Schiedsgericht. 1. Das Schiedsgericht gemäss Artikel 9.4 besteht aus drei Mitgliedern. 2. Jede Streitpartei ernennt innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 ein Mitglied des Schiedsgerichts. 3. Die Streitparteien einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds über die Ernennung des dritten Mitglieds. Dieses Mitglied präsi- diert das Schiedsgericht. 4. Falls 45 Tage nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 nicht alle drei Mitglieder ernannt sind, nimmt auf Xxxxxx einer Streitpartei der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb weiterer 30 Tage vor. Wird innerhalb dieses Zeit- raums vom Generalsekretär der WTO kein Mitglied des Schiedsgerichts ernannt, so tauschen die Streitparteien innerhalb der darauf folgenden zehn Tage Listen mit je vier Kandidaten aus, von denen keiner Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein darf. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden innerhalb der zehn Tage, die dem Tausch der Listen folgen, in Anwesenheit beider Streitparteien durch Los aus den Listen ermittelt. Legt eine Streitpartei keine Liste mit vier Kandidaten vor, so werden die Mitglieder des Schiedsgerichts durch das Los aus der durch die andere Streitpartei bereits vorgelegten Liste ermittelt. 5. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf nicht Staatsangehöriger einer Vertrags- partei sein, muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz ausserhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei haben und darf weder Angestellter oder ehemaliger Angestellter einer Vertragspartei sein noch sich bisher in irgendeiner Funktion mit dem Fall befasst haben. 6. Für den Fall, dass ein Mitglied stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird inner- halb von 15 Tagen nach demselben Ernennungsverfahren ein Ersatzmitglied be- stimmt. In einem solchen Fall ruht jede auf die Schiedsverfahren anwendbare Frist für die Zeit vom Tag an, an dem das Mitglied stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, bis zu dem Tag, an dem das Ersatzmitglied bestimmt ist. 7. Jede als Mitglied des Schiedsgerichts bestimmte Person muss über Fachkennt- nisse oder Erfahrungen in Recht, internationalem Handel oder anderen Angelegen- heiten, die unter dieses Abkommen fallen, oder in der Streitbeilegung nach inter- nationalen Handelsabkommen verfügen. Ein Mitglied soll ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit, gesundem Urteilsvermögen und Unab- 20 Nachfolgend werden die Bezeichnungen «Streitpartei», «Beschwerdeführerin», «Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien in eine Streitigkeit involviert sind. hängigkeit ausgewählt werden und sich während des ganzen Verlaufs des Schieds- verfahrens diesen Eigenschaften entsprechend verhalten. Glaubt eine Vertragspartei, dass ein Mitglied diesen Grundlagen nicht entspricht, so konsultieren die Vertrags- parteien einander und berufen bei Zustimmung dieses Mitglied ab und bestimmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel und nach dem Verfahren gemäss Absatz 6 ein neues Mitglied. 8. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der Vorsit- zende ernannt wird.
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Schiedsgericht. 1. Das Schiedsgericht gemäss Artikel 9.4 besteht aus drei Mitgliedern.
2. Jede In der schriftlichen Mitteilung gemäss Artikel 59 bestimmt die Streitpartei ernennt innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 (oder die Streitparteien) ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3. Die Streitparteien einigen sich innerhalb Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung bezeichnet die andere Streitpartei (oder die anderen Streitparteien), an welche die Mitteilung gerichtet war, ihrerseits einen Schiedsrichter.
4. Innerhalb von 30 Tagen nach der Ernennung des zweiten Mitglieds über Schiedsrichters einigen sich die Streitparteien auf die Ernennung des dritten MitgliedsSchiedsrichters. Dieses Mitglied präsi- diert das SchiedsgerichtDieser Schieds- richter übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichts.
