Common use of Schiedsgericht Clause in Contracts

Schiedsgericht. 1 Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem Berufsrichter oder einem anderen unabhängigen und sachverständigen Juristen als Obmann und aus je 3 sachverständigen Schiedsrichtern, die von den Vertragsparteien bezeichnet werden. 2 Der Obmann des Schiedsgerichts wird von den Vertragsparteien des GAV gemeinsam und im Voraus für die ganze Dauer des Gesamtarbeitsvertrages bezeichnet. Können sich Vertragsparteien über dessen Bestellung nicht einigen, wird die Bezeichnung des Obmannes dem Obergericht des Kantons Zürich übertragen, welches die von den Vertragsparteien allenfalls eingereichten Vorschläge bei seinem Entscheid mitberücksichtigen kann. 3 Die sachverständigen Schiedsrichter werden von den Vertragsparteien bei jedem Schiedsgerichtsverfahren neu bestellt. Deren Bezeichnung hat unverzüglich, spätestens innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes zu erfolgen. Die Arbeitnehmerverbände haben sich von Fall zu Fall über die Bezeichnung ihrer Schiedsrichter unter sich zu verständigen. Dabei soll grundsätzlich jede Arbeitnehmerorganisation mit einem Schiedsrichter vertreten sein. 4 Sitz des Schiedsgerichts ist Zürich. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit dieser Gesamtarbeitsvertrag keine besonderen Regelungen aufstellt. 5 In die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen die nicht durch das gesamtarbeitsvertragliche Schlichtungsverfahren beilegbaren Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten gemäss Artikel 58.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Schiedsgericht. 1 Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem Berufsrichter oder einem anderen unabhängigen und sachverständigen Juristen als Obmann und aus je 3 sachverständigen Schiedsrichtern, die von den Vertragsparteien bezeichnet werden. 2 Der Obmann des Schiedsgerichts wird von den Vertragsparteien des GAV gemeinsam und im Voraus für die ganze Dauer des Gesamtarbeitsvertrages bezeichnet. Können sich Vertragsparteien über dessen Bestellung nicht einigen, wird die Bezeichnung des Obmannes dem Obergericht des Kantons Zürich übertragen, welches die von den Vertragsparteien allenfalls eingereichten einge- reichten Vorschläge bei seinem Entscheid mitberücksichtigen kann. 3 Die sachverständigen Schiedsrichter werden von den Vertragsparteien bei jedem Schiedsgerichtsverfahren neu bestellt. Deren Bezeichnung hat unverzüglich, spätestens innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes Schiedsge- richtes zu erfolgen. Die Arbeitnehmerverbände haben sich von Fall zu Fall über die Bezeichnung ihrer Schiedsrichter unter sich zu verständigen. Dabei soll grundsätzlich jede Arbeitnehmerorganisation mit einem Schiedsrichter vertreten sein. 4 Sitz des Schiedsgerichts ist Zürich. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit dieser Gesamtarbeitsvertrag keine besonderen Regelungen aufstellt. 5 In die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen die nicht durch das gesamtarbeitsvertragliche gesamt- arbeitsvertragliche Schlichtungsverfahren beilegbaren Meinungsverschiedenheiten Meinungsverschie- denheiten und Streitigkeiten gemäss Artikel 58.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)

Schiedsgericht. 1 29.1 Die Vertragspartner werden sich bemühen, alle im Zusammenhang mit dieser Vereinba- rung stehenden Streitigkeiten im Verhandlungswege beizulegen. 29.2 Alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehenden Streitigkeiten werden aus- schließlich und abschließend von einem Schiedsgericht entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung mit bindender Wirkung für die staatlichen Gerichte entscheiden. 29.3 Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem Berufsrichter oder einem anderen unabhängigen und sachverständigen Juristen als Obmann und aus je 3 sachverständigen Schiedsrichterndrei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer den Vorsitz führt. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Das Schiedsgericht wird gebildet, indem die Partei, die unter Darlegung des Streitgegenstan- des das Schiedsverfahren eingeleitet hat, einen Schiedsrichter benennt und die andere Partei auffordert, einen zweiten Schiedsrichter zu benennen. Versäumt eine Partei es, ei- nen Schiedsrichter innerhalb von vier Wochen zu benennen, kann die jeweils andere Par- tei den Vertragsparteien bezeichnet werdenPräsidenten des Oberlandesgerichts München auffordern, einen zweiten Schieds- richter vorzuschlagen. Der Vorschlag ist für beide Vertragspartner bindend. Die zwei be- stellten Schiedsrichter wählen einen Vorsitzenden aus. Haben die Schiedsrichter binnen vier Wochen keinen Vorsitzenden ausgewählt, kann ein Vertragspartner den Präsidenten des Oberlandesgerichts München auffordern, einen Vorsitzenden vorzuschlagen. Der Vor- schlag ist für beide Parteien bindend. 2 Der Obmann 29.4 Ort des Schiedsgerichts wird von den Vertragsparteien des GAV gemeinsam und im Voraus für die ganze Dauer des Gesamtarbeitsvertrages bezeichnet. Können sich Vertragsparteien über dessen Bestellung nicht einigen, wird die Bezeichnung des Obmannes dem Obergericht des Kantons Zürich übertragen, welches die von den Vertragsparteien allenfalls eingereichten Vorschläge bei seinem Entscheid mitberücksichtigen kann. 3 Die sachverständigen Schiedsrichter werden von den Vertragsparteien bei jedem Schiedsgerichtsverfahren neu bestellt. Deren Bezeichnung hat unverzüglich, spätestens innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes zu erfolgen. Die Arbeitnehmerverbände haben sich von Fall zu Fall über die Bezeichnung ihrer Schiedsrichter unter sich zu verständigen. Dabei soll grundsätzlich jede Arbeitnehmerorganisation mit einem Schiedsrichter vertreten sein. 4 Sitz des Schiedsgerichts Schiedsverfahrens ist ZürichMünchen. Das Verfahren richtet sich nach gemäß § 1062 der Schweizerischen Zivilprozessordnung zuständige Gericht ist das Oberlandesgericht München. Im Übrigen gelten für das Schiedsverfahren die §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung, soweit dieser Gesamtarbeitsvertrag keine besonderen Regelungen aufstellt. 5 In die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen die nicht durch das gesamtarbeitsvertragliche Schlichtungsverfahren beilegbaren Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten gemäss Artikel 58.

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Samples: Kostentragungsvereinbarung