Common use of Sicherheitsleistungen Clause in Contracts

Sicherheitsleistungen. 6.1 Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe des Mietgegenstandes oder später eine Sicherheit für die Dauer der Vermietung zu fordern. Die Sicherheit ist nach Beendigung des Mietverhältnisses vorbehaltlich einer Verrechnung zurückzuerstatten. 6.2 Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters aus der Geschäftsbeziehung, tritt der Mieter an den Vermieter seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf den Vermieter über, in dem sie nicht mehr durch verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter dem Vermieter eine Liste abgetretener Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben. Der Vermieter ist zur Freigabe der Rechte aus der Sicherheitsabtretung verpflichtet, sobald er wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. Der Vermieter ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte vom Vermieter die gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt. 6.3 Der Vermieter ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, v.a. wenn der Mieter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen Rechtsgeschäften schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese dem Auftraggeber des Mieters einzuziehen. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist der Vermieter erst nach einer vorherigen Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle einer Zahlungseinstellung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag, Mietbedingungen

Sicherheitsleistungen. 6.1 13.1. Soweit Vorauszahlungen vereinbart sind, ist in Höhe der Vorauszahlung eine Vorauszahlungsbürgschaft zu stellen. Eine Rechnung über eine Vorauszahlung wird erst nach Eingang der Vorauszahlungsbürgschaft bei REHAU fällig. Die Bürgschaft dient der Absicherung von Zahlungen, denen keine Gegenleistung in voller Höhe gegenüber steht. Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erfolgt, wenn sämtliche Lieferungen/Leistungen, für die die Sicherheit durch die Bürgschaft geleistet wird, vom Auftragnehmer vertragsgemäß erbracht worden sind oder die geleistete Vorauszahlung auf eine fällige Zahlung verrechnet worden ist. 13.2. Der Vermieter Auftragnehmer leistet, sofern der Auftraggeber diese anfordert, eine unbefristete Vertragserfüllungs- bürgschaft in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme, einschließlich aller Nachträge. Die Bürgschaft sichert insbesondere die termingerechte, abnahmefähige Aus- führung der Lieferungen und Leistungen einschließlich des Anspruchs auf Verzugsschäden und Beseitigung bereits vor Abnahme bestehender Mängelansprüche. Der Sicherungszweck der Bürgschaft bezieht sich auch auf eventuelle Ansprüche auf Erstattung überhöhter Ab- schlagszahlungen. Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss, ist der Auftraggeber berechtigt, vor Übergabe Abschlagszahlungen bis zur Höhe des Mietgegenstandes oder später Sicherheitsbetrages einzuhalten. In diesem Fall ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, den einbehaltenen Sicherheitsbetrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen, er ist auch nicht verpflichtet, den einbehaltenen Betrag zu verzinsen. Der einbehaltene Betrag wird ausgezahlt, sobald eine vertragsgerechte Vertragserfüllungsbürgschaft nachgereicht wird. Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn sämtliche in ihr erfassten Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt sind und die vereinbarte Sicherheit für die Dauer Erfüllung der Vermietung Mängelansprüche geleistet wurde sowie das Werk abgenommen ist. Demzufolge kann die Vertragserfüllungsbürgschaft auch nach Abnahme zur Abdeckung von Mängelansprüchen verwendet werden, solange keine vertragsgerechte Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche vorliegt. 13.3. Als Mängelsicherheit behält der Auftraggeber 5 % von der berechtigten Bruttoschlussrechnungssumme bis zum Ende der Gewährleistungsfrist ein. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Mängelsicherheit auf ein Sparkonto mit gemeinschaftlicher Verfügungsgewalt einzuzahlen, er ist auch nicht verpflichtet, den einbehaltenen Betrag zu fordernverzinsen. Der nach Einreichung der Schlussrechnung einbehaltene Betrag kann gegen eine Gewährleistungs- bürgschaft abgelöst werden. Die Sicherheit Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erfolgt auf Verlangen, sobald die Mängelhaftungsfrist für die Mängelansprüche des Auftraggebers abgelaufen ist nach Beendigung und die bis dahin erhobenen Ansprüche des Mietverhältnisses vorbehaltlich einer Verrechnung zurückzuerstattenAuftraggebers erfüllt worden sind. 6.2 Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters aus der Geschäftsbeziehung13.4. Sämtliche Bürgschaften sind als unbedingte, tritt der Mieter an den Vermieter seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber abunbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürg- schaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu stellen. Die Kosten für die Bürgschaft trägt der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf den Vermieter über, in dem sie nicht mehr durch verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter dem Vermieter eine Liste abgetretener Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben. Der Vermieter ist zur Freigabe der Rechte aus der Sicherheitsabtretung verpflichtet, sobald er wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. Der Vermieter ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte vom Vermieter die gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigtAuftragnehmer. 6.3 Der Vermieter ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, v.a. wenn der Mieter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen Rechtsgeschäften schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese dem Auftraggeber des Mieters einzuziehen. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist der Vermieter erst nach einer vorherigen Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle einer Zahlungseinstellung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht.