45. Falls innerhalb von 45 Tage Tagen nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 Eingang der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung nicht alle drei Mitglieder Schiedsrichter bezeichnet oder ernannt worden sind, nimmt auf Xxxxxx An- trag einer Streitpartei der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb inner- halb weiterer 30 Tage vor. Wird innerhalb dieses Zeit- raums vom Generalsekretär der WTO kein Mitglied des Schiedsgerichts ernannt, so tauschen die Streitparteien innerhalb der darauf folgenden zehn Tage Listen mit je vier Kandidaten aus, von denen keiner Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein darf. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden innerhalb der zehn Tage, die dem Tausch der Listen folgen, in Anwesenheit beider Streitparteien durch Los aus den Listen ermittelt. Legt eine Streitpartei keine Liste mit vier Kandidaten vor, so werden die Mitglieder des Schiedsgerichts durch das Los aus der durch die andere Streitpartei bereits vorgelegten Liste ermittelt.
56. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf nicht weder Staatsangehöriger einer Vertrags- partei sein, muss seinen gewöhnlichen Ver- tragspartei sein noch ständigen Wohnsitz ausserhalb des Hoheitsgebiets in einer Vertragspartei haben und haben. Er darf weder ein Angestellter oder ehemaliger Angestellter einer Vertragspartei sein sein, noch sich bisher in irgendeiner Funktion bisher mit dem Fall befasst haben.
67. Für den Fall, dass ein Mitglied Schiedsrichter stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird inner- halb innerhalb von 15 Tagen nach demselben Ernennungsverfahren in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ein Ersatzmitglied be- stimmtErsatz- richter gewählt. In einem solchen Fall ruht wird jede auf die Schiedsverfahren anwendbare anwend- bare Frist für die Zeit vom Tag anzwischen dem Tag, an dem das Mitglied der Schiedsrichter stirbt, zurücktritt zurück- tritt oder abberufen wird, bis zu dem Tag, an dem das Ersatzmitglied bestimmt ist.
7. Jede als Mitglied des Schiedsgerichts bestimmte Person muss über Fachkennt- nisse oder Erfahrungen in Rechtder Ersatz gewählt wird, internationalem Handel oder anderen Angelegen- heiten, die unter dieses Abkommen fallen, oder in der Streitbeilegung nach inter- nationalen Handelsabkommen verfügen. Ein Mitglied soll ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit, gesundem Urteilsvermögen und Unab- 20 Nachfolgend werden die Bezeichnungen «Streitpartei», «Beschwerdeführerin», «Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien in eine Streitigkeit involviert sind. hängigkeit ausgewählt werden und sich während des ganzen Verlaufs des Schieds- verfahrens diesen Eigenschaften entsprechend verhalten. Glaubt eine Vertragspartei, dass ein Mitglied diesen Grundlagen nicht entspricht, so konsultieren die Vertrags- parteien einander und berufen bei Zustimmung dieses Mitglied ab und bestimmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel und nach dem Verfahren gemäss Absatz 6 ein neues Mitgliedausge- setzt.
8. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der Vorsit- zende ernannt wird.
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Schiedsgericht. 1. Das Schiedsgericht gemäss Artikel 9.4 besteht aus drei Mitgliedern.
2. Jede In der schriftlichen Notifikation gemäss Artikel 91 bestimmen die Streitpartei ernennt innerhalb bzw. die Streitparteien, die das Schiedsverfahren einleiten, ein Mitglied dieses Schiedsgerichts.
3. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 der in Absatz 2 erwähnten Notifikation bezeichnen die Streitpartei bzw. die Streitparteien, an welche die Notifikation ge- richtet war, ein Mitglied des Schiedsgerichts.
34. Die Streitparteien Innerhalb von 15 Tagen nach der Ernennung des zweiten Schiedsrichters einigen sich die Streitparteien auf die Ernennung des dritten Schiedsrichters. Der so ernannte Xxxxxxxxxxxxxx übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichts.
5. Falls innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds über die Ernennung des dritten Mitglieds. Dieses Mitglied präsi- diert das Schiedsgericht.
