Common use of Sachverständigenverfahren Clause in Contracts

Sachverständigenverfahren. 1. Die Vertragspartner können in geschriebener Form vereinbaren, dass Ursache und Höhe des Schadens durch ein Sachverständigenverfahren festgestellt werden. 2. Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren hat mindestens zu enthalten: - Art und Umfang der Fragestellungen an die Sachverständigen - Namen der Sachverständigen; jeder Vertragspartner benennt seinen Sachverständigen und beauftragt ihn, seine Feststellung zu treffen. 3. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertragspartner durch das für den Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt. 4. Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und übergibt seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. 5. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Übrigen gilt § 64 Abs. 2 VersVG. 6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.

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Samples: Elektronikversicherung Für Photovoltaikanlagen, Betriebsunterbrechungsversicherung, Betriebsallrisk Versicherungsvertrag

Sachverständigenverfahren. 1. Die Vertragspartner können in geschriebener Form vereinbaren, dass Ursache und Höhe des Schadens durch ein Sachverständigenverfahren festgestellt werden. 2. Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren hat mindestens zu enthalten: - Art und Umfang der Fragestellungen an die Sachverständigen Sachverständigen, - Namen der Sachverständigen; jeder Vertragspartner benennt seinen Sachverständigen und beauftragt ihn, seine Feststellung zu treffen. 3. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertragspartner durch das für den Schadenort Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. 4. Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und übergibt seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. 5. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Übrigen gilt § 64 Abs. 2 VersVG. 6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. 7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Schadensfall nicht berührt.

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Samples: Landwirtschaftsversicherung, Insurance Policy

Sachverständigenverfahren. 17.1. Die Vertragspartner können in geschriebener Form schriftlich vereinbaren, dass Ursache und Höhe des Schadens durch ein Sachverständigenverfahren Sachverständige festgestellt werden. 27.2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, die gesetzlichen Bestimmungen: 7.2.1. Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren hat mindestens zu enthalten: - Art und Umfang der Fragestellungen an die Sachverständigen Sachverständigen. - Namen der Sachverständigen; jeder Vertragspartner benennt seinen Sachverständigen und beauftragt ihn, seine Feststellung Feststellungen zu treffen. 37.2.2. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertragspartner durch das für den Schadenort zuständige Bezirksgericht Präsidenten des Landesgerichts, in dessen Amtsbezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz/Rechtssitz hat, ernannt. 47.2.3. Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und übergibt seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. 57.2.4. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Übrigen gilt § 64 Abs. 2 VersVG. 6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 77.3. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Versicherungsfall nicht berührt.

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Samples: Versicherungsvertrag Für Landwirtschaftliche Betriebe

Sachverständigenverfahren. 1. Die Vertragspartner können in geschriebener Form vereinbaren, dass Ursache und Höhe des Schadens durch ein Sachverständigenverfahren festgestellt werden. 2. Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren hat mindestens zu enthalten: - Art und Umfang der Fragestellungen an die Sachverständigen - Namen der Sachverständigen; jeder Vertragspartner benennt seinen Sachverständigen und beauftragt ihn, seine Feststellung zu treffen. 3. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten als Obmann. Xxxxxx.Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertragspartner durch das für den Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt. 4. Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und übergibt seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. 5. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Übrigen gilt § 64 Abs. 2 VersVG. 6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.

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Samples: Haushaltsversicherung

Sachverständigenverfahren. 1. Die Jeder Vertragspartner können in geschriebener Form vereinbarenkann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch ein Sachverständigenverfahren festgestellt werden. Die Entscheidung der Sachverständigen ist dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirkli- chen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliches Urteil. Das Gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 2. Die Vereinbarung über Für das Sachverständigenverfahren hat mindestens zu enthalten: - Art und Umfang gilt: a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Er- folgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Fragestellungen an die Sachverständigen - Namen Aufforderung, wird auf Antrag des anderen Vertragspartners der Sachverständigen; jeder Vertragspartner benennt seinen Sachverständigen und beauftragt ihn, seine Feststellung zu treffen. 3zweite Sachverständige durch das für den Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens Feststel- lungsverfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners Vertrags- partners oder beider Vertragspartner durch das für den Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt. 4. b) Die Sachverständigen übergeben übermitteln ihre Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem VersicherungsnehmerVersicherungsneh- mer. Weichen die Feststellungen voneinander Ergebnisse der Feststellung von einan- der ab, übergibt übermittelt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und übergibt reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem VersicherungsnehmerVersicherungsnehmer ein. 5. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Übrigen gilt § 64 Abs. 2 VersVG. 6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, c) Xxxxx Vertragspartner trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigenseines Sachver- ständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 73. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet. 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten Obliegen- heiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührtbe- rührt.

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Samples: Haushaltsversicherung

Sachverständigenverfahren. 1. Die Vertragspartner können in geschriebener Form vereinbaren, dass Ursache und Höhe des Schadens durch ein Sachverständigenverfahren festgestellt werden. 2. Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren hat mindestens zu enthalten: - Art und Umfang der Fragestellungen an die Sachverständigen - Namen der Sachverständigen; jeder Vertragspartner benennt seinen Sachverständigen und beauftragt ihn, seine Feststellung Feststellungen zu treffen. 3. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertragspartner durch das für den Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt. 4. Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und übergibt seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. 5. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Übrigen gilt § 64 Abs. 2 VersVG. 6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.

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Samples: Haushaltversicherung

Sachverständigenverfahren. 1. Die Vertragspartner können in geschriebener Form schriftlich vereinbaren, dass daß Ursache und Höhe des Schadens durch ein Sachverständigenverfahren Sachverständige festgestellt werden. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Schiedsgerichte: • Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren hat mindestens zu enthalten: - Art und Umfang der Fragestellungen an die Sachverständigen - Sachverständigen; Namen der Sachverständigen; jeder Vertragspartner benennt seinen Sachverständigen und beauftragt ihn, seine Feststellung Feststellungen zu treffen. 3. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertragspartner durch das für den Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt. 4. Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen gebliebe- nen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und übergibt seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. 5. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nachgewiesen nach- gewiesen wird, dass daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Übrigen gilt § 64 Abs. 2 VersVG. 6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 73. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.

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Samples: Betriebsunterbrechungsversicherung

Sachverständigenverfahren. 17.1. Die Vertragspartner können in geschriebener Form schriftlich vereinbaren, dass Ursache und Höhe des Schadens durch ein Sachverständigenverfahren Sachverständige festgestellt werden. 27.2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, die gesetzlichen Bestimmungen: 7.2.1. Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren hat mindestens zu enthalten: - Art und Umfang der Fragestellungen an die Sachverständigen Sachverständigen. - Namen der Sachverständigen; jeder Vertragspartner benennt seinen Sachverständigen und beauftragt ihn, seine Feststellung Feststellungen zu treffen. 37.2.2. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertragspartner durch das für den Schadenort zuständige Bezirksgericht Präsidenten des Landesgerichts, in dessen Amtsbezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz/Rechtssitz hat, ernannt. 47.2.3. Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und übergibt seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. 57.2.4. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Übrigen gilt § 64 Abs. 2 VersVG. 6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.

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Samples: Versicherungsvertrag Für Kondominien