Sachverständigenverfahren. Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: Jede Partei ernennt schriftlich einen Sachverständigen. Diese beiden wählen in gleicher Weise, vor Beginn der Schadensfest- stellung, einen Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres Sachverständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der andern Partei durch den zuständigen Richter ernannt; der gleiche Richter ernennt auch den Obmann, wenn sich die Sachverständigen über dessen Xxxx nicht einigen. Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sind, können als Sach- verständige abgelehnt werden. Wird der Ablehnungsgrund bestritten, entscheidet der zuständige Richter; dieser ernennt bei begründeter Einsprache den Sachverständigen oder Xxxxxx. Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Umstände und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeit- wert und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen Sachen unmittelbar vor und nach dem Ereignis. Weichen die Feststellungen voneinander ab, entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nach, dass die Feststellungen von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmanns tragen beide je zur Hälfte.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen, General Terms and Conditions
Sachverständigenverfahren. 14.1 Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles uns gegenüber verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
14.1.1 Ein solches Sachverständigenverfahren können wir auch gemeinsam vereinbaren.
14.1.2 Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
14.2 Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: gilt:
1. Jede Partei ernennt schriftlich hat in Textform einen SachverständigenSachverständigen zu benennen. Diese beiden wählen Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angaben des von ihr genannten Sachverständigen in gleicher WeiseTextform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. Wir weisen Sie in der Aufforderung auf diese Folge hin.
2. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn der Schadensfest- stellung, Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres Sachverständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der andern Partei durch den zuständigen Richter ernannt; der gleiche Richter ernennt auch den Obmann, wenn Einigen sich die Sachverständigen über dessen Xxxx nicht einigennicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
3. Wir dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Ihre Mitbewerber sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt bei Mitbewerbern oder deren Geschäftspartnern angestellt sind oder mit Ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sindBenennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
14.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
1. ein Verzeichnis der zerstörten, können als Sach- verständige abgelehnt werdenbeschädigten und abhanden gekommenen versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
2. Wird bei beschädigten versicherten Sachen die Beträge gemäß Ziffer 12.1.3;
3. alle sonstigen gemäß Ziffer 12 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der Ablehnungsgrund bestritten, entscheidet der zuständige Richter; dieser ernennt bei begründeter Einsprache von dem Schaden betroffenen versicherten Sachen;
4. die nach Ziffer 2 versicherten Kosten sowie den Sachverständigen oder Xxxxxx. nach Ziffer 3 versicherten Mietausfall.
14.4 Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Umstände und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeit- wert und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen Sachen unmittelbar vor und nach dem Ereignisübermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet der Obmann über die strittig streitig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nach, dass die Feststellungen von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Punkte.
14.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die . Die Kosten des Obmanns Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
14.6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für Sie und uns verbindlich. Aufgrund dieser Feststellungen berechnen wir die Entschädigung, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
14.7 Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
14.8 Durch das Sachverständigenverfahren werden die von Ihnen zu erfüllenden Obliegenheiten nicht berührt.
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Sachverständigenverfahren. 17.1 Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles uns gegenüber verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können wir auch gemeinsam vereinbaren. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
17.2 Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: gilt:
17.2.1 Jede Partei ernennt schriftlich hat in Textform einen SachverständigenSachverständigen zu benennen. Diese beiden wählen Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angaben des von ihr genannten Sachverständigen in gleicher WeiseTextform auffordern, vor Beginn den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der Schadensfest- stellungzweite Sachverständige nicht innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, einen Obmann. Unterlässt eine Partei so kann ihn die Ernennung ihres Sachverständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der andern auffordernde Partei durch das für den zuständigen Richter ernannt; Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. Wir weisen Sie in der gleiche Richter ernennt auch den Obmann, wenn Aufforderung auf diese Folge hin.
17.2.2 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Einigen sich die Sachverständigen über dessen Xxxx nicht einigen. nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
17.2.3 Wir dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Ihre Mitbewerber sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt bei Mitbewerbern oder deren Geschäftspartnern angestellt sind oder mit Ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sindBenennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
17.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
1. ein Verzeichnis der zerstörten, können als Sach- verständige abgelehnt werdenbeschädigten und abhanden gekommenen versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
2. Wird bei beschädigten versicherten Sachen die Beträge gemäß Ziffer 15.1.2;
3. alle sonstigen gemäß Ziffer 15 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der Ablehnungsgrund bestritten, entscheidet der zuständige Richter; dieser ernennt bei begründeter Einsprache den Sachverständigen oder Xxxxxxvon dem Schaden betroffenen versicherten Sachen;
4. die nach 2. versicherten Kosten.
17.4 Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Umstände und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeit- wert und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen Sachen unmittelbar vor und nach dem Ereignisübermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet der Obmann über die strittig streitig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nach, dass die Feststellungen von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Punkte.
