Sachverständigenverfahren. Ergänzung zu Artikel 9 ABS: Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen müssen neben der detaillierten Schätzung der Schadenhöhe mindestens enthalten: 1. die ermittelte oder vermutete Entstehungsursache des Schadens und dessen Umfang; 2. den Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem Schaden gemäß Artikel 7, Punkte 2.2 und 2.3; 3. den Neuwert der beschädigten Sache zur Zeit des Schadens; 4. bei reparierbarem Schaden den Wert der zu ersetzenden Teile unmittelbar vor dem Schaden gemäß Artikel 7, Punkt 2.1; 5. den etwaigen Mehrwert nach der Reparatur; 6. den Wert der verbleibenden Teile unter Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Reparatur oder andere Zwecke
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Samples: Elektronikversicherung Für Photovoltaikanlagen, Versicherungsvertrag, Allgemeine Bedingungen Für Die Sachversicherung
Sachverständigenverfahren. Ergänzung zu Artikel 9 ABS: Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen müssen neben der detaillierten Schätzung der Schadenhöhe mindestens enthalten:
1. die ermittelte oder vermutete Entstehungsursache des Schadens und dessen Umfang;
2. den Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem Schaden gemäß Artikel 7, Punkte 2.2 und 2.3;
3. den Neuwert der beschädigten Sache zur Zeit des Schadens;
4. bei reparierbarem Schaden den Wert der zu ersetzenden Teile unmittelbar vor dem Schaden gemäß Artikel 7, Punkt 2.1;
5. den etwaigen Mehrwert nach der Reparatur;
6. den Wert der verbleibenden Teile unter Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Reparatur oder andere Zwecke
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Samples: Versicherungsvertrag
Sachverständigenverfahren. Ergänzung zu Artikel 9 ABS: Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen müssen neben der detaillierten Schätzung der Schadenhöhe mindestens enthalten:
1. a) die ermittelte oder vermutete Entstehungsursache des Schadens und dessen Umfang;
2. b) den Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem Schaden gemäß Artikel 7, Punkte 2.2 und 2.3Schaden;
3. c) den Neuwert der beschädigten Sache zur Zeit des Schadens;
4. d) bei reparierbarem Schaden den Wert der zu ersetzenden Teile unmittelbar vor dem Schaden gemäß Artikel 76 Punkt 2, Punkt 2.1lit. a);
5. e) den etwaigen Mehrwert nach der Reparatur;
6. den f) Gewicht und Wert der verbleibenden Teile unter Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Reparatur oder andere Zwecke.
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Samples: Haushaltsversicherung