sein E-Mail-Postfach regelmäßig überprüft und seine eingehenden Nachrichten regelmäßig abruft, damit er unverzüglich von eingehenden Nach- richten Kenntnis erlangen kann. 6.2.6 Sofern der Kunde zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stellt TeGe auf Anfrage kostenlos Online-Rechnungen mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechneneiner qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 14 Abs. Zurückbehaltungsrechte 3 UStG zur Verfügung. Der Kunde hat der TeGe seine Vorsteuerabzugsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen. 6.2.7 Die Vergütungen für Diensteangebote Dritter, insbesondere für die Nutzung von Sonderrufnummern, die über die Leistungen von TeGe in An- spruch genommen werden, können von der Kundin ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden. 6.8 Hat die Kundin bis zum Fälligkeitsdatum weder die TeGe geltend gemacht und in Rech- nung bezahlt noch schriftlich oder begründete Einwände dagegen erhobengestellt werden, kann die TON die Erbringung sämtli- cher Leistungen ohne weitere Ankündigungen unterbre- chen, allfällige weitere in den Vertragsdokumenten vorge- sehene Massnahmen soweit interne Vereinbarungen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen und/oder den Vertrag frist- Abrechnung dieser Dienste zwischen dem Dritten und entschä- digungslos auflösen.TeGe abgeschlossen worden sind. Beim

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Samples: Agb Business Services

Rechnungsstellung. 6.1 Für 12.1 Ohne andere Abmachung im Vertrag stellt der Auftragnehmer die Leistungen wie folgt in Rechnung: 12.1.1 Projektleistungen: monatlich nach Projektfortschritt; 12.1.2 Beratungsleistungen: monatlich nach Leistungserbringung; 12.1.3 Lizenzen: bei Auslieferung des Lizenzgegenstands; 12.1.4 Wartungsleistungen: jährlich im Voraus oder im Einzelfall nach Aufwand bei Abschluss der TON zahlt die Kundin die gemäss dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüg- lich der jeweiligen geltenden MehrwertsteuerLeistungserbringung; 12.1.5 Abonnemente: jährlich im Voraus. 6.2 Laufende, nutzungsunabhängige Entgelte stellt die TON 12.2 Mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbarte Rabatte werden bereits bei der Kundin monatlich/pro Quartal im Vorhinein Rechnungsstellung berücksichtigt und direkt in Rech- nung. Dies gilt auch für pauschalisierte monatliche Nut- zungsentgelte (Flatrate). Für Leistungen, die während ei- nes Abrechnungsmonats bereitgestellt oder beendet wur- de, berechnet die TON für jeden Tag 1/30 des monatli- chen EntgeltsAbzug gebracht. 6.3 Nutzungsabhängige Entgelte stellt die TON monatlich im Nachhinein in Rechnung. 6.4 Installationsentgelte stellt die TON nach 12.3 Dem Auftragnehmer steht es frei, vom Auftraggeber eine Akontozahlung vor Beginn der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnung. 6.5 Alle Rechnungen Leistungserbringung zu verlangen. Mit dem Leistungsfortschritt können Teilzahlungen verlangt werden. Akonto- bzw. Teilzahlungen können bis zu 90% des Betrages der TON sind zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig. Soweit die jeweili- ge Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsieht, ist die Rech- nung 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 6.6 Die Zahlungspflicht der Kundin beginnt mit der Bereitstel- lung der vereinbarten Leistung durch TON (Ready-for-Service Datum). 6.7 Gegen die Entgeltforderungen der TON kann die Kundin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können von der Kundin ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt erhoben werden. 6.8 Hat 12.4 Rechnungen vom Auftragnehmer sind mit einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. 12.5 Sofern für Akonto- sowie Teilzahlungen nicht kürzere Fristen verlangt werden, sind diese in maximal 30 Tagen ab Datum der Ausstellung zu begleichen. 12.6 Bei Nichteinhalten der vorstehenden Zahlungsfristen ist der Auftragnehmer berechtigt die Kundin bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rech- nung bezahlt noch schriftlich Leistungserbringung zu unterbrechen oder begründete Einwände dagegen erhoben, ganz einzustellen. Alternativ kann die TON die Erbringung sämtli- cher Leistungen ohne weitere Ankündigungen unterbre- chen, allfällige weitere in den Vertragsdokumenten vorge- sehene Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen und/oder der Auftragnehmer nach Ablauf einer kurzen Nachfrist den Vertrag frist- entschädigungslos fristlos auflösen. Die bis anhin vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen sind vollumfänglich zu begleichen. 