17.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die . Die Kosten des Obmanns Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
17.6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für Sie und uns verbindlich. Aufgrund dieser Feststellungen berechnen wir die Entschädigung, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
17.7 Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
17.8 Durch das Sachverständigenverfahren werden die von Ihnen zu erfüllenden Obliegenheiten nicht berührt.
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Sachverständigenverfahren. 16.1 Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles uns gegenüber verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
16.1.1 Ein solches Sachverständigenverfahren können wir auch gemeinsam vereinbaren.
16.1.2 Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
16.2 Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: gilt:
1. Jede Partei ernennt schriftlich hat in Textform einen SachverständigenSachverständigen zu benennen. Diese beiden wählen Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angaben des von ihr genannten Sachverständigen in gleicher WeiseTextform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. Wir weisen Sie in der Aufforderung auf diese Folge hin.
2. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn der Schadensfest- stellung, Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres Sachverständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der andern Partei durch den zuständigen Richter ernannt; der gleiche Richter ernennt auch den Obmann, wenn Einigen sich die Sachverständigen über dessen Xxxx nicht einigennicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
3. Wir dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Ihre Mitbewerber sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt bei Mitbewerbern oder deren Geschäftspartnern angestellt sind oder mit Ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sindBenennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
16.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
1. ein Verzeichnis der zerstörten, können als Sach- verständige abgelehnt werdenbeschädigten und abhanden gekommenen versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
2. Wird bei beschädigten versicherten Sachen die Beträge gemäß Ziffer 14.1.3;
3. alle sonstigen gemäß Ziffer 14 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der Ablehnungsgrund bestritten, entscheidet der zuständige Richter; dieser ernennt bei begründeter Einsprache von dem Schaden betroffenen versicherten Sachen;
4. die nach Ziffer 2 versicherten Kosten sowie den Sachverständigen oder Xxxxxx. nach Ziffer 3 versicherten Mietausfall.
16.4 Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Umstände und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeit- wert und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen Sachen unmittelbar vor und nach dem Ereignisübermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet der Obmann über die strittig streitig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nach, dass die Feststellungen von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Punkte.
16.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die . Die Kosten des Obmanns Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
16.6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für Sie und uns verbindlich. Aufgrund dieser Feststellungen berechnen wir die Entschädigung, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
16.7 Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
16.8 Durch das Sachverständigenverfahren werden die von Ihnen zu erfüllenden Obliegenheiten nicht berührt.
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Sachverständigenverfahren. Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: :
a) Jede Partei ernennt schriftlich einen Sachverständigen. Diese beiden wählen in gleicher Weise, vor Beginn der Schadensfest- stellungSchadenfeststellung, einen Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres Sachverständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der andern anderen Partei durch den zuständigen Richter ernannt; der gleiche Richter ernennt auch den Obmann, wenn sich die Sachverständigen über dessen Xxxx nicht einigen. ;
b) Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sind, können als Sach- verständige Sachverständigen abgelehnt werden. Wird der Ablehnungsgrund bestritten, entscheidet der zuständige Richter; dieser ernennt bei begründeter Einsprache den Sachverständigen oder Xxxxxx. ;
c) Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Umstände und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind die Werte der Neuwertversicherten, der Zeit- wert geretteten und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen beschädigten bzw. zerstörten Sachen unmittelbar vor und nach dem Ereignis; bei Neuwertversicherung ist auch der Neuanschaffungswert und in der Gebäudeversicherung zudem auch der Zeitwert und der Verkehrswert zu ermitteln. Weichen die Feststellungen voneinander ab, entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. ;
d) Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nach, dass die Feststellungen von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. ;
e) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmanns tragen beide je zur Hälfte.
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Samples: Allgemeine Bedingungen (Ab) Für Versicherungsverträge, Allgemeine Bedingungen Für Die Kombi Hausrat Versicherung
Sachverständigenverfahren. Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: Jede Partei ernennt schriftlich (1) Im Streitfall ist die Höhe des Schadens durch Sachverständige festzustellen.
(2) Der Versicherer und der Versicherungsnehmer oder Versicherte haben unverzüglich je einen Sachverständigen. Diese beiden wählen in gleicher Weise, vor Beginn der Schadensfest- stellung, einen Obmann. Unterlässt eine Partei Sachverständigen zu ernennen und die Ernennung ihres der gegnerischen Partei mitzuteilen. Die Partei, die ihren Sachverständigen innert 14 Tagenbekannt gegeben hat, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurdekann die säumige Partei in geschriebener Form unter Mitteilung der Folge der Unterlassung auffordern, wird er auf Antrag ihren Sachverständigen innerhalb zweier Wochen nach Zugang der andern Aufforderung zu bestimmen. Unterbleibt die Ernennung, kann die auffordernde Partei den gegnerischen Sachverständigen durch den zuständigen Richter ernannt; Hauptverband der gleiche Richter ernennt auch den Obmannallgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder durch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft - hilfsweise durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Republik Österreich, wenn in deren Bereich sich die Güter befinden - benennen lassen. Können sich die Sachverständigen über dessen Xxxx die Feststellung der Schadenhöhe nicht einigeneinigen oder wünschen sie von vornherein die Mitwirkung eines dritten Sachverständigen, ernennen sie gemeinschaftlich diesen Sachverständigen als Xxxxxx, mit dem zusammen sie nach Stimmenmehrheit zu entscheiden haben.