4. Falls 45 Tage nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 der in Absatz 2 erwähnten Notifikation nicht alle drei Mitglieder Schiedsrichter bezeichnet oder ernannt worden sind, nimmt auf Xxxxxx An- trag einer Streitpartei der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb inner- halb weiterer 30 Tage vor. Wird innerhalb dieses Zeit- raums vom Generalsekretär der WTO kein Mitglied des Schiedsgerichts ernannt, so tauschen die Streitparteien innerhalb der darauf folgenden zehn Tage Listen mit je vier Kandidaten aus, von denen keiner Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein darf. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden innerhalb der zehn Tage, die dem Tausch der Listen folgen, in Anwesenheit beider Streitparteien durch Los aus den Listen ermittelt. Legt eine Streitpartei keine Liste mit vier Kandidaten vor, so werden die Mitglieder des Schiedsgerichts durch das Los aus der durch die andere Streitpartei bereits vorgelegten Liste ermittelt.
56. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf ist nicht Staatsangehöriger einer Vertrags- partei seinpartei, muss hat seinen gewöhnlichen üblichen Wohnsitz ausserhalb des Hoheitsgebiets nicht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben und darf Vertragspartei, ist weder ein Angestellter oder ehemaliger Angestellter einer Vertragspartei sein noch und hat sich bisher nie in irgendeiner Funktion mit dem Fall befasst habenbefasst.
67. Für den Fall, dass ein Mitglied Schiedsrichter stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird inner- halb innerhalb von 15 Tagen nach demselben Ernennungsverfahren in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ein Ersatzmitglied be- stimmtErsatz- richter bestimmt. In einem solchen Fall ruht wird jede auf die Schiedsverfahren anwendbare anwend- bare Frist für die Zeit vom Tag anzwischen dem Tag, an dem das Mitglied der Schiedsrichter stirbt, zurücktritt zurück- tritt oder abberufen wird, bis zu dem Tag, an dem das Ersatzmitglied der Ersatz bestimmt ist.
7. Jede als Mitglied des Schiedsgerichts bestimmte Person muss über Fachkennt- nisse oder Erfahrungen in Recht, internationalem Handel oder anderen Angelegen- heiten, die unter dieses Abkommen fallen, oder in der Streitbeilegung nach inter- nationalen Handelsabkommen verfügen. Ein Mitglied soll ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit, gesundem Urteilsvermögen und Unab- 20 Nachfolgend werden die Bezeichnungen «Streitpartei», «Beschwerdeführerin», «Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien in eine Streitigkeit involviert sind. hängigkeit ausgewählt werden und sich während des ganzen Verlaufs des Schieds- verfahrens diesen Eigenschaften entsprechend verhalten. Glaubt eine Vertragspartei, dass ein Mitglied diesen Grundlagen nicht entspricht, so konsultieren die Vertrags- parteien einander und berufen bei Zustimmung dieses Mitglied ab und bestimmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel und nach dem Verfahren gemäss Absatz 6 ein neues Mitgliedausgesetzt.
8. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der Vorsit- zende ernannt wird.
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Schiedsgericht. 1. Das Schiedsgericht gemäss Artikel 9.4 besteht aus drei Mitgliedern.
2. Jede Streitpartei ernennt innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 ein Mitglied des Schiedsgerichts. 19 Nachfolgend werden die Bezeichnungen «Streitpartei», «Beschwerdeführerin», «Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien in eine Streitigkeit involviert sind.
3. Die Streitparteien einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds über die Ernennung des dritten Mitglieds. Dieses Mitglied präsi- diert das Schiedsgericht.
4. Falls 45 Tage nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 nicht alle drei Mitglieder ernannt sind, nimmt auf Xxxxxx einer Streitpartei der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb weiterer 30 Tage vor. Wird innerhalb dieses Zeit- raums vom Generalsekretär der WTO kein Mitglied des Schiedsgerichts ernannt, so tauschen die Streitparteien innerhalb der darauf folgenden zehn Tage Listen mit je vier Kandidaten aus, von denen keiner Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein darf. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden innerhalb der zehn Tage, die dem Tausch der Listen folgen, in Anwesenheit beider Streitparteien durch Los aus den Listen ermittelt. Legt eine Streitpartei keine Liste mit vier Kandidaten vor, so werden die Mitglieder des Schiedsgerichts durch das Los aus der durch die andere Streitpartei bereits vorgelegten Liste ermittelt.
5. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf nicht Staatsangehöriger einer Vertrags- partei sein, muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz ausserhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei haben und darf weder Angestellter oder ehemaliger Angestellter einer Vertragspartei sein noch sich bisher in irgendeiner Funktion mit dem Fall befasst haben.
6. Für den Fall, dass ein Mitglied stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird inner- halb von 15 Tagen nach demselben Ernennungsverfahren ein Ersatzmitglied be- stimmt. In einem solchen Fall ruht jede auf die Schiedsverfahren anwendbare Frist für die Zeit vom Tag an, an dem das Mitglied stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, bis zu dem Tag, an dem das Ersatzmitglied bestimmt ist.
7. Jede als Mitglied des Schiedsgerichts bestimmte Person muss über Fachkennt- nisse oder Erfahrungen in Recht, internationalem Handel oder anderen Angelegen- heiten, die unter dieses Abkommen fallen, oder in der Streitbeilegung nach inter- nationalen Handelsabkommen verfügen. Ein Mitglied soll ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit, gesundem Urteilsvermögen und Unab- 20 Nachfolgend werden die Bezeichnungen «Streitpartei», «Beschwerdeführerin», «Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien in eine Streitigkeit involviert sind. hängigkeit ausgewählt werden und sich während des ganzen Verlaufs des Schieds- verfahrens diesen Eigenschaften entsprechend verhalten. Glaubt eine Vertragspartei, dass ein Mitglied diesen Grundlagen nicht entspricht, so konsultieren die Vertrags- parteien einander und berufen bei Zustimmung dieses Mitglied ab und bestimmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel und nach dem Verfahren gemäss Absatz 6 ein neues Mitglied.
8. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der Vorsit- zende ernannt wird.
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Schiedsgericht. 1. Das Schiedsgericht gemäss Artikel 9.4 besteht aus drei Mitgliedern.
2. Jede Streitpartei ernennt innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3. Die Streitparteien einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds über die Ernennung des dritten Mitglieds. Dieses Mitglied präsi- diert präsidiert das Schiedsgericht.
4. Falls 45 Tage nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 nicht alle drei Mitglieder ernannt sind, nimmt auf Xxxxxx einer Streitpartei der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb weiterer 30 Tage vor. Wird innerhalb dieses Zeit- raums Zeitraums vom Generalsekretär der WTO kein Mitglied des Schiedsgerichts ernannt, so tauschen die Streitparteien innerhalb der darauf folgenden zehn Tage Listen mit je vier Kandidaten aus, von denen keiner Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein darf. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden innerhalb der zehn Tage, die dem Tausch der Listen folgen, in Anwesenheit beider Streitparteien durch Los aus den Listen ermittelt. Legt eine Streitpartei keine Liste mit vier Kandidaten vor, so werden die Mitglieder des Schiedsgerichts durch das Los aus der durch die andere Streitpartei bereits vorgelegten Liste ermittelt.
5. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf nicht Staatsangehöriger einer Vertrags- partei Vertragspartei sein, muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz ausserhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei haben und darf weder Angestellter oder ehemaliger Angestellter einer Vertragspartei sein noch sich bisher in irgendeiner Funktion mit dem Fall befasst haben.
