Common use of Schiedsgericht Clause in Contracts

Schiedsgericht. 33.1 Die Gesellschafter beabsichtigen, dass alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit einvernehmlich zwischen den streitenden Gesellschaftern beigelegt werden sollen. Der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gilt als ge- scheitert, sobald eine streitende Partei der anderen Partei bzw. den anderen Parteien schriftlich mitteilt, dass ein Einigungsversuch endgültig als gescheitert gilt. 33.2 Ist der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gemäß den Bestimmungen der Ziffer 33.1 gescheitert, wird der Streit durch ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig beigelegt. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, die gemäß der Schiedsgerichtsordnung ernannt werden. Das anwendbare materielle Recht ist deutsches Recht. Das Schiedsgerichtsverfahren soll in deutscher Sprache geführt werden. Das Schiedsgerichtsverfahren findet am Sitz der Gesellschaft statt. 33.3 Abweichend von vorstehender Ziffer 33.2 bleibt für sämtliche Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Möglichkeit unberührt, das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten durchzuführen. Alle Streitigkeiten, welche sich aus der Säumnis eines Partners gemäß Ziffer 7.4 ergeben, sind allein vor den ordentlichen Gerichten zu führen. 33.4 Soweit gesetzlich erforderlich, z.B. gemäß § 1031 der Zivilprozessordnung, werden die Parteien eine gesonderte Schiedsgerichtsvereinbarung treffen. Die Verpflichtung zum Abschluss einer gesonderten Schiedsgerichtsvereinbarung trifft auch jeden Rechtsnachfolger eines Gesellschafters gemäß Ziffer 19. 33.5 Für sämtliche Klagen, die gegen einen oder mehrere oder alle Gesellschafter in ihrer Eigenschaft alssolchegerichtet werden sollen, ernennen sämtliche Investoren hiermit die Komplementärin als gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte („Gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter“). Jeder Investor kann für sich einen anderen als den Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten als Zustellungs- bevollmächtigten mit Zustellungsanschrift in Deutschland ernennen („Besonderer Zustellungsbevollmächtigter“), wenn er dies unverzüglich der Gesellschaft schriftlich anzeigt. Diese Zustellungsvollmacht des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bleibt so lange in Kraft, bis die Investoren einen anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernennen; die Zustellungsvollmacht eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten bleibt jeweils so lange in Kraft, bis der betreffende Gesellschafter einen anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernennt. Die Ernennung eines anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder eines anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten wird erst mit Ablauf von vier Wochen wirksam, nachdem der Wechsel des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten der Gesellschaft schriftlich angezeigt wurde. Die Gesellschaft hat die Gesellschafter, die an der Ernennung jeweils nicht mitgewirkt haben, hierüber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu informieren. Die Information der Gesellschafter über einen Wechsel des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten und/oder eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten gilt eine Woche nach dem Versand der schriftlichen Information bzw. eine Woche nach dem Versand der die Information enthaltenden E-Mail als erfolgt. § 171 Satz 1 ZPO gilt entsprechend. 33.6 Der Gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte oder im Fall seiner Bestellung der Besondere Zustellungsbevollmächtigte sind bevollmächtigt, das jeweilige Schiedsverfahren im Namen der jeweiligen verklagten Investoren zu führen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihm not- wendig oder nützlich erscheinen; insbesondere sind der Gemeinsame Zustellungsbevoll- mächtigte bzw. der Besondere Zustellungsbevollmächtigte berechtigt, für den oder die von ihm vertretenen Investoren einen zur Prozessführung befugten Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen die Klage zu beauftragen. Jeder Investor kann in jeder Lage des Schiedsverfahrens bestimmen, dass er anstelle des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bzw. anstelle des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten die Verteidigung gegen die Klage übernimmt, wenn er dies mit einer Frist von mindestens 2 Wochen dem Kläger oder den Klägern gegenüber mitteilt.

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Samples: Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag

Schiedsgericht. 33.1 Die Gesellschafter beabsichtigen16.1 Auch soweit dies in den vorliegenden Vertragsbedin- gungen nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass alle Streitigkeiten aus tritt – in Abweichung von den nachfolgenden und anderen Bestimmungen – an die Stelle des Schiedsgerichts eine Schlichtungsstelle, soweit deren Zuständigkeit sachlich und örtlich für die KG und den KN ver- bindlich begründet ist oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit einvernehmlich zwischen den streitenden Gesellschaftern beigelegt werden sollen. Der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gilt als ge- scheitert, sobald eine streitende Partei der anderen Partei bzw. den anderen Parteien schriftlich mitteilt, dass ein Einigungsversuch endgültig als gescheitert giltEinzelfall vereinbart wird. 33.2 Ist der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gemäß den Bestimmungen der Ziffer 33.1 gescheitert16.2 Der KN bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesen Vertrag, wird der Streit durch ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß der als Anlage 4 die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) KG so- wie als Anlage 5 die Kostenordnung zur Schiedsgerichtsord- nung erhalten zu haben. 16.3 Der KN und die KG vereinbaren unter ausdrücklichem Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig beigelegt. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, (unbeschadet der entsprechenden Ausnahmen in der Schiedsgerichtsordnung) die gemäß Anwendung der Schiedsgerichtsordnung ernannt werden. Das anwendbare materielle Recht ist deutsches Recht. Das Schiedsgerichtsverfahren soll und die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die in deutscher Sprache geführt werden. Das Schiedsgerichtsverfahren findet am Sitz der Gesellschaft stattSchieds- gerichtsordnung bezeichneten Zuständigkeiten des Schieds- gerichts. 33.3 Abweichend von vorstehender Ziffer 33.2 bleibt für sämtliche Maßnahmen 16.4 Ist der vorliegende Vertrag bei Entstehen einer Streitig- keit zwischen der KG und dem KN, deren Gegenstand in die Zuständigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes Schiedsgerichts fällt, noch nicht rechtsver- bindlich abgeschlossen worden und damit die Möglichkeit unberührtZu-ständigkeit des Schiedsgerichts noch nicht vereinbart, kann der KN gleich- wohl das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten durchzuführen. Alle Streitigkeiten, welche sich aus der Säumnis eines Partners gemäß Ziffer 7.4 ergeben, sind allein vor den ordentlichen Gerichten zu führen. 33.4 Soweit gesetzlich erforderlich, z.B. gemäß § 1031 der Zivilprozessordnung, werden die Parteien eine gesonderte Schiedsgerichtsvereinbarung treffen. Die Verpflichtung zum Abschluss einer gesonderten Schiedsgerichtsvereinbarung trifft auch jeden Rechtsnachfolger eines Gesellschafters gemäß Ziffer 19. 33.5 Für sämtliche Klagen, die gegen einen oder mehrere oder alle Gesellschafter in ihrer Eigenschaft alssolchegerichtet werden sollen, ernennen sämtliche Investoren hiermit die Komplementärin als gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte („Gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter“). Jeder Investor kann für sich einen anderen als den Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten als Zustellungs- bevollmächtigten mit Zustellungsanschrift in Deutschland ernennen („Besonderer Zustellungsbevollmächtigter“)Schiedsgericht anrufen, wenn er dies unverzüglich für diese Streitigkeit und das entsprechende Verfahren der Gesellschaft schriftlich anzeigtZuständigkeit des Schiedsgerichts unter Anerkennung der Schiedsgerichts- ordnung und der Beitragsordnung zur Schieds-gerichtsordnung uneingeschränkt und unwiderruflich zustimmt. Diese Zustellungsvollmacht Dies gilt insbe- sondere für den Fall einer Ablehnung der Durchführung der Klassifizierung des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bleibt so lange in Kraft, bis Betriebes des KN durch die Investoren einen anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernennen; die Zustellungsvollmacht eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten bleibt jeweils so lange in Kraft, bis der betreffende Gesellschafter einen anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernennt. Die Ernennung eines anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder eines anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten wird erst mit Ablauf von vier Wochen wirksam, nachdem der Wechsel des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten der Gesellschaft schriftlich angezeigt wurde. Die Gesellschaft hat die Gesellschafter, die an der Ernennung jeweils nicht mitgewirkt haben, hierüber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu informieren. Die Information der Gesellschafter über einen Wechsel des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten und/oder eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten gilt eine Woche nach dem Versand der schriftlichen Information bzw. eine Woche nach dem Versand der die Information enthaltenden E-Mail als erfolgt. § 171 Satz 1 ZPO gilt entsprechendKG. 33.6 16.5 Der Gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte oder KN erkennt gleichzeitig die Kostenordnung zur Schiedsgerichtsordnung an und verpflichtet sich im Fall seiner Bestellung Falle der Besondere Zustellungsbevollmächtigte Anrufung des Schiedsgerichts zur Bezahlung der dort bezeich- neten Entgelte. 16.6 Die vorstehenden Vereinbarungen zum Schiedsgericht sind bevollmächtigt, das jeweilige Schiedsverfahren im Namen der jeweiligen verklagten Investoren zu führen für beide Vertragsparteien für die Laufzeit dieses Vertrages unbedingt und alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihm not- wendig oder nützlich erscheinen; insbesondere sind der Gemeinsame Zustellungsbevoll- mächtigte bzw. der Besondere Zustellungsbevollmächtigte berechtigt, für den oder die von ihm vertretenen Investoren einen zur Prozessführung befugten Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen die Klage zu beauftragen. Jeder Investor kann in jeder Lage des Schiedsverfahrens bestimmen, dass er anstelle des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bzw. anstelle des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten die Verteidigung gegen die Klage übernimmt, wenn er dies mit einer Frist von mindestens 2 Wochen dem Kläger oder den Klägern gegenüber mitteiltunwiderruflich.

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Samples: Klassifizierungsvertrag

Schiedsgericht. 33.1 35.1. Die Gesellschafter beabsichtigenvertragsschliessenden Verbände übertragen für die Geltungsdauer dieses Gesamtarbeitsvertrages sämtliche zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages, dass alle Streitigkeiten aus und welche im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit einvernehmlich zwischen den streitenden Gesellschaftern Einigungsverfahren gemäss Artikel 34 nicht beigelegt werden sollen. Der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gilt als ge- scheitertkonnten, sobald eine streitende Partei der anderen Partei bzw. den anderen Parteien schriftlich mitteilt, dass ein Einigungsversuch endgültig als gescheitert gilteinem Schiedsgericht zur Entscheidung. 33.2 Ist der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gemäß den Bestimmungen der Ziffer 33.1 gescheitert, wird der Streit durch ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig beigelegt35.2. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich und besteht aus drei von den vertragsschliessenden Verbänden unabhängigen, sachverständigen Schiedsrichtern/Schiedsrichterinnen. Der Obmann/Obfrau des Schieds- gerichtes wird von den Vertragspartnern gemeinsam bestimmt - wenn keine Einigung erzielt wird, von der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichtes -, während ein(e) Schiedsrichter(in) vom Verband möbelschweiz und einer von den Arbeitnehmerverbänden (UNIA, SYNA) bezeichnet werden. Ebenso werden die gemäß Schiedsrichter/ Schiedsrichterinnen-Stellvertreter gewählt. 35.3. Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des anwendbaren Rechtes. Es entscheidet endgültig, vorbehältlich der Schiedsgerichtsordnung ernannt in der Zürcher Zivilprozessordnung gegen Schiedsgerichte vorgesehenen Rechtsmittel. 35.4. Das Verfahren soll einfach und speditiv sein und wird in einem Reglement, das Bestandteil dieses Vertrages ist, geregelt. Subsidiär anwendbar ist die Schweizerische Zivilprozessordnung. Die Kosten des Verfahrens werden den Parteien je nach Ausgang des Verfahrens belastet. 35.5. Streitigkeiten zwischen einzelnen Unternehmen und Arbeitnehmenden, auch solche bezüglich normativer Bestimmungen des Gesamtarbeits- vertrages, unterliegen der staatlichen Gerichtsbarkeit. Das Schiedsgericht kann aber zur Begutachtung solcher zivilrechtlicher Streitigkeiten beigezogen werden. Das anwendbare materielle Recht ist deutsches Recht. Das Schiedsgerichtsverfahren soll in deutscher Sprache geführt werden. Das Schiedsgerichtsverfahren findet am Sitz der Gesellschaft stattNähere wird durch das Reglement bestimmt. 33.3 Abweichend von vorstehender Ziffer 33.2 bleibt für sämtliche Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Möglichkeit unberührt, das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten durchzuführen. Alle Streitigkeiten, welche sich aus der Säumnis eines Partners gemäß Ziffer 7.4 ergeben, sind allein vor den ordentlichen Gerichten zu führen. 33.4 Soweit gesetzlich erforderlich, z.B. gemäß § 1031 der Zivilprozessordnung, werden die Parteien eine gesonderte Schiedsgerichtsvereinbarung treffen. Die Verpflichtung zum Abschluss einer gesonderten Schiedsgerichtsvereinbarung trifft auch jeden Rechtsnachfolger eines Gesellschafters gemäß Ziffer 19. 33.5 Für sämtliche Klagen, die gegen einen oder mehrere oder alle Gesellschafter in ihrer Eigenschaft alssolchegerichtet werden sollen, ernennen sämtliche Investoren hiermit die Komplementärin als gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte („Gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter“). Jeder Investor kann für sich einen anderen als den Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten als Zustellungs- bevollmächtigten mit Zustellungsanschrift in Deutschland ernennen („Besonderer Zustellungsbevollmächtigter“), wenn er dies unverzüglich der Gesellschaft schriftlich anzeigt. Diese Zustellungsvollmacht des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bleibt so lange in Kraft, bis die Investoren einen anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernennen; die Zustellungsvollmacht eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten bleibt jeweils so lange in Kraft, bis der betreffende Gesellschafter einen anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernennt. Die Ernennung eines anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder eines anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten wird erst mit Ablauf von vier Wochen wirksam, nachdem der Wechsel des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten der Gesellschaft schriftlich angezeigt wurde. Die Gesellschaft hat die Gesellschafter, die an der Ernennung jeweils nicht mitgewirkt haben, hierüber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu informieren. Die Information der Gesellschafter über einen Wechsel des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten und/oder eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten gilt eine Woche nach dem Versand der schriftlichen Information bzw. eine Woche nach dem Versand der die Information enthaltenden E-Mail als erfolgt. § 171 Satz 1 ZPO gilt entsprechend. 33.6 Der Gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte oder im Fall seiner Bestellung der Besondere Zustellungsbevollmächtigte sind bevollmächtigt, das jeweilige Schiedsverfahren im Namen der jeweiligen verklagten Investoren zu führen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihm not- wendig oder nützlich erscheinen; insbesondere sind der Gemeinsame Zustellungsbevoll- mächtigte bzw. der Besondere Zustellungsbevollmächtigte berechtigt, für den oder die von ihm vertretenen Investoren einen zur Prozessführung befugten Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen die Klage zu beauftragen. Jeder Investor kann in jeder Lage des Schiedsverfahrens bestimmen, dass er anstelle des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bzw. anstelle des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten die Verteidigung gegen die Klage übernimmt, wenn er dies mit einer Frist von mindestens 2 Wochen dem Kläger oder den Klägern gegenüber mitteilt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Schiedsgericht. 33.1 Die Gesellschafter beabsichtigen, dass alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit einvernehmlich zwischen den streitenden Gesellschaftern beigelegt werden sollen. Der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gilt als ge- scheitert, sobald eine streitende Partei der anderen Partei bzw. den anderen Parteien schriftlich mitteilt, dass ein Einigungsversuch endgültig als gescheitert gilt. 33.2 Ist der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gemäß den Bestimmungen der Ziffer 33.1 gescheitert, wird der Streit durch ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig beigelegt. Das Schiedsgericht besteht aus drei SchiedsrichternPersonen. Die Arbeitgeberin als Partei einerseits und die vertragsschliessenden Ge- werkschaften gemeinsam als Partei andererseits bezeichnen je eine/n Schiedsrichter/-in. Will eine Partei des Firmenvertrags das Schiedsgericht anrufen, so teilt sie dies der/dem Beklagte/n mit eingeschriebenem Brief unter gleichzeitiger Angabe des Klagebegehrens und Nennung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters mit. Die/Der Beklagte bezeichnet innert 10 Arbeitstagen seit dem Empfang dieser Mitteilung ebenfalls eine Schiedsrichte- rin/einen Schiedsrichter. Innert weiteren 10 Arbeitstagen haben hierauf die gemäß Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter gemein- sam die Präsidentin/den Präsidenten des Schiedsgerichts zu ernennen, die/der Schiedsgerichtsordnung ernannt werdenim Zweifel den Stichentscheid hat. Die Konstituierung erfolgt raschmöglichst nach der Ernennung der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter. Das anwendbare materielle Recht ist deutsches RechtSchiedsgericht mit Sitz in Zürich entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien des Firmenvertrags über die Auslegung und Anwendung des Firmenvertrags und der dazugehörigen Anhänge, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte. Das Schiedsgerichtsverfahren soll Schiedsgericht entscheidet ausserdem über die Anpassung der Löhne und Zulagen, sofern sich die Parteien des Fir- menvertrags in deutscher Sprache geführt werdenden Lohnverhandlungen nicht einigen können. Das Schiedsgerichtsverfahren findet am Sitz Verfahren richtet sich nach der Gesellschaft statt. 33.3 Abweichend Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Das Verfahren soll möglichst einfach und rasch sein. In der Regel soll ein einfacher Schriftenwechsel (Klageschrift und Klageantwort) mit kurzen Fristen (in der Regel ein Kalendermonat) stattfinden, gefolgt von vorstehender Ziffer 33.2 bleibt einer mündlichen Verhandlung für sämtliche Maßnahmen die Vernehmung allfälliger Zeugen und Sachverständigen sowie für den mündlichen Vortrag der Parteistandpunkte. Im Fall von Differenzen betreffend die kollektiven Lohnverhandlungen soll das Schiedsgericht seinen Entscheid nach mündlicher Anhörung der Parteien des einstweiligen Rechtsschutzes die Möglichkeit unberührt, Firmenvertrags ohne Schriftenwechsel innerhalb von 30 Tagen nach seiner Kon- stituierung fällen. Das Schiedsgericht kann jederzeit einen Einigungsversuch vornehmen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig unter Vorbehalt der Beschwerde an das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten durchzuführenBundesgericht gemäss Art. Alle Streitigkeiten, welche sich aus der Säumnis eines Partners gemäß Ziffer 7.4 ergeben, sind allein vor den ordentlichen Gerichten zu führen. 33.4 Soweit gesetzlich erforderlich, z.B. gemäß § 1031 der Zivilprozessordnung, werden die Parteien eine gesonderte Schiedsgerichtsvereinbarung treffen389 ff. ZPO. Die Verpflichtung zum Abschluss einer gesonderten Schiedsgerichtsvereinbarung trifft auch jeden Rechtsnachfolger eines Gesellschafters gemäß Ziffer 19. 33.5 Für sämtliche Klagen, die gegen einen oder mehrere oder alle Gesellschafter in ihrer Eigenschaft alssolchegerichtet werden sollen, ernennen sämtliche Investoren hiermit die Komplementärin als gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte („Gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter“). Jeder Investor kann für sich einen anderen als den Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten als Zustellungs- bevollmächtigten mit Zustellungsanschrift in Deutschland ernennen („Besonderer Zustellungsbevollmächtigter“), wenn er dies unverzüglich der Gesellschaft schriftlich anzeigt. Diese Zustellungsvollmacht des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bleibt so lange in Kraft, bis die Investoren einen anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernennen; die Zustellungsvollmacht eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten bleibt jeweils so lange in Kraft, bis der betreffende Gesellschafter einen anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernenntSchiedsrichterinnen und Schiedsrichter sind durch ihre Partei direkt zu entschädigen. Die Ernennung eines anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder eines anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten wird erst mit Ablauf von vier Wochen wirksam, nachdem der Wechsel übrigen Gerichtskosten ver- legen sich nach Massgabe des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten der Gesellschaft schriftlich angezeigt wurdeVerfahrensausgangs. Die Gesellschaft hat Parteikosten werden je selbst getragen. Der Maximalansatz pro Stunde beläuft sich auf CHF 300 für die Gesellschafter, die an der Ernennung jeweils nicht mitgewirkt haben, hierüber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu informieren. Die Information der Gesellschafter über einen Wechsel des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten undPräsidentin/oder eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten gilt eine Woche nach dem Versand der schriftlichen Information bzw. eine Woche nach dem Versand der die Information enthaltenden E-Mail als erfolgt. § 171 Satz 1 ZPO gilt entsprechend. 33.6 Der Gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte oder im Fall seiner Bestellung der Besondere Zustellungsbevollmächtigte sind bevollmächtigt, das jeweilige Schiedsverfahren im Namen der jeweiligen verklagten Investoren zu führen den Präsidenten und alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihm not- wendig oder nützlich erscheinen; insbesondere sind der Gemeinsame Zustellungsbevoll- mächtigte bzw. der Besondere Zustellungsbevollmächtigte berechtigt, CHF 200 für den oder Sekretär/die von ihm vertretenen Investoren einen zur Prozessführung befugten Rechtsanwalt mit Sekretärin. Während des Schiedsgerichtsverfahrens ist eine Auseinandersetzung in der Verteidigung gegen die Klage Öffentlichkeit zu beauftragen. Jeder Investor kann in jeder Lage des Schiedsverfahrens bestimmen, dass er anstelle des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bzw. anstelle des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten die Verteidigung gegen die Klage übernimmt, wenn er dies mit einer Frist von mindestens 2 Wochen dem Kläger oder den Klägern gegenüber mitteiltunterlassen.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)

Schiedsgericht. 33.1 Die Gesellschafter beabsichtigen, dass alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit einvernehmlich Für Rechtsstreitigkeiten zwischen den streitenden Gesellschaftern GAV-Parteien über die Ausle- gung und die Anwendung dieses GAV und der dazugehörigen An- hänge, die nicht in einer Schlichtung gemäss Art. 26.1 GAV beigelegt werden sollen. Der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gilt als ge- scheitertkönnen, sobald eine streitende Partei der anderen Partei bzw. den anderen Parteien schriftlich mitteilt, dass ein Einigungsversuch endgültig als gescheitert gilt. 33.2 Ist der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gemäß den Bestimmungen der Ziffer 33.1 gescheitert, wird der Streit durch ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) ist unter Ausschluss des der ordentlichen Rechtsweges endgültig beigelegtGerichte ein Schiedsgericht zuständig. Das Schiedsgericht besteht aus drei SchiedsrichternPersonen. Allpura einerseits und die vertragschliessenden Gewerkschaften andererseits bezeichnen je eine/einen Schiedsrichter/in. Will eine GAV-Partei das Schiedsgericht anrufen, so teilt sie dies der/den Beklagten mit eingeschriebenem Brief, unter gleichzeitiger Nennung eines/einer Schiedsrichters/in, mit. Die Beklagte/n bezeich- net/bezeichnen innert 30 Tagen seit dem Empfang dieser Mitteilung ebenfalls eine/einen Schiedsrichter/in. Innert weiteren 30 Tagen ha- ben hierauf die gemäß Prozessparteien gemeinsam den/die Präsidenten/in des Schiedsgerichts zu bezeichnen. Kommt/kommen die Beklagte/n mit der Schiedsgerichtsordnung ernannt werdenBezeichnung ihres/ihrer Schiedsrichters/in in Verzug oder können sich die Parteien nicht auf eine/einen Präsidenten/in einigen, so wird der/die Präsident/in des Bundesgerichts ersucht, diese/die- sen zu bezeichnen. Das anwendbare materielle Recht ist deutsches RechtSchiedsgericht legt das anzuwendende Prozessverfahren selbst fest. Soweit nicht abweichende Regelungen vereinbart sind, gelten die- jenigen des Konkordats vom 27. Xxxx 1969 über die Schiedsgerichts- barkeit sowie subsidiär die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich. Das Schiedsgerichtsverfahren Verfahren soll möglichst einfach sein, doch haben die Prozess- parteien in deutscher Sprache geführt werdenjedem Fall Anspruch auf ein schriftlich begründetes Urteil. Das Schiedsgerichtsverfahren findet am Sitz Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig, unter Vorbehalt der Gesellschaft statt. 33.3 Abweichend von vorstehender Ziffer 33.2 bleibt für sämtliche Maßnahmen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Artikel 9 und 36 des einstweiligen Rechtsschutzes die Möglichkeit unberührt, das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten durchzuführen. Alle Streitigkeiten, welche sich aus der Säumnis eines Partners gemäß Ziffer 7.4 ergeben, sind allein vor den ordentlichen Gerichten zu führen. 33.4 Soweit gesetzlich erforderlich, z.B. gemäß § 1031 der Zivilprozessordnung, werden die Parteien eine gesonderte Schiedsgerichtsvereinbarung treffenKonkordats. Die Verpflichtung zum Abschluss einer gesonderten Schiedsgerichtsvereinbarung trifft auch jeden Rechtsnachfolger eines Gesellschafters gemäß Ziffer 19. 33.5 Für sämtliche Klagen, die gegen einen oder mehrere oder alle Gesellschafter in ihrer Eigenschaft alssolchegerichtet Kosten und Entschädigungen werden sollen, ernennen sämtliche Investoren hiermit die Komplementärin als gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte („Gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter“)durch das Schiedsgericht festgesetzt. Jeder Investor kann für sich einen anderen als den Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten als Zustellungs- bevollmächtigten mit Zustellungsanschrift in Deutschland ernennen („Besonderer Zustellungsbevollmächtigter“), wenn er dies unverzüglich der Gesellschaft schriftlich anzeigt. Diese Zustellungsvollmacht des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bleibt so lange in Kraft, bis die Investoren einen anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernennen; die Zustellungsvollmacht eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten bleibt jeweils so lange in Kraft, bis der betreffende Gesellschafter einen anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernennt. Die Ernennung eines anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder eines anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten wird erst mit Ablauf von vier Wochen wirksam, nachdem der Wechsel des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten der Gesellschaft schriftlich angezeigt wurde. Die Gesellschaft hat die Gesellschafter, die an der Ernennung jeweils nicht mitgewirkt haben, hierüber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu informieren. Die Information der Gesellschafter über einen Wechsel des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten und/oder eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten gilt eine Woche nach dem Versand der schriftlichen Information bzw. eine Woche nach dem Versand der die Information enthaltenden E-Mail als erfolgt. § 171 Satz 1 ZPO gilt entsprechend. 33.6 Der Gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte oder im Fall seiner Bestellung der Besondere Zustellungsbevollmächtigte sind bevollmächtigt, das jeweilige Schiedsverfahren im Namen der jeweiligen verklagten Investoren zu führen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihm not- wendig oder nützlich erscheinen; insbesondere sind der Gemeinsame Zustellungsbevoll- mächtigte bzw. der Besondere Zustellungsbevollmächtigte berechtigt, für den oder die von ihm vertretenen Investoren einen zur Prozessführung befugten Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen die Klage zu beauftragen. Jeder Investor kann in jeder Lage Während des Schiedsverfahrens bestimmen, dass er anstelle des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bzw. anstelle des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten die Verteidigung gegen die Klage übernimmt, wenn er dies mit einer Frist von mindestens 2 Wochen dem Kläger oder den Klägern gegenüber mitteiltist eine Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit zu unterlassen.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Schiedsgericht. 33.1 Die Gesellschafter beabsichtigen, dass alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem die- sem Vertrag oder über seine Gültigkeit einvernehmlich zwischen den streitenden Gesellschaftern Gesellschaf- tern beigelegt werden sollen. Der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gilt als ge- scheitert, sobald eine streitende Partei der anderen Partei bzw. den anderen Parteien schriftlich schrift- lich mitteilt, dass ein Einigungsversuch endgültig als gescheitert gilt. 33.2 Ist der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gemäß den Bestimmungen der Ziffer 33.1 gescheitert, wird der Streit durch ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung Schieds- gerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss Aus- schluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig beigelegt. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, die gemäß der Schiedsgerichtsordnung ernannt werden. Das anwendbare materielle Recht ist deutsches Recht. Das Schiedsgerichtsverfahren soll in deutscher Sprache geführt werden. Das Schiedsgerichtsverfahren findet am Sitz der Gesellschaft statt. 33.3 Abweichend von vorstehender Ziffer 33.2 bleibt für sämtliche Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Möglichkeit unberührt, das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten durchzuführen. Alle Streitigkeiten, welche sich aus der Säumnis eines Partners gemäß Ziffer 7.4 ergeben, sind allein vor den ordentlichen Gerichten zu führen. 33.4 Soweit gesetzlich erforderlich, z.B. gemäß § 1031 der Zivilprozessordnung, werden die Parteien Par- teien eine gesonderte Schiedsgerichtsvereinbarung treffen. Die Verpflichtung zum Abschluss einer gesonderten Schiedsgerichtsvereinbarung trifft auch jeden Rechtsnachfolger eines Gesellschafters gemäß Ziffer 19. 33.5 Für sämtliche Klagen, die gegen einen oder mehrere oder alle Gesellschafter in ihrer Eigenschaft alssolchegerichtet als solche gerichtet werden sollen, ernennen sämtliche Investoren hiermit die Komplementärin als gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte („Gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter“). Jeder Investor kann für sich einen anderen als den Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten als Zustellungs- bevollmächtigten mit Zustellungsanschrift in Deutschland ernennen („Besonderer Zustellungsbevollmächtigter“), wenn er dies unverzüglich der Gesellschaft schriftlich anzeigt. Diese Zustellungsvollmacht des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bleibt so lange in Kraft, bis die Investoren einen anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernennen; die Zustellungsvollmacht eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten bleibt jeweils so lange in Kraft, bis der betreffende Gesellschafter einen anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernennt. Die Ernennung eines anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder eines anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten wird erst mit Ablauf von vier Wochen wirksam, nachdem der Wechsel des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten der Gesellschaft schriftlich angezeigt wurde. Die Gesellschaft hat die Gesellschafter, die an der Ernennung jeweils nicht mitgewirkt haben, hierüber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu informieren. Die Information der Gesellschafter über einen Wechsel des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten und/oder eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten gilt eine Woche nach dem Versand der schriftlichen Information bzw. eine Woche nach dem Versand der die Information enthaltenden E-Mail als erfolgt. § 171 Satz 1 ZPO gilt entsprechend. 33.6 Der Gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte oder im Fall seiner Bestellung der Besondere Zustellungsbevollmächtigte sind bevollmächtigt, das jeweilige Schiedsverfahren im Namen der jeweiligen verklagten Investoren zu führen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihm not- wendig oder nützlich erscheinen; insbesondere sind der Gemeinsame Zustellungsbevoll- mächtigte bzw. der Besondere Zustellungsbevollmächtigte berechtigt, für den oder die von ihm vertretenen Investoren einen zur Prozessführung befugten Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen die Klage zu beauftragen. Jeder Investor kann in jeder Lage des Schiedsverfahrens bestimmen, dass er anstelle des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bzw. anstelle des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten die Verteidigung gegen die Klage übernimmt, wenn er dies mit einer Frist von mindestens 2 Wochen dem Kläger oder den Klägern gegenüber mitteilt. Güglingen, den 11.12.2023 Güglingen, den 11.12.2023 HEP Verwaltung 30 GmbH HEP Treuhand GmbH zur Übernahme eines Kommanditanteils an der HEP – Solar Club Deal 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (die „Gesellschaft“) Der Unterzeichnete bietet hiermit der Gesellschaft die Übernahme eines Kommanditanteils am Gesell- schaftskapital der Gesellschaft an in Höhe von: (Soweit nicht abweichend definiert, haben die hierin benutzten Begriffe die Bedeutung, die ihnen im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft (der „Gesellschaftsvertrag“) zugewiesen wurde.) Der Unterzeichnete erwirbt den Anteil an der Gesellschaft für sich selbst und auf eigene Rechnung. Mit der Unterzeichnung des Zeichnungsscheins durch den Unterzeichnenden erkennt der Unterzeichnende die Regelungen des Gesellschaftsvertrags und der Anlagebedingungen an. Der Unterzeichnete bestätigt den Erhalt eines Exemplars der Anlagebedingungen und des Gesell- schaftsvertrages der Gesellschaft sowie der Anlegerinformationen gemäß § 307 Abs. 1 und 2 KAGB und des Basisinformationsblattes (zusammen die „Dokumente“). Der Unterzeichnete bestätigt ferner, dass er bei der Übernahme eines Kommanditanteils ausschließlich auf den Inhalt der Dokumente ver- traut hat. Darüber hinausgehende Zusicherungen oder Angaben liegen der Übernahme eines Kommanditanteils nicht zugrunde. Der Unterzeichnete bestätigt, dass er ein Professioneller Anleger i.S.d. § 1 Abs. 19 Nr. 32 KAGB i.V.m. Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU ist; oder die von ihm gemachten Angaben zu seinem Status als Semiprofessioneller Anleger i.S.d. § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB (bitte den Fragebogen für Semiprofessionelle Anleger ausfertigen) zu- treffen. Gleichzeitig mit der Unterzeichnung dieses Zeichnungsscheins erteilt der Unterzeichnende der Komplementärin der Gesellschaft, der HEP Verwaltung 30 GmbH in öffentlich beglaubigter Form Vollmacht, für den Unterzeichnenden Handelsregisteranmeldungen zu unterzeichnen. 1 % der Gezeichneten Einlage des Unterzeichnenden sind als Gezeichnete Hafteinlage (Haftsumme) in das Handelsregister einzutragen. Die Handelsregistervollmacht erstreckt sich nicht auf die Eintragung einer Erhöhung der Gezeichneten Hafteinlage. Der Unterzeichnende macht gegenüber der Gesellschaft die Angaben und gibt die weiteren Zusicherungen gemäß Anlage 1 „Angaben nach dem Geldwäschegesetz“ zu diesem Zeichnungsschein sowie – soweit anwendbar – gemäß dem separat von der Komplementärin zur Verfügung gestellten Dokument „Fragebogen für Semiprofessionelle Anleger“ ab. Frau Herr Name Vorname Staatsangehörigkeit Geburtsort / Geburtsdatum Straße, Hausnummer PLZ/Ort Alternativ: Gesellschaft inkl. Rechtsformzusatz HR-Nummer Sitz Ggf. Anschrift des Sitzes (Straße, Hausnummer) PLZ/Ort Ggf. vertretungsberechtigte Person(en) E-Mail Telefon Telefax Finanzamt Steuernummer Steuerliche Identifikationsnummer Kontoinhaber (falls abweichend von Zeichner) Bank (Name, Ort) BIC IBAN Der Unterzeichnende ist weder Staatsbürger der Vereinigten Staaten noch Inhaber einer von den Vereinigten Staaten erteilten dauerhaften Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis (z.B. „Green Card“). ja nein Soweit natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile halten oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder in sonstiger Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben, sind diese ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland steuerlich ansässig, gelten auch in keinem anderen Land als steuerlich ansässig und sind keine Staatsbürger der Vereinigten Staaten. ja nein Wenn der Unterzeichnende "nein" angekreuzt hat oder als juristische Person zu zeichnen beabsichtigt, ist er/sie verpflichtet, das separate Formular „Selbstauskunft nach dem Finanzkonten- Informationsaustauschgesetz“ auszufüllen. Der Unterzeichnende erklärt, dass alle Erklärungen in diesem Formular nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind; und dass er die Gesellschaft über alle Änderungen zu den vorstehend gemachten Angaben zur Selbst- auskunft informieren wird und der Gesellschaft eine aktualisierte Erklärung (i) bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalenderjahres oder (ii) eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder

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Samples: Gesellschaftsvertrag

Schiedsgericht. 33.1 Die Gesellschafter beabsichtigen, dass Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit einvernehmlich zwischen den streitenden Gesellschaftern beigelegt werden sollen. Der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gilt als ge- scheitert, sobald eine streitende Partei der anderen Partei bzw. den anderen und seiner Durchführung vereinbaren die Parteien schriftlich mitteilt, dass ein Einigungsversuch endgültig als gescheitert gilt. 33.2 Ist der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gemäß den Bestimmungen der Ziffer 33.1 gescheitert, wird der Streit durch ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig beigelegtRechtswegs nach Maßgabe folgender Bestimmungen. Das Schiedsgericht entscheidet auch über Forderungen, mit denen aufgerechnet worden ist. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichterneinem von den Parteien einvernehmlich zu benennenden Einzelschiedsrichter. Mit der Zustellung der Klageschrift hat die klagende Partei der gegnerischen Partei den Schiedsrichter zu benennen mit der Aufforderung, ihrerseits binnen vier Wochen nach Zugang des Schreibens der Benennung des Schiedsrichters zuzustimmen. Kommt die gemäß beklagte Partei dem nicht oder nicht fristgerecht nach, wird der Schiedsgerichtsordnung ernannt werdenSchiedsrichter auf Antrag der klagenden Partei von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, benannt. Der Schiedsrichter muss Jurist mit der Befähigung zum Richteramt sein. Das anwendbare materielle Recht ist deutsches Schiedsgericht entscheidet nach dem geltenden materiellen Recht. Das Schiedsgerichtsverfahren soll in deutscher Sprache geführt werden. Das Schiedsgerichtsverfahren findet am Sitz der Gesellschaft statt. 33.3 Abweichend von vorstehender Ziffer 33.2 bleibt für sämtliche Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Möglichkeit unberührt, Es bestimmt das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten durchzuführennach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der §§ 1025 ff. Alle StreitigkeitenZPO. Der Schiedsspruch ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung, welche sich aus der Säumnis eines Partners gemäß Ziffer 7.4 ergeben, sind allein vor den ordentlichen Gerichten zu führen. 33.4 Soweit gesetzlich erforderlich, z.B. gemäß § 1031 der Zivilprozessordnung, werden sofern die Parteien auf eine gesonderte Schiedsgerichtsvereinbarung treffenmündliche Anhörung nicht schriftlich verzichten. Die Verpflichtung zum Abschluss einer gesonderten Schiedsgerichtsvereinbarung trifft auch jeden Rechtsnachfolger eines Gesellschafters gemäß Ziffer 19Ort, Datum ______________________________ ___________________________ Unterschrift (Herr/Frau…. 33.5 Für sämtliche Klagen, die gegen einen oder mehrere oder alle Gesellschafter in ihrer Eigenschaft alssolchegerichtet werden sollen, ernennen sämtliche Investoren hiermit die Komplementärin als gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte ) Unterschrift („Gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter“). Jeder Investor kann für sich einen anderen als den Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten als Zustellungs- bevollmächtigten mit Zustellungsanschrift in Deutschland ernennen („Besonderer Zustellungsbevollmächtigter“), wenn er dies unverzüglich der Gesellschaft schriftlich anzeigt. Diese Zustellungsvollmacht des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bleibt so lange in Kraft, bis die Investoren einen anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernennen; die Zustellungsvollmacht eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten bleibt jeweils so lange in Kraft, bis der betreffende Gesellschafter einen anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernennt. Die Ernennung eines anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder eines anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten wird erst mit Ablauf von vier Wochen wirksam, nachdem der Wechsel des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten der Gesellschaft schriftlich angezeigt wurde. Die Gesellschaft hat die Gesellschafter, die an der Ernennung jeweils nicht mitgewirkt haben, hierüber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu informieren. Die Information der Gesellschafter über einen Wechsel des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten undHerr/oder eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten gilt eine Woche nach dem Versand der schriftlichen Information bzw. eine Woche nach dem Versand der die Information enthaltenden E-Mail als erfolgt. § 171 Satz 1 ZPO gilt entsprechendFrau …. 33.6 Der Gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte oder im Fall seiner Bestellung der Besondere Zustellungsbevollmächtigte sind bevollmächtigt, das jeweilige Schiedsverfahren im Namen der jeweiligen verklagten Investoren zu führen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihm not- wendig oder nützlich erscheinen; insbesondere sind der Gemeinsame Zustellungsbevoll- mächtigte bzw. der Besondere Zustellungsbevollmächtigte berechtigt, für den oder die von ihm vertretenen Investoren einen zur Prozessführung befugten Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen die Klage zu beauftragen. Jeder Investor kann in jeder Lage des Schiedsverfahrens bestimmen, dass er anstelle des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bzw. anstelle des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten die Verteidigung gegen die Klage übernimmt, wenn er dies mit einer Frist von mindestens 2 Wochen dem Kläger oder den Klägern gegenüber mitteilt.) Xxxxxx 0 Alternative Abfindungsregelung

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Samples: Vertrag Über Eine Berufsausübungsgemeinschaft

Schiedsgericht. 33.1 Die Gesellschafter beabsichtigenParteien sind bestrebt, dass alle sich bei Streitigkeiten aus und oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag dem vorliegenden Vertrag, einschliesslich solcher über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder über seine Gültigkeit einvernehmlich zwischen den streitenden Gesellschaftern beigelegt werden sollenAuflösung, möglichst gütlich zu einigen. Der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gilt als ge- scheitertIst eine Verständigung nicht möglich, sobald so entscheidet ein Schiedsgericht mit Sitz in Liestal endgültig. Jede Partei bezeichnet im Streitfall eine streitende Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Kommt eine Partei der anderen Partei Aufforderung der anderen, ihre Schiedsrichterin oder ihren Schiedsrichter zu benennen, innert 20 Tagen nicht nach oder können sich die Schiedsrichter innert weiterer 20 Tage nicht auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden einigen, so wird das fehlende Mitglied bzw. den anderen Parteien schriftlich mitteilt, dass ein Einigungsversuch endgültig als gescheitert gilt. 33.2 Ist die oder der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gemäß den Bestimmungen Vorsitzende des Schiedsgerichts von der Ziffer 33.1 gescheitert, wird Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt. Bei Stimmengleichheit obliegt der Streit durch ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß oder dem Vorsitzenden der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig beigelegtStichentscheid. Das Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist ausschliesslich das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, die gemäß der Schiedsgerichtsordnung ernannt werdenzuständig. Das anwendbare materielle Recht ist deutsches Recht. Das Schiedsgerichtsverfahren soll in deutscher Sprache geführt werden. Das Schiedsgerichtsverfahren findet am Sitz der Gesellschaft statt. 33.3 Abweichend von vorstehender Ziffer 33.2 bleibt für sämtliche Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Möglichkeit unberührt, Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren vor nach den ordentlichen Gerichten durchzuführen. Alle Streitigkeiten, welche sich aus Vorschriften der Säumnis eines Partners gemäß Ziffer 7.4 ergeben, sind allein vor den ordentlichen Gerichten zu führen. 33.4 Soweit gesetzlich erforderlich, z.B. gemäß § 1031 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, werden die Parteien eine gesonderte Schiedsgerichtsvereinbarung treffen. Die Verpflichtung zum Abschluss einer gesonderten Schiedsgerichtsvereinbarung trifft auch jeden Rechtsnachfolger eines Gesellschafters gemäß Ziffer 19. 33.5 Für sämtliche Klagen, die gegen einen oder mehrere oder alle Gesellschafter in ihrer Eigenschaft alssolchegerichtet werden sollen, ernennen sämtliche Investoren hiermit die Komplementärin als gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte („Gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter“ZPO). Jeder Investor kann für sich einen anderen als den Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten als Zustellungs- bevollmächtigten mit Zustellungsanschrift in Deutschland ernennen ****** [Unterschriften auf Folgeseite] Ort, Datum: Kanton Basel-Landschaft Name Name Ort, Datum: Kanton Basel-Stadt Name Name Anhang 3: Beteiligungsstruktur Anhang 4.1: Statuten Anhang 11: Beitrittserklärung Zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der Universitätsspital Nordwest AG („Besonderer Zustellungsbevollmächtigter“), wenn er dies unverzüglich der Gesellschaft schriftlich anzeigtvorgesehen per 1. Diese Zustellungsvollmacht des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bleibt so lange in Kraft, bis die Investoren einen anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernennen; die Zustellungsvollmacht eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten bleibt jeweils so lange in Kraft, bis der betreffende Gesellschafter einen anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernennt. Die Ernennung eines anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder eines anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten wird erst mit Ablauf von vier Wochen wirksam, nachdem der Wechsel des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten der Gesellschaft schriftlich angezeigt wurde. Die Gesellschaft hat die Gesellschafter, die an der Ernennung jeweils nicht mitgewirkt haben, hierüber unverzüglich schriftlich oder per EJanuar 2020) sieht das Beteiligungsverhältnis folgendermassen aus: Kanton Basel- Landschaft mindestens 33.4% … Kanton Basel-Mail zu informieren. Die Information der Gesellschafter über einen Wechsel des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten und/oder eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten gilt eine Woche nach dem Versand der schriftlichen Information bzw. eine Woche nach dem Versand der die Information enthaltenden E-Mail als erfolgt. § 171 Satz 1 ZPO gilt entsprechend. 33.6 Der Gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte oder im Fall seiner Bestellung der Besondere Zustellungsbevollmächtigte sind bevollmächtigt, das jeweilige Schiedsverfahren im Namen der jeweiligen verklagten Investoren zu führen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihm not- wendig oder nützlich erscheinen; insbesondere sind der Gemeinsame Zustellungsbevoll- mächtigte bzw. der Besondere Zustellungsbevollmächtigte berechtigt, für den oder die von ihm vertretenen Investoren einen zur Prozessführung befugten Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen die Klage zu beauftragen. Jeder Investor kann in jeder Lage des Schiedsverfahrens bestimmen, dass er anstelle des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bzw. anstelle des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten die Verteidigung gegen die Klage übernimmt, wenn er dies mit einer Frist von mindestens 2 Wochen dem Kläger oder den Klägern gegenüber mitteilt.Stadt höchstens 66.6 % …

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Samples: Aktionärbindungsvertrag

Schiedsgericht. 33.1 Die Gesellschafter beabsichtigen, dass alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit einvernehmlich zwischen den streitenden Gesellschaftern beigelegt werden sollen. Der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gilt als ge- scheitert, sobald eine streitende Partei der anderen Partei bzw. den anderen Parteien schriftlich mitteilt, dass ein Einigungsversuch endgültig als gescheitert gilt. 33.2 Ist der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gemäß den Bestimmungen der Ziffer 33.1 gescheitert, wird der Streit durch ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter 1 Unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig beigelegtRechtswegs können Strei- tigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. zwischen einzelnen Arbeitgeberinnen und einem oder mehreren Personalverbänden, die nicht gemäss Art. 15.7 beigelegt werden konnten, einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Dabei gilt: a. Will eine Partei den Schlichtungsvorschlag der Paritätischen Kommission nicht annehmen und das Schiedsgericht anru- fen, so hat sie dies innert 30 Tagen nach Eröffnung des Eini- gungsvorschlags der Gegenpartei mit eingeschriebenem Brief und unter gleichzeitiger Nennung einer Schiedsrichte- rin/eines Schiedsrichters bekannt zu geben. Die Gegenpartei bezeichnet innert 20 Tagen ab Empfang dieser Mitteilung ebenfalls eine Schiedsrichterin/einen Schiedsrichter. Innert weiterer 20 Tage haben hierauf die beiden Parteien gemein- sam die Präsidentin oder den Präsidenten des Schiedsgerichts zu bezeichnen. Kommt die Gegenpartei mit der Bezeichnung der Schiedsrichterin oder des Schiedsrichters in Verzug oder können sich die Parteien nicht auf eine Präsidentin/einen Prä- sidenten einigen, so wird die Präsidentin oder der Präsident des bernischen Obergerichts ersucht, die erforderliche Xxxx zu treffen. b. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichternhat seinen Sitz in Bern. Soweit nicht ab- weichende Regelungen vereinbart sind, gelten die gemäß Bestim- mungen der Schiedsgerichtsordnung ernannt werden. Das anwendbare materielle Recht ist deutsches ZPO.‌ c. Es entscheidet nach den Regeln des GAV und, soweit dieser keine Regel enthält, nach dem Recht. Das Schiedsgerichtsverfahren soll in deutscher Sprache geführt werden. Das Schiedsgerichtsverfahren findet am Sitz der Gesellschaft statt, das ein staatliches Ge- richt anwenden würde. 33.3 Abweichend von vorstehender Ziffer 33.2 bleibt für sämtliche Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes d. Das Verfahren soll möglichst einfach sein; doch haben die Möglichkeit unberührt, das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten durchzuführen. Alle Streitigkeiten, welche sich aus der Säumnis eines Partners gemäß Ziffer 7.4 ergeben, sind allein vor den ordentlichen Gerichten zu führenParteien in jedem Fall Anspruch auf ein schriftlich begründe- tes Urteil. 33.4 Soweit gesetzlich erforderliche. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist für die Beteiligten end- gültig, z.B. gemäß § 1031 unter Vorbehalt der Zivilprozessordnung, werden die Parteien eine gesonderte Schiedsgerichtsvereinbarung treffenBeschwerde beim bernischen Obergericht (Art. Die Verpflichtung zum Abschluss einer gesonderten Schiedsgerichtsvereinbarung trifft auch jeden Rechtsnachfolger eines Gesellschafters gemäß Ziffer 19390 Abs. 1 ZPO). 33.5 Für sämtliche Klagen, die gegen einen oder mehrere oder alle Gesellschafter 2 Während eines Schiedsgerichtsverfahrens ist eine Auseinan- dersetzung in ihrer Eigenschaft alssolchegerichtet werden sollen, ernennen sämtliche Investoren hiermit die Komplementärin als gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte („Gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter“). Jeder Investor kann für sich einen anderen als den Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten als Zustellungs- bevollmächtigten mit Zustellungsanschrift in Deutschland ernennen („Besonderer Zustellungsbevollmächtigter“), wenn er dies unverzüglich der Gesellschaft schriftlich anzeigt. Diese Zustellungsvollmacht des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bleibt so lange in Kraft, bis die Investoren einen anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernennen; die Zustellungsvollmacht eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten bleibt jeweils so lange in Kraft, bis der betreffende Gesellschafter einen anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernennt. Die Ernennung eines anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder eines anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten wird erst mit Ablauf von vier Wochen wirksam, nachdem der Wechsel des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten der Gesellschaft schriftlich angezeigt wurde. Die Gesellschaft hat die Gesellschafter, die an der Ernennung jeweils nicht mitgewirkt haben, hierüber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail Öffentlichkeit zu informieren. Die Information der Gesellschafter über einen Wechsel des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten und/oder eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten gilt eine Woche nach dem Versand der schriftlichen Information bzw. eine Woche nach dem Versand der die Information enthaltenden E-Mail als erfolgt. § 171 Satz 1 ZPO gilt entsprechendunterlassen. 33.6 Der Gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte oder im Fall seiner Bestellung der Besondere Zustellungsbevollmächtigte sind bevollmächtigt, das jeweilige Schiedsverfahren im Namen der jeweiligen verklagten Investoren zu führen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihm not- wendig oder nützlich erscheinen; insbesondere sind der Gemeinsame Zustellungsbevoll- mächtigte bzw. der Besondere Zustellungsbevollmächtigte berechtigt, für den oder die von ihm vertretenen Investoren einen zur Prozessführung befugten Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen die Klage zu beauftragen. Jeder Investor kann in jeder Lage des Schiedsverfahrens bestimmen, dass er anstelle des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bzw. anstelle des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten die Verteidigung gegen die Klage übernimmt, wenn er dies mit einer Frist von mindestens 2 Wochen dem Kläger oder den Klägern gegenüber mitteilt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Schiedsgericht. 33.1 Die Gesellschafter beabsichtigen1. Bei Bedarf wird ein Schiedsgericht konstituiert. Dieses besteht aus: – dem Präsidenten – zwei Vertretern der Arbeitgeber, dass alle Streitigkeiten aus und – zwei Vertretern der Arbeitnehmer. 2. Jene Partei, welche das Schiedsgericht anrufen will betreffs einer Entscheidung der paritätischen Kommission, muss unter Beachtung des Verfalldatums dem Sekretariat der paritätischen Kommission innert 30 Tagen seinen Rekurs durch eingeschriebenen Brief einreichen. Der Rekurs hat in schriftlicher Form vorzuliegen; er muss von seinem Verfasser bzw. der beschwerdeberechtigten Person unterzeichnet sein. Das entsprechende Dokument hat eine kurzgefasste Darstellung des Sachverhalts, der angege- benen Motive sowie der Schlussfolgerungen zu enthalten. Der Entscheid ist dem eingereichten Rekurs beizulegen, desgleichen die Beweisstücke, falls sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit einvernehmlich zwischen Besitze des Beschwerdeführers sind. Das Sekretariat der pa- ritätischen Berufskommission leitet diese Unterlagen den streitenden Gesellschaftern beigelegt werden sollen. Der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gilt als ge- scheitert, sobald eine streitende Partei der anderen Partei bzw. den anderen Parteien schriftlich mitteilt, dass ein Einigungsversuch endgültig als gescheitert giltMitgliedern des Schiedsgerichts weiter. 33.2 Ist der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gemäß den Bestimmungen der Ziffer 33.1 gescheitert, wird der Streit durch ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig beigelegt3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, behandelt ebenfalls die gemäß der Schiedsgerichtsordnung ernannt werdenStreitfälle mit einem Wert über Fr. Das anwendbare materielle Recht ist deutsches Recht. Das Schiedsgerichtsverfahren soll in deutscher Sprache geführt werden. Das Schiedsgerichtsverfahren findet am Sitz der Gesellschaft statt30'000.-. 33.3 Abweichend 4. Die Parteien werden vom Schiedsgericht persönlich gehört. Sie können von vorstehender Ziffer 33.2 bleibt für sämtliche Maßnahmen einem professionellen Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ei- ner Unterzeichnerorganisa-tion des einstweiligen Rechtsschutzes die Möglichkeit unberührt, das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten durchzuführen. Alle Streitigkeiten, welche sich aus der Säumnis eines Partners gemäß Ziffer 7.4 ergeben, sind allein vor den ordentlichen Gerichten zu führenGAV unterstützt werden. 33.4 Soweit gesetzlich erforderlich5. Der Entscheid des Schiedsgerichts kann einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einem Revisionsbegehren beim Kantonsgericht unterstellt werden, z.B. gemäß § 1031 der Zivilprozessordnung, werden gemäss Art. 3 lit. f des schweizerischen Konkordats betreffend die Parteien eine gesonderte Schiedsgerichtsvereinbarung treffenSchiedsgerichtsbarkeit vom 27. Die Verpflichtung zum Abschluss einer gesonderten Schiedsgerichtsvereinbarung trifft auch jeden Rechtsnachfolger eines Gesellschafters gemäß Ziffer 19August 1969. 