Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet. 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Samples: Haushaltsversicherung Standard, Haushaltsversicherung Exklusiv Premium, Haushaltsversicherung Exklusiv
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass die Feststellung von Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- denin geschriebener Form verlangen. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe Xxxxxx des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich in geschriebener Form auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang Empfang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners anderen Vertragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens Feststellungsverfahrens einen dritten als XxxxxxObmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der beider Vertragspartner durch das für den Schadensort Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen übergeben ihre Feststellungen Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einden Vertragspartnern. Weichen die Ergebnisse der Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer werden sie von uns unverzüglich dem ObmannXxxxxx übergeben. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen Feststellungen und reicht übergibt seine Feststellung gleichzeitig uns (dem Versicherer Versicherer) und Ihnen (dem Versicherungsnehmer einVersicherungsnehmer).
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund Aufgrund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Ihre Pflichten des Versicherungsnehmers als Versicherungsnehmer im Schadenfall nicht berührt.
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Samples: Haushaltversicherung, Haushaltversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Eigenheimversicherung
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und 21.1 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die FeststellungenSchadens, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von des Wiederbeschaffungswerts sowie über Art und Umfang der wirklichen Sachlage erheblich abweichenerforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.
221.2 Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je eines benennen. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen Wenn der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei eine Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach Emp- fang der Aufforderungschrift- licher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt.
21.3 Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als XxxxxxVerfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmannes nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner er durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht Luftfahrt-Bundesamt ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer 21.4 Ausschussmitglieder und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen Obleute dürfen nur Luftfahrt- Sachverständige sein.
21.5 Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Feststellungen voneinander abForderun- gen des Versicherungsnehmers, übergibt hat der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, sind die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3Verfahrens vom Versicherungsnehmer zu tragen. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird Liegt die Entschädigung berechnet.
4Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, sind die Kosten verhältnismäßig zu verteilen. Durch das Sachverständigenverfahren werden E Besondere Versicherungsbedingungen für die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.Luftfahrt-Kaskoversicherung (BVB LKB 2015)
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Samples: Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und 21.1 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die FeststellungenSchadens, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von des Wiederbeschaffungswerts sowie über Art und Umfang der wirklichen Sachlage erheblich abweichenerforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.
221.2 Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je eines benennen. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen Wenn der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei eine Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach Emp- fang der Aufforderungschrift- licher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt.
21.3 Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als XxxxxxVerfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmannes nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner er durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht Luftfahrt-Bundesamt ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer 21.4 Ausschussmitglieder und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen Obleute dürfen nur Luftfahrt- Sachverständige sein.
21.5 Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Feststellungen voneinander abForderun- gen des Versicherungsnehmers, übergibt hat der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, sind die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3Verfahrens vom Versicherungsnehmer zu tragen. Auf Grund Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, sind die Kosten verhältnismäßig zu verteilen. 22 entfällt 23 entfällt 24 entfällt E Besondere Versicherungsbedingungen für die Luftfahrt-Kaskoversicherung (BVB LKB 2015) in der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.Fassung 01.2015 Ausgabe 01/2015
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Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Bei Streit über Ursache und oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch Sachverständige festgestellt wer- denverlangen.
20.1 In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachver- ständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforde- rung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die In- dustrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland - benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
20.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen Dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland -, in de- ren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.
20.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Anga- ben enthalten, die je nach Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des Versiche- rers notwendig sind.
20.4 Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Fest- stellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt sei- ne Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
20.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die FeststellungenKos- ten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Rege- lung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigen- verfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigen- verfahren verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens.
20.6 Die Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, 20.7 Wenn die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird oder der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners die Feststel- lungen nicht treffen können oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernanntwollen oder sie ungewöhnlich ver- zögern, so sind andere Sachverständige zu benennen.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Bei Streit über Ursache und oder Höhe des Schadens Scha- dens können beide Parteien deren Feststel- lung durch Sachverständige festgestellt wer- denverlangen.