12.7 Unabhängig davon ist der Auftragnehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist berechtigt, einen Verzugszins von 5 % sowie Ersatz für den weiteren durch den Verzug ausgelösten Schaden (insbesondere Mahn- und entschä- digungslos auflösenInkassokosten) zu erheben. Pauschal im Sinne einer Konventionalstrafe werden fällig: - CHF 20.00 je Mahnschreiben - sowie bis zu CHF 100.00 bei Einleitung einer Betreibung. 12.8 Weder die Verrechnung mit Gegenforderungen durch den Auftraggeber noch ein Zahlungsrückbehalt des Auftraggebers wegen Beanstandungen sind zulässig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Rechnungsstellung. 6.1 Rechnungen für Transportkosten und damit verbundene Kosten sind grundsätzlich ohne Abzug oder Aufrechnung binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Für bestimmte Länder gelten andere Zahlungsfristen, genauere Auskünfte w erden auf Anfrage erteilt. Rechnungen für Zölle, Steuern und sonstige Gebühren w erden sofort bei Erhalt fällig. Ungeachtet des Vorstehenden behält sich TNT das Recht vor, die Leistungen der TON zahlt die Kundin die gemäss Vorauszahlung von Gebühren zu verlangen. TNT stellt grundsätzlich alle Sendungen w öchentlich im Nachhinein ab dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüg- lich der jeweiligen geltenden MehrwertsteuerAbholdatum in Rechnung, sofern nichts anderes vereinbart w urde. Die Rechnungen von TNT enthalten keine Kopie des Abliefernachw eises. 6.2 LaufendeSow eit gesetzlich zulässig, nutzungsunabhängige Entgelte stellt die TON kann TNT standardmässig elektronische Rechnungen anbieten, es sei denn, der Kundin monatlich/pro Quartal im Vorhinein in Rech- nung. Dies gilt auch für pauschalisierte monatliche Nut- zungsentgelte (Flatrate). Für Leistungen, die während ei- nes Abrechnungsmonats bereitgestellt oder beendet wur- de, berechnet die TON für jeden Tag 1/30 des monatli- chen EntgeltsZahler w ünscht etw as anderes. 6.3 Nutzungsabhängige Entgelte TNT behält sich das Recht vor, Zahlungen zuerst auf die ältesten Rechnungen anzurechnen, falls nicht die bevorzugten Überw eisungsmethoden verw endet w erden oder die Überw eisungsdaten nicht mit der Zahlung übermittelt w erden. 6.4 Im Falle eines Zahlungsverzugs behält sich TNT das Recht vor, einen Verzugszuschlag, Verzugszinsen und Verw altungskosten zu berechnen. In einem solchen Fall kann TNT die anw endbare(n) Gebühr(en), Kosten und/oder Zinssatz(e) anw enden, w ie von TNT festgelegt und in Übereinstimmung mit allen anw endbaren EU- oder lokalen Gesetzen zum Zahlungsverzug. 6.5 Soll die Zahlung durch Belastung eines TNT Xxxxxx erfolgen, so muss die Partei, w elche die Sendung veranlasst, eine gültige, aktuelle TNT Kontonummer auf dem Luftfrachtbrief vermerken, damit TNT die Sendung entgegennehmen kann. Die Belastung eines TNT Xxxxxx kann folgendermassen erfolgen: a. Rechnung an den Empfänger": TNT stellt die TON monatlich im Nachhinein Kosten dem TNT-Konto des Absenders in Rechnung. 6.4 Installationsentgelte b. Rechnung an den Warenempfänger": TNT stellt die TON nach der jeweiligen Leistungsbereitstellung Kosten dem TNT Konto des Empfänger s in Rechnung. Nur für speziell festgelegte Zielorte. 6.5 Alle Rechnungen 6.6 Ungeachtet jeglicher anderslautender Zahlungsanw eisungen oder -bestimmungen haftet letztlich stets der TON Absender (oder ggf. die Partei, die eine Einfuhrsendung veranlasst) für die Kosten, auch in solchen Fällen, in denen der Empfänger die Zahlung verw eigert. 6.7 Beanstandungen bezüglich einer Rechnung sind zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fälligvom Absender bzw . Soweit die jeweili- ge Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsieht, ist die Rech- nung Empfänger spätestens (a) 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 6.6 Die Zahlungspflicht oder (b) dem Fälligkeitstag der Kundin beginnt mit Rechnung, je nachdem, w as später eintritt, an TNT vorzulegen. TNT nimmt eine solche Beanstandung nur dann entgegen, w enn darin folgende Angaben enthalten sind: (a) Rechnungsnummer, (b) Nummer des Frachtbriefs und (c) Grund der Bereitstel- lung der Leistung durch TON (Ready-for-Service Datum). 