Common use of Umweltschutz Clause in Contracts

Umweltschutz. 1 Der Pächter ist verpflichtet, anfallende organische Gartenabfälle auf der Parzelle zu kompostieren. 2 Nicht oder schwer verrottbare Abfälle sind nach den jeweiligen Abfallsatzungen der Stadt, auch wenn diese keine unmittelbare Geltung haben, regelmäßig zu beseitigen. 3 Das Verbrennen von Abfällen aller Art ist in der Kleingartenanlage nicht gestattet. Die Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes der LHM sind einzuhalten 4 Gegrillt werden darf nur mit Holzkohle oder Gas, wobei auf eine geringe Rauchentwicklung zu achten ist. Die Asche darf nicht im Garten, sondern muss über den Hausmüll entsorgt werden. 5 Das Verwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln, Pflanzenschutzmittel wie Herbizide, Insektizide, Fungizide usw. und Wachstumsreglern ist nicht gestattet - es sei denn, es ist behördlich angeordnet. In besonderen Ausnahmefällen, beispielsweise bei epidemischem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten, und wenn ein schwerwiegender Schaden für weitere Bereiche zu befürchten ist, kann das Baureferat/Gartenbau der Stadt Ausnahmen gestatten, wobei es die Auswahl und Verwendung des Mittels bestimmt und überwacht. Es bleibt dem Kleingärtner überlassen, durch entsprechende Bodenbewirtschaftung und Sortenwahl den Schädlingsbefall in vertretbaren Grenzen zu halten. Eine Düngung mit Klärschlamm oder klärschlammhaltigen Produkten ist nicht zulässig. Torf oder überwiegend Torf enthaltende Produkte dürfen nur zur Pflanzenanzucht in Töpfen oder Frühbeetkästen verwendet werden. Der Wasser- und Bodenhaushalt darf bei der Verwendung von Düngemitteln in keiner Weise beeinträchtigt werden. Düngemittel sind daher sparsam zu verwenden. Die Stadt ist zur Entnahme von Bodenproben aus jeder Kleingartenparzelle berechtigt. Sie kann gegebenenfalls die Verwendung bestimmter Produkte zur Bodenbehandlung und Bodenverbesserung ausschließen. S t a n d : J a n u a r 2 0 1 9 Sie kann bei Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten auf Grund von Forderungen anderer Behörden eine spezielle Art der gärtnerischen Bewirtschaftung des Kleingartens vorschreiben.

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Samples: Pachtvertrag, Pachtvertrag

Umweltschutz. 1 1. Die KG hat sich das Ziel gesetzt, ihre Umweltleistung ständig zu verbes- sern und einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Sie hat sich dem aktiven und nachhaltigen Umweltschutz verschrieben und macht diesen gemäß ihren entsprechenden Grundsätzen und Richtlinien zum Umwelt- schutz auch zum Vertragsgegenstand für die Zusammenarbeit mit dem MIETER. Nachhaltiger und wirkungsvoller Umweltschutz bedarf dem Mitwirken aller Beteiligten. MIETER und Nutzer haben die Umweltgrund- sätze, Richtlinien und Hinweise der KG in der jeweiligen aktuellen Fas- sung zu beachten; der MIETER hat diese seinen Mieterpersonen zu kommunizieren und für die Einhaltung durch sie Sorge zu tragen. Nähe- re Informationen sind unter xxx.xxxxxxx-xxxx.xx einsehbar. 2. Der Pächter MIETER ist verpflichtet, anfallende organische Gartenabfälle auf der Parzelle zu kompostieren. 2 Nicht oder schwer verrottbare Abfälle sind nach den jeweiligen Abfallsatzungen der Stadt, auch wenn diese keine unmittelbare Geltung haben, regelmäßig zu beseitigen. 3 Das Verbrennen von Abfällen aller Art ist in der Kleingartenanlage nicht gestattet. Die Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes der LHM sind einzuhalten 4 Gegrillt werden darf nur mit Holzkohle oder Gas, wobei auf eine geringe Rauchentwicklung zu achten ist. Die Asche darf nicht alle im GartenZusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung stehenden umweltrelevanten gesetzlichen Re- gelungen einzuhalten. Darunter fallen insbesondere Vorgaben zum Im- missions-, sondern muss über den Hausmüll entsorgt werden. 5 Das Verwenden von chemischen PflanzenbehandlungsmittelnEmissions-, Pflanzenschutzmittel Boden- und Gewässerschutz. Ferner ist der MIE- TER angehalten, Ressourcen wie Herbizide, Insektizide, Fungizide usw. Strom und Wachstumsreglern ist nicht gestattet - es sei denn, es ist behördlich angeordnet. In besonderen Ausnahmefällen, beispielsweise bei epidemischem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten, und wenn ein schwerwiegender Schaden für weitere Bereiche zu befürchten ist, kann das Baureferat/Gartenbau der Stadt Ausnahmen gestatten, wobei es die Auswahl und Verwendung des Mittels bestimmt und überwacht. Es bleibt dem Kleingärtner überlassen, durch entsprechende Bodenbewirtschaftung und Sortenwahl den Schädlingsbefall in vertretbaren Grenzen zu halten. Eine Düngung mit Klärschlamm oder klärschlammhaltigen Produkten ist nicht zulässig. Torf oder überwiegend Torf enthaltende Produkte dürfen nur zur Pflanzenanzucht in Töpfen oder Frühbeetkästen verwendet werden. Der Wasser- und Bodenhaushalt darf bei der Verwendung von Düngemitteln in keiner Weise beeinträchtigt werden. Düngemittel sind daher Wasser möglichst sparsam zu verwenden. Die Stadt Umweltschäden sind vom Mieter, Mieterpersonen und Nutzern unverzüglich der KG zu melden. 3. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern gemäß dem Abfall- trennsystem der KG zu sammeln. Abfälle werden getrennt nach: ▪ DSD-Wertstoffe (Verpackungen mit Grünem Punkt) ▪ Papier/Pappe ▪ Restmüll ▪ Altöl und ölverschmutzte Feststoffe (Ölfilter, entleerte Öldosen etc.) ▪ Das Einleiten von Küchenabfällen, Fäkalien oder sonstiger Abwässer in das Regenwassersystem ist zur Entnahme von Bodenproben aus jeder Kleingartenparzelle berechtigtstrengstens untersagt. Sie kann Bei Zuwider- handlung behält sich VERMIETER/KG den Erlass einer Vertragsstra- fe und gegebenenfalls die Verwendung bestimmter Produkte zur Bodenbehandlung Erstattung einer Anzeige vor. 4. Beim Umgang mit feuergefährlichen Stoffen (Treibstoff, Öl etc.) und Bodenverbesserung ausschließenbei der Fahrzeugbetankung ist erhöhte Vorsicht geboten. S t a n d : J a n u a r 2 0 1 9 Sie kann bei Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten Feuerlöschgeräte sind bereitzustellen. Die Bereitstellung und Lagerung von Kraftstoffen darf nur in ordnungsgemäßen Behältern und gemäß den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften erfolgen. Das Betanken ist nur an der Tankstelle bzw. im Tankstellenbereich gestattet. Das Lagern von Kraft- stoffen in den Boxenhallen ist nicht gestattet. Das Ablassen (Wechseln) von Motoröl und sonstigen umweltgefährdenden Betriebsstoffen ist aus- schließlich in der Wasch- und Servicehalle (F39) gestattet. 5. Aus Umweltschutzgründen sind Energieverbraucher (Licht, Heizung, technische Geräte etc.) nur so weit und so lange wie erforderlich einzu- schalten. 6. Das Waschen von Fahrzeugen ist nur auf Grund von Forderungen anderer Behörden eine spezielle Art und in den dafür vorgesehe- nen Plätzen gestattet. Waschplätze befinden sich in der gärtnerischen Bewirtschaftung des Kleingartens vorschreibenWasch- und Servicehalle (F 39) sowie im Betriebsgebäude am Offroad-Parcours.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Umweltschutz. 1 Der Pächter Bauherr setzt voraus, dass Unternehmer und die von ihm eingesetzten Subunternehmer nur Fahr- zeuge und Baumaschinen einsetzten, die den neusten Anforderungen der Euro-Norm entsprechen. Fahrzeuge und Baumaschinen, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, sind bei Offertabgabe durch den Unternehmer zu deklarieren. Bauabfälle dürfen nicht mit Sonderabfällen vermischt werden. Die Abbruchmaterialien und übrige Abfäl- le müssen auf der Baustelle getrennt werden. Die aussortierten Materialien sind der Verwertung zuzu- führen. Dies gilt speziell für Holz und Metall und sauberen Beton. Nicht verwertbare Anteile müssen den dafür bestimmten Entsorgungsanlagen zugeführt werden. Es dürfen keine Abfälle im Freien oder auf dem Baugelände verbrannt werden. Die Richtlinien zum Gewässerschutz sind während der Ausführung des Projektes einzuhalten. Spezial- gebinde sind durch den Unternehmer auf eigene Kosten direkt abzuführen. Sämtliches Bauwasser muss nach den geltenden Vorschriften abgeleitet werden. Behälter und Einrichtungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind gemäss der geltenden eidg. Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) zu lagern. Übersteigt die eingelagerte Menge 450 l, so ist beim AFU eine separate Bewilligung einzuholen. Werden umweltgefährdende Stoffe auf der Baustelle eingelagert, so ist dies der Bauleitung bekannt zu geben (Ort, Art und Menge der Stoffe). Diese orientiert wenn nötig die kant. Arbeitsgruppe für Störfall- verhütung. Allfällige Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Mensch und Umwelt werden von den betroffenen Amtsstellen auf Antrag dieser Arbeitsgruppen verfügt. Werden Stoffe, die unter die Richtlinie „Brandschutz in Lagern mit gefährlichen Gütern“ der Vereinigung kant. Feuerversicherungen fallen, auf der Baustelle eingelagert, so ist das Lager vom Unternehmer zweckentsprechend einzurichten. Lagerstätten mit umweltgefährdenden Stoffen sind grundsätzliche so zu halten, dass das bei einem Brand anfallende Löschwasser auf dem Betriebsgelände zurückgehalten wird. Der Unternehmer verwendet keine die Gesundheit der Benutzer gefährdende Farben, Baustoffe und Mittel. Er benennt der Bauleitung, ohne spezielle Aufforderung, Namen und Herkunft und Lagerhaltung der auf der Baustelle verwendeten Produkte. Alle am Bau beteiligten Unternehmer sind verpflichtet, anfallende organische Gartenabfälle auf die von seinen Arbeiten her führenden Abfälle unverzüglich aus der Parzelle Baustelle zu kompostieren. 2 Nicht oder schwer verrottbare entfernen und abzuführen. Im Unterlassungsfalle werden die Abfälle sind nach den jeweiligen Abfallsatzungen durch einen von der Stadt, auch wenn diese keine unmittelbare Geltung haben, regelmäßig zu beseitigen. 3 Das Verbrennen von Abfällen aller Art ist in der Kleingartenanlage nicht gestattetBauleitung bestimmten anderen Unter- nehmer entfernt. Die Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes daraus entstehenden Kosten werden dem fehlbaren Unternehmer in Rechnung gestellt, resp. In Abzug gebracht. Unter keinen Umständen darf der LHM sind einzuhalten 4 Gegrillt werden darf nur mit Holzkohle oder Gas, wobei auf eine geringe Rauchentwicklung zu achten ist. Die Asche darf nicht im Garten, sondern muss über den Hausmüll Xxxxxx in die Baugrube entsorgt werden. 5 Das Verwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln, Pflanzenschutzmittel wie Herbizide, Insektizide, Fungizide usw. und Wachstumsreglern ist nicht gestattet - es sei denn, es ist behördlich angeordnet. In besonderen Ausnahmefällen, beispielsweise bei epidemischem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten, und wenn ein schwerwiegender Schaden für weitere Bereiche zu befürchten ist, kann das Baureferat/Gartenbau der Stadt Ausnahmen gestatten, wobei es die Auswahl und Verwendung des Mittels bestimmt und überwacht. Es bleibt dem Kleingärtner überlassen, durch entsprechende Bodenbewirtschaftung und Sortenwahl den Schädlingsbefall in vertretbaren Grenzen zu halten. Eine Düngung mit Klärschlamm oder klärschlammhaltigen Produkten ist nicht zulässig. Torf oder überwiegend Torf enthaltende Produkte dürfen nur zur Pflanzenanzucht in Töpfen oder Frühbeetkästen verwendet werden. Der Wasser- und Bodenhaushalt darf bei der Verwendung von Düngemitteln in keiner Weise beeinträchtigt werden. Düngemittel sind daher sparsam zu verwenden. Die Stadt ist zur Entnahme von Bodenproben aus jeder Kleingartenparzelle berechtigt. Sie kann gegebenenfalls die Verwendung bestimmter Produkte zur Bodenbehandlung und Bodenverbesserung ausschließen. S t a n d : J a n u a r 2 0 1 9 Sie kann bei Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten auf Grund von Forderungen anderer Behörden eine spezielle Art der gärtnerischen Bewirtschaftung des Kleingartens vorschreiben.