6. Für den Fall, dass ein Mitglied stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird inner- halb innerhalb von 15 Tagen nach demselben Ernennungsverfahren ein Ersatzmitglied be- stimmtbestimmt. In einem solchen Fall ruht jede auf die Schiedsverfahren anwendbare Frist für die Zeit vom Tag an, an dem das Mitglied stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, bis zu dem Tag, an dem das Ersatzmitglied bestimmt ist.
7. Jede als Mitglied des Schiedsgerichts bestimmte Person muss über Fachkennt- nisse Fachkenntnisse oder Erfahrungen in Recht, internationalem Handel oder anderen Angelegen- heitenAngelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen, oder in der Streitbeilegung nach inter- nationalen internationalen Handelsabkommen verfügen. Ein Mitglied soll ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit, gesundem Urteilsvermögen und Unab- 20 Nachfolgend werden die Bezeichnungen «Streitpartei», «Beschwerdeführerin», «Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien in eine Streitigkeit involviert sind. hängigkeit Unabhängigkeit ausgewählt werden und sich während des ganzen Verlaufs des Schieds- verfahrens Schiedsverfahrens diesen Eigenschaften entsprechend verhalten. Glaubt eine Vertragspartei, dass ein Mitglied diesen Grundlagen nicht entspricht, so konsultieren die Vertrags- parteien Vertragsparteien einander und berufen bei Zustimmung dieses Mitglied ab und bestimmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel und nach dem Verfahren gemäss Absatz 6 ein neues Mitglied.
8. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der Vorsit- zende Vorsitzende ernannt wird.
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Samples: Freihandelsabkommen
Schiedsgericht. 1. Das Schiedsgericht gemäss Artikel 9.4 besteht aus drei Mitgliedern.
2. Jede In der schriftlichen Mitteilung gemäss Artikel 59 bestimmt die Streitpartei ernennt innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 (oder die Streitparteien) ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3. Die Streitparteien einigen sich innerhalb Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung be- zeichnet die andere Streitpartei (oder die anderen Streitparteien), an welche die Mitteilung gerichtet war, ihrerseits einen Schiedsrichter.
4. Innerhalb von 30 Tagen nach der Ernennung des zweiten Mitglieds über Schiedsrichters einigen sich die Streitparteien auf die Ernennung des dritten MitgliedsSchiedsrichters. Dieses Mitglied präsi- diert das SchiedsgerichtDieser Schiedsrichter übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichts.
45. Falls innerhalb von 45 Tage Tagen nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 Eingang der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung nicht alle drei Mitglieder Schiedsrichter bezeichnet oder ernannt worden sind, nimmt auf Xxxxxx An- trag einer Streitpartei der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb inner- halb weiterer 30 Tage vor. Wird innerhalb dieses Zeit- raums vom Generalsekretär der WTO kein Mitglied des Schiedsgerichts ernannt, so tauschen die Streitparteien innerhalb der darauf folgenden zehn Tage Listen mit je vier Kandidaten aus, von denen keiner Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein darf. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden innerhalb der zehn Tage, die dem Tausch der Listen folgen, in Anwesenheit beider Streitparteien durch Los aus den Listen ermittelt. Legt eine Streitpartei keine Liste mit vier Kandidaten vor, so werden die Mitglieder des Schiedsgerichts durch das Los aus der durch die andere Streitpartei bereits vorgelegten Liste ermittelt.
56. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf nicht weder Staatsangehöriger einer Vertrags- partei sein, muss seinen gewöhnlichen Ver- tragspartei sein noch ständigen Wohnsitz ausserhalb des Hoheitsgebiets in einer Vertragspartei haben und haben. Er darf weder we- der ein Angestellter oder ehemaliger Angestellter einer Vertragspartei sein sein, noch sich bisher in irgendeiner Funktion bisher mit dem Fall befasst haben.
