Subsidiarität Musterklauseln

Subsidiarität. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein Xxxxxx der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist oder Leistungen gemäß den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes erbracht werden.
Subsidiarität. Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehendem Versicherungsschutz, d. h., sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Der versicherten Person steht es frei, welchem Versicherer sie den Schadenfall anzeigt. Meldet sie den Schadenfall der Union Reiseversicherung AG, dann wird dieser insoweit auch in Vorleistung treten.
Subsidiarität. Besteht für das gleiche Risiko Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag, entfällt der Leistungsanspruch aus diesem Vertrag.
Subsidiarität. Die Versicherung greift nicht, soweit für einen Schaden an der versicherten Sache Deckung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Dies gilt auch dann, wenn in der anderen Versicherung ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist.
Subsidiarität. 4.1. Andere Versicherungen, insbesondere Wassersporthaftpflicht- versicherungen, gehen dieser Versicherung voran.
Subsidiarität. Der gesamte Versicherungsumfang gilt subsidiär zu einer etwaig bestehenden Rechts- schutzversicherung der versicherten Person bzw. subsidiär zu den statutengemäß ver- einbarten Leistungen der Mietervereinigung Österreichs.
Subsidiarität. Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen sowie Streik oder Aussperrung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
Subsidiarität. Soweit im Leistungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen deren Leistungspflichten vor und werden von unserer Leistung abgezogen.
Subsidiarität. In den Fällen gemäss Ziff. 4.2 und 4.3 besteht nur Anspruch auf Rechtsschutz, wenn und soweit die Leistungen nicht von einem anderen Versicherer erbracht werden müssen.
Subsidiarität. Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen den in diesen Bedingungen geregelten vor. Anhang