20.1. In diesem Fall benennen beide Parteien unver- züglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr be- nannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auf- fordern. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Auffor- derung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die Industrie- und Handelskam- mer - hilfsweise durch die konsularische Ver- tretung der Bundesrepublik Deutschland - be- nennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
20.2. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Ob- mann. Einigen sie sich nicht, so wird der Ob- mann auf Antrag einer Partei oder beider Par- teien durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland -, in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.
20.3. Die FeststellungenFeststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ur- sache des Schadens und der Ersatzleistung des Versicherers notwendig sind.
20.4. Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versi- cherer sie unverzüglich dem Xxxxxx. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffengezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
20.5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachver- ständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sach- verständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfahren verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Ver- fahrens.
20.6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
220.7. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, Wenn die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird oder der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander abnicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einso sind andere Sachverständige zu benennen.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011
Sachverständigenverfahren. (1. Jeder Vertragspartner ) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige Sachver- ständige festgestellt wer- denwerden. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Zuständig- keit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen nachgewie- sen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
(2. ) Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen SachverständigenSachver- ständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen an- deren unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang Empfang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners anderen Vertragspartners der zweite Sachverständige Sach- verständige durch das für den Schadensort zuständige Schadenort zu- ständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung Aufforde- rung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens Fest- stellungsverfahrens einen dritten als XxxxxxObmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag An- trag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner beider Ver- tragspartner durch das für den Schadensort zuständige Schadenort zu- ständige Bezirksgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ein. Weichen die Ergebnisse der Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser Die- ser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen Feststel- lungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
(3. ) Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnetbe- rechnet.
(4. ) Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Haushaltversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Haushaltversicherung
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Bei Streit über Ursache und oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch Sachverständige festgestellt wer- denverlangen.
20.1 In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auf- fordern. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die Industrie- und Han- delskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertre- tung der Bundesrepublik Deutschland - benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
20.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Fest- stellungsverfahrens einen Dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundes- republik Deutschland -, in deren Bezirk sich die Güter be- finden, ernannt.
20.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatzlei- stung des Versicherers notwendig sind.
20.4 Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleich- zeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Ob- mann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sach- verständigen gezogenen Grenzen und legt seine Entschei- dung beiden Parteien gleichzeitig vor.
20.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die FeststellungenKosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versi- cherer das Sachverständigenverfahren verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens.
20.6 Die Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen nachgewiesen wird, dass daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, 20.7 Wenn die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird oder der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander abnicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einso sind andere Sachverständige zu benennen.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Samples: Güterversicherungsbedingungen 2000, Güterversicherungsbedingungen 2000
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige Sach- verständige festgestellt wer- denwerden. Die FeststellungenFeststel- lungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen nachgewiesen wird, dass sie offenbar offen- bar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die Feststellungen der beiden Sach- verständigen müssen die Kosten der Wiederher- stellung sowie den Wert der Reste der vom Schaden betroffenen Sachen enthalten.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung Zivil- prozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Xxxxx Vertragspartner ernennt einen SachverständigenSach- verständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe Xxxxxx des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich in ge- schriebener Form auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang Empfang der Aufforderung, wird auf Antrag An- trag des auffordernden Ver- tragspartners anderen Vertragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens Feststellungsverfahrens einen dritten als XxxxxxObmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der beider Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen Fest- stellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Ergebnisse der Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich unver- züglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb inner- halb der Grenzen beider Feststellun- gen Feststellungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein.
c) Xxxxx Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines sei- nes Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen Sachver- ständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung Ent- schädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Eigenheimversicherung
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen18.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Schadenereignisses vereinbaren, dass Ursache und die Höhe des Schadens Er- tragsschadens durch Sachverständige festgestellt wer- denwird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonsti- ge tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen.
18.2 Für das Sachverständigenverfahren gilt:
18.2.1 Jede Partei benennt einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverstän- digen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
18.2.2 Beide Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsge- richt ernannt.
18.2.3 Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Personen be- nennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern ange- stellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
18.3 Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Die- ser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellung der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
18.4 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Feststellungen, die die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
18.5 Die Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen nachgewiesen wird, dass sie offenbar offen- bar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. 18.6 Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten Obliegenhei- ten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
18.7 Die Feststellung der Sachverständigen muss, wenn beide Par- teien sich hierüber nach Eintritt eines Ertragsschadens nicht an- ders einigen, insbesondere Folgendes ergeben:
18.7.1 eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktions- verfahrens für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn des Eintritts des Schadenereignisses und für das vorausgegangene Geschäftsjahr;
18.7.2 eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktions- verfahrens, aus der sich ergibt, wie sich der Deckungsbeitrag während der Haftzeit ohne Eintritt des Schadenereignisses ge- staltet hätte;
18.7.3 eine Deckungsbeitragsrechnung des versicherten Produktions- verfahrens, aus der sich ergibt, wie sich der Deckungsbeitrag während der Haftzeit infolge des Eintritts des Schadenereignis- ses gestaltet hat;
18.7.4 ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungs- pflicht des Versicherers beeinflussen, bei Feststellung des Er- tragsschadens berücksichtigt worden sind.
18.8 Die Deckungsbeitragsrechnungen sind im Sinne der Nr. 3 aufzu- stellen. Dabei sind alle Kosten gesondert auszuweisen unter Kennzeichnung der während der Haftzeit fortlaufenden Kosten.
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Samples: Tier Ertragsschadenversicherung
Sachverständigenverfahren. A.2.4.1 Feststellung der Schadenhöhe A.2.4.2 Weitere Feststellungen A.2.4.3 Verfahren vor Feststellung
(1) Jede Partei hat in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) einen Sachverständigen zu benennen. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die FeststellungenEine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen andere unter Angabe des von ihm gewählten ihr genannten Sachverständigen zur Ernennung des in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen schriftlich auffordernzu benennen. Erfolgt diese Ernennung Wird der zweite Sachverständige nicht binnen innerhalb von zwei Wochen nach Emp- fang Zugang der AufforderungAuffor- derung benannt, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort Schadenort zuständige Bezirksgericht ernanntAmtsgericht ernennen lassen. In der Auffor- derung Aufforderung durch den Ver- sicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. .
(2) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Per- son benennen, die Mitbewerber des Versicherungs- nehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsver- bindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewer- bern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ih- nen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
(3) Beide Sachverständige wählen benennen in Textform vor Beginn des Feststellungs- verfahrens Be- ginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständi- gen als Xxxxxx. Die Regelung unter (2) gilt entspre- chend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sie sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner einer Partei durch das für den Schadensort Schadenort zuständige Bezirksgericht ernanntAmtsgericht er- nannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Samples: Bauversicherungen
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Bei Streit über Ursache und oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch Sachverständige festgestellt wer- denverlangen.
20.1 In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachver- ständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die Industrie- und Handelskammer – hilfsweise durch die konsularische Vertre- tung der Bundesrepublik Deutschland – benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
20.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsver- fahrens einen Dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch die Industrie- und Handelskammer – hilfsweise durch die konsulari- sche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland –, in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.
20.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des Versicherers notwendig sind.
20.4 Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Fest- stellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Ver- sicherer sie unverzüglich dem Xxxxxx. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststel- lungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
20.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die FeststellungenKosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfah- ren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfah- ren verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens.
20.6 Die Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, 20.7 Wenn die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird oder der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander abnicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einso sind andere Sachverständige zu benennen.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Samples: Güterversicherung
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Voraussetzung Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- deneinschließ- lich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Um- fang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Wunsch des Versiche- rungsnehmers vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss ent- scheiden. Die FeststellungenA.2.17.2. Form Der Ausschuss besteht aus zwei Kraftfahrzeugsachverständigen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von de- nen der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2Versicherer und der Versicherungsnehmer je einen benennen. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen Wenn der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder eine Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des innerhalb von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei 2 Wochen nach Emp- fang Aufforderung keinen Sachverständigen benennt, so wird auch dieser von dem anderen Vertragsteil benannt. Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der Aufforderungdurch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein weiterer Kraftfahr- zeugsachverständiger als Xxxxxx, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als XxxxxxVerfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns nicht, so wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner er durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht Amtsgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen A.2.17.4. Kosten Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Feststellungen voneinander abForderung des Versiche- rungsnehmers, übergibt so hat der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versiche- rers nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Obmannes tragen beide je zur HälfteVerfahrens vom Versiche- rungsnehmer voll zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein. Hinweis: Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass 63.1 Bei Streit über Ursache und oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch Sachverständige festgestellt wer- denver- langen.
