Sachverständigenverfahren. Ergänzung zu Artikel 9, Punkt 4 ABS: Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss den Ersatzwert sowie den Wert der Reste der vom Schaden betroffenen Sachen enthalten (Artikel 6). Die Feststellung muss auf Verlangen einer der beiden Parteien auch ein Verzeichnis der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen mit ihrem Ersatzwert enthalten.
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Sachverständigenverfahren. Ergänzung zu Artikel 9, Punkt 4 ABS: Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss den Ersatzwert sowie den Wert der Reste der vom Schaden betroffenen Sachen enthalten (Artikel 65). Die Feststellung muss auf Verlangen einer der beiden Parteien auch ein Verzeichnis der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen mit ihrem Ersatzwert enthalten.
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Sachverständigenverfahren. Ergänzung zu Artikel 9, Punkt 4 9 ABS: Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss den Ersatzwert sowie der vom Schaden betroffenen Sachen, bei zerstörten und beschädigten Sachen auch den Wert der Reste der vom Schaden betroffenen Sachen enthalten (Artikel 69). Die Feststellung muss auf Verlangen einer der beiden Parteien auch ein Verzeichnis der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen mit ihrem Ersatzwert enthalten.
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