Umweltschutz. Nach dem BImschG sind Menschen, Tiere, Pflanzen und andere Sachen vor schädlichen Umwelteinflüssen zu schützen. Die Fremdfirma (Auftragnehmer) verpflichtet sich, innerhalb des Werkgeländes alle geltenden umweltrelevanten Vorschriften einzuhalten, insbesondere die des Gewässerschutzes, des Abfallrechts sowie die Vorschriften zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Die Fremdfirma (Auftragnehmer) verpflichtet sich zum sparsamen Umgang mit Einsatzstoffen und Energie (Strom, Gas, Wasser, Druckluft etc.) sowie zur Vermeidung unnötiger Emissionen (z.B. Lärm, Staub, Gerüche, Abfall, Abwasser, Erschütterungen). Alle Einsatzstoffe, Reste und Abfälle, insbesondere aber brennbare Flüssigkeiten, gefährliche und wassergefährdende Stoffe, z.B. Säuren, Laugen, giftige ätzende Stoffe sowie Altöl und auch verschmutzte Putzlappen, müssen auf dem Werkgelände unter strengster Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen transportiert, vorgehalten, gelagert und behandelt werden, so dass durch diese Stoffe keine Gefahr für Menschen, Sachen, das Unternehmen und die Umwelt besteht oder entstehen kann. Abfälle, auch Reste, sind nach Beendigung der Arbeiten von dem Werkgelände zu entfernen. Für die Entsorgung kommt die Fremdfirma (Auftragnehmer) selbst auf und ist dafür eigenverantwortlich. Folgen von Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen etc., insbesondere zu Staub-, Lärm, Geruchs- und Erschütterungsemissionen gehen zu Lasten der Fremdfirma (Auftragnehmer). Aus derartigen Verstößen resultierende Geldbußen etc. sind, auch wenn sie gegen andere als die Fremdfirma (Auftragnehmer) verhängt werden, von der Fremdfirma (Auftragnehmer) zu zahlen. Für Schäden, die CLAAS durch Nichtbeachtung entstehen, haftet der Verursacher.
Appears in 1 contract
Samples: www.claas-supplier.net
Umweltschutz. Nach dem BImschG Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, anfallende Abfälle entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Sondermüll, Bauschutt sowie andere Abfallfraktionen sind Menschen, Tiere, Pflanzen getrennt und andere Sachen vor schädlichen Umwelteinflüssen unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu schützenlagern. Die Fremdfirma Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Projektleiters (Auftragnehmer) verpflichtet sich, innerhalb des Werkgeländes alle geltenden umweltrelevanten Vorschriften einzuhalten, insbesondere die des Gewässerschutzes, des Abfallrechts sowie die Vorschriften zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA LärmDAW). Bei Verstößen behält sich DAW vor, anfallende Mehrkosten bei der Abfallentsorgung dem Auftragnehmer zu belasten. Die Fremdfirma (Auftragnehmer) verpflichtet sich zum sparsamen Umgang mit Einsatzstoffen und Energie (Strom, Gas, Wasser, Druckluft etc.) sowie zur Vermeidung unnötiger Emissionen Gesetzeskonformität der Abfallentsorgung ist durch geeignete Unterlagen (z.B. LärmEntsorgungsnachweis) gegenüber dem Projektleiter (DAW) zu belegen. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur gesetzeskonformen Verwertung / Beseitigung der Abfälle nicht nach, Staubbehält sich XXX vor, Gerüche, Abfall, Abwasser, Erschütterungen)diese auf Kosten des Auftragnehmers zu veranlassen. Alle Einsatzstoffe, Reste und Abfälle, insbesondere aber brennbare Flüssigkeiten, gefährliche und wassergefährdende Stoffe, z.B. Säuren, Laugen, giftige ätzende Stoffe sowie Altöl und auch verschmutzte Putzlappen, müssen auf dem Werkgelände unter strengster Beachtung Sollten bei der gesetzlichen Bestimmungen transportiert, vorgehalten, gelagert und behandelt werdenAbwicklung eines Auftrages die zu beseitigenden Materialien nicht den im Auftrag abgesprochenen Kriterien entsprechen, so dass durch diese Stoffe keine ist unverzüglich der Projektleiter (DAW) zu benachrichtigen. Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen / Gefahrstoffen sind die einschlägigen Rechts- vorschriften einzuhalten und der Umgang ist DAW und/oder dessen Beauftragtem zu melden. Havarien sowie das Eindringen in das Erdreich und/oder in die Kanalisation sind sofort dem Projektleiter (DAW) und/oder dessen Beauftragtem zu melden. Bei Gefahr für Menschenin Verzug ist sofort über den bekannten Notruf Hilfe herbeizurufen, Sachen, bzw. gemäß Alarmplan des Standortes (Anlage 5 – Verhalten im Notfall) zu handeln. Das Einbringen von flüssigen oder festen Stoffen in das Unternehmen Erdreich sowie in die Kanalnetze ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Projektleiter (DAW) zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich DAW die Umwelt besteht oder entstehen kann. Abfälle, auch Reste, sind nach Beendigung der Arbeiten von dem Werkgelände zu entfernen. Für die Entsorgung kommt die Fremdfirma (Auftragnehmer) selbst auf und ist dafür eigenverantwortlich. Folgen von Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen etc., insbesondere zu Staub-, Lärm, Geruchs- und Erschütterungsemissionen gehen Schadensbeseitigung zu Lasten der Fremdfirma (Auftragnehmer). Aus derartigen Verstößen resultierende Geldbußen etc. sind, auch wenn sie gegen andere als die Fremdfirma (Auftragnehmer) verhängt werden, von der Fremdfirma (Auftragnehmer) zu zahlen. Für Schäden, die CLAAS durch Nichtbeachtung entstehen, haftet der Verursacherdes Auftragnehmers vor.
Appears in 1 contract
Samples: www.daw.de
Umweltschutz. Nach Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, anfallende Abfälle entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Sondermüll, Bauschutt sowie andere Abfallfraktionen sind getrennt und unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu lagern. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Projektleiters (DAW). Bei Verstößen behält sich DAW vor, anfallende Mehrkosten bei der Abfallentsorgung dem BImschG sind Menschen, Tiere, Pflanzen und andere Sachen vor schädlichen Umwelteinflüssen Auftragnehmer zu schützenbelasten. Die Fremdfirma (Auftragnehmer) verpflichtet sich, innerhalb des Werkgeländes alle geltenden umweltrelevanten Vorschriften einzuhalten, insbesondere die des Gewässerschutzes, des Abfallrechts sowie die Vorschriften zur Reinhaltung Gesetzeskonformität der Luft (TA Luft) und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Die Fremdfirma (Auftragnehmer) verpflichtet sich zum sparsamen Umgang mit Einsatzstoffen und Energie (Strom, Gas, Wasser, Druckluft etc.) sowie zur Vermeidung unnötiger Emissionen Abfallentsorgung ist durch geeignete Unterlagen (z.B. LärmEntsorgungsnachweis) gegenüber dem Projektleiter (DAW) zu belegen. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur gesetzeskonformen Verwertung / Beseitigung der Abfälle nicht nach, Staubbehält sich XXX vor, Gerüche, Abfall, Abwasser, Erschütterungen)diese auf Kosten des Auftragnehmers zu veranlassen. Alle Einsatzstoffe, Reste und Abfälle, insbesondere aber brennbare Flüssigkeiten, gefährliche und wassergefährdende Stoffe, z.B. Säuren, Laugen, giftige ätzende Stoffe sowie Altöl und auch verschmutzte Putzlappen, müssen auf dem Werkgelände unter strengster Beachtung Sollten bei der gesetzlichen Bestimmungen transportiert, vorgehalten, gelagert und behandelt werdenAbwicklung eines Auftrages die zu beseitigenden Materialien nicht den im Auftrag abgesprochenen Kriterien entsprechen, so dass durch diese Stoffe keine ist unverzüglich der Projektleiter (DAW) zu benachrichtigen. Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen / Gefahrstoffen sind die einschlägigen Rechts- vorschriften einzuhalten und der Umgang ist DAW und/oder dessen Beauftragtem zu melden. Havarien sowie das Eindringen in das Erdreich und/oder in die Kanalisation sind sofort dem Projektleiter (DAW) und/oder dessen Beauftragtem zu melden. Bei Gefahr für Menschenin Verzug ist sofort über den bekannten Notruf Hilfe herbeizurufen, Sachen, bzw. gemäß Alarmplan des Standortes (Anlage 5 – Verhalten im Notfall) zu handeln. Das Einbringen von flüssigen oder festen Stoffen in das Unternehmen Erdreich sowie in die Kanalnetze ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Projektleiter (DAW) zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich DAW die Umwelt besteht oder entstehen kann. Abfälle, auch Reste, sind nach Beendigung der Arbeiten von dem Werkgelände zu entfernen. Für die Entsorgung kommt die Fremdfirma (Auftragnehmer) selbst auf und ist dafür eigenverantwortlich. Folgen von Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen etc., insbesondere zu Staub-, Lärm, Geruchs- und Erschütterungsemissionen gehen Schadensbeseitigung zu Lasten der Fremdfirma (Auftragnehmer). Aus derartigen Verstößen resultierende Geldbußen etc. sind, auch wenn sie gegen andere als die Fremdfirma (Auftragnehmer) verhängt werden, von der Fremdfirma (Auftragnehmer) zu zahlen. Für Schäden, die CLAAS durch Nichtbeachtung entstehen, haftet der Verursacherdes Auftragnehmers vor.
Appears in 1 contract
Samples: www.daw.de
Umweltschutz. Nach Alle den Umweltschutz betreffenden Vorschriften und Regelwerke sind von den AN zu beachten. Der AN hat die Pflicht unmittelbare Umweltschäden sowie unmittelbare Gefahren eines Umweltschadens zu vermeiden. Belastungen der Umwelt sind zu minimieren. Im Schadensfall sind umgehend alle Maß- nahmen zur Schadensminimierung und -beseitigung einzuleiten. Umweltschäden sowie potenzielle Umweltschäden sind dem BImschG Beauftragten des AG umgehend zu melden. Wird diese Regelung nicht be- achtet, gilt der Auftrag als nicht ordnungsgemäß erfüllt. Offene Forderungen bleiben bestehen, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten. (KrWG, BImSchG, USchadG, WHG, LWG NRW, BetrSichV, GGVSEB) Der AN ist für die im Rahmen der Durchführung und Abwicklung der Bestellung bei ihm als Abfaller- zeuger anfallenden Abfälle, wie z. B. Verpackungsmaterialien, Materialreste, Verschnitt etc., verant- wortlich. Ihm obliegen nach Auftragserteilung die Pflichten zur Erfüllung der einschlägigen, öffentlich- rechtlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung im jeweiligen regionalen Bereich. Abfälle sind Menschenordnungsgemäß und schadlos zu verwerten bzw. gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Der AN ist als Abfallerzeuger insbesondere verpflichtet: • Verwertbare Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu erfassen • Abfälle ordnungsgemäß zu deklarieren • Soweit gesetzlich gefordert, TiereNachweise zu führen über die durchgeführte Entsorgung für alle ge- fährlichen Abfälle. Bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle ist der AG berechtigt, Pflanzen die Erfüllung der genannten AN-Pflichten – z.B. durch Kontrolle der entsprechenden Nachweise – zu überprüfen. Bei der Lagerung gefährlicher Abfälle und andere Sachen vor schädlichen Umwelteinflüssen Arbeitsstoffe die zu schützeneiner Boden- oder Gewässerkontamina- tion führen können, sind geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen. Die Fremdfirma Vorschriften des KrWG sind einzuhalten. Abfälle dürfen auf dem Gelände des AG nach Abschluss der Arbeiten nicht zurückgelassen, verbrannt, vergraben oder auf andere Weise ins Erdreich gebracht, ausgegossen und/oder in Kanalisationssyste- me abgegeben werden. Mitgelieferte Verpackungen sind vom AN zurückzunehmen. Bei der Durchführung von Arbeiten entste- hende, häusliche Abwässer dürfen vom AN nach Rücksprache mit dem Verantwortlichen des AG in das Abwassersystem der jeweiligen Anlage eingeleitet werden. Abwässer mit gefährlichen Inhaltsstoffen sind getrennt zu erfassen und einer geeigneten Entsorgung zuzuführen. Wassergefährdende oder nach Gefahrstoffverordnung kennzeichnungspflichtige Stoffe dürfen nur in für den Arbeitsfortschritt erforderlichen Mengen auf dem Gelände bzw. in den Gebäuden des AG gela- gert werden. Wassergefährdende Einsatzstoffe oder Abfälle dürfen nur so gelagert oder eingesetzt werden, dass Gewässer oder Böden nicht verunreinigt werden können. Es ist verboten, wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer, in den Untergrund oder in einen Abwasserkanal einzuleiten. Sollte es trotz aller Vor- sichtsmaßnahmen zur Boden- oder Gewässerverunreinigung kommen, so sind sofort geeignete Siche- rungsmaßnahmen zur Schadensbegrenzung einzuleiten; der Vorfall ist unverzüglich dem Verantwortli- chen des AG zu melden. (AuftragnehmerWHG, LWG NRW) verpflichtet sichLuftgetragene Emissionen wie Gase, innerhalb des Werkgeländes alle geltenden umweltrelevanten Vorschriften einzuhaltenDämpfe, insbesondere Gerüche und Stäube sowie Lärmemissionen sind auf das unvermeidliche Maß zu beschränken; ggfs. sind vom AN unaufgefordert emissionsmindernde Maß- nahmen zu ergreifen. Werden die des Gewässerschutzesgesetzlich geforderten Lärmgrenzwerte überschritten, des Abfallrechts sowie die Vorschriften zur Reinhaltung ist Gehör- schutz zu tragen. In Verwaltungsstandorten sind Arbeiten mit Lärmemission mit der Luft Objekt- /Standortleitung vorher abzustimmen. (TA Luft) und der Technischen Anleitung BImSchG, LärmVibrations-ArbSchV, Allgemeine Verwaltungs- vorschrift zum Schutz gegen Lärm (TA LärmBaulärm). Die Fremdfirma (Auftragnehmer) verpflichtet sich zum sparsamen Umgang mit Einsatzstoffen und Energie (Strom, Gas, Wasser, Druckluft etc.) sowie zur Vermeidung unnötiger Emissionen (z.B. Lärm, Staub, Gerüche, Abfall, Abwasser, Erschütterungen). Alle Einsatzstoffe, Reste und Abfälle, insbesondere aber brennbare Flüssigkeiten, gefährliche und wassergefährdende Stoffe, z.B. Säuren, Laugen, giftige ätzende Stoffe sowie Altöl und auch verschmutzte Putzlappen, müssen auf dem Werkgelände unter strengster Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen transportiert, vorgehalten, gelagert und behandelt werden, so dass durch diese Stoffe keine Gefahr für Menschen, Sachen, das Unternehmen und die Umwelt besteht oder entstehen kann. Abfälle, auch Reste, sind nach Beendigung der Arbeiten von dem Werkgelände zu entfernen. Für die Entsorgung kommt die Fremdfirma (Auftragnehmer) selbst auf und ist dafür eigenverantwortlich. Folgen von Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen etc., insbesondere zu Staub-, Lärm, Geruchs- und Erschütterungsemissionen gehen zu Lasten der Fremdfirma (Auftragnehmer). Aus derartigen Verstößen resultierende Geldbußen etc. sind, auch wenn sie gegen andere als die Fremdfirma (Auftragnehmer) verhängt werden, von der Fremdfirma (Auftragnehmer) zu zahlen. Für Schäden, die CLAAS durch Nichtbeachtung entstehen, haftet der Verursacher.
