Urheberrecht und Nutzung Musterklauseln

Urheberrecht und Nutzung. 6.1. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Urheberrecht und Nutzung. 13.1 Alle aus dem Urheberrecht an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen abgeleiteten Rechte stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware am vereinbarten Aufstellungsort und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
Urheberrecht und Nutzung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen von itellico nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Soft- ware, Dokumentationen etc.) stehen itellico bzw. deren Li- zenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, den Vertragsgegenstand nach Bezahlung des ver- einbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Lizenzen zu verwenden. Durch den gegen- ständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewil- ligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Leistung werden keine Rechte, über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus, erworben. Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung von itellico geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig. Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen von itellico, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluß noch nicht feststeht, oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Ver- kehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Entgelt aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Aus- arbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright). Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für die uneinge- schränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrück- lich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auf- trag gegebenen Leistungen dar. itellico ist zur Anbringung eines Urheberrechtsvermerks (z.B.: website by itellico) und/oder Logos einschließlich des dazu- gehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und/oder ausgeführten Leistungen in angemessener Größe berechtigt. Dies gilt auch für eine von einem itellico Grafik- partner erstellen Leistung. itellico ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im Original oder auch abgeändert zu Werbezwecken und/oder als Refe- renz in itellico Drucksorten und anderen itellico Materialen und/oder auf der itellico Website zu verwenden und/oder öf- fentlich vorzuführen und von der Website des Auftraggeber zu Werbezwecken einen Link auf die Site von itellico zu legen. Der Auftraggeber bevollmächtigt itellico zur Erstellung von Kopien der Website-Daten z...
Urheberrecht und Nutzung. 1. Das Urheberrecht und alle Werknutzungsrechte an den vereinbarten Arbeitsergebnissen (Entwicklungen, Programmen, Dokumentationen etc.) stehen Supanz bzw. dessen Lizenz- gebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich die nicht exklusive, nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung, die Software bzw. sonstige Arbeitsergebnisse nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezi- fizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Darüber hinaus gehende Nutzungs- rechte an der Software oder den Arbeitsergebnissen erwirbt der Lizenznehmer nicht. Insbe- sondere ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Software oder sonstige Arbeitsergebnis- se (ausgenommen die flüchtige oder begleitende Vervielfältigung gemäß § 41a Urheber- rechtsgesetz) zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Ver- trag festgelegte Nutzung hinaus erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von Supanz zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Urheberrecht und Nutzung. 14.1 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Pro- gramme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragneh- mer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Durch den gegenständli- chen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Der Auftraggeber erhält somit nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbe- grenztes Recht, die auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Wurde im Rahmen des Auf- trags eine Software entwickelt oder eine Werknutzungsbe- willigung für die Software „EasyPro“ erworben, so darf die- se ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Ver- trag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbe- nen Anzahl der Lizenzen für die Nutzung je freigeschalte- tem Anwender verwendet werden. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausge- schlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstel- lung der Software werden keine Rechte über die im gegen- ständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Urheberrecht und Nutzung. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (webApplikationen, Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifische Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichwertige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadensersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftragnehmer gegen Kostenvergütung beim Auftraggeber zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse aus-schließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
Urheberrecht und Nutzung. 6.1 TRAFILITY gewährt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und auf die Vertragsdauer beschränktes Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software und an allen auf der Grundlage des Vertrages von TRAFILITY erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei TRAFILITY.
Urheberrecht und Nutzung. 6.1. Im Umfang unserer Lieferung befindet sich eine Lizenz welche die in der Kostenaufstellung angegebenen MMS Komponenten umfasst. Diese Lizenz berechtigt den Auftraggeber nicht exklusiv die angegebenen MMS Komponenten für die Umsetzung der angegebenen Funktionen am vereinbarten Standort in der ausgewählten Linie einzusetzen und zu betreiben, administrative Änderungen an den MMS Komponenten vorzunehmen und weitere Stationen anzubinden. Diese Lizenz berechtigt den Auftraggeber nicht, MMS Programme zu ändern oder zu ergänzen, sei es durch Erweiterung des vorhandenen oder zugänglichen Quelltextes oder durch Methoden des reverse Engineering. Die Weiterentwicklung des MMS Systems, sowie der Einsatz des MMS Systems bei Dritten oder in anderen Standorten oder Produktionslinien des Auftraggebers bleibt ausdrücklich dem Auftragnehmer vorbehalten. Das MMS System verbleibt geistiges Eigentum des Auftragnehmers, alle hieraus entstehenden Rechte bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. Die gesamte anlagenspezifische Konfiguration des MMS Systems sowie alle Prozessdaten verbleiben geistiges Eigentum des Auftraggebers. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
Urheberrecht und Nutzung. Mangels gegenteiliger Vereinbarung verbleiben alle Urheber- und Wer- knutzungsrechte wie auch nicht übertragene Eigentumsrechte bei ISHAP. ISHAP räumt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, die von ISHAP erbrachten Leistungen inhaltlich, räumlich und zeitlich für die Dauer der Leistungserbringung gemäß der Beauftragung zu nutzen. Mangels gegenteiliger Vereinbarung kann und darf der Kunde die er- brachten Leistungen weder kopieren, verändern, verwerten noch ande- ren entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung der Software wer- den keine Rechte über die im gegenständlichen Auftrag festgelegte Nut- zung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von ISHAP zieht Scha- denersatzansprüche nach sich, wobei volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Kunden unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mit übertragen werden. Der Kunde darf die von ISHAP erbrachten Leistungen erst nach vollstän- diger Bezahlung des Entgelts im vereinbarten Ausmaß nutzen. Der Kunde ist ohne Zustimmung von ISHAP nicht berechtigt Inhalte, Grafiken, Angebote, Logos, Firmenzeichen, Marken, Immaterialgüter- rechte oder sonstige Inhalte von ISHAP zu verwenden. ISHAP weist den Kunden darauf hin, dass die Leistungen von ISHAP urheberrechtlich geschützt sind und dass eine Verletzung des Urhe- berrechts strafbar ist. Soweit die überlassene Software nicht urheber- rechtlich geschützt sein sollte, handelt es sich dabei um geheimhal- tungsbedürftiges Know-how von ISHAP. Der Kunde erkennt für diese Programme dieselben Bedingungen an, wie sie für die urheberrechtlich geschützten Programme gelten. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich werden, ist dies vom Kunden gegen Kostenvergütung bei ISHAP zu beauftragen. Missbrauch zieht schadenersatzrechtliche Folgen nach sich.
Urheberrecht und Nutzung. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Pro- gramme, Dokumentation etc.) stehen der Firma PENTEK timing GmbH bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgeltes ausschließliche zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheber- rechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte der Firma PENTEK timing GmbH ziehen Schadenersatzansprü- che nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungs- zwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverän- dert mitübertragen werden.