6.7 Gegen die Entgeltforderungen der TON kann die Kundin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können von der Kundin ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werdenBeanstandung. 6.8 Hat Zölle und Steuern. Sofern anw endbar, können Zölle, Steuern und andere damit verbundene Gebühren auf den Inhalt der Sendungen erhoben w erden. Entrichtet TNT im Auftrag des Zahlers Zölle, Steuern oder andere Gebühren an eine Zollbehörde, so w ird diesem eine zusätzliche Abfertigungspauschale oder ein Prozentsatz des entrichteten Gesamtbetrags berechnet, je nachdem, w elcher Betrag höher ist. TNT ist nicht verpflichtet, Zölle, Steuern und sonstige Gebühren zu entrichten und kann den Absender, den Empfänger verpflichtet, diese Kosten TNT im Voraus zu bezahlen, um TNT von der Verpflichtung, Zölle, Steuern und sonstige Gebühren im Voraus zu zahlen, zu entlasten. Solche Zölle und Steuern w erden dem Empfänger in Rechnung gestellt, sofern TNT nichts anderes bestimmt. In bestimmten anderen Situationen können diese Zölle und Steuern dem Absender in Rechnung gestellt w erden, auch dann, w enn die Kundin bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rech- nung bezahlt noch schriftlich oder begründete Einwände dagegen erhobenSendung an einen Drittstandort versandt w ird, kann die TON die Erbringung sämtli- cher Leistungen ohne weitere Ankündigungen unterbre- chenan dem der Empfänger nicht ansässig ist. Rechnungen für Zölle, allfällige weitere in den Vertragsdokumenten vorge- sehene Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen und/oder den Vertrag frist- Steuern und entschä- digungslos auflösenandere damit verbundene sonstige Gebühren w erden sofort bei Erhalt fällig. Weitere Einzelheiten sind Abschnitt 13 (Zollabfertigung) zu entnehmen und sind auf Anfrage verfügbar.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechnungsstellung. 6.1 Für 1. Führt die Leistungen Auktion über Prisma zu einem Auktionsaufschlag, das heisst einem höheren Preis als der TON zahlt die Kundin die gemäss regulierte Ausrufpreis, so wird dieser Aufschlag dem Transportkunden mit der Bu- chungsbestätigung in Rechnung gestellt. Der Aufschlag steht Swissgas und dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüg- lich der jeweiligen geltenden MehrwertsteuerBündelungspartner je zur Hälfte zu. 6.2 Laufende2. Swissgas stellt dem Transportkunden bis spätestens am 10. Werktag des dem Monat des physischen Gastransports folgenden Monats eine Monatsabrechnung für die Entry Kapazität Wallbach in die Schweiz und die Benützung der Systeme von Swissgas bzw. beauftragten Drittunternehmen zu. 3. Der Transportkunde hat die Abrechnung zu prüfen. Falls bis am 15. Werktag des dem Ab- rechnungsmonat folgenden Monats keine Beanstandung erfolgt, nutzungsunabhängige Entgelte stellt gilt die TON der Kundin monatlich/pro Quartal Abrechnung als ge- nehmigt. 4. Der Transportkunde verpflichtet sich, die Rechnung auf ein von Swissgas zu benennendes Konto innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Der Transportkunde gerät im Vorhinein Falle der nicht fristgerechten Leistung einer vertraglich verein- barten Zahlung am nächsten Werktag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR ohne weiteres in Rech- nung. Dies gilt auch für pauschalisierte monatliche Nut- zungsentgelte (Flatrate). Für Leistungen, die während ei- nes Abrechnungsmonats bereitgestellt oder beendet wur- de, berechnet die TON für jeden Tag 1/30 des monatli- chen EntgeltsVer- zug. 6.3 Nutzungsabhängige Entgelte stellt die TON monatlich 5. Bei Zahlungsverzug ist Swissgas berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe des Liborsatzes für 3-Monatsdepots in Schweizer Franken zuzüglich vier Prozentpunkte zu verlangen. 6. Ist der Transportkunde mit einer Zahlung länger als 10 Tage in Verzug, so kann Swissgas nach Ansetzung einer Nachfrist von 10 Tagen und Androhung der Vertragskündigung bei un- benütztem Ablauf der Frist, das Recht zur Benutzung der Transitgas Leitung für den Erdgas- transport im Nachhinein Umfang der ersteigerten Kapazität fristlos kündigen und die Netznutzung been- den. In diesem Fall ist Swissgas berechtigt, Schadenersatz in Rechnung. 