Sachverständigenverfahren. In einem Sachverständigenverfahren gemäß Artikel 16 muss die Feststellung der beiden Sachverständigen den Ersatzwert der vom Schaden betroffenen Sachen und den Wert der Reste enthalten. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Feststellung des Ersatzwertes der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen, erfolgen.
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Sachverständigenverfahren. In einem Sachverständigenverfahren gemäß Artikel 16 muss die Feststellung Fest- stellung der beiden Sachverständigen den Ersatzwert der vom Schaden betroffenen Sachen und den Wert der Reste enthalten. Auf Verlangen eines Vertragspartners Vertrags- partners muss auch eine Feststellung des Ersatzwertes Ersatzwer- tes der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachenbetroffenen, Sachen erfolgen.
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