33.5 Für sämtliche Klagen, die gegen einen oder mehrere oder alle Gesellschafter in ihrer Eigenschaft alssolchegerichtet werden sollen, ernennen sämtliche Investoren hiermit die Komplementärin als gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte („Gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter“). Jeder Investor kann für sich einen anderen als den Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten als Zustellungs- bevollmächtigten mit Zustellungsanschrift in Deutschland ernennen („Besonderer Zustellungsbevollmächtigter“), wenn er dies unverzüglich der Gesellschaft schriftlich anzeigt. Diese Zustellungsvollmacht des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bleibt so lange in Kraft, bis die Investoren einen anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernennen; die Zustellungsvollmacht eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten bleibt jeweils so lange in Kraft, bis der betreffende Gesellschafter einen anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernennt. Die Ernennung eines anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder eines anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten wird erst mit Ablauf von vier Wochen wirksam, nachdem der Wechsel des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten der Gesellschaft schriftlich angezeigt wurde. Die Gesellschaft hat die Gesellschafter, die an der Ernennung jeweils nicht mitgewirkt haben, hierüber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu informieren. Die Information der Gesellschafter über einen Wechsel des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten und/oder eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten gilt eine Woche nach dem Versand der schriftlichen Information bzw. eine Woche nach dem Versand der die Information enthaltenden E-Mail als erfolgt. § 171 Satz 1 ZPO gilt entsprechend. 33.6 Der Gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte oder im Fall seiner Bestellung der Besondere Zustellungsbevollmächtigte sind bevollmächtigt, das jeweilige Schiedsverfahren im Namen der jeweiligen verklagten Investoren zu führen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihm not- wendig oder nützlich erscheinen; insbesondere sind der Gemeinsame Zustellungsbevoll- mächtigte bzw. der Besondere Zustellungsbevollmächtigte berechtigt, für den oder die von ihm vertretenen Investoren einen zur Prozessführung befugten Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen die Klage zu beauftragen. Jeder Investor kann in jeder Lage des Schiedsverfahrens bestimmen, dass er anstelle des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bzw. anstelle des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten die Verteidigung gegen die Klage übernimmt, wenn er dies mit einer Frist von mindestens 2 Wochen dem Kläger oder den Klägern gegenüber mitteilt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Das Autogewerbe

Schiedsgericht. 33.1 Die Gesellschafter beabsichtigen, dass alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit einvernehmlich Für Rechtsstreitigkeiten zwischen den streitenden Gesellschaftern GAV-Parteien über die Ausle- gung und die Anwendung dieses GAV und der dazugehörigen An- hänge, die nicht in einer Schlichtung gemäss Art. 26.1 GAV beigelegt werden sollen. Der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gilt als ge- scheitertkönnen, sobald eine streitende Partei der anderen Partei bzw. den anderen Parteien schriftlich mitteilt, dass ein Einigungsversuch endgültig als gescheitert gilt. 33.2 Ist der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung gemäß den Bestimmungen der Ziffer 33.1 gescheitert, wird der Streit durch ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) ist unter Ausschluss des der ordentlichen Rechtsweges endgültig beigelegtGerichte ein Schiedsgericht zuständig. Das Schiedsgericht besteht aus drei SchiedsrichternPersonen. Allpura einerseits und die vertragschliessenden Gewerkschaften andererseits bezeichnen je eine/einen Schiedsrichter/in. Will eine GAV-Partei das Schiedsgericht anrufen, so teilt sie dies der/den Beklagten mit eingeschriebenem Brief, unter gleichzeitiger Nennung eines/einer Schiedsrichters/in, mit. Die Beklagte/n bezeich- net/bezeichnen innert 30 Tagen seit dem Empfang dieser Mitteilung ebenfalls eine/einen Schiedsrichter/in. Innert weiteren 30 Tagen ha- ben hierauf die gemäß Prozessparteien gemeinsam den/die Präsidenten/in des Schiedsgerichts zu bezeichnen. Kommt/Kommen die Beklagte/n mit der Schiedsgerichtsordnung ernannt werdenBezeichnung ihres/ihrer Schiedsrichters/in in Verzug oder können sich die Parteien nicht auf eine/einen Präsidenten/in einigen, so wird der/die Präsident/in des Bundesgerichts ersucht, diese/die- sen zu bezeichnen. Das anwendbare materielle Recht ist deutsches RechtSchiedsgericht legt das anzuwendende Prozessverfahren selbst fest. Soweit nicht abweichende Regelungen vereinbart sind, gelten diejenigen des Konkordats vom 27. Xxxx 1969 über die Schiedsge- richtsbarkeit sowie subsidiär die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich. Das Schiedsgerichtsverfahren Verfahren soll möglichst einfach sein, doch haben die Prozess- parteien in deutscher Sprache geführt werdenjedem Fall Anspruch auf ein schriftlich begründetes Urteil. Das Schiedsgerichtsverfahren findet am Sitz Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig, unter Vorbehalt der Gesellschaft statt. 33.3 Abweichend von vorstehender Ziffer 33.2 bleibt für sämtliche Maßnahmen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Artikel 9 und 36 des einstweiligen Rechtsschutzes die Möglichkeit unberührt, das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten durchzuführen. Alle Streitigkeiten, welche sich aus der Säumnis eines Partners gemäß Ziffer 7.4 ergeben, sind allein vor den ordentlichen Gerichten zu führen. 33.4 Soweit gesetzlich erforderlich, z.B. gemäß § 1031 der Zivilprozessordnung, werden die Parteien eine gesonderte Schiedsgerichtsvereinbarung treffenKonkordats. Die Verpflichtung zum Abschluss einer gesonderten Schiedsgerichtsvereinbarung trifft auch jeden Rechtsnachfolger eines Gesellschafters gemäß Ziffer 19. 33.5 Für sämtliche Klagen, die gegen einen oder mehrere oder alle Gesellschafter in ihrer Eigenschaft alssolchegerichtet Kosten und Entschädigungen werden sollen, ernennen sämtliche Investoren hiermit die Komplementärin als gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte („Gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter“)durch das Schiedsgericht festgesetzt. Jeder Investor kann für sich einen anderen als den Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten als Zustellungs- bevollmächtigten mit Zustellungsanschrift in Deutschland ernennen („Besonderer Zustellungsbevollmächtigter“), wenn er dies unverzüglich der Gesellschaft schriftlich anzeigt. Diese Zustellungsvollmacht des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bleibt so lange in Kraft, bis die Investoren einen anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernennen; die Zustellungsvollmacht eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten bleibt jeweils so lange in Kraft, bis der betreffende Gesellschafter einen anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland ernennt. Die Ernennung eines anderen Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder eines anderen Besonderen Zustellungsbevollmächtigten wird erst mit Ablauf von vier Wochen wirksam, nachdem der Wechsel des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten oder des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten der Gesellschaft schriftlich angezeigt wurde. Die Gesellschaft hat die Gesellschafter, die an der Ernennung jeweils nicht mitgewirkt haben, hierüber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu informieren. Die Information der Gesellschafter über einen Wechsel des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten und/oder eines Besonderen Zustellungsbevollmächtigten gilt eine Woche nach dem Versand der schriftlichen Information bzw. eine Woche nach dem Versand der die Information enthaltenden E-Mail als erfolgt. § 171 Satz 1 ZPO gilt entsprechend. 33.6 Der Gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte oder im Fall seiner Bestellung der Besondere Zustellungsbevollmächtigte sind bevollmächtigt, das jeweilige Schiedsverfahren im Namen der jeweiligen verklagten Investoren zu führen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihm not- wendig oder nützlich erscheinen; insbesondere sind der Gemeinsame Zustellungsbevoll- mächtigte bzw. der Besondere Zustellungsbevollmächtigte berechtigt, für den oder die von ihm vertretenen Investoren einen zur Prozessführung befugten Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen die Klage zu beauftragen. Jeder Investor kann in jeder Lage Während des Schiedsverfahrens bestimmen, dass er anstelle des Gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bzw. anstelle des Besonderen Zustellungsbevollmächtigten die Verteidigung gegen die Klage übernimmt, wenn er dies mit einer Frist von mindestens 2 Wochen dem Kläger oder den Klägern gegenüber mitteiltist eine Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit zu unterlassen.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Die Reinigungsbranche