63.2 In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverstän- digen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die Industrie- und Handelskammer - hilfs- weise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland - benen- nen lassen, in deren Bezirk sich das Schiff befindet.
63.3 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die kon- sularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland -, in deren Bezirk sich das Schiff befindet, ernannt.
63.4 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatz- leistung des Versicherers notwendig sind.
63.5 Die Sachverständigen legen beiden Partei- en gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Ob- mann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine Ent- scheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
63.6 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachver- ständigen. Die FeststellungenKosten des Obmanns tra- gen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Re- gelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfahren eini- gen. Sofern der Versicherer das Sachver- ständigenverfahren verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens.
63.7 Die Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichenab- weichen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, 63.8 Wenn die Bestimmungen Sachverständigen oder der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen Ob- mann die Feststellungen voneinander abnicht treffen kön- nen oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einso sind andere Sachverständi- ge zu benennen.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Deutsche Seeschiffsversicherungsbedingungen 2009
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Bei Streit über Ursache und oder Höhe des Schadens können beide Parteien die Feststellung durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichenverlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt 8.2.1 In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner Jede Partei kann den anderen die andere unter Angabe des von ihm gewählten ihr benannten Sachverständigen zur Ernennung Benennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In die Handelskammer – hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Bundesrepublik Deutschland – benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
8.2.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens Feststellungsverfahrens einen dritten Dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners einer Partei oder bei- beider Parteien durch die Handelskammer – hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht Bundesrepublik Deutschland –, in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.
b) 8.2.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des Versicherers notwendig sind.
8.2.4 Die Sachverständigen reichen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einvor. Weichen die Feststellungen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen beider Feststellun- gen und reicht legt seine Feststellung Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einvor.
c) Xxxxx Vertragspartner 8.2.5 Jede Partei trägt die Kosten seines ihres Sachverständigen; die . Die Kosten des Obmannes Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfahren verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens.
3. Auf Grund der Feststellung 8.2.6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnetObmanns sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden 8.2.7 Wenn die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Sachverständigen oder der Obmann die Feststellungen nicht berührttreffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern, so sind andere Sachverständige zu ernennen.
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Samples: Güterversicherung
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Bei Streit über Ursache und oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Fest- stellung durch Sachverständige festgestellt wer- denverlangen.
20.1 In diesem Fall benennen beide Par- teien unverzüglich je einen Sachverständi- gen. Jede Partei kann die andere unter
20.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Par- tei oder beider Parteien durch die Indus- trie- und Handelskammer – hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland –, in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.
20.3 Die Feststellungen der Sachverständi- gen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstellung für eine Beurtei- lung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des Versicherers notwendig sind.
20.4 Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverstän- digen gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
20.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die FeststellungenKosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständi- genverfahren verlangt, trägt er die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, Gesamtkosten des Verfahrens.
20.6 Die Feststellungen der Sachverständi- gen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, 20.7 Wenn die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird oder der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander abnicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einso sind andere Sachverständige zu benennen.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Samples: Transportversicherung
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Bei Streit über Ursache und oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch Sachverständige festgestellt wer- denverlangen.
20.1 In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland - benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
20.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland -, in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.
20.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des Versicherers notwendig sind.
20.4 Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig geblie- benen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
20.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die FeststellungenKosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfahren verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens.
20.6 Die Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, 20.7 Wenn die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird oder der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander abnicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einso sind andere Sachverständige zu benennen.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Samples: Gütertransportversicherung
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Bei Streit über Ursache und oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch Sachverständige festgestellt wer- denverlangen.
20.1 In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachver- ständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr benann- ten Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auf- fordernde Partei durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland - be- nennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
20.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens ei- nen Dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch die Industrie- und Han- delskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundes- republik Deutschland -, in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.