67. Für den Fall, dass ein Mitglied Schiedsrichter stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird inner- halb innerhalb von 15 Tagen nach demselben Ernennungsverfahren in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ein Ersatzmitglied be- stimmtErsatz- richter gewählt. In einem solchen Fall ruht wird jede auf die Schiedsverfahren anwendbare anwend- bare Frist für die Zeit vom Tag anzwischen dem Tag, an dem das Mitglied der Schiedsrichter stirbt, zurücktritt zurück- tritt oder abberufen wird, bis zu dem Tag, an dem das Ersatzmitglied bestimmt ist.
7. Jede als Mitglied des Schiedsgerichts bestimmte Person muss über Fachkennt- nisse oder Erfahrungen in Rechtder Ersatz gewählt wird, internationalem Handel oder anderen Angelegen- heiten, die unter dieses Abkommen fallen, oder in der Streitbeilegung nach inter- nationalen Handelsabkommen verfügen. Ein Mitglied soll ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit, gesundem Urteilsvermögen und Unab- 20 Nachfolgend werden die Bezeichnungen «Streitpartei», «Beschwerdeführerin», «Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien in eine Streitigkeit involviert sind. hängigkeit ausgewählt werden und sich während des ganzen Verlaufs des Schieds- verfahrens diesen Eigenschaften entsprechend verhalten. Glaubt eine Vertragspartei, dass ein Mitglied diesen Grundlagen nicht entspricht, so konsultieren die Vertrags- parteien einander und berufen bei Zustimmung dieses Mitglied ab und bestimmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel und nach dem Verfahren gemäss Absatz 6 ein neues Mitgliedausge- setzt.
8. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der Vorsit- zende ernannt wird.
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Samples: Freihandelsabkommen
Schiedsgericht. 1. Das Schiedsgericht gemäss Artikel 9.4 besteht aus drei Mitgliedern.
2. Jede Streitpartei ernennt innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3. Die Streitparteien einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten zwei- ten Mitglieds über die Ernennung des dritten Mitglieds. Dieses Mitglied präsi- diert präsidiert das Schiedsgericht.
4. Falls 45 Tage nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 nicht alle drei Mitglieder ernannt sind, nimmt auf Xxxxxx einer Streitpartei der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb weiterer 30 Tage vor. Wird innerhalb dieses Zeit- raums vom Generalsekretär der WTO kein Mitglied des Schiedsgerichts ernannt, so tauschen die Streitparteien innerhalb der darauf folgenden zehn Tage Listen mit je vier Kandidaten aus, von denen keiner Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein darf. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden innerhalb der zehn Tage, die dem Tausch der Listen folgen, in Anwesenheit beider Streitparteien durch Los aus den Listen ermittelt. Legt eine Streitpartei keine Liste mit vier Kandidaten vor, so werden die Mitglieder des Schiedsgerichts durch das Los aus der durch die andere Streitpartei bereits vorgelegten Liste ermittelt.
5. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf nicht Staatsangehöriger einer Vertrags- partei sein, muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz ausserhalb des Hoheitsgebiets einer 19 Nachfolgend werden die Bezeichnungen «Streitpartei», «Beschwerdeführerin», «Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien in eine Streitigkeit involviert sind. Vertragspartei haben und darf weder Angestellter oder ehemaliger Angestellter einer Vertragspartei sein noch sich bisher in irgendeiner Funktion mit dem Fall befasst habenha- ben.
6. Für den Fall, dass ein Mitglied stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird inner- halb von 15 Tagen nach demselben Ernennungsverfahren ein Ersatzmitglied be- stimmt. In einem solchen Fall ruht jede auf die Schiedsverfahren anwendbare Frist für die Zeit vom Tag an, an dem das Mitglied stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, bis zu dem Tag, an dem das Ersatzmitglied bestimmt ist.
