Schadensersatzansprüche. 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser berechnet sich bei Zirka Liefermengen auf der Grundlage der Mindestmenge von 90 % der im Vertrag vorgesehenen Liefermenge.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Wesentlich sind konkret beschriebene Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche einschließlich sachmangelbedingter Schadenersatzansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. In den Fällen, in denen wir den Nacherfüllungsanspruch des Käufers anerkannt haben, beginnt die Verjährung nicht neu, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt.
Schadensersatzansprüche. Schadensersatzansprüche des ZB gegen die TDI können nur geltend gemacht werden, wenn sie
(i) auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, auf deren Erfüllung der ZB in besonderem Maße vertrauen darf,
(ii) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen sonstigen Vertragsverletzung durch die TDI oder dessen Erfüllungsgehilfen oder
(iii) einer mindestens fährlässigen Pflichtverletzung mit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit beruhen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die TDI nur in Höhe des bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen Schadens. Wesentliche Vertragspflicht bei Werkstattleistungen ist nur die Erbringung der Wartungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsleistung selbst. Unbeschadet der vorstehenden Haftungsregelungen haftet die TDI für Schäden aufgrund fehlerhaften Materials nur, wenn sie die Fehler mindestens grob fahrlässig nicht erkannt und das Material dennoch verwendet hat. Soweit eine Haftung der TDI nicht eingreift, tritt die TDI etwaige Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten des Materials an den ZB ab. Der ZB nimmt diese Abtretung an. Für Xxxxxxx aufgrund fehlerhaften Materials, das der ZB stellt, haftet die TDI nicht.
Schadensersatzansprüche. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind gegen die LWS und gegen die Erfüllung-/Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dieses gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, soweit der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird. Xxxxxxx Xxxxxxx ist auf den bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch für die Angestellten, Erfüllungsgehilfen und beauftragte Dritte der LWS. Die LWS haftet nicht, wenn gemäß Standard-Futteruntersuchung nach der NIR-Methode nicht gerügte Silagen mindere Gasausbeute oder mangelnde Funktionalität einer Biogasanlage bedingen. Eine tiefgreifende Materialuntersuchung vor Warenabnahme obliegt dem Kunden. Transportkosten (im Verkaufspreis enthalten) werden im Falle von Nachverhandlungen und Reklamationen nicht berücksichtigt.
Schadensersatzansprüche. (1) Soweit nicht anderweitig in diesen Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Hand- lung ausgeschlossen.
(2) Die Regelung der vorstehenden Ziffer 16 (1) gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a. nach dem Produkthaftungsgesetz
b. bei Vorsatz (Arglist)
c. bei grober Fahrlässigkeit von HARTING, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
d. bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie
e. wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
f. bei Ansprüchen des Kunden gemäß § 445 a BGB
x. wegen der schuldhaften Verletzung von Wesentlichen Ver- tragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, de- ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dies schließt aus- drücklich die Leistungspflichten mit ein.
(3) Schadensersatzansprüche für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vor- hersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Die Begrenzung nach den Ziffern 16 (1) und 16 (2) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
(5) Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Nutzers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Schadensersatzansprüche. Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vor- sätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder nicht durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder nicht durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder nicht in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
Schadensersatzansprüche. 1. Sofern Küfner, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Küfner, vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unerlaubte Handlung begehen, haftet Küfner für den daraus entstehenden Schaden des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Sofern Küfner, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Küfner, eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen Küfner, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei einer einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht im Falle der Haftung aufgrund der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle der Haftung aufgrund des arglistigen Verschweigens eines Mangels, auch nicht, soweit eine Haftung wegen der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie vorliegt und auch nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt.
4. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Schadensersatzansprüche. 10.1 Ausgeschlossen sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
10.2 Dies gilt nicht, (i) soweit wir zwingend haften, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, (ii) in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, (iii) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (iv) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder (iv) wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch jedoch auf den vertragstypischen, vorsehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.
10.3 Diese Schadensersatz-/Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 9.3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
10.4 Der Ausschluss des Schadensersatzanspruches erfasst auch Folgeschäden aus fehlerhafter Software und Datensätzen.
10.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
Schadensersatzansprüche. 1.7.1 Die Haftung von Linde – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die Linde oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben. Die für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten sind solche Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würden und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.
1.7.2 In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung von für die Erfüllung des Ver- tragszweckes wesentlichen Pflichten ist die Haftung von Linde der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vor- hersehbar waren.
1.7.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in 1.7.1. und 1.7.2. festgelegt ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
1.7.4 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Fehlens einer Beschaffenheitsgarantie und wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
1.7.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil von Linde ist mit der vorste- henden Regelung nicht verbunden.
Schadensersatzansprüche. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit die Haftung von WOLTERS KLUWER nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmung ausgeschlossen oder beschränkt ist.
Schadensersatzansprüche. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Teil A Ziff. 9.