6.4 Installationsentgelte stellt die TON nach der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnung. 6.5 Alle Rechnungen der TON sind zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig. Soweit die jeweili- ge Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsieht, ist die Rech- nung 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 6.6 Die Zahlungspflicht der Kundin beginnt mit der Bereitstel- lung der Leistung durch TON (Ready-for-Service Datum). 6.7 Gegen die Entgeltforderungen der TON kann die Kundin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können von der Kundin ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden. 6.8 Hat die Kundin Höhe des bis zum Fälligkeitsdatum weder ordentlichen Vertragsablauf zu erbringenden Netznutzungsentgelts zu fordern, sofern Swiss- gas die Rech- nung bezahlt noch schriftlich oder begründete Einwände dagegen erhoben, kann die TON die Erbringung sämtli- cher Leistungen ohne weitere Ankündigungen unterbre- chen, allfällige weitere in den Vertragsdokumenten vorge- sehene Massnahmen zur Verhinderung wachsenden frei werdende Kapazität nicht anderweitig nutzen kann. Die Geltendmachung weite- ren Schadens treffen und/oder den Vertrag frist- und entschä- digungslos auflösenbleibt vorbehalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Gebündelte Kapazität

Rechnungsstellung. 6.1 Für 5.1 Die Rechnungsstellung für Glasfaser Ostbayern erfolgt kalendermonatlich als Online-Rechnung über das R-KOM Kundenportal oder wahlweise gegen zusätzliches Entgelt als Papierrechnung. Die monatliche Rechnung enthält - ggf. angefallene einmalige Installationsgebühren (z. B. bei Neuan- schluss), - ggf. Entgelte für Änderungen, - die Leistungen der TON zahlt monatliche/n Grundgebühr/en, - die Kundin die gemäss dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüg- lich der jeweiligen geltenden MehrwertsteuerVerbindungsentgelte pro Rufnummer summiert nach Tarifzonen. 6.2 Laufende5.2 Auf Wunsch erhält der Kunde einen unentgeltlichen Einzelverbindungs- nachweis mit folgendem Inhalt: - A-Rufnummer (Anrufer ggf. mit Nebenstelle), nutzungsunabhängige Entgelte stellt - B-Rufnummer (Zielrufnummer; vollständig oder um drei Ziffern verkürzt), - Beginn, Ende und Zeitdauer (Datum und Uhrzeit), - Tarifzone und Entgelt. 5.3 Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die TON Beträge für Verbindungen zu bestimmten Personen, Behörden und Organisationen in einer Summe als ‚sonstige Gespräche’ zusammengefasst, sofern die o.g. Personen oder Einrichtungen auf Antrag in eine Liste der Kundin monatlich/pro Quartal Bundesnetzagentur im Vorhinein in Rech- nungSinne von §99(2) TKG aufgenommen wurden. Dies gilt auch Die Zielrufnummern für pauschalisierte monatliche Nut- zungsentgelte (Flatrate). Für Leistungenderartige Ver- bindungen werden nicht ausgewiesen. 5.4 Die günstigen Glasfaser Ostbayern Tarife setzen voraus, dass der Kunde alle Entgelte, die während ei- nes Abrechnungsmonats bereitgestellt durch die Nutzung entstanden sind, zur Verfahrensverein- fachung mittels Lastschrifteinzugsverfahren begleicht. Bei Nichterteilung oder beendet wur- de, berechnet Widerruf der Lastschrifteinzugsermächtigung durch den Kunden kann R-KOM ein zusätzliches Entgelt für die TON für jeden Tag 1/30 des monatli- chen Entgelts. 6.3 Nutzungsabhängige Entgelte stellt die TON monatlich im Nachhinein in Rechnung. 6.4 Installationsentgelte stellt die TON administrative Abwicklung nach der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnungjeweils gültigen Preisliste erheben. . 6.5 Alle Rechnungen der TON sind zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig. Soweit die jeweili- ge Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsieht, ist die Rech- nung 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 6.6 Die Zahlungspflicht der Kundin beginnt mit der Bereitstel- lung der Leistung durch TON (Ready-for-Service Datum). 6.7 Gegen die Entgeltforderungen der TON kann die Kundin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können von der Kundin ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden. 6.8 Hat die Kundin bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rech- nung bezahlt noch schriftlich oder begründete Einwände dagegen erhoben, kann die TON die Erbringung sämtli- cher Leistungen ohne weitere Ankündigungen unterbre- chen, allfällige weitere in den Vertragsdokumenten vorge- sehene Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen und/oder den Vertrag frist- und entschä- digungslos auflösen.