7. Jede als Mitglied des Schiedsgerichts bestimmte Person muss über Fachkennt- nisse Fachkenntnisse oder Erfahrungen in Recht, internationalem Handel oder anderen Angelegen- heitenAngelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen, oder in der Streitbeilegung nach inter- nationalen internationalen Handelsabkommen verfügen. Ein Mitglied soll ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit, gesundem Urteilsvermögen und Unab- 20 Nachfolgend werden die Bezeichnungen «Streitpartei», «Beschwerdeführerin», «Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien in eine Streitigkeit involviert sind. hängigkeit ausgewählt Unabhängigkeit ausge- wählt werden und sich während des ganzen Verlaufs des Schieds- verfahrens Schiedsverfahrens diesen Eigenschaften entsprechend verhalten. Glaubt eine Vertragspartei, dass ein Mitglied diesen Grundlagen nicht entspricht, so konsultieren die Vertrags- parteien Vertragsparteien einander und berufen bei Zustimmung dieses Mitglied ab und bestimmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel und nach dem Verfahren gemäss Absatz 6 ein neues Mitglied.
8. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der Vorsit- zende ernannt wird.
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Samples: Freihandelsabkommen
Schiedsgericht. 1. Das Schiedsgericht gemäss Artikel 9.4 besteht aus drei Mitgliedern.
2. Jede Streitpartei ernennt innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 ein Mitglied des Schiedsgerichts. 20 Nachfolgend werden die Bezeichnungen «Streitpartei», «Beschwerdeführerin», «Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien in eine Streitigkeit involviert sind.
3. Die Streitparteien einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds über die Ernennung des dritten Mitglieds. Dieses Mitglied präsi- diert das Schiedsgericht.
4. Falls 45 Tage nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 nicht alle drei Mitglieder ernannt sind, nimmt auf Xxxxxx einer Streitpartei der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb weiterer 30 Tage vor. Wird innerhalb dieses Zeit- raums vom Generalsekretär der WTO kein Mitglied des Schiedsgerichts ernannt, so tauschen die Streitparteien innerhalb der darauf folgenden zehn Tage Listen mit je vier Kandidaten aus, von denen keiner Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein darf. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden innerhalb der zehn Tage, die dem Tausch der Listen folgen, in Anwesenheit beider Streitparteien durch Los aus den Listen ermittelt. Legt eine Streitpartei keine Liste mit vier Kandidaten vor, so werden die Mitglieder des Schiedsgerichts durch das Los aus der durch die andere Streitpartei bereits vorgelegten Liste ermittelt.
5. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf nicht Staatsangehöriger einer Vertrags- partei sein, muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz ausserhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei haben und darf weder Angestellter oder ehemaliger Angestellter einer Vertragspartei sein noch sich bisher in irgendeiner Funktion mit dem Fall befasst haben.
6. Für den Fall, dass ein Mitglied stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird inner- halb von 15 Tagen nach demselben Ernennungsverfahren ein Ersatzmitglied be- stimmt. In einem solchen Fall ruht jede auf die Schiedsverfahren anwendbare Frist für die Zeit vom Tag an, an dem das Mitglied stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, bis zu dem Tag, an dem das Ersatzmitglied bestimmt ist.
7. Jede als Mitglied des Schiedsgerichts bestimmte Person muss über Fachkennt- nisse oder Erfahrungen in Recht, internationalem Handel oder anderen Angelegen- heiten, die unter dieses Abkommen fallen, oder in der Streitbeilegung nach inter- nationalen Handelsabkommen verfügen. Ein Mitglied soll ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit, gesundem Urteilsvermögen und Unab- 20 Nachfolgend werden die Bezeichnungen «Streitpartei», «Beschwerdeführerin», «Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien in eine Streitigkeit involviert sind. hängigkeit ausgewählt werden und sich während des ganzen Verlaufs des Schieds- verfahrens diesen Eigenschaften entsprechend verhalten. Glaubt eine Vertragspartei, dass ein Mitglied diesen Grundlagen nicht entspricht, so konsultieren die Vertrags- parteien einander und berufen bei Zustimmung dieses Mitglied ab und bestimmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel und nach dem Verfahren gemäss Absatz 6 ein neues Mitglied.
8. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der Vorsit- zende ernannt wird.
