Schiedsgericht. 9.1 Für das gesamte Vertragsgebiet amtet das ständige staatliche Einigungsamt des Kantons Basel-Stadt, ergänzt durch je einen sachverständigen von den Vertragsparteien ernannten Parteivertreter, als vertragliches Schiedsgericht. Bei Entscheiden über Einzelverstösse gegen den GAV ist je ein Vertreter durch die PRK und durch den betroffenen Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer zu bezeichnen. 9.2 Die Verfahrenskosten werden ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfah- rens von den beidseitigen Vertragsparteien je zur Hälfte getragen. 9.3 In die Kompetenz des Schiedsgerichts fallen je nach der ihm überwiesenen Streitsache gemäss Art. 9.1 hiervor: – Auslegung dieses GAV; – Beurteilung von Streitfällen; – Entscheid über Rekurse gegen Entscheidungen der PRK; – Streitigkeiten innerhalb eines Betriebes, sofern das vorgesehene Schlich- tungsverfahren ausgeschöpft wurde. 9.4 Die Beratungen des Schiedsgerichtes erfolgen in Abwesenheit der Parteien. Die Eröffnung des Urteils erfolgt schriftlich durch Zustellung einer mit einer Begründung versehenen Ausfertigung desselben, als eingeschriebene Sen- dung. 9.5 Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig.
Appears in 2 contracts
Samples: Regionaler Gesamtarbeitsvertrag, Regionaler Gesamtarbeitsvertrag
Schiedsgericht. 9.1 Für das gesamte Vertragsgebiet amtet das ständige staatliche Einigungsamt des Kantons Basel4.1 Die Schiedsrichter zu den OL-Stadt, ergänzt durch je einen sachverständigen Spielen werden von den Vertragsparteien ernannten ParteivertreterSchiedsrichterwarten/Schiedsrichter- einsatzleiter der beiden LV eingesetzt, als vertragliches Schiedsgerichtwobei für die Zuständigkeit des jeweiligen Schieds- richterwartes die Verbandszugehörigkeit der Heimmannschaft entscheidend ist.
4.2 Der erste Schiedsrichter muss mindestens die B-Lizenz, der zweite Schiedsrichter muss min- destens die C-Lizenz besitzen.
4.3 Jede Mannschaft ist verpflichtet bis spätestens 31.07. Bei Entscheiden über Einzelverstösse gegen Schiedsrichter für den GAV ist je ein Vertreter Einsatz in der OL zu melden. Die Vorgaben dazu werden jährlich vom OLA festgelegt und den Mannschaften von der Staffelleitung mitgeteilt.
4.4 Der ausrichtende Verein hat einen Anschreiber und eine weitere Person zur Bedienung der Anzeigetafel zu stellen. Der Anschreiber muss spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn an- wesend sein.
4.5 Vor jeder Spielrunde zahlt jede Mannschaft eine anteilige Schiedsrichter-Kostenpauschale in den Schiedsrichterpool ein. Die Höhe der Pauschale wird vom OLA festgelegt. Die Frist für die Einzahlung der Schirikostenpauschale legt der OLA fest.
4.6 Bis spätestens 6 Wochen nach Beendigung der Spielrunde legt der Kassenverwalter dem ff. Spielwart gem. Ziff. 2.5/2.6 eine Abrechnung für das abgelaufene Spieljahr vor. Die Abrech- nung wird durch die PRK Verbandsspielwarte geprüft und durch bei ordnungsgemäßer Kassenführung wird dem Kassenverwalter Entlastung erteilt. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen.
4.7 Den Vereinen und dem OLA ist das Ergebnis der Kassenprüfung mitzuteilen. Fehlbeträge wer- den betroffenen Arbeitgeber als Umlage nachgefordert, Überschüsse werden verrechnet bzw. Arbeitnehmer zu bezeichnenausscheidenden Mann- schaften anteilig ausbezahlt.
9.2 Die Verfahrenskosten werden ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfah- rens von den beidseitigen Vertragsparteien je zur Hälfte getragen.
9.3 In die Kompetenz des Schiedsgerichts fallen je nach der ihm überwiesenen Streitsache gemäss Art. 9.1 hiervor: – Auslegung dieses GAV; – Beurteilung von Streitfällen; – Entscheid über Rekurse gegen Entscheidungen der PRK; – Streitigkeiten innerhalb eines Betriebes, sofern das vorgesehene Schlich- tungsverfahren ausgeschöpft wurde.
9.4 Die Beratungen des Schiedsgerichtes erfolgen in Abwesenheit der Parteien. Die Eröffnung des Urteils erfolgt schriftlich durch Zustellung einer mit einer Begründung versehenen Ausfertigung desselben, als eingeschriebene Sen- dung.
9.5 Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig.
Appears in 1 contract
Samples: Oberligavereinbarung
Schiedsgericht. 9.1 Für 6.4.1. Über die Bestellung des Schiedsgerichts, dessen Organisation und das gesamte Vertragsgebiet amtet von ihm ein- zuhaltende Verfahren gelten folgende Bestimmungen:
1. Innert 14 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung seitens einer Ver- tragspartei sind zu ernennen:
2. Der Vorsitz. Falls sich die Parteien nicht auf eine andere Persönlichkeit einigen, hat der oder die Vorsitzende des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Gesamtgericht) den Vorsitz des Schiedsgerichts.
3. Die Delegierten der Parteien und deren Ersatzleute. Die Firma sowie die Ge- samtheit der Arbeitnehmerverbände wählen je 2 Delegierte und mindestens 2 Er- satzleute in das ständige staatliche Einigungsamt Schiedsgericht. Diese sind dem Vorsitz des Schiedsgerichts schriftlich bekanntzugeben.
4. Das Schiedsgericht tagt in Basel. Es bestimmt ausschliesslich und endgültig das Verfahren. Über allfällige Austritts- und Ablehnungsgründe entscheidet der Vor- sitz endgültig nach den Bestimmungen des Prozessrechts des Kantons Basel-Stadt, ergänzt durch je einen sachverständigen von den Vertragsparteien ernannten Parteivertreter, als vertragliches Schiedsgericht. Bei Entscheiden über Einzelverstösse gegen den GAV ist je ein Vertreter durch die PRK und durch den betroffenen Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer zu bezeichnen.
9.2 Die Verfahrenskosten werden ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfah- rens von den beidseitigen Vertragsparteien je zur Hälfte getragen.
9.3 In die Kompetenz des Schiedsgerichts fallen je nach der ihm überwiesenen Streitsache gemäss Art. 9.1 hiervor: – Auslegung dieses GAV; – Beurteilung von Streitfällen; – Entscheid über Rekurse gegen Entscheidungen der PRK; – Streitigkeiten innerhalb eines Betriebes, sofern das vorgesehene Schlich- tungsverfahren ausgeschöpft wurde.
9.4 Die Beratungen des Schiedsgerichtes erfolgen in Abwesenheit der Parteien5. Die Eröffnung des Urteils erfolgt schriftlich durch Zustellung einer mit einer Begründung versehenen Ausfertigung desselben, als eingeschriebene Sen- dung.
9.5 Entscheide Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig; die Parteien verzichten auf jeden Instanzenzug.
6.4.2. Bei lokalen Differenzen zwischen den Parteien kann ein Schiedsgericht mit Sitz im betreffenden Kanton anstelle eines Schiedsgerichtes mit Sitz im Kanton Basel-Stadt konstituiert werden. Dabei gilt das Vorgehen gemäss Punkt 6.4.1.
6.4.3. Bei Vertragsverletzungen durch eine Vertragspartei, deren Organe oder Mitglieder kann das Schiedsgericht gegen die fehlbare Partei eine angemessene Konventional- strafe aussprechen.
Appears in 1 contract
Samples: Einheitsvertrag
Schiedsgericht. 9.1 19.1 Für das gesamte Vertragsgebiet amtet das ständige staatliche Einigungsamt alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und seiner Durchführung vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unter Ausschluss des Kantons Basel-Stadtordentlichen Rechtswegs nach Maßgabe folgender Bestimmungen. Das Schiedsgericht entscheidet auch über Forderungen, ergänzt durch je einen sachverständigen mit denen aufgerechnet worden ist.
19.2 Das Schiedsgericht besteht aus einem von den Vertragsparteien ernannten ParteivertreterParteien einver- nehmlich zu benennenden Einzelschiedsrichter. Mit der Zustellung der Klageschrift hat die klagende Partei der gegnerischen Partei den Schiedsrichter zu benennen mit der Aufforderung, als vertragliches Schiedsgerichtihrerseits binnen vier Wochen nach Zugang des Schreibens der Benennung des Schiedsrichters zuzustimmen. Bei Entscheiden über Einzelverstösse gegen den GAV ist je ein Vertreter durch Kommt die PRK und durch den betroffenen Arbeitgeber bzwbeklagte Partei dem nicht oder nicht fristgerecht nach, wird der Schiedsrichter auf An- trag der klagenden Partei von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, benannt. Arbeitnehmer zu bezeichnenDer Schiedsrichter muss Jurist mit der Befähi- gung zum Richteramt sein.
9.2 Die Verfahrenskosten werden ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfah- rens von den beidseitigen Vertragsparteien je zur Hälfte getragen.
9.3 In die Kompetenz des Schiedsgerichts fallen je 19.3 Das Schiedsgericht entscheidet nach dem geltenden materiellen Recht. Es bestimmt das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermes- sen unter Berücksichtigung der ihm überwiesenen Streitsache gemäss Art§§ 1025 ff. 9.1 hiervor: – Auslegung dieses GAV; – Beurteilung von Streitfällen; – Entscheid über Rekurse gegen Entscheidungen der PRK; – Streitigkeiten innerhalb eines BetriebesZPO. Der Schieds- spruch ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung, sofern das vorgesehene Schlich- tungsverfahren ausgeschöpft wurdedie Par- teien auf eine mündliche Anhörung nicht schriftlich verzichten. Ort, Datum Unterschrift (Herr/Frau….
9.4 Die Beratungen des Schiedsgerichtes erfolgen in Abwesenheit der Parteien. Die Eröffnung des Urteils erfolgt schriftlich durch Zustellung einer mit einer Begründung versehenen Ausfertigung desselben, als eingeschriebene Sen- dung) Unterschrift (Herr/Frau ….
9.5 Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig.) Anlage 1 Alternative Abfindungsregelung
Appears in 1 contract
Samples: Employment Agreement
Schiedsgericht. 9.1 13.1 Für das gesamte Vertragsgebiet amtet das ständige staatliche Einigungsamt alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und seiner Durchführung vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unter Ausschluss des Kantons Basel-Stadtordentlichen Rechtswegs nach Maßgabe folgender Bestimmungen. Das Schiedsgericht entscheidet auch über Forderungen, ergänzt durch je einen sachverständigen mit denen aufgerechnet worden ist.
13.2 Das Schiedsgericht besteht aus einem von den Vertragsparteien ernannten ParteivertreterParteien einvernehmlich zu benennenden Einzelschiedsrichter. Mit der Zustellung der Klageschrift hat die klagende Partei der gegnerischen Partei den Schiedsrichter zu benennen mit der Aufforderung, als vertragliches Schiedsgerichtihrerseits binnen vier Wochen nach Zugang des Schreibens der Benennung des Schiedsrichters zuzustimmen. Bei Entscheiden über Einzelverstösse gegen den GAV ist je ein Vertreter durch Kommt die PRK und durch den betroffenen Arbeitgeber bzwbeklagte Partei dem nicht oder nicht fristgerecht nach, wird der Schiedsrichter auf Antrag der klagenden Partei von der Ärztekammer/KV Bayern benannt. Arbeitnehmer zu bezeichnenDer Schiedsrichter muss Jurist mit der Befähigung zum Richteramt sein.
9.2 Die Verfahrenskosten werden ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfah- rens von den beidseitigen Vertragsparteien je zur Hälfte getragen.
9.3 In die Kompetenz des Schiedsgerichts fallen je 13.3 Das Schiedsgericht entscheidet nach dem geltenden materiellen Recht. Es bestimmt das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der ihm überwiesenen Streitsache gemäss Art§§ 1025 ff. 9.1 hiervor: – Auslegung dieses GAV; – Beurteilung von Streitfällen; – Entscheid über Rekurse gegen Entscheidungen der PRK; – Streitigkeiten innerhalb eines BetriebesZPO. Der Schiedsspruch ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung, sofern das vorgesehene Schlich- tungsverfahren ausgeschöpft wurdedie Parteien auf eine mündliche Anhörung nicht schriftlich verzichten.
9.4 Die Beratungen des Schiedsgerichtes erfolgen in Abwesenheit der Parteien. Die Eröffnung des Urteils erfolgt schriftlich durch Zustellung einer mit einer Begründung versehenen Ausfertigung desselben, als eingeschriebene Sen- dung.
9.5 Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig.
Appears in 1 contract
Samples: Praxisübernahmevertrag