Sicherheitsleistungen. 7.1 Die Stadtwerke Ansbach GmbH kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.2 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung von der Stadtwerke Ansbach GmbH verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass die Stadtwerke Ansbach GmbH seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn • der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die Stadtwerke Ansbach GmbH innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. 7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen. 7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht. 7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. 7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück zu geben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung nicht nach, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigen.
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Samples: Vertrag Über Die Lieferung Elektrischer Energie Zur Deckung Von Netzverlusten, Vertrag Über Die Lieferung Elektrischer Energie Zur Deckung Von Netzverlusten, Vertrag Über Die Lieferung Elektrischer Energie Zur Deckung Von Netzverlusten
Sicherheitsleistungen. 7.1 8.1 Die Stadtwerke Ansbach GmbH sw netz kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird.
7.2 8.2 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung von der Stadtwerke Ansbach GmbH sw netz verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass die Stadtwerke Ansbach GmbH sw netz seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird.
7.3 8.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn • der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die Stadtwerke Ansbach GmbH Die sw netz innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
7.4 8.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen.
7.5 8.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht.
7.6 8.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst.
7.7 8.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden.
7.8 8.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück zu geben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung nicht nach, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigen.
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Sicherheitsleistungen. 7.1 Die Stadtwerke Ansbach GmbH EVL kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird.
7.2 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung von der Stadtwerke Ansbach GmbH EVL verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass die Stadtwerke Ansbach GmbH EVL seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird.
7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn • der •der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die Stadtwerke Ansbach GmbH EVL innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen.
7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht.
7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst.
7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden.
7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück zu geben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung nicht nach, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigen.
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Sicherheitsleistungen. 7.1 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer folgende Sicher- heiten zu leisten:
13.1 Bei vereinbarten Vorauszahlungen stellt der Auftragnehmer im Voraus eine Vorauszahlungsbürgschaft in Höhe der Vorauszahlung entspre- chend der unter Ziffer 13.4 genannten Anforderungen. Die Stadtwerke Ansbach GmbH kann Bürgschaft ist spätestens mit Vorlage der Vorauszahlungsrechnung beim Auftraggeber einzureichen. Die vereinbarte Vorauszahlung wird nicht fällig, solange die Vorauszahlungsbürgschaft an den Auftraggeber nicht übergeben worden ist.
13.2 Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, hat der Auftragnehmer eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürg- schaft in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangenHöhe von 10 % der Bruttoauftragssumme entsprechend der unter Ziffer 13.4 genannten Anforderungen zu stellen. Diese ist dem Auf- traggeber innerhalb von 18 Werktagen ab Unterzeichnung des Vertrages zu übergeben. Abschlagszahlungen werden nicht fällig, solange die Ver- tragserfüllungsbürgschaft an den Auftraggeber nicht übergeben worden ist. Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn konkret zu besorgen istsämtliche in ihr erfassten Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt sind, spätestens jedoch nach Abnahme und erfolgtem Sicherheitseinbe- halt nach Ziffer 13.3, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wirderfüllt sind. Dann darf der Auftraggeber für diese Vertragserfül- lungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückbehal- ten.
7.2 13.3 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung Auftraggeber behält als Sicherheit für seine Mängelansprüche (Ge- währleistungssicherheit) 5 % der Bruttoschlussrechnungssumme von der Stadtwerke Ansbach GmbH verlangenSchlussrechnung ein. Der nach Einreichung der Schlussrechnung einbehaltene Betrag kann gegen eine gleich hohe selbstschuldnerische Bürgschaft für Mängelansprüche (Gewährleistungsbürgschaft) entspre- chend der unter Ziffer 13.4 genannten Anforderungen abgelöst werden. Die Sicherheit für Mängelansprüche (Gewährleistungssicherheit) hat der Auftraggeber abweichend von § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB / B nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, wenn konkret zu besorgen ist, dass die Stadtwerke Ansbach GmbH seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wirddarf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückbehalten.
7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn • 13.4 Die nach Ziffern 13.1 bis 13.3 zu stellenden Bürgschaften müssen je- weils dem Wortlaut der Lieferant innerhalb als Anhang 1 bis Anhang 3 beigefügten Formu- lare entsprechen und sind von einem in der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die Stadtwerke Ansbach GmbH innerhalb Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen. Die Kosten der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen einen Bürgschaften trägt der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werdenAuftragnehmer.
7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen.
7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht.
7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst.
7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden.
7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück zu geben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung nicht nach, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigen.
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Samples: Bauvertrag, Bauvertrag
Sicherheitsleistungen. 7.1 Die Stadtwerke Ansbach GmbH EVL kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird.
7.2 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung von der Stadtwerke Ansbach GmbH EVL verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass die Stadtwerke Ansbach GmbH EVL seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird.
7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn • der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die Stadtwerke Ansbach GmbH EVL innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen.
7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht.
7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst.
7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden.
7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück zu gebenzurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung nicht nach, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigen.
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Sicherheitsleistungen. 7.1 Die Stadtwerke Ansbach GmbH Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird.
7.2 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung von der Stadtwerke Ansbach GmbH Netzbetreiber verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass die Stadtwerke Ansbach GmbH der Netzbetreiber seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird.
7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn • der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die Stadtwerke Ansbach GmbH der Netzbetreiber innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen.
7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht.
7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst.
7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden.
7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück zu geben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung nicht nach, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigen.
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