Schlossänderungskosten Musterklauseln

Schlossänderungskosten. Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
Schlossänderungskosten. Schlossänderungskosten sind Aufwendungen für Schlossänderungen an den Türen der als Versicherungsort vereinbarten Räume, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch einen Versicherungsfall oder durch eine außerhalb des Versicherungsortes begange- nen Einbruchdiebstahl oder Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks oder Raub auf Transportwegen abhandengekommen sind; dies gilt nicht bei Türen von Tresorräumen.
Schlossänderungskosten. Dies sind Aufwendungen für Schlossänderungen an den Türen von Gebäuden innerhalb des Versicherungsortes, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch einen Versicherungsfall oder durch eine außerhalb des Versicherungsortes begangene Tat der Gefahrengruppe gemäß Ziffer 3.5 abhandengekommen sind. Derartige Aufwendungen gelten nur versichert, wenn die Gefahrengruppe gemäß Ziffer 3.5 versichert ist.
Schlossänderungskosten. Der Versicherer ersetzt die Kosten für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind.
Schlossänderungskosten. In Ergänzung zu Art. 16 gelten die Schlossänderungskosten, auch einer Zentralschlüsselanlage, infolge Verlustes eines Ori- ginalschlüssels mitversichert. Die Ersatzleistung ist je Scha- densfall mit € 750,- begrenzt. Reisegepäck, das der Versicherungsnehmer sowie der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte (Lebensgefährte) und die minderjährigen Kinder zum persönlichen Gebrauch auf Urlaubs-, Geschäfts- oder Dienstreisen innerhalb Europas mit sich führen, ist im Rahmen der Haushaltsversicherungssumme, begrenzt mit € 1.480,- gegen
Schlossänderungskosten. Wir ersetzen Kosten für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Türen Ihrer Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind. Unter derselben Voraussetzung übernehmen wir Schlossänderungsko- sten für Wertschutzschränke oder Kundenschließfächer, die sich außer- halb der versicherten Wohnung befinden, sofern darin versicherter Haus- rat aufbewahrt wird. Kosten für die Änderung von Schließanlagen werden nicht ersetzt.
Schlossänderungskosten. Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzuneh- men. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohneinheit, für dort befindliche Wertschutzschränke oder für Gemeinschaftstüren auf dem Grundstück, auf dem sich die Wohneinheit befindet, durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. Die Entschädigung für Gemeinschaftstüren ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Schlossänderungskosten a) Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles not- wendigen Kosten für Schlossänderungen der Wohnung, von Wertschutzschränken und Wertbehältnissen, wenn Schlüs- sel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wert- schutzschränke durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind.
Schlossänderungskosten. Schlossänderungskosten bei einfachem Diebstahl und Verlust.
Schlossänderungskosten. In Abänderung von Artikel 3, Punkt 2.3 AEB sind die Kosten für notwendige Schlossänderungen, soweit die Original- oder Duplikatschlüssel der Versicherungsräumlichkeiten durch Einbruchdiebstahl oder Raub abhandengekommen sind, mitversichert. Die Ersatzleistung ist mit EUR 5.000,– je Schadensfall begrenzt. Kosten für notwendige Schlossänderungen, soweit die Original- oder Duplikatschlüssel der Kassen durch Einbruchdiebstahl oder Raub abhandengekommen sind. Es werden die Kosten für Schlossänderungen, Anfertigung neuer Schlüssel, unvermeidbares gewaltsames Öffnen und Wiederherstellung der Kassa ersetzt. Die Ersatzleistung ist mit EUR 5.000,– je Schadensfall begrenzt. In Erweiterung zu Artikel 3, Punkt 2 AEB werden Schäden durch Telefonmissbrauch (auch Internetmissbrauch) nach erfolgtem Einbruchdiebstahl gemäß Artikel 1 AEB ersetzt. Es werden die Mehrkosten ersetzt, wobei die durchschnittlichen Telefonkosten der letzten sechs Monate als Basis dienen. Die Ersatzleistung ist mit EUR 5.000,– je Schadensfall begrenzt. Bei Einbruchschäden gemäß Artikel 1 AEB verzichtet der Versicherer im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (Schadens) durch den Versicherungsnehmer oder seine im Betrieb Beschäftigten auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß Artikel 10, Punkt 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS). Handlungen oder Unterlassungen, bei welchen der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde, werden dem Vorsatz gleichgehalten und sind somit vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Die Versicherungsleistung je grob fahrlässig herbeigeführten Schaden ist mit der vereinbarten Inhaltsversicherungssumme und/oder Gebäudeversicherungssumme begrenzt. Davon unberührt bleiben sämtliche sonstige Einwände der Leistungsfreiheit des Versicherers, insbesondere wegen Verletzungen der vereinbarten Sicherheitsvorschriften oder Obliegenheiten sowie der Vornahme oder Duldung von Gefahrenerhöhungen. Gemäß Art. 3 der ABS bzw. Art. 5 der AEB werden folgende Sicherungen vereinbart: Die ebenerdigen Zugänge, Fenster und sonstigen Öffnungen der Versicherungsräumlichkeit müssen folgende Sicherungen aufweisen: Zugänge: Sicherheitstüren gemäß den ÖNORM B 5338 oder Vollholztüren oder Metalltüren bzw. Glastüren mit Schutzgitter. Fenster und sonstige Öffnungen: eingestemmte Eisen- oder Scherengitter, bei Portalverglasungen auch Rollläden oder Rollgitter. Sämtliche Schaufenster müssen über ihre ganze Fläche ...