(3) Die Ablehnung eines Sachverständigen unterliegt den Normen der Zivilprozessordnung.
(4) Die Sachverständigen haben den Schaden zu besichtigen, ihn festzustellen und hierüber ein Gutachten in geschriebener Form zu erstatten. Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen Zu der Besichtigung sind, können als Sach- verständige abgelehnt werden. Wird der Ablehnungsgrund bestrittensoweit möglich und wirtschaftlich vertretbar, entscheidet der zuständige Richter; dieser ernennt bei begründeter Einsprache die Beteiligten beizuziehen.
(5) Die von den Sachverständigen oder Xxxxxx. Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Umstände und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeit- wert und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen Sachen unmittelbar vor und nach dem Ereignis. Weichen die Feststellungen voneinander ab, entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nach, dass die Feststellungen wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichenabweicht. Die Entscheidung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliches Urteil.
(6) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmanns Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
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Samples: Transport Insurance Agreement
Sachverständigenverfahren. 27.1 Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung gegenüber XLICSE verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können XLICSE und der Versicherungsnehmer auch vereinbaren. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
27.2 Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: gilt:
a) Jede Partei ernennt benennt schriftlich einen Sachverständigen. Diese beiden wählen in gleicher WeiseSachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen schriftlich auffordern, vor Beginn der Schadensfest- stellung, einen Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres den zweiten Sachverständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der andern Partei durch den zuständigen Richter ernannt; der gleiche Richter ernennt auch den Obmann, wenn sich die Sachverständigen über dessen Xxxx nicht einigen. Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sind, können als Sach- verständige abgelehnt werdenzu benennen. Wird der Ablehnungsgrund bestrittenzweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, entscheidet kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der zuständige Richter; dieser ernennt bei begründeter Einsprache den Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen oder als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
c) XLICSE darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
27.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen versicherten Sachen sowie deren Werte bei Eintritt des Versicherungsfalles;
b) bei beschädigten versicherten Sachen die Beträge gemäß Ziffer 20.2;
c) die Restwerte der von dem Schaden betroffenen versicherten Sachen;
d) den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
27.4 Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Umstände und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeit- wert und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen Sachen unmittelbar vor und nach dem Ereignisübermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt XLICSE sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet der Obmann über die strittig streitig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nach, dass die Feststellungen von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Punkte.
27.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die . Die Kosten des Obmanns Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
27.6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für XLICSE und den Versicherungsnehmer verbindlich. Aufgrund dieser Feststellungen berechnet XLICSE die Entschädigung, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
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Samples: Insurance Agreement
Sachverständigenverfahren. 1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens im Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Das Sachverständigen- verfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: gilt:
a) Jede Partei ernennt schriftlich benennt in Textform einen Sachverständigen. Diese beiden wählen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständi- gen in gleicher WeiseTextform auffordern, vor Beginn der Schadensfest- stellung, einen Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres den zweiten Sachverständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der andern Partei durch den zuständigen Richter ernannt; der gleiche Richter ernennt auch den Obmann, wenn sich die Sachverständigen über dessen Xxxx nicht einigen. Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sind, können als Sach- verständige abgelehnt werdenzu benen- nen. Wird der Ablehnungsgrund bestrittenzweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wo- chen nach Zugang der Aufforderung benannt, entscheidet der so kann ihn die auffor- dernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Richter; dieser ernennt bei begründeter Einsprache Amtsgericht ernennen lassen. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in seiner Aufforderung auf diese Folge hinweisen.
b) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen oder als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
c) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit diesem in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. Dies gilt entsprechend für die Be- nennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
3. Die Feststellungen der Sachverständigen ermitteln Ursachemüssen enthalten
a) ein Verzeichnis der zerstörten, nähere Umstände beschädigten und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeit- wert und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen abhanden gekom- menen Sachen unmittelbar vor und sowie deren nach dem EreignisVersicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungs- falles.
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten;
c) alle sonstigen gemäß § 6 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen;
d) entstandene versicherte Kosten;
4. Jeder Sachverständige übermittelt beiden Parteien gleichzeitig seine Feststellungen. Weichen die Feststellungen der Sachverständi- gen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet der Obmann über die strittig streitig gebliebenen Punkte innerhalb in- nerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezoge- nen Grenzen beider Feststellungenund übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
5. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kos- ten ihres Sachverständigen. Die Feststellungen, welche die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
a) Die Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, oder des Obmannes sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nachwenn nicht nachgewiesen wird, dass die Feststellungen sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Jede Partei trägt Aufgrund dieser verbindli- chen Feststellungen berechnet der Versicherer gemäß den § 6 die Kosten ihres Sachverständigen; Entschädigung.
b) Xxxxxxx die Kosten des Obmanns tragen beide je zur HälfteFeststellungen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich ab, erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen kön- nen oder wollen oder sie verzögern.
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Samples: Sportboot Kaskoversicherung
Sachverständigenverfahren. Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: Jede Partei ernennt schriftlich (1) Im Streitfall ist die Höhe des Schadens durch Sachverstän- dige festzustellen.
