Sicherheitsleistungen. 6.1 Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe des Mietgegenstandes oder später eine Sicherheit für die Dauer der Vermietung zu fordern. Die Sicherheit ist nach Beendigung des Mietverhältnisses vorbehaltlich einer Verrechnung zurückzuerstatten. 6.2 Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters aus der Geschäftsbeziehung, tritt der Mieter an den Vermieter seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf den Vermieter über, in dem sie nicht mehr durch verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter dem Vermieter eine Liste abgetretener Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben. Der Vermieter ist zur Freigabe der Rechte aus der Sicherheitsabtretung verpflichtet, sobald er wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. Der Vermieter ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte vom Vermieter die gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt. 6.3 Der Vermieter ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, v.a. wenn der Mieter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen Rechtsgeschäften schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese dem Auftraggeber des Mieters einzuziehen. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist der Vermieter erst nach einer vorherigen Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle einer Zahlungseinstellung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht.
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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag, Mietbedingungen
Sicherheitsleistungen. 6.1 6.1. Der Vermieter ist berechtigt, berechtigt vor Übergabe des Mietgegenstandes oder auch später eine Sicherheit für die Dauer der Vermietung zu fordern. Die Sicherheit ist nach Beendigung des Mietverhältnisses vorbehaltlich einer Verrechnung zurückzuerstatten.
6.2 6.2. Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters aus der Geschäftsbeziehung, tritt der Mieter an den Vermieter seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf den Vermieter über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter dem Vermieter eine Liste abgetretener der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben. Der Vermieter ist zur Freigabe der Rechte aus der Sicherheitsabtretung verpflichtet, sobald er wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. Der Vermieter ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte vom Vermieter die gesicherten Ansprüche um mehr als 20% 20 Prozent übersteigt.
6.3 6.3. Der Vermieter ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, v.a. insbesondere wenn der Mieter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen Rechtsgeschäften schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegenoffen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese dem vom Auftraggeber des Mieters einzuziehen. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist der Vermieter erst nach einer vorherigen Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle einer Zahlungseinstellung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht.
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Sicherheitsleistungen. 6.1 1. Der Vermieter ist berechtigt, berechtigt vor Übergabe des Mietgegenstandes oder auch später eine Sicherheit Si- cherheit für die Dauer der Vermietung zu fordern. Die Sicherheit ist nach Beendigung des Mietverhältnisses Miet- verhältnisses vorbehaltlich einer Verrechnung zurückzuerstatten.
6.2 2. Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters aus der GeschäftsbeziehungGe- schäftsbeziehung, tritt der Mieter an den Vermieter seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen Forde- rungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf den Vermieter über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt Eigentums- vorbehalt erfasst sind. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter dem Vermieter eine Liste abgetretener der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben. Der Vermieter ist zur Freigabe der Rechte aus der Sicherheitsabtretung verpflichtet, sobald er wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. Der Vermieter ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren realisier- baren Wertes anderer Sicherungsrechte vom Vermieter die gesicherten Ansprüche um mehr als 20% 20 Prozent übersteigt.
6.3 3. Der Vermieter ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, v.a. insbesondere wenn der Mieter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- verpflichtungen aus dem jeweiligen Rechtsgeschäften schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegenoffen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese dem vom Auftraggeber des Mieters einzuziehen. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber siche- rungshalber abgetretenen Forderungen ist der Vermieter erst nach einer vorherigen Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle einer Zahlungseinstellung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht.
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Sicherheitsleistungen. 6.1 Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe des Mietgegenstandes oder später eine Sicherheit für die Dauer der Vermietung zu fordern. Die Sicherheit ist nach Beendigung des Mietverhältnisses vorbehaltlich einer Verrechnung zurückzuerstatten.
6.2 Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters aus der Geschäftsbeziehung, tritt der Mieter an den Vermieter seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf den Vermieter über, in dem sie nicht mehr durch verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter dem Vermieter eine Liste abgetretener Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben. Der Vermieter ist zur Freigabe der Rechte aus der Sicherheitsabtretung verpflichtet, sobald er wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. Der Vermieter ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte vom Vermieter die gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.
6.3 Der Vermieter ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, v.a. wenn der Mieter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem den jeweiligen Rechtsgeschäften schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese dem Auftraggeber des Mieters einzuziehen. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist der Vermieter erst nach einer vorherigen Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle einer Zahlungseinstellung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht.
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