Termine, Verzug Musterklauseln

Termine, Verzug. 10.1 Verbindliche Termine sind ausdrücklich schriftlich als solche zu vereinbaren.
Termine, Verzug. 2.1 Die Einhaltung der vereinbarten Termine für die Lieferung oder Bereitstellung („Lieferung“) von Kaufsoftware setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Kunden zu liefernden vollständigen Unterlagen, erforderlichen Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden (z.B. Vorauszahlung, Teilzahlung) voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für KCH angemessen; dies gilt nicht, wenn KCH die Verzögerung allein zu vertreten hat.
Termine, Verzug. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns oder bei dem von uns bestimmten Empfänger. Der Lieferant hat uns eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist. Bei Verzug sind wir berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware geltend gemacht werden.
Termine, Verzug a) Der in der Bestellung angegebene Liefer-/ Leistungstermin ist verbindlich, der Auftragnehmer gerät bei Über- schreiten auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgebend für dessen Einhaltung ist die vollständige Auftragserfül- lung bei der angegebenen Lieferanschrift.
Termine, Verzug. 2.1 Die Einhaltung der vereinbarten Termine für die betriebsfähige Bereitstellung von Mietsoftware setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Kunden zu liefernden vollständigen Unterlagen, erforderlichen Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für KCH angemessen; dies gilt nicht, wenn KCH die Verzögerung allein zu vertreten hat.
Termine, Verzug. 6.1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maß- gebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei Franke oder bei dem von Franke bestimmten Empfänger. Bei Über- schreitung des vereinbarten Lieferdatums gerät der Lie- ferant ohne Mahnung in Verzug. Der Lieferant gilt auch als in Verzug gesetzt, wenn Xxxxxx Vertragsleistungen zurückweist, weil diese nicht der Bestellung entspre- chen. Eine etwaige gesetzliche Vermutung zum Verzicht auf Nachlieferung gilt nicht. Der Lieferant hat Xxxxxx eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüg- lich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Zeichnet sich schon vor der Fälligkeit der Lieferung ab, dass der Lieferant den Liefertermin überschreiten wird, so kann Xxxxxx dem Lieferanten eine Nachfrist zur Lieferung set- zen und im Falle eines erfolglosen Ablaufs der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und auf die Lieferung verzich- ten und stattdessen Schadenersatz geltend machen. Teillieferung und vorzeitige Lieferung sind nur bei aus- drücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
Termine, Verzug. Im Einzelvertrag enthaltene Terminangaben für Erbringung der Dienstleistungen, inklusive Liefer-, Installations- und Inbetriebnah- me-Termine, sind ohne ausdrückliche Zusicherung als Richtwerte zu verstehen und nicht verbindlich. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Termins von Faigle zu vertreten, setzt der Kunde Faigle zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens zehn Arbeitstagen zur nachträglichen Er- bringung der Leistung. Wird die Nachfrist ebenfalls nicht eingehal- ten, kann der Kunde auf der Vertragserfüllung beharren und weitere Nachfristen zur nachträglichen Erbringung der Leistungen ansetzen oder, wenn Faigle insgesamt um mehr als 60 Arbeitstage im Verzug ist, vom betroffenen Einzelvertrag betr. Dienstleistungen zurücktre- ten. Diejenigen Leistungen, die bereits vertragsgemäss erbracht wurden, sind zu vergüten.
Termine, Verzug. 1. Vereinbarte Termine für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen sind für den Vertragspartner bindend. Erkennt der Vertragspartner, dass er einen Termin nicht einhalten kann, so hat er dies uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und, so- weit dies möglich ist, der Dauer der voraussichtlichen Verzögerung mitzuteilen. Diese Mitteilung berührt die Pflicht des Vertragspartners zur termingerechten Leistung nicht. Umfasst die Lieferung auch Installationen oder die Errichtung von Anlagen oder Anla- genteilen oder handelt es sich um eine Dienstleistung, so gelten diese als erfolgt, wenn sie abnahmebereit sind. Der Vertragspartner ist zur Erbringung von Teillieferungen/Leistungen nur mit unserem vorherigen Einverständnis berechtigt.
Termine, Verzug. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei IMO oder bei dem von IMO bestimmten Empfänger. Der Lieferant hat IMO eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist. Bei Verzug ist IMO berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1,0 % des Gesamtwertes der Bestellung je begonnene Verzugswoche, im Ganzen aber höchstens 10 % des Gesamtwertes der Bestellung zu fordern. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Lieferant ist berechtigt, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Verzugsschaden entstanden ist. Durch die Vereinbarung der Schadenspauschalierung oder deren Geltendmachung werden die IMO zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt.
Termine, Verzug. 1) Die Einhaltung der Fertigstellungstermine erfolgt unter der Voraussetzung, dass sämt- liche Arbeiten zum vorgesehenen Termin von uns begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können und dass uns alle Pläne, Zeichnungen etc. mindestens service description are correct and that the deliveries or services offered can be fulfilled without extraordinary complications.