Urheberrecht und Nutzung. 6.1. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
6.4. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
Urheberrecht und Nutzung. 16.1 Der Kunde/Auftraggeber erwirbt lediglich das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an Software. Ohne schriftliche Zustimmung der BDS/IBORG ist der Auftraggeber verpflichtet, die Weitergabe der Organisationsausarbeitung, Programme, Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Pro- gramme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum der BDS/IBORG sind, gilt das Nutzungsrecht der- selben auch nach Bezahlung zum ausschließlichen eigenen Nutzen des Kunden/Auftraggebers und nur auf der im Vertrag bezeichneten Hardware.
16.2 Jede dennoch erfolgte Weitergabe ohne schriftliche Zustimmung von BDS/IBORG, auch im Zuge einer Auf- lösung des Betriebes, einer Insolvenz oder durch Einbringung in ein anderes Unternehmen, aber auch die kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht Schadenersatzansprüche der BDS/IBORG nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung vom Kunden/Auftraggeber und deren Rechtsnachfolger zu leisten ist.
16.3 Die BDS/IBORG sind berechtigt, die vom Kunden/Auftraggeber in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek der BDS/IBORG zur allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsorganisation der BDS/IBORG aufzunehmen und zwar als Gegenleistung dafür, dass diese Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für den Kunden/Auftraggeber wirtschaftlicher und kostengünsti- ger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.
Urheberrecht und Nutzung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen von itellico nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Soft- ware, Dokumentationen etc.) stehen itellico bzw. deren Li- zenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, den Vertragsgegenstand nach Bezahlung des ver- einbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Lizenzen zu verwenden. Durch den gegen- ständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewil- ligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Leistung werden keine Rechte, über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus, erworben. Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung von itellico geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig. Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen von itellico, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluß noch nicht feststeht, oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Ver- kehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Entgelt aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Aus- arbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright). Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für die uneinge- schränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrück- lich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auf- trag gegebenen Leistungen dar. itellico ist zur Anbringung eines Urheberrechtsvermerks (z.B.: website by itellico) und/oder Logos einschließlich des dazu- gehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und/oder ausgeführten Leistungen in angemessener Größe berechtigt. Dies gilt auch für eine von einem itellico Grafik- partner erstellen Leistung. itellico ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im Original oder auch abgeändert zu Werbezwecken und/oder als Refe- renz in itellico Drucksorten und anderen itellico Materialen und/oder auf der itellico Website zu verwenden und/oder öf- fentlich vorzuführen und von der Website des Auftraggeber zu Werbezwecken einen Link auf die Site von itellico zu legen. Der Auftraggeber bevollmächtigt itellico zur Erstellung von Kopien der Website-Daten z...
Urheberrecht und Nutzung. 6.1 TRAFILITY gewährt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und auf die Vertragsdauer beschränktes Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software und an allen auf der Grundlage des Vertrages von TRAFILITY erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei TRAFILITY.
6.2 Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von TRAFILITY zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.3 Die Werknutzungsbewilligung an den von TRAFILITY und ihren Gehilfen erstellten Entwicklungen und Leistungen dürfen vom Auftraggeber ohne Zustimmung von TRAFILITY nicht auf Dritte (dazu zählen ins- besondere auch Schwester-, Tochter- oder Enkelgesellschaften) übertragen werden.
6.4 Der Auftraggeber ist vorbehaltlich einer gesondert zu treffenden schriftlichen Vereinbarung berechtigt, • die von TRAFILITY erstellten Entwicklungen ausschließlich in seinem Betrieb / Unternehmen zu rein betrieblichen Zwecken zu verwenden. Der Auftraggeber bzw. von ihm beauftragte Dritte sind insbe- sondere nicht berechtigt, funktionale Änderungen in den von TRAFILITY erstellten Entwicklungen vorzunehmen. Der Auftraggeber haftet TRAFILITY für jeden aufgrund der nicht bestimmungsgemä- ßen Benutzung hervorgerufenen Schaden; • Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herzustellen, soweit dies für die Benutzung der von TRAFILITY erstellten Entwicklungen notwendig ist.
6.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten, zu dekompilieren, zu reverse-engineeren oder zu disassemblieren. Benötigt der Auftraggeber Informationen, die zur Herstel- lung der Interoperabilität der Software mit anderen Computerprogrammen unerlässlich sind, hat er eine dahingehende Anfrage an TRAFILITY zu richten.
6.6 Sämtliche von TRAFILITY bzw. ihren Gehilfen dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Leistungs- erbringung überlassene Software, Softwareteile, Dienste, Dienstelemente, Daten und Unterlagen, Doku- mentationen, Benutzerhandbücher, Pflichtenhefte, Datenträger oder ähnliches bleiben ebenso wie Musterkataloge, Prospektabbildungen und dergleichen stets geistiges und tatsächliches Eigentum von TRAFILITY. Jede Ver...
Urheberrecht und Nutzung. 12.1. cycoders erteilt dem Kunden/Lizenznehmer nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht, die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages von cycoders erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei cycoders.
12.2. Durch die Mitwirkung des Kunden/Lizenznehmer bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von cyco- ders zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
12.3. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Kunden/Lizenznehmer unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot von cycoders oder Dritten ent- halten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
12.4. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Kunden/Lizenznehmer gegen Kostenvergütung bei cycoders zu beauftragen. Kommt cycoders dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheber- rechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
12.5. Wird dem Kunden/Lizenznehmer eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenz- bestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
Urheberrecht und Nutzung. 10.1 Sofern im Anbot nicht ausdrücklich die Einräumung von Immaterialgüterrechten an der Leistung (Programme, Dokumentationen udgl) von ALPSWARE an den KUNDEN vereinbart wird, stehen alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen ALPSWARE oder – sofern vorhanden – dessen Lizenzgeber zu. Der KUNDE erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den mit ALPSWARE abgeschlossenen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den KUNDEN ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des KUNDEN bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte der ALPSWARE zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
10.2 Dem KUNDEN ist die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecken nur unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritten enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mitübertragen werden.
10.3 Ist für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich, hat der KUNDE ALPSWARE damit gegen Kostenvergütung zu beauftragen. Kommt ALPSWARE dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung im Sinne des § 40e Urheberrechtsgesetzes, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
Urheberrecht und Nutzung. 6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright - und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
Urheberrecht und Nutzung. 9.1 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software SAFETYDOCX nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
9.2 Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungs- bewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch eine Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Urheberrecht und Nutzung. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (webApplikationen, Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifische Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichwertige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadensersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftragnehmer gegen Kostenvergütung beim Auftraggeber zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse aus-schließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
Urheberrecht und Nutzung. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken und im Ausmaß der erworbenen Lizenzzahl für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die Software zurückzuentwickeln und zu zerlegen bzw. zu deassemblieren. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software erwirbt dieser keinerlei Rechte an derselben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragsnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber ausschließlich bei der Installationsart „Installation und Nutzung der Software am Server des Auftraggebers“ und unter der Bedingung gestattet, dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen.