Common use of Sachverständigenverfahren Clause in Contracts

Sachverständigenverfahren. 25.1 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens, des Wiederbeschaffungswerts sowie über Art und Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss. 25.2 Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen die KRAVAG und der Versicherungsnehmer je eines benennt. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt. 25.3 Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns nicht, wird er durch das Luftfahrt- Bundesamt ernannt. 25.4 Ausschussmitglieder und Obleute dürfen nur Luftfahrt-Sachverständige sein. 25.5 Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderungen des Versicherungsnehmers, hat die KRAVAG die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot der KRAVAG nicht hinausgeht, sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, sind die Kosten verhältnismäßig zu verteilen.

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Samples: Luftfahrt Kaskoversicherung, Luftfahrt Kaskoversicherung, Luftfahrt Kaskoversicherung

Sachverständigenverfahren. 25.1 C4-4.1. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens, des Wiederbeschaffungswerts sowie über Art und Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss. 25.2 C4-4.2. Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen die KRAVAG der Versicherer und der Versicherungsnehmer je eines benenntbenennen. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt. 25.3 C4-4.3. Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns Sachverständigen nicht, so wird er der Obmann auf Antrag einer Partei durch das Luftfahrt- Bundesamt für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 25.4 Ausschussmitglieder und Obleute dürfen nur LuftfahrtC4-Sachverständige sein. 25.5 4.4. Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderungen des Versicherungsnehmers, hat die KRAVAG der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot der KRAVAG des Versicherers nicht hinausgeht, sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, sind die Kosten verhältnismäßig zu verteilen.

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Samples: E Bike and Bicycle Insurance Terms