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Samples: Construction Contract

Umweltschutz. 1 Der Pächter ist verpflichtet, anfallende organische Gartenabfälle auf der Parzelle zu kompostieren. 2 Nicht oder schwer verrottbare Abfälle sind nach den jeweiligen Abfallsatzungen der Stadt, auch wenn diese keine unmittelbare Geltung haben, regelmäßig zu beseitigen. 3 Das Verbrennen von Abfällen aller Art ist in der Kleingartenanlage nicht gestattet. Die Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes der LHM sind einzuhalten 4 Gegrillt werden darf nur mit Holzkohle oder Gas, wobei auf eine geringe Rauchentwicklung zu achten ist. Die Asche darf nicht im Garten, sondern muss über den Hausmüll entsorgt werden. 5 Das Verwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln, Pflanzenschutzmittel wie Herbizide, Insektizide, Fungizide usw. und Wachstumsreglern ist nicht gestattet - es sei denn, es ist behördlich angeordnet. In besonderen Ausnahmefällen, beispielsweise bei epidemischem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten, und wenn ein schwerwiegender Schaden für weitere Bereiche zu befürchten ist, kann das Baureferat/Gartenbau der Stadt Ausnahmen gestatten, wobei es die Auswahl und Verwendung des Mittels bestimmt und überwacht. Es bleibt dem Kleingärtner überlassen, durch entsprechende Bodenbewirtschaftung und Sortenwahl den Schädlingsbefall in vertretbaren Grenzen zu halten. Eine Düngung mit Klärschlamm oder klärschlammhaltigen Produkten ist nicht zulässig. Torf oder überwiegend Torf enthaltende Produkte dürfen nur zur Pflanzenanzucht in Töpfen oder Frühbeetkästen verwendet werden. Der Wasser- und Bodenhaushalt darf bei der Verwendung von Düngemitteln in keiner Weise beeinträchtigt werden. Düngemittel sind daher sparsam zu verwenden. Die Stadt ist zur Entnahme von Bodenproben aus jeder Kleingartenparzelle berechtigt. Sie kann gegebenenfalls die Verwendung bestimmter Produkte zur Bodenbehandlung und Bodenverbesserung ausschließen. S t a n d : J a n u a r 2 0 1 9 3 Sie kann bei Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten auf Grund von Forderungen anderer Behörden eine spezielle Art der gärtnerischen Bewirtschaftung des Kleingartens vorschreiben.. S t a n d : J u l i

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Samples: Pachtvertrag

Umweltschutz. 1 Alle den Umweltschutz betreffenden Vorschriften und Regelwerke sind von den AN zu beachten. Der Pächter AN hat die Pflicht unmittelbare Umweltschäden sowie unmittelbare Gefahren eines Umweltschadens zu vermeiden. Belastungen der Umwelt sind zu minimieren. Im Schadensfall sind umgehend alle Maß- nahmen zur Schadensminimierung und -beseitigung einzuleiten. Umweltschäden sowie potenzielle Umweltschäden sind dem Beauftragten des AG umgehend zu melden. Wird diese Regelung nicht be- achtet, gilt der Auftrag als nicht ordnungsgemäß erfüllt. Offene Forderungen bleiben bestehen, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten. (KrWG, BImSchG, USchadG, WHG, LWG NRW, BetrSichV, GGVSEB) Der AN ist verpflichtetfür die im Rahmen der Durchführung und Abwicklung der Bestellung bei ihm als Abfaller- zeuger anfallenden Abfälle, anfallende organische Gartenabfälle auf wie z. B. Verpackungsmaterialien, Materialreste, Verschnitt etc., verant- wortlich. Ihm obliegen nach Auftragserteilung die Pflichten zur Erfüllung der Parzelle zu kompostieren. 2 Nicht oder schwer verrottbare einschlägigen, öffentlich- rechtlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung im jeweiligen regionalen Bereich. Abfälle sind nach den jeweiligen Abfallsatzungen der Stadt, auch wenn diese keine unmittelbare Geltung haben, regelmäßig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten bzw. gemeinwohlverträglich zu beseitigen. 