Technische und organisatorische Maßnahmen Musterklauseln

Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinb...
Technische und organisatorische Maßnahmen. 6.1. Der Auftragsverarbeiter hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus festgelegt und diese in Anlage 2 dieses Vertrags festgehalten. Die dort beschriebenen Maßnahmen wurden unter Beachtung der Vorgaben nach Art. 32 DSGVO ausgewählt und mit dem Auftraggeber abgestimmt. 6.2. Der Auftragsverarbeiter wird die technischen und organisatorischen Maßnahmen bei Bedarf und / oder anlassbezogen überprüfen und anpassen. Erforderliche Anpassungen werden vom Auftragsverarbeiter dokumentiert und dem Auftraggeber auf Nachfrage zur Verfügung gestellt. Wesentliche Änderungen, durch die das Schutzniveau verringert werden könnte, sind vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Technische und organisatorische Maßnahmen. 6.1 Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten die in Anlage 2 dieses Vertrags aufgelisteten technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c), Art. 32 DS-GVO zu implementieren und während des Vertrags aufrechtzuerhalten. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen. 6.2 Da die technischen und organisatorischen Maßnahmen dem technischen Fortschritt und der technologischen Weiterentwicklung unterliegen, ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen, sofern dabei das Sicherheitsniveau der in Anlage 2 festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten wird. Der Auftragnehmer wird solche Änderungen dokumentieren. Wesentliche Änderungen der Maßnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers und sind vom Auftragnehmer zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Technische und organisatorische Maßnahmen. (Art. 32 DSGVO) 5.2.1 Der Auftragnehmer gestaltet in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so, dass sie den Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er trifft dabei technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Daten vor Missbrauch und Verlust, um den Anforderungen der DSGVO zu entsprechen. 5.2.2 Die Parteien sind sich einig, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung unterliegen. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Er muss den Auftraggeber hierüber auf Anfrage informieren und sicherstellen, dass das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahme nicht unterschritten wird. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
Technische und organisatorische Maßnahmen. (Art. 32 DSGVO) (1) Der Auftragnehmer wird für die konkrete Auftragsverarbeitung ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der von der Verarbeitung betroffenen natürlichen Personen angemessenes Schutzniveau gewährleisten. Dazu wird er insbesondere die Schutzziele von Art. 32 Abs. 1 DSGVO, wie Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit sowie die Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung, auf Dauer sicherstellen. (2) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. (3) Die abgestimmten technischen und organisatorischen Maßnahmen werden in Anlage 2 zu diesem Vertrag als verbindlich festgelegt. Hierin ist auch das Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der datenschutzkonformen Verarbeitung beschrieben. (4) Die Maßnahmen beim Auftragnehmer können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden, dürfen aber die vereinbarten Standards nicht unterschreiten. (5) Wesentliche Änderungen müssen die Vertragsparteien in dokumentierter Form (schriftlich, elektronisch) abstimmen. Solche Abstimmungen sind für die Dauer dieses Vertrages aufzubewahren.
Technische und organisatorische Maßnahmen. (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c DSGVO) 11.1. Der Auftragsverarbeiter gestaltet seine innerbetriebliche Organisation so, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er trifft technische und or- ganisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Verantwortli- chen, die den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen. Diese ergeben sich aus Art. 32 DSGVO. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maß- nahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskos- ten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natür- licher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen. Die konkret getroffenen Maßnahmen sind in Annex 2 dokumentiert. 11.2. Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, seinen Pflichten nach Art. 32 Abs. 1 lit. d) DSGVO nachzukommen und ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Eva- luierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Ge- währleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen. 11.3. Technische und organisatorische Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Während der Dauer dieser Verarbeitung sind die techni- schen und organisatorischen Maßnahmen durch den Auftragsverarbeiter fortlaufend an die Anforderungen dieses Vertrags anzupassen und weiterzuentwickeln. Das hier und in Annex 2 vereinbarte Schutzniveau darf dabei nicht unterschritten werden.
Technische und organisatorische Maßnahmen. 5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Umsetzung und Einhaltung der in Anlage 1 beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen und gewährleistet, dass diese unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 32 DSGVO festgelegt wurden. Der Auftragnehmer legt auf schriftliche Anforderung des Auftragsgebers die näheren Umstände der Festlegung offen, soweit hierdurch keine vorrangigen Interessen, insbesondere Geheimhaltungsinteressen des Auftragnehmers betroffen sind. 5.2 Der Auftraggeber weist gesondert darauf hin, wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten gem. Art. 9 DSGVO verarbeitet werden sollen oder sich aus anderen Gründen Besonderheiten bei der Beurteilung der Datenverarbeitung ergeben (z. B. hinsichtlich der Schwere eines Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen etc.). 5.3 Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren. 5.4 Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. 5.5 Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. 5.6 Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. 5.7 Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.
Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier nicht das gesetzlich geforderte Mindestmaß unterschritten wird. (2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (3) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (4) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nicht gestattet. (5) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein.
Technische und organisatorische Maßnahmen. 4.1 Avaya hat für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden angemessene technische und organisatorische Maßnahmen getroffen und ist verpflichtet diese aufrechtzuerhalten. Avaya hat ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem Risiko unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen angemessen ist, und dessen Einhaltung regelmäßig zu prüfen. 4.2 Avaya ist berechtigt, die technischen und organisatorischen Maßnahmen anzupassen, soweit ein mindestens gleichwertiges, dem Risiko unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen angemessenes Schutzniveau aufrechterhalten wird. Die derzeit bei Avaya bestehenden technischen und organisatorischen Maßnahmen können über xxxxx://xxx.xxxxx.xxx/xx/xxxxxxx-xxxx-xxxxxxxxx-00000 abgerufen und eingesehen werden. Weitere technische und organisatorische Maßnahmen sowie diesbezügliche Informationen können im Hauptvertrag festgelegt sein.
Technische und organisatorische Maßnahmen. 9.1 Der Auftragnehmer führt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durch, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet ist. Er gestaltet seine innerbetriebliche Organisation so, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird und ein angemessenes Schutzniveau erreicht wird. Insbesondere hat der Auftragnehmer unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der Technik die angemessene Sicherheit der Verarbeitung, insbesondere die Vertraulichkeit (inklusive Pseudonymisierung und Verschlüsselung), Verfügbarkeit, Integrität, und Belastbarkeit der für die Datenverarbeitung verwendeten Systeme und Dienstleistungen sicherzustellen. 9.2 Die technischen und organisatorischen Maßnahmen in der Anlage werden als verbindlich festgelegt. 9.3 Die technischen und organisatorischen Maßnahmen können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen Weiterentwicklung angepasst werden. Dabei müssen die angepassten Maßnahmen mindestens dem Sicherheitsniveau der in der Anlage vereinbarten Maßnahmen entsprechen. Wesentliche Änderungen sind in schriftlicher Form oder einem elektronischen Format zu vereinbaren.