Appears in 1 contract
Samples: www.bergische-energie.de
Umweltschutz. Nach dem BImschG Der Bauherr setzt voraus, dass Unternehmer und die von ihm eingesetzten Subunternehmer nur Fahr- zeuge und Baumaschinen einsetzten, die den neusten Anforderungen der Euro-Norm entsprechen. Fahrzeuge und Baumaschinen, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, sind Menschen, Tiere, Pflanzen und andere Sachen vor schädlichen Umwelteinflüssen bei Offertabgabe durch den Unternehmer zu schützendeklarieren. Bauabfälle dürfen nicht mit Sonderabfällen vermischt werden. Die Fremdfirma Abbruchmaterialien und übrige Abfäl- le müssen auf der Baustelle getrennt werden. Die aussortierten Materialien sind der Verwertung zuzu- führen. Dies gilt speziell für Holz und Metall und sauberen Beton. Nicht verwertbare Anteile müssen den dafür bestimmten Entsorgungsanlagen zugeführt werden. Es dürfen keine Abfälle im Freien oder auf dem Baugelände verbrannt werden. Die Richtlinien zum Gewässerschutz sind während der Ausführung des Projektes einzuhalten. Spezial- gebinde sind durch den Unternehmer auf eigene Kosten direkt abzuführen. Sämtliches Bauwasser muss nach den geltenden Vorschriften abgeleitet werden. Behälter und Einrichtungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind gemäss der geltenden eidg. Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (AuftragnehmerVWF) verpflichtet sichzu lagern. Übersteigt die eingelagerte Menge 450 l, innerhalb des Werkgeländes alle geltenden umweltrelevanten Vorschriften einzuhaltenso ist beim AFU eine separate Bewilligung einzuholen. Werden umweltgefährdende Stoffe auf der Baustelle eingelagert, insbesondere die des Gewässerschutzesso ist dies der Bauleitung bekannt zu geben (Ort, des Abfallrechts sowie die Vorschriften zur Reinhaltung Art und Menge der Luft (TA Luft) und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA LärmStoffe). Die Fremdfirma (Auftragnehmer) verpflichtet sich zum sparsamen Umgang Diese orientiert wenn nötig die kant. Arbeitsgruppe für Störfall- verhütung. Allfällige Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Mensch und Umwelt werden von den betroffenen Amtsstellen auf Antrag dieser Arbeitsgruppen verfügt. Werden Stoffe, die unter die Richtlinie „Brandschutz in Lagern mit Einsatzstoffen gefährlichen Gütern“ der Vereinigung kant. Feuerversicherungen fallen, auf der Baustelle eingelagert, so ist das Lager vom Unternehmer zweckentsprechend einzurichten. Lagerstätten mit umweltgefährdenden Stoffen sind grundsätzliche so zu halten, dass das bei einem Brand anfallende Löschwasser auf dem Betriebsgelände zurückgehalten wird. Der Unternehmer verwendet keine die Gesundheit der Benutzer gefährdende Farben, Baustoffe und Energie (StromMittel. Er benennt der Bauleitung, Gasohne spezielle Aufforderung, Wasser, Druckluft etc.) sowie zur Vermeidung unnötiger Emissionen (z.B. Lärm, Staub, Gerüche, Abfall, Abwasser, Erschütterungen)Namen und Herkunft und Lagerhaltung der auf der Baustelle verwendeten Produkte. Alle