Rechtswahl. a.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. b.) DKV kann vor oder mit Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Kunden in dessen Heimatland durch Mitteilung in Textform oder in der Klageschrift das ausländische materielle Recht, welches am entsprechenden gesetzlichen oder vereinbarten Gerichtsstand des Kunden gilt, wählen (nachträgliche Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts des Kunden). Diese nachträgliche Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts des Kunden kommt nicht zustande, wenn der Kunde dieser Xxxx binnen eines Monats, nachdem er hiervon Kenntnis nehmen konnte, widerspricht. Hierauf wird der Kunde bei Ausübung des nachträglichen Wahlrechts hingewiesen.
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