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Samples: Ip Centrex Service Agreement

Rechnungsstellung. 6.1 Für die 1 Die Rechnungsstellung der in diesem Vertrag geregelten KVG pflichtigen Leistungen erfolgt gemeinsam mit der TON zahlt die Kundin die Abrechnung der Pflegeleistungen gemäss dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüg- lich der jeweiligen geltenden MehrwertsteuerArt. 7 KLV in einem Rechnungs- formular. 6.2 Laufende2 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt über die ZSR-Nummer des Leistungserbringers für Langzeitpflege. 3 Schuldner der Vergütung gemäss diesem Vertrag ist der Versicherer (System des Tiers payant, nutzungsunabhängige Entgelte stellt die TON der Kundin monatlich/pro Quartal im Vorhinein in Rech- nungArt.42 Abs.2 KVG). Dies gilt auch für pauschalisierte monatliche Nut- zungsentgelte (Flatrate). Für sämtliche KVG pflichtigen Leistungen, die während ei- nes Abrechnungsmonats bereitgestellt oder beendet wur- de, berechnet die TON für jeden Tag 1/30 des monatli- chen Entgeltsder Leis- tungserbringer selbstständig abrechnen kann. 6.3 Nutzungsabhängige Entgelte stellt 4 Einzelne Versicherer und Leistungserbringer können in Abweichung von Absatz 1 vereinba- ren, dass die TON monatlich im Nachhinein versicherte Person die Vergütung der Leistung schuldet (System des Tiers ga- rant). Der Leistungserbringer informiert den Patienten darüber in Rechnungangemessener Form. 6.4 Installationsentgelte stellt die TON nach der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnung5 Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich mit folgenden Zahlungsfristen: Elektronisch übermittelte Rechnungen werden innerhalb 25 Tagen, andere innerhalb 35 Tagen bezahlt. 6.5 Alle Rechnungen 6 Die Rechnungsstellung erfolgt für Pflichtleistungen der TON obligatorischen Krankenversicherung. Nichtpflichtleistungen sind dem Versicherten separat in Rechnung zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig. Soweit die jeweili- ge Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsieht, ist die Rech- nung 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fälligstellen. 6.6 Die Zahlungspflicht der Kundin beginnt mit der Bereitstel- lung der Leistung durch TON (Ready-for-Service Datum)7 Vorausrechnungen sind nicht zulässig. 6.7 Gegen 8 Im System des Tiers payant stellt der Leistungserbringer gegenüber der versicherten Person die Entgeltforderungen der TON kann Informationen über die Kundin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können von der Kundin ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werdenabgerechneten Leistungen und die Finanzierung sicher. 6.8 Hat 9 Der Versicherer begründet Beanstandungen. Bei Beanstandungen wird die Kundin Zahlungsfrist un- terbrochen. Der unbestrittene Teil wird auf neue Rechnung hin bezahlt. 10 Sind die Voraussetzungen des Leistungsaufschubs gemäss Art. 64 a Abs.7 KVG gegeben, sistiert der Versicherer die Kostenübernahme. Die Kosten werden vollständig übernommen, sobald die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind. 11 Falls ein Patient per 30. Juni seinen Versicherer wechselt, erstellt der Leistungserbringer bis zum Fälligkeitsdatum weder spätestens 31. Juli des betreffenden laufenden Jahres eine Zwischenabrechnung per 30. Juni. Per 31. Dezember erstellt der Leistungserbringer grundsätzlich spätestens bis 31. Januar des Folgejahres eine Zwischenabrechnung. 12 Im Todesfall ist innert 45 Tagen die Rech- nung bezahlt noch schriftlich oder begründete Einwände dagegen erhoben, kann die TON die Erbringung sämtli- cher Leistungen ohne weitere Ankündigungen unterbre- chen, allfällige weitere in den Vertragsdokumenten vorge- sehene Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen und/oder den Vertrag frist- und entschä- digungslos auflösenEndabrechnung zu erstellen.

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Samples: Tarifvertrag Nebenleistungen

Rechnungsstellung. 6.1 Für die Leistungen der TON zahlt die Kundin die gemäss dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüg- lich der jeweiligen geltenden Mehrwertsteuer1 Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. 6.2 Laufende2 Bei Behandlungen, nutzungsunabhängige Entgelte stellt die TON über das Jahresende hinaus dauern, muss per 31.12. eine Zwischenabrech- nung erstellt werden. Falls ein Versicherter per 30.6. seinen Versicherer wechselt, erstellt der Kundin monatlich/pro Quartal Leis- tungserbringer auf Verlangen des Versicherers bis spätestens 15.8. des Kalenderjahres eine Zwi- schenabrechnung per 30.6. 3 Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Rechnung schriftlich oder standardisiert elektronisch im Vorhinein in Rech- nung. Dies gilt auch für pauschalisierte monatliche Nut- zungsentgelte (Flatrate). Für Leistungen, die während ei- nes Abrechnungsmonats bereitgestellt oder beendet wur- de, berechnet die TON für jeden Tag 1/30 Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach den aktuellen Vorgaben des monatli- chen EntgeltsForums Datenaus- tausch zu übermitteln. 6.3 Nutzungsabhängige Entgelte stellt die TON monatlich im Nachhinein in Rechnung.4 Die Rechnung enthält folgende Angaben: 6.4 Installationsentgelte stellt die TON nach der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnung.a) Rechnungsdatum, -nummer 6.5 Alle Rechnungen der TON sind zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig. Soweit die jeweili- ge Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsieht, ist die Rech- nung 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 6.6 Die Zahlungspflicht der Kundin beginnt mit der Bereitstel- lung der Leistung durch TON b) Personalien und Versichertendaten (Ready-for-Service Datum). 6.7 Gegen die Entgeltforderungen der TON kann die Kundin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können von der Kundin ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden. 6.8 Hat die Kundin bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rech- nung bezahlt noch schriftlich oder begründete Einwände dagegen erhoben, kann die TON die Erbringung sämtli- cher Leistungen ohne weitere Ankündigungen unterbre- chen, allfällige weitere in den Vertragsdokumenten vorge- sehene Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen Name / Vorname / Geburtsdatum / Wohnort / Versicherten- nummer und/oder den Vertrag frist- Sozialversicherungsnummer) c) Behandlungsgrund Krankheit, Unfall oder Mutterschaft d) Name des Versicherers e) ZSR-Nr. und entschä- digungslos auflösenGLN-Nr. des Leistungserbringers (GLN nur bei elektronischer Meldung zwingend, ansonsten sofern vorhanden) f) ZSR-Nr. und GLN-Nr. des verordnenden Arztes (GLN nur bei elektronischer Meldung zwingend, ansonsten sofern vorhanden) g) Grad der Hilflosigkeit (Hilflosenentschädigung leicht/mittel/schwer), wenn bekannt h) Gültigkeitsdauer der ärztlichen Verordnung(en) für die Rechnungsperiode. i) Komplette MiGeL-Positions Nr. und Menge Zusätzlich für ambulante Pflegeleistungen gem. Art. 4 Abs. 5 dieses Vertrages: j) Erbrachte Minuten (dezimal) je Leistungsart gemäss Art. 7 Abs.2 lit. a) bis c) KLV, Kalendarium Zusätzlich für Leistungen in Tages- oder Nachtstätten gem. Art. 4 Abs. 6 dieses Vertrages: k) Kalendarium mit der entsprechenden Beitragsstufe

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Samples: Administrativ Vertrag

Rechnungsstellung. 6.1 1. Bitte geben Sie bei jedem Schriftwechsel unsere Positionsnummer und Tour-Nr. an. 2. Der vereinbarte Frachtpreis versteht sich inklusive aller Mautkosten. Für die Leistungen der TON zahlt die Kundin die gemäss dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüg- lich der jeweiligen geltenden Mehrwertsteuerordnungsgemäße Mautbuchung sind Sie bzw. Ihre Mitarbeiter verantwortlich. 6.2 Laufende, nutzungsunabhängige Entgelte stellt die TON der Kundin monatlich/pro Quartal im Vorhinein in Rech- nung3. Dies gilt auch für pauschalisierte monatliche Nut- zungsentgelte Gemäß BGB § 399 wird ein Abtretungsverbot von Forderungen vereinbart. 4. Die Frachtzahlung erfolgt nur gegen Vorlage des vom Empfänger quittierten Original-Frachtbriefes (Flatrateoriginal Stempel und Unterschrift). Für LeistungenSoweit Bestandteil des Transportauftrages sind auch quittierte Lieferscheine, Palettenscheine, Nachweis über die während ei- nes Abrechnungsmonats bereitgestellt oder beendet wur- deErledigung von Zolldokumenten, berechnet die TON für jeden Tag 1/30 des monatli- chen Entgeltsetc. der Rechnung beizufügen. 