Einsatzstoffeam Bau beteiligten Unternehmer sind verpflichtet, Reste die von seinen Arbeiten her führenden Abfälle unverzüglich aus der Baustelle zu entfernen und Abfälle, insbesondere aber brennbare Flüssigkeiten, gefährliche und wassergefährdende Stoffe, z.B. Säuren, Laugen, giftige ätzende Stoffe sowie Altöl und auch verschmutzte Putzlappen, müssen auf dem Werkgelände unter strengster Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen transportiert, vorgehalten, gelagert und behandelt werden, so dass abzuführen. Im Unterlassungsfalle werden die Abfälle durch diese Stoffe keine Gefahr für Menschen, Sachen, das Unternehmen und die Umwelt besteht oder entstehen kann. Abfälle, auch Reste, sind nach Beendigung der Arbeiten von dem Werkgelände zu entfernen. Für die Entsorgung kommt die Fremdfirma (Auftragnehmer) selbst auf und ist dafür eigenverantwortlich. Folgen von Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen etc., insbesondere zu Staub-, Lärm, Geruchs- und Erschütterungsemissionen gehen zu Lasten der Fremdfirma (Auftragnehmer). Aus derartigen Verstößen resultierende Geldbußen etc. sind, auch wenn sie gegen andere als die Fremdfirma (Auftragnehmer) verhängt werden, einen von der Fremdfirma (Auftragnehmer) zu zahlenBauleitung bestimmten anderen Unter- nehmer entfernt. Für SchädenDie daraus entstehenden Kosten werden dem fehlbaren Unternehmer in Rechnung gestellt, resp. In Abzug gebracht. Unter keinen Umständen darf der Xxxxxx in die CLAAS durch Nichtbeachtung entstehen, haftet der VerursacherBaugrube entsorgt werden. 5.
Appears in 1 contract
Samples: static.homepagetool.ch
Umweltschutz. Nach dem BImschG sind MenschenUnter Berücksichtigung erforderlicher sicherheitstechnischer Maßnahmen zur Vermeidung von Ge- wässerverunreinigungen ist eine Betankung von Loks durch Straßenfahrzeuge zulässig. Hierbei werden die Plätze, Tierewelche für die Triebfahrzeugbetankung vorgesehen sind, Pflanzen und andere Sachen vor schädlichen Umwelteinflüssen zu schützenden Abfüllplätzen im wasserrechtlichen Sinne gleichgestellt. Die Fremdfirma sich aus der Gleisstellung ergebenden Anforderungen an Abfüllplätze sind den Technischen Regelungen brennbarer Flüssigkeiten TRbF 211 Abs. 2.3 (AuftragnehmerFüll- stellen im Freien) verpflichtet sich, innerhalb des Werkgeländes alle geltenden umweltrelevanten Vorschriften einzuhalten, insbesondere die des Gewässerschutzes, des Abfallrechts sowie die Vorschriften dem Abs. 2.3.3 (Auffangen und Beseitigen auslaufender Flüssigkei- ten) zu entnehmen. Der Forderung zur Reinhaltung Befestigung der Luft (TA Luft) Abfüllfläche und der Technischen Anleitung zum Schutz Schaffung eines Rückhaltevolumens wird aufgrund der geringen Anzahl von Betankungen bautechnisch insofern Rechnung getragen, dass vereinfachte Ausführungen, wie z. X. Xxxxxxxxxxx, zur Sicherstellung des Gewässerschutzes zuge- lassen sind. Für den eigentlichen Betankungsvorgang sind folgende Grundsätze zu beachten: • Der Tankwagen, sowie das zu betankende Triebfahrzeug sind gegen Lärm (TA Lärm)Wegrollen, Verschieben, Anfahren u. ä. zu sichern. Für Rangierloks, bei deren Betankung dieses aufgrund der Einsatzbe- dingungen nicht immer garantiert werden kann, ist eine beidseitig funktionierende Abreißkupplung vorgesehen. • Die Betankung des Triebfahrzeuges darf nur bei vorhandener und wirksamer ANA bzw. ASS und angeschlossenem Grenzwertgeber erfolgen. Für den Fall des Auslaufens von Dieselkraftstoff ist die erforderliche Menge an Bindemittel bereitzuhalten. • Das Betanken des Triebfahrzeuges hat unter ständiger Beobachtung zu erfolgen. Triebfahrzeug- führer und Tankwagenfahrer müssen über die Vorgehensweise beim Betanken und über einzuhal- tende Sicherheitsbestimmungen informiert sein. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schrift- form. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen sind für die DVE nicht bindend; mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Fremdfirma (Auftragnehmer) verpflichtet DVE ist berechtigt, im erforderlichen Umfang Daten, die sich zum sparsamen Umgang mit Einsatzstoffen aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung ergeben, an Versicherer zur Beurteilung des Risikos und Energie (Stromzur Abwicklung von Versicherungsfällen zu übermitteln. Sie ist ferner berechtigt, Gasallgemeine Vertrags-, Wasser, Druckluft etc.) sowie zur Vermeidung unnötiger Emissionen (z.B. Lärm, Staub, Gerüche, Abfall, Abwasser, Erschütterungen)Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen zu führen und an ihre Vertreter weiterzugeben. Alle Einsatzstoffe, Reste Das EVU ... gibt hierzu ausdrücklich seine Einwilligung und Abfälle, insbesondere aber brennbare Flüssigkeiten, gefährliche und wassergefährdende Stoffe, z.B. Säuren, Laugen, giftige ätzende Stoffe sowie Altöl und auch verschmutzte Putzlappen, müssen auf dem Werkgelände unter strengster Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen transportiert, vorgehalten, gelagert und behandelt werden, so dass durch diese Stoffe keine Gefahr für Menschen, Sachen, das Unternehmen und die Umwelt besteht oder entstehen kann. Abfälle, auch Reste, sind nach Beendigung der Arbeiten von dem Werkgelände zu entfernen. Für die Entsorgung kommt die Fremdfirma (Auftragnehmer) selbst auf und ist dafür eigenverantwortlich. Folgen von Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen etc., insbesondere zu Staub-, Lärm, Geruchs- und Erschütterungsemissionen gehen zu Lasten der Fremdfirma (Auftragnehmer). Aus derartigen Verstößen resultierende Geldbußen etc. sind, auch wenn sie gegen andere als die Fremdfirma (Auftragnehmer) verhängt werdenbestätigt, von der Fremdfirma DVE über den Umfang der Datenverarbeitung zu seinen Zwecken in Kenntnis gesetzt zu sein. Hiervon unberührt sind Angaben zu Zwecken der Eisenbahnstatistik (Auftragnehmer) zu zahlen. Für Schäden§ 24 AEG), die CLAAS durch Nichtbeachtung entstehen, haftet zur Beurteilung der VerursacherStruktur und Entwicklung des Eisenbahnverkehrs an das Statistische Bundesamt übermittelt wer- den.