(2) Die Helvetia und der Versicherungsnehmer oder Versicherte haben unverzüglich je einen Sachverständigen. Diese beiden wählen in gleicher Weise, vor Beginn der Schadensfest- stellung, einen Obmann. Unterlässt eine Partei Sachverständigen zu ernennen und die Ernennung ihres der gegnerischen Partei mitzuteilen. Die Partei, die ihren Sachverständigen innert 14 Tagenbekannt gegeben hat, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurdekann die säumige Partei in geschriebener Form unter Mittei- lung der Folge der Unterlassung auffordern, wird er auf Antrag ihren Sachver- ständigen innerhalb zweier Wochen nach Zugang der andern Auf- forderung zu bestimmen. Unterbleibt die Ernennung, kann die auffordernde Partei den gegnerischen Sachverständigen durch den zuständigen Richter ernannt; Hauptverband der gleiche Richter ernennt auch den Obmannallgemein beeideten und ge- richtlich zertifizierten Sachverständigen oder durch die Bun- deskammer der gewerblichen Wirtschaft – hilfsweise durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Repub- lik Österreich, wenn in deren Bereich sich die Güter befinden – benennen lassen. Können sich die Sachverständigen über dessen Xxxx die Feststellung der Schadenhöhe nicht einigeneinigen oder wün- schen sie von vornherein die Mitwirkung eines dritten Sach- verständigen, ernennen sie gemeinschaftlich diesen Sach- verständigen als Xxxxxx, mit dem zusammen sie nach Stimmenmehrheit zu entscheiden haben.
(3) Die Ablehnung eines Sachverständigen unterliegt den Nor- men der Zivilprozessordnung.
(4) Die Sachverständigen haben den Schaden zu besichtigen, ihn festzustellen und hierüber ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen Zu der Besichtigung sind, können als Sach- verständige abgelehnt werden. Wird der Ablehnungsgrund bestrittensoweit möglich und wirt- schaftlich vertretbar, entscheidet der zuständige Richter; dieser ernennt bei begründeter Einsprache die Beteiligten beizuziehen.
(5) Die von den Sachverständigen oder Xxxxxx. Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Umstände und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeit- wert und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen Sachen unmittelbar vor und nach dem Ereignis. Weichen die Feststellungen voneinander ab, entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nach, dass die Feststellungen wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage Sach- lage erheblich abweichenabweicht. Die Entscheidung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliches Urteil.
(6) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmanns Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
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Samples: Transport Insurance Conditions
Sachverständigenverfahren. Für Wird der Schaden durch das Sachverständigenverfahren ermittelt, gelten folgende Grundsätze: Jede :
a) jede Partei ernennt zu Protokoll oder schriftlich einen Sachverständigen. Diese Sach- verständigen, und diese beiden wählen in gleicher Weise, vor Beginn der Schadensfest- stellungSchadenfeststellung, einen Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres Sachverständigen innert binnen 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der andern anderen Partei durch den zuständigen Richter Präsidenten des erstinstanzlichen Gerichts am Orte, für den die Police in ihrem Hauptbetrage gilt, ernannt; der gleiche Richter ernennt hat auch den ObmannObmann zu ernennen, wenn sich die Sachverständigen über dessen Xxxx nicht einigen. einigen können.
b) Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sind, können als Sach- verständige Sachverständige abgelehnt werden. Wird der Ablehnungsgrund bestritten, entscheidet der zuständige Richter; dieser ernennt , der bei begründeter Einsprache Gutheissung der Ein- sprache den Sachverständigen oder Xxxxxx. Die Xxxxxx ernennt.
c) die Sachverständigen ermitteln Ursacheden Wert der versicherten, nähere Umstände und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeit- wert und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen geret- teten oder beschädigten Sachen unmittelbar vor und nach dem EreignisSchadenereignis; bei Neuwertversicherung ist auch der Neu- anschaffungswert zu ermitteln. Weichen die Feststellungen voneinander von- einander ab, entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Fest- stellungen.
d) die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nachwenn nicht nach- gewiesen wird, dass die Feststellungen sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Jede Partei Die Partei, welche diese Abweichung behauptet, ist dafür beweispflichtig.
e) der Versicherungsnehmer trägt die Kosten ihres Sachverständigen; seines Sach- verständigen voll und die Kosten des Obmanns tragen beide je zur Hälfte.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Sachverständigenverfahren. 1. Sie und wir können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Sie können ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung uns gegenüber verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: gilt:
2.1. Jede Partei ernennt benennt schriftlich einen Sachverständigen. Diese beiden wählen in gleicher WeiseSachverständigen und kann dann die andere Partei unter Xxxxxx des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, vor Beginn der Schadensfest- stellung, einen Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres den zweiten Sachverständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der andern Partei durch den zuständigen Richter ernannt; der gleiche Richter ernennt auch den Obmann, wenn sich die Sachverständigen über dessen Xxxx nicht einigen. Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sind, können als Sach- verständige abgelehnt werdenzu benennen. Wird der Ablehnungsgrund bestrittenzweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, entscheidet so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
2.2. Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zuständige Richter; dieser ernennt Amtsgericht ernannt.
