Common use of Schiedsgericht Clause in Contracts

Schiedsgericht. 1 Das Schiedsgericht wird auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf einen Angehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind inner- halb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem andern mitgeteilt hat, dass er die Streitfrage einem Schiedsgericht unterbreiten will. 2 Werden die in Absatz 1 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermange- lung einer andern Vereinbarung jeder der beiden Vertragsstaaten den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt dieser die schweizerische oder die liechtenstei- nische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem andern Grund verhindert, so nimmt der Vizepräsident die Ernennungen vor. Besitzt auch der Vizepräsident die schwei- zerische oder die liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die schweizerische noch die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernen- nungen vor. 3 Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund der zwischen den beiden Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

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Samples: Vertrag Über Die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, Vertrag

Schiedsgericht. 1 1) Das Schiedsgericht (Art. 3 des Vertrags) wird auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat Vertrags- staat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf einen Angehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind inner- halb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem andern mitgeteilt mit- geteilt hat, dass er die Streitfrage einem Schiedsgericht unterbreiten will. 2 2) Werden die in Absatz Abs. 1 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermange- lung Ermangelung einer andern anderen Vereinbarung jeder der beiden Vertragsstaaten Vertrags- staaten den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes Gerichtshofs für Menschenrechte ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt dieser die schweizerische liechtensteinische oder die liechtenstei- nische schweizerische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem andern anderen Grund verhindert, so nimmt der Vizepräsident die Ernennungen vor. Besitzt auch der Vizepräsident die schwei- zerische liechtensteinische oder die liechtensteinische schweizerische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die schweizerische liechtensteinische noch die liechtensteinische schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernen- nungen Ernennungen vor. 3 3) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund aufgrund der zwischen den beiden Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsstaaten Vertrags- staaten zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

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Samples: Environmental Agreement, Environmental Agreement

Schiedsgericht. 1 1) Das Schiedsgericht wird auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten Vertrags- staaten von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf einen den Angehörigen eines Drittstaates dritten Staates als Vorsitzenden Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind inner- halb innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat Ver- tragsstaat dem andern mitgeteilt hat, dass er die Streitfrage einem Schiedsgericht Schiedsge- richt unterbreiten will. 2 2) Werden die in Absatz Abs. 1 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermange- lung Ermangelung einer andern Vereinbarung jeder der beiden Vertragsstaaten den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchenxxxx- xxxx, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt dieser der Präsident die schweizerische oder die liechtenstei- nische liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem andern Grund verhindert, so nimmt soll der Vizepräsident die Ernennungen vorErnen- nungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schwei- zerische schweizerische oder die liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so nimmt soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die schweizerische schwei- zerische noch die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernen- nungen vorvornehmen. 3 3) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund aufgrund der zwischen den beiden Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters. Die ; die Kosten des Vorsitzenden Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsstaaten Vertrags- staaten zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

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Samples: Agreement Regarding Vat in the Principality of Liechtenstein