3 Das Verbrennen . Der AN ist als Abfallerzeuger insbesondere verpflichtet: • Verwertbare Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen aller Art zu erfassen • Abfälle ordnungsgemäß zu deklarieren • Soweit gesetzlich gefordert, Nachweise zu führen über die durchgeführte Entsorgung für alle ge- fährlichen Abfälle. Bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in der Kleingartenanlage nicht gestattetAG berechtigt, die Erfüllung der genannten AN-Pflichten – z.B. durch Kontrolle der entsprechenden Nachweise – zu überprüfen. Bei der Lagerung gefährlicher Abfälle und Arbeitsstoffe die zu einer Boden- oder Gewässerkontamina- tion führen können, sind geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen. Die Bestimmungen Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes der LHM KrWG sind einzuhalten 4 Gegrillt . Abfälle dürfen auf dem Gelände des AG nach Abschluss der Arbeiten nicht zurückgelassen, verbrannt, vergraben oder auf andere Weise ins Erdreich gebracht, ausgegossen und/oder in Kanalisationssyste- me abgegeben werden. Mitgelieferte Verpackungen sind vom AN zurückzunehmen. Bei der Durchführung von Arbeiten entste- hende, häusliche Abwässer dürfen vom AN nach Rücksprache mit dem Verantwortlichen des AG in das Abwassersystem der jeweiligen Anlage eingeleitet werden. Abwässer mit gefährlichen Inhaltsstoffen sind getrennt zu erfassen und einer geeigneten Entsorgung zuzuführen. Wassergefährdende oder nach Gefahrstoffverordnung kennzeichnungspflichtige Stoffe dürfen nur in für den Arbeitsfortschritt erforderlichen Mengen auf dem Gelände bzw. in den Gebäuden des AG gela- gert werden. Wassergefährdende Einsatzstoffe oder Abfälle dürfen nur so gelagert oder eingesetzt werden, dass Gewässer oder Böden nicht verunreinigt werden darf nur mit Holzkohle können. Es ist verboten, wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer, in den Untergrund oder Gasin einen Abwasserkanal einzuleiten. Sollte es trotz aller Vor- sichtsmaßnahmen zur Boden- oder Gewässerverunreinigung kommen, wobei so sind sofort geeignete Siche- rungsmaßnahmen zur Schadensbegrenzung einzuleiten; der Vorfall ist unverzüglich dem Verantwortli- chen des AG zu melden. (WHG, LWG NRW) Luftgetragene Emissionen wie Gase, Dämpfe, Gerüche und Stäube sowie Lärmemissionen sind auf eine geringe Rauchentwicklung das unvermeidliche Maß zu achten istbeschränken; ggfs. Die Asche darf nicht im Gartensind vom AN unaufgefordert emissionsmindernde Maß- nahmen zu ergreifen. Werden die gesetzlich geforderten Lärmgrenzwerte überschritten, sondern muss über den Hausmüll entsorgt werden. 5 Das Verwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln, Pflanzenschutzmittel wie Herbizide, Insektizide, Fungizide usw. und Wachstumsreglern ist nicht gestattet - es sei denn, es ist behördlich angeordnetGehör- schutz zu tragen. In besonderen AusnahmefällenVerwaltungsstandorten sind Arbeiten mit Lärmemission mit der Objekt- /Standortleitung vorher abzustimmen. (BImSchG, beispielsweise bei epidemischem Auftreten von Schädlingen oder KrankheitenLärmVibrations-ArbSchV, und wenn ein schwerwiegender Schaden für weitere Bereiche zu befürchten ist, kann das Baureferat/Gartenbau der Stadt Ausnahmen gestatten, wobei es die Auswahl und Verwendung des Mittels bestimmt und überwacht. Es bleibt dem Kleingärtner überlassen, durch entsprechende Bodenbewirtschaftung und Sortenwahl den Schädlingsbefall in vertretbaren Grenzen zu halten. Eine Düngung mit Klärschlamm oder klärschlammhaltigen Produkten ist nicht zulässig. Torf oder überwiegend Torf enthaltende Produkte dürfen nur zur Pflanzenanzucht in Töpfen oder Frühbeetkästen verwendet werden. Der Wasser- und Bodenhaushalt darf bei der Verwendung von Düngemitteln in keiner Weise beeinträchtigt werden. Düngemittel sind daher sparsam zu verwenden. Die Stadt ist zur Entnahme von Bodenproben aus jeder Kleingartenparzelle berechtigt. Sie kann gegebenenfalls die Verwendung bestimmter Produkte zur Bodenbehandlung und Bodenverbesserung ausschließen. S t a n d : J a n u a r 2 0 1 9 Sie kann bei Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten auf Grund von Forderungen anderer Behörden eine spezielle Art der gärtnerischen Bewirtschaftung des Kleingartens vorschreibenAllgemeine Verwaltungs- vorschrift zum Schutz gegen Baulärm).

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen