Termine, Verzug. 10.1 Verbindliche Termine sind ausdrücklich schriftlich als solche zu vereinbaren.
10.2 Hat KBC einen Verzug zu vertreten, so steht dem Kunden nach dem Verstreichen einer angemessenen, mindestens vierwöchigen, vom Kunden zu setzenden Nachfrist das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden stehen aus Anlass des Rücktritts keine Schadenersatzansprüche zu.
10.3 Hat der Kunde einen Verzug zu vertreten, so steht KBC nach dem Verstreichen einer angemessenen, mindestens vierwöchigen Nachfrist das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat KBC die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten sowie für den Kunden bestellte Leistungen ihrer Lieferanten sowie den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Zeitpunkt der Erfüllung ist der Tag der Anzeige der Lieferbereitschaft.
10.4 In allen anderen Fällen oder wenn eine Partei ihr Recht zum Rücktritt nicht geltend macht, verschieben sich die vereinbarten Termine in angemessener Weise.
Termine, Verzug. 2.1 Die Einhaltung der vereinbarten Termine für die betriebsfähige Bereitstellung von Mietsoftware setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Kunden zu liefernden vollständigen Unterlagen, erforderlichen Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für KCH angemessen; dies gilt nicht, wenn KCH die Verzögerung allein zu vertreten hat.
2.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf Höhere Gewalt zurückführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
2.3 Kommt KCH in Verzug mit der betriebsfähigen Bereitstellung, so kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nutzungspreises für 6 Monate zugrunde zu legen. Die Verpflichtung zur Leistung des pauschalierten Schadensersatzes setzt den Nachweis durch den Kunden voraus, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, nicht jedoch von dessen Höhe. KCH ist der Nachweis gestattet, dass dem Kunden ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
2.4 Weitere Ansprüche und Rechtsbehelfe des Kunden wegen Verzugs, insbesondere wegen indirekter Schäden oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn, oder Produktionsausfall sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit KCH wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet.
2.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzugs der betriebsfähigen Bereitstellung oder auf Schadensersatz statt der Leistung über die in III. 2.3 genannten Grenzen hinaus, sind auch nach Ablauf einer etwaigen vom Kunden gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.
2.6 Gerät KCH mit der betriebsfähigen Bereitstellung von Mietsoftware in Verzug, so ist der Kunde zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund nur dann berechtigt, wenn KCH eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Termine, Verzug. 9.1 Verbindliche Termine sind ausdrücklich schriftlich als solche zu vereinbaren.
9.2 Hat Kapsch einen Verzug zu vertreten, so steht dem Auftraggeber nach dem Verstreichen einer angemessenen, mindestens vierwöchigen, vom Auftraggeber zu setzenden Nachfrist das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Auftraggeber stehen aus Anlass des Rücktritts keine Schadenersatzansprüche zu.
9.3 Hat der Kunde einen Verzug zu vertreten, so steht Xxxxxx nach dem Verstreichen einer angemessenen, mindestens vierwöchigen Nachfrist das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat Xxxxxx die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten sowie für den Auftraggeber bestellte Ware sowie den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Zeitpunkt der Erfüllung ist der Tag der Anzeige der Lieferbereitschaft.
9.4 In allen anderen Fällen oder wenn eine Partei ihr Recht zum Rücktritt nicht geltend macht, verschieben sich die vereinbarten Termine in angemessener Weise.
Termine, Verzug. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns oder bei dem von uns bestimmten Empfänger. Der Lieferant hat uns eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist. Bei Verzug sind wir berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware geltend gemacht werden.
Termine, Verzug. 1) Die Einhaltung der Fertigstellungstermine erfolgt unter der Voraussetzung, dass sämt- liche Arbeiten zum vorgesehenen Termin von uns begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können und dass uns alle Pläne, Zeichnungen etc. mindestens service description are correct and that the deliveries or services offered can be fulfilled without extraordinary complications.
2) The contract offer is based on the infor- mation of the contractual partner who is re- sponsible for the completeness and correct- ness of his indications as well as on our ob- servations on-site. As far as the description of service has not been prepared by us, we do not accept a liability for the accordance of the service description with the order basics like drawings, parts lists etc.
