Sicherheitsleistungen. Der leistungserbringende Vertragspartner ist berechtigt, vom jeweils Entgelt schuldenden Vertragspartner eine Sicherheitsleistung zu fordern. Sollte die Erbringung einer Sicherheit gefordert werden, so richtet sich diese nach folgenden Bestimmungen. Liegt ein bisher bestehendes Vertragsverhältnis zu den vertragsgegenständlichen Leistungen vor, dessen Dauer mindestens ein Jahr umfasst hat, so wird maximal der durchschnittliche Dreimonatsumsatzsaldo der letzten vier Quartale als Höhe der Sicherheitsleistung herangezogen. Wurden noch keine derartigen Leistungen durch A1 für den ISP/VoB-only Vertragspartner erbracht, wird die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der zukünftig zu erwartenden Rechnungsbeträge von A1 festgelegt. Liegt ein bisher bestehendes Vertragsverhältnis zu den vertragsgegenständlichen Leistungen vor, dessen Dauer weniger als ein Jahr umfasst hat, so wird maximal der zuletzt verfügbare Dreimonatsumsatzsaldo als Höhe der Sicherheitsleistung herangezogen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird quartalsweise entsprechend dieser Regelung angepasst. Nach Xxxx des Vertragspartners, von dem die Sicherheitsleistung gefordert wird, sind folgende Alternativen zur Erlegung einer Sicherheitsleistung möglich: • Bankgarantie • Patronatserklärung Die Leistung einer Sicherheit hat binnen 14 Tagen nach einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung durch den aufgeforderten Vertragspartner zu erfolgen. Wird die Sicherheitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß binnen 14 Tagen erbracht, so ist eine Nachfrist von sieben Tagen zu setzen. Wird die Sicherheit nicht binnen dieser Nachfrist gelegt, so kann eine außerordentliche Kündigung gemäß Punkt 17.3.3 erfolgen. Der die Sicherheit leistende Vertragspartner kann die Art der Sicherheitsleistung nach Ablauf eines jeden Quartals durch eine jeweils andere Art ersetzen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird quartalsweise entsprechend Punkt 12.4.1 angepasst. Jener Vertragspartner, der eine Sicherheit zu leisten hat, hinterlegt beim anderen Vertragspartner eine Bankgarantie in der Höhe gemäß Punkt 12.4.1. Die Bankgarantie muss von einem Kreditinstitut ausgestellt werden, welches einen Sitz in einem EWR-Land oder der Schweiz hat. Die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (abstrakte Bankgarantie) und unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung bis zur vereinbarten Höhe möglich sein. Auch die teilweise Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung (Ausstellung auf einen „Höchstbetrag“) durch den Begünstigten muss gesichert sein. Die Bankgarantie hat zumindest eine Gültigkeit bis zum Ablauf des Folgequartals aufzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs einer solchen Bankgarantie hat eine gültige Bankgarantie für zumindest das Folgequartal vorzuliegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Sicherheitsleistung am darauffolgenden Werktag vorzulegen. Jener Vertragspartner, welcher die Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie erbringt, trägt dafür sämtliche Kosten einschließlich aller Gebühren und Abgaben. Jener Vertragspartner, der eine Sicherheit zu leisten hat, hinterlegt nach vorheriger Vereinbarung beim anderen Vertragspartner eine Patronatserklärung einer Muttergesell- schaft in der Höhe gemäß Punkt 12.4.1. Der die Sicherheit fordernde Vertragspartner kann die Erlegung einer Patronatserklärung ablehnen. Die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses und unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung bis zur vereinbarten Höhe möglich sein. Auch die teilweise Inanspruchnahme der Sicherheits- leistung durch den Begünstigten muss gesichert sein. Die Patronatserklärung hat zumindest eine Gültigkeit bis zum Ablauf des Folgequartals aufzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Patronatserklärung hat eine gültige Patronats- erklärung für zumindest das Folgequartal vorzuliegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Sicherheitsleistung am darauffolgenden Werktag vorzulegen. Der Vertragspartner, der eine Sicherheit gefordert und erhalten hat, ist jederzeit berechtigt, diese Sicherheitsleistung zur Gänze oder Teile davon zurückzustellen.
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Samples: Vertrag Betreffend Breitbandige Internetzugangslösungen Sowie Voice Over Broadband Only Zur Realisierung Von Geschäftskundenprodukten, Vertrag Betreffend Breitbandige Internetzugangslösungen Sowie Voice Over Broadband Only Zur Realisierung Von Geschäftskundenprodukten
Sicherheitsleistungen. Der leistungserbringende Vertragspartner ist berechtigt, vom jeweils Entgelt schuldenden Vertragspartner eine Sicherheitsleistung zu fordern. Sollte die Erbringung einer Sicherheit gefordert werden, so richtet sich diese nach folgenden Bestimmungen. 12 . 4 . 1 Höhe der Sicherheitsleistung Liegt ein bisher bestehendes Vertragsverhältnis zu den vertragsgegenständlichen Leistungen vor, dessen Dauer mindestens ein Jahr umfasst hat, so wird maximal der durchschnittliche Dreimonatsumsatzsaldo der letzten vier Quartale als Höhe der Sicherheitsleistung herangezogen. Wurden noch keine derartigen Leistungen durch A1 für den ISP/VoB-only Vertragspartner erbracht, wird die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der zukünftig zu erwartenden Rechnungsbeträge von A1 festgelegt. Liegt ein bisher bestehendes Vertragsverhältnis zu den vertragsgegenständlichen Leistungen vor, dessen Dauer weniger als ein Jahr umfasst hat, so wird maximal der zuletzt verfügbare Dreimonatsumsatzsaldo als Höhe der Sicherheitsleistung herangezogen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird quartalsweise entsprechend dieser Regelung angepasst. 12 . 4 . 2 Art der Sicherheitsleistung Nach Xxxx des Vertragspartners, von dem die Sicherheitsleistung gefordert wird, sind folgende Alternativen zur Erlegung einer Sicherheitsleistung möglich: • Bankgarantie • Patronatserklärung Die Leistung einer Sicherheit hat binnen 14 Tagen nach einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung durch den aufgeforderten Vertragspartner zu erfolgen. Wird die Sicherheitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß binnen 14 Tagen erbracht, so ist eine Nachfrist von sieben Tagen zu setzen. Wird die Sicherheit nicht binnen dieser Nachfrist gelegt, so kann eine außerordentliche Kündigung gemäß Punkt 17.3.3 erfolgen. Der die Sicherheit leistende Vertragspartner kann die Art der Sicherheitsleistung nach Ablauf eines jeden Quartals durch eine jeweils andere Art ersetzen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird quartalsweise entsprechend Punkt 12.4.1 angepasst. 12 . 4 . 3 Bankgarantie Jener Vertragspartner, der eine Sicherheit zu leisten hat, hinterlegt beim anderen Vertragspartner eine Bankgarantie in der Höhe gemäß Punkt 12.4.1. Die Bankgarantie muss von einem Kreditinstitut ausgestellt werden, welches einen Sitz in einem EWR-Land oder der Schweiz hat. Die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (abstrakte Bankgarantie) und unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung bis zur vereinbarten Höhe möglich sein. Auch die teilweise Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung (Ausstellung auf einen „Höchstbetrag“) durch den Begünstigten muss gesichert sein. Die Bankgarantie hat zumindest eine Gültigkeit bis zum Ablauf des Folgequartals aufzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs einer solchen Bankgarantie hat eine gültige Bankgarantie für zumindest das Folgequartal vorzuliegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Sicherheitsleistung am darauffolgenden darauf folgenden Werktag vorzulegen. Jener Vertragspartner, welcher die Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie erbringt, trägt dafür sämtliche Kosten einschließlich aller Gebühren und Abgaben. 12 . 4 . 4 Patronatserklärung Jener Vertragspartner, der eine Sicherheit zu leisten hat, hinterlegt nach vorheriger Vereinbarung beim anderen Vertragspartner eine Patronatserklärung einer Muttergesell- schaft in der Höhe gemäß Punkt 12.4.1. Der die Sicherheit fordernde Vertragspartner kann die Erlegung einer Patronatserklärung ablehnen. Die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrundeliegenden zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses und unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung bis zur vereinbarten Höhe möglich sein. Auch die teilweise Inanspruchnahme der Sicherheits- leistung durch den Begünstigten muss gesichert sein. Die Patronatserklärung hat zumindest eine Gültigkeit bis zum Ablauf des Folgequartals aufzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Patronatserklärung hat eine gültige Patronats- erklärung für zumindest das Folgequartal vorzuliegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Sicherheitsleistung am darauffolgenden darauf folgenden Werktag vorzulegen. 12 . 4 . 5 Rückgabe der Sicherheitsleistung Der Vertragspartner, der eine Sicherheit gefordert und erhalten hat, ist jederzeit berechtigt, diese Sicherheitsleistung zur Gänze oder Teile davon zurückzustellen.
