Schiedsgerichtsverfahren. 30.1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt des Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
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Schiedsgerichtsverfahren. 30.1 24.1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt des Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
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Schiedsgerichtsverfahren. 30.1 25.1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt des Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
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