2.3. Wir dürfen als Sachverständigen keine Personen benennen, die Mitbewerber von Ihnen sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei begründeter Einsprache den Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
2.4. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
3.1. ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder Xxxxxxabhanden gekommenen Sachen sowie deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
3.2. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer etwa verbleibenden Wertminderung;
3.3. die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen;
3.4. entstandene zusätzliche Kosten.
4. Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Umstände und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeit- wert und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen Sachen unmittelbar vor und nach dem Ereignisübermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die diese Feststellungen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet der Obmann über die strittig streitig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nach, dass durch die Feststellungen von der wirklichen Sachlage erheblich abweichenSachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die . Die Kosten des Obmanns Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
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Samples: Versicherungsvertrag
Sachverständigenverfahren. 1. Sie und wir können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sach- verständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie die Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Sie können ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung uns gegenüber verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: gilt:
2.1 Jede Partei ernennt benennt schriftlich einen Sachverständigen. Diese beiden wählen in gleicher WeiseSachverständigen und kann dann die andere Partei unter Xxxxxx des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, vor Beginn der Schadensfest- stellung, einen Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres den zweiten Sachverständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der andern Partei durch den zuständigen Richter ernannt; der gleiche Richter ernennt auch den Obmann, wenn sich die Sachverständigen über dessen Xxxx nicht einigen. Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sind, können als Sach- verständige abgelehnt werdenzu benennen. Wird der Ablehnungsgrund bestrittenzweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, entscheidet so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
2.2 Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zuständige Richter; dieser ernennt Amtsgericht ernannt.
2.3 Wir dürfen als Sachverständigen keine Personen benennen, die Mitbewerber von Ihnen sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei begründeter Einsprache den Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
3.1 ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder Xxxxxxabhanden gekommenen Sachen sowie deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
3.2 bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer etwa verbleibenden Wertminderung;
3.3 die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen:
3.4 entstandene zusätzliche Kosten.
4. Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Umstände und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeit- wert und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen Sachen unmittelbar vor und nach dem Ereignisübermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die diese Feststellungen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet der Obmann über die strittig streitig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nach, dass durch die Feststellungen von der wirklichen Sachlage erheblich abweichenSachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die . Die Kosten des Obmanns Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
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Samples: Business Insurance Policy
Sachverständigenverfahren. Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: :
a) Jede Partei ernennt zu Protokoll oder schriftlich einen Sachverständigen. Diese ; diese beiden wählen in gleicher Weise, Weise vor Beginn der Schadensfest- stellung, Schadenfeststellung einen Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres eines Sachverständigen innert binnen 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er so kann dieser auf Antrag der andern Partei anderen Parteien durch den zuständigen Richter ernannt; der Präsidenten des erstinstanzlichen Gerichts am Ort, für den die Police in ihrem Hauptbetrage gilt, ernannt werden. Der gleiche Richter ernennt hat auch den ObmannObmann zu ernennen, wenn sich die Sachverständigen über dessen Xxxx nicht einigen. einigen können.
b) Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sind, können als Sach- verständige Sachverständige abgelehnt werden. Wird der Ablehnungsgrund bestritten, so entscheidet der zuständige Richter; dieser ernennt in Abs. a) bezeichnete Xxxxxxx, indem er bei begründeter Gutheissung der Einsprache den Sachverständigen oder Xxxxxx. Obmann ernennt.
c) Die Sachverständigen ermitteln Ursacheden Ersatzwert der ver- sicherten, nähere Umstände geretteten und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeit- wert und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen Sachen beschädigten Gegenstände unmittelbar vor und nach dem EreignisSchadenereignis. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. .
d) Die Feststellungen, welche die die Sachverständigen im Rahmen Rah- men ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nachwenn nicht nachgewiesen wird, dass die Feststellungen sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die Partei, die diese Abweichung behauptet, ist dafür beweispflichtig
e) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmanns Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Sachverständigenverfahren. Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: Jede Partei ernennt schriftlich (1) Im Streitfall ist die Höhe des Schadens durch Sachverständige festzustellen.
(2) Der Versicherer und der Versicherungsnehmer oder Versicherte haben unverzüglich je einen Sachverständigen. Diese beiden wählen in gleicher Weise, vor Beginn der Schadensfest- stellung, einen Obmann. Unterlässt eine Partei Sachverständigen zu ernennen und die Ernennung ihres der gegnerischen Partei mitzuteilen. Die Partei, die ihren Sachverständigen innert 14 Tagenbekannt gegeben hat, nachdem sie dazu kann die säumige Partei schriftlich aufgefordert wurdeunter Mitteilung der Folge der Unterlassung auffordern, wird er auf Antrag ihren Sachverständigen innerhalb zweier Wochen nach Zugang der andern Aufforderung zu bestimmen. Unterbleibt die Ernennung, kann die auffordernde Partei den gegnerischen Sachverständigen durch den zuständigen Richter ernannt; Hauptverband der gleiche Richter ernennt auch den Obmannallgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder durch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft – hilfsweise durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Republik Österreich, wenn in deren Bereich sich die Güter befinden – benennen lassen. Können sich die Sachverständigen über dessen Xxxx die Feststellung der Schadenhöhe nicht einigeneinigen oder wünschen sie von vornherein die Mitwirkung eines dritten Sachverständigen, ernennen sie gemeinschaftlich diesen Sachverständigen als Xxxxxx, mit dem zusammen sie nach Stimmenmehrheit zu entscheiden haben.