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Samples: Wholesale Standardangebot
Sicherheitsleistungen. Der leistungserbringende Vertragspartner 2.5.1. Das EIU macht die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen. Dies gilt nicht für Zugangsberechtigte im Sinne des §1 Abs. 12 Nr. 2 Buchstaben a und c ERegG.
2.5.2. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen ▪ bei länger als einen Monat dauerndem Zahlungsverzug mit einem vollen Rechnungsbetrag bzw. mit einer vollen monatlich zu entrichtenden Zahlung sowie ▪ bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten durchschnittlich zu entrichtenden monatlichen Gesamtentgeltes. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen auch dann, wenn ▪ das voraussichtlich zu entrichtende Entgelt die nach Einschätzung einer Auskunftei vertretbare Kreditlinie des Zugangsberechtigten übersteigt oder die Bonitätsbewertung sonst nahelegt, dass er bei künftigen Zahlungen Schwierigkeiten haben könnte, ▪ ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde, ▪ er Prozesskostenhilfe beantragt hat oder ▪ er länger als zwei Wochen unter der von ihm angegebenen Adresse nicht erreichbar ist.
2.5.3. Angemessen ist berechtigt, vom jeweils Entgelt schuldenden Vertragspartner eine Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils in einem Monat (Sicherungszeitraum) zu fordernentrichtenden Gesamtentgeltes für bereits vereinbarte oder erfahrungsgemäß in Anspruch genommene Leistungen. Sollte die Erbringung einer Dabei gilt Folgendes:
2.5.3.1. Sicherheit gefordert werden, so richtet sich diese nach folgenden Bestimmungen. Liegt ein bisher bestehendes Vertragsverhältnis zu den vertragsgegenständlichen Leistungen vor, dessen Dauer mindestens ein Jahr umfasst hat, so wird maximal der durchschnittliche Dreimonatsumsatzsaldo der letzten vier Quartale als ist in Höhe der Sicherheitsleistung herangezogen. Wurden noch keine derartigen Leistungen durch A1 des für den ISP/VoB-only Vertragspartner erbrachtRest des laufenden Monats insgesamt zu entrichtenden Entgeltes zu leisten. Im Anschluss daran ist Sicherheit jeweils in Höhe des für den Folgemonat insgesamt zu entrichtenden Entgeltes zu leisten.
2.5.3.2. Werden für einen Sicherungszeitraum, wird die Höhe der für den bereits Sicherheitsleistung anhand der zukünftig erbracht wurde, weitere Leistungen vereinbart, ist zusätzlich Sicherheit für das hierfür zu erwartenden Rechnungsbeträge von A1 festgelegt. Liegt ein bisher bestehendes Vertragsverhältnis entrichtende Entgelt zu den vertragsgegenständlichen Leistungen vor, dessen Dauer weniger als ein Jahr umfasst hat, so wird maximal der zuletzt verfügbare Dreimonatsumsatzsaldo als Höhe der Sicherheitsleistung herangezogenleisten.