20.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ursache des Scha- dens und der Ersatzleistung des Versicherers notwendig sind.
20.4 Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellun- gen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebe- nen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleich- zeitig vor.
20.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die FeststellungenKosten des Ob- manns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfahren verlangt, trägt er die Ge- samtkosten des Verfahrens.
20.6 Die Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, oder des Obmanns sind verbindlichverbind- lich, wenn nicht nach- gewiesen nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, 20.7 Wenn die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird oder der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander abnicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einso sind andere Sachverständige zu benennen.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Samples: Güterversicherungsbedingungen
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Bei Streit über Ursache und oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch Sachver- ständige verlangen.
24.1 In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen schrift- lich auffordern. Wird der zweite Sachverständige festgestellt wer- dennicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland - benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
24.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch die Industrie- und Handels- xxxxxx - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland -, in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.
24.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des Versicherers notwendig sind.
24.4 Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebe- nen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
24.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die FeststellungenKosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfahren verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens.
24.6 Die Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, 24.7 Wenn die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird oder der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander abnicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einso sind andere Sachverständige zu benennen.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Samples: Transport Insurance Agreement
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass die Feststellung von Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- denin geschriebener Form verlangen. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, treffen sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe Xxxxxx des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich in geschriebener Form auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang Empfang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners anderen Vertragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens Feststellungsverfahrens einen dritten als XxxxxxObmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der beider Vertragspartner durch das für den Schadensort Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen übergeben ihre Feststellungen Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einden Vertragspartnern. Weichen die Ergebnisse der Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer werden sie von uns unverzüglich dem ObmannXxxxxx übergeben. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen Feststellungen und reicht übergibt seine Feststellung gleichzeitig uns (dem Versicherer Versicherer) und Ihnen (dem Versicherungsnehmer einVersicherungsnehmer).
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund Aufgrund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Ihre Pflichten des Versicherungsnehmers als Versicherungsnehmer im Schadenfall nicht berührt.
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Samples: Eigenheimversicherung
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Voraussetzung Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- deneinschließ- lich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Um- fang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Wunsch des Versiche- rungsnehmers vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss ent- scheiden. Die FeststellungenA.2.17.2. Form Der Ausschuss besteht aus zwei Kraftfahrzeugsachverständigen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von de- nen der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2Versicherer und der Versicherungsnehmer je einen benennen. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen Wenn der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder eine Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des innerhalb von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei 2 Wochen nach Emp- fang Aufforderung keinen Sachverständigen benennt, so wird auch dieser von dem anderen Vertragsteil benannt. A.2.17.3. Beschlussform/Ablauf Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der Aufforderungdurch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein weiterer Kraftfahr- zeugsachverständiger als Xxxxxx, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als XxxxxxVerfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns nicht, so wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner er durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht Amtsgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen A.2.17.4. Kosten Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Feststellungen voneinander abForderung des Versiche- rungsnehmers, übergibt so hat der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versiche- rers nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Obmannes tragen beide je zur HälfteVerfahrens vom Versiche- rungsnehmer voll zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein. Hinweis: Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Bei Streit über Ursache und oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch Sachverständige festgestellt wer- denverlangen.
20.1 In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüg- lich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsulari- sche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland - benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
20.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf An- trag einer Partei oder beider Parteien durch die In- dustrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland -, in deren Bezirk sich die Güter be- finden, ernannt.
20.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstel- lung für eine Beurteilung der Ursache des Scha- dens und der Ersatzleistung des Versicherers not- wendig sind.
20.4 Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen ge- zogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
20.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständi- gen. Die FeststellungenKosten des Obmanns tragen beide Par- teien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfah- ren einigen. Sofern der Versicherer das Sachver- ständigenverfahren verlangt, trägt er die Gesamt- kosten des Verfahrens.
20.6 Die Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen nachgewie- sen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, 20.7 Wenn die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird oder der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander abnicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einso sind andere Sachverständige zu benennen.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Bei Streit über Ursache und oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch Sachverständige festgestellt wer- denverlangen.
20.1 In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland - benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
20.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland -, in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.
20.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des Versicherers notwendig sind.
20.4 Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
20.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die FeststellungenKosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfahren verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens.
20.6 Die Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, 20.7 Wenn die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird oder der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander abnicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einso sind andere Sachverständige zu benennen.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Bei Streit über Ursache und oder Höhe des Schadens Scha- dens können beide Parteien deren Feststellung durch Sachverständige festgestellt wer- denverlangen.
20.1 In diesem Fall benennen beide Parteien unver- züglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr be- nannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die Industrie- und Handelskammer - hilfs- weise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland - benennen las- sen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
20.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Ob- mann. Einigen sie sich nicht, so wird der Ob- mann auf Antrag einer Partei oder beider Par- teien durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland -, in deren Be- zirk sich die Güter befinden, ernannt.
20.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müs- sen alle Angaben enthalten, die je nach Aufga- benstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des Ver- sicherers notwendig sind.
20.4 Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versiche- rer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser ent- scheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
20.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverstän- digen. Die FeststellungenKosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständi- genverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfahren verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens.
20.6 Die Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, 20.7 Wenn die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird oder der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander abnicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einso sind andere Sachverständige zu benennen.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Bei Streit über Ursache und oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch Sachverständige festgestellt wer- verlangen.
20.1 In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüg- lich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsulari- sche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland - benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
20.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf An- trag einer Partei oder beider Parteien durch die In- dustrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland -, in deren Bezirk sich die Güter befin- den, ernannt.
20.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstel- lung für eine Beurteilung der Ursache des Scha- dens und der Ersatzleistung des Versicherers not- wendig sind.
20.4 Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet ü- ber die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen ge- zogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
20.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständi- gen. Die FeststellungenKosten des Obmanns tragen beide Par- teien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfah- ren einigen. Sofern der Versicherer das Sachver- ständigenverfahren verlangt, trägt er die Gesamt- kosten des Verfahrens.
20.6 Die Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen nachgewie- sen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, 20.7 Wenn die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird oder der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander abnicht treffen können oder wollen o- der sie ungewöhnlich verzögern, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einso sind andere Sachverständige zu benennen.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner 27.1 Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung gegenüber AXA ART verlangen, dass Ursache und die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- denwird. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von Ein solches Sachverständigenverfahren können AXA ART und der wirklichen Sachlage erheblich abweichenVersicherungsnehmer auch vereinbaren. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinba- rung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
2. 27.2 Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichtegilt:
a) Jeder Vertragspartner ernennt Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner Sachverständigen und kann den anderen dann die andere unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten ihr genannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Erfolgt diese Ernennung Wird der zweite Sachverständige nicht binnen innerhalb von zwei Wochen nach Emp- fang Empfang der AufforderungAufforderung benannt, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort Schaden- ort zuständige Bezirksgericht ernanntAmtsgericht ernennen lassen. In der Auffor- derung Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. .
b) Beide Sachverständige wählen benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungs- verfahrens Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten Sachver- ständigen als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner einer Partei durch das für den Schadensort Schadenort zuständige Bezirksgericht Amtsgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein.
c) Xxxxx Vertragspartner AXA ART darf als Sachverständige keine Personen be- nennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt ent- sprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
27.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen versicherten Sachen sowie deren Werte bei Eintritt des Versicherungsfalles;
b) bei beschädigten versicherten Sachen die Beträge gemäß Ziffer 20.2;
c) die Restwerte der von dem Schaden betroffenen versi- cherten Sachen;
d) den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versi- cherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsver- zicht gegeben ist.
27.4 Die Sachverständigen übermitteln beiden Partei- en gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die
27.5 Jede Partei trägt die Kosten seines ihres Sachverständigen; die . Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
3. Auf Grund der Feststellung 27.6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes wird sind für AXA ART und den Versicherungs- nehmer verbindlich. Aufgrund dieser Feststellungen berechnet AXA ART die Entschädigung berechnetEntschädigung, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirkli- chen Sachlage erheblich abweichen.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Museen
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Bei Streit über Ursache und oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichenverlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt 23.1 In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner Jede Partei kann den anderen die andere unter Angabe des von ihm gewählten ihr benannten Sachverständigen zur Ernennung Benennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Bundesrepublik Deutschland - benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
23.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens Feststellungsverfahrens einen dritten Dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners einer Partei oder bei- beider Parteien durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht Bundesrepublik Deutschland -, in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.
b) 23.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des Versicherers notwendig sind.