6.3 Nutzungsabhängige Entgelte stellt die TON monatlich im Nachhinein in Rechnung5. Standgeldforderungen werden nur bei Vorlage der quittierten Aufenthaltsbestätigung akzeptiert und nur ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Meldung an uns, unter Anrechnung der standgeldfreien Zeit. 6.4 Installationsentgelte stellt die TON nach der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnung6. Ihre Transportrechnung muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und u. a. folgende Angaben enthalten: Vollständige Adresse des Auftragnehmers und des Rechnungsempfängers; Rechnungs-Nr., Ihre als auch unsere USt-IDNr., Übernahmedatum, unsere Referenz (Tournummer / Auftragsnummer) und falls zutreffend den gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. 6.5 Alle Rechnungen der TON sind zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig7. Soweit die jeweili- ge Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsiehtBei internationalen Teil- und Komplettladungen zusätzlich: Abgangslandcode und -ort, ist die Rech- nung 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fälligBestimmungslandcode und -ort, Lkw-Kennzeichen, Hinweis auf Reverse-Charge-Verfahren bzw. Steuerfreiheit eines Drittlandtransportes. 6.6 Die Zahlungspflicht der Kundin beginnt mit der Bereitstel- lung der Leistung durch TON (Ready-for-Service Datum). 6.7 Gegen die Entgeltforderungen der TON kann die Kundin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können von der Kundin ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden. 6.8 Hat die Kundin bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rech- nung bezahlt noch schriftlich oder begründete Einwände dagegen erhoben, kann die TON die Erbringung sämtli- cher Leistungen ohne weitere Ankündigungen unterbre- chen, allfällige weitere in den Vertragsdokumenten vorge- sehene Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen und/oder den Vertrag frist- und entschä- digungslos auflösen.

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Samples: Transport Agreement

Rechnungsstellung. 6.1 Für 4.1 Die Rechnungsstellung für Glasfaser Ostbayern erfolgt kalendermonatlich als Online-Rechnung über das R-KOM Kundenportal. Die monatliche Rech- nung enthält - ggf. angefallene einmalige Entgelte für Hardware‌ - ggf. anfallende einmalige Installationsgebühren (z. B. bei Neuanschluss), - ggf. Entgelte für Änderungen, - die Leistungen der TON zahlt monatliche/n Grundgebühr/en, - die Kundin die gemäss dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüg- lich der jeweiligen geltenden MehrwertsteuerVerbindungsentgelte pro Rufnummer summiert nach Tarifzonen. 6.2 Laufende4.2 Auf Wunsch erhält der Kunde einen unentgeltlichen Einzelverbindungsnach- weis mit folgendem Inhalt: - A-Rufnummer (Anrufer ggf. mit Nebenstelle), nutzungsunabhängige Entgelte stellt - B-Rufnummer (Zielrufnummer; vollständig oder um drei Ziffern verkürzt), - Beginn, Ende und Zeitdauer (Datum und Uhrzeit), - Tarifzone und Entgelt.‌ 4.3 Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die TON Beträge für Verbindungen zu bestimmten Personen, Behörden und Organisationen in einer Summe als ‚sonstige Gespräche’ zusammengefasst, sofern die o.g. Personen oder Ein- richtungen auf Antrag in eine Liste der Kundin monatlich/pro Quartal Bundesnetzagentur im Vorhinein in Rech- nungSinne von §11(5) TTDSG aufgenommen wurden. Dies gilt auch Die Zielrufnummern für pauschalisierte monatliche Nut- zungsentgelte (Flatrate). Für Leistungenderartige Ver- bindungen werden nicht ausgewiesen. 4.4 Die günstigen Glasfaser Ostbayern Tarife setzen voraus, dass der Kunde alle Entgelte, die während ei- nes Abrechnungsmonats bereitgestellt oder beendet wur- dedurch die Nutzung entstanden sind, berechnet die TON für jeden Tag 1/30 des monatli- chen Entgeltszur Verfahrensverein- fachung mittels Lastschrifteinzugsverfahren begleicht. . 6.3 Nutzungsabhängige Entgelte stellt die TON monatlich im Nachhinein in Rechnung. 6.4 Installationsentgelte stellt die TON nach der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnung. 6.5 Alle Rechnungen der TON sind zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig. Soweit die jeweili- ge Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsieht, ist die Rech- nung 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 6.6 Die Zahlungspflicht der Kundin beginnt mit der Bereitstel- lung der Leistung durch TON (Ready-for-Service Datum). 6.7 Gegen die Entgeltforderungen der TON kann die Kundin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können von der Kundin ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden. 6.8 Hat die Kundin bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rech- nung bezahlt noch schriftlich oder begründete Einwände dagegen erhoben, kann die TON die Erbringung sämtli- cher Leistungen ohne weitere Ankündigungen unterbre- chen, allfällige weitere in den Vertragsdokumenten vorge- sehene Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen und/oder den Vertrag frist- und entschä- digungslos auflösen.