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Schiedsgericht. 1. Das Schiedsgericht gemäss Artikel 9.4 besteht aus drei Mitgliedern.
2. Jede In der schriftlichen Mitteilung gemäss Artikel 59 bestimmt die Streitpartei ernennt innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 (oder die Streitparteien) ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3. Die Streitparteien einigen sich innerhalb Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung bezeichnet die andere Streitpartei (oder die anderen Streitparteien), an welche die Mitteilung gerichtet war, ihrerseits einen Schiedsrichter.
4. Innerhalb von 30 Tagen nach der Ernennung des zweiten Mitglieds über Schiedsrichters einigen sich die Streitparteien auf die Ernennung des dritten MitgliedsSchiedsrichters. Dieses Mitglied präsi- diert das SchiedsgerichtDieser Schieds- richter übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichts.
45. Falls innerhalb von 45 Tage Tagen nach Erhalt des Antrags nach Artikel 9.4 Eingang der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung nicht alle drei Mitglieder Schiedsrichter bezeichnet oder ernannt worden sind, nimmt auf Xxxxxx An- trag einer Streitpartei der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb inner- halb weiterer 30 Tage vor. Wird innerhalb dieses Zeit- raums vom Generalsekretär der WTO kein Mitglied des Schiedsgerichts ernannt, so tauschen die Streitparteien innerhalb der darauf folgenden zehn Tage Listen mit je vier Kandidaten aus, von denen keiner Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein darf. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden innerhalb der zehn Tage, die dem Tausch der Listen folgen, in Anwesenheit beider Streitparteien durch Los aus den Listen ermittelt. Legt eine Streitpartei keine Liste mit vier Kandidaten vor, so werden die Mitglieder des Schiedsgerichts durch das Los aus der durch die andere Streitpartei bereits vorgelegten Liste ermittelt.
56. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf nicht weder Staatsangehöriger einer Vertrags- partei sein, muss seinen gewöhnlichen Ver- tragspartei sein noch ständigen Wohnsitz ausserhalb des Hoheitsgebiets in einer Vertragspartei haben und haben. Er darf weder ein Angestellter oder ehemaliger Angestellter einer Vertragspartei sein sein, noch sich bisher in irgendeiner Funktion bisher mit dem Fall befasst haben.
67. Für den Fall, dass ein Mitglied Schiedsrichter stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird inner- halb innerhalb von 15 Tagen nach demselben Ernennungsverfahren in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ein Ersatzmitglied be- stimmtErsatz- richter gewählt. In einem solchen Fall ruht wird jede auf die Schiedsverfahren anwendbare anwend- bare Frist für die Zeit vom Tag anzwischen dem Tag, an dem das Mitglied der Schiedsrichter stirbt, zurücktritt zurück- tritt oder abberufen wird, bis zu dem Tag, an dem das Ersatzmitglied bestimmt ist.
7. Jede als Mitglied des Schiedsgerichts bestimmte Person muss über Fachkennt- nisse oder Erfahrungen in Rechtder Ersatz gewählt wird, internationalem Handel oder anderen Angelegen- heiten, die unter dieses Abkommen fallen, oder in der Streitbeilegung nach inter- nationalen Handelsabkommen verfügen. Ein Mitglied soll ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit, gesundem Urteilsvermögen und Unab- 20 Nachfolgend werden die Bezeichnungen «Streitpartei», «Beschwerdeführerin», «Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien in eine Streitigkeit involviert sind. hängigkeit ausgewählt werden und sich während des ganzen Verlaufs des Schieds- verfahrens diesen Eigenschaften entsprechend verhalten. Glaubt eine Vertragspartei, dass ein Mitglied diesen Grundlagen nicht entspricht, so konsultieren die Vertrags- parteien einander und berufen bei Zustimmung dieses Mitglied ab und bestimmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel und nach dem Verfahren gemäss Absatz 6 ein neues Mitgliedausgesetzt.
8. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der Vorsit- zende ernannt wird.
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