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Samples: Bauvertrag, Bauvertrag

Sicherheitsleistungen. 6.1 1. Der Vermieter ist berechtigt, berechtigt vor Übergabe des Mietgegenstandes oder auch später eine Sicherheit Si- cherheit für die Dauer der Vermietung zu fordern. Die Sicherheit ist nach Beendigung des Mietverhältnisses Miet- verhältnisses vorbehaltlich einer Verrechnung zurückzuerstatten. 6.2 2. Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters aus der GeschäftsbeziehungGe- schäftsbeziehung, tritt der Mieter an den Vermieter seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen Forde- rungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf den Vermieter über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt Eigentums- vorbehalt erfasst sind. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter dem Vermieter eine Liste abgetretener der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben. Der Vermieter ist zur Freigabe der Rechte aus der Sicherheitsabtretung verpflichtet, sobald er wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. Der Vermieter ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren realisier- baren Wertes anderer Sicherungsrechte vom Vermieter die gesicherten Ansprüche um mehr als 20% 20 Prozent übersteigt. 6.3 3. Der Vermieter ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, v.a. insbesondere wenn der Mieter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- verpflichtungen aus dem jeweiligen Rechtsgeschäften schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegenoffen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese dem vom Auftraggeber des Mieters einzuziehen. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber siche- rungshalber abgetretenen Forderungen ist der Vermieter erst nach einer vorherigen Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle einer Zahlungseinstellung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht.

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Samples: Mietbedingungen

Sicherheitsleistungen. 6.1 6.1. Der Vermieter ist berechtigt, berechtigt vor Übergabe des Mietgegenstandes oder auch später eine Sicherheit für die Dauer der Vermietung zu fordern. Die Sicherheit ist nach Beendigung des Mietverhältnisses vorbehaltlich einer Verrechnung zurückzuerstatten. 6.2 6.2. Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters aus der Geschäftsbeziehung, tritt der Mieter an den Vermieter seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf den Vermieter über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter dem Vermieter eine Liste abgetretener der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben. Der Vermieter ist zur Freigabe der Rechte aus der Sicherheitsabtretung verpflichtet, sobald er wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. Der Vermieter ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte vom Vermieter die gesicherten Ansprüche um mehr als 20% 20 Prozent übersteigt. 6.3 6.3. Der Vermieter ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, v.a. insbesondere wenn der Mieter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen Rechtsgeschäften schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegenoffen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese dem vom Auftraggeber des Mieters einzuziehen. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist der Vermieter erst nach einer vorherigen Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle einer Zahlungseinstellung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht.

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Samples: Mietbedingungen

Sicherheitsleistungen. 6.1 Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe des Mietgegenstandes oder später eine Sicherheit für die Dauer der Vermietung zu fordern. Die Sicherheit ist nach Beendigung des Mietverhältnisses vorbehaltlich einer Verrechnung zurückzuerstatten. 6.2 Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters aus der Geschäftsbeziehung, tritt der Mieter an den Vermieter seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf den Vermieter über, in dem sie nicht mehr durch verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter dem Vermieter eine Liste abgetretener Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben. Der Vermieter ist zur Freigabe der Rechte aus der Sicherheitsabtretung verpflichtet, sobald er wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. Der Vermieter ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte vom Vermieter die gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt. 6.3 Der Vermieter ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, v.a. wenn der Mieter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem den jeweiligen Rechtsgeschäften schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese dem Auftraggeber des Mieters einzuziehen. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist der Vermieter erst nach einer vorherigen Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle einer Zahlungseinstellung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht.

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