2.5.4. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird quartalsweise entsprechend dieser Regelung angepasst. Nach Xxxx des Vertragspartnerskann gemäß §232 BGB oder durch Bankbürgschaft (selbstschuldnerisch, von dem die Sicherheitsleistung gefordert wird, sind folgende Alternativen zur Erlegung einer Sicherheitsleistung möglich: • Bankgarantie • Patronatserklärung Die Leistung einer Sicherheit hat binnen 14 Tagen nach einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung durch den aufgeforderten Vertragspartner zu erfolgen. Wird die Sicherheitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß binnen 14 Tagen erbracht, so ist eine Nachfrist von sieben Tagen zu setzen. Wird die Sicherheit nicht binnen dieser Nachfrist gelegt, so kann eine außerordentliche Kündigung gemäß Punkt 17.3.3 erfolgen. Der die Sicherheit leistende Vertragspartner kann die Art der Sicherheitsleistung nach Ablauf eines jeden Quartals durch eine jeweils andere Art ersetzen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird quartalsweise entsprechend Punkt 12.4.1 angepasst. Jener Vertragspartner, der eine Sicherheit zu leisten hat, hinterlegt beim anderen Vertragspartner eine Bankgarantie in der Höhe gemäß Punkt 12.4.1. Die Bankgarantie muss von einem Kreditinstitut ausgestellt werden, welches einen Sitz in einem EWR-Land oder der Schweiz hat. Die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (abstrakte Bankgarantie) auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf jede die Einrede und Einwendung bis zur vereinbarten Höhe möglich der Vorausklage) erbracht werden. Die Bürgschaft einer Bank, die von einer Rating- Agentur mit dem Non-Investment Grade versehen wurde, wird nicht akzeptiert.
2.5.5. Das EIU macht das Verlangen nach Sicherheitsleistung in Textform geltend. Für die Fälligkeit der Sicherheitsleistung gilt Folgendes:
2.5.5.1. Ist Entgelt für den Rest des laufenden Monats zu sichern, muss die Sicherheitsleistung binnen fünf Bankarbeitstagen nach Zugang des Sicherungsverlangens, jedenfalls aber vor Leistungsbeginn erbracht sein.
2.5.5.2. Ist Entgelt für einen Folgemonat zu sichern, muss die Sicherheitsleistung spätestens zwei Werktage vor dem Beginn des Folgemonats erbracht sein.
2.5.5.3. Ist Entgelt für weitere in einen Sicherungszeitraum, für den bereits Sicherheitsleistung erbracht wurde, fallende Leistungen zu sichern, muss die hierauf entfallende Sicherheitsleistung spätestens zwei Werktage vor Leistungsbeginn erbracht sein. Auch Ist dies aufgrund kurzfristig vereinbarter Leistungen nicht mehr zeitgerecht möglich, muss die teilweise Inanspruchnahme Sicherheitsleistung jedenfalls vor Leistungsbeginn erbracht sein.
2.5.6. Kann das EIU die rechtzeitige Erbringung der Sicherheitsleistung (Ausstellung auf einen „Höchstbetrag“) durch den Begünstigten muss gesichert sein. Die Bankgarantie hat zumindest eine Gültigkeit bis zum Ablauf des Folgequartals aufzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs einer solchen Bankgarantie hat eine gültige Bankgarantie für zumindest das Folgequartal vorzuliegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertagnicht feststellen, ist es ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheitsleistung am darauffolgenden Werktag vorzulegennachweislich erbracht worden ist.
2.5.7. Jener Vertragspartner, welcher Der Zugangsberechtigte kann die Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie erbringt, trägt dafür sämtliche Kosten einschließlich aller Gebühren und Abgaben. Jener Vertragspartner, der eine Sicherheit durch monatliche Vorauszahlung des zu leisten hat, hinterlegt nach vorheriger Vereinbarung beim anderen Vertragspartner eine Patronatserklärung einer Muttergesell- schaft in der Höhe gemäß Punkt 12.4.1. Der die Sicherheit fordernde Vertragspartner kann die Erlegung einer Patronatserklärung ablehnen. Die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses und unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung bis zur vereinbarten Höhe möglich sein. Auch die teilweise Inanspruchnahme der Sicherheits- leistung durch den Begünstigten muss gesichert sein. Die Patronatserklärung hat zumindest eine Gültigkeit bis zum Ablauf des Folgequartals aufzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Patronatserklärung hat eine gültige Patronats- erklärung für zumindest das Folgequartal vorzuliegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Sicherheitsleistung am darauffolgenden Werktag vorzulegen. Der Vertragspartner, der eine Sicherheit gefordert und erhalten hat, ist jederzeit berechtigt, diese Sicherheitsleistung zur Gänze oder Teile davon zurückzustellenentrichtenden Entgeltes abwenden.
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