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Samples: Ip Centrex Service Agreement

Rechnungsstellung. 6.1 Für 10.1 Die Rechnungsstellung für Glasfaser Ostbayern erfolgt in der Regel kalender- monatlich als Online-Rechnung über das R-KOM Kundenportal oder xxxx- weise als Papierrechnung. Die monatliche Rechnung enthält - ggf. angefallene einmalige Installationsgebühren (z. B. bei Neuanschluss),‌ - ggf. Entgelte für Änderungen, - die Leistungen der TON zahlt monatliche/n Grundgebühr/en, - die Kundin die gemäss dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüg- lich der jeweiligen geltenden MehrwertsteuerVerbindungsentgelte pro Rufnummer summiert nach Tarifzonen. 6.2 Laufende10.2 Auf Wunsch erhält der Kunde einen unentgeltlichen Einzelverbindungsnach- weis mit folgendem Inhalt: - A-Rufnummer (Anrufer ggf. mit Nebenstelle), nutzungsunabhängige Entgelte stellt - B-Rufnummer (Zielrufnummer; vollständig oder um drei Ziffern verkürzt), - Beginn, Ende und Zeitdauer (Datum und Uhrzeit), - Tarifzone und Entgelt. 10.3 Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die TON Beträge für Verbindungen zu bestimmten Personen, Behörden und Organisationen in einer Summe als ‚sonstige Gespräche’ zusammengefasst, sofern die o.g. Personen oder Ein- richtungen auf Antrag in eine Liste der Kundin monatlich/pro Quartal Bundesnetzagentur im Vorhinein in Rech- nungSinne von § 11(5) TTDSG aufgenommen wurden. Dies gilt auch Die Zielrufnummern für pauschalisierte monatliche Nut- zungsentgelte (Flatrate). Für Leistungenderartige Ver- bindungen werden nicht ausgewiesen. 10.4 Die günstigen Glasfaser Ostbayern Tarife setzen voraus, dass der Kunde alle Entgelte, die während ei- nes Abrechnungsmonats bereitgestellt oder beendet wur- dedurch die Nutzung entstanden sind, berechnet die TON für jeden Tag 1/30 des monatli- chen Entgelts. 6.3 Nutzungsabhängige Entgelte stellt die TON monatlich im Nachhinein in Rechnung. 6.4 Installationsentgelte stellt die TON nach der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnung. 6.5 Alle Rechnungen der TON sind zu dem zur Verfahrensvereinfachung in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig. Soweit die jeweili- ge Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsieht, ist die Rech- nung 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fälligRegel mittels Lastschrifteinzugsverfahren begleicht. 6.6 Die Zahlungspflicht der Kundin beginnt mit der Bereitstel- lung der Leistung durch TON (Ready-for-Service Datum). 6.7 Gegen die Entgeltforderungen der TON kann die Kundin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können von der Kundin ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden. 6.8 Hat die Kundin bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rech- nung bezahlt noch schriftlich oder begründete Einwände dagegen erhoben, kann die TON die Erbringung sämtli- cher Leistungen ohne weitere Ankündigungen unterbre- chen, allfällige weitere in den Vertragsdokumenten vorge- sehene Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen und/oder den Vertrag frist- und entschä- digungslos auflösen.

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Samples: Leistungsbeschreibung