(3) Die Ablehnung eines Sachverständigen unterliegt den Normen der Zivilprozessordnung.
(4) Die Sachverständigen haben den Schaden zu besichtigen, ihn festzustellen und hierüber ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen Zu der Besichtigung sind, können als Sach- verständige abgelehnt werden. Wird der Ablehnungsgrund bestrittensoweit möglich und wirtschaftlich vertretbar, entscheidet der zuständige Richter; dieser ernennt bei begründeter Einsprache die Beteiligten beizuziehen.
(5) Die von den Sachverständigen oder Xxxxxx. Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Umstände und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeit- wert und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen Sachen unmittelbar vor und nach dem Ereignis. Weichen die Feststellungen voneinander ab, entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nach, dass die Feststellungen wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichenabweicht. Die Entscheidung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliches Urteil.
(6) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmanns Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
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Samples: Allgemeine Österreichische Transportversicherungs Bedingungen (Aötb 2011)
Sachverständigenverfahren. Für Wird der Schaden durch das Sachverständigenverfahren gelten Sach- verständigenverfahren bestimmt, gel- ten folgende Grundsätze: Jede :
a) jede Partei ernennt schriftlich durch Protokoll oder auf dem einfachen Schriftweg einen Sachverständigen. Diese , und diese beiden wählen in gleicher Weise, Weise vor Beginn der Schadensfest- stellung, Schadenfeststellung einen Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres Sachverständigen innert innerhalb von 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurdeTagen nach der schriftlichen Aufforderung, wird er auf Antrag der andern anderen Partei durch den zuständigen Richter ernanntPräsidenten des erstinstanzlichen Gerichts an dem Orte, für den die Police in ihrem Hauptbetrage gilt, er- nannt; der gleiche Richter ernennt derselbe Xxxxxxx hat auch den ObmannObmann zu ernennen, wenn sich die Sachverständigen über dessen Xxxx nicht einigen. einigen können;
b) Personen, denen die nötige Sachkenntnis Sach- kenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sind, können als Sach- verständige Sachverständige abgelehnt werden. Wird der Ablehnungsgrund Ableh- nungsgrund bestritten, entscheidet der zuständige Richter; dieser ernennt , der bei begründeter Gutheissung der Einsprache den Sachverständigen oder Xxxxxx. Die Xxxxxx ernennt;
c) die Sachverständigen ermitteln Ursacheden Wert der versicherten, nähere Umstände geretteten und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeit- wert und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen beschädigten Sachen unmittelbar vor und nach dem EreignisSchadenereignis; bei Neuwertversicherung ist auch der Neuanschaffungswert zu ermitteln. Weichen die Feststellungen voneinander vonein- ander ab, entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Fest- stellungen;
d) die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nachwenn nicht nachgewiesen wird, dass die Feststellungen sie offenbar von der wirklichen Sachlage Sach- lage erheblich abweichen. Jede Partei Die Partei, welche diese Abweichung behauptet, ist dafür beweispflichtig;
e) der Anspruchsberechtigte trägt die Kosten ihres Sachverständigen; seines Sachverständigen voll und die Kosten des Obmanns tragen beide je zur Hälfte. Für Gebäude findet diese Bestimmung Anwendung, sobald die Deckungslimite für Expertenkosten, welche für jede Versicherungsart defi- niert ist, überstiegen wird.
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Samples: Kundeninformation
Sachverständigenverfahren. Jede Partei kann die Durchführung des Sachverständigenver- fahrens verlangen. Für das Sachverständigenverfahren dieses gelten folgende Grundsätze: :
a) Jede Partei ernennt zu Protokoll oder schriftlich – oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht – einen Sachverständigen. Diese , und diese beiden wählen in gleicher Weise, Weise vor Beginn der Schadensfest- stellung, Schadenfeststellung einen Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres Sachverständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der andern Partei durch den zuständigen Richter ernannt; der gleiche Richter ernennt auch den Obmann, wenn sich die Sachverständigen über dessen Xxxx nicht einigen. .
b) Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sind, können als Sach- verständige abgelehnt werden. Wird der Ablehnungsgrund bestritten, entscheidet der zuständige Richter; dieser ernennt bei begründeter Einsprache ,
c) die von den Sachverständigen oder Xxxxxx. Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Umstände und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeit- wert und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen Sachen unmittelbar vor und nach dem Ereignis. Weichen zu beurkundenden Feststellungen müssen mindestens Folgendes enthalten:
d) Xxxxxxx die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. .
e) Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nachwenn nicht nachgewiesen wird, dass die Feststellungen sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die Partei, welche diese Abweichung behauptet, ist dafür beweispflichtig.
f) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die . Die Kosten des Obmanns Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
g) Aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes wird, sofern es sich um einen ersatzpflichtigen Schaden handelt, die Entschädigung nach den Bestimmungen des Art. A Ziff. 6 berechnet.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Bauversicherung
Sachverständigenverfahren. 17.1 Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles uns gegenüber verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können wir auch gemeinsam vereinbaren. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
17.2 Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: gilt:
17.2.1 Jede Partei ernennt schriftlich hat in Textform einen SachverständigenSachverständigen zu benennen. Diese beiden wählen Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angaben des von ihr genannten Sachverständigen in gleicher WeiseTextform auffordern, vor Beginn den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der Schadensfest- stellungzweite Sachverständige nicht innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, einen Obmann. Unterlässt eine Partei so kann ihn die Ernennung ihres Sachverständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der andern auffordernde Partei durch das für den zuständigen Richter ernannt; Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. Wir weisen Sie in der gleiche Richter ernennt auch den Obmann, wenn Aufforderung auf diese Folge hin.
17.2.2 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Einigen sich die Sachverständigen über dessen Xxxx nicht einigen. nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
17.2.3 Wir dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Ihre Mitbewerber sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt bei Mitbewerbern oder deren Geschäftspartnern angestellt sind oder mit Ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sindBenennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
17.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
1. ein Verzeichnis der zerstörten, können als Sach- verständige abgelehnt werdenbeschädigten und abhanden gekommenen versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
2. Wird bei beschädigten versicherten Sachen die Beträge gemäß Ziffer 15.1.2;
3. alle sonstigen gemäß Ziffer 15 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der Ablehnungsgrund bestritten, entscheidet der zuständige Richter; dieser ernennt bei begründeter Einsprache den Sachverständigen oder Xxxxxxvon dem Schaden betroffenen versicherten Sachen;
4. die nach 2. versicherten Kosten.
17.4 Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Umstände und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeit- wert und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen Sachen unmittelbar vor und nach dem Ereignisübermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet der Obmann über die strittig streitig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nach, dass die Feststellungen von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Punkte.
17.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die . Die Kosten des Obmanns Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
17.6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für Sie und uns verbindlich. Aufgrund dieser Feststellungen berechnen wir die Entschädigung, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
17.7 Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Diese gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
17.8 Durch das Sachverständigenverfahren werden die von Ihnen zu erfüllenden Obliegenheiten nicht berührt.
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Sachverständigenverfahren. 28.1 Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung gegenüber AXA ART verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können AXA ART und der Versicherungsnehmer auch vereinbaren. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinba-
28.2 Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: gilt:
a) Jede Partei ernennt benennt schriftlich einen Sachverständigen. Diese beiden wählen in gleicher WeiseSachverständi- gen und kann dann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen schriftlich auffordern, vor Beginn der Schadensfest- stellung, einen Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres den zweiten Sachverständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der andern Partei durch den zuständigen Richter ernannt; der gleiche Richter ernennt auch den Obmann, wenn sich die Sachverständigen über dessen Xxxx nicht einigen. Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sind, können als Sach- verständige abgelehnt werdenzu benennen. Wird der Ablehnungsgrund bestrittenzweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wo- chen nach Empfang der Aufforderung benannt, entscheidet kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Scha- densort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der zuständige Richter; dieser ernennt bei begründeter Einsprache den Sachverständigen oder Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten Sachver- ständigen als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernannt.
c) AXA ART darf als Sachverständige keine Personen be- nennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt ent- sprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
28.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen versicherten Sachen sowie deren Wert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b) bei beschädigten versicherten Sachen die Beträge gemäß Ziffer 22.2;
c) die Restwerte der von dem Schaden betroffenen versi- cherten Sachen;
d) die nach Ziffer 4 versicherten Kosten;
e) den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versi- cherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
28.4 Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Umstände und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeit- wert und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen Sachen unmittelbar vor und nach dem Ereignisübermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen Fest- stellungen voneinander ab, so übergibt AXA ART sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet der Obmann über die strittig streitig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nach, dass die Feststellungen von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Punkte.
28.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die . Die Kosten des Obmanns Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
28.6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für AXA ART und den Versicherungs- nehmer verbindlich. Aufgrund dieser Feststellungen berechnet AXA ART die Entschädigung, wenn nicht
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Samples: Insurance Agreement
Sachverständigenverfahren. 16.1 Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles uns gegenüber verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
16.1.1 Ein solches Sachverständigenverfahren können wir auch gemeinsam vereinbaren.
16.1.2 Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
16.2 Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: gilt:
1. Jede Partei ernennt schriftlich hat in Textform einen SachverständigenSachverständigen zu benennen. Diese beiden wählen Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angaben des von ihr genannten Sachverständigen in gleicher WeiseTextform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. Wir weisen Sie in der Aufforderung auf diese Folge hin.
2. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn der Schadensfest- stellung, Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres Sachverständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der andern Partei durch den zuständigen Richter ernannt; der gleiche Richter ernennt auch den Obmann, wenn Einigen sich die Sachverständigen über dessen Xxxx nicht einigennicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
3. Wir dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Ihre Mitbewerber sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt bei Mitbewerbern oder deren Geschäftspartnern angestellt sind oder mit Ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sindBenennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
16.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
1. ein Verzeichnis der zerstörten, können als Sach- verständige abgelehnt werdenbeschädigten und abhanden gekommenen versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
2. Wird bei beschädigten versicherten Sachen die Beträge gemäß Ziffer 14.1.3;
3. alle sonstigen gemäß Ziffer 14 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der Ablehnungsgrund bestritten, entscheidet der zuständige Richter; dieser ernennt bei begründeter Einsprache von dem Schaden betroffenen versicherten Sachen;
4. die nach Ziffer 2 versicherten Kosten sowie den Sachverständigen oder Xxxxxx. nach Ziffer 3 versicherten Mietausfall.
16.4 Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Umstände und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeit- wert und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen Sachen unmittelbar vor und nach dem Ereignisübermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet der Obmann über die strittig streitig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nach, dass die Feststellungen von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Punkte.
16.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die . Die Kosten des Obmanns Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
16.6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für Sie und uns verbindlich. Aufgrund dieser Feststellungen berechnen wir die Entschädigung, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
16.7 Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Diese gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
16.8 Durch das Sachverständigenverfahren werden die von Ihnen zu erfüllenden Obliegenheiten nicht berührt.
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Sachverständigenverfahren. 14.1 Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles uns gegenüber verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
14.1.1 Ein solches Sachverständigenverfahren können wir auch gemeinsam vereinbaren.
14.1.2 Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
14.2 Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: gilt:
1. Jede Partei ernennt schriftlich hat in Textform einen SachverständigenSachverständigen zu benennen. Diese beiden wählen Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angaben des von ihr genannten Sachverständigen in gleicher WeiseTextform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. Wir weisen Sie in der Aufforderung auf diese Folge hin.
2. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn der Schadensfest- stellung, Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres Sachverständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der andern Partei durch den zuständigen Richter ernannt; der gleiche Richter ernennt auch den Obmann, wenn Einigen sich die Sachverständigen über dessen Xxxx nicht einigennicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
3. Wir dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Ihre Mitbewerber sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt bei Mitbewerbern oder deren Geschäftspartnern angestellt sind oder mit Ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sindBenennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
14.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
1. ein Verzeichnis der zerstörten, können als Sach- verständige abgelehnt werdenbeschädigten und abhanden gekommenen versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
2. Wird bei beschädigten versicherten Sachen die Beträge gemäß Ziffer 12.1.3;
3. alle sonstigen gemäß Ziffer 12 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der Ablehnungsgrund bestritten, entscheidet der zuständige Richter; dieser ernennt bei begründeter Einsprache von dem Schaden betroffenen versicherten Sachen;
4. die nach Ziffer 2 versicherten Kosten sowie den Sachverständigen oder Xxxxxx. nach Ziffer 3 versicherten Mietausfall.
14.4 Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Umstände und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeit- wert und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen Sachen unmittelbar vor und nach dem Ereignisübermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet der Obmann über die strittig streitig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nach, dass die Feststellungen von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Punkte.
14.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die . Die Kosten des Obmanns Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
14.6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für Sie und uns verbindlich. Aufgrund dieser Feststellungen berechnen wir die Entschädigung, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
14.7 Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Diese gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
14.8 Durch das Sachverständigenverfahren werden die von Ihnen zu erfüllenden Obliegenheiten nicht berührt.
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Sachverständigenverfahren. Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: :
a) Jede Partei ernennt zu Protokoll oder schriftlich einen Sachverständigen. Diese , und diese beiden wählen in gleicher Weise, Weise vor Beginn der Schadensfest- stellung, Schadenfeststellung einen Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres eines Sachverständigen innert binnen 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er so kann dieser auf Antrag der andern Partei anderen Parteien durch den zuständigen Richter ernannt; der Präsidenten des erstinstanzlichen Gerichtes am Ort, für den die Police in ihrem Hauptbetrage gilt, ernannt werden. Der gleiche Richter ernennt hat auch den ObmannObmann zu ernennen, wenn sich die Sachverständigen über dessen Xxxx nicht einigen. einigen können.
b) Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sind, können als Sach- verständige Sachverständige abgelehnt werden. Wird der Ablehnungsgrund bestritten, so entscheidet der zuständige Richter; dieser ernennt in Abs. a) bezeichnete Xxxxxxx, der bei begründeter Gutheissung der Einsprache den Sachverständigen oder Xxxxxx. Obmann ernennt.
c) Die Sachverständigen ermitteln Ursacheden Ersatzwert der versicherten, nähere Umstände geretteten und Höhe des Schadens. Zu bestimmen sind der Neuwert, der Zeit- wert und der Verkehrswert der vom Schadensfall betroffenen Sachen beschädigten Gegenstände unmittelbar vor und nach dem EreignisSchadenereignis. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. .
d) Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nachwenn nicht nachgewiesen wird, dass die Feststellungen sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die Partei, welche diese Abweichung behauptet, ist dafür beweispflichtig.
e) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmanns Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Eigentum