3) Offers shall be made on basis of the cost factors being applicable at the time of order confirmation. The prices in the offers shall be valid if the deliveries or services are made within a period of 4 months after contract conclusion. After that they may be adjusted to those prices valid on the day of invoicing for the delivery or service if cost for material and energy, labour and freight charges as well as other cost having an impact on oper- ational cost. If the price increase exceeds the increase of the cost of living in the same period, the contractual partner may withdraw from the contract.
4) We reserve ownership, copy right and other rights to all documents being part of the of- fer; third parties may only get access to those documents with our consent.
5) As far as we prepared the service descrip- tions ourselves, they should only be pre- pared free of charge if we are awarded with the delivery or service or if the service de- scription including all documents is returned immediately to us. If, on the other hand, the specifications prepared by us are reused in their entirety, in their essential features or in essential parts, a fee of 5% of the order amount shall be payable for this. In any case, the recipient of the offer shall be liable for this sum.
6) Cost estimates are non-binding. The calcula- tion is based on the actual cost incurred.
Termine, Verzug. Der in der Bestellung angegebene Liefer-/ Leistungstermin ist verbindlich, der Auftragnehmer gerät bei Über- schreiten auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgebend für dessen Einhaltung ist die vollständige Auftragserfül- lung bei der angegebenen Lieferanschrift.
Termine, Verzug. 6.1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maß- gebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei Franke oder bei dem von Franke bestimmten Empfänger. Bei Über- schreitung des vereinbarten Lieferdatums gerät der Lie- ferant ohne Mahnung in Verzug. Der Lieferant gilt auch als in Verzug gesetzt, wenn Xxxxxx Vertragsleistungen zurückweist, weil diese nicht der Bestellung entspre- chen. Eine etwaige gesetzliche Vermutung zum Verzicht auf Nachlieferung gilt nicht. Der Lieferant hat Xxxxxx eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüg- lich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Zeichnet sich schon vor der Fälligkeit der Lieferung ab, dass der Lieferant den Liefertermin überschreiten wird, so kann Xxxxxx dem Lieferanten eine Nachfrist zur Lieferung set- zen und im Falle eines erfolglosen Ablaufs der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und auf die Lieferung verzich- ten und stattdessen Schadenersatz geltend machen. Teillieferung und vorzeitige Lieferung sind nur bei aus- drücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
6.2. Bei Verzug des Lieferanten ist Xxxxxx berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jeden Arbeitstag der Verzögerung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Nettopreises der verspätet ge- lieferten Vertragsleistung. Xxxxxx kann die Vertrags- strafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach Gesetz geschuldeten Schadener- satzes verlangen. Durch die Vereinbarung der Vertrags- strafe oder deren Geltendmachung werden die Franke zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs, etwa die Geltendmachung weiteren Schadens, nicht be- rührt. Etwaige gezahlte Vertragsstrafen sind an Scha- densersatzansprüche nicht anzurechnen. Nimmt Xxxxxx die verspätete Leistung an, wird sie die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
Termine, Verzug. 1. Verbindliche Termine für Fertigstellung (Fertigstellungstermine) müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist zur Fertigstellung beginnt erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der Buhl Company GmbH beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Angaben, technischen Daten und Unterlagen. Fixtermine werden nur dann als Fixtermine im Sinne des Handelsgesetzbuches vereinbart, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
2. Nach Vertragsschluss vereinbarte Veränderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Termine angemessen.
3. Für die Einhaltung von Fertigstellungsterminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
4. Der Fertigstellungstermin verschiebt sich angemessen bei Streik und Aussperrung, trotz Behinderungsanzeige fortgesetzter Behinderung durch andere Unternehmer auf der Baustelle, bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Belieferung von Buhl Company GmbH, in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft der Buhl Company GmbH liegen. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird die Buhl Company GmbH dem Kunden anzeigen. Der Fertigstellungstermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Kunde mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstandes, oder wenn technische und/oder kaufmännische Fragen ungeklärt sind, um die Zeit, die zur Klärung solcher Fragen notwendig ist. Solange die Buhl Company GmbH die in diesem Absatz genannten Ereignisse nicht zu vertreten hat, darf der Kunde nicht zurücktreten oder kündigen.
5. Soweit sich die Buhl Company GmbH im Herstellungsverzug befindet und dem Kunden aus der Verzögerung ein Schaden erwächst, steht ihm ein Anspruch auf Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von höchstens ½ %. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. Das Recht, wegen einer von der Buhl Company GmbH zu vertretenden Leistungsverzögerung nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen die Buhl Company GmbH, ihre Organe, ih...
Termine, Verzug. 1. Vereinbarte Termine für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen sind für den Vertragspartner bindend. Erkennt der Vertragspartner, dass er einen Termin nicht einhalten kann, so hat er dies uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und, so- weit dies möglich ist, der Dauer der voraussichtlichen Verzögerung mitzuteilen. Diese Mitteilung berührt die Pflicht des Vertragspartners zur termingerechten Leistung nicht. Umfasst die Lieferung auch Installationen oder die Errichtung von Anlagen oder Anla- genteilen oder handelt es sich um eine Dienstleistung, so gelten diese als erfolgt, wenn sie abnahmebereit sind. Der Vertragspartner ist zur Erbringung von Teillieferungen/Leistungen nur mit unserem vorherigen Einverständnis berechtigt.
2. Gerät der Vertragspartner in Verzug, sind wir ungeachtet sonstiger Rechte berechtigt, ei- ne Vertragsstrafe von 1,0 % des Wertes der Bestellung pro angefangener Woche, höchs- tens jedoch 5 % des Gesamtwertes der Lieferung zu verlangen. Die Geltendmachung an- derer Rechtsfolgen einschließlich eines höheren Schadensersatzes bleibt unbenommen; auf einen geltend gemachten höheren Schadensersatz wird eine bereits gezahlte Vertrags- strafe angerechnet. Dem Vertragspartner ist der Nachweis gestattet, dass uns ein geringe- rer oder gar kein Schaden entstanden ist. Falls wir uns bei Annahme der Lieferung oder der Nacherfüllung das Recht der Vertragsstrafe nicht vorbehalten, können wir die Ver- tragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend machen. Unbeschadet anderer Rechte sind wir darüber hinaus berechtigt, von der Bestellung ganz oder teilweise zurückzutre- ten, soweit diese nicht innerhalb der vereinbarten Fristen erfüllt wird.
Termine, Verzug. 12.1 Vom Auftragnehmer genannte Termine sind stets verbindlich.
12.2 Für die Bereitstellung von Diensten werden die folgenden maximalen Bereitstellungszeiten ab Auftragser- teilung vereinbart: Deutschland 8 Wochen Europa 10 Wochen Nordamerika 10 Wochen Südamerika 12 Wochen Asien 12 Wochen Australien 12 Wochen Afrika 16 Wochen
12.3 Spätestens nach Ablauf von einem Drittel des Bereitstellungszeitraumes hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen verbindlichen Bereitstellungstermin unaufgefordert mitzuteilen.
12.4 Sollte der verbindliche Fertigstellungstermin dem Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Frist mitge- teilt worden sein, so wird eine einmalige Vertragsstrafe in Höhe von 20% des monatlich vereinbarten Serviceentgel- tes fällig.
12.5 Im Falle des Verzugs stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu. Darüber hinaus ist der Auf- traggeber bei Verzug des Auftragnehmers dazu berechtigt, eine Vertragsstrafe von 5% des monatlich vereinbarten Serviceentgeltes pro angefangenem Kalendertag zu ver- langen. Soweit der Auftragnehmer einen vereinbarten Bereit- oder Fertigstellungstermin um mehr als 7 Kalendertage über- schreitet, ist der Auftraggeber unmittelbar zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Vertragsstrafe kann bis zur endgültigen Zahlung der Vergütung geltend gemacht werden. Eine vom Auftragnehmer geleistete Vertragsstrafe wegen Verzuges wird auf einen weitergehenden Schadensersatz- anspruch angerechnet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers im Falle des Verzuges bleiben unberührt.