23.4 Die Sachverständigen reichen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einvor. Weichen die Feststellungen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen beider Feststellun- gen und reicht legt seine Feststellung Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einvor.
c) Xxxxx Vertragspartner 23.5 Jede Partei trägt die Kosten seines ihres Sachverständigen; die . Die Kosten des Obmannes Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfahren verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens.
3. Auf Grund der Feststellung 23.6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes wird Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Wenn die Entschädigung berechnetSachverständigen oder der Obmann die Feststellungen nicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern, so sind andere Sachverständige zu benennen.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Bei Streit über Ursache und oder Höhe des Schadens Scha- dens können beide Parteien deren Feststellung durch Sachverständige festgestellt wer- denverlangen.
20.1 In diesem Fall benennen beide Parteien unver- züglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr be- nannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die Industrie- und Handelskammer - hilfs- weise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland - benennen las- sen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
20.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Ob- mann. Einigen sie sich nicht, so wird der Ob- mann auf Antrag einer Partei oder beider Par- teien durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland -, in deren Be- zirk sich die Güter befinden, ernannt.
20.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müs- sen alle Angaben enthalten, die je nach Aufga- benstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des Ver- sicherers notwendig sind.
20.4 Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versi- cherer sie unverzüglich dem Xxxxxx. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punk- te innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
20.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverstän- digen. Die FeststellungenKosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständi- genverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfahren verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens.
20.6 Die Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, 20.7 Wenn die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird oder der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander abnicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einso sind andere Sachverständige zu benennen.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Bei Streit über Ursache und oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch Sachverständige festgestellt wer- verlangen.
20.1 In diesem Fall benennen beide Parteien unverzü g- lich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die Industrie - und Handelskammer - hilfsweise durch die konsulari- sche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland - benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter be- finden.
20.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf An- trag einer Partei oder beider Parteien durch die In- dustrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland -, in deren Bezirk sich die Güter befin- den, ernannt.
20.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstel- lung für eine Beurteilung der Ursache des Scha- dens und der Ersatzleistung des Versicherers no t- wendig sind.
20.4 Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie un- verzüglich dem Xxxxxx. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezoge- nen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
20.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständ i- gen. Die FeststellungenKosten des Obmanns tragen beide Partei- en je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfa h- ren einigen. Sofern der Versicherer das Sachve r- ständigenverfahren verlangt, trägt er die Gesam t- kosten des Verfahrens.
20.6 Die Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen nachgewi e- sen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, 20.7 Wenn die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird oder der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander abnicht treffen können oder wollen o- der sie ungewöhnlich verzögern, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einso sind andere Sachverständige zu benennen.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
Appears in 1 contract
Sachverständigenverfahren. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Bei Streit über Ursache und oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch Sachverständige festgestellt wer- denverlan- gen.
20.1 In diesem Fall benennen beide Par- teien unverzüglich je einen Sachverständi- gen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachver- ständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen in Textform auffordern. Wird der zweite Sachverständige nicht bin- nen vier Wochen nach Empfang der Auf- forderung bestimmt, so kann ihn die auf- fordernde Partei durch die Industrie- und Handelskammer – hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepu- blik Deutschland – benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
20.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Par- tei oder beider Parteien durch die Indus- trie- und Handelskammer – hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland –, in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.
20.3 Die Feststellungen der Sachverständi- gen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatz- leistung des Versicherers notwendig sind.
20.4 Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strei- tig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine Ent- scheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
20.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die FeststellungenKosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständi- genverfahren verlangt, trägt er die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, Gesamtkosten des Verfahrens.
20.6 Die Feststellungen der Sachverständi- gen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, 20.7 Wenn die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird oder der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander abnicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einso sind andere Sachverständige zu benennen.
c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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