Regulierungsvollmacht Musterklauseln

Regulierungsvollmacht. A.1.4 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfah- ren oder Rechtsstreit gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsver- fahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.
Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ab- zugeben. Gleiches gilt für die Abwehr von öffentlich- rechtlichen Ansprüchen, insbesondere Feuerwehrkosten- bescheiden, sowie zur Abgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem Recht, die zur Regulierung des Scha- denfalls erforderlich sind. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungs- schutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Die Versicherung eines Personenkraftwagens, eines Kraftrads oder Campingfahrzeugs umfasst auch Kfz- Haftpflichtschäden, die Sie als Fahrer eines von Ihnen gemieteten, versicherungspflichtigen Fahrzeugs auf einer Reise in den Ländern, in denen nach A.1.4.1 in der Kfz- Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht, ver- ursachen. Ausgenommen ist Deutschland. Versicherungsschutz besteht auch, wenn nicht Sie selbst, sondern Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner das gemietete Fahrzeug fährt. Der Versicherungsschutz besteht nur für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines angemieteten Pkw, Campingfahrzeugs oder Kraftrads und soweit nicht Versi- cherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Fahrzeugs oder einer anderen Versicherung besteht. Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung für die Dauer von maximal einem Monat. Unsere Leistungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der Versicherungssummen, die Sie mit uns in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahr- zeug vereinbart haben. Die Höhe Ihrer Versicherungs- summen können Sie dem Versicherungsschein entneh- men.
Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadener- satzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versiche- rungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflicht- versicherungsschutz besteht. A.1.1.6 Haben Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ei- nen Pkw, ein Campingfahrzeug oder Kraftrad mit mehr als 50 ccm Hubraum (je- weils privat genutzt) abgeschlossen, umfasst diese auch Kraftfahrzeug- Haftpflichtschäden, die beim Gebrauch eines im Ausland von einem gewerbsmä- ßigen Vermieter angemieteten versicherungspflichtigen Pkw durch eine der ver- sicherten Personen verursacht werden, soweit nicht ein anderer Versicherer Ver- sicherungsschutz zu gewähren hat. A.1.1.7 Haben Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abge- schlossen, stellen wir Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des be- stimmungsgemäßen, beruflichen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind. A.1.1.8 Haben Sie bei uns eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ei- nen privat genutzten Pkw abgeschlossen, umfasst diese abweichend von A.1.5.6 auch Sachschäden, die von Ihnen oder mitversicherten Personen durch den Ge- brauch des Fahrzeugs an anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen verur- sacht werden (Eigenschäden). Voraussetzung ist, dass sich der Schaden nicht auf Ihrem Grundstück ereignet hat und die Verpflichtung zur Leistung auch bei ei- nem Fremdschaden bestehen würde. Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 Euro je Schadenfall. Die maximale Entschädigungsleistung beträgt
Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadener- satzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt wer- den, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Ge- brauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.1.6 Die Versicherung eines als Pkw, Campingfahrzeug oder Kraftrad zugelassenen Fahrzeugs umfasst auch Schäden, die Sie, Ihr Ehegatte oder der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner als Fahrer eines gemieteten, versicherungspflich- tigen Pkw auf einer Reise im Ausland verursachen. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit für den gemieteten Pkw bereits Deckung aus einer anderen Haftpflichtversicherung besteht. Versicherungsschutz besteht in der Haftpflichtversicherung für die Dauer von höchstens einem Monat ab dem Zeitpunkt der Anmie- tung des Pkw. Sie haben Versicherungsschutz in dem in A.1.4.1 Satz 1 ausgewie- senen Geltungsbereich, nicht aber in Deutschland. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen.
Regulierungsvollmacht. Wir sind bevollmächtigt, - gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und - alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Gleiches gilt für die Abwehr von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, insbesondere Feuerwehrkostenbescheiden, sowie zur Abgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem Recht, die zur Regulierung des Schadenfalls erforderlich sind.
Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Pkw ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Pkw abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Führen fremder gemieteter Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Police) A.1.1.6 Der Versicherungsschutz für ein als Pkw zur Eigenverwendung zugelassenen Fahrzeugs umfasst auch Schäden, die Sie, Ihr Ehegatte oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner als Fahrer eines vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw, Wohnmobils oder Kraftrades über 50 ccm auf einer Reise im Ausland verursachen.
Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Regulierungsvollmacht. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle die ihm zur Abwicklung des Scha- dens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklä- rungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer, so ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Der Versicherer führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungs- nehmers auf seine Kosten. A.5.2. Versicherte Personen A.1.2. der AKB gilt entsprechend. A.5.3. Versicherungssumme, Höchstzahlung Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme be- trägt 5 Mio. Euro je Leistungsfall. Diese ist auf höchstens 10 Mio. Euro pro Versicherungsjahr begrenzt. Diese Versicherungssumme ist die Höchst- leistung des Versicherers für die in einem Versicherungsjahr angefallenen Schadenereignisse unabhängig von deren Anzahl. A.5.4. Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht gemäß A.1.4 AKB, soweit die EU-Umwelthaf- tungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Ver- sicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, sofern diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten. A.5.5. Versicherungsausschluss Allgemeine Ausschlüsse Vorsatz, Schäden durch Kernenergie Die Regelungen gemäß A.2.16. AKB (z.B. Vorsatz oder Kernenergie) und die Einschränkungen gemäß A.1.5 AKB gelten entsprechend. Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste- hen.
Regulierungsvollmacht. A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie oder gegen die unter A.1.2 aufgeführten, mitversicherten Personen geltend ge- machte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu er- füllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig er- scheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Er- messens abzugeben.