Appears in 1 contract
Samples: www.dvv-dessau.de
Umweltschutz. Nach dem BImschG sind MenschenDer KÄUFER strebt zusammen mit seinen Lieferanten ein umweltfreundliches Verhalten an. In diesem Zusammenhang arbeitet der KÄUFER kontinuierlich an einer Verbesserung seiner Umweltschutzpolitik, Tieredie einen ständigen Schutz der Umgebung, Pflanzen und andere Sachen vor schädlichen Umwelteinflüssen zu schützen. Die Fremdfirma (Auftragnehmer) verpflichtet sich, innerhalb des Werkgeländes alle geltenden umweltrelevanten Vorschriften einzuhalten, insbesondere die des Gewässerschutzes, des Abfallrechts sowie die Vorschriften zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Die Fremdfirma (Auftragnehmer) verpflichtet sich zum sparsamen Umgang mit Einsatzstoffen und Energie (Strom, Gas, Wasser, Druckluft etc.) sowie ausgeprägte Anstrengungen zur Vermeidung unnötiger Emissionen von Störungen sowie eine transparente Unternehmenskommunikation beinhaltet. Ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis des KÄUFERS darf der AUFTRAGNEHMER an keinem STANDORT Gefahrgüter oder radioaktive Produkte verwenden. Falls diese Verpflichtung nicht eingehalten wird, werden die bei der gesetzlich vorgeschriebenen oder sonst erforderlichen Beseitigung und Behandlung dieser Produkte entstehenden Kosten sowie jegliche Schäden aufgrund der Einbringung, Beseitigung oder Behandlung, auch im Falle von Personenschäden, in vollem Umfang durch den AUFTRAGNEHMER getragen. Falls dem AUFTRAGNEHMER erlaubt wurde, Gefahrgüter in einen STANDORT zu bringen, hat der AUFTRAGNEHMER diese (z.B. Lärmi) in Einklang mit den geltenden Gesetzen und den internen Bestimmungen des STANDORTS zu handhaben und/oder zu lagern sowie (ii) sämtliche Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen, Staub, Gerüche, Abfall, Abwasser, Erschütterungen)um eine Kontamination oder Verschmutzung am STANDORT und einer am STANDORT tätigen Person zu vermeiden. Alle Einsatzstoffe, Reste und Jegliche Abfälle, insbesondere aber brennbare Flüssigkeiten, gefährliche einschließlich durch den AUFTRAGNEHMER erstellte oder mitgebrachte Gefahrgüter und wassergefährdende Stoffe, z.B. Säuren, Laugen, giftige ätzende Stoffe sowie Altöl und auch verschmutzte Putzlappen, müssen auf dem Werkgelände unter strengster Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen transportiert, vorgehalten, gelagert und behandelt werden, so dass durch diese Stoffe keine Gefahr für Menschen, Sachen, das Unternehmen und die Umwelt besteht oder entstehen kann. Abfälle, auch Resteradioaktive Produkte, sind nach Beendigung der Arbeiten von dem Werkgelände auf Kosten und auf ausschließliches Risiko des AUFTRAGNEHMERS in regelmäßigen Abständen und in Übereinstimmung mit den einschlägigen GESETZEN und den internen Regelungen des STANDORTES zu beseitigen, zu verarbeiten, aufzuarbeiten, wiederzuverwenden und zu entfernen. Für die Entsorgung kommt die Fremdfirma Falls der AUFTRAGNEHMER dieser Verpflichtung nach Erhalt einer (Auftragnehmer1) selbst Aufforderung und nach einem (1) TAG Xxxxxxxxxx nicht nachkommt, ist der KÄUFER berechtigt, einen Dritten mit der Durchführung der Verpflichtung auf Kosten des AUFTRAGNEHMERS zu beauftragen Ein Container für den eigenen Hausmüll des AUFTRAGNEHMERS ist von diesem bereitzustellen. Wiederverwertbarer Schrott am STANDORT ist vom Auftragnehmer an gekennzeichneten Stellen für den KÄUFER zurückzulassen. Der STANDORT ist vom AUFTRAGNEHMER in sauberem und ist dafür eigenverantwortlichaufgeräumten Zustand zu halten. Folgen Müll, Schrott und alle unnötigen Materialien und Ausrüstungen sind von Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen etcihm regelmäßig vom STANDORT zu entfernen., insbesondere zu Staub-, Lärm, Geruchs- und Erschütterungsemissionen gehen zu Lasten der Fremdfirma (Auftragnehmer). Aus derartigen Verstößen resultierende Geldbußen etc. sind, auch wenn sie gegen andere als die Fremdfirma (Auftragnehmer) verhängt werden, von der Fremdfirma (Auftragnehmer) zu zahlen. Für Schäden, die CLAAS durch Nichtbeachtung entstehen, haftet der Verursacher.
Appears in 1 contract
Samples: corporate-media.arcelormittal.com